[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Oktober 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10152
18. Wahlperiode 26.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Claudia Roth
(Augsburg), Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9932 –
Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Angesichts der hohen Zahlen von in der EU Schutz suchenden Menschen hat
die Europäische Kommission im Mai 2015 einen zeitlich befristeten
Verteilungsmechanismus für Personen eingeführt, die eindeutig internationalen
Schutz in der EU benötigen; insgesamt sollen im Laufe von zwei Jahren
160 000 Menschen aus Griechenland und Italien auf andere EU-Mitgliedstaaten
verteilt werden. Der Europäische Rat hat den Umverteilungsvorschlag der
Kommission im September 2015, also mittlerweile vor einem Jahr, mehrheitlich
beschlossen.
Die Umverteilung soll entsprechend einem von der Kommission vorgestellten
Schlüssel zur gerechten Verteilung erfolgen. Dieser Schlüssel bemisst die
Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten durch folgende Kriterien:
Bevölkerungsgröße (40 Prozent), Bruttoinlandsprodukt (40 Prozent), durchschnittliche Zahl
der eingegangenen Asylanträge der letzten vier Jahre (10 Prozent) sowie die
Arbeitslosenquote (10 Prozent). Danach entfallen auf Deutschland 27 485
Personen.
Zur zügigen Umsetzung des Übergangsmechanismus sollten alle
Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle benennen, die helfen soll, die für den jeweiligen
Aufnahmestaat passenden Schutzsuchenden entsprechend ihren jeweiligen
Sprachkenntnissen und Qualifikationen sowie sozialen, familiären oder
kulturellen Bindungen zu identifizieren.
Die letzte vorliegende Bestandsaufnahme der Kommission über die Umsetzung
dieser beschlossenen Maßnahmen vom 28. September 2016 (
http://ec.europa.
eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/
pressmaterial/docs/state_of_play_-_relocation_en.pdf) offenbart, dass die
Umverteilung bisher nur sehr schleppend vorangekommen ist. Von den anvisierten
160 000 wurden demnach erst 15 131 Plätze von den Mitgliedstaaten zugesagt,
tatsächlich umverteilt wurden erst 1 258 Menschen aus Italien und 4 563 aus
Griechenland.
Die Bundeskanzlerin hat anlässlich des Treffens „Migration entlang der
Balkanroute“ in Wien am 24. September 2016 erklärt: „Was die Frage der Beteiligung
Deutschlands an dem Umsiedlungsmechanismus anbelangt, also an dem
Relocation-Mechanismus, so haben wir Italien in der Tat gesagt, dass wir uns mit
mehreren Hundert pro Monat an dieser legalen Umsiedlung beteiligen. Ein
ähnliches Angebot haben wir auch Griechenland gemacht“ (Mitschrift
Pressekonferenz;
www.bundeskanzlerin.de).
Der EU-Kommissar für Migration, Inneres und Bürgerschaft, Dimitris
Avramopoulos, hat anlässlich des Erscheinens eines Fortschrittsberichts der
Kommission am 28. September 2016 erneut die Relevanz des Gelingens der
Umverteilung betont.
1. Wie viele Aufnahmezusagen und gegenüber welchen Mitgliedstaaten
wurden bisher bis einschließlich September 2016 von der Bundesregierung
gemacht?
An Italien ergingen bis September 2016 Zustimmungen für 20 Personen.
Griechenland erhielt im selben Zeitraum Zustimmungen für 226 Personen.
2. Wie viele Schutzsuchende wurden bisher bis September 2016 tatsächlich aus
Griechenland bzw. Italien in die Bundesrepublik Deutschland umverteilt
(bitte nach Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
Aus Italien wurden 20 Personen umverteilt, darunter 9 Eritreer und 11 Syrer. Aus
Griechenland wurden 196 Personen umverteilt, darunter 34 Iraker, 155 Syrer und
7 Staatenlose syrischer Herkunft.
3. Wie erklärt die Bundesregierung die Zahl der bisher von der Bundesrepublik
Deutschland zugesagten Plätze sowie die noch geringere Zahl der bisher
tatsächlich im Rahmen der Umverteilung aufgenommenen Schutzsuchenden?
4. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung die zugesagten Aufnahmen erst
dann realisiert, wenn die anderen Mitgliedstaaten ihre Zusagen erfüllen?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Das verstärkte Engagement von Deutschland erst jetzt ist unter Verweis auf das
Migrationsgeschehen im Jahr 2015 und dessen Auswirkungen bis heute zu
erklären. Zudem hat Deutschland im Rahmen von Dublin-Überstellungen 236
Personen im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2016 aus Griechenland
aufgenommen. Zugleich hatte auch die Aufnahme von besonders schutzbedürftigen
Personen aus der Türkei im Rahmen der EU-TUR-Erklärung eine hohe Priorität.
Ab September 2016 stellt Deutschland Griechenland und Italien jeweils bis zu
500 Umsiedlungsplätze monatlich zur Verfügung. Ziel ist es, diese jeweiligen
Umsiedlungen innerhalb des von den EU-Ratsbeschlüssen vorgegebenen
Zeitrahmens (zwei Monate ab jeweiliger Tranchenmeldung) abzuschließen. Dies hängt
jedoch auch von allen beteiligten Partnern sowie den organisatorischen
Rahmenbedingungen, z. B. Flugkapazitäten, ab.
5. Wie viele Menschen haben bis einschließlich September 2016 eine
Umverteilungszusage nach Deutschland erhalten, aber befinden sich noch auf die
Umverteilung wartend in Griechenland oder Italien (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
Aus Italien trifft dies auf keine Person zu, aus Griechenland auf 30 Personen.
Hierbei handelt es sich um Nachmeldungen durch Griechenland.
6. Aus welchen Herkunftsländern kommen die Personen, die bis einschließlich
September 2016 eine Umverteilungszusage erhalten haben, und wie viele
Minderjährige befinden sich unter ihnen (bitte nach Altersgruppen und
Herkunftsländern aufschlüsseln)?
HKL
Alter
0 bis 17
Alter
18 bis 35
Alter
36 bis 50
Alter
51 bis 65 Alter >65
Eritrea 8 1
Irak 17 14 3 1
Syrien 65 87 23 13 4
Staatenlos 5 4 1
7. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen der Aufnahmezusage und
der tatsächlichen Weiterreise?
Italien und Griechenland benötigen nach Erhalt der Zustimmung mindestens zehn
Tage für eine Überstellung. Durchschnittlich verging bisher rund ein Monat bis
zur tatsächlichen Weiterreise.
8. In welchen Einrichtungen sind diese auf die Umverteilung wartenden
Personen untergebracht?
In Griechenland werden die Personen im Rahmen eines am 14. Dezember 2015
von der Europäischen Kommission mit dem UNHCR gestarteten Programms
untergebracht, mehrheitlich in privaten Wohnungen und Hotelzimmern. Die
Europäische Kommission hat für das Programm 80 Mio. Euro aus dem EU-Haushalt
2016 zur Verfügung gestellt. Bis Ende 2016 sollen 20 000 Plätze zur Verfügung
stehen. Zum 10. Oktober 2016 standen 13 650 Plätze bereit, davon 7 779 in
Apartments und 3 733 in Hotels.
Die für das Umsiedlungsprogramm identifizierten Schutzsuchenden halten sich
in Italien in staatlichen Einrichtungen (sog. CARA, centro di accoglienza per
richiedenti di asilo; Kapazität jeweils ca. 1 500 Plätze) u. a. in Castelnuovo di
Porto bei Rom oder in Bari auf.
9. Wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf menschenrechtliche
Standards die Qualität der jeweiligen Unterbringungen?
Welche Maßnahmen unternimmt bzw. unterstützt die Bundesregierung, um
dort die Achtung der Menschenrechte dieser Personen sicherzustellen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass bei den
jeweiligen Unterbringungen in Griechenland und Italien menschenrechtliche Standards
unterschritten werden.
In Griechenland arbeitet der UNHCR bei der Umsetzung des Programms mit den
Städten Athen und Thessaloniki sowie mit anerkannten griechischen
Nichtregierungsorganisationen zusammen. Neben der Unterbringung werden
Nahrungsmittel, Hygieneprodukte, Übersetzungs- und Transportdienstleistungen zur
Verfügung gestellt. Medizinische, rechtliche und psychosoziale Unterstützung werden
bei Bedarf angeboten. Der UNHCR berichtet monatlich über die Fortschritte des
Programms.
Einzelne Wohnprojekte werden regelmäßig von Personen des öffentlichen
Lebens und Vertretern der EU-Mitgliedstaaten besucht, so am 9. Juni 2016 von der
UNHCR-Sonderbotschafterin Dr. Barbara Hendricks.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterbringung und
Versorgung von minderjährigen Schutzsuchenden, und wie bewertet sie
diese?
Welche Maßnahmen unternimmt bzw. unterstützt die Bundesregierung, um
die Achtung der Menschenrechte der minderjährigen Schutzsuchenden
sicherzustellen?
Nach Angaben griechischer Behörden stehen derzeit 1 047 Plätze für die
Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in speziellen Einrichtungen zur
Verfügung. Davon wurden 498 Plätze von UNHCR und griechischen
Partnerorganisationen im Rahmen des in der Antwort zu Frage 8 skizzierten Programms aus
Mitteln der EU geschaffen, ein weiterer Ausbau der Kapazitäten ist geplant.
Trotz dieser Maßnahmen steht nach Angaben griechischer Behörden für 1 567
unbegleitete Minderjährige derzeit kein Platz in einer speziellen Einrichtung zur
Verfügung. In den Flüchtlingslagern und in den Hotspots auf den Inseln werden
daher als temporäre Maßnahme sogenannte sichere Räume eingerichtet.
In Italien gibt es landesweit gesonderte Einrichtungen für unbegleitete
Minderjährige. Es handelt sich um Einrichtungen staatlicher Projekte und darüber hinaus
Einrichtungen der Kommunen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen
zur Verletzung menschenrechtlicher Standards in diesen Einrichtungen vor.
11. Hat sich die Bundesregierung Kenntnis über die Gesamtdauer des
Aufenthaltes in den jeweiligen griechischen und italienischen
Aufnahmeeinrichtungen verschafft (wenn ja, bitte nach einzelnen Einrichtungen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen nur vereinzelt Kenntnisse über die Dauer der
Unterbringung vor, was vorrangig an der Diversität der Unterbringungs- und
Aufnahmeeinrichtungen liegt.
Bei den Flüchtlingslagern auf dem griechischen Festland handelt es sich –
vorbehaltlich zukünftiger Entscheidungen der griechischen Regierung – um
Einrichtungen zum längerfristigen Aufenthalt. Anders stellt sich die Situation in den
Hotspots auf den ostägäischen Inseln dar. Die Dauer des jeweiligen Aufenthalts ist
dort abhängig von der Dauer der Bearbeitung der Asylanträge. Personen, deren
Antrag als zulässig beschieden wurde, können weiter auf das Festland reisen. Die
Asylantragsteller, deren Antrag rechtskräftig abgelehnt wurde, werden gemäß der
EU-TUR-Erklärung zurück an die Türkei überstellt.
Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums beträgt die Aufenthaltsdauer
in den italienischen Hotspots im Durchschnitt maximal 72 Stunden. Zur
Aufenthaltsdauer in anderen Erstaufnahmeeinrichtungen liegen keine Informationen
vor.
12. Hielt die Bundesregierung die Praxis der geschlossenen Unterbringung von
Schutzsuchenden über mehrere Monate und unabhängig von der physischen
Verfassung oder dem Alter im so genannten Hotspot Moria für
verhältnismäßig?
Wenn nein, hat sie ihre Bedenken gegenüber den zuständigen Behörden,
Bundesministerien oder politisch Verantwortlichen geäußert?
Die Schutzsuchenden sind nach griechischem Recht maximal 25 Tage in den
Hotspots untergebracht, um das Registrier- und Asylverfahren zu durchlaufen.
Anschließend können sie die Hotspots verlassen. Für besonders gefährdete
Schutzsuchende kann dieses Verfahren zusätzlich verkürzt werden.
13. Wer ist in Deutschland für die Koordinierung und Steuerung des
Umverteilungsprozesses zuständig?
Das Bundesministerium des Innern koordiniert und steuert in Abstimmung mit
den betroffenen Ressorts, insbesondere mit dem Auswärtigen Amt, den
Umverteilungsprozess, der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
praktisch umgesetzt wird. Dort ist auch die Nationale Kontaktstelle angesiedelt.
14. Wie viele Beamte welcher Behörden arbeiten in der Nationalen
Kontaktstelle sowie als Verbindungsbeamte für die Durchführung des
Verteilmechanismus (bitte nach Ländern und genauem Einsatzort aufschlüsseln)?
Im BAMF als Nationale Kontaktstelle für Deutschland arbeiten bis zu 20
Mitarbeiter. Vor Ort in Athen und Rom sind insgesamt zwei Mitarbeiter tätig.
15. Wie gestaltet sich das Verfahren der Umverteilung konkret (bitte das genaue
Verfahren und die Aufgaben der beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen
Akteure vom ersten Kontakt im europäischen Mitgliedstaat bis zur Ankunft
in Deutschland beschreiben)?
Im Umverteilungsverfahren aus Griechenland werden Asylsuchende durch
Vertreter von EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen) und UNHCR
über das Umverteilungsprogramm und andere Möglichkeiten
(Familienzusammenführung über das Dublin-Verfahren, Asylverfahren in Griechenland)
informiert.
Von Mitte Juni bis Mitte August 2016 fand in einer Kooperation zwischen
griechischer Asylbehörde, UNHCR und EASO ein Programm zur Vorregistrierung
statt. In einem weiteren Schritt wurden Termine für die vollständige Registrierung
vergeben. Die vollständige Registrierung erfolgt in den Büros der griechischen
Asylbehörde, unterstützt von EASO-Experten.
Ein Komitee in der griechischen Asylbehörde übt den sogenannten Matching-
Prozess aus, d. h. es wird der Mitgliedstaat festgelegt, in den der Asylsuchende
umgesiedelt werden soll. Dies erfolgt mit Hilfe von Kriterien wie erweiterte
Familienverbindungen, Sprachkenntnisse, andere kulturelle Verbindungen mit
einem Mitgliedstaat für die Umverteilung.
Das Ersuchen zur Umverteilung wird innerhalb von drei Wochen nach der
Meldung des aufnehmenden Mitgliedstaates (z. B. Deutschland), wie viele Personen
er im Umverteilungsverfahren aufnehmen möchte, von der griechischen
Asylbehörde an die Nationale Kontaktstelle (z. B. BAMF) gesandt. Der Mitgliedstaat
wird gebeten, innerhalb von zehn Arbeitstagen zu antworten. Vor Übersendung
eines Ersuchens zur Umverteilung an Deutschland werden zusätzliche
Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt (vgl. Antwort zu den Fragen 26 und 27).
Sobald die Zustimmungen vorliegen, werden die Umverteilungsentscheidungen
durch die griechische Asylbehörde den Asylsuchenden zugestellt. Die
Internationale Organisation für Migration (IOM) organisiert Gesundheitsuntersuchungen
für alle Asylsuchenden im Umverteilungsprogramm vor der Abreise. Zudem
werden die Kandidaten zur kulturellen Orientierung eingeladen, in der sie
grundlegende Informationen über Deutschland erhalten (z. B. zu Regierung, Schulsystem
und Wetter), und zur Reisevorbereitungsveranstaltung, während der sie über den
Ablauf am Flughafen informiert werden.
Die griechische Asylbehörde stellt Laissez-Passer-Dokumente als
Reisedokumente aus. Diese werden am Tag der Abreise am Flughafen aushändigt. Die IOM
stellt medizinische Escorts bei Bedarf zur Verfügung.
Unbegleitete Minderjährige sowie Charter-Flüge werden immer von IOM-
Escorts begleitet. Vor Einstieg in das Flugzeug erfolgt eine nochmalige Prüfung
der Reisepapiere (Laissez Passer) durch dort eingesetzte Beamte der
Bundespolizei.
Im Verfahren zur Umverteilung aus Italien werden nach Anlandung in einem
Hafen (Zuweisung des anzulaufenden Hafens erfolgt durch das italienische
Innenministerium an das jeweilige Schiff) die Geflüchteten von
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), italienischen Behörden, Ärzten, UNHCR und EASO in
Empfang genommen und anschließend in einen Hotspot gebracht. Dort werden je nach
Staatsangehörigkeit Informationen zum Asylverfahren in Italien und zur
Umverteilung an die Asylsuchenden durch die italienischen Behörden (Polizei), den
UNHCR und das EASO weitergegeben.
Es folgt die ED-Behandlung (ED: Erkennungsdienst) und Sicherheitsüberprüfung
(vgl. auch die Antwort zu den Fragen 26 und 27). Danach verlassen die
Asylsuchenden im Umverteilungsprogramm die Hotspots und werden in die
vorgesehenen Aufnahmezentren (HUBS) gebracht. Dort erfolgt eine weitere ED-
Behandlung und eine eingehendere Gesundheitsuntersuchung durch Ärzte vor Ort.
Nachdem die Mitgliedstaaten gemeldet haben, wie viele Personen sie in das
Umverteilungsverfahren aufnehmen, werden die Ersuchen zugesandt. Die
Aufbereitung der Umverteilungsfälle in der hierfür zuständigen Dublin-Einheit Italiens
erfolgt durch italienische Mitarbeiter und das EASO.
Nach Zustimmung wird über das italienische Innenministerium durch die IOM
der Transfer in den jeweiligen Mitgliedstaat nach vorgegebenen Konditionen
organisiert. Vor Ausreise erfolgt eine kulturelle Erstorientierung durch IOM-
Mitarbeiter sowie ein „fit-to-travel check“, organisiert ebenfalls durch die IOM.
Die Einreise in Deutschland erfolgt beim Umverteilungsverfahren mit
Griechenland und Italien gleichermaßen über den Flughafen München. Die Asylsuchenden
werden direkt am Flughafen durch Mitarbeiter des Warteraums Erding in
Empfang genommen. Im Warteraum werden die Asylsuchenden zentral für bis zu
72 Stunden untergebracht (Ausnahme: unbegleitete minderjährige Flüchtlinge –
UMF –, medizinische Sonderfälle). Nach Ankunft erfolgt ein medizinisches
Screening, um ansteckende Krankheiten mit Sicherheit auszuschließen oder akute
Erkrankungen berücksichtigen zu können (z. B. ggf. Versorgung von
Dialysepatienten). Im Anschluss werden die Asylsuchenden registriert und unter Beachtung
etwaiger neuer Erkenntnisse endgültig auf die Bundesländer verteilt. Angegebene
familiäre Bindungen nach Deutschland werden soweit möglich berücksichtigt.
Die Durchführung der Weiterreise in die Bundesländer zu den zentralen
Aufnahmeeinrichtungen der Länder erfolgt mit Bussen der Koordinierungsstelle
Flüchtlingsverteilung des Bundes. Hier erfolgt die Übernahme der Asylsuchenden durch
die Länder. Die Asylantragstellung in Deutschland wird in den jeweils
zuständigen Außenstellen bzw. in den Ankunftszentren des BAMF durchgeführt. Es folgt
das nationale Asylverfahren.
16. Welche organisatorischen Zwischenschritte sind im Falle einer konkreten,
personenbezogenen Aufnahmezusage nötig, bis die zur Umverteilung
bestimmte Person dann tatsächlich die Weiterreise nach Deutschland antreten
kann, und wie lange dauert diese Zwischenphase im Durchschnitt?
Nach Übersendung der Zustimmung an Griechenland oder Italien informieren
diese den Antragsteller über die Entscheidung (sog. Notification gem. Artikel 6
Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1523 bzw. 2015/1601 des Rates). Im
Anschluss erfolgt die Einbindung der IOM. Diese übernimmt die
Transfervorbereitungen inkl. kultureller Erstorientierung und medizinischer Untersuchung (fit-
totravel test). Sodann erfolgt die Abstimmung des konkreten Einreisedatums. Im
Durchschnitt dauert diese Phase 20 Tage. Die minimale Bearbeitungszeit liegt bei
zehn Tagen.
17. Wie reisen die Personen tatsächlich in Deutschland ein?
Handelt es sich um Einzelreisen oder um Sammelcharter?
Im Regelfall wird die Einreise per Sammelcharter angestrebt, um eine geordnete
Abwicklung über den Warteraum Erding zu ermöglichen. In Einzelfällen sind
auch Einzelreisen möglich. Dies kann z. B. bei der Überstellung unbegleiteter
Minderjähriger oder einem dringenden medizinischen Behandlungsbedarf der
Fall sein.
18. Wer trägt die Reisekosten, die durch die Umverteilung anfallen?
Die Reisekosten bis zur deutschen Grenze trägt der abgebende Mitgliedstaat.
Nach Grenzübertritt übernimmt der Bund die Transferkosten bis zur zentralen
Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes.
19. Nach welchem Mechanismus bzw. Verteilungsschlüssel werden Flüchtlinge
aus dem Umverteilungsprogramm in Deutschland auf die Bundesländer
verteilt?
Asylantragssteller im Umverteilungsverfahren werden wie alle Asylantragssteller
nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt, soweit möglich unter Berücksichtigung
familiärer Bindungen.
20. Nach welchen Kriterien wird Flüchtlingen die Zusage für die Aufnahme in
das deutsche Umverteilungsprogramm gegeben?
Eine Umverteilung erfolgt gemäß Artikel 3 der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und
2015/1601 des Rates nur bei Antragstellern, die einen Antrag auf internationalen
Schutz in Italien oder Griechenland gestellt haben und für die diese Staaten nach
den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Kapitel III
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sonst zuständig gewesen wären. Des
Weiteren ist eine Umverteilung nur für Antragsteller möglich, die Staaten angehören,
bei deren Staatsangehörigen der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung
internationalen Schutzes im Verhältnis zu allen in erster Instanz ergangenen
Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz gemäß Kapitel III der Richtlinie
2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nach den jüngsten
aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten im Unionsdurchschnitt
mindestens 75 Prozent beträgt. Bei Staatenlosen wird das Land des vorherigen
gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen.
Ablehnungen sind unter Maßgabe von Artikel 5 Absatz 7 der vorgenannten
Beschlüsse möglich. Die Mitgliedstaaten behalten danach das Recht, die
Umsiedlung eines Antragstellers abzulehnen, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen,
dass der Antragsteller als Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche
Ordnung betrachtet wird oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung
der Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU
vorliegen.
21. Wie wird die Maßgabe der Kommission, dass Sprachkenntnisse und
Qualifikationen sowie soziale, familiäre und kulturelle Bindungen der
Schutzsuchenden und ihre entsprechenden Präferenzen bei der Umverteilung
berücksichtigt werden sollen, umgesetzt?
Was spricht dagegen, diese Bindungen und Präferenzen – für den Fall, dass
die Bundesregierung nicht dieser Auffassung ist – stärker bzw. verbindlicher
in den Entscheidungsprozess einzubinden?
Die Maßgabe der Kommission wird im Rahmen des Möglichen umgesetzt und
berücksichtigt. So werden familiäre Bindungen gezielt bei der Vorauswahl durch
Griechenland bzw. Italien und bei der Verteilung in Deutschland beachtet.
22. Spielen darüber hinaus andere Kriterien, wie beispielsweise Geschlecht oder
Religionszugehörigkeit, eine Rolle, und wenn ja, welche?
Andere Kriterien wie beispielsweise Geschlecht oder Religionszugehörigkeit
spielen keine Rolle.
23. Handelt es sich bei den aufgenommenen Menschen im Wesentlichen um
Familienangehörige von in Deutschland lebenden Flüchtlingen, bzw. wirkt sich
eine familiäre Bindung nach Deutschland positiv auf die Erteilung einer
Aufnahmezusage aus?
Schutzsuchende syrischer Herkunft haben verhältnismäßig häufig familiäre
Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Personen mit
Schutzstatus. Eritreische Schutzsuchende sind vorrangig Alleinreisende ohne konkrete
familiäre Bezüge nach Deutschland. Das Vorhandensein bzw.
Nichtvorhandensein von familiären Bindungen wirkt sich bei der Erteilung der Zustimmung durch
Deutschland weder positiv noch negativ aus, soweit es sich nicht um unbegleitete
Minderjährige (UM) handelt. Eine Aufnahme von UM erfolgt i. d. R. nur, wenn
diese familiäre Bindungen nach Deutschland aufweisen.
24. Welchen Einfluss auf die Erteilung einer Zusage zur Umverteilung nach
Deutschland hat es, wenn man besonders schutzbedürftig ist (so zum
Beispiel unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), besonders für das
Umverteilungsprogramm?
Besonders Schutzbedürftige, die von Italien und Griechenland für eine
Umverteilung vorausgewählt worden sind und die Kriterien der Ratsbeschlüsse erfüllen,
erhalten nach Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen eine
Umverteilungszusage.
25. Unterscheiden sich die Kriterien für eine Aufnahme in den Mitgliedstaaten
voneinander?
Wenn ja, inwiefern (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
26. Findet im Zuge des Umverteilungsverfahrens in Griechenland bzw. in Italien
auch eine Identitätsüberprüfung und Sicherheitsprüfung statt, und wenn ja,
mithilfe welcher Methoden erfolgen solche Überprüfungen, und wie lange
dauern diese im Schnitt?
27. Findet im Zuge des Umverteilungsverfahrens in Griechenland bzw. in Italien
auch eine Sicherheitsüberprüfung der zur Umverteilung vorgesehenen
Person statt, und wenn ja, durch wen?
Inwiefern sind hier auch bundesdeutsche Sicherheitsbehörden miteinbezogen?
Wie lange dauert diese Sicherheitsüberprüfung im Durchschnitt?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Im Umverteilungsverfahren mit Griechenland erfolgt durch die griechischen
Behörden eine vollständige Identifizierung und Registrierung mit Fingerabdrücken
im EURODAC-System sowie ein Abgleich mit europäischen und internationalen
Datenbanken, wie SIS II, Datenbanken bei INTERPOL und der nationalen
griechischen Datenbank für Haftbefehle. Zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen
durch Europol können erbeten werden, etwa für Einzelpersonen, die Verdacht
erregt haben.
Zusätzlich werden Interviews für das Umverteilungsprogramm durch die
griechische Asylbehörde inklusive Fragen bezüglich Ausschlussgründen durchgeführt.
Zudem erfolgt eine weitere Überprüfung im SIS und in der nationalen Datenbank
für Haftbefehle durch die griechische Polizei auf Bitte der Asylbehörde. Die
Dauer beträgt etwa drei Tage.
Die Sicherheitsüberprüfung auf italienischer Seite beinhaltet einen Abgleich
unter Verwendung des AFIS (Automated Fingerprint Identification System) nach
erfolgter ED-Behandlung. In der Regel erfolgt die Ergebnismeldung nach ca.
zehn Minuten. Im Falle eines Treffers werden die nationale italienische Plattform
SDI sowie das Schengener Informationssystem II, das Visa-System VIS und
Datenbanken bei INTERPOL und Europol überprüft. Die Sicherheitsüberprüfungen
werden durch die italienische Polizei sowie Frontex durchgeführt. Zusätzliche
Sicherheitsüberprüfungen durch Europol können erbeten werden.
Vor Erteilung einer Umverteilungszusage findet eine Sicherheitsüberprüfung
durch die deutschen Sicherheitsbehörden statt, vergleichbar mit der
Sicherheitsüberprüfung bei der Durchführung des Visumverfahrens.
28. Welche konkreten Defizite sieht die Bundesregierung in der derzeitigen
Praxis der Umverteilung?
Was für Maßnahmen sind notwendig, um die zugesagte Umverteilung zügig
voranzutreiben?
Das Umverteilungsverfahren sowohl mit Griechenland als auch Italien läuft
unproblematisch. Mit Etablierung eines regelmäßigen Verfahrens werden sich die
Verfahrensabläufe weiter einspielen, so dass die Umverteilungen künftig noch
schneller und effizienter durchgeführt werden können.
29. Beabsichtigt die Bundesregierung, die bisherige Praxis der Umverteilung zu
ändern, um die von der Bundeskanzlerin angekündigte Umsiedlung von
mehreren Hundert Schutzsuchenden aus Italien und aus Griechenland pro
Monat umzusetzen, und wenn ja, in welcher Weise?
Seit September 2016 meldet die deutsche Nationale Kontaktstelle Griechenland
und Italien monatlich die Möglichkeit, bis zu 500 Personen umzusiedeln. Bisher
sind diese Meldungen für September und Oktober 2016 erfolgt. Das Verfahren,
wie in der Antwort zu Frage 15 beschrieben, wird in Abstimmung auch mit den
aufnehmenden Bundesländern unverändert fortgeführt.
30. Welches Ziel formuliert die Bundesregierung für das verbleibende Jahr bzw.
wie viele Menschen möchte die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2016
aus den Mittelmeeranrainern nach Deutschland umgesiedelt haben?
Es werden weiterhin auch für die Monate November und Dezember 2016
monatlich jeweils bis zu 500 Aufnahmeplätze für Italien und Griechenland zur
Verfügung gestellt. Damit werden seit September 2016 insgesamt 4 000
Umsiedlungsplätze zur Verfügung gestellt werden.
In welchem Umfang die Einreisen noch in diesem Jahr realisiert werden können,
hängt auch von den organisatorischen Rahmenbedingungen ab.
31. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Kommission, dass, „wenn
die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen verstärken, es mit den verbesserten
Kapazitäten des griechischen Asyldienstes vor allem möglich sein [sollte],
die etwa 30 000 Kandidaten in Griechenland, die für eine Umverteilung in
Betracht kommen, innerhalb des nächsten Jahres umzuverteilen“, und wenn
ja, worauf stützt sich diese Annahme?
Für die Umverteilung von 30 000 Personen sind neben den verbesserten
Kapazitäten des griechischen Asylsystems sowohl die entsprechenden Aufnahme- als
auch die Bearbeitungskapazitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten notwendig.
Inwieweit diese eine entsprechende zahlenmäßige Bearbeitung EU-weit im
nächsten Jahr zulassen, kann von der Bundesregierung derzeit nicht beurteilt
werden.
32. Im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens wurde angekündigt, dass 54 000
der 72 000 versprochenen Resettlement-Plätze für Flüchtlinge in der Türkei
vom Kontingent der vereinbarten 160 000 Umverteilungsplätze
umgeschichtet werden würden. Soll diese Ankündigung umgesetzt werden, oder wurde
sie in der Zwischenzeit revidiert?
Bedeutet das im ersteren Fall, dass von den versprochenen 160 000
Umsiedlungen aus Italien und Griechenland letztlich nur 106 000 umgesetzt werden
sollen?
Ergänzend zum Umsiedlungsbeschluss (EU) 2015/1601 vom 22. September 2015
hat der Rat am 29. September 2016 einen Beschluss (EU) 2016/1754 getroffen,
der es ermöglicht, dass auch Neuansiedlungen aus der Türkei auf die jeweiligen
nationalen Umsiedlungskontingente angerechnet werden können und auch eine
finanzielle Kompensation dafür möglich ist. Inwieweit die Mitgliedstaaten ihre
nach dem Umsiedlungsbeschluss vom 22. September 2015 zugedachte Quote für
die 54 000 Plätze dadurch erfüllen, dass sie in der Türkei aufhältige Syrer
aufnehmen, muss abgewartet werden.
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