Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/5822
16. Wahlperiode 25. 06. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Grietje Bettin, Ekin Deligöz,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/5569 –
Auswirkungen der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes auf die Mobilität
von Studienberechtigten und Studierenden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der durch die Große Koalition beschlossenen Föderalismusreform wurde
die Rahmengesetzgebung als Kategorie und die Kompetenz des Bundes für die
allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens abgeschafft. Der Bund erhält
eine neue konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Bereiche
Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 33 des
Grundgesetzes – GG). Dieser Kompetenztitel ist von der Erforderlichkeitsklausel des
Artikels 72 Abs. 2 GG ausgenommen. Die Länder erhalten gleichzeitig das
Recht, von Regelungen abzuweichen, die der Bund in Ausübung der neuen
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz erlässt (Artikel 72 Abs. 3 GG). Das
Hochschulrahmengesetz (HRG) wird durch die Verfassungsänderungen in
seinem Bestand nicht unmittelbar berührt. Es gilt als Bundesrecht weiter fort.
Das Bundeskabinett hat am 9. Mai 2007 einen Gesetzentwurf zur Aufhebung
des HRG beschlossen. Darin ist die Außerkraftsetzung des kompletten HRG
zum 30. September 2008 vorgesehen.
Bundeseinheitliche Regelungen zu Hochschulzulassung und -abschlüssen zur
Sicherung von inländischer Mobilität sollen damit aufgehoben werden.
Neuregelungen sind von der Bundesregierung offenbar nicht vorgesehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur
Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes ist Ausdruck einer Politik für größere
Selbständigkeit, mehr Gestaltungsspielraum und mehr Freiheit an den Hochschulen
in Deutschland. Verbunden ist damit das politische Signal, vor allem an die
Landeshochschulgesetzgeber, dass die Bundesregierung eine Politik für mehr
Wettbewerb, weniger staatliche Detailsteuerung und mehr Autonomie für die
Hochschulen unterstützen und voranbringen will.
Mit der Aufhebung des HRG entsteht keine hochschulrechtliche
Regelungslücke, auch nicht in den Bereichen, in denen der Bund weiterhin über eine Ge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
21. Juni 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/5822 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodesetzgebungskompetenz (Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse)
verfügt. Nachteilige Auswirkungen auf die Mobilität, insbesondere von
Studienberechtigten und Studierenden, ergeben sich hierdurch deshalb nicht.
1. Welchen konkreten, spürbaren Vorteil bringt die kurzfristige und pauschale
Aufhebung des HRG den Studienberechtigten, Studierenden und
Wissenschaftlern?
2. Welche konkreten zusätzlichen Freiräume gewinnen die Hochschulen
durch die Aufhebung des HRG?
Das HRG, soweit es auf der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die
allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens beruht, wendet sich an die
Landesgesetzgeber. Seine Aufhebung schafft dort zusätzliche Spielräume, hat aber
deshalb keine unmittelbaren Auswirkungen für die Hochschulen,
Hochschulmitarbeiter, Studierenden und Studieninteressenten.
3. Beabsichtigt die Bundesregierung die ihr ausdrücklich auch nach der
Föderalismusreform zugebilligte Regelungskompetenz der Hochschulzulassung
und -abschlüsse künftig wahrzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
4. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung in Zukunft gewährleistet
werden, dass bundesweit einheitliche Mindeststandards bei
Hochschulzulassung und -abschlüssen gelten und somit die Mobilität von
Studienbewerbern und Studierenden problemlos möglich ist?
Die bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben des HRG zur Hochschulzulassung
und zu den -abschlüssen sind in den Hochschulgesetzen der Länder umgesetzt
worden. Das unmittelbar geltende Hochschulrecht ergibt sich sonach nicht aus
dem HRG, sondern aus den Landeshochschulgesetzen. Dementsprechend
erfolgt auch die Gewährleistung der erforderlichen Mobilität von
Studienbewerbern und Studierenden derzeit schon auf Basis übereinstimmenden
Landesrechts.
Auf Basis der HRG-Regelungen zur Hochschulzulassung von 2004 haben die
Länder am 22. Juni 2006 einen neuen Staatsvertrag über die Vergabe von
Studienplätzen vereinbart und die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen
erlassen. Ausschließlich auf dieser landesrechtlichen Grundlage wird das
Zulassungsverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge seit
dem Wintersemester 2006/07 angewandt.
Die im Kontext des Bologna-Prozesses auf europäischer Ebene bzw. von den
45 Bologna-Staaten zur Erleichterung der Mobilität in Europa in Bezug auf die
Hochschulabschlüsse gefassten Beschlüsse und verabredeten Ziele haben Bund
und Länder in guter Zusammenarbeit erarbeitet und sich darauf gleichermaßen
politisch festgelegt. Der Bund hat im Jahr 2002 im HRG die auf Bundesebene
zur Umsetzung der Bologna-Ziele erforderlichen Regelungen getroffen. Diese
sowie die weiteren im HRG enthaltenen Regelungen im Bereich
Hochschulabschlüsse haben die Länder in Landesrecht umgesetzt. Die weitere Umsetzung
der Vereinbarungen im Rahmen des Bologna-Prozesses geschieht ohnehin,
ohne Konditionierung durch das HRG, im Bereich des Landesrechts.
Solange sich im Bereich des Landesrechts keine Entwicklungen abzeichnen, die
nachteilige Auswirkungen auf die nationale und internationale Mobilität von
Studieninteressenten, Studierenden und Hochschulabsolventinnen und -
absolventen befürchten lassen, besteht nach Auffassung der Bundesregierung kein
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5822Bedarf für neue bundesrechtliche Regelungen in den Bereichen
Hochschulzulassung oder Hochschulabschlüsse.
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pläne der
Kultusministerkonferenz, bundesweit einheitliche Mindeststandards bei Hochschulzulassung
und -abschlüssen zu vereinbaren?
Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat bereits im vergangenen Jahr eine
Amtschefs-Kommission „Qualitätssicherung im Hochschulbereich“ eingesetzt, die
u. a. Vorschläge für die sich aus der Neuordnung der Kompetenzen von Bund
und Ländern im Hochschulbereich ergebende neue Lage erarbeiten soll. Hierzu
zählt auch die Frage, welche Punkte im Hochschulbereich länderübergreifend
und einheitlich zu regeln sind, insbesondere um die Mobilität der Lehrenden und
Studierenden sicherzustellen. Aufgabe der Amtschefs-Kommission ist es,
– einen Beschluss der KMK vorzubereiten, ob und inwieweit ein unabdingbar
notwendiger Kernbereich länderübergreifender Regelungsmaterie im
Hochschulbereich zu beschreiben ist und
– einen Verfahrensvorschlag vorzubereiten, wie gewährleistet werden kann,
dass ein solcher unabdingbar notwendiger Kernbestand länderübergreifend
gesichert werden kann.
6. Nach § 9 Abs. 2 HRG tragen die Länder gemeinsam dafür Sorge, dass die
Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen
sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels
gewährleistet werden.
a) In welcher Form soll nach Ansicht der Bundesregierung die Erfüllung
dieses bislang geltenden bundesgesetzlichen Auftrags nach einer
Aufhebung des kompletten HRG erfolgen?
b) Ist diese Rechtsnorm in allen Landeshochschulgesetzen der Länder
verankert?
Falls nein, in welchen nicht, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Verantwortung für die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien-
und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen und die darauf
basierende Möglichkeit des Hochschulwechsels liegt nach der Föderalismusreform
bei den Ländern. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 33 GG)
umfasst insbesondere nicht die Bereiche Gestaltung, Qualitätssicherung und
Akkreditierung von Studiengängen.
In diesen Fragen sind nach Auffassung der Bundesregierung die
Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz, die notwendige Akkreditierung und Re-
Akkreditierung sowie die Evaluierung der Studiengänge die geeigneten
Regelungsinstrumente, um einerseits die Transparenz des Studienangebots und
andererseits die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und
Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse – auch im Hinblick auf die Mobilität der
Studierenden – zu gewährleisten.
Drucksache 16/5822 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode7. Welche Rechtsnormen des HRG sind nach derzeitigem
Gesetzgebungsstand noch nicht in allen Landeshochschulgesetzen verankert (bitte das
jeweilige Land mit den jeweiligen Regelungslücken auflisten)?
Die Regelungen des HRG, für die eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes
auch nach der Föderalismusreform besteht, sind in allen
Landeshochschulgesetzen umgesetzt. Soweit Regelungen des HRG infolge der
Föderalismusreform nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten, gelten diese nach
Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 GG zunächst als Bundesrecht fort, können aber
durch Landesrecht ersetzt werden.
8. Gibt es Regelungsgegenstände des HRG zur Hochschulzulassung, die
nicht im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni
2006 erfasst sind?
Wenn ja, welche sind dies?
Nein
9. Welche Auswirkungen hat die Aufhebung des HRG auf die Festlegung
von Regelstudienzeiten?
Wie wirkt sich die geplante Aufhebung insbesondere auf die Dauer der
Berechtigung zum BAföG-Bezug aus?
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass
alle studierenden BAföG-Empfänger auch künftig für eine angemessene
Studienzeit BAföG-berechtigt sind?
Die Aufhebung des HRG hat keine Auswirkungen auf die Festlegung von
Regelstudienzeiten. Die unmittelbar geltende Regelstudienzeitfestlegung, an die
die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
anknüpfen, erfolgte schon bisher im Landesrecht. Von daher ergeben sich aus der HRG-
Aufhebung auch keine Auswirkungen auf die Dauer des BAföG-Bezugs.
10. Inwiefern wurden die Länder im Vorfeld der Beschlussfassung der
Bundesregierung zur Aufhebung des HRG beteiligt und wie haben die Länder
das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung dabei beurteilt?
Die Länder sind im Dezember 2006 über das Gesetzgebungsvorhaben durch
Übersendung des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Aufhebung des HRG
unterrichtet worden. Soweit die Länder hierzu Stellung genommen haben,
haben sie keine Einwände gegen die Aufhebung der HRG-Vorschriften geäußert.
Einige Länder haben jedoch den Wunsch geäußert, den Zeitpunkt für das
Außerkrafttreten des HRG mit dem Inkrafttreten des derzeit ebenfalls im
Deutschen Bundestag beratenen Beamtenstatusgesetzes, das unter anderem
statusrechtliche Regelungen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im
Landesbeamtenverhältnis enthält, zeitlich zu koordinieren. Dem ist die
Bundesregierung nachgekommen. Während der im Dezember 2006 vorgelegte
Referentenentwurf für das Außerkrafttreten des HRG noch den 30. Juni 2008
vorsah, sieht der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf hierfür nun
den 1. Oktober 2008 vor.
11. Welche Länder planen nach Kenntnis der Bundesregierung, von ihrem in
der Föderalismusreform in Artikel 125b Abs. 1 GG eingeräumten
Abweichungsrecht bei Hochschulzulassung und -abschlüssen nach der
Übergangsfrist Gebrauch zu machen?
Entsprechende Planungen der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/582212. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Hochschulzugang für
beruflich Qualifizierte ohne Abitur erleichtert werden sollte?
Falls ja, mit welchen Mitteln setzt die Bundesregierung dieses Ziel um?
13. Sind aus Sicht der Bundesregierung für den Hochschulzugang beruflich
Qualifizierter ohne Abitur bundeseinheitliche Kriterien von Vorteil?
Falls ja, wie sollen diese erreicht werden?
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für die Anrechnung
beruflich erworbener Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge bundesweit die
gleichen Regeln gelten sollten?
Falls ja, wie soll dies erreicht werden?
Der Bund hat keine Gesetzgebungsbefugnis für den Bereich des
Hochschulzugangs. In der Begründung zum neuen Artikel 74 Abs. 1 Nr. 33 GG wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der dort geregelten konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz des Bundes „Regelungen des Hochschulzugangs, die
aufgrund ihres engen Bezugs zum Schulwesen zur Zuständigkeit der Länder
gehören“, nicht erfasst werden.
Die Bundesregierung verfolgt aber nach wie vor die Umsetzung des im
Koalitionsvertrag formulierten politischen Ziels der Verbesserung der Durchlässigkeit
des Bildungssystems, insbesondere auch im Hinblick auf den Hochschulzugang
von beruflich Qualifizierten. Sie setzt sich gegenüber den Ländern – z. B. im
„Innovationskreis Berufliche Bildung“ oder in der Kultusministerkonferenz –
dafür ein, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und Hochschulbildung
weiter zu erhöhen und in diesem Bereich mehr Transparenz zu erreichen.
Verschiedene Maßnahmen und Prozesse wie die Erarbeitung eines deutschen
Qualifikationsrahmens oder auch die Förderinitiative des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung „Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen
auf Hochschulstudiengänge“ bieten hierfür gute Ansatzpunkte.
Nach Auffassung der Bundesregierung sollte der Zugang zu Fachhochschulen
und Universitäten auf der Grundlage einer erfolgreichen Berufsausbildung im
Hochschulrecht der Länder im Sinne einer größeren Transparenz und besseren
Durchlässigkeit der Bildungswege optimiert und unter den Ländern besser
abgestimmt werden. Dabei sollte der Gesamtbreite der bis zur Studienbewerbung
erworbenen Qualifikationen und Berufserfahrungen angemessen Rechnung
getragen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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