[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Oktober 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10139
18. Wahlperiode 25.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9869 –
Umsetzung der Zivilverteidigungskonzeption
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im August 2016 hat der Bundesminister des Innern die „Konzeption Zivile
Verteidigung (KZV)“ vorgestellt. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
geht es hierin aber weniger um den Schutz der Zivilbevölkerung in Krisenzeiten,
sondern mehr darum, die zivile Bevölkerung auf eine Rolle als Unterstützerin
der Streitkräfte einzuschwören. So wird in dem Papier ausgeführt, Zivile
Verteidigung habe „die Aufgabe, alle zivilen Maßnahmen zu planen und
durchzuführen, die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit
einschließlich der Versorgung und des Schutzes der Bevölkerung erforderlich
sind“. Hierzu gehöre im Einzelnen unter anderem, „die Streitkräfte bei der
Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und
Operationsfreiheit zu unterstützen“. Planungsvorgaben, die aus „strategischen und
konzeptionellen Vorgaben der NATO“ resultieren, „fließen auf allen Ebenen in die
Planungen der Fachressorts ein“, wird in der Konzeption gefordert.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller empfinden es als beunruhigend, dass
zivile Behörden nicht in erster Linie dem Schutz der Zivilbevölkerung, sondern
ebenso der Unterstützung der Streitkräfte verpflichtet werden sollen. Zudem
sollte der Schutz der Bevölkerung gewährleistet werden, ohne dass dabei
militärische Planungsvorgaben berücksichtigt werden müssen; ansonsten werden
die falschen Prioritäten gesetzt. Der Schutz der Bevölkerung ist eine zivile
Aufgabe, die jedenfalls nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
nicht nach Maßgaben militärischer Prioritäten konzipiert werden darf.
Die Tatsache, dass nicht die Bundesministerin der Verteidigung, sondern der
Bundesminister des Innern die Konzeption vorgestellt hat, ist aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller ein zusätzliches Indiz für die weitere
Militarisierung der Politik der Inneren Sicherheit. Dies drückt sich auch in der Forderung
der KZV aus, die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen zu prüfen, die bereits
in Friedenszeiten ermöglichen würden, Frauen wie auch Männer in
Zwangsarbeitsverhältnisse zu verpflichten (Kapitel 7.13 der KZV).
1. Von welchen konkreten staatlichen Gegnern geht nach Einschätzung der
Bundesregierung gegenwärtig eine Gefahr hybrider Kriegführung aus (bitte
die Einschätzung begründen)?
Seitens der Bundesregierung werden derzeit keine Staaten als Gegner eingestuft
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6989 vom 10. Dezember 2015). Im
Übrigen wird auf die Analyse des sicherheitspolitischen Umfeldes im Weißbuch
der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr vom
13. Juli 2016 verwiesen.
2. Von welchen nichtstaatlichen Gegnern gehen nach Einschätzung der
Bundesregierung gegenwärtig Gefahren aus, die
a) einen militärischen Einsatz der Bundeswehr erforderlich machen oder
Zu den nichtstaatlichen Akteuren, von denen derzeit Gefahren für die
internationale Sicherheit ausgehen, zählen vor allem Gruppierungen transnational
operierender Terrororganisationen oder -netzwerke (beispielsweise IS oder AQ).
Insbesondere der IS zielt auf Territorialpräsenz und Machtprojektion im gesamten
Nahen und Mittleren Osten sowie in Nordafrika zur Verwirklichung seines archaisch
intoleranten sogenannten Kalifats ab. Die effektive Bekämpfung des
transnationalen Terrorismus erfordert eine enge nationale und internationale, europäische
und transatlantische Zusammenarbeit. Hierzu bedarf es des abgestimmten
Einsatzes politischer, rechtlicher, nachrichtendienstlicher, polizeilicher sowie
militärischer Mittel. Auch Piraterie, die im Kontext zerfallender Staaten auftritt, kann
den Einsatz dieser Mittel notwendig machen. Ziel ist es, in den betroffenen
Regionen legitime politische Strukturen zu stärken und widerstandsfähiger zu machen.
Der Einsatz der Bundeswehr kann dabei vielfältige Formen annehmen und reicht
von Ausbildungsmissionen bis zur Ertüchtigung unserer Partner zur
Krisenprävention und -bewältigung. All diese Maßnahmen tragen dem Umstand Rechnung,
dass erfolgreiche Krisenprävention nur im Verbund mit regionalen und lokalen
Partnern möglich ist.
Sie sind eingebettet in einen politischen Gesamtansatz. Grundlage für alle
Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland bilden das Grundgesetz (GG)
und das Völkerrecht.
b) die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung, Trinkwasser,
Medikamenten, Energie oder Bargeld über mehrere Tage hinweg unterbinden bzw.
ernsthaft beeinträchtigen könnten
(bitte die Einschätzung begründen)?
Im Rahmen der Daseinsvorsorge ist es Aufgabe des Staates, ursachenunabhängig
den lebensnotwendigen Bedarf der Bevölkerung bei Gefährdungen und
Beeinträchtigungen der Versorgung sicherzustellen. Schadenseintritte, die eine
Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Versorgung über mehrere Tage zur Folge
haben, sind nach den bisherigen Erfahrungen überwiegend dem natürlichen
Gefahrenspektrum zuzuordnen (beispielsweise Stürme, Hochwasser,
Starkregenereignisse).
3. Welche Überlegungen waren ausschlaggebend, um trotz der militärischen
Relevanz der „Konzeption Zivile Verteidigung (KZV)“ das
Bundesministerium des Innern mit der Federführung zu beauftragen?
Planungen, Vorbereitungen und Durchführungsmaßnahmen der Zivilen
Verteidigung sind durch das Bundesministerium des Innern (BMI) zu koordinieren,
soweit sie einer über die Aufgabenbereiche der einzelnen Ressorts hinausgehenden
Abstimmung bedürfen. Die Konzeption soll die Grundlage für die künftige
ressortabgestimmte Aufgabenerfüllung im Bereich der Zivilen Verteidigung bilden.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium des Innern einen Gesamtüberblick
über die Planungen, Vorbereitungen und Durchführungsmaßnahmen der Ressorts
zu führen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Aufgaben- und
Zuständigkeitsverteilung für den Schutz der Bevölkerung in Krisenzeiten zwischen
Bund und Ländern, und inwiefern hält sie eine Kompetenzverlagerung in
Richtung Bund für erforderlich (bitte begründen)?
Die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Zivilschutz,
Katastrophenhilfe des Bundes, Katastrophenschutz der Länder und allgemeiner
Gefahrenabwehr wird als sachgerecht bewertet. Deutschland unterhält ein leistungsfähiges
integriertes Hilfeleistungssystem, welches auf Ebene des Bundes und der Länder
einschließlich der Kommunen und unter Beteiligung einer Vielzahl von Bundes-
und Landesbehörden und der Hilfsorganisationen den Schutz der Bevölkerung
gewährleistet.
Dieses System muss kontinuierlich und auf allen genannten Ebenen unter
Berücksichtigung aller Gefährdungsmöglichkeiten organisiert, überprüft und angepasst
werden. Kompetenzverlagerungen in Richtung Bund werden aktuell nicht für
erforderlich gehalten.
5. Wie soll die konkrete Umsetzung der Konzeption durch die jeweils
zuständigen Ressorts in Bund und Ländern vorgenommen werden?
Die jeweils zuständigen Ressorts in Bund und Ländern haben die sich für ihren
Bereich aus der Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) ergebenden
Handlungsbedarfe selbstständig zu ermitteln und umzusetzen. Das BMI wird die notwendige
Koordinierung durchführen.
a) Inwiefern ist die KZV im Vorfeld mit welchen weiteren Bundesressorts
und Landesressorts abgesprochen worden?
Die vom Kabinett beschlossene KZV wurde im Vorfeld entsprechend der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien abgestimmt. Eine
Mitzeichnung erfolgte durch die obersten Bundesbehörden, die Kernaufgaben im
Rahmen der Zivilen Verteidigung zu erfüllen haben. Dies sind die
Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, der Finanzen, für Arbeit und Soziales, für
Ernährung und Landwirtschaft, der Verteidigung, für Gesundheit, für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
sowie die Deutsche Bundesbank. Daneben haben das Auswärtige Amt und das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgezeichnet.
Die Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, für Bildung
und Forschung, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die
Bundesbeauftragte für Kultur und Medien wurden vor der Kabinettbefassung
informiert.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde der Entwurf der KZV an die
Innenminister und -senatoren der Länder übersandt.
b) Inwieweit soll die Umsetzung der KZV mit den Ländern abgestimmt
werden?
Die KZV wurde im April 2016 dem Arbeitskreis V „Feuerwehrangelegenheiten,
Rettungswesen, Katastrophenschutz und Zivile Verteidigung“ (AK V) der
Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder (IMK) in
Grundzügen vorgestellt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde der Entwurf der KZV an
die Innenminister und -senatoren der Länder übersandt. Der AK V hat auf seiner
91. Sitzung am 28./29. September 2016 in Hamburg beschlossen, (über die IMK)
den Bund zu bitten, ein Bund-Länder-Steuerungsgremium auf
Abteilungsleiterebene einzusetzen, um die Umsetzung der KZV mit den Ländern abzustimmen.
Die Beschlussfassung der für den 28./29. November 2016 geplanten IMK bleibt
abzuwarten.
c) Gibt es bereits einen Zeitplan zur „konsequenten Ableitung“ der KZV-
Vorgaben „von unten nach oben bzw. vom Allgemeinen zum
Besonderen“ in den einzelnen Bundesressorts bzw. zur Erstellung weiterer
konzeptioneller und strategischer Dokumente (bitte ggf. darlegen und
benennen, um welche Bundesressorts es sich überhaupt handelt), und wenn
nein, wer soll diesen ausarbeiten, und bis wann soll er vorliegen?
Die KZV ist ein konzeptionelles Basisdokument, das keinen konkreten zeitlichen
Umsetzungsplan vorgibt. Im Rahmen der Koordinierungsfunktion des BMI ist
geplant, noch 2016 zu einer Ressortbesprechung einzuladen, in der das weitere
Vorgehen zur Erstellung der konzeptionellen und strategischen Dokumente, bei
denen ressortübergreifender Koordinierungsbedarf anzunehmen ist, erarbeitet
wird.
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung
in der KZV, dass sich Lagen ergeben könnten, „bei deren Bewältigung das
verfügbare rechtliche Instrumentarium an seine Grenzen stößt“?
a) Welche Lagen sind damit gemeint?
b) Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht gerade dem
Rechtsstaat inhärent, dass jedes rechtliche Instrumentarium aus
verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie etwa der Normenklarheit und der
Bestimmtheit in gewissen Fällen „an seine Grenzen stößt“, und inwiefern und mit
welcher Begründung will sie dies nun ändern (bitte begründen und ggf.
darlegen)?
Die Fragen 6 bis 6b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die von der Bundesregierung aus der Beschreibung zum Umgang mit hybriden
Bedrohungen im Abschnitt 3.3 der KZV gezogenen Schlussfolgerungen für eine
möglichst wirksame Bewältigung solcher Lagen sind Gegenstand der
Abschnitte 4 bis 8 der KZV. Durch das dort beschriebene Zusammenwirken der für
die einzelnen Teilbereiche jeweils zuständigen Stellen sollen bei Beginn einer
hybriden Bedrohung gegebenenfalls bestehende Unklarheiten über konkrete
Zuständigkeiten und Handlungsmöglichkeiten aufgefangen werden.
Mit der Zivilen Verteidigung wird der insbesondere den Bund betreffende Teil
zur Abwehr und Bewältigung schwerwiegendster Gefährdungen betrachtet. Dem
Staat obliegt es als Daueraufgabe, Vorsorge für den Schutz seiner Bevölkerung
und den Schutz seines Staatsgebietes zu treffen. Dieser Schutz muss auf allen
staatlichen Ebenen und unter Berücksichtigung aller Gefährdungsmöglichkeiten
organisiert und laufend an aktuelle Bedrohungen angepasst werden. Es muss
Vorsorge dafür getroffen werden, die Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung
bei Krisen zu gewährleisten, damit bereits ihr Entstehen möglichst verhindert
oder zumindest ihre Folgen bewältigt werden können.
7. Sind zur Umsetzung der KZV Gesetzesänderungen beabsichtigt, die eine
Befassung des Deutschen Bundestages erfordern, wenn ja, bis wann
beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechende Initiativen zu ergreifen, und wenn
nein, inwiefern beabsichtigt sie überhaupt, den Deutschen Bundestag mit der
KZV zu befassen?
Die Vorgaben der KZV sollen Verbindlichkeit erhalten, indem – wenn
erforderlich – Rechtsgrundlagen neu geschaffen und – wenn notwendig – vorhandene
Rechtsgrundlagen angepasst werden. Entsprechende Gesetzesinitiativen werden
zu gegebener Zeit nach Abschluss der fachlichen Vorüberlegungen in den
Deutschen Bundestag eingebracht.
8. Warum sollte es nach Auffassung der Bundesregierung überhaupt die
Aufgabe von zivilen Behörden bzw. von Ehrenamtlichen oder auch
Hauptamtlichen in zivilen Organisationen sein, zur Unterstützung der Streitkräfte
beizutragen, anstatt in erster Linie Hilfe für die Zivilbevölkerung zu leisten?
Wie grenzt die Bundesregierung Hilfeleistung für die Zivilbevölkerung von
der Unterstützung der Streitkräfte ab?
Die Betrachtung der Zivilverteidigung kann nicht losgelöst von der militärischen
Lage vorgenommen werden. Die militärische Verteidigungsfähigkeit eines
Staates hat unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit der Zivilverteidigung zum
Schutz der Bevölkerung. Damit hängt in entsprechenden Lagen der Schutz der
Bevölkerung durch die Zivilverteidigung unmittelbar vom Erfolg einer
militärischen Verteidigung ab. Militärische Verteidigung und Zivile Verteidigung sind
dabei organisatorisch eigenständig, stehen jedoch als Gesamtverteidigung eines
Staates und seiner Bevölkerung in einem unauflösbaren Zusammenhang.
Die im integrierten Hilfeleistungssystem nach Bundes- oder Landesrecht den
Hilfsorganisationen zugewiesenen Aufgaben zur Hilfe für die Zivilbevölkerung
stehen dabei gleichrangig neben den Aufgaben zur Unterstützung der Streitkräfte.
Das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser
Hilfsdienst nehmen als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus
den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Unterstützung des Sanitätsdienstes der bewaffneten
Streitkräfte im Sinne des Artikels 26 des Ersten Genfer Abkommens von 1949.
Dies entspricht dem Selbstverständnis und der völkerrechtlichen Verpflichtung
der genannten Organisationen.
9. Was genau ist darunter zu verstehen, dass die aus den strategischen und
konzeptionellen Vorgaben der NATO resultierenden Planungsvorgaben „auf
allen Ebenen in die Planungen der Fachressorts“ einfließen sollen?
Das Prinzip der Gesamtverteidigung gilt in gleicher Weise im nationalen Bereich
wie im Nordatlantischen Bündnis (NATO). Im Zuge der Anpassung der Allianz
und ihrer Mitgliedstaaten an das veränderte Sicherheitsumfeld und um die
kollektive Verteidigungsfähigkeit der Allianz auch im zivilen Bereich
sicherzustellen haben die 28 NATO-Staaten im Februar 2016 Mindestanforderungen
(Baseline Requirements) für eine effektive Zivile Verteidigungsplanung (Civil
Preparedness) konsentiert. Die auf diesen Mindestanforderungen basierenden
Richtlinien für die nationalen Fähigkeitsprofile stellen wichtige Anhaltspunkte für die
aktuellen konzeptionellen Überlegungen und Planungsprozesse im Bereich der
Zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge des Bundes dar.
a) Welche Fachressorts sind mit der Umsetzung der KZV befasst bzw.
werden sich noch mit ihr befassen?
Mit der Umsetzung der KZV befassen sich in erster Linie die Ressorts, die
Kernaufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung wahrnehmen (siehe Antwort zu
Frage 5a). Im Zusammenhang mit der Teilaufgabe der Aufrechterhaltung der
Staats- und Regierungsfunktionen haben alle Bundesressorts Vorkehrungen für
ein internes Krisenmanagement getroffen.
b) Welche konkreten strategischen und konzeptionellen Vorgaben der
NATO sind überhaupt gemeint?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
c) Welche Kenntnis von den strategischen und konzeptionellen Vorgaben
der NATO haben die zivilen Bundesministerien und Bundesbehörden
gegenwärtig, und wie soll gewährleistet werden, dass sie weitere Kenntnisse
darüber erhalten?
Die betroffenen Bundesministerien und die ihnen nachgeordneten
Bundesbehörden sind gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung in die
Abstimmung auf NATO-Ebene der entsprechenden Mindestanforderungen im
Bereich Zivile Verteidigungsplanung (Civil Preparedness) eingebunden. Die
Gesamtkoordinierung obliegt dem Auswärtigen Amt als dem für die NATO-Politik
der Bundesregierung federführenden Ressort.
d) Welche Rolle spielt das Bundesministerium der Verteidigung bei der
Vermittlung dieser Kenntnisse?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9c verwiesen.
e) Warum bzw. für welche Szenarien ist es aus Sicht der Bundesregierung
für den Schutz der Bevölkerung nötig oder sinnvoll, dass zivile Behörden
sich nach Vorgaben der NATO richten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
10. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll und will sie sich dafür einsetzen,
dass auch in die Planungen der zuständigen Fachressorts auf Länder- und
ggf. kommunaler Ebene die aus den strategischen und konzeptionellen
Vorgaben der NATO resultierenden Planungsvorgaben einfließen, wenn ja,
welche Maßnahmen will sie einleiten, um dies zu erreichen und wenn nein,
warum nicht?
Die auf den von den 28 NATO-Staaten konsentierten Mindestanforderungen
basierenden Richtlinien für die nationalen Fähigkeitsprofile sind über die aktuellen
konzeptionellen Überlegungen und Planungsprozesse im Bereich der Zivilen
Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge des Bundes hinaus auch von Relevanz
für die Planungen der zuständigen Fachressorts auf Länderebene. Die Information
und Einbindung der Länder erfolgt dabei über die Innenministerkonferenz und im
Rahmen von Übungen und Planungen. Eine umfassende Einbindung der Länder
und Kommunen ist für den Erfolg der Zivilverteidigung unverzichtbar.
11. Wie begründet die Bundesregierung den Auftrag der KZV, es sei zu prüfen,
inwieweit die Beschränkung einer Zwangsdienstpflicht für Frauen auf
Arbeitsverhältnisse im Sanitäts- und Heilwesen „noch sachgerecht“ sei?
a) Welchen Anlass gibt es, an der Sachgerechtigkeit dieser Beschränkung zu
zweifeln?
b) Auf welche Weise will die Bundesregierung dem Prüfauftrag
nachkommen?
12. Wie begründet die Bundesregierung den Auftrag der KZV, es sei zu prüfen,
„ob eine entsprechende gesetzliche Vorsorge“ (also die
Zwangsverpflichtung von Männern wie Frauen, vgl. Abschnitt 7.13 der KZV) „auch für
bestimmte Krisenlagen außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalles
getroffen werden sollte“?
a) Welchen Anlass gibt es für solch einen Prüfauftrag?
b) Auf welche Weise will die Bundesregierung dem Prüfauftrag
nachkommen?
c) Inwiefern hält die Bundesregierung eine solche Regelung zur
Zwangsarbeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes für vereinbar (bitte
begründen)?
Die Fragen 11 bis 11b und 12 bis 12c werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Anlass für die Prüfung sind die in der KZV dargelegten Rahmenbedingungen für
die Zivile Verteidigung. Vor diesem Hintergrund prüft die Bundesregierung, ob
die derzeitigen Regelungen zur Arbeitssicherstellung noch zeitgemäß sind und
den Anforderungen entsprechen. Bei der Prüfung berücksichtigt die
Bundesregierung die grundgesetzlichen Wertungen und Regelungen.
13. Inwiefern hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, bei einer
Unterversorgung mit Energie eine „bevorrechtigte Versorgung“ der Bundeswehr statt
der zivilen Bevölkerung vorzunehmen, wie in der KZV vorgesehen, und
inwiefern ist sie in diesem Zusammenhang bereit, zugunsten der Bundeswehr
Gefährdungen der Zivilbevölkerung in Kauf zu nehmen, weil beispielsweise
Lebensmittel nicht mehr transportiert oder Krankenhäuser oder Pflegeheime
nicht mehr mit Strom versorgt werden können?
a) In welcher Weise ist dies nach Auffassung der Bundeswehr mit dem
Anspruch auf Schutz der Bevölkerung zu vereinbaren?
b) Soll die bevorrechtigte Versorgung der Bundeswehr mit Energie
ausschließlich im Verteidigungsfall oder auch in anderen Fällen,
beispielsweise bei einem Terroranschlag oder einer Cyberattacke, sichergestellt
werden (bitte entsprechende Fälle benennen)?
Die Fragen 13 bis 13b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine bevorrechtigte Versorgung der Bundeswehr gegenüber der zivilen
Bevölkerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr stellt § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes im Rahmen seiner Anwendbarkeit (Artikel 80a
GG) die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte ausdrücklich
gleichrangig nebeneinander. Die Priorisierung begrenzter Versorgungsgüter ist
immer unter dem Aspekt der Gesamtverteidigung (vgl. Antwort zu Frage 8) zu
betrachten. Auf die Regelungen der weiteren Sicherstellungs- und
Vorsorgegesetze wird verwiesen.
14. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung auch eine bevorrechtigte
Versorgung der Bundeswehr mit Lebensmitteln oder Medikamenten
denkbar?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Wer soll über die in der KZV angesprochene allfällige Priorisierung
zwischen verschiedenen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele bzw. die
darauf beruhende Risikoberatung entscheiden?
Jedes Ressort ist für die in seinem Geschäftsbereich erforderlichen
Entscheidungen zur Umsetzung von Zivilverteidigungsmaßnahmen verantwortlich. Dazu
gehören auch anlassbezogene Entscheidungen über Priorisierungen.
16. Ist nach Auffassung der Bundesregierung für den Fall, dass eine
Priorisierung der Versorgung mit Lebensmitteln, Energie, Medikamenten oder
Bargeld zwischen Bundeswehr und Zivilbevölkerung vorgenommen werden
muss, stets der Zivilbevölkerung der Vorzug zu geben, und wenn nein,
warum nicht?
Welche Priorisierung gälte für diesen Fall zwischen Zivilbevölkerung und
Bundesregierung, Bundestag und Bundesverfassungsgericht?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Die Versorgung der
Zivilbevölkerung, der Streitkräfte und der Staats- und Regierungsorgane steht in der KZV und
den gesetzlichen Vorgaben (siehe zum Beispiel Abschnitt 7.1 der KZV und § 6
Absatz 3 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des
Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz – ArbSV –, § 12 Absatz 1 des
Gesetzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen – ErdölBevG –, § 1
der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs – EVerkSiV –, § 1 der
Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs – Luft-VerkSiV –, § 1 Absatz 1
des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs – VerkSiG) ausdrücklich
gleichrangig nebeneinander.
17. Warum findet sich in der KZV keine Thematisierung des besonderen
Schutzbedarfs von Menschen mit Behinderungen, und wie soll deren Schutz bzw.
Versorgung gewährleistet werden?
Die KZV wurde nicht personengruppenbezogen, sondern systematisch erstellt.
Sie berücksichtigt insofern querschnittsmäßig und den Ansätzen von Inklusion
und Disability Mainstreaming folgend die Belange von Menschen mit
Behinderungen. Der besondere Schutzbedarf von Menschen mit Behinderung wird in den
der KZV folgenden Fach- und Rahmenkonzepten zu thematisieren sein.
18. Inwiefern unterscheidet sich die in der KZV empfohlene
Lebensmittelbevorratung von der schon seit Jahren vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe empfohlene Lebensmittelbevorratung hinsichtlich der
Art und Menge der Güter sowie des Charakters der Notsituation?
In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die Versorgung der Bevölkerung
durch die privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaft als stabil und zuverlässig
erwiesen. Dessen ungeachtet sind Ereignisse, die zu Störungen oder Ausfällen der
gewohnten Versorgungsabläufe führen können, nicht auszuschließen. Die
Bundesregierung lässt jährlich szenariobasierte Risikoanalysen erstellen, die
Aufschluss über potentielle Gefahren und deren mögliche Auswirkungen u. a. auf die
Versorgung mit Lebensmitteln geben und dem Bundestag zur Kenntnis gegeben
werden. Wie die Ergebnisse der Risikoanalyse Bevölkerungsschutz Bund zeigen,
müssen Szenarien wie der Ausfall der Stromversorgung, Erkrankungswellen und
die Freisetzung von radioaktiven Stoffen als mögliche Risiken der
Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln in Betracht gezogen werden, wenngleich die
Eintrittswahrscheinlichkeit als gering einzustufen ist. Entsprechend muss sich die
Vorsorgeplanung ausrichten. Die Vorsorgeplanung zur Sicherung der
Lebensmittelversorgung beruht gemäß Grundprinzipien und strategischen Schutzzielen der
KZV sowie dem Grundgedanken des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz und
die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) auf drei Komponenten. Dies sind
zunächst die eigenen Schutzvorkehrungen der Lebensmittelwirtschaft, staatliche
Maßnahmen wie z. B. die bundeseigene Nahrungsmittelreserve sowie
Vorsorgemaßnahmen der Bevölkerung in Form eines individuellen Lebensmittelvorrats im
Haushalt für einen Zeitraum von zehn Tagen. Die KZV stellt bewusst auf einen
„individuellen“ Vorrat ab, da der Vorrat den jeweiligen persönlichen
Ernährungsgewohnheiten und Ernährungserfordernissen entsprechen sollte. In diesem
Zusammenhang sind die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK) schon seit vielen Jahren herausgegebenen Empfehlungen
hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorrats als Beispiel für einen sinnvoll
zusammengestellten Grundvorrat zu verstehen, der mit ca. 2 200 kcal pro Tag den in der
Regel erforderlichen Gesamtenergiebedarf abdeckt. Im Beispiel sind die
ausgewiesenen Vorratsmengen auf eine Reichweite von 14 Tagen ausgelegt; dieser
Zeitraum orientiert sich nicht an dem vorgenannten Zehn-Tages-Zeitraum als
Ausfalldauer, sondern an einer die eigene Unabhängigkeit sowohl in der
Beschaffung von Nahrungsmitteln als auch in der Auswahl und Zusammensetzung der
Ernährung sichernden privaten Vorratshaltung.
Hinsichtlich weitergehender Informationen zur Lebensmittelbevorratung im
Haushalt verweist das BBK auf das Internetportal des Bundesministeriums für
Ernährung- und Landwirtschaft
www.ernaehrungsvorsorge.de. Das
Informationsportal zur Ernährungsvorsorge steht interessierten Bürgerinnen und Bürgern
bereits seit dem Jahr 2004 zur Verfügung.
Sie können dort u. a. mittels eines Vorratskalkulators (
www.ernaehrungsvorsorge.
de/private-vorsorge/notvorrat/vorratskalkulator/) detaillierte Beispiellisten mit
handels- und haushaltsüblichen Lebensmitteln zur Bevorratung abrufen, so z. B.
für eine Bevorratungsreichweite von zehn Tagen entsprechend KZV-
Empfehlung.
a) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Zusammensetzung der
empfohlenen Lebensmittelvorräte noch genauer aufzuschlüsseln?
Aufgrund des gestiegenen Interesses der Öffentlichkeit an der Thematik wird das
Internetportal
www.ernaehrungsvorsorge.de überarbeitet. Eine über die o. g.
Beispiele hinausgehende Aufschlüsselung der Empfehlungen zur
Lebensmittelbevorratung ist derzeit nicht beabsichtigt.
b) Hat die Bundesregierung das Problem erörtert oder will sie dies noch tun,
dass Haushalte, die auf Transferleistungen (Hartz IV, Grundsicherung
u. a.) angewiesen sind, mit der Anschaffung dieser Vorräte finanziell und
ggf. auch räumlich (Lagerflächen) überfordert sein könnten, und wenn ja,
was will sie diesbezüglich unternehmen?
c) Will die Bundesregierung die Möglichkeit erwägen, Personen in
bedürftigen Haushalten beispielsweise Darlehen oder sonstige Unterstützungen
zu gewähren, um diesen zu ermöglichen, sich in gleichem Umfang wie
gut verdienende Haushalte mit Lebensmittelnotvorräten zu versorgen und
um zu verhindern, dass Geringverdiener im Katastrophenfall geringere
Überlebenschancen haben als Gutverdiener?
Die Fragen 18b und 18c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der KZV beschriebene Eigenvorsorge richtet sich allgemein an die
Bevölkerung und ist – in Übereinstimmung mit § 1 ZSKG – als ein zusätzliches, die
staatlichen Maßnahmen unterstützendes Element der Krisenvorsorge
ausgestaltet. Konkrete Pflichten oder Obliegenheiten, die zwingend höhere
Verbrauchsausgaben bedingen, regelt das Konzept dagegen nicht. Daher ist eine Anpassung
existenzsichernder Leistungen – da sie allein der gegenwärtigen Bedarfsdeckung
dienen – nicht geboten.
Entscheiden sich Haushalte, die Empfehlungen der KZV zur Eigenvorsorge nicht
umzusetzen, oder sind sie hierzu finanziell nicht in der Lage, so ist es dennoch
Aufgabe des Staates, bei Versorgungskrisen ursachenunabhängig den
lebensnotwendigen Bedarf der gesamten Bevölkerung sicherzustellen.
Entscheiden sich Haushalte dafür, die Empfehlungen des KZV zur
Eigenvorsorge – beispielsweise Anschaffung eines persönlichen Vorrats an
Lebensmitteln – umzusetzen, so treffen sie eine privatautonome Entscheidung, inwieweit
sie ihr begrenztes Einkommen und Vermögen zur Deckung aktueller, künftiger
oder unsicher eintretender Bedarfslagen verwenden. Treffen Haushalte unterer
Einkommensgruppen, die der Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe
zugrunde liegen, künftig in stärkerem Umfang als bislang die Entscheidung, Vorräte
zur Eigenvorsorge anzuschaffen, so würde sich dieses geänderte
Konsumverhalten auch auf die mittels Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erhobenen
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auswirken und könnte zu einer
entsprechenden Erhöhung existenzsichernder Leistungen führen.
d) Wieso ist in Abschnitt 7.3 der KZV die Rede davon, den Bürgern einen
Trinkwassernotvorrat für die Dauer von fünf Tagen zu empfehlen,
während in Abschnitt 7.4 von einem Lebensmittelnotvorrat für zehn Tage
gesprochen wird?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Bürgerinnen und Bürger
vom sechsten bis zehnten Tag eines Notfalls zwar noch essen, aber nicht
mehr trinken sollen?
Entsprechend den Ausführungen in der KZV sichert die staatliche
Trinkwassernotversorgung nach den Vorgaben des Wassersicherstellungsgesetzes und der zu
seiner Konkretisierung erlassenen Rechtsvorschriften die Minimalversorgung mit
Trinkwasser über autarke Brunnen und Quellen für mindestens 14 Tage. Dieser
Zeitraum beruht auf den Annahmen, dass mit einer Teilwiederherstellung der
leitungsgebundenen Wasserversorgung oder ihrer Substituierbarkeit durch andere
Maßnahmen gerechnet werden kann. Ergänzend zu dieser staatlichen
Notversorgung soll die Bevölkerung durch geeignete Maßnahmen angehalten werden, zur
Eigen-/Erstversorgung bis zur Installation staatlicher Einzelmaßnahmen für einen
Zeitraum von fünf Tagen je zwei Liter Wasser pro Person und Tag in nicht
gesundheitsschädlicher Qualität vorzuhalten; hierbei geht es um Trinkwasser, mit
dem der tägliche Flüssigkeitsbedarf zunächst – ohne Inkaufnahme von
Besorgungsvorgängen – abgedeckt werden kann.
Demgegenüber befasst sich die Ernährungsnotfallvorsorge nicht primär mit
einem Ausfall des Trinkwasserversorgungsnetzes. Vielmehr geht es hier um
Maßnahmen zur Bekämpfung einer möglichen Versorgungskrise, d. h. eines Ausfalls
der privaten Strukturen der Lebensmittelversorgungskette. Die in den beiden
Bereichen jeweils empfohlenen privaten Vorsorgemaßnahmen stehen ergänzend
zueinander. Im Rahmen der in der KZV vorgesehenen Überprüfung der einzelnen
Vorschriften wird die Bundesregierung bestrebt sein, Missverständnissen
aufgrund vermeintlicher Wertungswidersprüche durch entsprechende Erläuterungen
vorzubeugen und bei tatsächlichen Wertungswidersprüchen die entsprechenden
Empfehlungen zu harmonisieren.
e) Wie erklärt sich die Empfehlung einer Lebensmittel- bzw.
Trinkwasserbevorratung für genau fünf bis zehn Tage, und nicht etwa einige Tage
weniger oder länger?
Die entsprechenden Empfehlungen enthalten Richtwerte, die einen aus Sicht der
Bundesregierung angemessenen Kompromiss zwischen einem durchschnittlichen
Vorsorgebedarf und den durchschnittlich vorhandenen Vorsorgemöglichkeiten
darstellen. Es handelt sich um unverbindliche Empfehlungen, die der einzelne
Adressat unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse
(Risikoanalyse, Bedarf, finanzielle und räumliche Möglichkeiten etc.) nach oben oder unten
anpassen kann und soll.
f) Warum enthält die KZV keine Empfehlungen zur Lebensmittel- bzw.
Trinkwasserbevorratung für Haus- und Nutztiere, z. B. Hamster?
Hinweise zur Bevorratung von Futtermitteln für Haustiere sind unter
www.ernaehrungsvorsorge.de/private-vorsorge/empfehlungen-tipps/
allgemeineempfehlungen/ enthalten, und in der Broschüre „Katastrophenalarm“ des BBK
wird auf Seite 11 auch auf den Bedarf für Haustiere hingewiesen. Dieser ist aber
nicht spezifiziert, weil aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Haus- und
Nutztiere nur die Tierhalter selbst artgerechte Vorsorge planen können.
19. Hat die Bundesregierung bei zivilen Hilfsorganisationen wie den in der
KZV namentlich genannten Feuerwehren, dem Arbeiter-Samariter-Bund,
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Johanniter-Unfall-Hilfe,
dem Malteser Hilfsdienst usw. Rücksprache genommen, bevor sie deren
ehrenamtliche Helferinnen und Helfer als „die Basis und das Rückgrat“ des
Systems des Zivilschutzes bezeichnet hat, wenn ja, in welcher Form, und
wenn nein, warum nicht?
Die Auffassung der Bundesregierung ist den genannten Organisationen seit
Jahrzehnten bekannt. Die Rolle der Hilfsorganisationen hat in § 20 ZSKG und der
darin vorgenommenen Erklärung, das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und
Katastrophenschutzes zu unterstützen, gesetzliche Anerkennung erfahren.
a) Hat die Bundesregierung Grund anzunehmen, dass die freiwilligen
Helferinnen und Helfer bei den genannten Organisationen mit den Prämissen
der KZV einverstanden sind, insbesondere mit der Einbindung in
zivilmilitärische Planungen und der Aufgabe der Unterstützung der
Streitkräfte (bitte ggf. darlegen) sowie einer allfälligen bevorrechtigten
Versorgung der Streitkräfte, und wenn nein, warum nennt sie diese dann „Basis
und Rückgrat“ der KZV?
Ja, weil dies dem Selbstverständnis und der völkerrechtlichen Verpflichtung
dieser Organisationen entspricht. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
b) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass zivile Helferinnen und
Helfer im Krisenfall tatsächlich bereit sind, unterstützende Tätigkeiten für
die Streitkräfte durchzuführen?
Inwieweit sieht sie Möglichkeiten, zivile Helferinnen und Helfer zu
solchen Unterstützungstätigkeiten zu verpflichten?
Auf die Antworten zu den Fragen 4, 8, 12 und 13 wird verwiesen.
c) Inwieweit strebt die Bundesregierung eine Intensivierung der
Kooperation ziviler Hilfsorganisationen mit der Bundeswehr an?
Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit dem Deutschen Roten Kreuz
eine Kooperationsvereinbarung und mit der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk sowie der Johanniter-Unfall-Hilfe Kooperationsprotokolle geschlossen, die
sich auf die Zusammenarbeit im In- und Ausland beziehen.
d) Inwiefern will die Bundesregierung überhaupt noch zwischen zivilem
Katastrophenschutz und militärischer Zivilverteidigung bzw. Zivilschutz
unterscheiden?
e) Inwiefern strebt die Bundesregierung eine intensivierte Zusammenarbeit
des zivilen Katastrophenschutzes mit den Strukturen der
Zivilverteidigung sowie der Bundeswehr an und warum?
Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 8 wird verwiesen.
20. Bedeutet die Festlegung, dass zivile Objekte mit militärischer Bedeutung
„nach Vorgaben des Verteidigungsressorts identifiziert und priorisiert“
werden auch, dass das Bundesministerium der Verteidigung selbst den
militärischen Objektschutz anordnen kann, oder werden die Betreiber dieser zivilen
Objekte in diese Entscheidung eingebunden (bitte ausführlich darlegen)?
Inwiefern werden betroffene Länder sowie Kommunen in diese
Entscheidung eingebunden?
Der Schutz aller Objekte gegen zivile Störer ist originäre Aufgabe der Polizeien
der Länder.
21. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung, ob sie Maßnahmen zur
Härtung der Bausubstanz zum Schutz vor CBRN-Angriffen empfehlen, fördern
oder gar verpflichtend vorgeben will?
Die Überlegungen lassen sich der „Rahmenkonzeption für den CBRN-Schutz“
entnehmen. In der Umsetzung dieser Konzeption sollen mögliche Maßnahmen
und Empfehlungen für lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen
untersucht und ermittelt werden. Die Überlegungen zur Härtung der Bausubstanz zum
Schutz vor CBRN-Angriffen befinden sich jedoch noch in der Anfangsphase.
Empfehlungen für konkrete Maßnahmen für bestimmte Funktionsgebäude
können erst nach weiteren Untersuchungen erfolgen. Eine Empfehlung für
Wohngebäude ist derzeit nicht geplant.
a) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Maßnahmen zur
Härtung der Bausubstanz nicht als umlagefähige Modernisierung zu Lasten
der Mieter gehen?
b) Falls sie dies nicht sicherstellen will, wie will sie dann soziale Härten
infolge etwaiger Mieterhöhungen durch Härtung der Bausubstanz
vermeiden?
c) Wie sollte im Fall einer Verpflichtung zur Härtung der Bausubstanz mit
Hausbesitzern umgegangen werden, die sich die Maßnahme aus
finanziellen Gründen nicht leisten können?
Die Fragen 21a bis 21c werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Weil die Überlegungen noch nicht abgeschlossen sind, kann keine Bewertung zu
den Auswirkungen der Maßnahmen vorgenommen werden. Die aufgeworfenen
Fragen wären zudem nur zu prüfen, wenn Maßnahmen für Wohngebäude
vorgesehen würden, was derzeit nicht geplant ist.
d) Inwiefern sollen bzw. können nach Einschätzung der Bundesregierung die
Maßnahmen zur Härtung der Bausubstanz tatsächlich effektiven Schutz
etwa vor einem GAU in einem Atomkraftwerk bieten?
Für ein gravierendes Unglück in einem Kernkraftwerk mit massiver Freisetzung
von Radioaktivität wird die Individualdosis im näheren Umfeld der Anlage durch
Inhalationsdosis und direkte Strahlung aus Wolke und Fallout bestimmt. Die
Wirksamkeit der Katastrophenschutzmaßnahme „Aufenthalt in Gebäuden“ wird
in Kapitel 4.1 der von der Strahlenschutzkommission veröffentlichen
Empfehlung „Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum
Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden“
diskutiert. Eine generelle Aussage zur Wirksamkeit von Maßnahmen zur Härtung
der Bausubstanz bezüglich eines Schutzes vor einem GAU (größter
anzunehmender Unfall) in einem Atomkraftwerk lässt sich nicht treffen.
22. Was ist Inhalt der vorgesehenen Sanitätsmaterialpakete, mit denen der Bund
die Länder unterstützen will?
Gemäß § 23 ZSKG stellt der Bund den Ländern für die gesundheitliche
Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur
Verfügung. Das Material kann von den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des
Katastrophenschutzes eingeplant werden.
Das bevorratete Sanitätsmaterial ist für Schadenslagen mit einer hohen Anzahl
von Verletzten konzipiert, in denen es zu Engpässen in der Versorgung mit den
notwendigen Arzneimitteln und Medizinprodukten kommen kann.
Es deckt inhaltlich folgende Therapiebereiche ab:
Volumensubstitution,
Analgesie/ Analgosedierung,
Chirurgische Erstversorgung/ Stabilisierung,
Infektionsprophylaxe,
Versorgung von Leichtverletzten
und berücksichtigt alle Sichtungskategorien (I-lebensbedrohlich verletzt,
II-schwer verletzt, III-leicht verletzt). Das Material kann sowohl in einer Klinik
als auch an einem Schadensort eingesetzt werden, um 250 Patienten über einen
Zeitraum von drei Tagen zu versorgen.
23. Was ist Inhalt des Kataloges „Referenzszenarien Bund“ (bitte ausführlich
darlegen)?
Die Referenzszenarien sind ein methodisches Werkzeug, das dazu dienen soll,
Vorsorgemaßnahmen gedanklich vor plausible Herausforderungen zu stellen, um
sie zu vergleichen und zu überprüfen. Die Vielfalt der Bedrohungen erfordert die
Erstellung unterschiedlicher Referenzszenarien. In der detaillierten Ausarbeitung
werden, um das gewünschte methodische Werkzeug zu erhalten, die vom
hypothetischen Verlauf eines Einzelereignisses ausgehende Gefahr definiert sowie die
möglichen Auswirkungen beschrieben, um auf dieser Basis die erforderlichen
Ressourcen zur Bewältigung ermitteln zu können.
Unter breiter Beteiligung von Fachbehörden von Bund und Ländern und durch
Analyse bisheriger Ereignisse sollen möglichst plausible Annahmen getroffen
werden. Die Referenzszenarien sollen so ausgearbeitet werden, dass sie in der
weiteren Anwendung auch kombiniert und mit Blick auf Kaskadeneffekte oder
einen langfristigen Ablauf weiterentwickelt werden können.
In einem ersten Schritt wird die Auswahl der zu betrachtenden Gefahrenarten
abgestimmt, bei denen Bedarf für Referenzszenarien gesehen wird. Die
Abstimmung mit Ressorts und Ländern zur Auswahl, genauen Abgrenzung und
Beschreibung der einzelnen Referenzszenarien für die folgende detaillierte
Ausarbeitung ist noch nicht abgeschlossen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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ISSN 0722-8333]