Geldanlagen der gesetzlichen Krankenkassen
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Gerhard Schick, Annalena Baerbock, Kerstin Andreae, Dr. Harald Terpe, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Dieter Janecek, Ekin Deligöz, Katja Dörner, Kai Gehring, Beate Müller-Gemmeke, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Durch den durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) neu eingefügten Absatz 2a des § 171e des SGB V wird es gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1. Januar 2017 erlaubt, maximal 10 Prozent ihrer Anlage für Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements anzulegen. Damit gleicht diese Regelung der Regelung, welche in § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes für den Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (VersRücklG) getroffen wurde.
Der Bundesrat hingegen hat die Streichung der entsprechenden Artikel gefordert, „insbesondere, weil es sich bei der Versorgungsrücklage der gesetzlichen Krankenkassen um Beitragsgelder und nicht um privat von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich angesparte Wertguthaben zur Finanzierung von Arbeitszeitmodellen handelt und weil die in der geplanten Änderung genannten Anlageformen von der Fachebene in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen nicht ausreichend bewertet werden können“ (Bundesratsdrucksache 117/16).
Aus Sicht der Fragesteller kann darüber hinaus nicht sichergestellt werden, dass die Investition in passiv verwaltete Fonds nicht dazu führt, dass Krankenkassen letztlich in Unternehmen investieren, die durch ihre Produkte oder deren Produktionsprozesse zu höheren Gesundheitsausgaben beitragen. Beispielhaft zu nennen wären hier Tabak- oder Alkoholproduzenten, aber auch Unternehmen mit hohen Treibhausgasemissionen.
Die Geldanlagen der gesetzlichen Krankenkassen beschränken sich jedoch nicht nur auf die für Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen. Im Jahr 2014 verfügten die 78 gesetzlichen Krankenkassen, die dem Bundesversicherungsamt (BVA) damals unterstellt waren, laut Auskunft des BVA über ein Geldanlagevolumen von 26,4 Mrd. Euro. Diese Liquiditätsreserven dienen den Krankenkassen zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen. Auch im Gesundheitsfonds werden hohe Summen verwaltet. Dieser hat ein Gesamtvolumen von über 200 Mrd. Euro, die auf Konten bei der Bundesbank und verschiedenen inländischen Geschäftsbanken deponiert sind. Die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wies zum Jahresende 2015 ein Volumen von 10 Mrd. Euro aus. Laut Medienberichten (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/gesundheitsfonds-zahlt-erstmals-strafzinsen-14084899.html) wurden auf das Vermögen des Gesundheitsfonds im Jahr 2015 erstmals „Strafzinsen“ in Höhe von 1,8 Mio. Euro erhoben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Sieht die Bundesregierung es als ausreichend gesichert an, dass Krankenkassen im Rahmen der Aktienanlage gemäß § 171e Absatz 2a SGB V n. F. nicht in Unternehmen investieren, die durch ihre Produkte oder deren Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen und somit nicht ihrem gesetzlichen Auftrag aus § 1 Absatz 1 Satz 1 SGB V zuwiderhandeln, der da lautet „Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“ (Antwort bitte begründen und belegen)?
Wie hoch beläuft sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der von den gesetzlichen Krankenkassen gehaltenen Rücklagen i. S. d. § 171e Absatz 2a SGB V n. F.?
In welcher Form sind die Rücklagen i. S. d. § 171e Absatz 2a SGB V bislang von den gesetzlichen Krankenkassen investiert worden?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Krankenkassen, welche bereits vor dem 1. Januar 2017 Teile ihrer Altersrückstellungen in Aktien angelegt haben, und falls ja, geschah dies mit Billigung des BVA oder der Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder bzw. auf welcher gesetzlichen Grundlage wurden die Aktienanlagen getätigt?
In welche Unternehmen bzw. Fonds haben der Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG seit dem 1. Januar 2007 investiert?
Existieren Durchführungsbestimmungen für die Aktienanlage im Rahmen des § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG?
a) Wenn ja, wie lauten diese?
b) Wenn nicht, existiert nach Einschätzung der Bundesregierung eine andere Möglichkeit, ethisch, sozial oder ökologisch bedenkliche Investitionen im Rahmen der Aktienanlage gemäß § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG zu verhindern?
Welche Möglichkeiten bestehen laut Einschätzung der Bundesregierung zurzeit für Krankenkassen auszuschließen, dass Aktienanlagen in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements, Unternehmen fördern, die durch ihre Produkte oder Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Anlagepolitik jener Bundesländer, die bereits auf nachhaltigere Indexprodukte (bspw. Euro Stoxx ESG Leaders 50 im Falle der Versorgungsrücklage des Landes Hessen) umgestellt haben?
Plant die Bundesregierung, Durchführungsbestimmungen für die Aktienanlage im Rahmen des § 171e Absatz 2a SGB V n. F. zu erlassen?
a) Wenn ja, mit welchem Inhalt?
b) Wenn nicht, plant die Bundesregierung andere Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Krankenkassen im Rahmen der Aktienanlage gemäß § 171e Absatz 2a SGB V n. F. in Unternehmen investieren, die durch ihre Produkte oder deren Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Wird nach Einschätzung der Bundesregierung die am 30. Juni 2016 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU bekannt gemachte Einigung auf die „Richtlinie über Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ bei Inkrafttreten der Richtlinie auch Anpassungen oder Konkretisierungen beim Recht der Aktienanlage von gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 171e Absatz 2a SGB V n. F. erforderlich machen?
a) Wenn ja, welche Anpassungen oder Konkretisierungen sieht die Bundesregierung als erforderlich an?
b) Wenn nein, wird die Bundesregierung die Richtlinie zum Anlass nehmen, um den Grundgedanken der Richtlinie, die für die Altersrückstellungen investierten Gelder nach sozialen und ökologischen Kriterien anzulegen und eine gute Unternehmensführung zu berücksichtigen, auch in das Recht der Aktienanlage von gesetzlichen Krankenkassen zu übertragen (falls nein, bitte begründen)?
In welcher Form haben die gesetzlichen Krankenkassen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Liquiditätsreserven angelegt?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Einlagen der Liquiditätsreserven der Krankenkassen bei inländischen Geschäftsbanken von diesen ausschließlich zur Finanzierung jener Aktivitäten gebraucht werden können, die ihrem gesetzlichen Auftrag aus § 1 Absatz 1 Satz 1 SGB V („die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“) nicht zuwiderlaufen, indem beispielsweise Unternehmen finanziert werden, die durch ihre Produkte oder Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen?
Falls die Bundesregierung die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung des SGB V (§1 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“) für Einlagen der Liquiditätsreserven der Krankenkassen bei inländischen Geschäftsbanken aufgrund der vollen Fungibilität der Einlagen nicht sicherstellen kann, wie beurteilt sie die Maßnahme, nur solche Geschäftsbanken mit der Kontoführung zu betrauen, die anerkannte Nachhaltigkeitsrichtlinien für ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit, insbesondere dem Kreditgeschäft, befolgen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Einlagen des Gesundheitsfonds bei inländischen Geschäftsbanken von diesen ausschließlich zur Finanzierung jener Aktivitäten gebraucht werden können, die die Zielsetzung des SGB V (§1 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“) a) unterstützen oder b) zumindest nicht konterkarieren?
Falls die Bundesregierung die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung des § 1 Absatz 1 Satz 1 SGB V für Einlagen des Gesundheitsfonds aufgrund der vollen Fungibilität der Einlagen nicht sicherstellen kann, wie beurteilt sie die Maßnahme, nur solche Geschäftsbanken mit der Kontoführung zu betrauen, die anerkannte Nachhaltigkeitsrichtlinien für ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit, insbesondere dem Kreditgeschäft, befolgen?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Berichterstattung bspw. der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/gesundheitsfonds-zahlt-erstmals-strafzinsen-14084899.html) zutreffend, nach der im Jahr 2015 auf das Vermögen des Gesundheitsfonds Negativzinsen in Höhe von 1,8 Mio. Euro zu zahlen waren, und wenn nein, wie verhält sich die Sachlage nach Kenntnis der Bundesregierung?
Erwartet die Bundesregierung, dass auch für das Jahr 2016 Negativzinsen auf das Vermögen des Gesundheitsfonds anfallen werden, wenn ja, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe, und wenn nein, warum nicht?
Bestehen seitens der Bundesregierung Überlegungen, die Konten der Sozialversicherungen bei der Bundesbank von Negativzinsen freizustellen?
a) Wenn ja, wie soll dies konkret ausgestaltet werden?
b) Wenn nein, wie begründet sie dies?