[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 24. Oktober 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10149
18. Wahlperiode 26.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Bärbel Höhn,
Sylvia Kotting-Uhl, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9861 –
Treibhausgasemissionen aus Landnutzungsänderungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2016 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine
Verordnung zur Minderung der Treibhausgasemissionen im
Nichtemissionshandelsbereich (ESR) sowie einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einbeziehung der
Emissionen und Minderungen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und
Forstwirtschaft (LULUCF) in den Europäischen Klima- und Energierahmen
2030 vorgestellt. Demnach soll im Zeitraum von 2021 bis 2030 u. a. die
Anrechnung von Emissionsgutschriften von bis zu 280 Millionen Tonnen CO₂-Äq
aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den anderen
Nichtemissionshandelssektoren, die in der ersten genannten Verordnung
geregelt sind, möglich sein. Mitgliedstaaten sollen allerdings keine Netto-
Treibhausgasemissionen im LULUCF-Bereich haben, dieser Grundsatz wird als „No-
Debit-Regel“ bezeichnet. Mitgliedstaaten sollen außerdem entscheiden können,
welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich
LULUCF angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer
Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen
Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollen auch die Möglichkeit bekommen, die
Emissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 zu akkumulieren und
Emissionsminderungen aus diesem Bereich untereinander zu handeln.
1. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen
Kommission, Emissionen aus den LULUCF-Sektoren künftig in den Klima- und
Energierahmen 2030 mit einzubeziehen (bitte begründen)?
Der Europäische Rat hat sich in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24.
Oktober 2014 darauf verständigt, eine Strategie zu beschließen, wie der Sektor
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) in den 2030-
Rahmen zur Treibhausgasminderung einbezogen werden soll, sobald die
technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020. Die Europäische
Kommission hat auf dieser Grundlage am 20. Juli 2016 einen Legislativvorschlag
zur Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den
Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vorgelegt. Dieser Vorschlag
würde die derzeit gültige Entscheidung 529/2013 („LULUCF-Entscheidung“)
ersetzen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass zur Erreichung des langfristigen
Ziels der Treibhausgasneutralität dem LULUCF-Sektor eine wichtige Rolle
zukommt. Das Paris-Abkommen (PA) verpflichtet alle Vertragsparteien auf das
langfristige Ziel, „in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht
zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und
dem Abbau solcher Gase durch Senken“ herzustellen (Artikel 4 Absatz 1 PA).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Umfang potenzieller Senken und ihrer
Erschließung Grenzen gesetzt sind und anzuerkennen, „dass die Gewährleistung
der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang
haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den
nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind” (Präambel
PA).
Der Legislativvorschlag sollte die klimapolitische Architektur so
weiterentwickeln, dass sie der Bedeutung von LULUCF für den Klimaschutz, der Volatilität
des Sektors und den Unsicherheiten der technischen Gegebenheiten Rechnung
trägt. Aus Sicht der Bundesregierung gilt es insbesondere, Anreize für
Klimaschutzmaßnahmen im LULUCF-Sektor zu etablieren und die Klimaschutzziele
und Anspruchsniveaus des 2030-Rahmens in den restlichen Sektoren nicht in
Frage zu stellen.
2. Welcher Anteil am europäischen Klimaziel einer Treibhausgasminderung
von mindestens 40 Prozent könnte nach Kenntnis der Bundesregierung durch
entsprechende Gutschriften maximal erreicht werden?
Der maximale Anteil von LULUCF-Gutschriften am
Treibhausgasminderungsziel von mindestens 40 Prozent wird maßgeblich von der Ausgestaltung des
Regelwerkes zur Integration von LULUCF in den 2030-Klimaschutzrahmen
beeinflusst. Wie sich LULUCF auf die Treibhausgasminderung insbesondere in den
Sektoren außerhalb des Emissionshandels und die Minderungsziele insgesamt
auswirkt, hängt unter anderem davon ab, nach welchen Regeln der LULUCF-
Sektor angerechnet wird (sog. Anrechnungsregeln) und ob, beziehungsweise in
welchem Maße, es eine Flexibilität mit anderen Sektoren außerhalb des
Emissionshandels geben wird. Eine Quantifizierung des maximal möglichen Anteils von
LULUCF-Gutschriften hängt daher von vielen Faktoren ab und ist zurzeit nicht
möglich.
Im Legislativvorschlag der Kommission ist die Möglichkeit enthalten, LULUCF-
Gutschriften in Höhe von bis zu 280 MtCO2 auf das Ziel der Sektoren unter der
ESR im Zeitraum von 2021 bis 2030 anzurechnen. Dadurch müssten die ESR-
Sektoren entsprechend weniger Treibhausgasminderung erbringen. Die
Auswirkungen auf das Erreichen des EU-Langfristziels sowie auf die Langfristziele des
Paris-Abkommen wurden aus Sicht der Bundesregierung in der
Folgenabschätzung der Europäischen Kommission nicht ausreichend adressiert und bedürfen
einer vertieften Diskussion.
3. Um welchen Anteil könnten die nach Verordnungsvorschlag zusätzlich zum
Trend nötigen Minderungen durch Anrechnungen von Gutschriften
verringert werden, und wie schätzt die Bundesregierung die Folgen daraus für eine
langfristige Dekarbonisierung ein?
Wie in der Antwort zu Frage 2 beschrieben, schlägt die Europäische Kommission
eine Flexibilität zwischen LULUCF und den Sektoren unter der Effort-Sharing-
Verordnung in Höhe von bis zu 280 MtCO2 im Zeitraum von 2021 bis 2030 vor.
Ob die Obergrenze der Flexibilität erreicht wird, hängt von verschiedenen
Faktoren ab und ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu bewerten. Sollte die Flexibilität
jedoch vollständig ausgeschöpft werden, entspräche dies EU-weit ungefähr 30
Prozent der zusätzlichen Minderung, die zur Zielerreichung unter der ESR im
Vergleich zur Emissionsentwicklung im Trendszenario (EU-Referenzszenario
2016) erforderlich würde.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Wie hoch sind derzeit auf Basis des Kommissionsvorschlags die
Gutschriften in Deutschland aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und
Forstwirtschaft, und welche Rolle würden diese bei der Zielerreichung der
deutschen bzw. europäischen Klimaziele spielen können?
Die Folgenabschätzung der Kommission schätzt, dass durch die Anpassung
der Anrechnungsregeln für landwirtschaftliche Böden in Deutschland im
Zeitraum von 2021 bis 2030 im Jahr durchschnittlich Gutschriften in Höhe von
4,9 MtCO2eq entstehen. Für den Forstsektor enthält die Folgenabschätzung
hingegen keine Angaben zur Höhe der potenzieller Gut- oder Lastschriften im
Forstsektor ohne zusätzliche Maßnahmen oder finanzielle Anreize.
Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Legislativvorschlags
auf die zu erwartende Menge von Gut- bzw. Lastschriften nach Anwendung der
überarbeiteten Anrechnungsregeln im Zeitraum 2021 bis 2030.
Die Klimaschutzziele der Bundesregierung umfassen nur diejenigen Emissionen,
die nach den Regeln des Kyoto-Protokolls den Vertragsstaaten direkt angerechnet
werden. Nicht erfasst sind hingegen die Kohlendioxidemissionen (bzw.
Einbindung) aus Landnutzung.
5. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse bzw. wissenschaftliche
Befunde über die Permanenz von Treibhausgaseinsparungen im LULUCF-
Sektor?
Wenn ja, welche sind dies, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus, und wenn nein, sind entsprechende Studien
vorgesehen?
Unter „Permanenz“ wird im Zusammenhang mit Beiträgen zum Klimaschutz die
Dauerhaftigkeit der Klimaschutzwirkung verstanden. In der Quellgruppe
LULUCF kann Kohlenstoff im Boden oder der Biomasse festgelegt werden, der
jedoch bei geändertem Management und durch veränderte Klimabedingungen zu
einem späteren Zeitpunkt wieder freigesetzt werden kann. Diese Anreicherung
von Kohlenstoff erreicht zudem im Laufe der Zeit einen Sättigungspunkt, die
Klimaschutzwirkung kann also nicht langfristig fortgeschrieben werden. Beispiele
dafür sind die Aufforstung und die Anreicherung von Humus in
landwirtschaftlich genutzten Böden. Vor dem Hintergrund der „4‰-Initiative“ der
französischen Regierung, die von Deutschland unterstützt wird, werden diese
Zusammenhänge derzeit weiter untersucht.
Ein Beispiel für eine dauerhafte Kohlenstoffanreicherung sind intakte Moore, in
denen neuer Torf entsteht. Durch Entwässerung tiefgründiger Moore entstehen
über sehr lange Zeiträume Emissionen aufgrund der Torfzersetzung. Der Schutz
von bestehenden Moorböden vor Entwässerung oder die Wiedervernässung
genutzter Moorböden haben daher eine quasi permanente Klimaschutzwirkung.
Schließlich hat die Definition der Referenzsituation Einfluss auf die Frage, ob
Maßnahmen im LULUCF-Bereich als „permanente“ Klimaschutzwirkungen
angerechnet werden können. Dies ist z. B. bei der Erhaltung des Dauergrünlands
der Fall. In Deutschland traten in der geplanten Referenzperiode von 2005 bis
2007 hohe Emissionen aus der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland
auf. Die Grünlanderhaltung mindert die Emissionen gegenüber dieser Referenz
dauerhaft.
6. Welches Berechnungsmodell nutzt die Bundesregierung für die Feststellung
der Emissionen bzw. der Emissionsminderungen im LULUCF-Sektor, und
welche Emissionen oder Minderungen gab es bereits seit 2005 in diesem
Bereich?
Die Emissionen und Kohlenstofffestlegungen in der Quellgruppe LULUCF
werden jährlich im Nationalen Inventarbericht (NIR) dargestellt. Zuständig für die
Ermittlung der Emissionen in dieser Quellgruppe ist das Thünen-Institut in
Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt. Die verwendeten Datengrundlagen
und Methoden werden im NIR dargestellt. Für die anrechenbaren
Emissionsminderungen sind aber nicht die Emissionen und Kohlenstofffestlegungen in
absoluten Zahlen relevant, sondern die Veränderungen gegenüber der jeweils
definierten Referenz. Bislang gelten hierzu die Vorgaben zur zweiten
Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls.
THG-Emissionen in der Quellgruppe Landwirtschaft und LULUCF
in den Jahren 2005 und 2014 in Mio. t CO2-Äq.
2005 2014
5. LULUCF -12,1 -15,0
A. Wälder -40,7 -57,8
B. Ackerland 12,4 14,7
C. Grünland 24,9 22,9
D. Feuchtgebiete 4,2 3,9
E. Siedlungen 2,1 3,5
G. Holzprodukte -15,0 -2,3
H. Andere 0,1 0,1
Quelle: UBA, Nationale Trendtabellen für die deutsche Berichterstattung
atmosphärischer Emissionen 1990 – 2014, Arbeitsstand: 25.11.2015.
7. Befürwortet die Bundesregierung ein EU-weit einheitliches
Berechnungsmodell für die Anrechnungen von Emissionsminderungen im LULUCF-
Sektor?
Die für die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls entwickelten
Anrechnungsregeln (umgesetzt im Beschluss Nr. 529/2013/EU) stellen bereits ein
weitgehend einheitliches Berechnungsmodell für Emissionen und Einbindungen
im LULUCF-Sektor dar. Diese Regeln werden nun durch den
Kommissionsvorschlag entsprechend weiterentwickelt. Lediglich für die Berechnung der
Referenzwerte in der Landkategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ werden in den
EU-Mitgliedstaaten teilweise sehr verschiedene Methoden angewandt, die zu
jeweils verschiedenen Ergebnissen kommen. Die Zuständigkeit für die Berechnung
sollte weiterhin bei den Mitgliedstaaten verbleiben.
8. Wie viele Hektar Grünland sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren in Deutschland umgebrochen bzw. umgewandelt worden
(bitte pro Jahr, wenn möglich nach Bundesländern)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Hektar
Grünland in den letzten zehn Jahren in Deutschland umgebrochen bzw.
umgewandelt wurden.
Es liegen aber Zahlen zu den mittels Bodennutzungshaupterhebung jährlich
ermittelten Dauergrünlandflächen vor.
Festzustellen ist, dass sich der Trend der Dauergrünlandabnahme seit dem Jahr
2014 nicht mehr fortgesetzt hat. Im Jahr 2016 lag der mittels
Bodennutzungshaupterhebung erfasste Umfang des Dauergrünlands um 70,6 Tausend Hektar
über dem Flächenumfang von 2013.
9. Plant die Bundesregierung ein flächenscharfes Umwandlungsverbot von
umweltsensiblem Grünland auch für Betriebe, die keine
Agrarsubventionsempfänger sind?
Wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Welche Bundesländer haben bereits weitgehende Regelungen zum
Grünlanderhalt getroffen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
2006 2007 2008 2009 2010 3) 2011 2012 2013 2014 2015 2016vorl.
BW 556,9 551,4 551,1 545,3 531,7 535,7 539,8 538,1 549,3 548,3 551,0
BY 1 133,6 1 127,7 1 112,9 1 103,2 1 070,6 1 065,5 1 061,9 1 057,0 1 052,9 1 071,2 1 060,9
BB 288,9 288,1 282,0 285,3 286,9 285,2 285,9 284,0 281,2 296,3 298,3
HE 283,1 291,8 287,2 289,0 283,7 282,3 278,9 287,9 282,9 290,8 288,8
MV 273,4 267,2 268,6 268,5 264,5 261,2 261,9 260,8 261,8 263,9 269,3
NI 747,8 734,6 711,5 703,2 693,0 702,2 696,0 691,6 719,3 685,6 689,0
NW 420,8 424,3 422,7 410,1 396,8 385,2 387,1 384,2 389,0 391,7 385,8
RP 248,4 248,9 248,0 238,4 233,3 230,7 227,9 225,8 222,7 225,3 232,5
SL 40,4 41,2 40,2 39,4 40,3 40,2 40,3 40,2 39,7 39,9 40,3
SN 183,8 190,3 187,7 188,0 186,6 184,5 184,2 185,0 183,7 188,0 188,9
ST 168,4 169,4 169,5 166,6 168,6 168,7 168,0 169,7 169,5 174,5 176,4
SH 345,9 349,0 317,1 317,2 313,9 318,8 317,4 316,4 318,3 320,3 329,2
TH 176,2 176,9 176,3 173,1 170,8 169,6 167,4 166,2 166,2 167,3 167,1
D 2) 4 881,7 4 874,7 4 788,7 4 741,4 4 654,7 4 644,0 4 630,8 4 621,0 4 650,7 4 677,1 4 691,6
1) Ergebnisse der Bodennutzungshaupterhebungen.
2) Einschließlich Stadtstaaten.
3) Aufgrund von Änderungen des Erhebungskonzeptes ist ein Zeitvergleich der Bodennutzungshaupterhebung ab 2010 mit den Erhebungen
vorangegangener Jahre nur eingeschränkt möglich.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Dauergrünland
Entwicklung der Dauergrünlandfläche nach Bundesländern 1)
Gebiet
1 000 ha
10. Für wie viele Hektar (ha) Dauergrünland (nicht umweltsensibel) wurde eine
Genehmigung zur Umwandlung erteilt?
Wie viele ha lagen davon in den Natura-2000-Vogelschutzgebieten?
Wie viele ha Neugrünland wurden für die Umwandlung angelegt (bitte pro
Jahr, wenn möglich nach Bundesländern aufschlüsseln)?
In der Vergangenheit gab es in einigen Bundesländern
Umwandlungsgenehmigungen im Rahmen von Cross Compliance; seit 2015 gibt es
Umwandlungsgenehmigungen im Rahmen des Greenings. Weiterhin wurden und werden
Umwandlungsgenehmigungen auch aufgrund landesrechtlicher fachgesetzlicher
Regelungen erteilt, z. B. in Bundesländern mit Dauergrünlanderhaltungsgesetzen.
Davon können auch Natura-2000-Gebiete betroffen sein. Für die Erteilung von
Umwandlungsgenehmigungen sind in allen Fällen die Bundesländer zuständig.
Der Bundesregierung liegen darüber keine Daten vor.
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der LULUCF-Verordnung, wonach LULUCF-Gutschriften handelbar
würden und damit ein LULUCF-Markt geschaffen wird, und befürwortet sie
einen Handel mit Emissionsgutschriften aus Emissionen aus Landnutzung und
Landnutzungsänderungen für die Zeit nach 2020, und befürwortet sie die
Möglichkeit, ggf. selbst am Handel teilzunehmen und Emissionsgutschriften
zur eigenen Zielerreichung einzukaufen bzw. überschüssige
Emissionsminderungen zu veräußern?
Im Grundsatz befürwortet die Bundesregierung die Möglichkeit, überschüssige
Gutschriften im Rahmen der LULUCF-Verordnung an andere Mitgliedstaaten zu
übertragen. Die Bundesregierung wird sich hierzu zu gegebenem Zeitpunkt im
Detail positionieren.
12. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Kohlenstoffbindungskapazitäten der Böden zu erhalten und ggf. zu erweitern, und
welche Minderungsziele sind mit jeweils welchen Maßnahmen zu erreichen?
Vorrang vor der Erhöhung des Bodenkohlenstoffs hat die Erhaltung,
insbesondere auf kohlenstoffreichen Böden. Dies wird u. a. durch den Schutz des
Grünlands vor Umwandlung in Ackerland und den Schutz von Moorböden (zu
Moorböden siehe die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 3 bis 5 auf
Bundestagsdrucksache 18/7197) angestrebt.
Deutschland unterstützt die „4‰-Initiative“ der französischen Regierung, die den
Erhalt und die Vermehrung von organischer Substanz in landwirtschaftlichen
Böden in den Fokus für eine nachhaltige Landwirtschaft nimmt. Vor diesem
Hintergrund werden derzeit Möglichkeiten für eine Kohlenstoffanreicherung in
Ackerböden untersucht.
13. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der deutsche Projektionsbericht
von 2015/2016 aufzeigt, dass die Emissionen in der Landwirtschaft bei
aktuellen Maßnahmen bis 2030 in etwa gleich bleiben würden, und plant sie
Maßnahmen, die dazu beitragen, diese Emissionen zu senken?
Gemäß dem Projektionsbericht 2015 in seiner aktualisierten Fassung vom
Oktober 2016 ist auf Basis der bisher umgesetzten Maßnahmen und bei konsequenter
Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 davon
auszugehen, dass die Emissionen des Landwirtschaftssektors (einschl.
landwirtschaftlichem Verkehr) bis 2030 in etwa auf dem heutigen Niveau von ca. 72
Millionen Tonnen liegen würden.
Alle Wirtschaftsbereiche, auch die Landwirtschaft, müssen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Vermeidungskosten weitere
Beiträge zum Klimaschutz leisten. Über weitere Maßnahmen zur Minderung der
Emissionen im Bereich der Landwirtschaft wird derzeit im Rahmen der
Abstimmungen zum Klimaschutzplans 2050 beraten.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, welches ein behördliches Umbruchverbot
auf einer Moorfläche für rechtswidrig erklärt hat (Az.: BVerwG 4 C 4.15 –
Urteil vom 1. September 2016)?
Plant die Bundesregierung Regelungen, die rechtssichere Umbruchverbote
auf Moorstandorten ermöglichen?
Wenn ja, welche, und bis wann, und wenn nein, warum nicht?
In dem zitierten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 5
Absatz 2 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zwar Grundsätze der guten
fachlichen Praxis in der Landwirtschaft enthält, jedoch keine Gebote bzw.
Verbote, die es den zuständigen Vollzugsbehörden erlauben, Anordnungen zum
Schutz von Grünland zu erlassen.
Derzeit wird innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, ob und wie ein
verbesserter Grünlandschutz durch bundesgesetzliche Regelungen erreicht werden
kann. Verschiedene Bundesländer haben bereits weitergehende Vorkehrungen für
den Grünlandschutz auf Moorböden getroffen. In Brandenburg und
Mecklenburg-Vorpommern gilt eine Umwandlung von Grünland in Ackerland auf
Niedermoor als Eingriff. Generell als Eingriff gilt eine Grünlandumwandlung in
Sachsen und Thüringen. Drei Bundesländer haben Gesetze zur umfassenden
Grünlanderhaltung erlassen, die den Schutz unabhängig vom
Bundesnaturschutzgesetz regeln (Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts-
und Landeskulturgesetzes vom 13. Dezember 2011; Mecklenburg-Vorpommern:
Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 10. Dezember 2012; Schleswig-Holstein:
Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 7. Oktober 2013).
15. Steht die derzeitige Struktur der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU im
Einklang mit den Klimazielen der EU für 2030 und der Verpflichtung gemäß
dem Pariser Klimaabkommen, und wenn nicht, schlussfolgert die
Bundesregierung daraus, dass ab der Förderperiode 2021 die Direktzahlungen
schrittweise nur noch für konkrete Umwelt-, Klima- und Naturschutzanliegen
umzuwidmen und auszuzahlen sind?
Wenn nein, warum nicht?
Mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werden auch Klimaschutzmaßnahmen
in der Landwirtschaft sowohl im Rahmen des Greenings der Direktzahlungen als
auch über die Maßnahmen der zweiten Säule gefördert.
Um die anspruchsvollen Verpflichtungen des Pariser Klimaabkommens zu
erfüllen und weiteren Umwelt- und Naturschutzanliegen gerecht zu werden, werden
in Zukunft die Elemente der GAP hinsichtlich ihrer Effektivität für den
Klimaschutz zu überprüfen sein.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Überwachungs-,
Anrechnungs- und Verbuchungsregeln, und welche bestehenden
Unsicherheiten hat sie identifiziert?
Sollte LULUCF in den Klimarahmen 2030 einbezogen werden, wenn diese
Unsicherheiten fortbestehen?
Für die Bundesregierung sind robuste Anrechnungsregeln eine Voraussetzung für
die Integration von LULUCF in den EU-Rahmen zur Treibhausgasminderung bis
2030. Die für die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls
entwickelten Regeln bilden dafür eine geeignete Grundlage. Die Umsetzung des
Beschlusses Nr. 529/2013/EU (sog. LULUCF-Entscheidung) sollte dafür genutzt werden,
um bis zum Jahr 2021 die LULUCF-Inventare und die Anrechnungsregeln weiter
zu konsolidieren und noch bestehende Unsicherheiten zu adressieren.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 7 verwiesen.
17. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen um die
LULUCF-Verordnung dafür einsetzen, dass sich die europäischen
Verpflichtungs- und Evaluationszeiträume am Ambitionsmechanismus des
Pariser Klimaabkommens orientieren und damit mehr Aussagekraft für die
europäische Klimapolitik insgesamt erhalten?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß Artikel 15 der LULUCF-Verordnung soll die Verordnung alle fünf Jahre
überprüft werden, beginnend mit dem 28. Februar 2024. Die Bundesregierung
prüft derzeit, ob sie eine Notwendigkeit für Änderungen an Artikel 15 sieht.
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