[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11059
18. Wahlperiode 01.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Monika Lazar,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10857 –
Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Landtag Brandenburg hat im April 2016 beschlossen, Betroffenen rechter
Straftaten ein vorübergehendes Bleiberecht einräumen zu wollen
(Landtagsdrucksache 6/4027-B). Am 21. Dezember 2016 hat die Landesregierung einen
ermessenslenkenden Erlass herausgegeben, mit dem der Beschluss des Landtags
umgesetzt werden soll (
www.bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/
erl_nr_8_2016). Ziel dessen ist es, „auf Grundlage des geltenden Rechts alle
Ermessensspielräume [zu nutzen], um vollziehbar Ausreisepflichtigen, die
Opfer einer rechten Gewaltstraftat geworden sind, zu einem Bleiberecht zu
verhelfen“.
Diese Maßnahme begründet die Landesregierung wie folgt:
Ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt sei notwendig, um ihre
Anwesenheit als Opferzeuginnen bzw. -zeugen sicherzustellen.
Ein Bleiberecht solle Betroffenen rechter Gewalt in die Lage versetzen,
notwendige medizinische bzw. psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu
nehmen.
Ein Bleiberecht stelle eine spezifische Form der „Wiedergutmachung“ dar.
Aus Sicht der Fragesteller kann ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt
zudem generalpräventiv wirken, da rechte Täterinnen und Täter fortan damit
rechnen müssen, dass die Opfer aufgrund der gegen sie verübten Straftaten die
Möglichkeit erhalten, in Deutschland zu bleiben.
Die Richtlinie 2012/29/EU der Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und
den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2001/220/JI schließt eine Ungleichbehandlung von Opfern von
Straftaten aufgrund ihres Aufenthaltsstatus u. a. im Hinblick auf den Zugang zum
Rechtsschutz aus. Dieses Recht auf Gleichbehandlung ist im Zuge des 3.
Opferrechtsreformgesetzes nicht in deutsches Recht umgesetzt worden.
In Brandenburg sollen Betroffene rechter Gewalt fortan unter bestimmten
Voraussetzungen (Schwere der Tat und der Tatfolgen; keine Mitverursachung der
rechten Straftat durch das Tatopfer; keine vorherige Begehung spezifischer
Straftaten durch das Tatopfer) in einem zweistufigen Verfahren ein Bleiberecht
erhalten:
Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Dauer des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens;
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 AufenthG
aufgrund der Annahme, dass das erhebliche öffentliche Interesse an einem
Verbleib des Opfers einer rechten Gewalttat sowie die dringenden
humanitären Gründe nach Beendigung des Strafverfahrens fortwirken und so zu
einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis werden.
Die Frage eines Bleiberechts für Betroffene rechter Gewalt gewinnt zunehmend
an bundespolitischer Bedeutung. Die Fraktionen DIE LINKE., SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben auch in Thüringen diese Forderung in
ihrem Koalitionsvertrag verankert. Auch das Land Berlin hat angekündigt, sich
dem Brandenburger Vorbild anschließen zu wollen (TSP, 9. Januar 2017).
Der Landtagsbeschluss sowie der Erlass der Brandenburger Landesregierung
fußen auf einem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag
Brandenburg (Landtagsdrucksache 6/3928), setzen das Petitum aber nicht
vollständig um. Denn in dem Antrag wurde eine rechtssichere Regelung für die
Betroffenen rechter Gewalt gefordert. Um das zu erreichen, könnte und müsste
eine Regelung gefunden werden, die (ähnlich wie auch auf
Bundestagsdrucksache 18/2492 gefordert) „über das bereits bestehende Recht hinausgeht“. Der
Landesregierung wurde hierfür eine entsprechende Bundesratsinitiative
anempfohlen.
Wie sinnvoll nach Auffassung der Fragesteller ein Bleiberecht für Betroffene
rechter Gewalt – allein schon aus Gründen der Rechtspflege – ist, wird aus der
Praxis der Opferberatungsstellen deutlich. Der in Potsdam ansässige Verein
„Opferperspektive e. V.“ illustrierte die Folge dessen, dass Betroffene rechter
Überfälle – wie bislang – immer wieder vor der Durchführung eines
Strafverfahrens abgeschoben werden, in einer Pressemitteilung vom 9. März 2016.
Darin heißt es: „Durch die Abschiebung fehlen nun wichtige Zeugen in einem
laufenden Ermittlungsverfahren. Der Landkreis schützt somit im Endeffekt
rassistische Gewalttäter vor Strafverfolgung. Dies steht im eindeutigen Widerspruch
zu sämtlichen Versprechungen aus der Politik, rechte Straftaten mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln zu verfolgen. Aus unserer Beratungspraxis wissen
wir, dass viele Strafverfahren eingestellt werden oder mit einem Freispruch für
die Täter_innen enden, wenn die Zeug_innen für Aussagen fehlen. Es drängt
sich der Eindruck auf, dass der Landkreis eine Abschiebung forcierte, nachdem
die Betroffenen sich Hilfe suchend an unsere Beratungsstelle wandten.“
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung misst dem Kampf gegen Extremismus und politisch
motivierte Gewalt jedweder Art eine hohe Bedeutung bei. Dies gilt für den Kampf
gegen den Islamismus, gegen rechtsextremistische und linksextremistische
Gewalt sowie gegen jede andere Form des Extremismus gleichermaßen. Seit Jahren
unterstützt die Bundesregierung zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen oder
Vereine bei ihren Aktivitäten zur Extremismusprävention und
Demokratieförderung.
Die Präventionsstrategie der Bundesregierung bündelt und optimiert die
Programme und Maßnahmen, die die Bundesregierung aufgelegt hat oder finanziell
unterstützt. Die Bundesregierung verfolgt dabei einen ganzheitlichen Ansatz zur
Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, der
darauf zielt, alle gesellschaftlichen Ebenen zu erreichen. Er umfasst sowohl
Prävention als auch Repression. Zu diesem Ansatz zählen auch die Beobachtung
extremistischer Organisationen durch die Verfassungsschutzbehörden und die
Initiierung von Aussteigerprogrammen für die rechtsextreme Szene.
Die Bundesregierung hat am 13. Juli 2016 die von der Bundesministerin für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesminister des Innern
vorgelegte „Strategie der Bundesregierung zur Extremismusprävention und
Demokratieförderung“ beschlossen. Die Strategie setzt auf ein gemeinsames Handeln des
Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Zivilgesellschaft. Damit folgt
sie den Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen
Bundestages und setzt einen Auftrag des Koalitionsvertrages um, die Anstrengungen
des Bundes bei der Extremismusprävention und der Demokratieförderung zu
bündeln und zu optimieren. Die Strategie zielt darauf ab, bundesweit an die für die
Extremismusprävention und Demokratieförderung entscheidenden Orte zu gehen
– in die Sozialräume, Kommunen und Landkreise, in die Institutionen, Vereine
und Verbände, an die Schulen und auch an viele andere Orte, an denen sich
Menschen für die Stärkung der Demokratie und die Verteidigung der Menschen- und
Freiheitsrechte einsetzen. Aber auch online will die Bundesregierung verstärkt
Präsenz zeigen.
Überall soll mit Jugendlichen diskutiert, sollen Lehrerinnen und Lehrer, Eltern
und sonstige Bezugspersonen unterstützt, soll Ausstiegswilligen geholfen und
Hass- und Hetztiraden im Netz entgegengetreten werden. Auch in Gefängnissen
soll aktiv Extremismusprävention stattfinden. Außerdem soll die Strategie auch
zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der
Extremismusprävention und der Demokratieförderung beitragen. Nur wenn
sicherheitsorientierte, präventive und demokratiefördernde Maßnahmen Hand in Hand gehen,
kann der Kampf gegen jegliche Formen von Extremismus und für die Demokratie
erfolgreich sein.
Für aufenthaltsrechtliche Fragen enthält das Aufenthaltsgesetz in der derzeitigen
Fassung den notwendigen Spielraum, um für Opfer von Gewalt zu sachgerechten
Lösungen im konkreten Fall zu kommen. So sieht die geltende Rechtslage zum
Beispiel die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Strafverfahrens wegen
eines Verbrechens vor, wenn die vorübergehende Anwesenheit des Betroffenen
im Bundesgebiet von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für
sachgerecht erachtet wird (vgl. § 60a Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG). Zudem kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre
oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine
vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (vgl. § 60a Absatz 2
Satz 3 AufenthG). Nach § 25 Absatz 5 AufenthG kann einem vollziehbar
Ausreisepflichtigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der
Hindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; zudem kommt nach einem
entsprechenden Votum einer Härtefallkommission auch die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG in Betracht. Für nicht vollziehbar
Ausreisepflichtige sieht die Regelung des § 25 Absatz 4 AufenthG die Möglichkeit der
Titelerteilung für einen vorübergehenden Aufenthalt vor, solange dringende
humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die
vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Dem deutschen Rechtssystem ist es hingegen grundsätzlich fremd, ein
bestimmtes Fachrecht (hier das Aufenthaltsrecht) aus generalpräventiven Gründen
gegenüber vermeintlichen Tätern und zur Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer
einzusetzen, indem z. B. das Opfer wegen seiner Opfereigenschaft mit einer
aufenthaltsrechtlichen Besserstellung bedacht wird. Regelungen zur
Wiedergutmachung finden ihren Niederschlag in den Opfer- oder Entschädigungsregelungen,
nicht aber in von strafrechtlichen Wertungen unabhängigen Fachgesetzen. Die
Erteilung eines Aufenthaltsrechts als Wiedergutmachung für im Bundesgebiet
erlittenes Unrecht entspricht nicht dem Zweck des Aufenthaltsgesetzes.
Ein allgemeines gruppenbezogenes Bleiberecht für Opfer rechter Gewalt wird
nicht zuletzt auch aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes kritisch bewertet, da
eine Privilegierung ausländischer Opfer rechter Gewalt gegenüber anderen,
ausländischen wie deutschen Gewaltopfern, erfolgen würde.
1. Wie viele politisch motivierte Gewaltdelikte wurden in den Jahren 2014 bis
2016 innerhalb des „Themenfeldkatalogs – Politisch motivierte
Kriminalität – (PMK)“ im Unterthema „gegen Asylbewerber/Flüchtlinge“ registriert
(bitte nach Jahren, Bundesländern sowie den vier PMK-Phänomenbereichen
PMK-rechts, PMK-links, PMK-Ausländer und PMK-Sonstige
aufschlüsseln)?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurde die Erfassung von Straftaten im Kontext
der Asylthematik weiter ausdifferenziert, um einen noch genaueren
Lageüberblick zu erhalten. Der Themenfeldkatalog des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) wurde u. a. durch das neue
Unterthema „gegen Asylbewerber/Flüchtlinge“ ergänzt. Es handelt sich hierbei
nicht um eine neue oder zusätzliche Voraussetzung zur Erfassung von
Sachverhalten, sondern um eine verbesserte Möglichkeit zur Zuordnung und Auswertung
dieser Sachverhalte zum Asylthema innerhalb der Politisch motivierten
Kriminalität (PMK). Diese Taten wurden auch vorher schon als politisch motivierte
Straftaten erfasst.
Mit Stand vom 19. Januar 2017 wurden für den Erfassungszeitraum 2016
insgesamt 552 Gewaltdelikte mit dem Unterthema „gegen Asylbewerber/Flüchtlinge“
erfasst. Davon entfallen 527 Straftaten auf den Phänomenbereich PMK – rechts,
9 Straftaten auf den Phänomenbereich PMK – Ausländer und 16 Straftaten
konnten keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Die Verteilung auf die Bundesländer stellt sich wie folgt dar: Baden-Württemberg
18, Bayern 40, Berlin 48, Brandenburg 96, Bremen 3, Hamburg 6, Hessen 3,
Mecklenburg-Vorpommern 46, Niedersachen 30, Nordrhein-Westfalen 54,
Rheinland-Pfalz 9, Saarland 1, Sachsen 66, Sachsen-Anhalt 78, Schleswig-
Holstein 33 und Thüringen 21 Delikte.
Es wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Deliktszahlen für 2016 nicht
abschließend sind und durch die laufende Erfassung Änderungen unterliegen.
2. Wie nimmt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Stellung zu den
im „Jahrbuch Rechte Gewalt“ der Journalistin Andrea Röpke
veröffentlichten 1 000 rassistischen und flüchtlingsfeindlichen Angriffen im Jahr 2016?
Im KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten anhand von bundesweit
geltenden Kriterien erfasst. Den o. g. Gewaltdelikten werden – allgemein und
auch im Unterthema „gegen Asylbewerber/Flüchtlinge“ – Straftaten in den
Deliktsbereichen Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Brand- und
Sprengstoffdelikte, Landfriedensbruch, Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und
Straßenverkehr, Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung, Widerstandsdelikte und
Sexualdelikte zugeordnet. Ob und inwiefern diese Erhebungsmethodik mit den
rassistischen und flüchtlingsfeindlichen Angriffen im Jahrbuch Rechte Gewalt
übereinstimmt, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
3. Wie viele Tatopfer hatten einen unsicheren Aufenthaltsstatus (bspw.
Aufenthaltsgestattung, sog. Grenzübertrittsbescheinigung, Bescheinigung über die
Meldung als Asylsuchende, Ankunftsnachweis oder Duldung; bitte
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen über den Status des Tatopfers als
„Asylbewerber/Flüchtling“ hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor.
4. Wie viele Betroffene rechter Gewalt wurden – nach Kenntnis der
Bundesregierung – in den Jahren 2014 bis 2016 vor Beendigung der Strafverfahren
gegen die Täter abgeschoben und konnten somit im Prozess nicht mehr
aussagen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Wie viele Betroffene des Menschenhandels (§ 232 des Strafgesetzbuches –
StGB), der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) bzw. der Ausbeutung
unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a StGB) haben in den
Jahren 2014 bis 2016 zur Sicherstellung eines Strafverfahrens eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG erhalten (bitte nach Jahren
und den Fallgruppen §§ 232, 233 und 233a StGB aufschlüsseln)?
Im Zeitraum vom Januar 2014 bis Dezember 2016 haben ausweislich des
Ausländerzentralregisters (AZR) zum Auswertungsstichtag 31. Dezember 2016
insgesamt 173 Personen einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
erhalten, davon 76 im Jahr 2014, 54 im Jahr 2015 und 43 im Jahr 2016. Eine
weitere Differenzierung im Sinne der Frage wird im AZR nicht erfasst.
6. Wie vielen dieser Personen wurde gemäß § 25 Absatz 4a Satz 3 AufenthG
aufgrund humanitärer bzw. persönlicher Gründe oder aus Gründen der
öffentlichen Interessen ein Aufenthalt auch über das Strafverfahren hinaus
erlaubt (bitte aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Im AZR wird der erfragte Sachverhalt nicht
gesondert erfasst.
7. Haben sich die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zum
aufenthaltsrechtlichen Schutz von Betroffenen des Menschenhandels bzw. der
Arbeitsausbeutung aus Sicht der Bundesregierung bewährt, und wenn nein, warum nicht?
Diese Ausnahmeregelungen bezwecken – europarechtlich begründet – die
Sicherung des Aufenthalts von Opferzeuginnen und -zeugen primär mit dem Ziel der
Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs. Dies kommt dem
Opferschutz und dem Schutz der potentiellen künftigen Opfer durch effektive
Strafverfolgung der Täter zugute.
Inwieweit ein vergleichbares Ergebnis wie mit nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und
Absatz 4b Satz 1 AufenthG erteilten Titeln auch nach den allgemein geltenden
Möglichkeiten zur Sicherung des Aufenthalts eines Zeugen für ein
Gerichtsverfahren nach § 60a Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie den §§ 23a, 25 Absatz 4 oder § 25
Absatz 5 AufenthG erzielt worden wäre, kann von der Bunderegierung nicht
bewertet werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Hält es die Bundesregierung vor diesem Hintergrund – aber auch im
generellen Interesse einer ordnungsmäßen Rechtspflege – für notwendig bzw.
sinnvoll, Betroffenen rechter Gewalt ein Bleiberecht zu ermöglichen, um
deren Anwesenheit als Opferzeuginnen bzw. Opferzeugen im Strafprozess
sicherzustellen?
Wenn nein, warum sollen Betroffene rechter Gewalt schlechter gestellt
werden als Betroffene von Menschenhandel bzw. Arbeitsausbeutung?
In der Praxis reichen die aufgezeigten Möglichkeiten grundsätzlich aus, um auch
Opfern rechter Gewalt einen gesicherten Verbleib im Bundesgebiet für ihre
Anwesenheit als Opferzeugen im Strafprozess zu verschaffen.
9. Warum war und ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht und
notwendig, das Bleiberecht für Betroffene von Menschenhandel bzw.
Arbeitsausbeutung im Aufenthaltsrecht zu verankern – dass also bewusst nicht der
Weg beschritten wurde, ein solches Bleiberecht mithilfe eines Erlasses der
jeweils zuständigen Landesregierung zu erreichen?
Die Spezialregelungen des § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfolgten in
Umsetzung zwingender europarechtlicher Vorgaben, die bundeseinheitlich zu
veranlassen waren. In Bezug auf die Regelung des § 25 Absatz 4a AufenthG ist dies im
Übrigen aufenthaltsrechtlich besonders nachvollziehbar, da ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen Einreise und Opferstatus besteht.
10. Wäre es für Betroffene rechter Gewalt – vor dem Hintergrund der Regelung
in § 25 Absatz 4a AufenthG – nicht die rechtssichere und bundeseinheitliche
Lösung, ein Bleiberecht für Opfer rechter Gewalt im Aufenthaltsgesetz zu
verankern?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Stellt die derzeitige Ungleichbehandlung nichtdeutscher Betroffener rechter
Gewaltstraftaten (z. B. gegenüber Betroffenen von Menschenhandel und
Arbeitsausbeutung) nach Ansicht der Bundesregierung mit Blick auf den 9.
Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/29/EU eine Benachteiligung aufgrund
des Aufenthaltsstatus und damit eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung
dar?
Wenn ja, wann gedenkt die Bundesregierung die Gleichbehandlung aller
nichtdeutschen Betroffenen rechter Gewaltstraftaten im deutschen Recht
sicherzustellen und damit das 3. Opferrechtsreformgesetz, mit dem die
Richtlinie 2012/29/EU eigentlich hätte vollständig umgesetzt werden sollen, zu
ergänzen?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Ungleichbehandlung von nichtdeutschen Opfern im Strafverfahrensrecht
gibt es nicht. Die opferschützenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten
für Verletzte nach Maßgabe der jeweiligen Voraussetzungen. Die Vorschriften
knüpfen aber gerade nicht an die Staatsangehörigkeit oder Herkunft an. Es gibt
Regelungen, die für alle Verletzte einer Straftat gelten, z. B. die
Informationsrechte nach §§ 406i ff. der Strafprozessordnung. Besonders schutzbedürftige
Verletzte können weitere Rechte haben, z. B. einen Anspruch nach § 397a Absatz 1
der Strafprozessordnung auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten
ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (sog.
Opferanwalt) oder einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g
Absatz 3 der Strafprozessordnung.
12. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass nichtdeutsche Betroffene rechter
Gewaltstraftaten als besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der
Richtlinie 2012/29/EU (38. Erwägungsgrund) anzusehen sind und dass sie
infolgedessen Anspruch auf spezialisierte Unterstützung (zur „Erholung und
Überwindung von einer etwaigen Schädigung oder einem etwaigen Trauma“
bzw. Rechtsberatung) sowie Gewährung rechtlichen Schutzes haben?
Wenn ja, wann gedenkt die Bundesregierung diese Rechte im deutschen
Recht zu verankern?
Wenn nein, warum nicht?
Die besondere Schutzbedürftigkeit ist in der Strafprozessordnung nicht definiert.
Eine Definitionspflicht ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 38 der
Richtlinie 2012/29/EU, der lediglich Beispiele benennt, wann eine besondere
Schutzbedürftigkeit vorliegen kann. In § 48 Absatz 3 der Strafprozessordnung als
zentraler Einstiegsnorm ist vorgesehen, dass die besondere Schutzbedürftigkeit eines
Zeugen, der zugleich der Verletzte ist, zu jeder Zeit des Strafverfahrens zu
berücksichtigen ist.
Alle den Verletzten betreffenden Handlungen, Vernehmungen und
Untersuchungshandlungen sind unter der Berücksichtigung der besonderen
Schutzbedürftigkeit des Verletzten durchzuführen. Dabei sind die persönlichen
Verhältnisse des Zeugen sowie Tat und Umstände der Straftat zu berücksichtigen. Das
bedeutet, dass die besondere Schutzbedürftigkeit jeweils individuell zu prüfen ist.
Darüber hinaus sieht die Strafprozessordnung für besonders schutzbedürftige
Verletzte, die Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, bestimmte Rechte vor.
Insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 11 (Opferanwalt und psychosoziale
Prozessbegleitung) verwiesen.
13. Inwiefern wäre ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt aus Sicht der
Bundesregierung hilfreich bzw. notwendig, um Betroffene rechter Gewalt in
die Lage zu versetzen, ggf. notwendige medizinische bzw.
psychotherapeutische Hilfe ohne den Stress eines unsicheren Aufenthaltsstatus und ohne die
Einschränkungen des § 6 Asylbewerberleistungsgesetzes in Anspruch
nehmen zu können?
Wenn nein, warum nicht?
14. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, Betroffenen rechter Gewalt –
über die Angebote des Bundesamtes für Justiz hinaus (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1938) – ein Angebot zur Wiedergutmachung zu machen?
Wenn ja, könnte ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt die
aufenthaltsrechtliche Form einer solchen Wiedergutmachung sein?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Welche rechtlichen und tatsächlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung
darüber, dass Betroffene rechter Gewalt keine Härteleistungen des
Bundesamtes für Justiz bzw. Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes in
Anspruch nehmen, weil Strafverfahren eingestellt wurden oder in einem
Freispruch mündeten, weil das Tatopfer zuvor abgeschoben wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Betroffene
rechter Gewalt keine Härteleistungen nach der Richtlinie zur Zahlung von
Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt
(Kapitel 0708 Titel 681 01) in Anspruch nehmen, weil Strafverfahren eingestellt
wurden oder in einem Freispruch mündeten, weil das Tatopfer zuvor abgeschoben
wurde, da nur die beim Bundesamt für Justiz tatsächlich eingegangenen Anträge
auf Gewährung einer Härteleistung bekannt sind. Härteleistungen nach der
Richtlinie werden jedoch grundsätzlich unabhängig von der Einleitung von
Strafverfahren und deren Ausgang geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen
gewährt.
Hinsichtlich des Opferentschädigungsgesetzes liegen der Bundesregierung solche
Erkenntnisse nicht vor.
16. Spricht aus Sicht der Bundesregierung etwas gegen die Annahme, dass ein
Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt eine generalpräventive Wirkung
entfalten könnte bzw. würden rechte Täterinnen und Täter möglicherweise
dann von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, wenn sie damit
rechnen müssten, dass die Betroffenen infolge der Tat die Möglichkeit
erhielten, in Deutschland zu bleiben?
Generalpräventive Wirkungen lassen sich üblicherweise nur durch methodisch
aufwändige Studien belegen. Solche Studien liegen für den angesprochenen,
vermuteten Zusammenhang zum jetzigen Zeitpunkt nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht vor. Daher lässt sich der von den Fragestellern formulierte
Zusammenhang weder verifizieren noch falsifizieren.
17. Sind aus Sicht der Bundesregierung – jenseits der Frage des Bleiberechts –
andere Hilfestellungen für nichtdeutsche Betroffene rechter Gewalt sinnvoll
(z. B. Ausnahmen von der aufenthalts- oder asylrechtlichen Verteilung, die
dem Tatopfer den Umzug ermöglichen würden, um sich von den Täterinnen
und Tätern zu entfernen bzw. um geeignete medizinische oder therapeutische
Hilfe in Anspruch zu nehmen)?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Soweit Gewaltopfer im Einzelfall Bedarf an besonderer Hilfestellung haben,
bietet das Aufenthaltsrecht bereits Handlungsmöglichkeiten.
Dazu zählt beispielsweise die Möglichkeit zur Aufhebung einer
Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG. So ist nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
auf Antrag des Ausländers eine Verpflichtung oder Zuweisung zur
Wohnsitznahme zur Vermeidung einer Härte aufzuheben. Die Gesetzesbegründung führt
hierzu aus:
„Eine unzumutbare Beschränkung durch eine Wohnortbindung besteht
beispielsweise auch dann, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung einen gewalttätigen
oder gewaltbetroffenen Partner an den Wohnsitz des anderen Partners bindet,
einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz entgegensteht oder sonstigen
zum Schutz vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen entgegensteht.“
Das Asylgesetz überlässt die Entscheidung über die konkrete Zuweisung des
Asylantragstellers innerhalb des zuständigen Bundeslandes den Landesbehörden,
§ 50 Asylgesetz (AsylG); nach § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylG sind dabei humanitäre
Gründe von besonderer Bedeutung zu berücksichtigen. Soweit ein
länderübergreifender Umzug erforderlich ist, gilt § 51 AsylG, wonach auf Antrag des
Asylantragstellers aus humanitären Gründen von besonderer Bedeutung auch eine
länderübergreifende Umverteilung grundsätzlich möglich ist. Diese Normen bieten
ausreichenden Spielraum, um den Opfern rechter Gewalt nötigenfalls einen
Umzug zu ermöglichen.
Im Übrigen können auch medizinische Gründe als dringende humanitäre oder
persönliche Gründe i. S. d. § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG anzusehen sein und
zur Erteilung einer Duldung führen.
18. Hält die Bundesregierung die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein
Bleiberecht für Opfer rechter Gewalt sowie die Schaffung weiterer
aufenthalts- oder asylrechtlicher Regelungen zugunsten nichtdeutscher Betroffener
rechter Gewalt für sinnvoll bzw. erforderlich, um die Wahrnehmung
strafprozessualer Rechte von Menschen mit unsicherem Aufenthalt zu
gewährleisten und Diskriminierung zu verhindern?
Wenn ja, wird sie einen solchen Gesetzentwurf noch in dieser Wahlperiode
in den Deutschen Bundestag einbringen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant in dieser Wahlperiode nicht die Einbringung einer
Gesetzesinitiative im Sinne der Frage.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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