[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
5. Dezember 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10598
18. Wahlperiode 09.12.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay,
Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10367 –
Elektromagnetische Verträglichkeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die elektromagnetische Verträglichkeit beschreibt die Eigenschaft eines
technischen Gerätes, andere technische Geräte nicht durch elektrische oder
elektromagnetische Emissionen zu stören und selbst von anderen Geräten nicht gestört
zu werden.
Elektromagnetische Störungen sind nicht für den bestimmungsgemäßen Betrieb
eines Gerätes (allgemein Betriebsmittel genannt) erforderlich. Gäbe es außer
Funkanlagen mit ihren erwünschten Nutzaussendungen keine
elektrotechnischen Betriebsmittel, so würden atmosphärische Störungen und kosmisches
Rauschen allein den Pegel der zu erwartenden elektromagnetischen Störungen
unserer elektromagnetischen Umgebung bestimmen. Insbesondere
Funkempfangsgeräte müssen deshalb nach Maßgabe der grundlegenden Anforderungen
an die elektromagnetische Verträglichkeit unter Anwendung allgemein
anerkannter Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass sie gegen die
bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen
Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare
Beeinträchtigungen bestimmungsgemäß arbeiten zu können (vgl. § 4 des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln).
Menschengemachte elektromagnetische Störungen übersteigen je nach
Besiedlungsdichte immer mehr den Pegel der zu erwartenden elektromagnetischen
Störungen. Obwohl die zu erwartenden elektromagnetischen Störungen über die
harmonisierten Normen auf der Grundlage der Empfehlungen der
Internationalen Fernmeldeunion (ITU-Recommendation P.372) bekannt sind, hat der
Gesetzgeber mit der Novellierung des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) im Herbst 2016 ungeachtet der
Erfahrungen mit den Befugnissen der Bundesnetzagentur (BNetzA) im EMVG 2008
festgelegt, dass bei der BNetzA auch zukünftig weiter bei Meldungen über
Auswirkungen von elektromagnetischen Störungen auf den Funkempfang,
Maßnahmen lediglich zu ergreifen sind, wenn Funkdienste mit Sicherheitsaufgaben,
ganze Telekommunikationsnetze, Leib und Leben oder hohe Sachwerte
betroffen sind.
Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) hat im Rahmen der parlamentarischen
Beratung des Gesetzentwurfes mehrere Stellungnahmen an den Ausschuss für
Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages übersandt, in denen er auf
zunehmende Probleme hinsichtlich der Nutzbarkeit der Frequenzen, die dem
Amateurfunkdienst zugewiesen sind, aufmerksam machte und für deren Lösung
er im Rahmen der Gesetzgebung warb. Die beschriebenen Probleme beziehen
sich beispielsweise auf Pegelüberschreitungen der zu erwartenden
elektromagnetischen Störungen um bis zum 1 000-fachen (30 dB).
Als Beispiele elektromagnetisch unzulänglich auf den Markt gebrachter Geräte
seien hier genannt: Vorschaltgeräte von LED-Leuchten, Schaltnetzteile,
Plasmafernseher, Geräte zur Kommunikation über Stromleitungen (Power Line
Communication – PLC), Energiesparlampen.
Laut RTA kommt es seit Jahren durch die zunehmende Verbreitung
unvollständig bestückter Baugruppen zu einer Überschreitung der zu erwartenden
elektromagnetischen Störungen, die sowohl den weltweiten
Kurzwellenrundfunkempfang an der Quelle, als auch insbesondere den weltweiten
Kurzwellenamateurfunk in bestimmten Bereichen und zu bestimmten Zeiten erheblich
beeinträchtigen, wenn nicht gar verunmöglichen.
Die Richtlinie 2014/30/EU ist deshalb unter Berücksichtigung des
Erwägungsgrundes 4 für den EU-Markt ganz besonders zu dem Zweck geschaffen worden,
solche Probleme im Gesetzgebungsverfahren der EU-Mitgliedstaaten
auszuschließen. Dort heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Funkdienstnetze,
einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der
Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) betrieben
werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie die an diese
Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt
werden.“
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung der in der
Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Probleme hinsichtlich der
allgemeinen Nutzbarkeit der elektromagnetischen Umgebung für den
Funkempfang?
Die Bundesregierung räumt ein, dass es immer wieder vorkommt, dass
elektronische Betriebsmittel elektromagnetische Störungen verursachen, auch wenn diese
den gesetzlichen Vorgaben zur elektromagnetischen Verträglichkeit entsprechen.
Dies ist kaum zu vermeiden. Ein Rechtsanspruch auf ein störungsfreies
elektromagnetisches Umfeld besteht nicht. Allerdings geht die Bundesregierung nicht
von einer zunehmenden Problematik wie in der Vorbemerkung der Fragesteller
geschildert aus.
Die Bundesnetzagentur verzeichnet trotz der immer weiteren Verbreitung von
elektronischen Betriebsmitteln in den Haushalten keine Zunahme der
Störungsmeldungen. Die Zahlen sind vielmehr rückläufig (vgl. Antwort zu Frage 2).
2. Wie viele Störungsmeldungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
den vergangenen Jahren bei der Bundesnetzagentur eingegangen, und woher
kamen diese Meldungen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln
mit Beginn im Jahr 2000)?
Bei der Bundesnetzagentur sind seit dem Jahr 2000 folgende Anzahl von
Störungsmeldungen eingegangen:
2000: 16 778
2001: 15 148
2002: 13 841
2003: 12 933
2004: 10 831
2005: 9 674
2006: 9 136
2007: 7 977
2008: 6 891
2009: 6 923
2010: 6 930
2011: 7 242
2012: 6 458
2013: 6 325
2014: 6 180
2015: 6 591
2016: 5 817 (Stand: 22. November 2016; Prognose für Gesamtjahr 2016: 6 510).
Aus zurückliegenden Untersuchungen ist bekannt, dass sich die Verteilung von
Störungsmeldungen weitgehend an der Bevölkerungsverteilung orientiert. Eine
konkrete Auswertung der Störungsmeldungen in den Jahren 2000 bis 2016 ergibt
aufgeteilt auf die Bundesländer folgende Aufteilung (gemittelte Werte):
Baden-Württemberg 10,6 Prozent
Bayern 11,1 Prozent
Berlin 3,4 Prozent
Brandenburg 2,2 Prozent
Bremen 1,6 Prozent
Hamburg 2 Prozent
Hessen 10 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 1 Prozent
Niedersachsen 9,1 Prozent
Nordrhein-Westfalen 30,4 Prozent
Rheinland-Pfalz 5,1 Prozent
Saarland 1,5 Prozent
Sachsen 3,4 Prozent
Sachsen-Anhalt 2,2 Prozent
Schleswig-Holstein 3,5 Prozent
Thüringen 1,9 Prozent.
3. Wie vielen dieser Störungsmeldungen ist die Bundesnetzagentur nach
Kenntnis der Bundesregierung nachgegangen?
Die Bundesnetzagentur ist in dem betrachteten Zeitraum 154 006 Meldungen
nachgegangen, d. h. in aller Regel wurde eine Bearbeitung vor Ort durchgeführt.
In den übrigen Fällen wurde die Bearbeitung wegen Unzuständigkeit abgelehnt.
4. Wie vielen dieser Störungsmeldungen konnte mithilfe der
Bundesnetzagentur für einen bestimmungsgemäßen Funkempfang abgeholfen werden?
Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass in der Regel die Störungsursache ermittelt und zugeordnet werden kann.
Das weitere Vorgehen hängt dann von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.
5. Wie viele der seit dem Jahr 2000 eingegangenen Störungsmeldungen
bezogen sich auf eine Störung der Kurzwelle?
Im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 23. November 2016 lagen 9 513 Fälle im Bereich
von 0 bis 30 MHz (Bereiche Lang-, Mittel- und Kurzwelle). Bezogen auf die
Gesamtmenge der Störungsmeldungen im angegebenen Zeitraum stellt diese Zahl
einen Anteil von 6,11 Prozent dar.
Aufteilung der Störfälle BIS 30 MHz auf die Jahre 2000 bis 2016:
2000: 813
2001: 644
2002: 553
2003: 599
2004: 563
2005: 527
2006: 504
2007: 496
2008: 647
2009: 571
2010: 528
2011: 513
2012: 513
2013: 539
2014: 494
2015: 543
2016: 467 (Stand: 24. November 2016; Prognose für Gesamtjahr 2016: 520).
Bezogen auf den Amateurfunk als Störsenke ergeben sich folgende Zahlen für
den Bereich BIS 30 MHz:
2000: 255
2001: 192
2002: 182
2003: 209
2004: 247
2005: 252
2006: 243
2007: 242
2008: 422
2009: 312
2010: 320
2011: 280
2012: 298
2013: 338
2014: 308
2015: 325
2016: 278 (Stand: 24. November 2016; Prognose für Gesamtjahr 2016: 309).
Für den Bereich OBERHALB 30 MHz – ebenfalls für die Senke Amateurfunk –
ergeben sich folgende Zahlen, wobei die Störungen des Amateurfunks über
Satellit (Senke 216) gesondert („+1“ o. Ä.) ausgewiesen sind:
2000: 421+1
2001: 371
2002: 301
2003: 280+2
2004: 340+1
2005: 317
2006: 310+1
2007: 274
2008: 218
2009: 214
2010: 238+1
2011: 213
2012: 203
2013: 208
2014: 197
2015: 201
2016: 141 (Stand: 24. November 2016; Prognose für Gesamtjahr 2016: 157).
6. In wie vielen Fällen hat der Hersteller oder Betreiber einer
elektromagnetischen Störungsquelle die Zusammenarbeit mit der BNetzA verweigert?
Hierzu liegen keine Angaben vor. Die Bundesnetzagentur prüft bei der
Störungsbearbeitung routinemäßig – soweit keine Eingriffsvoraussetzungen vorliegen –
einfache Abhilfemaßnahmen zur Störungsbeseitigung und berät die Beteiligten.
In Einzelfällen vermittelt die Bundesnetzagentur zwischen dem Betreiber und
Hersteller zur Beseitigung von Störungen (u. a. Ausnotchen bei PLC, Tausch
eines Plasma-Fernsehers gegen ein LCD/LED-Gerät).
7. Wie viele Standorte betreibt die BNetzA in Deutschland zur
Vorortuntersuchung eingegangener Störungsmeldungen?
Wo befinden sich diese Standorte?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hält die BNetzA hierfür vor?
Derzeit werden von der Bundesnetzagentur an 19 Standorten Personal, Fahrzeuge
und Messtechnik zur Wahrnehmung des Prüf- und Messdienstes (PMD)
vorgehalten. Es handelt sich um die Standorte Augsburg, Berlin (auch stationäre
Messstelle), Bremen, Darmstadt, Dortmund, Erfurt, Eschborn, Hamburg, Hannover,
Itzehoe (auch stationäre Messstelle), Karlsruhe, Köln, Konstanz (auch stationäre
Messstelle und 24H-Dienst), Leipzig, München, Nürnberg, Reutlingen, Rheurdt
(auch stationäre Messstelle) sowie Saarbrücken. Der Prüf- und Messdienst der
Bundesnetzagentur umfasst derzeit ca. 343 Beschäftigte.
8. Wurden in der Vergangenheit derartige Standorte geschlossen oder verlegt?
Wenn ja, welche (Standorte), und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
betraf dies?
Die Struktur im Prüf- und Messdienst ist historisch bedingt mit den
Außenstellenstandorten des ehemaligen Bundesamtes für Post und Telekommunikation
verbunden. Aufgrund rückläufiger Auftragsmengen gegen Ende der 90er-Jahre hat
die Regulierungsbehörde PMD-Standorte und Messtrupps reduziert. Dies wurde
in den Folgejahren der fortlaufenden Entwicklung angepasst.
Seit 1999 waren folgende Standorte von der Verlagerung von mobilen
Messaufgaben im PMD betroffen:
Potsdam, Lübeck, Oldenburg, Göttingen, Neubrandenburg, Recklinghausen,
Halle, Neustadt, Chemnitz, Düren, Mettmann, Detmold, Koblenz, Stuttgart,
Regensburg, Leer, Münster, Magdeburg, Würzburg, Rostock, Kiel, Lübeck,
Dresden, Neubrandenburg, Landshut, Braunschweig, Meschede, Fulda, Rosenheim.
Der Gesamtpersonalbestand im PMD hat sich von 513 Beschäftigten im Jahr
2001 auf aktuell 383 Beschäftigte reduziert.
9. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Konformitätsbewertung nach bisherigem §7 EMVG konkret?
Die konkrete Ausgestaltung der Konformitätsbewertung der einzelnen
Betriebsmittel liegt in der Verantwortung der Hersteller, die diese entsprechend den
gesetzlichen Anforderungen durchführen müssen. Die Aufsicht über die Einhaltung
dieser gesetzlichen Anforderungen erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Wege
der Marktüberwachung. Dabei werden elektrische Geräte stichprobenartig
überprüft.
10. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer
Konformitätsbewertung eines Gerätes konkret dessen Auswirkung auf die Qualität bestimmter
Funkfrequenzbänder ermittelt und geprüft?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 9. Im Rahmen der
Marktüberwachung prüft die Bundesnetzagentur das Risiko der Beeinträchtigung
bestimmter Funkfrequenzbänder. Hohes Schutzniveau haben hierbei insbesondere
Sicherheitsfunkdienste und der Rundfunk.
11. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
Gerätechargen, die nach Durchlaufen der Konformitätsbewertung nach §7
EMVG eines Modells eine CE-Kennzeichnung besitzen, auch nach
(produktionsbedingter) technischer Variierung einzelner Gerätebauteile weiterhin
den Anforderungen des EMVG genügen?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 9.
12. Wie oft wurden seit dem Jahr 2000 Eigenerklärungen zu Produkten, die nicht
oder nicht vollständig über harmonisierte Normen in Verkehr gebracht
worden sind, durch die BNetzA auf Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen geprüft?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse zu
Eigenerklärungen der Hersteller vor.
13. Bei wie vielen Geräten zeigte sich eine Abweichung gegenüber den
grundlegenden Anforderungen als Ergebnis einer solchen Prüfung?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 12.
14. Wie viele Funkamateure in Deutschland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Betriebserlaubnis für eine Amateurfunkstelle?
In Deutschland haben 66 044 Personen eine gültige Zulassung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst und dürfen damit Amateurfunkstellen betreiben (Stand:
23. November 2016).
15. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Amateurfunkdienst für
die Zukunft des Technologiestandorts Deutschland bei, z. B. zum Einstieg in
informations- und telekommunikationstechnische und wissenschaftliche
Berufe?
Die besondere Stellung des Amateurfunkdienstes beruht auf dem
Grundgedanken, dass dieser in der Vergangenheit zur Weiterentwicklung der allgemeinen
Telekommunikationstechniken beigetragen hat und daher erhalten bleiben soll (vgl.
die Ausführungen zum Gesetzentwurf des Amateurfunkgesetzes,
Bundestagsdrucksache 13/6439, S. 7). Der Amateurfunkdienst wird von Personen betrieben,
die sich aus rein persönlichem und nicht aus finanziellem Interesse mit
Funktechnik befassen. Dazu müssen sie eine Amateurfunkprüfung ablegen, die hohe
Anforderungen stellt. Es ist davon auszugehen, dass die Teilnahme am
Amateurfunkdienst funktechnische Qualifikationen mit sich bringt, die insbesondere den
Einstieg in entsprechende Berufsfelder erleichtern.
16. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
gemeldeten Amateurfunkstellen in Deutschland seit dem Jahr 2000 (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Zahl der gemeldeten Amateurfunkstellen hat sich in Deutschland seit 2000
wie folgt entwickelt:
Jahr
Anzahl der
Amateurfunkzulassungen*)
Anzahl der weiteren Rufzeichenzuteilungen für
Gesamtzahl der
zugeteilten Rufzeichen Klubstationen
Relais/Baken
(auch
experimentelle)
Sonderzuteilungen AFuV
§ 16
Ausbildungsfunkbetrieb
1 2 3 4 5 6 7
2000 79380 2441 998 32 648 83499
2001 79955 2473 1026 41 761 84256
2002 80874 2482 1039 27 867 85289
2003 78307 2493 1075 21 871 82767
2004 77382 2536 1069 14 759 81760
2005 74585 2901 1108 12 995 79601
2006 75195 2890 1126 17 1268 80496
2007 75262 2933 1169 18 1545 80927
2008 75276 2949 1155 20 1750 81150
2009 75153 2992 1170 20 1949 81284
2010 72293 2934 1169 15 2126 78537
2011 71659 2935 1147 15 2353 78109
2012 70446 2933 1163 19 2528 77089
2013 68191 2958 1154 17 2711 75031
2014 67468 2938 1170 18 2925 74519
2015 67349 2939 1208 18 3184 74698
Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur die
ortsfesten Amateurfunkstellen eines Zulassungsinhabers meldepflichtig sind.
Sofern ein Zulassungsinhaber einen oder mehrere Betriebsorte von ortsfesten
Amateurfunkstellen gemeldet hat, wird dies im Datenbestand erfasst. Viele
Zulassungsinhaber betreiben jedoch keine bzw. keine eigene ortsfeste
Amateurfunkstelle für ihre individuellen Zwecke. Bei diesen Zulassungsinhabern wird die
Wohnanschrift in Deutschland als Betriebsort für eine ortsfeste
Amateurfunkstelle im Datenbestand erfasst. Wie viele Amateurfunkstellen in diesem
Zusammenhang tatsächlich existieren bzw. betrieben werden, ist dabei nicht bekannt
und wird nicht für die Statistik ausgewertet.
17. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der Planung zur
Bewältigung von Katastrophen- und Krisenlagen den Amateurfunkdienst als
Kommunikationsdienst, und welchen Stellenwert nimmt er ein?
Der Amateurfunkdienst ist kein Bestandteil der Planungen der Bundesregierung
zur Bewältigung von Katastrophen- und Krisenlagen. Das BMI selbst verfügt in
seiner IKT nicht über Amateurfunk und plant dies auch nicht.
18. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines
bundesweiten Blackouts für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BOS) die Kommunikation mittels BOS-Funk flächendeckend
gewährleistet?
Um die bestimmungsgemäße Funktion des Digitalfunks BOS aufrechterhalten zu
können, muss z. B. bei einem großflächigen und andauernden Ausfall der
regulären Netz-Stromversorgung eine Ersatzstromversorgung aller systemrelevanten
Komponenten des Digitalfunks über einen längeren Zeitraum gewährleistet sein.
Dies ist zurzeit für einen Zeitraum von zwei Stunden vorgesehen. Eine
bundesweit flächendeckende Mindestversorgung entsprechend den Empfehlungen des
Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) für
mindestens 72 Stunden befindet sich in der Umsetzung.
19. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines
bundesweiten Blackouts der Amateurfunkdienst in der Lage, flächendeckend Notfunk
abzuwickeln, falls der BOS-Funk versagt?
Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine Kenntnisse.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich
elektromagnetischer Störung durch Hochspannungsleitungen einschließlich DB-
Fahrleitungen und zugehöriger Schaltanlagen?
In Einzelfällen kommen elektromagnetische Unverträglichkeiten an Eisen- und
Straßenbahnstrecken vor und werden vor Ort unter Mitwirken der Betreiber
bearbeitet. Dies gilt auch für elektromagnetische Störungen durch
Hochspannungsleitungen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]