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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Treibhausgasemissionen aus Landnutzungsänderungen

Position zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission zur Einbeziehung der Emissionen und Minderungen von Treibhausgasen aus dem Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Klima- und Energierahmen 2030, Anteil handelbarer LULUCF-Gutschriften am Treibhausgasminderungsziel, Gutschriftenhöhe in Deutschland, Berechnungsmodell, Umwandlung von Grünland und Regelungen zum Grünlanderhalt, etwaiger Handel mit LULUCF-Gutschriften im Zeitraum von 2021 bis 2030, Umbruchverbote auf Moorstandorten, Unsicherheiten bei Überwachungs-, Anrechnungs- und Verbuchungsregeln<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

26.10.2016

Antwortdauer

34 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/986122.09.2016

Treibhausgasemissionen aus Landnutzungsänderungen

der Abgeordneten Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Juli 2016 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Minderung der Treibhausgasemissionen im Nichtemissionshandelsbereich (ESR) sowie einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einbeziehung der Emissionen und Minderungen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Europäischen Klima- und Energierahmen 2030 vorgestellt. Demnach soll im Zeitraum von 2021 bis 2030 u. a. die Anrechnung von Emissionsgutschriften von bis zu 280 Millionen Tonnen CO₂-Äq aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den anderen Nichtemissionshandelssektoren, die in der ersten genannten Verordnung geregelt sind, möglich sein. Mitgliedstaaten sollen allerdings keine Netto- Treibhausgasemissionen im LULUCF-Bereich haben, dieser Grundsatz wird als „No-Debit-Regel“ bezeichnet. Mitgliedstaaten sollen außerdem entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich LULUCF angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollen auch die Möglichkeit bekommen, die Emissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 zu akkumulieren und Emissionsminderungen aus diesem Bereich untereinander zu handeln.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission, Emissionen aus den LULUCF-Sektoren künftig in den Klima- und Energierahmen 2030 mit einzubeziehen (bitte begründen)?

2

Welcher Anteil am europäischen Klimaziel einer Treibhausgasminderung von mindestens 40 Prozent könnte nach Kenntnis der Bundesregierung durch entsprechende Gutschriften maximal erreicht werden?

3

Um welchen Anteil könnten die nach Verordnungsvorschlag zusätzlich zum Trend nötigen Minderungen durch Anrechnungen von Gutschriften verringert werden, und wie schätzt die Bundesregierung die Folgen daraus für eine langfristige Dekarbonisierung ein?

4

Wie hoch sind derzeit auf Basis des Kommissionsvorschlags die Gutschriften in Deutschland aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, und welche Rolle würden diese bei der Zielerreichung der deutschen bzw. europäischen Klimaziele spielen können?

5

Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse bzw. wissenschaftliche Befunde über die Permanenz von Treibhausgaseinsparungen im LULUCF-Sektor?

Wenn ja, welche sind dies, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, und wenn nein, sind entsprechende Studien vorgesehen?

6

Welches Berechnungsmodell nutzt die Bundesregierung für die Feststellung der Emissionen bzw. der Emissionsminderungen im LULUCF-Sektor, und welche Emissionen oder Minderungen gab es bereits seit 2005 in diesem Bereich?

7

Befürwortet die Bundesregierung ein EU-weit einheitliches Berechnungsmodell für die Anrechnungen von Emissionsminderungen im LULUCF-Sektor?

8

Wie viele Hektar Grünland sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren in Deutschland umgebrochen bzw. umgewandelt worden (bitte pro Jahr, wenn möglich nach Bundesländern)?

9

Plant die Bundesregierung ein flächenscharfes Umwandlungsverbot von umweltsensiblem Grünland auch für Betriebe, die keine Agrarsubventionsempfänger sind?

Wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?

Welche Bundesländer haben bereits weitgehende Regelungen zum Grünlanderhalt getroffen?

10

Für wie viele Hektar (ha) Dauergrünland (nicht umweltsensibel) wurde eine Genehmigung zur Umwandlung erteilt?

Wie viele ha lagen davon in den Natura-2000-Vogelschutzgebieten?

Wie viele ha Neugrünland wurden für die Umwandlung angelegt (bitte pro Jahr, wenn möglich nach Bundesländern aufschlüsseln)?

11

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der LULUCF-Verordnung, wonach LULUCF-Gutschriften handelbar würden und damit ein LULUCF-Markt geschaffen wird, und befürwortet sie einen Handel mit Emissionsgutschriften aus Emissionen aus Landnutzung und Landnutzungsänderungen für die Zeit nach 2020, und befürwortet sie die Möglichkeit, ggf. selbst am Handel teilzunehmen und Emissionsgutschriften zur Zielerreichung einzukaufen bzw. überschüssige Emissionsminderungen zu veräußern?

12

Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Kohlenstoffbindungskapazitäten der Böden zu erhalten und ggf. zu erweitern, und welche Minderungsziele sind mit jeweils welchen Maßnahmen zu erreichen?

13

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der deutsche Projektionsbericht von 2015/2016 aufzeigt, dass die Emissionen in der Landwirtschaft bei aktuellen Maßnahmen bis 2030 in etwa gleich bleiben würden, und plant sie Maßnahmen, die dazu beitragen, diese Emissionen zu senken?

14

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welches ein behördliches Umbruchverbot auf einer Moorfläche für rechtswidrig erklärt hat (Az.: BVerwG 4 C 4.15 – Urteil vom 1. September 2016)?

Plant die Bundesregierung Regelungen, die rechtssichere Umbruchverbote auf Moorstandorten ermöglichen?

Wenn ja, welche, und bis wann, und wenn nein, warum nicht?

15

Steht die derzeitige Struktur der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU im Einklang mit den Klimazielen der EU für 2030 und der Verpflichtung gemäß dem Pariser Klimaabkommen, und wenn nicht, schlussfolgert die Bundesregierung daraus, dass ab der Förderperiode 2021 die Direktzahlungen schrittweise nur noch für konkrete Umwelt-, Klima- und Naturschutzanliegen umzuwidmen und auszuzahlen sind?

Wenn nein, warum nicht?

16

Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Überwachungs-, Anrechnungs- und Verbuchungsregeln, und welche bestehenden Unsicherheiten hat sie identifiziert?

Sollte LULUCF in den Klimarahmen 2030 einbezogen werden, wenn diese Unsicherheiten fortbestehen?

17

Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen um die LULUCF-Verordnung dafür einsetzen, dass sich die europäischen Verpflichtungs- und Evaluationszeiträume am Ambitionsmechanismus des Pariser Klimaabkommens orientieren und damit mehr Aussagekraft für die europäische Klimapolitik insgesamt erhalten?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 21. September 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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