Elektromagnetische Verträglichkeit
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die elektromagnetische Verträglichkeit beschreibt die Eigenschaft eines technischen Gerätes, andere technische Geräte nicht durch elektrische oder elektromagnetische Emissionen zu stören und selbst von anderen Geräten nicht gestört zu werden.
Elektromagnetische Störungen sind nicht für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gerätes (allgemein Betriebsmittel genannt) erforderlich. Gäbe es außer Funkanlagen mit ihren erwünschten Nutzaussendungen keine elektrotechnischen Betriebsmittel, so würden atmosphärische Störungen und kosmisches Rauschen allein den Pegel der zu erwartenden elektromagnetischen Störungen unserer elektromagnetischen Umgebung bestimmen. Insbesondere Funkempfangsgeräte müssen deshalb nach Maßgabe der grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit unter Anwendung allgemein anerkannter Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigungen bestimmungsgemäß arbeiten zu können (vgl. § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln).
Menschengemachte elektromagnetische Störungen übersteigen je nach Besiedlungsdichte immer mehr den Pegel der zu erwartenden elektromagnetischen Störungen. Obwohl die zu erwartenden elektromagnetischen Störungen über die harmonisierten Normen auf der Grundlage der Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-Recommendation P.372) bekannt sind, hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) im Herbst 2016 ungeachtet der Erfahrungen mit den Befugnissen der Bundesnetzagentur (BNetzA) im EMVG 2008 festgelegt, dass bei der BNetzA auch zukünftig weiter bei Meldungen über Auswirkungen von elektromagnetischen Störungen auf den Funkempfang, Maßnahmen lediglich zu ergreifen sind, wenn Funkdienste mit Sicherheitsaufgaben, ganze Telekommunikationsnetze, Leib und Leben oder hohe Sachwerte betroffen sind.
Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) hat im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfes mehrere Stellungnahmen an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages übersandt, in denen er auf zunehmende Probleme hinsichtlich der Nutzbarkeit der Frequenzen, die dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, aufmerksam machte und für deren Lösung er im Rahmen der Gesetzgebung warb. Die beschriebenen Probleme beziehen sich beispielsweise auf Pegelüberschreitungen der zu erwartenden elektromagnetischen Störungen um bis zum 1 000-fachen (30 dB).
Als Beispiele elektromagnetisch unzulänglich auf den Markt gebrachter Geräte seien hier genannt: Vorschaltgeräte von LED-Leuchten, Schaltnetzteile, Plasmafernseher, Geräte zur Kommunikation über Stromleitungen (Power Line Communication – PLC), Energiesparlampen.
Laut RTA kommt es seit Jahren durch die zunehmende Verbreitung unvollständig bestückter Baugruppen zu einer Überschreitung der zu erwartenden elektromagnetischen Störungen, die sowohl den weltweiten Kurzwellenrundfunkempfang an der Quelle, als auch insbesondere den weltweiten Kurzwellenamateurfunk in bestimmten Bereichen und zu bestimmten Zeiten erheblich beeinträchtigen, wenn nicht gar verunmöglichen.
Die Richtlinie 2014/30/EU ist deshalb unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 4 für den EU-Markt ganz besonders zu dem Zweck geschaffen worden, solche Probleme im Gesetzgebungsverfahren der EU-Mitgliedstaaten auszuschließen. Dort heißt es:
- Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) betrieben werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie die an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Probleme hinsichtlich der allgemeinen Nutzbarkeit der elektromagnetischen Umgebung für den Funkempfang?
Wie viele Störungsmeldungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen Jahren bei der Bundesnetzagentur eingegangen, und woher kamen diese Meldungen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln mit Beginn im Jahr 2000)?
Wie vielen dieser Störungsmeldungen ist die Bundesnetzagentur nach Kenntnis der Bundesregierung nachgegangen?
Wie vielen dieser Störungsmeldungen konnte mithilfe der Bundesnetzagentur für einen bestimmungsgemäßen Funkempfang abgeholfen werden?
Wie viele der seit dem Jahr 2000 eingegangenen Störungsmeldungen bezogen sich auf eine Störung der Kurzwelle?
In wie vielen Fällen hat der Hersteller oder Betreiber einer elektromagnetischen Störungsquelle die Zusammenarbeit mit der BNetzA verweigert?
Wie viele Standorte betreibt die BNetzA in Deutschland zur Vorortuntersuchung eingegangener Störungsmeldungen?
Wo befinden sich diese Standorte?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hält die BNetzA hierfür vor?
Wurden in der Vergangenheit derartige Standorte geschlossen oder verlegt?
Wenn ja, welche (Standorte), und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraf dies?
Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine Konformitätsbewertung nach bisherigem §7 EMVG konkret?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Konformitätsbewertung eines Gerätes konkret dessen Auswirkung auf die Qualität bestimmter Funkfrequenzbänder ermittelt und geprüft?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Gerätechargen, die nach Durchlaufen der Konformitätsbewertung nach §7 EMVG eines Modells eine CE-Kennzeichnung besitzen, auch nach (produktionsbedingter) technischer Variierung einzelner Gerätebauteile weiterhin den Anforderungen des EMVG genügen?
Wie oft wurden seit dem Jahr 2000 Eigenerklärungen zu Produkten, die nicht oder nicht vollständig über harmonisierte Normen in Verkehr gebracht worden sind, durch die BNetzA auf Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen geprüft?
Bei wie vielen Geräten zeigte sich eine Abweichung gegenüber den grundlegenden Anforderungen als Ergebnis einer solchen Prüfung?
Wie viele Funkamateure in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine Betriebserlaubnis für eine Amateurfunkstelle?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Amateurfunkdienst für die Zukunft des Technologiestandorts Deutschland bei, z. B. zum Einstieg in informations- und telekommunikationstechnische und wissenschaftliche Berufe?
Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der gemeldeten Amateurfunkstellen in Deutschland seit dem Jahr 2000 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der Planung zur Bewältigung von Katastrophen- und Krisenlagen den Amateurfunkdienst als Kommunikationsdienst, und welchen Stellenwert nimmt er ein?
Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines bundesweiten Blackouts für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) die Kommunikation mittels BOS-Funk flächendeckend gewährleistet?
Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines bundesweiten Blackouts der Amateurfunkdienst in der Lage, flächendeckend Notfunk abzuwickeln, falls der BOS-Funk versagt?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich elektromagnetischer Störung durch Hochspannungsleitungen einschließlich DB-Fahrleitungen und zugehöriger Schaltanlagen?