[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Januar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10908
18. Wahlperiode 19.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Özcan Mutlu,
Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10724 –
Datenschutzproblematik der Datei „Gewalttäter Sport“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) ist eine Verbunddatei, die 1994 nach
einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
errichtet wurde. Sie wird von der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)
geführt, die beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sitzt.
Kritik an der Datei wird unter anderem von Fanorganisationen wie dem Bündnis
„ProFans“ oder der „Arbeitsgemeinschaft Fananwälte“ geäußert. Kritikpunkte
sind zum Beispiel verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die
Errichtungsanordnung der Datei, datenschutzrechtliche Bedenken, die fehlende
Informationspflicht bei einer Eintragung in die Datei, die Länge der Speicherfristen
sowie die Ausschreibungsanlässe (vgl.
www.profans.de/gewalttater-sport und
www.fananwaelte.de/?page_id=82).
2008 beurteilten Gerichte die DGS als rechtswidrig, v. a. weil die gemäß § 7
Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) erforderliche
Rechtsverordnung fehle. Am 9. Juni 2010 verwarf jedoch in der Revision das
Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 5.09) diese Urteile, da das Bundesministerium des Innern
Tage vorher am 5. Juni 2010 die entsprechende Rechtsverordnung nachgereicht
hatte (vgl.
www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php%3Fent%3D090
610U6C5.09.0).
In einem Antrag „Für eine weltoffene und vielfältige Sport- und Fankultur –
Bürgerrechte schützen, Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit effektiv
bekämpfen, rechte Netzwerke aufdecken“ (Bundestagsdrucksache 18/6232) haben
die Fragesteller die Bundesregierung aufgefordert, die Datei „Gewalttäter
Sport“ zu reformieren. In diesem Antrag wird unter anderem gefordert, die
Datei nach Personen zu überprüfen, die darin unzulässig – etwa nach Freispruch in
einem Gerichtsverfahren – gespeichert sind, und diese Daten gemäß den
datenschutzrechtlichen Vorschriften unverzüglich zu löschen sowie Betroffene über
die Verwendung ihrer Daten zu informieren und ihnen eine
Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. Des Weiteren sollen Eintragungen in die Datei nur bei
einem konkreten Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person und nach
Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgen und die
Löschungsfristen reduziert werden.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung und Anpassung der Datei
„Gewalttäter Sport“ hat mit der konstituierenden Sitzung vom 13. bis 15. Januar
2015 ihre Arbeit aufgenommen (vgl. Drucksache 17/10147 des Bayerischen
Landtags).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) dient der Verhinderung gewalttätiger
Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, durch recherchefähige Erfassung
anlasstypischer Ereignisse, soweit diese im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen festgestellt werden. Sie ermöglicht der Polizei das Gewinnen von
Anhaltspunkten für das sach- und personengerechte Treffen von Eingriffsmaßnahmen im
Einsatz durch sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Ihre Nutzung ist vor dem
Hintergrund des -bei saisonüblichen Schwankungen- grundsätzlich hohen Niveaus
von Sicherheitsstörungen bei Fußballspielen auch weiterhin erforderlich.
Der Betrieb der DGS erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Regelungen. Die
Rechtmäßigkeit wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG
6 C5.09 vom 9. Juni 2010) bestätigt.
In die Beantwortung wurde auch die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze
(ZIS) beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes einbezogen.
Datei „Gewalttäter Sport“
1. Wie viele Personen sind derzeit insgesamt in der Verbunddatei „Gewalttäter
Sport“ (DGS) erfasst?
Mit Stand vom 27. Dezember 2016 sind 10 907 Personen in der Datei
„Gewalttäter Sport“ (DGS) gespeichert.
2. Wie viele Personen sind je Bundesland und je Vereinszugehörigkeit (bitte
beides aufschlüsseln) in der DGS erfasst?
Eine bundesland- und vereinszugehörige Aufschlüsselung ist für eine
Veröffentlichung nicht geeignet, da zu befürchten stünde, dass diese von den
Problemszenen als „Rangfolge“ missverstanden wird. Gewalttäter können hierdurch zu
weiteren Störungen animiert werden, um in der so verstandenen Rangordnung
aufzusteigen (Phänomen der Selbstinszenierung). Sie wird aus diesem Grund als
Verschlusssache nach VSA – VS-Nur für den Dienstgebrauch eingestuft.*
3. Welche Ausschreibungsanlässe gibt es?
Es gibt in der DGS nur den Ausschreibungsanlass „Gewalttäter Sport
(Gefahrenabwehr)“.
4. Aufgrund welcher Ausschreibungsanlässe (bitte aufschlüsseln) sind wie
viele Personen in der Datei erfasst?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
5. Wie viele Personen waren seit Errichtung der Datei darin gespeichert (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Es wird keine Statistik geführt, aus der sich die Gesamtzahl der jemals erfassten
Datensätze ergeben würde.
6. Sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ nur Gewalttäterinnen und Gewalttäter,
also Personen, die ein Gewaltdelikt begangen haben, erfasst?
a) Wenn nein, hält die Bundesregierung die Bezeichnung der Datei für
gerechtfertigt?
b) Wenn nein, inwieweit hält die Bundesregierung diese Bezeichnung mit
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom
9. September 2013, Az. 5 B 417/13, vereinbar, laut dem als Gewalttaten
nur Taten bezeichnet werden dürfen, die auch tatsächlich mit Gewalt
verbunden sind?
7. Sind in der Datei auch sogenannte Tippgeberinnen und -geber, Kontakt- oder
Begleitpersonen gespeichert (wenn ja, bitte genaue Zahlen nebst
Aufschlüsselung nach der Bezeichnung der jeweiligen Kategorien der eingetragenen
Personen und dem Grund der Eintragung)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Aufnahme in die Datei „Gewalttäter Sport“ finden Daten von
Beschuldigten
Verdächtigen
Rechtskräftig Verurteilten.
Darüber hinaus finden Aufnahme in die Datei Daten von
sonstigen Personen, gegen die Personalienfeststellungen, Platzverweise und
Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet
wurden, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen
werden
sonstigen Personen, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände
sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie diese bei Begehung anlassbezogener
Straftaten benutzen wollen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen des
Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte)
Personen, die gemäß Nr. 2.2 aus vergleichbaren Dateien des Auslandes
übermittelt werden.
8. Werden digitalisierte Fotos in der Datei erfasst, und werden diese
automatisch biometrisch aufgearbeitet?
Die Errichtungsanordnung sieht die Erfassung von Lichtbildern vor. Diese
werden jedoch nicht biometrisch aufgearbeitet.
a) Wenn nein, ist eine Erweiterung der Erfassungs- und
Abfragemöglichkeiten in diesem Sinne geplant?
Seitens der Bundesregierung sind keine Planungen hinsichtlich Erweiterungen
der Erfassungs- und Abfragemöglichkeiten geplant.
b) Wie viele Einträge in der Datei sind mit digitalem Bildmaterial zu den
erfassten Personen verknüpft?
Es sind derzeit zehn Einträge in der DGS mit digitalem Bildmaterial zu den
erfassten Personen verknüpft.
c) Sind Fotos noch ohne Bezug zu identifizierten Personen erfasst?
Wenn ja, wie viele?
Eine Erfassung von Lichtbildern ohne Personenbezug ist nicht möglich.
d) Welche technischen Werkzeuge hat das Bundeskriminalamt (BKA) zur
Erfassung und Auswertung biometrischer Daten in Verbunddateien?
Aus Sicht des BKA zählen zu biometrischen Daten:
Lichtbilder (Erfassung in der Lichtbilddatenbank; Suchbarkeit über
alphanumerische Daten und das Gesichtserkennungssystem),
Fingerabdrücke (Suchbarkeit über alphanumerische Daten und einen
systematischen Fingerabdruckabgleich),
DNA-Muster (Suchbarkeit über alphanumerische Daten und DNA-
Musterrecherche).
9. Welche Arten personenbezogener Daten werden in der DGS gespeichert
oder können dort gespeichert werden?
a) Welche Personendaten (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS
gespeichert?
b) Welche personengebundenen Hinweise (bitte aufschlüsseln) werden in
der DGS gespeichert?
c) Welche Personenbeschreibungen (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS
gespeichert?
d) Welche zusätzlichen Personeninformationen (bitte aufschlüsseln) werden
in der DGS gespeichert?
e) Welche Maßnahmedaten (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS
gespeichert?
f) Welche Fallgrunddaten (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS
gespeichert?
Die Fragen 9 bis 9f werden gemeinsam beantwortet.
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen, sind:
Personendaten
Rechtmäßige Personalien/Führungspersonalien
Familienname/Ehename
Geburtsname
Vorname(n)
Sonstige Namen (z. B. Geschiedenen-/Verwitweten-/Alias-/Ordens-/Deck-/
Spitz-/Künstler-/Genannt- oder früherer Name)
Akademischer Grad
Nicht identisch mit
Geburtsdatum
Geburtsort/-kreis
Geburtsland
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Ergänzung zu Staatsangehörigkeit/Geburtsland/Volkszugehörigkeit
Sterbedatum
Sondervermerk (die Personalien betreffende Besonderheiten in freier Form).
Andere Personalien sind
Familienname/Ehename
Geburtsname
Vorname(n)
Sonstiger Name
Spitzname
Akademischer Grad
Geburtsdatum
Geburtsort/-kreis
Geburtsland
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Ergänzung zu Staatsangehörigkeit/Geburtsland/Volkszugehörigkeit
Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zu den anderen
Personalien).
Personengebundene Hinweise sind
Bewaffnet
Gewalttätig
Rocker
Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zu den o. a.
personengebundenen Hinweisen).
Personenbeschreibung beinhaltet:
Gestalt
Größe/Art der Feststellung
Gewicht
Scheinbares Alter
Äußere Erscheinung
Körperliche Merkmale
Tätowierungen
Schuhgröße
Stimme/Sprachmerkmale
Mundart
Fremdsprachen
Andere personenbezogene Merkmale
Lichtbild
Aktenführende Dienststelle
Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zur
Personenbeschreibung).
Zusätzliche Personeninformationen sind:
Erlernter Beruf
Ausgeübte Tätigkeit
Spezielle Kenntnisse/Fertigkeiten
Kriminologische Kurzbeschreibung
Letzte(r) Aufenthaltsort(e)
BKBl-Ausschreibung
Angaben zur Gruppenzugehörigkeit (Name der Gruppe, Funktion in der
Gruppe, Sitz der Gruppe)
Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zum Beruf und zur
Gruppe).
Maßnahmedaten sind:
Ausschreibungsbehörde
Aktenzeichen der Ausschreibungsbehörde
Sachbearbeitende Polizeidienststelle
Aktenzeichen der sachbearbeitenden Polizeidienststelle
Anlass der Maßnahme: Gewalttäter Sport
Zweck der Maßnahme: Kontrolle soweit nach Polizeirecht zulässig
Eingabedatum
Sondervermerk (freitextliche Ergänzung zu anderen Datenfeldinhalten)
Löschungstermin bei Fristablauf
Vereinszuordnung
Angaben zu bestehenden Auflagen/Verboten/Hinweisen
- Beförderungsausschluss in Zügen der DB AG oder anderer
Eisenbahnverkehrsunternehmen
- Bundesweites Hausverbot für Bahnhöfe der DB AG
- Bundesweit wirksames Stadionverbot
- Gefährderansprache
- Pass- und Personalausweisbeschränkung
- Ausreiseuntersagung
- Meldeauflage
- Betretungs- und Aufenthaltsverbot
- Gewahrsam
- Sonstige Maßnahme.
Angaben zu den Speicherungsanlässen gemäß der Errichtungsanordnung werden
jeweils mit:
Tatzeit/Ereigniszeit
Tatort/Ereignisort
Delikt/Ereignis
Versuch/Vollendung (als ergänzende Angabe zum Delikt)
Sachbearbeitende Dienststelle
Aktenzeichen der sachbearbeitenden Dienststelle
Abschluss der Ermittlungen
Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zu den o.a.
Informationen)
erfasst.
10. Gibt es bundesweit einheitliche Kriterien für die Kategorisierung der
gespeicherten Personen in die Kategorien A (friedliche), B (gewaltbereite/
-geneigte) und C (gewaltsuchende Fans)?
a) Wenn ja, wie lauten die Kriterien für die Kategorisierung der
gespeicherten Personen?
b) Wenn ja, wer nimmt die Formulierung dieser Kategorien und die
Einordnung der Daten in diese vor?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Mit Ausnahme der bereits in der oben genannten Fragestellung dargestellten
Differenzierungen bezüglich der Kategorisierungen gibt es keine weiteren Kriterien
für eine Einstufung in die Kategorien A, B und C. Gemäß Errichtungsanordnung
für die DGS ist die Kategorisierung von Personen kein Erfassungskriterium.
Dementsprechend werden differenzierte Erhebungen für Einstufungen in die
Kategorien A, B und C nicht in der DGS gespeichert.
11. Erfolgt eine Benachrichtigung an die in die Datei aufgenommen Personen?
a) Wenn nein, ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass eine
Benachrichtigungspflicht über eine erfolgte Speicherung in der Datei aus
kriminalpräventiven Gesichtspunkten sinnvoll wäre, um betroffenen
Personen zeitnah eine Reaktion auf ihr Fehlverhalten aufzuzeigen?
b) Wenn nein, inwieweit hält die Bundesregierung diese Praxis mit den
Grundsätzen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für
vereinbar?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Nach hier vorliegenden Erkenntnissen erfolgt eine proaktive Benachrichtigung
über gespeicherte Personen in der DGS durch Rheinland-Pfalz und Bremen. Alle
anderen Länder sowie auch die Bundespolizei (BPOL) führen keine
Benachrichtigungen durch.
Eine proaktive Information der von einer Speicherung betroffenen Person ist aus
hiesiger Sicht nicht erforderlich. Insbesondere auch, da eine der
Datenspeicherung zugrunde liegenden Datenerhebung immer offen erfolgt. Die
Rahmenbedingungen einer Eintragung in die DGS sind transparent, das
Rechtsschutzinteresse ist angemessen berücksichtigt. Informationen insbesondere zur DGS
befinden sich für jedermann nachlesbar im Internet (
www.polizei.nrw.de/artikel__68.
html).
Die Betroffenen haben das Recht, gemäß den Datenschutzbestimmungen des
Bundes und der Länder auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person
gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu erhalten.
Gegen die Speicherung selbst steht den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg
offen.
12. Ist seitens der Bundesregierung geplant, über eine Informationspflicht hinaus
die Auskunft aus der Datei in Bescheidform zu erstellen, damit diese mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen den Betroffenen die Möglichkeit
gibt, Rechtsmittel einzulegen?
Die Bundesregierung plant keine Einführung eines derartigen Bescheides.
13. Wie oft wurde seit 1994 von Betroffenen Rechtsmittel gegen die Erfassung
in der DGS eingelegt?
Eine statistische Erfassung hierzu liegt weder der Bundesregierung noch der ZIS
vor.
14. Wie viele Gerichtsverfahren gab es im Zusammenhang mit eingelegten
Rechtsmitteln von Betroffenen gegen die Erfassung in der DGS?
Eine bundesweite Erfassung der Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit
eingelegten Rechtsmitteln (DGS) erfolgt nicht. Neben mehreren erstinstanzlichen
Urteilen, die sich mit Speicherungen in der DGS befasst haben, wird in diesem
Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil
vom 9. Juni 2010, Az. BVerwG 6 C 5.09) verwiesen, das die Rechtmäßigkeit der
DGS vollumfänglich bestätigt hat.
15. Wie oft wurde den Rechtsmitteln stattgegeben (bitte nach Jahren,
erfolgreiche/nicht erfolgreiche Widersprüche aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 wird verwiesen.
16. Wie viele Löschungsersuchen wurden seit 1994 von Betroffenen an die
Behörden der Bundespolizei gerichtet?
Zu den Jahren 1994 bis 2012 liegen der Bundespolizei keine Daten vor. Die
Aktenbestände wurden aus Gründen des Datenschutzes ordnungsgemäß vernichtet.
Ab dem Jahr 2013 sind neun Löschungsersuchen an die Bundespolizei gerichtet
worden.
17. Wie vielen Löschungsersuchen wurde stattgegeben (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Von den vorgenannten Löschungsersuchen wurden fünf stattgegeben:
2013: -1-
2014: -1-
2015: -1-
2016: -2-
18. Sollte nach einem Löschungsersuchen eine Löschung nicht erfolgt sein:
a) Was waren die Gründe für die Beibehaltung der Daten?
b) Sind die Betroffenen über den Grund der Beibehaltung der Daten
informiert worden?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Sofern Anträge zur Löschung von personenbezogenen Daten zu prüfen sind,
erfolgt durch die jeweils datenbesitzende (speichernde) Polizeibehörde aufgrund
bundesweit einheitlicher gesetzlicher Vorschriften (Gesetz über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) eine Prüfung, inwieweit die weitere Speicherung
dieser personenbezogenen Daten erforderlich ist. In jedem Fall wird nach einer
durchgeführten Einzelfallprüfung den Petenten eine Antwort übermittelt. Sofern
Löschungsanträgen nicht entsprochen wird, steht den Petenten der
Verwaltungsrechtsweg offen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist in allen Antworten obligatorisch.
19. An welche Behörde müssen sich Personen mit einem Auskunftsersuchen
bzw. einem Löschantrag wenden (ggf. bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Speicherungen in der DGS erfolgen gemäß Errichtungsanordnung für die DGS
nach dem „Tatortprinzip“. Die „Tatortbehörde“ ist als datenbesitzende Behörde
rechtlich in der Verantwortung. Das heißt, dass sowohl Auskunftsersuchen als
auch Anträge auf Löschungen ausschließlich durch die datenbesitzende
Tatortbehörde erfolgen.
20. In wie vielen Fällen wurde bisher von einer individuellen Anpassung, also
Verkürzung, des Ausschreibungszeitraums (maximal fünf Jahre) Gebrauch
gemacht?
Auf die Antwort zu den Fragen 13, 14 und 19 wird verwiesen. Eine statistische
Erfassung der an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) gerichteten
Auskunftsersuchen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Eine bundesweite
Einschätzung kann nicht gegeben werden.
Zudem wird ergänzend darauf hingewiesen, dass retrograde Analysen des
Datenbestandes aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sind.
21. Werden Personen, deren Ermittlungsverfahren eingestellt wurde,
automatisch aus der DGS gelöscht?
Eine Einstellung des der Speicherung zugrundeliegenden
Ermittlungsverfahrens führt nicht automatisch zu einer vorzeitigen Löschung in der DGS. Eine
Löschung aus der DGS erfolgt immer aufgrund einer Einzelfallprüfung (siehe
hierzu insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), 1 BvR
2257/01 vom 16. Mai 2002). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
22. Wenn Personen, deren Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, nicht
automatisch aus der DGS gelöscht werden: Wie ist der Verbleib dieser Personen
in der Datei zu rechtfertigen?
Auf die Antwort zu den Fragen 18, 21, 24 und 25 wird verwiesen.
23. Erfolgt bei Speicherungen von Personen in die DGS durch
Tatortdienststellen nach Auswärtsspielen standardmäßig eine Rückkopplung zu der
Vereinsdienststelle der Gastmannschaft?
Ein unmittelbarer Informationsaustausch zwischen der Tatortbehörde
(Speicherungsbehörde) und der für den Verein zuständigen Behörde der gespeicherten
Person ist obligatorisch und Grundlage polizeilicher Zusammenarbeit.
24. Wurde die Datenqualität der DGS, etwa durch eine Bund-Länder-Abfrage,
überprüft?
a) Wenn ja, was war das Ergebnis der Überprüfung in Hinblick auf die
Datenqualität, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
b) Wenn nein, ist eine solche Überprüfung geplant?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Datenqualitätskontrollen finden regelmäßig durch die datenbesitzenden
Behörden (Tatortbehörden) statt, die für die Richtigkeit der Daten und für die
Rechtmäßigkeit der Erfassung verantwortlich sind. Im Rahmen der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe „Überprüfung und Anpassung der DGS“ wurde der gesamte Datenbestand
mit Stand vom Oktober 2014 erhoben und anonymisiert analysiert. Die hieraus
gewonnenen Erkenntnisse haben u. a. dazu beitragen, dass die
Errichtungsanordnung der DGS aktuell fortgeschrieben wird.
25. Wird eine Prüfung der Erforderlichkeit einer Ausschreibung vorgenommen?
Die Erfassungen in der DGS erfolgen gemäß den Voraussetzungen der
Errichtungsanordnung DGS sowie den gesetzlichen Vorgaben (BKAG, Polizeigesetze
des Bundes und der Länder). Nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgt eine
Entscheidung, ob ein Sachverhalt ausreichende Grundlage für eine Erfassung als
Gefährder Sport bietet, oder nicht. Für bestehende Speicherungen in der DGS erfolgt
die Prüfung der Erforderlichkeit immer bei Auskunftsersuchen und Anträgen auf
Löschungen. Nach Zustandekommen des Bund-Länder-Zustimmungsverfahrens
zu einer Aktualisierung der Errichtungsanordnung DGS soll die
Datenqualitätskontrolle (Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung) jährlich
erfolgen. Damit dürfte eine Optimierung der Datenqualität verbunden sein. Zudem
sind die Prüfintervalle gegenüber den gesetzlichen Normierungen deutlich enger
gefasst.
26. Wenn ja, in welchen Abständen wird diese vorgenommen (bitte nach
datenbesitzenden Stellen aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. Wie viele Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot verhängt
wurde, sind in der DGS erfasst (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Ein Ergebnis der Datenanalyse der Bund-Länder Arbeitsgruppe DGS (siehe
Frage 28) war, dass Erkenntnisse zu bundesweit wirksamen Stadionverboten
aufgrund verbandsrechtlicher Regelungen des Deutschen Fußball Bundes nicht mehr
dem Grundsatz der Aktualität der Daten in polizeilichen Informationssystemen
genügen. Im Rahmen der Bund -Länder-Arbeitsgruppe wurde auch festgestellt,
dass der Großteil der Polizeien der Länder und auch die Bundespolizei nicht mehr
alle Erkenntnisse in Bezug auf bundesweit wirksame Stadionverbote der
Fußballstörer in der DGS abbilden.
Darüber hinaus konnte in den zurückliegenden Jahren vermehrt festgestellt
werden, dass bundesweit wirksame Stadionverbote bereits wenige Tage nach ihrer
Aussprache vorzeitig aufgehoben bzw. ausgesetzt worden sind. Dies ist ein
Hinderungsgrund für die gebotene Datenqualität. Von daher erfolgt in der Praxis
aktuell flächendeckend keine parallele Abbildung der bundesweit wirksamen
Stadionverbote in der DGS.
Dementsprechend führen Auswertungen der DGS bezüglich Erkenntnisse zu
bundesweit wirksamen Stadionverboten nicht zu zielführenden Ergebnissen.
28. Was ist der Inhalt des Abschlussberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
(BLAG) „Überprüfung und Anpassung der beim Bundeskriminalamt
geführten Datei Gewalttäter Sport“, die mit der konstituierenden Sitzung vom
13. bis 15. Januar 2015 ihre Arbeit aufgenommen hat?
a) Wird dieser veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht?
b) Wie wird mit dem Abschlussbericht weiter verfahren?
Ist die Arbeit der BLAG mit dem Abschlussbericht beendet?
c) Ist geplant, präventiv polizeiliche Maßnahmen als eigenständigen
Ausschreibungsanlass in die DGS aufzunehmen?
d) Ist geplant, anderweitige Ausschreibungsanlässe aufzunehmen?
e) Ist seitens der Bundesregierung geplant, die Löschungsfristen zu
verkürzen?
Die Fragen 28 bis 28e werden gemeinsam beantwortet.
Der „Unterausschuss Führung, Einsatz, Kriminalitätsbekämpfung“ (UA FEK)
des Arbeitskreises II (AK II) der Innenministerkonferenz richtete mit Beschluss
vom 20. Oktober 2014 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) zur
Überprüfung und Anpassung der Datei „Gewalttäter Sport“ ein.
Auftrag der BLAG war es, diese Datei hinsichtlich ihrer Erfassungs- und
Speicherkriterien in Bezug auf Praktikabilität, Transparenz und Zielorientierung zu
überprüfen, um auf Dauer ihren Zweck zu gewährleisten. In diesem
Zusammenhang wurden auch die Erfassungs- und Speicherkriterien der Datei analysiert.
Im Anschluss an die BLAG wurde eine Koordinierungsgruppe „Gewalttäter
Sport“ (KOG) eingesetzt, die die Ergebnisse der BLAG „Gewalttäter Sport“
zusammenfasst und die Fortschreibung der Errichtungsanordnung DGS veranlasst.
Das Bund-Länder- Zustimmungsverfahren gemäß § 34 BKAG wird in diesem
Jahr initiiert. Wesentliche Veränderung ist eine verbesserte Datenqualität, in dem
eine jährliche Überprüfung des Datensatzes durch die speichernde Behörde
zwingend vorgesehen ist. Darüber hinaus wird der behördenübergreifende
Informationsaustausch zwischen den Polizeibehörden weiter optimiert, sofern es zu
Datenspeicherungen und/oder Löschungen bzw. Veränderungen bestehender
Datensätze gekommen ist. Eine weitere Optimierung der Datenqualität besteht in der
Zukunft darin, dass das Procedere der Speicherung einer präventiv polizeilichen
Maßnahme zukünftig als Erkenntnis in der DGS gespeichert werden kann. Diese
Speicherung erfolgt unmittelbar durch die veranlassende Polizeibehörde, ist
temporär beschränkt auf den kurzfristigen Zeitraum der präventiv polizeilichen
Maßnahme und wird mit Ablauf der Maßnahme automatisiert aus dem
Informationssystem der Polizei (INPOL) gelöscht. Somit wird die Aktualität der polizeilichen
Datenverarbeitung noch weiter verbessert.
Beabsichtigt ist auch, die Straftat „Bedrohung“ (§ 241 des Strafgesetzbuches) als
Ausschreibungsanlass aufzunehmen.
Eine Veröffentlichung des Abschlussberichtes ist nicht vorgesehen. Die
Arbeitsergebnisse gemäß Abschlussbericht werden durch die KOG mit der
fortgeschriebenen Errichtungsanordnung der DGS angepasst und nach Abschluss des Bund-
Länder-Zustimmungsverfahrens umgesetzt.
Eine Verkürzung der Löschfristen ist nicht vorgesehen.
29. In welchen polizeilichen Datenbanken erscheint der Eintrag in die DGS
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die DGS ist Bestandteil der Verbundanwendung INPOL-Z.
Fahndungsausschreibungen der DGS werden, wie grundsätzlich alle sonstigen Fahndungen, an die
angeschlossenen Landessysteme der Bundesländer verteilt. Zur Frage, wo und in
welcher Weise die Datensätze darüber hinaus in den polizeilichen Datenbanken
der Bundesländer erscheinen, liegt im Bundeskriminalamt keine Kenntnis vor.
30. Welche sonstigen Dateien mit Sportbezug gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Bundesländern (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor.
31. Wie viele Personen sind in sonstigen Dateien mit Sportbezug erfasst (bitte
nach Dateien und Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
32. Schließt sich die Bundesregierung der Initiative des Landes Berlin an, wo
im abgeschlossenen Koalitionsvertrag zwischen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Initiative zur Abschaffung der Datei
vereinbart wurde?
Nein.
Übermittlung von Daten aus der Datei „Gewalttäter Sport“ ins Ausland
33. Sind anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016 oder (welchen?)
anderen Fußballspielen oder -turnieren im Ausland seit 2010 Daten aus der
Datei an französische oder (je welche?) sonstige ausländische Behörden
weitergegeben worden?
Wenn ja:
a) Je wie viele Datensätze, welche Daten, an welche Staaten, Behörden und
aus welchem Anlass/Grund?
b) Sind die übermittelten Daten weiterhin im Besitz der ausländischen
Behörden?
c) Welche Speicher- und Löschfristenfristen gelten im jeweiligen Staat?
d) Hat das BKA oder welche sonstige Behörde die DGS-Daten je
übermittelt?
e) Je auf welcher Rechtsgrundlage?
f) Wie hat das BKA (bzw. die je übermittelnde Behörde) dabei die Vorgaben
des § 14 Absatz 7 BKAG umgesetzt,
aa) wonach der Empfängerstaat ein „angemessenes Datenschutzniveau“
haben bzw. solchen Schutz „garantieren“ muss sowie im Ergebnis
deutsche Löschfristen nicht überschreiten darf,
bb) sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016
hierzu (Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09), wonach sich das BKA
vorgenannter Standards sowie eines „menschenrechtlich und
datenschutzrechtlich vertretbaren Umgangs“ mit diesen Daten im
Empfängerstaat aktiv vergewissern und auch diesbezüglich eine „wirksame
Kontrolle“ sicherstellen müsse?
Die Fragen 33 bis 33f werden gemeinsam beantwortet.
Für eine Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland ist immer ein
Ersuchen des anfordernden Staates erforderlich. Diese Ersuchen lagen für die
WM 2010 (Südafrika), für die EURO 2012 (Polen und Ukraine), für die
WM 2014 (Brasilien) sowie für die EURO 2016 (Frankreich) vor.
Nach Eingang dieser Datenübermittlungsersuchen erfolgt regelmäßig die Prüfung
und Beteiligung der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in den
Ländern und beim Bund. So hatten diese für die Ausrichterstaaten Südafrika
(WM 2010), Ukraine (EURO 2012) sowie Brasilien (WM 2014) entschieden,
dass die Übermittlung personenbezogener Daten (aus dem Bestand der DGS)
rechtlich nicht zulässig sei. Insbesondere wurden nicht vorhandene vergleichbare
datenschutzrechtliche Voraussetzungen als Grundlage für diese Entscheidung
dargestellt.
Demgegenüber wurde den Datenübermittlungsersuchen folgender Anlässe nach
entsprechender Prüfung in den datenbesitzenden Polizeibehörden des Bundes und
der Länder wie folgt entsprochen:
Anlass: Ausrichterstaat(en): Anzahl (Personen):
EURO 2012 Polen 3 813
EURO 2016 Frankreich 2 562.
Personenkreis, von dem Daten übermittelt werden:
Übermittelt wurden Daten von bekannten Störern, bei denen eine hohe
Wahrscheinlichkeit bestand, dass sie eine Anreise zu diesen Veranstaltungen geplant
hatten bzw. bei denen Tatsachen bekannt waren, die die Annahme rechtfertigten,
dass sie in den Ausrichterstaaten anlassbezogene Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehen würden. Der Eintrag in der DGS diente als Grundlage für die
Prüfung, ein Eintrag war jedoch nicht alleiniges Kriterium für die Übermittlung
der Daten. So wurden nach Einzelfallprüfung auch Personen übermittelt, die dem
Störerpotenzial „Fußball“ zuzurechnen waren und bei denen konkrete
Reiseabsichten in die ausrichtenden Länder bekannt waren.
Rechtsgrundlagen/Datenschutzvoraussetzungen:
Die Daten werden auf der Basis der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen in
eigener Zuständigkeit von den datenbesitzenden Polizeibehörden auf die
Zulässigkeit der Übermittlung ins Ausland geprüft und zwecks zentraler Weitergabe an
die ZIS übersandt.
Wesentliche Voraussetzung für die Übermittlung der personenbezogenen Daten
ist, dass die anfordernden Staaten einen vergleichbaren Datenschutz wie
Deutschland gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass übermittelte Daten
nur im Rahmen der Zweckbindung genutzt,
nicht an Dritte, insbesondere Private, weitergegeben und
spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach Ende eines Turnieres aus den
Systemen der Ausrichterstaaten gelöscht werden.
Vergleichbare datenschutzrechtliche Standards zu den rechtlichen
Voraussetzungen in Deutschland waren in Brasilien sowie auch in der Ukraine und Südafrika
nicht gegeben, weshalb eine Datenübermittlung nach dort unterblieb.
Alle anderen Empfängerstaaten haben der ZIS schriftlich bestätigt, dass die Daten
entsprechend der zeitlichen Vorgaben fristgerecht aus den jeweiligen Systemen
gelöscht wurden.
34. Wird die Bundesregierung, sagte sie zu oder erwägt sie, im Falle einer
Anfrage der russischen Behörden im Vorfeld der Fußball-
Weltmeisterschaft 2018 Daten aus der DGS nach Russland zu übermitteln?
Ein Ersuchen der Russischen Föderation über die Ausgestaltung der polizeilichen
Zusammenarbeit liegt noch nicht vor. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit wird auf
die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
Fankundige Beamte
35. Inwieweit werden durch Fankundige Beamtinnen und Beamte (FKB) der
Bundespolizei personenbezogene Daten von Fußballfans (z. B. auch Fotos,
Beobachtungen, Erkenntnisse über Gruppenzugehörigkeiten etc.) in
elektronischen (Arbeits-)Dateien außerhalb der allgemeinen
Vorgangsbearbeitungssysteme erfasst und gespeichert?
In der Bundespolizei existieren keine gesonderten Dateien, in denen Fußballfans
gespeichert werden.
a) Wer hat jeweils Zugriff auf die Daten und Dateien?
b) Nach welchen Kriterien erfolgt die Löschung der Daten, und durch
welche Mechanismen wird sichergestellt, dass eine fristgerechte Löschung
erfolgt?
Entfällt. Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
c) Welche Richtlinien existieren für die lokale Speicherung von
personenbezogenen Daten auf den Arbeitsplatz-PCs und externen Speichermedien
(z. B. USB-Sticks und -Festplatten oder private und dienstliche Handys
etc.)?
Die Verarbeitung von Informationen bzw. der Umgang mit dienstlicher
Informationstechnik am Arbeitsplatz wird durch die „Dienstanweisung für die Nutzung
der Informations- und Kommunikationstechnik“ für alle Benutzer in der
Bundespolizei verbindlich geregelt.
36. Welche Aufgaben nehmen die neun FKBs der Bundespolizei Polizeiliche
Sonderdienste war?
Die Bundespolizei hat aufgrund ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
anlässlich spezifischer Informationsbedürfnisse von Sportveranstaltungen. Zur
strukturierten Gewinnung dieser notwendigen spezifischen Informationen setzt die
Bundespolizei – auf der Grundlage der für sie geltenden Gesetze und Vorschriften –
Fankundige Beamte (FKB) ein.
Die FKB der Bundespolizeiinspektion Polizeiliche Sonderdienste nehmen
insofern die Aufgaben wahr, die alle FKB der Bundespolizei wahrnehmen.
ZIS-Jahresbericht 2015/2016
37. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es in der Saison 2015/2016 eine
deutliche Reduzierung der Einsatzstunden der Bundespolizei um ca. 27
Prozent bei Spielen der ersten drei Ligen gab (vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball
2015/2016, S. 28)?
a) Was bedeutete dies für die Überwachung des schienengebundenen
Fanreiseverkehrs?
b) Welche Prognosen/Planungen gibt es dazu für 2017?
Ist die Beibehaltung einer reduzierten Überwachung des
schienengebundenen Fanreiseverkehrs denkbar?
Die Fragen 37 bis 37b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundespolizei nimmt ihre Aufgaben integrativ wahr und bewertet alle
Einsatzanlässe in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dies betrifft auch Einsatzanlässe
außerhalb des Fußballfanreiseverkehrs, wie die Herausforderungen im
Zusammenhang mit der Migrationslage und der anhaltenden islamistischen Bedrohungslage.
Aus der Bewertung leitet sich die Anzahl der jeweils eingesetzten Polizeibeamten
ab.
38. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass in der Saison 2015/2016 27 Polizeibeamte der Bundespolizei durch
polizeilichen Reizstoff verletzt wurden (vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball
2015/2016, S. 17), und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Bei der im ZIS-Jahresbericht aufgeführten Zahl von 27 durch polizeilichen
Reizstoff verletzten Bundespolizeibeamten handelt es sich um einen
Übertragungsfehler.
In der Bundesligasaison 2015/2016 wurden zwei Polizeibeamte der
Bundespolizei durch polizeilichen Reizstoff verletzt. Eine diesbezügliche Korrektur des
Berichtes ist durch die ZIS bereits veranlasst. Eine durchgeführte
Datenqualitätskontrolle anderer Kennzahlen ließ keinen darüber hinausgehenden
Änderungsbedarf erkennen.
Generell werden Aus- und Fortbildungskonzepte ständig auf ihren
Anpassungsbedarf hin überprüft, darin fließen auch Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem
Gebrauch von polizeilichen Reizstoffen ein.
39. Aus welchen Bundesländern (bitte aufschlüsseln) kommen die ca. 360
„Gewalttäter Sport“, die dem rechtsmotivierten Bereich zuzuordnen sind (vgl.
ZIS-Jahresbericht Fußball 2015/2016, S. 14), und welchen Fanszenen sind
diese zuzuordnen (bitte aufschlüsseln)?
Im ZIS-Jahresbericht werden auf der Grundlage eines strukturierten
Erhebungsrasters nach Ende einer Fußballsaison unterschiedliche Kennzahlen durch die
berichtenden Polizeibehörden übermittelt und den verschiedenen Spielzeiten in
Relation zueinander gesetzt. Zielrichtung dieser Erhebungen ist es, entsprechende
Entwicklungen frühzeitig erkennen und polizeiliche Einsatzkonzepte daran
anpassen zu können. Ergänzend dazu werden einmal jährlich Erkenntnisse des
polizeilichen Informationssystems (INPOL) der Polizeien der Länder und des
Bundes ausgewertet. Hierzu erfolgt eine Schnittmengenbildung von Erkenntnissen zu
Fußballstörern („Gewalttäter Sport“), die gleichzeitig über politisch motivierte
Erkenntnisse verfügen. Wie in den vorhergehenden Jahresberichten war auch im
Berichtszeitrum der Saison 2015/2016 erkennbar, dass sich diese Schnittmenge
mit einem Anteil von unter 5 Prozent auf einem etwa gleichbleibenden Niveau
der Vorjahre bewegt.
Von den etwa 11 350 (Stichtag: 15. Juli 2016) in der Datei „Gewalttäter Sport“
erfassten Personen bestanden bei ca. 360 Personen (entspricht einem Anteil von
ca. 3,1 Prozent) Überschneidungen zu Angehörigen der rechtsmotivierten und bei
ca. 150 Personen (ca. 1,3 Prozent) Überschneidungen zu Angehörigen der
linksmotivierten Szenen, die in INPOL gespeichert waren. Eine standortbezogene
Aufschlüsselung („Rangfolgen“) erfolgt nicht.
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ISSN 0722-8333]