[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
2. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10203
18. Wahlperiode 04.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10022 –
Auswirkungen des Patientenrechtegesetzes auf die Rechte der Opfer von
Behandlungsfehlern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 26. Februar 2013 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
Patientinnen und Patienten (kurz Patientenrechtegesetz) in Kraft. Seitdem sind
dreieinhalb Jahre vergangen, in denen Patientinnen und Patienten sowie
Behandelnde im Gesundheitssystem unterschiedliche Erfahrungen mit den neuen
gesetzlichen Bestimmungen gesammelt haben.
Einen Schwerpunkt des Patientenrechtegesetzes bildete die Stärkung der Rechte
der Patientinnen und Patienten bei Behandlungsfehlern, da geschädigte
Patientinnen und Patienten häufig keine Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer
Ansprüche erfuhren und sie aufgrund langer Gerichtsverfahren, eines hohen
Kostenrisikos und der hohen Anforderungen an die Beweisführung kaum eine
Chance vor Gericht auf Schadensersatz hatten. Abhilfe sollte die Kodifizierung
der von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastregelungen schaffen. Bei
groben Behandlungsfehlern muss der Behandelnde die Vermutung widerlegen,
dass der von der Patientin bzw. vom Patienten nachgewiesene Fehler den
Eintritt des Schadens verursacht hat. Bei sonstigen Behandlungsfehlern müssen
Patientinnen und Patienten vor Gericht also weiterhin nachweisen, dass ein
Behandlungsfehler ursächlich für den bei ihnen eingetretenen Schaden war.
Darüber hinaus wurden mit dem Patientenrechtegesetz die Krankenkassen
verpflichtet, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
im Falle von Behandlungsfehlern zu unterstützen (§ 66 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V).
Die fragestellende Fraktion hatte sich im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses
dafür eingesetzt, dass nicht nur die bis dahin bereits bestehende Rechtsprechung
bezüglich der Rechte von geschädigten Patientinnen und Patienten kodifiziert
wird, sondern die Regelungen beispielsweise durch Beweiserleichterungen oder
einen Härtefallfonds für schwer geschädigte Patientinnen und Patienten
ausgebaut werden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6348). Auch
Patientenorganisationen und Sozialverbände zeigten sich enttäuscht darüber, dass das Gesetz kaum
spürbare Verbesserungen zur Stärkung der Patientinnen und Patienten
gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen enthielt (vgl. Anhörung des
Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf für ein
Patientenrechtegesetz, Bundestagsdrucksache 17/10488, und weiterer
Initiativen am 22. Oktober 2012).
Für durch Behandlungsfehler geschädigte Patientinnen und Patienten ist es
weiterhin schwierig, Unterstützung zu erhalten, um den Behandlungsverlauf zu
überprüfen und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Eine Befragung von
50 Krankenkassen durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW)
zeigte, dass Krankenkassen ihre Versicherten sehr unterschiedlich und oft nur
unzureichend über Unterstützungsmöglichkeiten informieren
(Verbraucherzentrale NRW (2014): Unterstützung von Patienten mit
Behandlungsfehlerverdacht. Ergebnisse der Befragung von Krankenkassen).
Die fragestellende Fraktion möchte in Erfahrung bringen, wie sich die
Häufigkeit und der Umgang mit Behandlungsfehlern entwickelt hat, welche
Verbesserungen das Patientenrechtegesetz für geschädigte Patientinnen und Patienten in
der Praxis bewirkt hat und wo noch Handlungsbedarf besteht, um das Ziel einer
Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten tatsächlich umzusetzen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im modernen Arzt-Patienten-Verhältnis steht die Autonomie des Patienten, aber
auch seine Eigenverantwortung und Mündigkeit im Vordergrund. Da in der
Praxis jedoch vielfach ein Informations- und Machtgefälle zwischen Behandelnden
und Patientinnen und Patienten wahrgenommen wurde, war die Verabschiedung
des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
(Patientenrechtegesetz) nach vielen Jahren der Diskussion ein wichtiger Schritt, mehr
„Augenhöhe“ zwischen beiden Seiten herzustellen. Dabei stand die Stärkung der
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein, und nicht nur bei
Behandlungsfehlern, im Vordergrund. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist als eigener Vertrag
im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich verankert worden;
damit wurden wesentliche Rechte der Patientinnen und Patienten, wie z. B. das
Recht auf umfassende und rechtzeitige Aufklärung oder das Einsichtsrecht in
Behandlungsunterlagen, festgeschrieben. Auch die Rechte im Bereich der
Sozialversicherung wurden ausgebaut.
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und
Patienten (Patientenbeauftragter) hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) und in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz eine Studie zu den Wirkungen einzelner
Regelungen des Patientenrechtegesetzes in Auftrag gegeben, die der Patientenbeauftragte
am 9. November 2016 der Öffentlichkeit vorstellen wird.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine Vielzahl der
gestellten Fragen bereits Gegenstand parlamentarischer Anfragen waren (vgl. z. B.
Antworten auf die Schriftlichen Fragen 68, 69 und 84 auf
Bundestagsdrucksache 18/4642 im März 2015, die Schriftlichen Fragen 85 bis 88 auf
Bundestagsdrucksache 18/7510 im Januar 2016 sowie die Schriftlichen Fragen 59 bis 61 auf
Bundestagsdrucksache 18/8659 im Mai 2016 zur Berufshaftpflichtversicherung).
1. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung bezüglich der jährlich
aufgetretenen Behandlungsfehler von 2010 bis einschließlich 2015 vor, und wie viele
der Behandlungsfehler verliefen für die Patientin bzw. den Patienten tödlich
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Das der Bundesregierung zur Verfügung stehende Zahlenmaterial zu Art,
Häufigkeit und Entwicklung von Behandlungsfehlern besteht im Wesentlichen aus
der Statistik der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der
Ärztekammern, die jährlich von der Bundesärztekammer vorgestellt wird, sowie der
jährlichen Auswertung und Zusammenführung der Begutachtungsstatistik der
Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) durch den Medizinischen
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS).
Im Jahr 2010 wandten sich 11 016 Patientinnen und Patienten mit der Vermutung
eines medizinischen Behandlungsfehlers an die Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen. In 7 355 Fällen wurde eine Sachentscheidung getroffen und
in 2 157 Fällen ein Behandlungsfehler festgestellt. Im Jahr 2011 wurden
11 107 Begutachtungsanträge gestellt, bei denen in 7 452 Fällen eine
Sachentscheidung getroffen wurde und in 2 241 Fällen ein Behandlungsfehler festgestellt
wurde. Im Jahr 2012 wurden 12 232 Begutachtungsanträge gestellt, bei denen in
7 578 Fällen eine Sachentscheidung getroffen wurde und in 2 231 Fällen ein
Behandlungsfehler festgestellt wurde. Im darauffolgenden Jahr wurden 12 173
Begutachtungsanträge gestellt, bei denen in 7 922 Fällen eine Sachentscheidung
getroffen wurde und in 2 206 Fällen ein Behandlungsfehler festgestellt wurde.
Bei im Jahr 2014 12 053 gestellten Begutachtungsanträgen wurde in 7 751
Fällen eine Sachentscheidung getroffen und in 2 206 Fällen ein Behandlungsfehler
festgestellt. Im Jahr 2015 sank die Anzahl der Begutachtungsanträge auf 11 822,
wobei in 7 215 Fällen eine Sachentscheidung getroffen wurde. Ein
Behandlungsfehler wurde in 2 078 Fällen bejaht. Von den zur Entscheidung angenommenen
Fällen liegt im fraglichen Zeitraum in 28 bis 30 Prozent der Fälle ein
Behandlungsfehler vor.
Im Jahr 2015 wurden nach Angaben des MDS 14 828 Einzelfälle zu vermuteten
Behandlungsfehlern von einem der insgesamt 15 MDK mit einem Gutachten
bearbeitet. Im Jahr 2014 waren es 14. 663, im Jahr 2013 14 585, im Jahr
2012 12 483, im Jahr 2011 12 686, im Jahr 2010 12 600 und im Jahr
2009 10 300 Einzelfälle. Die Quote anerkannter Behandlungsfehler lag bei
21,3 Prozent im Jahr 2015, bei 20,3 Prozent im Jahr 2014, bei 17,4 Prozent im
Jahr 2013, bei 21,7 Prozent im Jahr 2012, bei 24,1 Prozent im Jahr 2011 und bei
29 Prozent im zweiten Halbjahr des Jahres 2010 (Erhebungszeitraum Juli bis
Dezember 2010).
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen die
Behandlungsfehler tödlich verliefen.
2. Welche Daten und Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, in
wie vielen Fällen anerkannter Behandlungsfehler die Betroffenen
Schadensersatz erhalten haben (bitte nach Jahren für 2010 bis 2015 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben zur außergerichtlichen
Schadensregulierung, etwa durch den Haftpflichtversicherer des Behandelnden, vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 14 bis 17 verwiesen.
3. Welche gesetzlichen Änderungen wird die Bundesregierung zum Schutz von
geschädigten Patientinnen und Patienten wann vorschlagen, um
sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Falle von
Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen können?
Patientinnen und Patienten können bereits heute ihre Rechte im Falle von
Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
besteht derzeit nicht. Die etwaige Erforderlichkeit einer zukünftigen sachgerechten
Weiterentwicklung der Patientenrechte wird beständig geprüft.
4. Welche Maßnahmen zur Fehlervermeidung wird die Bundesregierung
ergreifen, um Risiko und Fehlerzahlen in der Gesundheitsversorgung zu
reduzieren (z. B. verpflichtende Einführung von Fehlervermeidesystemen in
Krankenhäusern, Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern,
gesetzliche Verankerung eines nationalen Endoprothesenregisters mit
Beteiligung aller Akteure)?
Im deutschen Gesundheitswesen haben Fragen der Patientensicherheit und
insbesondere der Fehlervermeidung bereits seit längerem große Bedeutung. Wichtige
Beiträge zur Vermeidung von Fehlern bei der Behandlung werden nicht zuletzt
durch spezialgesetzlich verankerte Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben (z. B.
Infektionsschutzgesetz) geleistet sowie durch gesetzlich verankerte
Verpflichtungen zur Qualitätssicherung (externe Qualitätssicherung und internes
Qualitätsmanagement) im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Mit dem Patientenrechtegesetz wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
zusätzlich verpflichtet, wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der
Patientensicherheit zu bestimmen und insbesondere Mindeststandards für
Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme festzulegen (vgl. §136a Absatz 3 SGB V). Diesen
Auftrag hat der G-BA u. a. bereits mit Beschlüssen vom 23. Januar 2014 zur
Änderung seiner Qualitätsmanagement-Richtlinien erfüllt. Beispielsweise wurden
die Krankenhäuser schon mit diesen Regelungen verpflichtet, einrichtungsinterne
Fehlermeldesysteme einzuführen, mit denen Fehler und solche, die beinahe
passiert wären, systematisch aufzuarbeiten sind, um mögliche Fehlerquellen zu
beseitigen. Die Meldungen zu solchen Systemen müssen nach den G-BA-
Regelungen freiwillig, anonym und sanktionsfrei durch die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter erfolgen können. Diese verbindlichen Vorgaben sind schon im April 2014
in Kraft getreten.
Mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2015 und 15. September 2016 hat der G-BA
seine ehemals sektorspezifischen Qualitätsmanagement-Richtlinien in eine
sektorenübergreifende Qualitätsmanagement-Richtlinie, die für die
vertragsärztliche, vertragszahnärztliche, vertragspsychotherapeutische sowie die stationäre
Versorgung gilt, überführt. Mit dieser Zusammenführung wurden
sektorenübergreifend auch die verbindlichen Mindeststandards für Risikomanagement,
Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme vereinheitlicht. Ergänzend wurden
Vorgaben insbesondere zum Notfallmanagement, zum Hygienemanagement und zur
Arzneimitteltherapiesicherheit getroffen. Auch eine verbindliche Vorgabe zur
Nutzung von sogenannten OP-Checklisten bei Eingriffen, die unter Beteiligung
von zwei oder mehr Ärztinnen und Ärzten oder die unter Sedierung erfolgen,
wurde aufgenommen.
Für die freiwillige Beteiligung von Krankenhäusern an
einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen wurden auch schon mit dem Patientenrechtegesetz
Vergütungszuschläge (§ 17b Absatz 1a Nummer 4
Krankenhausfinanzierungsgesetz) vorgesehen. Durch den finanziellen Anreiz der Zuschläge wird die
Mitwirkung an solchen Systemen unterstützt, weil diese ein übergreifendes Lernen aus
Fehlern auch außerhalb der eigenen Einrichtung ermöglichen. Außerdem wurde
klargestellt, dass zu der Einführung eines einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements in Krankenhäusern auch die verpflichtende Durchführung eines
patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.
Und schließlich wurden mit dem Patientenrechtegesetz auch Regelungen zum
Schutz von Hinweisgebern verankert: Die in § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB
vorgesehene Verpflichtung des Behandelnden, die Patientin oder den Patienten auf
Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren über erkennbare
Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, zu informieren,
geht einher mit dem in Satz 3 verankerten Verwertungsverbot; in § 135a Absatz 3
SGB V ist vorgesehen, dass aus einrichtungsinternen und
einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen im Rechtsverkehr (d. h.
sowohl straf- als auch arbeitsrechtlich) nur in Ausnahmefällen gegen den
Meldenden verwendet werden dürfen.
Zur Erhöhung der Patientensicherheit haben sich Initiativen aus der
Selbstverwaltung verstärkt des Themas Patientensicherheit angenommen. Hier ist
insbesondere die Gründung des Aktionsbündnisses Patientensicherheit e. V. (APS) im
Jahr 2005 zu nennen, das von Anfang an sowohl ideell als auch finanziell durch
das BMG unterstützt wurde und weiterhin unterstützt wird. Seit 2014 wird
innerhalb des Gesundheitsziele-Prozesses das Nationale Gesundheitsziel
Patientensicherheit bearbeitet.
Für den Aufbau eines Implantateregisters mit verpflichtender Datenlieferung
wurde Anfang 2016 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Implantateregister“
eingerichtet. Diese hat auf der Basis eines Erfahrungsberichtes des (freiwilligen)
Endoprothesenregisters Deutschland (EPRD) bereits Eckpunkte entwickelt. Zurzeit
werden Gespräche mit allen Beteiligten geführt. Auf der Basis der
Gesprächsergebnisse und eines gemeinsamen Berichtes des Deutschen Instituts für
Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) und des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird über die nächsten Schritte
entschieden werden.
5. Wird die Bundesregierung sich für die Einführung eines Monitorings zur
Art, Häufigkeit und Entwicklung von Behandlungsfehlern einsetzen,
welches öffentlich zugänglich ist, um Fehlentwicklungen oder Missstände in der
Praxis zu erkennen und zu korrigieren?
Wenn nein, warum nicht?
Meldungen über Häufigkeiten und Ursachen von Behandlungsfehlern sind
wichtig, um richtige Maßnahmen zu ergreifen und so zu einer Sicherheits- und
Fehlervermeidungskultur beizutragen. Daher nimmt die Bunderegierung die
Berichterstattung über Behandlungsfehler sehr ernst und hat mit verschiedenen
gesetzgeberischen Maßnahmen darauf reagiert.
Bei der Diskussion um ein effektives Monitoring, beispielsweise durch ein
nationales Register, gilt es jedoch sorgsam zwischen etwaigem wissenschaftlichem
und praktischem Mehrwert und vermutlich sehr umfänglichem
Umsetzungsaufwand abzuwägen.
6. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Umsetzung der
Pflicht seitens der Krankenkassen, Patientinnen und Patienten bei der
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen als Folge von
Behandlungsfehlern zu unterstützen?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, mit welchen
Maßnahmen die Krankenkassen ihre Versicherten gemäß § 66 SGB V konkret
unterstützen (z. B. Beauftragung eines Gutachtens, Unterstützung bei der
Einholung der Patientenakte, Information und Beratung über Rechte
gegenüber Krankenkassen und Behandlern, Unterstützung bei
außergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der oder des
Behandelnden)?
7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Krankenkassen ihrer
Pflicht zur Unterstützung gemäß § 66 SGB V umfassend nachkommen, vor
dem Hintergrund, dass laut der Umfrage der Verbraucherzentrale Nordrhein-
Westfalen aus dem Jahr 2014
nicht alle Krankenkassen Erstberatungen anbieten,
ein Viertel der Krankenkassen bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
sich nicht die Patientenunterlagen von den Behandlern beschafft,
30 Prozent der Krankenkassen nicht immer ein Gutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Auftrag geben?
8. Hält die Bundesregierung insbesondere Nachbesserungen des § 66 SGB V
für notwendig, um klarzustellen, in welchem Stadium der Aufklärung eines
Behandlungsverlaufs und der Klärung vermeintlicher
Schadenersatzansprüche Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen müssen und mit welchen
Leistungen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Patientenbeauftragte hat den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-SV) bereits Ende 2015 um nähere Informationen zur Umsetzung der
Unterstützung der Krankenkassen nach § 66 SGB V gebeten. Nach einer Abfrage
des GKV-SV, die 76 Krankenkassen mit insgesamt 65 Millionen Mitgliedern
beantwortet haben, reicht das Spektrum der Unterstützung der Krankenkassen bei
Behandlungsfehlern von einer individuellen Beratung durch einzelne Mitarbeiter
bis zur Beratung durch Kompetenzcenter und Serviceteams. Allen gemein ist,
dass für die Prüfung und Bearbeitung derartiger Fallkonstellationen
spezialisiertes Personal für die Beratung der Versicherten zur Verfügung steht. Die
individuelle Unterstützung der Versicherten im Behandlungsfehlermanagement erfolgt
durch eine Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen, medizinischen und
juristischen Fragen. Dabei wird auch über Beratungsalternativen, beispielsweise
durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Selbsthilfegruppen, informiert.
Im Ablauf werden zunächst Behandlungsunterlagen angefordert. Einige
Krankenkassen übernehmen auch die Korrespondenz zur Anforderung. Es folgt eine
Prüfung und Bewertung aller fallbezogenen Unterlagen durch die Experten der
Krankenkassen. Bei einer Erhärtung des Behandlungsfehlerverdachts innerhalb
der individuellen Beratung des Versicherten folgt die medizinische Bewertung
durch den MDK. Sollten unterschiedliche medizinische Fachrichtungen betroffen
sein, sind auch Zweit- und Mehrfachbegutachtungen möglich. Anschließend
folgen medizinische Erläuterungen für die Versicherten und Hinweise auf
disziplinübergreifende, ergebnisabhängige Handlungsoptionen sowie weitere
Beratungsleistungen und Unterstützungen für das weitere Verfahren. Versicherte, die einen
Antrag auf Unterstützung nach § 66 SGB V stellen, werden auch beraten. Im
Rahmen des Behandlungsfehlermanagements und der individuellen Beratung
werden immer wieder fehlende Plausibilität und damit die fehlende
Begründbarkeit eines Behandlungsfehlers festgestellt. Beanstandungen der Versicherten
haben auch „normale“ Komplikationen oder schicksalshafte Behandlungsverläufe
zum Gegenstand. Teilweise verzichten Versicherte nach der Aufklärung über
Schlichtungsmöglichkeiten auf ein weiteres Vorgehen. Die Ausgaben der
Krankenkassen für die Leistung nach § 66 SGB V sind von 2012 (d.h. vor Inkrafttreten
des Patientenrechtegesetzes) bis 2014 von 3,8 Mio. Euro auf 6,8 Mio. Euro, also
um rund 75 Prozent gestiegen.
Gleichwohl prüfen der Patientenbeauftragte und die Bundesregierung auch
insoweit die Möglichkeiten einer sachgerechten Weiterentwicklung der
Patientenrechte.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Qualität der beim
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in Auftrag gegebenen
Gutachten sowie der durchschnittlichen Dauer zu deren Erstellung?
10. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass medizinische
Gutachten des MDK, die für den Nachweis von Behandlungsfehlern zentral
sind, qualitativ sehr unterschiedlich ausgestaltet sind?
b) Wird die Bundesregierung daraufhin hinwirken, dass einheitliche
Qualitätsstandards für medizinische Gutachten des MDK sowie einheitliche
Zulassungsstandards für medizinische Gutachterinnen und Gutachter
eingeführt werden?
Wenn ja, wie sollten diese gestaltet sein?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Hinweise auf eine systematisch
unterschiedliche Qualität der Begutachtungen der MDK im Rahmen von
Behandlungsfehlervorwürfen vor.
Die MDK stellen an die Gutachten zur Beurteilung vermuteter Behandlungsfehler
sehr hohe Qualitätsanforderungen und setzen dafür besonders geschulte
Fachärztinnen oder Fachärzte mit langjähriger Berufserfahrung in speziell eingerichteten
Fachreferaten ein. Wenn im Einzelfall die notwendige Expertise innerhalb des
zuständigen MDK nicht verfügbar ist, werden durch den MDK auch ausgewählte
externe Experten bei der Begutachtung dieser Fälle einbezogen. Im Jahr 2015
betrug nach Angaben des MDS die durchschnittliche Zeit für die Erstellung von
Gutachten bei Behandlungsfehlervorwürfen 84 Tage, dabei waren 62,4 Prozent
der Gutachten bereits nach 12 Wochen abgeschlossen. Für diese Gutachten
werden nach Mitteilung des MDS einheitliche Qualitätsstandards im Rahmen eines
bundesweiten MDK-übergreifenden Qualitätsmanagementprogramms festgelegt.
Insgesamt wurden so angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung einer hohen
fachlichen Qualität etabliert. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung
derzeit keinen zusätzlichen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Qualität und
Verfügbarkeit von MDK-Gutachten zu Behandlungsfehlervorwürfen.
11. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfahren zur
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern vor den
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern
durchschnittlich?
Nach Kenntnis der Bundesregierung dauern die Verfahren zur Geltendmachung
von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern vor den Gutachterkommissionen
und Schlichtungsstellen der Ärztekammern im Durchschnitt zwischen zehn und
zwölf Monaten.
12. Wird die Bundesregierung zur Verbesserung der außergerichtlichen
Verfahren zur Schadensregulierung darauf hinwirken, dass die Verfahrensabläufe
der Schlichtungs- und Gutachterkommissionen bei den Ärztekammern
einheitlich nach definierten Qualitätsstandards gestaltet werden?
Wenn nein, warum nicht?
Da für die ärztliche Berufsausübung nach dem Grundgesetz die Länder zuständig
sind, finden sich die Regelungen zu den Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen in den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder.
13. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung über die Wirksamkeit der mit
dem Patientenrechtegesetz kodifizierten Rechte von geschädigten
Patientinnen und Patienten aus den seit dem Jahr 2013 weitgehend unveränderten
Jahresstatistiken zu Behandlungsfehlern der MDK-Gemeinschaft sowie der
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern?
Die etwa gleichbleibende Anzahl der festgestellten Behandlungsfehler bei leicht
rückläufigen Behandlungsfehlervorwürfen bei den Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen lässt den Schluss auf eine zumindest im Wesentlichen
konsistente Bewertung der ihnen vorgetragenen Fälle durch die MDK sowie die
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern zu. Der
Patientenbeauftragte wird die in der Frage erwähnten Jahresstatistiken darüber hinaus
bei der Auswertung der Ergebnisse der Studie zu den Wirkungen des
Patientenrechtegesetzes berücksichtigen.
14. a) In wie vielen Fällen haben Patientinnen und Patienten nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich seit dem Jahr 2013 vor Gericht
Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern geltend gemacht (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
b) Welche durchschnittliche Dauer wiesen die Verfahren auf?
c) Wie vielen dieser Klagen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
stattgegeben, wie vielen nicht und aus welchen Gründen nicht?
15. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung über die Wirksamkeit der mit
dem Patientenrechtegesetz kodifizierten Rechte von geschädigten
Patientinnen und Patienten aus der Entwicklung der jährlichen gerichtlichen
Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen
Behandlungsfehlern?
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Schwierigkeiten der
Patientinnen und Patienten in gerichtlichen Verfahren nachzuweisen, dass der
Behandlungsfehler ursächlich für den eingetretenen Schaden war?
17. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Schwierigkeiten der
Patientinnen und Patienten nachzuweisen, dass es sich bei dem
Fehlverhalten des oder der Behandelnden, um einen groben Behandlungsfehler
handelt, mit der Folge, dass gesetzlich vermutet wird, der Behandlungsfehler
sei kausal für den eingetretenen Schaden gewesen?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die unterschiedliche
richterliche Auslegung des Begriffs „grober Behandlungsfehler“?
Die Fragen 14 bis 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die zur Beantwortung der Frage 14 erforderlichen detaillierten Informationen
liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung verweist insoweit
allerdings auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik
„Rechtspflege – Zivilgerichte“ für die Jahre 2013 und 2014, der sich folgende Zahlen zu
erledigten Verfahren in Arzthaftungssachen vor den Amts-, Land- und
Oberlandesgerichten entnehmen lassen:
2013 2014
Amtsgericht 1 630 1 708
Landgerichte (erste Instanz) 8 803 9 116
Landgerichte (Berufungsinstanz) 346 351
Oberlandesgericht (Berufungsinstanz) 2 091 2 136
Darüber hinaus enthält die Statistik ergänzende Informationen zur Art der
Verfahrenserledigung, zu Verfahrensdauern bzw. zum Prozesserfolg bei
amtsgerichtlichen Verfahren.
Eine entsprechende Statistik für das Jahr 2015 liegt noch nicht vor.
Zu den in gerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und
deren tatrichterlichen Bewertungen, insbesondere dazu, ob ein Unterliegen im
Einzelfall im mangelnden Nachweis der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers
für einen Schaden begründet liegt, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Der Bundesregierung liegen dementsprechend auch keine Erkenntnisse
darüber vor, dass es erhebliche Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die
Kausalität von Behandlungsfehler und Schaden sowie Abgrenzungsschwierigkeiten von
groben und nicht groben Behandlungsfehlern gibt. Bei der
Behandlungsfehlerhaftung ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass bei einer gesundheitlichen
Schädigung nicht nur ein Behandlungsfehler, sondern auch ein schicksalhafter Verlauf
bei erkrankten Patientinnen und Patienten ursächlich sein kann. Rückschlüsse
insbesondere auf die Wirksamkeit der mit dem Patientenrechtegesetz kodifizierten
Beweiserleichterungen bzw. Vermutungsregeln lassen sich nach Auffassung der
Bundesregierung ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und
allein aus der Entwicklung der jährlichen gerichtlichen Verfahren in
Arzthaftungssachen nicht ableiten.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der erheblichen
Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Kausalität von Behandlungsfehler und Schaden
sowie der Abgrenzungsschwierigkeiten von groben und nicht groben
Behandlungsfehlern, weitere gesetzliche Beweiserleichterungen für
Patientinnen und Patienten einzuführen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
19. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um einheitliche
Qualitätsstandards für vom Gericht in Auftrag gegebene medizinische
Gutachten sowie einheitliche Zulassungsstandards für medizinische
Gutachterinnen und Gutachter einzuführen?
Bereits nach geltendem Recht müssen die Gerichte sicherstellen, dass
ausschließlich qualifizierte medizinische Sachverständige bestellt werden und die fachliche
Qualität von gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachten
gewährleistet ist. Zudem sind Ärztinnen und Ärzte nach dem Berufsrecht verpflichtet,
Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu erstellen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und
zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der
Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes, das am 15. Oktober 2016 in Kraft getreten
ist, weitere Regelungen zur Gewährleistung der Transparenz im gerichtlichen
Auswahlverfahren und des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Neutralität der
Sachverständigen vor. Auch enthält es Vorschriften, die der weiteren
Beschleunigung der Erstattung von Sachverständigengutachten dienen. Dazu tragen
folgende Regelungen bei: die mögliche Anhörung der Parteien vor Ernennung des
Sachverständigen, die Pflicht des Sachverständigen zur unverzüglichen Prüfung
und Mitteilung von Interessenskonflikten und Verzögerungen, die obligatorische
Fristsetzung zur Erstattung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und die
regelmäßige Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen den Sachverständigen bei
Fristversäumnis, die künftig bis zu 3 000 Euro (anstatt bisher bis zu 1 000 Euro)
betragen können.
20. Hält die Bundesregierung angesichts der langwierigen und mit hohem
Kostenrisiko verbundenen gerichtlichen Prozesse die Einrichtung eines
Entschädigungsfonds für Härtefälle bei Patientinnen und Patienten für sinnvoll, die
durch eine medizinische Behandlung einen schweren gesundheitlichen
Schaden erlitten haben, aber der Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und
Schaden nicht nachgewiesen werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur
Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten eingehend mit der
Einführung eines Entschädigungs- bzw. Härtefallfonds für von ärztlichen
Behandlungsfehlern Betroffene befasst. Sie war zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Einrichtung eines solchen Fonds aus den nachfolgenden Gründen nicht angezeigt
ist:
Ein Fonds, der ergänzend neben die Arzthaftung tritt, kann zu Ungleichgewichten
zwischen Entschädigungs-/Härtefällen und Arzthaftungsfällen führen. Die
Einführung eines solchen Fonds liefe zudem den Grundprinzipien des deutschen
Delikts-rechts zuwider. Es wären zudem die Vor- und Nachteile der
unterschiedlichen Finanzierungswege eines solchen Fonds abzuwägen.
21. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern, die nicht
berufshaftpflichtversichert sind sowie über damit verbundene Hürden bei der
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen?
b) Hält die Bundesregierung es zum Schutz der Interessen geschädigter
Patientinnen und Patienten für sinnvoll, die Pflicht zum Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung einzuführen sowie die aufsichtsrechtliche
Überwachung der tatsächlichen Einhaltung dieser Vorgabe
sicherzustellen?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen weder konkrete Erkenntnisse über die Anzahl nicht
haftpflichtversicherter Leistungserbringerinnen und -erbringer noch über damit
verbundene Hürden bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vor.
Entsprechend der Zuständigkeit der Länder für die ärztliche Berufsausübung hat
der Patientenbeauftragte die Länder wiederholt aufgefordert, die Umsetzung der
Verpflichtung zur Sicherstellung eines angemessenen
Berufshaftpflichtversicherungsschutzes sicherzustellen. Regelungen zur Gewährleistung eines
angemessenen Berufshaftpflichtversicherungsschutzes sind standesrechtlich und in den
Heilberufs- und Kammergesetzen verankert. Danach sind Ärztinnen und Ärzte in
sämtlichen Ländern verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Um einen wirkungsvolleren
Sanktionsmechanismus zu verankern, wurde mit dem Patientenrechtegesetz eine
Regelung geschaffen, wonach die Approbationsbehörde das Ruhen der
Approbation anordnen kann, wenn sich ergibt, dass der Arzt entgegen den landes- oder
standesrechtlichen Vorgaben nicht ausreichend gegen die sich aus seiner
Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist (vgl. § 6 Absatz 1
Nummer 5 Bundesärzteordnung – BÄO). Es ist und bleibt gleichwohl Aufgabe der
Länder, Kontrollen über den Versichertenstatus von Ärztinnen und Ärzten
durchzuführen. Einige Heilberufs- und Kammergesetze enthalten bereits ausdrückliche
Regelungen, wonach die Kammermitglieder das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung auf Verlangen gegenüber der Kammer nachzuweisen
haben.
22. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Patientinnen
und Patienten die Pflicht der Behandelnden über die Annahme von
Behandlungsfehlern gemäß § 630c Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) zu informieren, nicht kennen oder es nicht wagen, ihren
Arzt mit einem möglichen Fehler zu konfrontieren?
b) Befürwortet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Informationspflicht bei der Annahme eines Behandlungsfehlers gemäß § 630c
Absatz 2 Satz 2 BGB dahingehend zu erweitern, dass Behandelnde
Patientinnen und Patienten per se auf Fehler hinweisen müssen und nicht – wie
bisher – nur auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher
Gefahren?
Wenn nein, warum nicht?
c) Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Nichterfüllung der geltenden
Informationspflicht, und erkennt die Bundesregierung hier
Änderungsbedarf?
Wenn ja, welche?
Die Erfüllung der Informationspflicht nach § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB soll den
Patientinnen und Patienten die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund eines
Behandlungsfehlers erleichtern. Erkenntnisse darüber, dass Patientinnen und
Patienten es nicht wagen, Behandelnde mit einem möglichen Fehler zu
konfrontieren, liegen der Bundesregierung nicht vor. Etwaige neue Erkenntnisse aus der
Studie zu den Wirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von
Patientinnen und Patienten (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) werden
sorgfältig geprüft werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
23. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Patientinnen
und Patienten häufig nicht wissen, wer konkret ihr Behandelnder/ihre
Behandelnde ist, wodurch es bei der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen zu Verzögerungen und Komplikationen kommen kann?
b) Wie wird die Bundesregierung zum Zwecke der Transparenz sowie der
Vereinfachung der Geltendmachung von Ansprüchen sicherstellen, dass
Patientinnen und Patienten frühzeitig Auskunft über ihre Vertragspartner
erhalten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Patientinnen
und Patienten häufig nicht wissen, wer konkret der Behandelnde ist. Die Person
des Behandelnden dürfte Patientinnen und Patienten insbesondere im ambulanten
Bereich stets bekannt sein. Im stationären Bereich steht zumindest der
Krankenhausträger fest. Über diesen oder die Behandlungsdokumentation ist in jedem Fall
der konkret Behandelnde festzustellen.
24. a) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis sichergestellt,
dass die Aufklärung der Patientinnen und Patienten rechtzeitig und
verständlich erfolgt?
b) Welche Daten und Information liegen der Bundesregierung zu
Beschwerden von Patientinnen und Patienten über eine Verletzung der
Aufklärungspflicht vor, und wie bewertet die Bundesregierung diese?
Die gesetzlichen Regelungen zur Aufklärung sind eindeutig und finden sich in
gleicher Weise auch im ärztlichen Berufsrecht. Über Beschwerden von
Patientinnen und Patienten über eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen der
Bundesregierung keine Daten und Informationen vor. Aus dem Monitor
Patientenberatung 2015 der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) ergibt sich
jedoch, dass Fragen zur Aufklärung innerhalb des Themenbereichs
Patientenrechte einen Anteil von 12,1 Prozent an allen patientenrechtsbezogenen
Beratungsgesprächen einnahmen. Der Patientenbeauftragte wird dies bei der
Auswertung der Ergebnisse der Studie zu den Wirkungen des Patientenrechtegesetzes
berücksichtigen.
25. a) Sind sprachliche Barrieren nach Ansicht der Bundesregierung
problematisch hinsichtlich der Erfüllung der Aufklärungspflicht seitens der
Behandelnden sowie des Erfordernisses einer informierten Entscheidung seitens
der Patientinnen und Patienten?
b) Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die
Patientenrechte von Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse umfassend
gewahrt werden (bspw. Kostenübernahme der Sprach- und
Kulturmittlung)?
Nach Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Ermöglichung
einer sprachlichen Verständigung zwischen Therapeut und Patient in einer
nichtdeutschen Sprache, etwa durch Hinzuziehung eines Dolmetschers, als
Nebenleistung zur Krankenbehandlung nicht vom Leistungsanspruch der gesetzlich
Krankenversicherten umfasst. Das BSG hat darauf hingewiesen, dass die
Verständigung aller in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten mit den an der
vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Leistungserbringern auch in ihrer
jeweiligen nichtdeutschen Muttersprache nicht zum Leistungsumfang einer
ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung gehört (Urteil des BSG
vom 19. Juli 2006, Az. B 6 KA 33/05 B). Bereits heute sind jedoch zunehmend
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten tätig,
deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die eine medizinische Behandlung in
einer nichtdeutschen Sprache durchführen können. Berufsverbände und
Kassenärztliche Vereinigungen bieten Suchportale an, die bei der Arztsuche nach
vorhandenen Sprachkenntnissen von Ärztinnen und Ärzten bzw. Therapeuten
differenzieren. Besondere Sprachkenntnisse einer Bewerberin oder eines Bewerbers
können auch bei der Zulassung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes
bzw. bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen berücksichtigt werden.
26. Wird die Bundesregierung zur Stärkung der Selbstbestimmung
vorübergehend einsichtsunfähiger Menschen sicherstellen, dass psychiatrische
Krankenhäuser verpflichtet werden, Patientinnen und Patienten mit
wiederkehrenden psychischen Krankheitsverläufen den Abschluss von
Behandlungsvereinbarungen anzubieten, in der sie festlegen, welche Behandlung sie sich
im Falle einer fehlenden Entscheidungsfähigkeit wünschen?
Wenn nein, warum nicht?
Bei einwilligungsunfähigen Patientinnen und Patienten ist gemäß § 630d
Absatz 1 Satz 2 BGB die Einwilligung eines hierzu Berechtigten, beispielsweise
eines Betreuers oder rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten, einzuholen, soweit nicht
eine wirksame Patientenverfügung gemäß § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB vorliegt,
welche die Maßnahme gestattet oder untersagt. Ein einwilligungsfähiger
Volljähriger kann gemäß § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB durch eine Patientenverfügung
für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegen, ob er in
bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche
Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Die im Rahmen einer Patientenverfügung
getroffene Festlegung ist für den Arzt verbindlich, wenn sie auf die aktuelle
Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Sie gilt dann unmittelbar, eine
Stellvertretung durch den Betreuer oder Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. Der
Betreuer bzw. Bevollmächtigte hat dem Willen des Betroffenen nach § 1901a
Absatz 1 Satz 2 BGB (bei einer Bevollmächtigung in Verbindung mit § 1901a
Absatz 5 BGB) lediglich Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Dies gilt
unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1901a Absatz 3 BGB).
Auch die Aufklärung hat bei einwilligungsunfähigen Patientinnen und Patienten
dementsprechend gegenüber der zur Einwilligung berechtigten Person zu
erfolgen (vgl. § 630e Absatz 4 BGB). Der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 23. März 2011, Az. 2 BvR 882/09,
Randnummer 59) folgend, darf jedoch auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob
und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im
Unklaren gelassen werden. Daher sollen gemäß § 630e Absatz 5 BGB auch
einwilligungsunfähige Patientinnen und Patienten in das Behandlungsgeschehen
einbezogen werden, indem auch ihnen entsprechend ihrem Verständnis die
wesentlichen Umstände der vorgesehenen Maßnahme zu erläutern sind, soweit sie auf
Grund ihres Entwicklungsstandes und ihrer Verständnismöglichkeiten in der
Lage sind, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies ihrem Wohl nicht
zuwiderläuft. Die gesetzlichen Regelungen zur Aufklärungspflicht ermöglichen
daher insgesamt eine dem Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten
Rechnung tragende und an die Umstände des jeweiligen Einzelfalls angepasste
Herangehensweise.
Ein Instrument zur Stärkung der Selbstbestimmung und der partizipativen
Entscheidungsfindung bei Menschen mit rezidivierenden schweren Episoden
psychiatrischer Erkrankungen, die mit einer verminderten Einwilligungsfähigkeit
einhergehen, sind Behandlungsvereinbarungen. Eine Behandlungsvereinbarung
kann ein für die Ärztin oder den Arzt rechtlich verbindlicher Vertrag und zugleich
eine Patientenverfügung sein. Die gemeinsame Erarbeitung einer
Behandlungsvereinbarung durch die Ärztin oder den Arzt zusammen mit der Patientin oder
dem Patienten hat dabei bereits unmittelbar therapeutisches Potenzial, da sie zum
Aufbau einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung beiträgt und der
Patientin oder dem Patienten von Anfang an eine aktive Rolle im Behandlungsprozess
zuschreibt. Dementsprechend sind Behandlungsvereinbarungen auch bereits in
wissenschaftliche Leitlinien eingegangen und sie werden in zahlreichen Kliniken
angeboten. Die Förderung des Angebots von Behandlungsvereinbarungen in den
psychiatrischen Krankenhäusern ist vorrangige Aufgabe der für diese
Einrichtungen zuständigen Länder. Die Bundesregierung unterstützt dies mit flankierenden
Maßnahmen wie der Förderung von Fachveranstaltungen oder Projekten im
Bereich der psychiatrischen Versorgung, die auch das Instrument der
Behandlungsvereinbarung in den Blick nehmen. Auch die kürzlich gestarteten, vom BMG
geförderten Forschungsprojekte zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im
psychiatrischen Hilfesystem werden die besonderen Potenziale der
Behandlungsvereinbarung für die Weiterentwicklung der Hilfen für Menschen mit psychischen
Erkrankungen in den Blick nehmen.
27. Wie wird die Vollständigkeit, Richtigkeit und Fälschungssicherheit der von
Behandelnden anzulegenden Patientenakte nach Kenntnis der
Bundesregierung garantiert und überprüft?
Die Dokumentationspflicht ist in § 630f BGB und im ärztlichen Standesrecht
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen
Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig durch die Landesärztekammern in geltendes
Berufsrecht umgesetzt wird) verankert. Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet,
eine Patientenakte zu führen, die fälschungssicher sein muss, d.h. Berichtigungen
und Änderungen müssen den ursprünglichen Eintrag erkennen lassen und den
Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurden. Die Patientenakte kann in
Papierform oder elektronisch geführt werden. In der Akte sind sämtliche aus fachlicher
Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und
deren Ergebnisse, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen,
Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und
ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen aufzuzeichnen. Arztbriefe
sind ebenfalls in die Patientenakte aufzunehmen. Die berufsrechtlichen
Sanktionen, die die jeweiligen Landesärztekammern bei einem Verstoß gegen das
ärztliche Berufsrecht verhängen, können sich von Land zu Land unterscheiden. Sie
können, wie beispielsweise in Berlin und Brandenburg, von der Verwarnung über
eine Geldbuße von bis zu 50 000 Euro bis zur Feststellung der Unwürdigkeit zur
Ausübung des ärztlichen Berufes reichen oder die Aberkennung des aktiven und
oder passiven Kammerwahlrechtes sowie die Aberkennung der Mitgliedschaft in
den Organen der Kammer beinhalten. Die maximal zu verhängende Geldbuße
kann, wie in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, auch deutlich höher
ausfallen.
28. a) Wie wird sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten, die nicht über
das notwendige medizinische Fachwissen verfügen, bei Einsichtnahme in
die sie betreffende Patientenakte die Dokumentation des Befundes und die
daraus gezogenen Schlüsse für die medizinische Behandlung verstehen
können?
b) Sieht die Bundesregierung hier gesetzlichen Nachbesserungsbedarf?
Patientinnen und Patienten stehen eine Vielzahl von Informationsmöglichkeiten
und -angeboten zur Verfügung, wenn sie Unterstützung benötigen, um die sie
betreffende Inhalte der Dokumentation und die daraus gezogenen Schlüsse für die
medizinische Behandlung zu verstehen. Neben der individuellen Beratung und
Information durch ihre Krankenkasse oder eine Ärztin oder einen Arzt stehen
verschiedene Internetangebote, beispielsweise „was hab ich“ – oder der
„Befunddolmetscher“ – sowie die Patientenberatung der Ärztekammern und
Kassenärztlichen Vereinigungen, zur Verfügung. Auch die UPD bietet mit ihrem breit
aufgestellten Beratungsteam auf unterschiedlichen Kommunikationswegen ein
Beratungsangebot für Patientinnen und Patienten und eine entsprechende
Hilfestellung an. Nachbesserungsbedarf wird daher nicht gesehen.
29. a) Ist der Bundesregierung bekannt, wie oft Patientinnen und Patienten die
Einsichtnahme in die Patientenakte verwehrt wird und wie dies von den
Behandelnden begründet wird?
Hierzu sind der Bundesregierung keine absoluten Zahlen bekannt. Aus dem
Monitor Patientenberatung 2015 der UPD ergibt sich, dass die Einsichtnahme in
Behandlungsunterlagen innerhalb des Themenbereichs Patientenrechte der
quantitativ bedeutendste Beratungsschwerpunkt mit einem Anteil von 23,6 Prozent an
allen patientenrechtsbezogenen Beratungsgesprächen war. Dabei wurde von
24,6 Prozent der Ratsuchenden eine Beschwerde formuliert, in 19,3 Prozent der
Fälle wurde eine Problemlage dokumentiert.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der Kosten,
die Patientinnen und Patienten für die Kopie einer vollständigen
Patientenakte zahlen müssen, und wie abschreckend wirken diese Kosten
insbesondere auf Patientinnen und Patienten mit niedrigem Einkommen?
Die Kosten werden nach Kenntnis der Bundesregierung meist mit 0,50 Euro je
Kopie angesetzt.
c) Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass Patientinnen
und Patienten ihr Recht auf unverzügliche Einsichtnahme in die
vollständige Patientenakte, ohne die eine Bewertung des Behandlungsverlaufs
nicht möglich ist, tatsächlich wahrnehmen können?
Um das Einsichtsrecht geltend zu machen, reicht es aus, formlos mündlich,
schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) um Einsicht in die
Behandlungsunterlagen bzw. – gegen Erstattung der Kosten – um Überlassung von Kopien
dieser Unterlagen und die Bestätigung ihrer Vollständigkeit zu bitten. Die
einzusehenden Unterlagen müssen lesbar sein, da anderenfalls das Einsichtsrecht
umgangen würde. In der Patientenakte hat der Behandelnde gemäß § 630f Absatz 2
BGB sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung
wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere
alle Feststellungen über den Gesundheitszustand (z. B. Befunde, Ergebnisse von
Laboruntersuchungen und von Untersuchungen an der Person wie EKG,
Röntgenbilder usw.) sowie über die Umstände und den Verlauf der Behandlung (z. B.
Angaben über verabreichte oder verordnete Arzneimittel, Operationsberichte).
d) Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Behandelnde die
Patientenakte nicht, nicht zeitnah oder unvollständig zur Verfügung stellen,
und erkennt die Bundesregierung hier gesetzlichen Änderungsbedarf?
Das Recht auf Einsichtnahme kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Dokumentationsmängel können im Übrigen zu einer Beweislastumkehr führen.
Berufsrechtlich ist das Einsichtsrecht ebenfalls verankert, so dass Verstöße ggf.
berufsrechtlich geahndet werden können (vgl. Antwort zu Frage 27).
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ISSN 0722-8333]