Auswirkungen der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes auf die Mobilität von Studienberechtigten und Studierenden
der Abgeordneten Kai Gehring, Grietje Bettin, Ekin Deligöz, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit der durch die Große Koalition beschlossenen Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebung als Kategorie und die Kompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens abgeschafft. Der Bund erhält eine neue konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Bereiche Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 33 des Grundgesetzes – GG). Dieser Kompetenztitel ist von der Erforderlichkeitsklausel des Artikels 72 Absatz 2 GG ausgenommen. Die Länder erhalten gleichzeitig das Recht, von Regelungen abzuweichen, die der Bund in Ausübung der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz erlässt (Artikel 72 Absatz 3 GG). Das Hochschulrahmengesetz (HRG) wird durch die Verfassungsänderungen in seinem Bestand nicht unmittelbar berührt. Es gilt als Bundesrecht weiter fort.
Das Bundeskabinett hat am 9. Mai 2007 einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des HRG beschlossen. Darin ist die Außerkraftsetzung des kompletten HRG zum 30. September 2008 vorgesehen.
Bundeseinheitliche Regelungen zu Hochschulzulassung und -abschlüssen zur Sicherung von inländischer Mobilität sollen damit aufgehoben werden. Neuregelungen sind von der Bundesregierung offenbar nicht vorgesehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Welchen konkreten, spürbaren Vorteil bringt die kurzfristige und pauschale Aufhebung des HRG den Studienberechtigten, Studierenden und Wissenschaftlern?
Welche konkreten zusätzlichen Freiräume gewinnen die Hochschulen durch die Aufhebung des HRG?
Beabsichtigt die Bundesregierung die ihr ausdrücklich auch nach der Föderalismusreform zugebilligte Regelungskompetenz der Hochschulzulassung und -abschlüsse künftig wahrzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung in Zukunft gewährleistet werden, dass bundesweit einheitliche Mindeststandards bei Hochschulzulassung und -abschlüssen gelten und somit die Mobilität von Studienbewerbern und Studierenden problemlos möglich ist?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pläne der Kultusministerkonferenz, bundesweit einheitliche Mindeststandards bei Hochschulzulassung und -abschlüssen zu vereinbaren?
Nach § 9 Abs. 2 HRG tragen die Länder gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
In welcher Form soll nach Ansicht der Bundesregierung die Erfüllung dieses bislang geltenden bundesgesetzlichen Auftrags nach einer Aufhebung des kompletten HRG erfolgen?
Ist diese Rechtsnorm in allen Landeshochschulgesetzen der Länder verankert?
Falls nein, in welchen nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Welche Rechtsnormen des HRG sind nach derzeitigem Gesetzgebungsstand noch nicht in allen Landeshochschulgesetzen verankert (bitte das jeweilige Land mit den jeweiligen Regelungslücken auflisten)?
Gibt es Regelungsgegenstände des HRG zur Hochschulzulassung, die nicht im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 erfasst sind?
Wenn ja, welche sind dies?
Welche Auswirkungen hat die Aufhebung des HRG auf die Festlegung von Regelstudienzeiten?
Wie wirkt sich die geplante Aufhebung insbesondere auf die Dauer der Berechtigung zum BAföG-Bezug aus?
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass alle studierenden BAföG-Empfänger auch künftig für eine angemessene Studienzeit BAföG-berechtigt sind?
Inwiefern wurden die Länder im Vorfeld der Beschlussfassung der Bundesregierung zur Aufhebung des HRG beteiligt und wie haben die Länder das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung dabei beurteilt?
Welche Länder planen nach Kenntnis der Bundesregierung, von ihrem in der Föderalismusreform in Artikel 125b Absatz 1 GG eingeräumten Abweichungsrecht bei Hochschulzulassung und -abschlüssen nach der Übergangsfrist Gebrauch zu machen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne Abitur erleichtert werden sollte?
Falls ja, mit welchen Mitteln setzt die Bundesregierung dieses Ziel um?
Sind aus Sicht der Bundesregierung für den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter ohne Abitur bundeseinheitliche Kriterien von Vorteil?
Falls ja, wie sollen diese erreicht werden?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für die Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge bundesweit die gleichen Regeln gelten sollten?
Falls ja, wie soll dies erreicht werden?