[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
18. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10434
18. Wahlperiode 23.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10129 –
Zukunft der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung gegenüber ihren ursprünglichen Plänen
hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2016 ein neues Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in Kraft gesetzt, das die Förderung dieser
energieeffizienten Erzeugungstechnologie für Strom und Wärme neu regeln soll. Doch
durch den im Regierungsentwurf eingefügten Genehmigungsvorbehalt seitens
der Europäischen Kommission konnte bis heute keine Förderzusage auf Basis
des aktuellen KWKG erteilt werden. Damit hat sich die ohnehin schon lang
andauernde Phase der Unsicherheit für Unternehmen und Investoren, die den
Neubau oder die Modernisierung von KWK-Anlagen planen, weiter fortgesetzt.
Auch Betreiber bestehender KWK-Anlagen auf Erdgasbasis warten weiter auf
die zugesagte Unterstützung.
Nun will die Bundesregierung noch im gleichen Jahr des Inkrafttretens des
neuen KWKG-2016 bereits eine erste Gesetzesnovelle hierzu auf den Weg
bringen, um für das Anlagensegment von 1 bis 50 Megawatt Leistung
Ausschreibungsverfahren für die Zuschlagsvergabe einzuführen. Der dazu vorliegende
Gesetzentwurf verweist zu wesentlichen Details der Ausschreibungen
allerdings auf eine Verordnung, deren Veröffentlichung nicht genauer terminiert ist.
Damit wird die fehlende Planungssicherheit fortgeschrieben. Diese wirkt sich
nicht nur auf die KWK-Branche in hohem Maße negativ aus, sondern auch auf
den gesamten Energiedienstleistungsmarkt, und das, obwohl die
Bundesregierung vielfach betont hat, die Rahmenbedingungen für Energiedienstleistungen
verbessern zu wollen.
Darüber hinaus soll diese Novelle noch um eine sogenannte
Experimentierklausel ergänzt werden. Diese soll per Ermächtigung des BMWi die
Außerkraftsetzung weiter Teile von EnWG, KWKG 2016 und EEG 2017 einzelfallbezogen
ermöglichen.
KWK spart bereits heute Energie ein und kann mit der schrittweisen Umstellung
auf Brennstoffe auf Basis erneuerbarer Energien auch in einem vollständig
erneuerbaren Energiesystem wichtige Systemfunktionen übernehmen. Das
Vorgehen der Bundesregierung missachtet die Bedeutung der energieeffizienten
KWK-Technologie für die Energiewende jedoch. Es konterkariert zudem die
eigenen Ausbauziele für KWK: Die Bundesregierung hatte in ihrem
Aktionsprogramm Klimaschutz explizit eine zusätzliche CO2-Minderung durch KWK
in Höhe von 4 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2020 eingeplant (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/6419, S. 2).
1. Wie viele KWK-Anlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Laufe
des Jahres 2015 und im ersten Halbjahr 2016 wegen mangelnder
Wirtschaftlichkeit vorübergehend oder dauerhaft stillgelegt worden (bitte nach
Betreiber, Leistung, Brennstoff sowie Zeitpunkt und Dauer der Stilllegung
aufschlüsseln), und wie viele Arbeitsplätze waren davon durch Abbau,
Kurzarbeit oder sonstige Einschränkungen betroffen?
Die Bundesnetzagentur erhebt in ihrem Monitoring Daten zum Zubau sowie zu
Stilllegungen von Kraftwerken mit einer Leistung von mindestens 10 Megawatt.
Über die Stilllegung kleinerer Anlagen sind der Bundesnetzagentur keine
Informationen bekannt.
Auf Basis der Kraftwerksliste vom 10. Mai 2016 und der zusätzlichen
Informationen aus dem Monitoring 2016 wurden seit dem Jahr 2015 insgesamt acht KWK-
Kraftwerksblöcke mit einer Gesamtleistung in Höhe von 0,8 Gigawatt stillgelegt.
Dabei handelt es sich zu einem Großteil um alte Steinkohle- und Braunkohle-
Blöcke.
Daneben wurden sieben KWK-Kraftwerksblöcke mit einer Leistung von in
Summe ca. 1,2 Gigawatt im besagten Zeitraum zur Stilllegung angemeldet, die
aus Gründen der Versorgungssicherheit allerdings untersagt werden musste.
Dabei handelt es sich überwiegend um große Mineralöl- und Steinkohlekraftwerke.
Die einzelnen KWK-Anlagen-Blöcke enthält die folgende Tabelle 1.
Tabelle 1
Unternehmen Anlagenname Inbetrieb-nahme*
Kraftwerksstatus
(endgültig stillgelegt/
Netzreserve)
Auswertung
Energieträger**
Netto-
Nennleistung
(elektrische
Wirkleistung)
in MW
SWM Services GmbH Freimann GT 1 1975 Endgültig Stillgelegt 2015 Erdgas 80
Grosskraftwerk Mannheim AG GKM 1966 Endgültig Stillgelegt 2015 Steinkohle 203
Grosskraftwerk Mannheim AG GKM 1970 Endgültig Stillgelegt 2015 Steinkohle 203
RWE Power AG Goldenberg 1992 Endgültig Stillgelegt 2015 Braunkohle 66
RWE Power AG Goldenberg 1993 Endgültig Stillgelegt 2015 Braunkohle 45
KWG-Kraftwerksgesellschaft Staßfurt mbH GuD-Ikw Staßfurt 1996 Endgültig Stillgelegt 2015 Erdgas 9
Heizkraftwerk Pforzheim GmbH Heizkraftwerk Pforzheim GmbH1969 Endgültig Stillgelegt 2016 Erdgas 11
Vattenfall Europe Wärme AG Lichterfelde 1973 Endgültig Stillgelegt 2016 Erdgas 144
UPM GmbH UPM Augsburg 1966 Netzreserve Erdgas 29
Stadtwerke Augsburg Energie GmbH Heizkraftwerk 1976 Netzreserve Erdgas 18
Uniper Kraftwerke GmbH Ingolstadt 1973 Netzreserve Mineralölprodukte 386
Uniper Kraftwerke GmbH Ingolstadt 1974 Netzreserve Mineralölprodukte 386
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Heizkraftwerk Heilbronn 1965 Netzreserve Steinkohle 125
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Heizkraftwerk Heilbronn 1966 Netzreserve Steinkohle 125
UPM GmbH UPM Schongau 1969 Netzreserve Erdgas 82
* Aufnahme der kommerziellen Stromerzeugung der derzeit in Betrieb befindlichen Erzeugungseinheit
** Zuordnung zu einem Hauptenergieträger bei mehreren Energieträgern
Bei den Gründen der Stilllegung einzelner Kraftwerke handelt es sich um
verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Daher können
keine kraftwerksscharfen Gründe der Stilllegung angegeben werden. Lediglich
aggregierte Aussagen sind an dieser Stelle möglich: Danach wurden seit 2015
KWK-Kraftwerke mit einer Leistung von 0,2 Gigawatt aus wirtschaftlichen
Gründen stillgelegt.
2. In welcher Relation stehen diese Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung
zum aktuellen Gesamtbestand an KWK-Anlagen (bitte nach Betreiber,
Leistung, Brennstoff aufschlüsseln)?
Auf Basis der Informationen aus dem Monitoring macht die elektrische
Leistung der KWK-Anlagen, die seit 2015 stillgelegt wurden bzw. in die
Netzreserve aufgenommen wurden, ca. 4 Prozent der elektrischen Leistung aller am
Markt befindlichen KWK-Anlagen aus (vgl. Tabelle 2). Der Gesamtbestand
aller 484 in Deutschland am Markt befindlichen KWK-Anlagen
(Kraftwerksblöcke) mit einer Leistung von mindestens 10 Megawatt je Standort kann auf
der Internetseite der Bundesnetzagentur abgerufen werden unter: www.
bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_
Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/Kraftwerksliste/
kraftwerksliste-node.html. Der Gesamtbestand addiert sich auf eine Leistung
von ca. 50,5 Gigawatt. Dies sind knapp 50 Prozent der gesamten in Deutschland
installierten konventionellen Kraftwerkskapazität.
Tabelle 2
3. Welche über die bisher erfolgten Abschaltungen von KWK-Anlagen hinaus
geplanten vorübergehenden oder dauerhaften Stilllegungen sind der
Bundesregierung bekannt (bitte nach Betreiber, Leistung, Brennstoff sowie
Zeitpunkt und Dauer der Stilllegung aufschlüsseln)?
Über die bisher erfolgten Stilllegungen von KWK-Anlagen hinaus werden nach
Angaben der Bundesnetzagentur bis 2019 voraussichtlich weitere 19 KWK-
Kraftwerksblöcke mit einer Gesamtleistung in Höhe von 1,7 Gigawatt vorläufig
Unternehmen
Leistung des Kraftwerks im Verhältnis zur
Gesamtleistung aller am Markt befindlichen
KWK-Anlagen
Leistung des Kraftwerks im Verhältnis zur
Gesamtleistung aller am Markt befindlichen
KWK-Anlagen mit gleichem Brennstoff
SWM Services GmbH 0,16% 0,54%
Grosskraftwerk Mannheim AG 0,40% 1,18%
Grosskraftwerk Mannheim AG 0,40% 1,18%
RWE Power AG 0,13% 0,50%
RWE Power AG 0,09% 0,34%
KWG-Kraftwerksgesellschaft Staßfurt mbH 0,02% 0,06%
Heizkraftwerk Pforzheim GmbH 0,02% 0,08%
Vattenfall Europe Wärme AG 0,29% 0,98%
UPM GmbH 0,06% 0,20%
Stadtwerke Augsburg Energie GmbH 0,04% 0,12%
Uniper Kraftwerke GmbH 0,77% 41,69%
Uniper Kraftwerke GmbH 0,77% 41,69%
EnBW Energie Baden-Württemberg AG 0,25% 0,73%
EnBW Energie Baden-Württemberg AG 0,25% 0,73%
UPM GmbH 0,16% 0,56%
oder endgültig stillgelegt. Die einzelnen KWK-Anlagen finden Sie in der
folgenden Tabelle 3. Auch insoweit können aus Gründen des Schutzes von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen keine blockscharfen Angaben veröffentlicht werden.
Insgesamt werden von den 1,7 Gigawatt Gesamtleistung ca. 0,9 Gigawatt aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit stillgelegt.
Tabelle 3
4. Wie viele neue oder modernisierte KWK-Anlagen konnten nach Kenntnis
der Bundesregierung seit Inkrafttreten des KWKG 2016 wegen der
fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung des Gesetzes nicht in Betrieb
genommen werden, bzw. wie viele geplante KWK-Anlagen wurden aufgrund der
Verzögerungen wieder verworfen?
Sämtliche neue oder modernisierte KWK-Anlagen konnten trotz der fehlenden
beihilferechtlichen Genehmigung in Betrieb genommen werden. Die fehlende
beihilferechtliche Genehmigung des KWKG 2016 hinderte nicht die
Inbetriebnahme der KWK-Anlagen, sondern nur deren Zulassung zur Inanspruchnahme
der Förderung nach dem KWKG 2016.
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die Zahl der
Anträge auf Förderung nach dem KWKG bezieht, welche unter dem Vorbehalt der
beihilferechtlichen Genehmigung standen.
Unternehmen Anlagenname
Auswertung
Energieträger
Jahr der
Inbetriebnahme
Art der geplanten Stilllegung
Geplante
Stilllegung
von Netto-
Nennleistung
(elektrisch)
in MW
Voraussichtlicher
Zeitpunkt der
geplanten
Stilllegung
Vattenfall Europe Wärme AG Lichterfelde Erdgas 1972 Geplante Endgültige Stilllegung 144 2016 bis 2018
Vattenfall Europe Wärme AG Lichterfelde Erdgas 1974 Geplante Endgültige Stilllegung 144 2016 bis 2018
NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,
Netzbereich 1 HKW Niederrad Erdgas 1973 Geplante Endgültige Stilllegung 56 2017
Stadtwerke Hannover AG KWH Erdgas 1975 Geplante Endgültige Stilllegung 102 2016
Evonik Degussa GmbH Kraftwerk II Steinkohle 1966 Geplante Endgültige Stilllegung 60 2017
swb Erzeugung GmbH & Co. KG KW Hastedt Erdgas 1972 Geplante Endgültige Stilllegung 155 2016 bis 2018
swb Erzeugung GmbH & Co. KG KW Hafen Steinkohle 1968 Geplante Endgültige Stilllegung 127 2016 bis 2018
Vattenfall Europe Wärme AG Charlottenburg Erdgas 1975 Geplante Endgültige Stilllegung 67 2017
Gemeinschaftskraftwerk Kiel GmbH
Gemeinschaftskr
aftwerk Kiel Steinkohle 1970 Geplante Endgültige Stilllegung 323 2018
WSW Energie & Wasser AG HKW Elberfeld Steinkohle 1989 Geplante Endgültige Stilllegung 85 2019
GHD Bayernwerk Natur GmbH & Co. KG GHD Erdgas 1998 Geplante Endgültige Stilllegung 7 2017
GHD Bayernwerk Natur GmbH & Co. KG GHD Erdgas 1998 Geplante Endgültige Stilllegung 7 2017
Ineos Manufacturing Deutschland GmbH O10
Sonstige
Energieträger
(nicht
erneuerbar) 1967 Geplante Endgültige Stilllegung 34 2018
Kraftwerk Dessau GmbH
Kraftwerk
Dessau Braunkohle 1996 Geplante Endgültige Stilllegung 24 2018
Stadtwerke Flensburg GmbH Heizkraftwerk FL Steinkohle 1982 Geplante Endgültige Stilllegung 35 2016
Stadtwerke Flensburg GmbH Heizkraftwerk FL Steinkohle 1978 Geplante Endgültige Stilllegung 23 2016
Stadtwerke Kiel AG HKWH Erdgas 1970 Geplante Endgültige Stilllegung 10 2018
Stadtwerke Duisburg AG HKW I Steinkohle 1985 Geplante Endgültige Stilllegung 95 2017 bis 2019
Mark-E AG
Heizkraftwerk
Hagen-Kabel Erdgas 1980 Geplante Vorläufige Stilllegung 230 ohne Nennung
Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lagen
ca. 1 400 Anträge für Anlagen vor, die 2016 in Betrieb genommen wurden und
aufgrund der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung zunächst nicht
beschieden werden konnten.
Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt elektrische Leistung,
die in 2016 in Betrieb genommen wurden, war zudem die elektronische Anzeige
nach der Allgemeinverfügung gesperrt.
Seit nach Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung das elektronische
Portal am 31. Oktober 2016 geöffnet wurde, wurden 382 Anzeigen abgegeben.
Seit diesem Zeitpunkt werden auch die Bescheide für die vorliegenden Anträge
erteilt. Da die beihilferechtliche Genehmigung rückwirkend zum 1. Januar 2016
erteilt wurde, kann die Zulassung jeweils zum Inbetriebnahmedatum erfolgen.
Der Vergütungsanspruch besteht mithin in voller Höhe.
Angaben über nicht in Betrieb genommene KWK-Anlagen oder über verworfene
Projektideen liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den für Hersteller und Betreiber von
KWK-Anlagen durch die Verzögerungen im Gesetzgebungs- und
Genehmigungsverfahren entstandenen wirtschaftlichen Schaden ein, und wie viele
Firmenaufgaben sind in diesem Zusammenhang zu verzeichnen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Die Förderung durch das KWKG wurde mit der am 24. Oktober .2016 erteilten
beihilferechtlichen Genehmigung rückwirkend zum 1. Januar 2016 gewährt.
Ein wirtschaftlicher Schaden durch einen „Förderausfall“ dürfte insofern nicht
vorliegen. Eine Unternehmensaufgabe ist eine unternehmerische Entscheidung,
die typischerweise durch verschiedene Faktoren verursacht ist. Eine
Unternehmensaufgabe durch einen vermeintlichen „Förderausfall“ ist aus den o. g.
Gründen jedoch nicht zu erwarten.
6. Welche Termine haben Vertreter der Bundesregierung im Zusammenhang
mit der beihilferechtlichen Genehmigung des KWKG2016 wahrgenommen,
um auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission hinzuwirken (bitte
Schriftwechsel, Treffen, Teilnehmer und Ergebnis auflisten)?
Die Bundesregierung stand seit Mai 2015 kontinuierlich in engem Kontakt mit
der Europäischen Kommission. Über die gesamte Zeit fanden zahlreiche
Schriftwechsel, Telefonate und Treffen statt, um das Genehmigungsverfahren so zügig
wie möglich zum Abschluss zu bringen. Eine vollständige Aufstellung der
unterhalb der Leitungsebene wahrgenommenen Termine existiert nicht und kann
aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, z. B. wegen Personalwechsel, auch nicht
erstellt werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat bei einem
Treffen mit der Kommissarin für Wettbewerb, Margrethe Vestager, am 17. Mai
2016 in Brüssel auf eine Entscheidung der Kommission hingewirkt. Er wurde
durch Staatssekretär Rainer Baake zu dem Termin begleitet.
7. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit der verbindlichen
Veröffentlichung der beihilferechtlichen Genehmigung für das KWKG 2016 durch die
Europäische Kommission?
Die Genehmigung wurde am 27. Oktober 2016 auf der Internetseite der
Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht und ist unter der folgenden Adresse im
Internet abrufbar:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?fuseaction=dsp_result&
policy_area_id=3&case_number=42393.
8. Wie will die Bundesregierung die in ihrem Aktionsprogramm Klimaschutz
fest eingeplante Einsparung von zusätzlichen 4 Millionen Tonnen CO2 bis
2020 durch den Ausbau der KWK angesichts der entstandenen
Verzögerungen noch erreichen?
9. Will die Bundesregierung die eingeplante Reduktion der CO2-Emissionen
um zusätzliche 4 Millionen Tonnen durch andere Instrumente als den
Ausbau der KWK abdecken?
Wenn ja, durch welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Wie in der Antwort zu Frage 4 beschrieben, konnte die Inbetriebnahme der
KWK-Anlagen unabhängig von der beihilferechtlichen Genehmigung ohne
Verzögerung erfolgen. Zudem erhalten die Betreiber, wie in der Antwort zu Frage 5
dargestellt, rückwirkend die KWK-Förderung. Insofern geht die Bundesregierung
davon aus, dass die 4 Millionen Tonnen CO2 bis 2020 nicht durch die
Verzögerungen im Rahmen des Beihilfeverfahrens gefährdet sind und es hierzu somit
keiner zusätzlichen Maßnahme bedarf.
10. Will die Bundesregierung die Anreize für den Brennstoffwechsel
bestehender Anlagen hin zu erneuerbaren Energien oder zur stärkeren Nutzung
industrieller Abwärme erhöhen, um den Ausstieg aus der Nutzung von Kohle
und Gas zu beschleunigen?
Wenn ja, mit welchen Mittel, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht ausreichend Anreize für eine klimafreundlichere
Stromerzeugung durch das KWKG sowie weiterer Instrumente wie dem EEG
gegeben.
11. Mit welchen Instrumenten will die Bundesregierung langfristig sicherstellen,
dass KWK-Anlagen Strom und Wärme vollständig klimaneutral erzeugen?
Die Bundesregierung wird die Förderung von KWK-Anlagen nach Vorgaben des
KWKG (§ 34 Absatz 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs) und in
Abstimmung mit der Europäischen Kommission in den nächsten Jahren mehrfach
evaluieren. Teil dieser Evaluierungen werden auch die Einsparungen von CO2-
Emissionen durch KWK-Anlagen sein.
12. Plant die Bundesregierung angesichts der bisherigen Verzögerungen bei der
KWK-Förderung eine Ausweitung des Förderzeitraums oder die Erhöhung
der Fördersummen, um den entstandenen Rückstand aufzuholen?
Wie in der Antwort zu Frage 5 dargelegt, haben die bisherigen Verzögerungen
aufgrund der nun rückwirkend gewährten Förderung nicht zu einem
„Förderausfall“ geführt. Daher sieht die Bundesregierung eine Ausweitung des
Förderzeitraums oder eine Erhöhung der Fördersummen als nicht erforderlich an.
13. Hält die Bundesregierung die bisher vorgesehene Ausschreibungsmenge im
Segment von 1 bis 50 MW in Höhe von 200 MW elektrisch dennoch für
ausreichend, oder wird sie die Ausschreibungsmenge erhöhen?
Die Bundesregierung sieht die im Gesetzesentwurf vorgesehenen
Ausschreibungsmengen als ausreichend an. Der Regierungsentwurf sieht im Rahmen der
Verordnungsermächtigung jedoch grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass das
Ausschreibungsvolumen angepasst werden kann.
14. Wird die Bundesregierung die Ausschreibungen brennstoffspezifisch
ausgestalten und dabei wie bisher im KWKG 2016 geplant die Förderung von
KWK auf Kohlebasis ausschließen, oder will sie die Ausschreibungen
technologieoffen ausgestalten?
Auch bei den Ausschreibungen ist eine Förderung von Anlagen auf Kohlebasis
ausgeschlossen. Die weiteren Details der Ausschreibung werden im Rahmen der
geplanten Verordnung geregelt.
15. Was hält die Bundesregierung dem Argument entgegen, dass durch die
Einführung von Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen in dem Segment
von 1 bis 50 MW weitere Hemmnisse (höherer administrativer Aufwand,
geringere finanzielle Planungssicherheit) für den Ausbau der KWK entstehen,
bzw. wie will sie diese Hindernisse reduzieren?
Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich insbesondere in den
ersten Ausschreibungsrunden der administrative Aufwand oder die Risikotragung
leicht erhöhen. Das Ziel der Bundesregierung ist es jedoch, ein wettbewerbliches,
transparentes und möglichst einfaches Ausschreibungsdesign für KWK zu
etablieren.
16. Bis wann wird die Bundesregierung die genauen Bedingungen für
Teilnahme und Durchführung an den Ausschreibungen definieren, und wann will
sie die entsprechende Durchführungsverordnung verabschieden?
Derzeit plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine
Rechtsverordnung, die die Ausschreibungen näher regelt, bis Mitte 2017 vorzulegen. Die
Verordnung soll im Herbst 2017 in Kraft treten.
17. Zu Gunsten bzw. zu Lasten welcher Unternehmen will die Bundesregierung
von der Verordnungsermächtigung zur Umsetzung einer
Experimentierklausel für das Programm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda
für die Energiewende“ (SINTEG) zukünftig Gebrauch machen, und welche
Ziele im Sinne der Energiewende verfolgt die Bundesregierung mit der
Experimentierklausel?
Die Verordnungsermächtigung sieht vor, dass nur Teilnehmer an dem von der
Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm
„Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ die
Regelungen der Experimentierklausel in Anspruch nehmen können.
Ziel der Experimentierklausel ist die Identifizierung von heute noch nicht im
Detail absehbarem regulatorischen Anpassungsbedarf in einem System mit einem
Anteil von zeitweise bis zu 100 Prozent erneuerbarer Stromerzeugung. Die
Experimentierklausel soll auch zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten
im Sinn der Ziele des Förderprogramms beitragen. Diese sind:
ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer
Energien,
die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und
netzseitig,
ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten
Energienetz,
die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie
die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilnetzebene.
18. Was meint die Bundesregierung mit „energiewirtschaftlichen Belangen“ im
Zusammenhang mit dem nach § 14 Absatz 2 Satz 3 KWKG-E geplanten
Einschub „soweit energiewirtschaftlich oder mess- und eichrechtliche
Belange nicht entgegenstehen“?
§ 14 Absatz 2 Satz 3 KWKG 2016 sieht die jederzeitige Möglichkeit vor, die am
Summenzähler einer Kundenanlage erfassten 15-Minuten-Werte mit einem
Standardlastprofil zu verrechnen, welches das Verbrauchsverhalten an einem
Unterzähler repräsentiert. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung funktioniert dies
indes nicht immer friktionsfrei. Es sind Installationsszenarien, also
Kombinationen aus Erzeugungs- und Verbrauchsmessungen innerhalb einer Kundenanlage
vorstellbar, in denen die bloße Erfassung von Arbeitsmengen am jeweiligen
Unterzähler und – im Falle der Durchleitung – die Verrechnung eines
korrespondierenden Profils mit dem 15-Minuten-Summenlastgang zu nachweislich falschen
Ergebnissen führen kann. Die Bundesregierung hält es aus diesem Grund für
erforderlich, dass auf Seiten des Netzbetreibers die grundsätzliche Möglichkeit
besteht, in solchen Fällen auch für den/die Unterzählpunkt(e) eine Erfassung in
15-minütiger Auflösung zu fordern, etwa mittels einer Zählerstandsgangmessung
über ein intelligentes Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz.
19. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Zuschlag für die Förderung
von Wärmenetzen und -speichern noch erforderlich, wenn die Anlage ohne
Zuschlag verlustfrei, aber auch ohne Gewinn arbeiten würde, bzw. in
welcher Höhe darf eine Eigenkapitalrendite bei den Projekten eingerechnet
werden (vgl. § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1 KWKG-E)?
Ein Anreiz für Investitionen in Wärmenetze und -speicher besteht nur, wenn die
Investition eine angemessene Rendite erwirtschaften kann.
Eine angemessene Projektrendite kann daher in der Begründung der
Fördernotwendigkeit berücksichtigt werden.
20. Bis wann soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die
parlamentarische Beratung der ersten Novelle des KWKG 2016 abgeschlossen sein und
wann soll das Gesetz voraussichtlich in Kraft treten?
Nach derzeitiger Planung ist vorgesehen, das Gesetzgebungsverfahren für das
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-
Kopplung und zur Eigenversorgung im Dezember 2016 abzuschließen. Das
Änderungsgesetz soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies ist aus
beihilferechtlichen Gründen erforderlich.
21. Welche Rückmeldefristen hält die Bundesregierung für schriftliche
Anhörungen von Ländern und Verbänden in Gesetzgebungsverfahren für
angemessen, und sieht die Bundesregierung diese Fristen im Falle des Entwurfs
eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus
Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung sowie der Ergänzung
einer Verordnungsermächtigungen im EnWG, EEG und KWKG
(Experimentierklausel) als gewahrt an?
Die Bundesregierung leitet den Entwurf einer Gesetzesvorlage den Ländern und
den betroffenen Spitzenverbänden möglichst frühzeitig zu. Im Fall des genannten
Gesetzentwurfs war eine frühere Zuleitung nicht möglich, da einerseits die
beihilferechtliche Einschätzung der Europäischen Kommission zu den relevanten
Punkten erst im Sommer 2016 absehbar war und andererseits das
Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2016 abgeschlossen werden muss (siehe Antwort zu
Frage 20).
22. Hält die Bundesregierung an ihrem bisherigen Vorhaben fest, die Betreiber
von KWK-Anlagen bei der Förderung von Mieterstrommodellen schlechter
zu stellen als die Betreiber von Photovoltaikanlagen, und falls ja, mit welcher
Begründung?
Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass sie sich auf die Ausgestaltung
der Verordnungsermächtigung in § 95 Nummer 2 EEG 2017 bezieht. § 95
Nummer 2 EEG 2017 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Förderung von
Mieterstrommodellen für Solaranlagen. Diese Verordnungsermächtigung sieht vor,
dass die Betreiber von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine
verringerte EEG-Umlage zahlen müssen. Die Umsetzung dieser
Verordnungsermächtigung hätte eine indirekte Förderung zur Folge. Mieterstrommodelle aus
KWK-Anlagen werden im Unterschied dazu bereits direkt gefördert, in dem sie
eine Vergütung für den Mieterstrom aus KWK-Anlagen erhalten.
23. Mit welchen steuerlichen, energiewirtschaftlichen oder sonstigen
Instrumenten will die Bundesregierung den Ausbau der KWK jenseits des aktuellen
KWKG fördern?
Mit der am 1. August 2016 neu gestarteten Förderung „Energieeffizient Bauen
und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“ soll eine bestimmte neue und
zukunftsweisende KWK-Technologie breitenwirksam am Markt etabliert werden. Die
Förderung ist Bestandteil des Anreizprogramms Energieeffizienz der
Bundesregierung. Sie wird gewährt für stationäre Brennstoffzellenheizungen in den
Leistungsklassen 0,25 bis 5 Kilowatt elektrischer Leistung in neuen und bestehenden
Wohngebäuden. Eine Ausweitung der Förderung auf den gewerblichen Bereich
zur Anwendung in Nichtwohngebäuden wird derzeit vorbereitet.
Darüber hinaus hält die Bundesregierung ein Förderprogramm für kleine KWK-
Anlagen bis 20 kW installierter elektrischer Leistung vor, das die Investition in
kleine KWK-Anlagen durch einen Investitionszuschuss fördert. Diese wird
derzeit novelliert und soll Anfang Januar 2017 in Kraft treten.
24. Welche Instrumente will die Bundesregierung nutzen, um den Anteil der
Wärme aus KWK-Anlagen am Wärmemarkt zu steigern?
Das Energieeinsparrecht und die kontinuierliche Fortentwicklung der
energetischen Anforderungen an Gebäude leisten einen wichtigen Beitrag zur
Energieeinsparung. Die Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz und zur Nutzung
erneuerbarer Energien im Neubau kommen – neben erneuerbaren Energien wie
Solarthermie und Geothermie – auch der Wärmeerzeugung aus KWK-Anlagen zugute.
Daran hält die Bundesregierung auch bei der anstehenden Novellierung des
Energieeinsparrechts fest. Der Primärenergiebedarf eines Gebäudes wird neben der
energetischen Qualität der Gebäudehülle maßgeblich durch den Wirkungsgrad
der zur Wärmeerzeugung genutzten Anlagentechnik und den Primärenergiefaktor
des eingesetzten Energieträgers bestimmt. Aufgrund ihrer höheren Effizienz im
Vergleich zu ungekoppelten Wärmeerzeugungsanlagen haben gebäudeintegrierte
KWK-Anlagen einen klaren Vorteil bei der für die Einhaltung der
ordnungsrechtlichen Anforderungen maßgeblichen primärenergetischen Bewertung von
Gebäuden.
25. In welchem Jahr rechnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung der
bisherigen Verzögerungen bei der KWK-Förderung und der Entwicklung
des übrigen Kraftwerkparks mit dem Erreichen der im KWKG vom 1. Januar
2016 festgeschriebenen Ausbauziele von 110 bzw. 120 Terawattstunden
Stromproduktion?
Das KWKG dient nach § 1 Absatz 1 u. a. der Erhöhung der Nettostromerzeugung
aus KWK-Anlagen auf 110 Terawattstunden bis 2020 sowie auf 120
Terawattstunden bis 2025. Die Bundesregierung geht demgegenüber von keinen
Verzögerungen aus: Wie in der Antwort zu Frage 4 dargelegt, konnte die Inbetriebnahme
der KWK-Anlagen unabhängig von der beihilferechtlichen Genehmigung ohne
Verzögerung erfolgen. Zudem erhalten die Betreiber, wie in der Antwort zu
Frage 5 dargestellt, rückwirkend die KWK-Förderung.
26. Welche Rolle soll nach Auffassung der Bundesregierung langfristig die
Nutzung der KWK im Energiesystem spielen, und welche Marktanteile im
Strom- und im Wärmesektor strebt die Bundesregierung in den Jahren 2020,
2030, 2040 und 2050 an?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zur langfristigen
Entwicklung des Energiesystems einen Diskussionsprozess eröffnet, der sich auch mit der
Rolle und dem langfristigen Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 2030
beschäftigt (Impulspapier „Strom 2030“).
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]