[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
7. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10258
18. Wahlperiode 09.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink,
Dr. Gerhard Schick, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10125 –
Geldanlagen der gesetzlichen Krankenkassen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch den durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) neu eingefügten
Absatz 2a des § 171e des SGB V wird es gesetzlichen Krankenkassen ab dem
1. Januar 2017 erlaubt, maximal 10 Prozent ihrer Anlage für Mittel zur
Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Euro-denominierten
Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements anzulegen.
Damit gleicht diese Regelung der Regelung, welche in § 15 Satz 2 bis 4 des
Versorgungsrücklagegesetzes für den Bund und die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (VersRücklG) getroffen wurde. Der
Bundesrat hingegen hat die Streichung der entsprechenden Artikel gefordert,
„insbesondere, weil es sich bei der Versorgungsrücklage der gesetzlichen
Krankenkassen um Beitragsgelder und nicht um privat von Arbeitnehmer und
Arbeitgeber einvernehmlich angesparte Wertguthaben zur Finanzierung von
Arbeitszeitmodellen handelt und weil die in der geplanten Änderung genannten
Anlageformen von der Fachebene in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen
nicht ausreichend bewertet werden können“ (Bundesratsdrucksache 117/16).
Aus Sicht der Fragesteller kann darüber hinaus nicht sichergestellt werden, dass
die Investition in passiv verwaltete Fonds nicht dazu führt, dass Krankenkassen
letztlich in Unternehmen investieren, die durch ihre Produkte oder deren
Produktionsprozesse zu höheren Gesundheitsausgaben beitragen. Beispielhaft zu
nennen wären hier Tabak- oder Alkoholproduzenten, aber auch Unternehmen
mit hohen Treibhausgasemissionen.
Die Geldanlagen der gesetzlichen Krankenkassen beschränken sich jedoch
nicht nur auf die für Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für
Altersrückstellungen. Im Jahr 2014 verfügten die 78 gesetzlichen Krankenkassen,
die dem Bundesversicherungsamt (BVA) damals unterstellt waren, laut
Auskunft des BVA über ein Geldanlagevolumen von 26,4 Mrd. Euro. Diese
Liquiditätsreserven dienen den Krankenkassen zum Ausgleich von Einnahme-
und Ausgabeschwankungen. Auch im Gesundheitsfonds werden hohe
Summen verwaltet. Dieser hat ein Gesamtvolumen von über 200 Mrd. Euro, die
auf Konten bei der Bundesbank und verschiedenen inländischen
Geschäftsbanken deponiert sind. Die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wies zum
Jahresende 2015 ein Volumen von 10 Mrd. Euro aus. Laut Medienberichten
(
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/gesundheitsfonds-zahlt-erstmals-strafzinsen-
14084899.html) wurden auf das Vermögen des Gesundheitsfonds im Jahr
2015 erstmals „Strafzinsen“ in Höhe von 1,8 Mio. Euro erhoben.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem 6. SGB IV-ÄndG wird den gesetzlichen Krankenkassen durch die
Neuregelung in § 171e Absatz 2 SGB V erlaubt, die Anlage der Mittel zur
Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen auch in Euro-denominierten
Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements
vorzunehmen. Der Anteil an Aktien darf dabei maximal zehn Prozent des
Deckungskapitals betragen. Die für die gesetzlichen Krankenkassen geschaffene Möglichkeit,
einen begrenzten Aktienanteil bei der Anlage der Altersrückstellungen
zuzulassen, entspricht den Vorschriften, die in § 15 Satz 2 bis 4 des
Versorgungsrücklagegesetzes für den Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen getroffen wurden.
Die Krankenkassen und ihre Verbände sind seit 2010 verpflichtet, für ihre
Altersversorgungszusagen bis spätestens Ende 2049 ein zur Ausfinanzierung
ausreichendes Deckungskapital und entsprechende Rückstellungen zu bilden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf des 6. SGB IV-
ÄndG zwar eine Streichung der o. g. Vorschrift gefordert. Allerdings hat der
Bundesrat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem vom
Deutschen Bundestag am 7. Juli 2016 verabschiedeten Gesetz einen Antrag
gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Die konkreten Anlageentscheidungen obliegen den einzelnen Krankenkassen im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Die Krankenkassen können in ihren
Anlagerichtlinien ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit
dadurch die Anlagegrundsätze des § 80 Absatz 1 SGB IV (Sicherheit, Liquidität
und angemessener Ertrag) nicht beeinträchtigt werden.
Soweit die Fragesteller zudem den Gesundheitsfonds ansprechen, ist festzuhalten,
dass nach der bestehenden Ein- und Auszahlungssystematik des
Gesundheitsfonds die maximale Anlageperiode des Gesundheitsfonds (mit Ausnahme von
Teilen der Liquiditätsreserve) derzeit auf ca. 2 Wochen begrenzt ist, so dass für
den Großteil der Mittel des Gesundheitsfonds nur kurzfristige Termingeldanlagen
möglich sind. Positive Erträge für die hierbei vorübergehend entstehenden hohen
Volumina sind auf dem Finanzmarkt bei sehr kurzfristigen und zugleich sicheren
Anlagen derzeit aufgrund der ungünstigen Negativzins-Situation kaum zu
realisieren. Insoweit spiegelt sich wie bei allen institutionellen Anlegern das
rückläufige Zinsniveau als Folge der Geldpolitik der EZB unmittelbar auch im
Zinsergebnis des Gesundheitsfonds wieder. In Anbetracht der aktuellen
Rahmenbedingungen sind Negativzinsen nicht vermeidbar; jedoch mit Blick auf das
Gesamtvolumen des Gesundheitsfonds zu relativieren. So standen im Jahr 2015
beispielsweise den in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten Negativzinsen
i. H. v. ca. 1,8 Mio. Euro Gesamteinnahmen des Gesundheitsfonds von 206 Mrd.
Euro gegenüber.
Das für die Verwaltung der Mittel des Gesundheitsfonds zuständige BVA hat in
enger Abstimmung mit dem BMG bereits auf das Niedrigzinsumfeld reagiert und
führt seit März 2016 Mittel aus der Liquiditätsreserve in kleinen Teilen einer
zinsgünstigeren mehrmonatigen Geldanlage zu. Hierdurch kann die bestehende
Negativzinsproblematik abgemildert werden, ohne die Liquidität der Krankenkassen
zu gefährden.
1. Sieht die Bundesregierung es als ausreichend gesichert an, dass
Krankenkassen im Rahmen der Aktienanlage gemäß § 171e Absatz 2a SGB V n. F. nicht
in Unternehmen investieren, die durch ihre Produkte oder deren
Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben
beitragen und somit nicht ihrem gesetzlichen Auftrag aus § 1 Absatz 1 Satz 1
SGB V zuwiderhandeln, der da lautet „Die Krankenversicherung als
Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu
erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“ (Antwort
bitte begründen und belegen)?
Die konkreten Anlageentscheidungen obliegen den einzelnen Krankenkassen im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Die Krankenkassen können in ihren
Anlagerichtlinien ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit
dadurch die Anlagegrundsätze des § 80 Absatz 1 SGB IV (Sicherheit, Liquidität
und angemessener Ertrag) nicht beeinträchtigt werden. Transparenz und
Nachvollziehbarkeit einer Anlageentscheidung müssen gewährleistet bleiben.
2. Wie hoch beläuft sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der
von den gesetzlichen Krankenkassen gehaltenen Rücklagen i. S. d. § 171e
Absatz 2a SGB V n. F.?
3. In welcher Form sind die Rücklagen i. S. d. § 171e Absatz 2a SGB V bislang
von den gesetzlichen Krankenkassen investiert worden?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
§ 171e SGB V betrifft nicht die Rücklage, sondern ausschließlich das
Deckungskapital zur Finanzierung der Altersrückstellungen, das dem
Verwaltungsvermögen zugeordnet ist. Zum 31. Dezember 2015 hatten die gesetzlichen
Krankenkassen Deckungskapital nach § 171e SGB V in Höhe von 1,07 Mrd. Euro aufgebaut.
Das Deckungskapital wird bislang in der Regel gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 5
SGB IV in Wertpapier-Sondervermögen angelegt.
4. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Krankenkassen, welche bereits
vor dem 1. Januar 2017 Teile ihrer Altersrückstellungen in Aktien angelegt
haben, und falls ja, geschah dies mit Billigung des BVA oder der
Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder bzw. auf welcher gesetzlichen
Grundlage wurden die Aktienanlagen getätigt?
Eine Beteiligungsgesellschaft, die das Deckungskapital für fünf bundes- und
landesunmittelbare Krankenkassen (vier Innungskrankenkassen und eine
Betriebskrankenkasse) und vier Arbeitsgemeinschaften verwaltet, verfügt auf Grund einer
früheren Entscheidung der damals zuständigen Aufsichtsbehörde eines Landes
über einen Aktienanteil. Das BVA hat die Gesellschaft aufgefordert, den
Aktienanteil auf den maximal zulässigen Anteil des Deckungskapitals der
Krankenkassen zu beschränken.
Der Bundesregierung ist im Übrigen bekannt, dass die den Landesaufsichten
unterstellten Allgemeinen Ortskrankenkassen ihr Deckungskapital zur Finanzierung
der Altersrückstellungen teilweise auch in Aktien angelegt haben.
5. In welche Unternehmen bzw. Fonds haben der Bund und die
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen des § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG seit dem 1.
Januar 2007 investiert?
Von den Mitteln des „Versorgungsfonds des Bundes“, des „Versorgungsfonds
der Bundesagentur für Arbeit“ und des „Vorsorgefonds der sozialen
Pflegeversicherung“ können gemäß § 15 Satz 2 und 3 VersRücklG bis zu 10 Prozent in
Eurodenominierte Aktien und entsprechenden börsengehandelten Investmentfonds
(ETF) im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements investiert
werden.
Im Rahmen der vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen erlassenen Anlagerichtlinien (§ 5 Absatz 2
VersRücklG) ist festgelegt, dass die Investition in Aktien auf die Abbildung des
Euro-Stoxx-50-Index beschränkt ist. Diesen Vorgaben folgend hat der Bund seit
dem 1. Januar 2007 für den „Versorgungsfonds des Bundes“ ausschließlich in
ETF investiert, die den Euro-Stoxx-50-Index abbilden. Für den
„Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ und den „Vorsorgefonds der sozialen
Pflegeversicherung“ erfolgen die Investitionen als Direktanlage in Aktien der im
Euro-Stoxx-50 enthaltenen Unternehmen weitestgehend entsprechend der
Indexgewichtung.
Im Euro-Stoxx-50-Index sind 50 große börsennotierte Unternehmen des Euro-
Raums enthalten. Die Zusammensetzung des Euro-Stoxx-50 und die Gewichtung
der einzelnen Unternehmen zum 31. Dezember 2015 können Sie der angefügten
Excel-Tabelle entnehmen. Die Recherche und Angabe der Zusammensetzung des
Euro-Stoxx-50 seit 2007 ist im Rahmen einer kleinen Anfrage nicht möglich.
6. Existieren Durchführungsbestimmungen für die Aktienanlage im Rahmen
des § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG?
a) Wenn ja, wie lauten diese?
b) Wenn nicht, existiert nach Einschätzung der Bundesregierung eine andere
Möglichkeit, ethisch, sozial oder ökologisch bedenkliche Investitionen im
Rahmen der Aktienanlage gemäß § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG zu
verhindern?
Die Anlage der Mittel der Sondervermögen des Bundes erfolgt auf Grundlage
der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite (§ 5 Absatz 2 Satz 1
VersRücklG). Als „Durchführungsbestimmungen“ können die
Anlagerichtlinien bezeichnet werden (siehe Antwort zu Frage 5). Diese beschränken die
Investitionen in Aktien auf ein passives, am Euro-Stoxx-50-Index orientiertes
Management.
7. Welche Möglichkeiten bestehen laut Einschätzung der Bundesregierung
zurzeit für Krankenkassen auszuschließen, dass Aktienanlagen in Euro-
denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements,
Unternehmen fördern, die durch ihre Produkte oder Produktionsprozesse zu
höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen?
Die konkrete Anlageentscheidung obliegt den einzelnen Krankenkassen im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Anlagepolitik jener Bundesländer, die bereits auf nachhaltigere Indexprodukte (bspw.
Euro Stoxx ESG Leaders 50 im Falle der Versorgungsrücklage des Landes
Hessen) umgestellt haben?
Die Anlage der Mittel der Sondervermögen des Bundes erfolgt ausschließlich auf
Grundlage der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite.
Der Anlageausschuss hat sich mit dem Thema „Nachhaltiges Investment“ befasst
und eine Arbeitsgruppe zur Fortentwicklung der Anlagerichtlinien eingerichtet,
die sich unter anderem mit dem Thema Nachhaltige Geldanlage beschäftigt.
Derzeit werden sowohl Möglichkeiten und Schwierigkeiten als auch Risiken und
Chancen der Implementierung einer Nachhaltigkeitsstrategie umfassend
erarbeitet und bewertet.
Die Anlagepolitik der Länder bewertet die Bundesregierung nicht.
9. Plant die Bundesregierung, Durchführungsbestimmungen für die
Aktienanlage im Rahmen des § 171e Absatz 2a SGB V n. F. zu erlassen?
a) Wenn ja, mit welchem Inhalt?
b) Wenn nicht, plant die Bundesregierung andere Maßnahmen zu treffen, um
zu verhindern, dass Krankenkassen im Rahmen der Aktienanlage gemäß
§ 171e Absatz 2a SGB V n. F. in Unternehmen investieren, die durch ihre
Produkte oder deren Produktionsprozesse zu höheren
gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Es ist nicht beabsichtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Es ist
Aufgabe der Selbstverwaltung der Krankenkassen, über die Einbeziehung sozialer,
ethischer und ökologischer Gesichtspunkte im Rahmen ihrer Anlagerichtlinie zu
entscheiden (siehe auch Antwort zu Frage 1).
Die Krankenkassen erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie
maßgebenden Rechts die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben in
eigener Verantwortung. Ein Eingriffsrecht hat die Aufsichtsbehörde nur dann,
wenn die Krankenkasse eindeutig rechtswidrig handelt. Ist die Rechtsauffassung
der Krankenkasse rechtlich auch nur vertretbar, so ist der Aufsichtsbehörde
gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG verwehrt, eine eigene
Rechtsauffassung an die Stelle der Rechtsauffassung der Krankenkasse zu setzen.
10. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung die am 30. Juni 2016 vom
Europäischen Parlament und dem Rat der EU bekannt gemachte Einigung auf
die „Richtlinie über Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung“ bei Inkrafttreten der Richtlinie auch
Anpassungen oder Konkretisierungen beim Recht der Aktienanlage von
gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 171e Absatz 2a SGB V n. F. erforderlich
machen?
a) Wenn ja, welche Anpassungen oder Konkretisierungen sieht die
Bundesregierung als erforderlich an?
b) Wenn nein, wird die Bundesregierung die Richtlinie zum Anlass nehmen,
um den Grundgedanken der Richtlinie, die für die Altersrückstellungen
investierten Gelder nach sozialen und ökologischen Kriterien anzulegen
und eine gute Unternehmensführung zu berücksichtigen, auch in das
Recht der Aktienanlage von gesetzlichen Krankenkassen zu übertragen
(falls nein, bitte begründen)?
§ 171e Absatz 2a SGB V n. F. regelt die Anlage der Mittel zur Finanzierung des
Deckungskapitals für Altersrückstellungen von Krankenkassen i. S. d. SGB V.
Die am 30. Juni 2016 vom Europäischen Parlament und dem Rat bekannt
gemachte Einigung auf die „Richtlinie über Tätigkeiten und die Beaufsichtigung
von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ umfasst nach ihrem
Anwendungsbereich Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Mithin sind
Krankenkassen von der o. g. Richtlinie nicht umfasst. Es besteht daher kein
direkter Zusammenhang zwischen der o. g. Richtlinie und der Regelung in § 171e
Absatz 2a SGB V n. F. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
11. In welcher Form haben die gesetzlichen Krankenkassen nach Kenntnis der
Bundesregierung ihre Liquiditätsreserven angelegt?
Die bundesunmittelbaren Krankenkassen hatten zum 31. Dezember 2014 ihre
Geldmittel in Höhe von 26,4 Mrd. Euro wie folgt angelegt:
Einlagen: 20,7 Mrd. Euro,
Wertpapiere (z. B. Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und Staatsanleihen
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz): 3,2 Mrd.
Euro,
Wertpapier-Sondervermögen (ebenfalls u. a. Schuldverschreibungen,
Pfandbriefe und Staatsanleihen innerhalb des EWR und der Schweiz): 2,5 Mrd.
Euro.
12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Einlagen der Liquiditätsreserven
der Krankenkassen bei inländischen Geschäftsbanken von diesen
ausschließlich zur Finanzierung jener Aktivitäten gebraucht werden können, die ihrem
gesetzlichen Auftrag aus § 1 Absatz 1 Satz 1 SGB V („die Gesundheit der
Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand
zu bessern“) nicht zuwiderlaufen, indem beispielsweise Unternehmen
finanziert werden, die durch ihre Produkte oder Produktionsprozesse zu höheren
gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen?
13. Falls die Bundesregierung die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung des
SGB V (§1 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „die Gesundheit der Versicherten zu
erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“) für
Einlagen der Liquiditätsreserven der Krankenkassen bei inländischen
Geschäftsbanken aufgrund der vollen Fungibilität der Einlagen nicht
sicherstellen kann, wie beurteilt sie die Maßnahme, nur solche Geschäftsbanken mit
der Kontoführung zu betrauen, die anerkannte Nachhaltigkeitsrichtlinien für
ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit, insbesondere dem Kreditgeschäft,
befolgen?
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Einlagen des Gesundheitsfonds
bei inländischen Geschäftsbanken von diesen ausschließlich zur
Finanzierung jener Aktivitäten gebraucht werden können, die die Zielsetzung des
SGB V (§1 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „die Gesundheit der Versicherten zu
erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“)
a) unterstützen oder
b) zumindest nicht konterkarieren?
15. Falls die Bundesregierung die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung des § 1
Absatz 1 Satz 1 SGB V für Einlagen des Gesundheitsfonds aufgrund der
vollen Fungibilität der Einlagen nicht sicherstellen kann, wie beurteilt sie die
Maßnahme, nur solche Geschäftsbanken mit der Kontoführung zu betrauen,
die anerkannte Nachhaltigkeitsrichtlinien für ihre gesamte unternehmerische
Tätigkeit, insbesondere dem Kreditgeschäft, befolgen?
Die Fragen 12 bis 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Maßgaben des Gesetzgebers für die Geldanlage der
Sozialversicherungsträger sind in § 80 Absatz 1 SGB IV mit den Anlagegrundsätzen Sicherheit,
Liquidität und angemessener Ertrag niedergelegt. Die Einhaltung durch die
bundesunmittelbaren Krankenkassen wird vom BVA, die Einhaltung durch die
landesunmittelbaren Krankenkassen wird von den jeweils zuständigen Landesministerien
beaufsichtigt (Rechtsaufsicht nach den §§ 87 ff. SGB IV). Im Übrigen obliegen
die konkreten Anlageentscheidungen den einzelnen Krankenkassen im Rahmen
ihrer Selbstverwaltung. Die Krankenkassen können in ihren Anlagerichtlinien
ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit dadurch die
Anlagegrundsätze des § 80 Absatz 1 SGB IV (Sicherheit, Liquidität und
angemessener Ertrag) nicht beeinträchtigt werden. Transparenz und
Nachvollziehbarkeit einer Anlageentscheidung müssen gewährleistet bleiben. Somit obliegt es
auch den Krankenkassen, welche von der Bankenaufsicht zugelassenen
Geschäftsbanken sie mit der Geldanlage betrauen.
Für die Geldanlagen des Gesundheitsfonds ist das BVA selbst verantwortlich.
Das BVA legt die Mittel des Gesundheitsfonds nach seiner Anlagerichtlinie
gemäß §§ 80, 83 SGB IV i. V. m § 271 Absatz 5 SGB V an. Im Vordergrund steht
die Beachtung der vorgenannten Anlagegrundsätze nach § 80 Absatz 1 SGB IV
(Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag).
16. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Berichterstattung bspw.
der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/
gesundheitsfonds-zahlt-erstmals-strafzinsen-14084899.html) zutreffend,
nach der im Jahr 2015 auf das Vermögen des Gesundheitsfonds
Negativzinsen in Höhe von 1,8 Mio. Euro zu zahlen waren, und wenn nein, wie verhält
sich die Sachlage nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die genannte Höhe der Negativzinsen trifft zu.
17. Erwartet die Bundesregierung, dass auch für das Jahr 2016 Negativzinsen
auf das Vermögen des Gesundheitsfonds anfallen werden, wenn ja, auf
welcher Grundlage und in welcher Höhe, und wenn nein, warum nicht?
Für die Geldanlagen des Gesundheitsfonds rechnet das BVA auch für 2016
aufgrund des weiterhin allgemein niedrigen Zinsniveaus mit einem negativen
Zinsergebnis. In den vorläufigen Rechnungsergebnissen des ersten Halbjahrs 2016
weist der Gesundheitsfonds Zinsen aus Geldanlagen in Höhe von -2,7 Mio. Euro
aus. Das für die Verwaltung der Mittel des Gesundheitsfonds zuständige BVA
hat in enger Abstimmung mit dem BMG bereits auf das Niedrigzinsumfeld
reagiert und führt seit März 2016 Mittel aus der Liquiditätsreserve in kleinen Teilen
einer zinsgünstigeren mehrmonatigen Geldanlage zu. Hierdurch kann die
bestehende Negativzinsproblematik abgemildert werden, ohne die Liquidität der
Krankenkassen zu gefährden.
18. Bestehen seitens der Bundesregierung Überlegungen, die Konten der
Sozialversicherungen bei der Bundesbank von Negativzinsen freizustellen?
a) Wenn ja, wie soll dies konkret ausgestaltet werden?
b) Wenn nein, wie begründet sie dies?
Auf die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank und damit auch auf die Höhe
des Einlagezinssatzes bei der Bundesbank nimmt der Bund keinen Einfluss. Eine
Sonderbehandlung bestimmter Institutionen wäre auch aufgrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch. Vor diesem Hintergrund sieht die
Bundesregierung keine Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Bundesbank ein
Nullzinskonto einführt.
Anlage zu Frage 5
Zusammensetzung Euro-Stoxx-50 und Gewichtung der Unternehmen zum 31.12.2015
Ticker Name % Gewicht im Index
Banks (8 members) 16.712857
SAN SQ Equity Banco Santander SA 3,091579
BNP FP Equity BNP Paribas 2,74408
INGA NA Equity ING Groep NV 2,26371
ISP IM Equity Intesa Sanpaolo SpA 2,085165
BBVA SQ Equity Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA 2,016104
GLE FP Equity Société Générale 1,61249
DBK GY Equity Deutsche Bank AG 1,459888
UCG IM Equity UniCredit SpA 1,439839
Industrial Goods & Services (6 members) 9.669091
SIE GY Equity Siemens AG 3,277707
AIR FP Equity Airbus Group SE 1,700168
SU FP Equity Schneider Electric SA 1,451248
DPW GY Equity Deutsche Post AG 1,16757
PHIA NA Equity Koninklijke Philips NV 1,054486
SAF FP Equity Safran SA 1,017912
Chemicals (3 members) 9.227834
BAYN GY Equity Bayer AG 4,499779
BAS GY Equity BASF SE 3,05222
AI FP Equity Air Liquide SA 1,675834
Insurance (4 members) 8.380001
ALV GY Equity Allianz SE 3,512136
CS FP Equity AXA SA 2,488048
MUV2 GY Equity Munich Re 1,306378
G IM Equity Assicurazioni Generali SpA 1,073439
Health Care (3 members) 6.799067
SAN FP Equity Sanofi-Aventis SA 4,389521
FRE GY Equity Fresenius SE & Co KGaA 1,24094
EI FP Equity Essilor International SA 1,168606
Personal & Household Goods (3 members) 6.575697
UNA NA Equity Unilever NV 2,941271
MC FP Equity Moët Hennessy Louis Vuitton SA 1,852343
OR FP Equity L'Oréal SA 1,782083
Oil & Gas (2 members) 6.375798
FP FP Equity Total SA 4,728516
ENI IM Equity Eni SpA 1,647282
Automobiles & Parts (3 members) 6.254770
DAI GY Equity Daimler AG 3,633303
BMW GY Equity Bayerische Motoren Werke AG 1,470896
VOW3 GY Equity Volkswagen AG 1,150571
Telecommunications (3 members) 6.039036
DTE GY Equity Deutsche Telekom AG 2,485259
TEF SQ Equity Telefonica SA 2,070426
ORA FP Equity Orange SA 1,483351
Technology (3 members) 6.004975
SAP GY Equity SAP SE 3,331637
ASML NA Equity ASML Holding NV 1,439358
NOKIA FH Equity Nokia OYJ 1,233981
Food & Beverage (2 members) 5.911088
ABI BB Equity Anheuser-Busch InBev SA/NV 4,124691
BN FP Equity Danone 1,786397
Utilities (4 members) 5.129357
IBE SQ Equity Iberdrola SA 1,762174
ENEL IM Equity Enel SpA 1,281199
ENGI FP Equity Engie SA 1,246231
EOAN GY Equity E.ON SE 0,839753
Construction & Materials (2 members) 2.480963
DG FP Equity Vinci SA 1,548524
SGO FP Equity Compagnie de Saint-Gobain 0,932439
Retail (2 members) 2.259925
ITX SQ Equity Industria de Diseno Textil SA 1,564958
CA FP Equity Carrefour SA 0,694967
Media (1 member) 1.093058
VIV FP Equity Vivendi SA 1,093058
Real Estate (1 member) 1.086481
UL NA Equity Unibail-Rodamco SE 1,086481
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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