Bedingungen für die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zu Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umgewandelten Leistungen der Rehabilitation
der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily, Michael Kauch, Detlef Parr, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes den Zugang der Versicherten zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation auf der gesetzlichen Ebene verbessern. Konkretisiert werden diese gesetzlichen Regelungen in der Rehabilitationsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Darin ist zurzeit u. a. in § 11 vorgesehen, dass Vertragsärzte, die Leistungen der medizinischen Rehabilitation verordnen wollen, eine besondere Qualifikation nachweisen müssen. Im Hinblick darauf, dass nur wenige Vertragsärzte die neuen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie zum 1. April 2004 erfüllten, hatte man eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2007 vorgesehen. Nach wie vor haben jedoch nur relativ wenige Vertragsärzte die notwendige Zusatzqualifikation erworben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die vom Gesetzgeber vorgenommene Ausgestaltung der Rehabilitationsleistungen als Pflichtleistungen überhaupt die versprochene Wirkung entfalten kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Zweistufigkeit des Antragsverfahrens mit einer Vorabanfrage des Arztes bei der zuständigen Krankenkasse seines Patienten und der endgültigen Verordnung der Rehabilitation nach einer grundsätzlich positiven Bewertung durch die Krankenkasse.
Drucksache 16/5156 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Vertragsärzte verfügten zum 1. April 2007 über die notwendige Qualifikation zur Verordnung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation, und wie viel Prozent der Vertragsärzte insgesamt sind das?
Wie sind diese Ärzte regional verteilt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Zahl und Verteilung der für die Verordnung medizinischer Rehabilitationsleistungen qualifizierten Ärzte ausreicht, um sicherzustellen, dass der gesetzgeberische Wille umgesetzt werden kann, alle Versicherten mit den notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu versorgen?
Hält die Bundesregierung eine weitere Verschiebung des Übergangszeitraumes, in dem auch nicht besonders qualifizierte Ärzte Rehabilitationsleistungen verordnen durften, über den 31. März 2007 für möglich und notwendig?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Verfahren, dass eine Krankenkasse auf Antrag des Vertragsarztes, der eine Rehabilitation seines Patienten für erforderlich hält, zunächst auf der Grundlage einer Vorabanfrage prüfen muss, ob sie zuständig ist und ob Gründe einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation entgegenstehen bevor sie den Vertragsarzt auffordert, die medizinische Indikation zu prüfen und bei deren Vorliegen eine Verordnung auszustellen, die dieser mit Zustimmung des Versicherten auf einem weiteren Vordruck dann erst endgültig verordnet?
Hält die Bundesregierung im Hinblick auf das politisch verkündete Ziel, die Rehabilitation stärken zu wollen, eine Vereinfachung des Antragsverfahrens in diesem Zusammenhang für möglich und erforderlich?
Ist unter Berücksichtigung der vorgegebenen Bedingungen mit einer Zunahme an Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die neue gesetzliche Grundlage zu rechnen?
Wie hoch liegt die von der Bundesregierung erwartete Zunahme?
Wie hoch ist die erwartete finanzielle Mehrbelastung pro Jahr für die gesetzliche Krankenversicherung?