[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 17. Februar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11260
18. Wahlperiode 21.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner,
Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10927 –
Umsetzung des Koalitionsvertrags im Agrarbereich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die 18. Wahlperiode geht voraussichtlich im Oktober dieses Jahres zu Ende.
CDU, CSU und SPD haben ihre Vorhaben für diese Legislatur im
Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ verschriftlicht. Der Vertrag wurde am
16. Dezember 2013 unterzeichnet.
Umwelt
1. Mit welchen rechtlichen Instrumenten wurde der Schutz der Gewässer,
unterschieden nach Grundgewässer, Oberflächengewässer sowie Nord- und
Ostsee, vor Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft sowie Pestiziden
verbessert?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Qualität der benannten
Gewässer in den letzten zehn Jahren in Deutschland entwickelt, und welche
Auswirkungen hatte diese Entwicklung auf die Qualität des Trinkwassers
und die Biodiversität?
In Deutschland ergeben sich die Vorgaben, die der Reduzierung von Nährstoff-
und Pflanzenschutzmitteleinträgen aus der Landwirtschaft in Gewässer dienen,
aus den zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, der EG-
Meeresstrategierahmenrichtlinie, EG-Nitratrichtlinie und der EG-Pflanzenschutzrichtlinie
erlassenen rechtlichen Instrumenten. Dazu gehören insbesondere das
Wasserhaushaltsgesetz, die Oberflächengewässerverordnung, die Grundwasserverordnung
sowie das Düngegesetz, die Düngeverordnung und das Pflanzenschutzgesetz.
Ergänzende Vorgaben enthalten die zur Umsetzung der genannten EG-Richtlinien
aufgestellten Aktions- bzw. Bewirtschaftungspläne. Die Düngeverordnung und
das Düngegesetz werden zur Zeit umfassend überarbeitet, damit die
Nährstoffbelastung und damit die Eutrophierung der Gewässer weiter reduziert wird und
Verbesserungen für den Umwelt- und Naturschutz und damit auch für die
Biodiversität erzielt werden. In den letzten Jahren konnte nur eine sehr geringe
Reduzierung der Nitratbelastung des Grundwassers aus landwirtschaftlichen Quellen
festgestellt werden. Eine Verbesserung der Gewässerqualität dient auch dazu, den
Aufwand für die Einhaltung der Qualität des Trinkwassers zu reduzieren.
Rechtliche Vorgaben für die Trinkwasserqualität enthalten die EG-
Trinkwasserrichtlinie und die nationale Trinkwasserverordnung.
2. Steht aus Sicht der Bundesregierung der Einsatz von Pestizidwirkstoffen aus
der Gruppe der Neonikotinoide auf heutigem Niveau im Widerspruch zu den
im Koalitionsvertrag formulierten Zielen, Anstrengungen zum Erhalt und
Ausbau der Bienenhaltung zu unternehmen sowie die Artenvielfalt in
Deutschland zu bewahren (vgl. Koalitionsvertrag, Seite 119 und Seite 124),
und wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Die Anwendung Neonikotinoid-haltiger Pflanzenschutzmittel ist in Deutschland
bereits heute stärker eingeschränkt, als es die Vorgaben von Verordnung (EU)
Nr. 485/20131 erfordern. Dieses höhere Schutzniveau wurde im letzten Jahr
zusätzlich durch das Verbot des Imports und der Aussaat Neonikotinoid-haltig
gebeiztem Wintersaatguts (Saatgutanwendungsverordnung) gesichert.
Die derzeitige strikte Beschränkung der Anwendung Neonikotinoid-haltiger
Pflanzenschutzmittel auf solche Anwendungen, von denen kein unvertretbares
Risiko für Honigbienen ausgeht, verfolgt das Ziel, zum Erhalt der Bienenhaltung
und zum Schutz der Artenvielfalt beizutragen. Sollten wissenschaftlich belastbare
Erkenntnisse über Risiken für Honigbienen bekannt werden, so behält sich die
Bundesregierung im europäischen und nationalen Rahmen weitere
Beschränkungen bzw. Anwendungsverbote vor.
3. Mit welchen Maßnahmen und Instrumenten hat die Bundesregierung dafür
gesorgt, dass die Feinstaub-, Lachgas-, Ammoniak-, Methan- und
Geruchsemissionen aus der Landwirtschaft wirksam reduziert werden konnten?
Welche Emissionsdaten, untergliedert nach Feinstaub-, Lachgas-,
Ammoniak-, Methan- und Geruchsemissionen, belegen dies?
Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (Neuauflage 2016) befasst sich u. a. mit
Emissionen von fünf Luftschadstoffen (Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid,
Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Feinstaub). Die Daten
werden jährlich berechnet.
Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie zeigt auf, dass die Emissionen der
erfassten Luftschadstoffe insgesamt bis zum Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2005 um
16,1 Prozent zurückgingen. In diesem Zeitraum verringerten sich
Feinstaubemissionen um rund 20 Prozent, die Emissionen von Stickoxiden konnten um rund
25 Prozent und die von Schwefeldioxid um rund 18 Prozent reduziert werden.
Demgegenüber sind die Ammoniakemissionen seit 1990 gegenüber 2014 zwar
um knapp 8 Prozent verringert, weisen jedoch insgesamt einen gegenläufigen
Trend auf und steigen seit 2005 wieder an. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass seit
1990 der Stickstoffüberschuss der deutschen Landwirtschaft von ca. 149
Kilogramm (kg) Stickstoff pro Hektar auf rund 84 kg Stickstoff pro Hektar deutlich
zurückgegangen ist, während gleichzeitig die Produktionsleistung zunahm.
1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie
des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt
wurde
Hierzu haben – neben einer Reduktion der Tierbestandszahlen in
Ostdeutschland – die gestiegenen Umweltanforderungen und ein verbessertes
Düngemanagement beigetragen. Für den gegenläufigen Trend und Anstieg der
Ammoniakemissionen ist maßgeblich die neue Quellgruppe der Gärreste aus der
Vergärung von Energiepflanzen verantwortlich.
Zur Reduzierung der Ammoniakemissionen haben bislang z. B. Agrarumwelt-
und Klimamaßnahmen sowie die Vorschrift der unverzüglichen Einarbeitung von
stickstoffhaltigem Dünger in der Düngeverordnung beigetragen. Im Rahmen von
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wird beispielsweise die emissionsarme
Ausbringung von stickstoffhaltigem Dünger gefördert sowie der Verzicht auf die
Ausbringung solchen Düngers bzw. deren Einschränkung auf bestimmten
Ackerbzw. Dauergrünlandflächen oder auch auf allen Dauergrünlandflächen eines
Betriebes.
Mit der geplanten Novelle der Düngeverordnung werden Maßnahmen
vorgeschrieben, durch die eine weitere Senkung der Emissionen zu erwarten ist.
Wichtig ist jedoch, dass die Anstrengungen zur Reduzierung der
Ammoniakemissionen weiter verstärkt werden.
Dazu wurde auf europäischer Ebene die Richtlinie (EU) 2016/2284 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen
bestimmter Luftschadstoffe verabschiedet. Deutschland muss gegenüber dem
Jahr 2005 bis 2020 z. B. seine Ammoniakemissionen um 5 Prozent, bis 2030 um
29 Prozent reduzieren. Die Bundesregierung wird diese EU-Richtlinie zeitnah
national umsetzen.
Zwischen 1990 und 2015 sanken die Gesamtemissionen von Methan aus der
deutschen Landwirtschaft um 24,5 Prozent bzw. 418 Kilotonnen (kt) Methan
(10 459 kt CO2-Äquivalente), darunter Methan aus der Verdauung, aus dem
Wirtschaftsdüngermanagement und der Vergärung von Energiepflanzen. Die
Lachgasemissionen sanken zwischen 1990 und 2015 um 6 Prozent bzw. 2 055 kt CO2-
Äquivalente. Insgesamt sind die Methan- und Lachgasemissionen zwischen 1990
und 2015 um gut 16 Prozent zurückgegangen (entsprechend 12 514 kt CO2-
Äquivalente).
Im Jahr 2015 emittierte der Sektor Landwirtschaft 1 291 kt Methan. Durch
Güllevergärung in Biogasanlagen wurden 2015 42,0 kt Methan (1 050 kt CO2-
Äquivalente) bzw. 14,5 Prozent der Methanemissionen aus der
Wirtschaftsdüngerlagerung eingespart. Der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen in
Biogasanlagen führt dagegen zu zusätzlichen Methanemissionen aus Anlagen und der
Lagerung der Gärreste. Die Emissionen aus der Energieproduktion werden im
Energiesektor berücksichtigt, ebenso die durch die Biogasnutzung bewirkte
Substitution fossiler Energieträger.
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Vorschlag der EU-
Kommission für Kriterien zur Identifizierung endokriner Disruptoren dem im
Koalitionsvertrag formulierten Ziel gerecht wird, Substanzen, die ein Risiko für
Mensch und Umwelt darstellen, in allen Verpackungsmaterialilien, Kleidung
und Alltagsprodukten so weit wie möglich zu vermeiden (vgl.
Koalitionsvertrag, Seite 121), und wie begründet die Bundesregierung ihre
Einschätzung?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9459
ausgeführt, wird auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 15. Juni
2016 an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM (2016) 350
final) verwiesen: Die Europäische Kommission führt darin aus, dass die
vorgeschlagenen Kriterien, anhand derer bestimmt werden soll, was ein endokriner
Disruptor ist, festgelegt werden sollen, um einer in den europäischen Vorschriften
über Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel festgeschriebenen rechtlichen
Verpflichtung nachzukommen. Die Kriterien werden nur für diese beiden
Bereiche gelten und haben keine unmittelbaren Rechtsfolgen auf andere Bereiche des
europäischen Rechts.
Landwirtschaft und ländlicher Raum
5. Inwiefern wurde die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz
zu einer „Gemeinschaftsaufgabe Ländliche Entwicklung“ weiterentwickelt,
wie auf Seite 121 des Koalitionsvertrags angekündigt?
Falls dies nicht erfolgte, warum nicht?
Die Möglichkeiten der Umsetzung des Koalitionsvertrags im Hinblick auf die
Weiterentwicklung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes“ wurden innerhalb der Bundesregierung intensiv geprüft.
Die Bundesregierung geht dabei von einem erweiterten Agrar- und
Infrastrukturbegriff aus. Der Verbesserung der Agrarstruktur dienen auch Maßnahmen der
ländlichen Entwicklung, die für die Aufrechterhaltung leistungsfähiger ländlicher
Gebiete und das dörfliche Leben bedeutsam sind. Zur Verbesserung der
Agrarstruktur ist es erforderlich, die ländlichen Räume in ihrer Gesamtheit im Rahmen
eines integrierten Ansatzes als Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und Naturräume
zu sichern und weiterzuentwickeln.
Zusätzlich zu den bisherigen Zielen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der
Land- und Forstwirtschaft im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union und
Verbesserung des Küstenschutzes ist die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit
ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und
ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, neu aufgenommen worden.
Der Koalitionsauftrag zur Weiterentwicklung der Gemeinschaftsaufgabe zur
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) konnte mit einer
Änderung des GAK-Gesetzes umgesetzt werden. Mit dieser Gesetzesnovelle wird
der Anwendungsbereich der GAK demjenigen der ELER-Verordnung soweit
möglich angepasst. So können nun unter anderem auch die Infrastruktur
ländlicher Gebiete und damit Investitionen in nichtlandwirtschaftlichen
Kleinstbetrieben, in kleine Infrastrukturen und Basisdienstleistungen, zugunsten des
ländlichen Tourismus sowie zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz im Rahmen der
GAK gefördert werden. Zudem wurden die Fördermöglichkeiten im Bereich des
Klima- und Naturschutzes erweitert und die Maßnahmen des
Vertragsnaturschutzes und der Landschaftspflege gestärkt. Am 15. Oktober 2016 ist das Gesetz zur
Änderung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ in Kraft getreten.
6. In welcher Art und Weise wurden die Ressortzuständigkeiten besser
koordiniert, wie die Bundesregierung es für eine integrierte Entwicklung ländlicher
Räume als notwendig erachtete und wie es auf Seite 121 des
Koalitionsvertrags angekündigt wurde?
7. Inwiefern wurde innerhalb der Bundesregierung ein Schwerpunkt für
ländliche Räume, Demografie und Daseinsvorsorge gebildet, wie es auf Seite 121
des Koalitionsvertrags angekündigt wurde (bitte dessen Aufbau erläutern)?
Falls dies nicht erfolgte, warum nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie
folgt beantwortet:
Politik für ländliche Räume ist eine ressortübergreifende Aufgabe, zu der viele
Fachpolitiken des Bundes ihren Beitrag leisten. Die Sicherung der
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, die integrierte ländliche Entwicklung, die Förderung
strukturschwacher Regionen, die Stärkung der Stadt-Land-Beziehungen, die
städtebauliche Entwicklung von Kleinstädten und Dörfern, der Breitbandausbau, der
Erhalt der Kulturlandschaft und des baukulturellen Erbes sowie eine hohe
Umweltqualität sind unverzichtbare Elemente einer nachhaltigen, zukunftsfähigen
ländlichen Entwicklung. Diese umfasst in besonderem Maße auch Fragen der
demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Daseinsvorsorge in
ländlichen Räumen.
Der „Zweite Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der ländlichen
Räume“ vom 17. November 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10400) stellt die
von der Bundesregierung in der 18. Legislaturperiode zur Förderung einer
integrierten ländlichen Entwicklung in allen Politikfeldern ergriffenen Maßnahmen
zusammenfassend dar. Hervorzuheben sind die verstärkten Maßnahmen zur
Förderung der Dorfentwicklung, der ländlichen Infrastruktur und des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Rahmen der weiterentwickelten GAK, die
Förderung strukturschwacher Regionen durch die Gemeinschaftsaufgabe zur
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW), die Erhöhung der
Bundesfinanzhilfen der Städtebauförderung, die auch ländlichen Räumen zu Gute
kommen sowie die aus den EU-Fonds unterstützten Maßnahmen in ländlichen
Regionen. Der Bericht wurde in der interministeriellen Arbeitsgruppe Ländliche
Räume erarbeitet und im Rahmen des Arbeitsstabs Ländliche Entwicklung der
Parlamentarischen Staatssekretäre auf politischer Ebene abgestimmt.
Auf Ebene der Parlamentarischen Staatssekretäre hat das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Einvernehmen mit dem Chef des
Bundeskanzleramtes die politische Koordinierung durch Bildung des
Arbeitsstabs Ländliche Entwicklung der Bundesregierung übernommen. Um den
Erfordernissen der ländlichen Räume durch eine angemessene Koordinierung auf
Bundesebene zu entsprechen, hat die Bundesregierung im BMEL zu Beginn der
18. Legislaturperiode in der Fachabteilung 4, Ländliche Räume,
Absatzförderung, Agrarmärkte eine Unterabteilung 41 Ländliche Räume gebildet. Darüber
wurde zum Februar 2017 im BMEL eine neue Fachabteilung 7 „Ländliche
Räume, Strategische und politische Konzeptionen“ geschaffen, in der auch die
o. g. Unterabteilung 41, Ländliche Räume, eingegliedert wurde. Diese Abteilung
übernimmt innerhalb des Ressortkreises auf Arbeitsebene weiterhin die fachliche
Koordination über die Interministerielle Arbeitsgruppe Ländliche Räume. Mit der
Berufung des Sachverständigenrates Ländliche Entwicklung beim
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (SRLE) bezieht die Bundesregierung
externen Sachverstand in die Ausgestaltung ihrer Politik für ländliche Räume ein.
Neben der verstärkten Schwerpunktlegung auf die bisherigen Themenfelder, soll
sich die neue Fachabteilung 7 auch verstärkt den Themen Demografischer
Wandel, Wirtschaftsstrukturen und dem Dialog mit Bürgern und Experten ländlicher
Räume widmen. Mit dieser Neuaufstellung soll sich die Fachabteilung im BMEL
schwerpunktmäßig mit den Fragestellungen und Herausforderungen der
ländlichen Räume beschäftigen und auch für die Steuerung und Koordinierung der o. g.
Gremien zuständig sein.
Mit dem deutlich aufgestockten Bundesprogramm Ländliche Entwicklung fördert
das BMEL innovative Projekte und bedeutsame Vorhaben, um die ländlichen
Regionen als attraktive Lebensräume zu erhalten. Das in der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geschaffene Kompetenzzentrum Ländliche
Entwicklung und der Fachbeirat unterstützen das BMEL in der Umsetzung des
Bundesprogramms.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit hat das BMEL den Vorsitz der Arbeitsgruppe „Regionen im demografischen
Wandel stärken – Lebensqualität in Stadt und Land fördern“ inne und schafft
damit eine Vernetzung mit dem Dialog- und Arbeitsgruppenprozess im Rahmen der
Demografiestrategie der Bundesregierung.
8. Wie wurde die Agrarforschung besser verzahnt und in den Bereichen
Tierwohl, nachhaltige Pflanzenschutzverfahren, Eiweißstrategie und
klimaschonende Landwirtschaft gestärkt, wie es auf Seite 121 des Koalitionsvertrags
angekündigt wurde?
Für eine bessere Verzahnung der Agrarforschung wurden unter dem Dach der
Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie 2030 die Maßnahmen
„Pflanzenzüchtung für die Bioökonomie“ und „Boden als nachhaltige Ressource für die
Bioökonomie – BONARES“ sowie der Strategieprozess „Agrarsysteme der
Zukunft“ gestartet.
Auf europäischer Ebene wurde mit Maßnahmen zur gemeinsamen
Programmplanung (Joint Programming Initiative (JPI)) im Bereich Landwirtschaft und
Klimawandel (FACCE-JPI) eine Reihe von Koordinierungsinitiativen zur Verknüpfung
der Forschung mit der Landwirtschaft initiiert. Diese sind das „FACCE-JPI ERA-
Net Plus“ (mit dem thematischen Schwerpunkt Smart Agriculture) die „ERA-
Cofund Initiative SurPlus“ (Biomasse für die Bioökonomie) und „MACSUR 2“
(Modellierung im Bereich Landwirtschaft und Klimawandel). Diese
Anstrengungen werden ergänzt durch die Aktivitäten im Standing Committee for
Agricultural Research (SCAR).
Zudem werden verschiedene Förderprogramme des BMEL, wo thematisch
möglich, stärker miteinander verknüpft. So gab es gemeinsame Bekanntmachungen
zu Pflanzenzüchtung, zur Ressourceneffizienz und zu nachhaltigem
Pflanzenschutz für die Programme Innovationsförderung, nachwachsende Rohstoffe,
Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger
Landwirtschaft (BÖLN) und Eiweißpflanzenstrategie (EPS).
Zur besseren Verzahnung der deutschen Agrar- und Ernährungsforschung und
deren verschiedenen Einrichtungen und Akteuren wurde die Arbeit der Deutschen
AgrarforschungsAllianz (DAFA) mit Unterstützung des BMEL verstetigt.
Im Rahmen der von BMEL ins Leben gerufenen Initiative Forschung für die
Praxis wurde der Begleitausschuss Forschung installiert. Er dient der besseren
Verzahnung von Agrarforschung und Praxis und sorgt für zusätzliche Transparenz in
der Forschungsplanung des BMEL. Als eine weitere Maßnahme zur verbesserten
Verknüpfung von Forschung, Verwaltung und Praxis wurde im Dezember 2015
der erste Thementag zum Thema Weizenzüchtung vom BMEL veranstaltet.
Weitere Thementage sind in der Planung.
Im Rahmen der Initiative des BMEL „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für
mehr Tierwohl“ sind u. a. verschiedene Maßnahmen im Bereich der
Agrarforschung gebündelt, mit denen die Grundlagen und Rahmenbedingungen für den
Tierschutz verbessert werden sollen. Ein sehr erfolgreicher Ansatz für die
Umsetzung von innovativen Ideen für mehr Tierschutz in den tierhaltenden Betrieben
sind beispielsweise die Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz, für die
zunächst 21 Mio. Euro bis 2018 bereitgestellt wurden. Daneben fördert das
BMEL auch im Rahmen einer Bekanntmachung zahlreiche Projekte mit
insgesamt rund 11,5 Mio. Euro, in denen die Tiergerechtheit und das Tierwohl in der
landwirtschaftlichen Nutztierhaltung unter Einsatz geeigneter Indikatoren
bewertet werden.
Als besonderen Forschungsschwerpunkt im Bereich nachhaltiger Pflanzenschutz
hat das BMEL am 28. Juli 2015 eine Bekanntmachung über die „Förderung von
innovativen Vorhaben für einen nachhaltigen Pflanzenschutz“ veröffentlicht.
Außerdem hat das Forum des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung
(NAP) am 2. Dezember 2016 eine Forschungsagenda für den NAP mit
Empfehlungen für zukünftige Förderbekanntmachungen beschlossen.
Die Eiweißpflanzenstrategie (EPS) war ab 2012 im BÖLN angesiedelt. Sie erhielt
2014 einen eigenen Haushaltstitel und wurde als eigenes Programm aus dem
BÖLN ausgegliedert. Die jährliche Mittelausstattung in Höhe von 3 Mio. Euro
im Jahr 2014 wurde auf 6 Mio. Euro in 2017 angehoben. Die
Forschungsaktivitäten wurden entsprechend verstärkt.
Klimaschonende Landwirtschaft: Am 14. November hat das Bundeskabinett den
Klimaschutzplan 2050 beschlossen, der die klimaschutzpolitischen Grundsätze
und Ziele der Bundesregierung festlegt. Dieser enthält Vorgaben zur Senkung der
Treibhausgasemissionen. Die Bundesregierung erarbeitet eine Gesamtstrategie
zur Verringerung der Emissionen in der Tierhaltung bis 2021 und wird hierzu die
Forschung verstärken.
Ziel des BMEL ist es, die Forschung sowohl in der Grundlagenforschung, als
auch in den Bereichen Anpassung und Klimaschutz weiter zu verstetigen. In
einem Förderschwerpunkt fördert das BMEL Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, um weitere Potenziale für die Anpassung an die Klimaänderung und für
die Reduzierung von THG-Emissionen in der Landwirtschaft und durch die
Forstwirtschaft und Holzverwendung zu erschließen. Die Förderung des BMEL
umfasst themenspezifische Bekanntmachungen unter anderem zu den Bereichen
Tier, Pflanze, Boden, und nachwachsenden Rohstoffen, die im Rahmen
themenspezifischer BMEL-Förderprogramme über den jeweils zuständigen
Projektträger abgewickelt werden.
Die Ressortforschung des BMEL ist bei den o. g. nationalen und europäischen
sowie internationalen Verzahnungsmaßnahmen aktiv und trägt durch zahlreiche
eigene Projekte zur Stärkung der Forschung in den Bereichen Tierwohl,
nachhaltige Pflanzenschutzverfahren, Eiweißstrategie und klimaschonende
Landwirtschaft bei.
9. Inwiefern wurden die bestehenden Potenziale zur Energieeinsparung im
Gartenbau stärker genutzt, wie es entsprechend Seite 122 des
Koalitionsvertrags beabsichtigt war?
Wie wurde dies konkret umgesetzt?
Am 1. Januar 2016 startete das Bundesprogramm des BMEL zur Steigerung der
Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau. Das Förderprogramm
ist Teil des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) der
Bundesregierung. Die aktuelle Förderrichtlinie ist vom 22. August 2016 (BAnz AT 19.
September 2016 B1). Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die BLE. Mit dem
Bundesprogramm werden einzelbetriebliche Beratung, Investitionen und
Wissenstransfer zur Steigerung der Energieeffizienz gefördert. Das Bundesprogramm
endet am 31. Dezember 2018. Insgesamt sind Haushaltsmittel in Höhe von 65 Mio.
Euro (15 Mio. Euro für 2016, 25 Mio. Euro für 2017 und 25 Mio. Euro für 2018)
vorgesehen. Das Programm wird von der Landwirtschaft und dem Gartenbau sehr
gut nachgefragt.
10. Wie wurden die deutschen Winzerinnen und Winzer konkret bei ihrer
Ausrichtung auf erfolgreiche Qualitätserzeugnisse unterstützt (vgl. Seite 122 des
Koalitionsvertrags)?
Seit 2009 besteht in Deutschland das so genannte „Nationale
Stützungsprogramm“ (NSP), für das jährlich knapp 39 Mio. Euro an EU-Mitteln zur
Verfügung stehen. In Deutschland werden diese Finanzmittel zu 90 Prozent für die
Umstrukturierung im Weinbau und Investitionen in die Kellerwirtschaft genutzt.
Auch der Steillagenweinbau profitiert vom NSP, weil das NSP die Möglichkeit
einräumt, die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Steillagen mit
deutlich höheren Sätzen zu fördern als in Flachlagen.
Die Maßnahmen dienen der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und sind
somit Investitionen in die Zukunft. Darüber hinaus können Ernteversicherungen
sowie die Absatzförderung von Wein gefördert werden. Für letztere steht auf
Bundesebene ein Betrag von 1,5 Mio. Euro aus den Gemeinschaftsmitteln zur
Verfügung. Dies sind Mittel, die beispielsweise das Deutsche Weininstitut zur
Kofinanzierung von eigenen Absatzförderungsmaßnahmen nutzen kann. Die
genannten 1,5 Mio. Euro kommen zu den rd. 10 Mio. Euro an Abgaben des Deutschen
Weinfonds und der Gebietsweinwerbungen der Länder hinzu.
Die geförderten Maßnahmen beziehen sich dabei auf in Deutschland erzeugte
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer
Herkunftsangabe oder Rebsortenweine. Dabei werden Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit,
Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, Teilnahme an bedeutenden
internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, Informationskampagnen,
insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben sowie Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der
Absatzmöglichkeiten gefördert.
Im Rahmen der zweiten Säule gibt es darüber hinaus staatliche Hilfen für die
Anschaffung von Maschinen der Steillagenbewirtschaftung, die Einführung
innovativer Landtechniken (z. B. Traubenvollernter für Steillagen) oder auch die
Errichtung stationärer Transporteinrichtungen wie Monorackbahnen, die durch BMEL
(Forschungsförderung) bzw. die Länder gefördert werden. Des Weiteren fließen
in Deutschland zurzeit rund drei Millionen Euro jährlich in
Agrarumweltprogramme für Steil- und Steilstlagen (> 50 Prozent Hangneigung) die zusätzlich zu
den Fördergeldern der 1. Säule gewährt werden.
Weiterhin fördert das BMEL über das Auslandsmesseprogramm die Teilnahme
an der Vinexpo in Bordeaux sowie die Teilnahme an der Wine&Spirits Fair in
Hongkong. Damit ist das Auslandsmesseprogramm eines der wichtigsten und
erfolgreichsten Marketinginstrumente mit weltweiter Ausrichtung. Im Rahmen des
Auslandsmesseprogramms nutzt BMEL seine
Firmengemeinschaftsbeteiligungen als wichtiges Element zur Erschließung kaufkräftiger Zukunftsmärkte,
insbesondere in Drittländern zur Marktpflege. Zielgruppe sind die kleinen und
mittleren Unternehmen der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft, bei denen sich
das Auslandsmesseprogramm seit Jahrzehnten als traditioneller Bestandteil der
Auslandsmesseförderung der Bundesregierung fest etabliert hat.
11. Wie wurde die Umsetzung der Waldstrategie 2020 konkret vorangetrieben?
Wie wurden dabei verstärkt die Schutzziele der Biodiversitätsstrategie
berücksichtigt (vgl. Seite 122 des Koalitionsvertrags)?
Das Ziel der Waldstrategie 2020, eine an den zukünftigen Anforderungen
angepasste tragfähige Balance zwischen den steigenden Ansprüchen an den Wald und
seiner nachhaltigen Leistungsfähigkeit zu entwickeln und dabei die biologische
Vielfalt weiter zu verbessern, ist gemäß dem Koalitionsvertrag Richtschnur und
Leitbild bei allen Arbeiten der Bundesregierung zum Thema Wald und
Forstwirtschaft.
Im Dialog einer Vielzahl von Akteuren zur Umsetzung der Waldstrategie 2020
wurde auf den drei Dialogforen des BMEL „Waldnaturschutz und Biodiversität“,
„Holz – Rohstoff der Zukunft“ sowie „Wald – Freizeit, Erholung, Gesundheit“
Empfehlungen zur Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes diskutiert,
die auf dem 1. Deutschen Waldtag weiterentwickelt wurden und die die
Bundesregierung bei der weiteren Umsetzung der Waldstrategie 2020 berücksichtigen
wird. Mit dem 8. Nationalen Forum zur biologischen Vielfalt „Achtung: Wald!“
am 31. Januar 2017 wurden die waldbezogenen Ziele der Nationalen Strategie zur
biologischen Vielfalt (NBS) hinsichtlich ihrer Bedeutung für eine nachhaltige
Bewirtschaftung der Wälder in Bezug zur Waldstrategie 2020 weiter diskutiert.
Der Wissenschaftliche Beirat für Waldpolitik hat zentrale Module der
Waldstrategie 2020 anhand der Ergebnisse der dritten Bundeswaldinventur analysiert und
bewertet. Er kommt in seiner Kurzstellungnahme zu dem Schluss, „ … dass die
Forstwirtschaft in Deutschland den Wald, entsprechend dem vorherrschenden
Leitbild der Multifunktionalität, so bewirtschaftet und entwickelt hat, dass seine
Beiträge zur Erreichung zahlreicher gesellschaftlicher Ansprüche sichergestellt
oder sogar gestiegen sind.“ Im Bereich Biodiversität und Waldnaturschutz sieht
der Beirat eine insgesamt positive Entwicklung. Andererseits deuten die
ökonomischen Indikatoren langfristig eher auf eine Verschlechterung hin.
12. Welche Maßnahmen wurden eingeführt, um die Saatgutvielfalt dauerhaft zu
garantieren (vgl. Seite 122 des Koalitionsvertrags)?
Für eine bessere Erhaltung der Saatgutvielfalt wäre eine Änderung der
Saatgutrichtlinien der EU notwendig gewesen. Ein im Frühjahr 2013 durch die
Europäische Kommission unterbreiteter Vorschlag zur Novellierung des EU-
Saatgutrechts wurde nicht weiter verfolgt, nachdem das Europäische Parlament den
Vorschlag im März 2014 abgelehnt hat. Die Erhaltung der Saatgutvielfalt ist auch
Gegenstand des „Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen landwirtschaftlicher und
gartenbaulicher Kulturpflanzen“ beim BMEL. Als Teil des Arbeitsprogramms wurde das
bestehende nationale Genbank-Netzwerk zur Erhaltung pflanzengenetischer
Ressourcen weiter ausgebaut.
13. Wie wurde garantiert, dass die Interessen des nicht kommerziellen Bereichs
gewahrt werden und der Zugang zu alten und regionalen Saatgutsorten nicht
beschränkt wird (vgl. Seite 122 des Koalitionsvertrags)?
Interessen des nicht kommerziellen Bereichs sind durch das Saatgutrecht
grundsätzlich nicht berührt, da das Saatgutrecht das Inverkehrbringen von Saatgut für
gewerbliche Zwecke regelt. Dafür, dass der Zugang zu alten und regionalen
Sorten erhalten bleibt, sorgt die im Jahr 2009 in das Saatgutrecht eingeführte sog.
Erhaltungssortenverordnung.
14. In welchem Umfang und mit welchen Maßnahmen hat die die
Bundesregierung dafür gesorgt, dass es im Rahmen des Nachbaus keine weiteren
Einschränkungen für Landwirte und mittelständische Pflanzenzüchter gibt (vgl.
Seite 122 des Koalitionsvertrags)?
Es wurden mit Vertretern der mittelständischen Pflanzenzüchter und der
Landwirte intensive Diskussionen über denkbare Modelle für eine Verbesserung der
sortenschutzrechtlichen Nachbauregelung geführt. Da allerdings aktuell nur noch
für ca. 6 Prozent der durch deutsche Züchter gezüchteten, unter die
Nachbauregelung fallenden Sorten ein Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz beantragt
wird, ist von einer Änderung der Nachbauregelung des Sorten-schutzgesetzes
abgesehen worden. Somit ist die Situation für Landwirte und mittelständische
Pflanzenzüchter unverändert geblieben. Es hat folglich auch keine weiteren
Einschränkungen für beide Berufsgruppen gegeben. Die Europäische Kommission hat
zwischenzeitlich ihre Initiative, Ende des Jahres 2015 einen Vorschlag zur Änderung
der Nachbauregelung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts vorzulegen,
eingestellt.
15. Wie wurde konkret der Schutz der Meeresböden und -bestände
vorangetrieben (vgl. Seite 122 des Koalitionsvertrags)?
Mit der seit 1. Januar 2014 geltenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik,
für die sich die Bundesregierung mit Nachdruck eingesetzt hat, sollen bis
spätestens 2020 alle Bestände nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrages
bewirtschaftet werden. 2013 war dies im Nordostatlantik lediglich für 25
Bestände der Fall. Nach dem Beschluss des Rates über die Gesamtfangmengen für
2017 wird sich diese Zahl in diesem Jahr mit 44 Beständen nahezu verdoppeln.
Die Bundesregierung hat für die deutschen Natura 2000-Gebiete in der
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee Vorschläge für die
Beschränkung bestimmter Fischereitechniken entwickelt, die auch Fanggeräte mit
bodenbeeinträchtigender Wirkung umfassen. In einem Fall (Doggerbank) wurde mit
dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden ein gemeinsamer Vorschlag
für die drei hier aneinandergrenzenden nationalen Natura 2000-Gebiete
entwickelt. Alle Vorschläge werden zurzeit entsprechend den Vorschriften der
Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik mit den hiervon wirtschaftlich
betroffenen Staaten erörtert. Deren Zustimmung ist Voraussetzung für das
Inkrafttreten der Regelungen. Entsprechende Vorschläge für die Natura 2000-Gebiete in
der AWZ der Ostsee werden derzeit entwickelt und sollen baldmöglichst den
wirtschaftlich betroffenen Nachbarstaaten vorgestellt werden.
16. Welche Fortschritte wurden bei der Weiterentwicklung der Fangtechniken
und Fangmethoden mit dem Ziel der Beifangminderung erzielt (vgl. Seite 122
des Koalitionsvertrags)?
Im Auftrag des Bundesernährungsministeriums hat die Fangtechnische
Arbeitsgruppe des Thünen-Instituts in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte im
Bereich der Reduzierung unerwünschten Beifangs durch Modifikationen von
Fanggeräten erzielt. So konnte durch die Entwicklung spezieller Fluchtfenster der
unerwünschte Beifang von Plattfischen in der gemischten Boden-
Schleppnetzfischerei um rund 80 Prozent reduziert werden; ähnliche Entwicklungen werden
derzeit für die Kaisergranatfischerei getestet. Gleichzeitig wurden im Rahmen
eines von der Bundesregierung finanzierten Projektes technische Geräte entwickelt
und erfolgreich getestet, die verhindern sollen, dass Schweinswale in Stellnetzen
ertrinken, ohne dass die Tiere wie bei bisher eingesetzten Pingern weiträumig
vertrieben werden. Diese Modifikationen sind praxistauglich und kosteneffizient,
einzelne wurden sogar international ausgezeichnet (WWF global smart gear
competition 2014/2015). Darüber hinaus fördert das Bundesamt für Naturschutz im
Auftrag des Bundesumweltministeriums seit 2016 ein größeres Projekt, mit dem
bis 2019 technische Lösungen entwickelt werden sollen, um die Beifänge von
Seevögeln und Meeressäugern zu reduzieren.
17. In welchem Maße wurde mit welchen Maßnahmen die Vermarktung
regionaler Produkte ausgebaut (vgl. Seite 122 des Koalitionsvertrags)?
Zu welchem Ergebnis kam die Bundesregierung bezüglich der Evaluierung,
ob und welche verbindlichen Kriterien für die Kennzeichnung im Rahmen
des Regionalfensters festgelegt werden sollten?
Mit der Einführung des im Auftrag des BMEL entwickelten Regionalfensters als
freiwillige Kennzeichnung von regionalen Produkten hat die Vermarktung von
regionalen Produkten eine verlässliche und transparente Grundlage erhalten.
Hierdurch werden die regionalen Wertschöpfungsketten gestärkt. Die aufgrund
einer vorherigen Evaluation des Regionalfensters festgelegten verpflichtenden
Kriterien können unter
www.regionalfenster.de/kriterien.html eingesehen
werden.
Auf der Internationalen Grünen Woche (IGW) 2014 wurde das Regionalfenster
durch den Bundesminister a. D. Dr. Hans-Peter Friedrich präsentiert. Mit dieser
IGW-Präsentation im Januar 2014 erfolgte die Markteinführung des
Regionalfensters. Produkte mit dem Regionalfenster werden seit dem in Geschäften des
Lebensmitteleinzelhandels in allen Ländern angeboten, wobei im süddeutschen
Raum die Produktvielfalt immer noch größer ist als in Nord- und Ostdeutschland.
Seit Dezember 2014 kann auch die regionale Herkunft von Blumen und
Zierpflanzen mit dem Regionalfenster gekennzeichnet werden. Die Anwendung des
Regionalfensters ist freiwillig. Der private Trägerverein Regionalfenster e. V. ist
Inhaber des Zeichens Regionalfenster und vergibt es im Rahmen eines
Lizenzsystems.
Das Zeichen wird weiterhin von BMEL ideell unterstützt. BMEL ist im Beirat
des Regionalfenstervereins vertreten und bringt sich entsprechend ein. Da die
Aktivitäten zum Regionalfenster nicht mit Haushaltsmitteln gefördert werden,
erübrigt sich eine Evaluierung nach haushaltsrechtlichen Vorgaben.
Das Regionalfenster hat sich bisher gut bewährt. Derzeit bestehen Verträge mit
mehr als 710 Lizenznehmern und es sind über 4 100 Produkte mit dem
Deklarationsfeld gekennzeichnet (Stand: 16. Januar 2017), Tendenz weiterhin steigend.
Zur Ermittlung der Verbraucherakzeptanz ist vier Jahre nach der
Markteinführung für 2017 eine umfassende Verbraucherbefragung vorgesehen, anhand deren
Ergebnisse das Regionalfenster ggf. weiter entwickelt werden kann.
18. Wie und mit welchem Ergebnis wurden die rechtlichen Instrumentarien der
Kontrolle des unmittelbaren und mittelbaren Erwerbs landwirtschaftlicher
Flächen durch nichtlandwirtschaftliche und überregionale Investoren geprüft
(vgl. Seite 123 des Koalitionsvertrags)?
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Prozess?
Der ständige Verlust an landwirtschaftlichen Flächen, der Einstieg von
Investoren, die Konzentration von Eigentum in einigen Regionen und die Flucht von
Finanzanlegern in Agrarimmobilien haben zu einem starken Preisanstieg geführt
und behindern die Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher, regional
verankerter Betriebe. Eine von außerlandwirtschaftlichen Investoren bestimmte
Land- und Forstwirtschaft entspricht zudem nicht dem agrarpolitischen und -
strukturellen Leitbild des BMEL.
Daher hatte die Amtschefkonferenz (ACK) im Januar 2014 einer Bund-Länder-
AG (BLAG) den Auftrag erteilt, bis zur Agrarministerkonferenz (AMK) 2015
Handlungsoptionen zu erarbeiten, mit denen Bund und Länder den o. g. als
negativ beurteilten Entwicklungen auf dem Bodenmarkt begegnen könnten. Dabei
sollte ein Zielsystem für die Bodenmarktpolitik entwickelt und insbesondere das
bodenrechtliche Instrumentarium überprüft werden.
Der Abschlussbericht dieser BLAG wurde der AMK im März 2015 vorgelegt und
u. a. an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen
Bundestages versandt. Die erarbeiteten Handlungsoptionen und Vorschläge beziehen
sich auf die Bereiche Verbesserung der Transparenz auf dem Bodenmarkt,
Verbesserung des Vollzugs durch die Länder, Weiterentwicklung des Bodenrechtes
sowie flankierende Maßnahmen (u. a. Steuern, Bodenverwertungs- und -
verwaltungs GmbH (BVVG), Junglandwirte, Flächenverluste).
Festgestellt wurde, dass es Aufgabe der Länder ist, aufgrund ihrer Zuständigkeit
für das Bodenrecht bestehende Defizite und mögliche Weiterentwicklungen in
Angriff zu nehmen. Ein erster wichtiger Schritt zur Verbesserung der Situation
auf dem Bodenmarkt ist, dass die Länder das derzeitige Bodenrecht konsequent
und in transparenter Weise anwenden. Dies gilt sowohl für das
Grundstückverkehrsgesetz als auch das Landpachtverkehrsgesetz. Im notwendigen zweiten
Schritt sind die bestehenden Regulierungslücken zu schließen.
Mit den Bereichen Transparenz/Statistik, Grunderwerbsteuer und BVVG wurden
drei wesentliche, für den Bund mögliche Handlungsfelder identifiziert und
entsprechende Gespräche mit den für die jeweiligen Sachverhalte zuständigen
Ressorts bzw. Behörden eingeleitet bzw. bereits umgesetzt.
Die Privatisierungsgrundsätze der BVVG wurden überarbeitet. Der
Privatisierungszeitraum der BVVG wurde bis zum Jahr 2030 verlängert, die maximale
Losgröße bei Ausschreibungen von 25 auf 15 Hektar reduziert und der absolute
Anteil beschränkter Ausschreibungen (für Junglandwirte und arbeitsintensive
Betriebe) auf „30 Prozent der jährlich pachtfrei werdenden und für eine
anschließende Ausschreibung vorzusehenden Flächen“ erhöht.
19. Inwiefern wurde realisiert, dass noch in der Hoheit des Bundes verbliebene
Treuhandflächen interessierten Ländern übertragen werden können, damit
diese die Möglichkeit haben, ein Existenzgründungsprogramm unter
anderem für Junglandwirtinnen und -landwirte zu etablieren (vgl. Seite 123 des
Koalitionsvertrags)?
Der Bund ist den ostdeutschen Ländern durch die in der Antwort zu Frage 18
beschriebenen Anpassungen der Privatisierungsgrundsätze der BVVG
entgegengekommen und hat hierdurch deren zentralem Anliegen, agrarstrukturelle
Belange stärker bei der Privatisierungstätigkeit der BVVG zu berücksichtigen,
Rechnung getragen. Darüber hinaus hat der Bund darauf hingewirkt, dass die
Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg die für die
Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sowie Maßnahmen des
Hochwasserschutzes notwendigen Flächen in einem Umfang von insgesamt
8 900 Hektar von der BVVG erwerben konnten. Im Ergebnis wurden die
Überlegungen zur vollständigen Übertragung der BVVG-Flächen an die Länder, in
beiderseitigem Einvernehmen, nicht weiter verfolgt.
Zudem wurden den neuen Ländern insgesamt rd. 65 000 Hektar
naturschutzfachlich wertvolle BVVG-Flächen im Rahmen des Nationalen Naturerbes (NNE)
unentgeltlich übertragen. Darüber hinaus haben die Länder zum Verkehrswert
bisher weitere ca. 24 000 Hektar NNE-Flächen von der BVVG erworben.
Der Bund und die Länder sind sich darüber einig, dass die BVVG ihren
Privatisierungsauftrag auch künftig auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmung und
der mit den ostdeutschen Ländern abgestimmten Privatisierungsgrundsätze
fortsetzen wird.
20. Ist aus Sicht der Bundesregierung das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel
bereits vollständig erreicht worden, das Patentierungsverbot auf
konventionelle Züchtungsverfahren, daraus gewonnene Tiere und Pflanzen sowie auf
deren Produkte und auf das zu ihrer Erzeugung bestimmte Material
durchzusetzen sowie die einschlägigen europäischen Vorschriften zu präzisieren
(vgl. Seite 123 des Koalitionsvertrags), und wenn ja, worauf gründet sich
diese Einschätzung?
Die zahlreichen Gespräche der Bundesregierung mit Experten, anderen
Mitgliedstaaten und auch der Europäischen Kommission haben Früchte getragen: Die
Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 3. November 2016 (ABl.
2016/C 411/03) klargestellt, dass der europäische Gesetzgeber bei der
Verabschiedung der Richtlinie 98/44/EG die Absicht hatte, Pflanzen und Tiere von der
Patentierbarkeit auszuschließen, die durch im Wesentlichen biologische
Verfahren gewonnen wurden. Damit kommt die Europäische Kommission zu einem
anderen Ergebnis als die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts
in ihren Entscheidungen vom 25. März 2015 in den Verfahren G 2/12 (Tomate II)
und G 2/13 (Brokkoli II). Die Große Beschwerdekammer hatte in diesen
Entscheidungen die Patentierbarkeit von Pflanzen als Erzeugnisse im Wesentlichen
biologischer Verfahren bejaht. Sie hatte zur Begründung auf die
Entstehungsgeschichte des (für ihre Entscheidungen relevanten) Europäischen
Patentübereinkommens abgestellt.
Die Bundesregierung begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission mit
Nachdruck. Denn der Deutsche Bundestag hat bereits im Jahr 2013 die Biopatent-
Richtlinie so ausgelegt, wie es die Kommission jetzt klargestellt hat. Das deutsche
Patentgesetz enthält daher bereits eine entsprechende Regelung. Damit dieses
Verständnis der Richtlinie überall in Europa gelten wird, arbeitet die
Bundesregierung daran, dass die Auslegung der Biopatent-Richtlinie durch die
Kommission alsbald auch vom Rat und vom Europäischen Parlament inhaltlich begrüßt
und mitgetragen wird. Die Bundesregierung setzt sich ferner in den Gremien der
Europäischen Patentorganisation dafür ein, dass Europäische Patentorganisation,
die Mitgliedstaaten der EU und Europäische Kommission in dieser
Auslegungsfrage übereinstimmen.
21. Inwiefern ergaben sich für alleinstehende Landwirtinnen und Landwirte,
gleichgeschlechtliche Partnerschaften sowie unverheiratete Paare seit der
letzten Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) bezüglich der sogenannten Hofabgabeklausel nach Kenntnis der
Bundesregierung Nachteile für die Bevölkerungsgruppen?
Falls sich Nachteile ergaben, welche, und in welchem finanziellen Ausmaß?
Der Bundesregierung sind keine Nachteile bekannt, die sich für die genannten
Bevölkerungsgruppen seit der letzten Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte bezüglich der Hofabgabeverpflichtung durch das Gesetz
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
(BGBl. I 2015, S. 2557 ff.) ergeben haben.
22. Wie viele Betriebsleiter haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Hof
jeweils an die Ehefrauen abgegeben, und wie haben sich dadurch die
staatlichen Zuschüsse in die Alterssicherung seit der letzten Änderung des ALG
verändert, wenn diese Ehefrauen nicht Mitglied in der Alterskasse sind?
Eine statistische Erfassung der einzelnen Abgabevarianten nach § 21 ALG erfolgt
anlässlich der Prüfung eines Rentenantrags durch die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nicht. Hierfür existiert auch
keine Rechtsgrundlage. Auch dem vom BMEL in Auftrag gegebenen Gutachten
des Thünen-Instituts aus dem Jahr 2012 zur agrarstrukturellen Wirkung der
Hofabgabeklausel können keine repräsentativen Aussagen zum Abgabeverhalten
entnommen werden, da nur 15 Prozent der Rentenzugänge des Jahres 2011 auf
ihr Abgabeverhalten hin untersucht wurden.
23. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Betriebsverhältnisse
der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland entwickelt, die keine
Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger haben?
Angaben zur Hofnachfolge wurden zuletzt im Rahmen der
Landwirtschaftszählung 2010 erhoben. Von den 84 740 Betrieben in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens mit Betriebsinhabern ab 55 Jahren (Haupt- und
Nebenerwerbsbetriebe) hatten rund 36 Prozent einen festen Hofnachfolger. Bei den
Haupterwerbsbetrieben waren es 43 Prozent. Zur Entwicklung der Hofnachfolge seit 2010
sowie zur Entwicklung der Betriebsverhältnisse in Betrieben, die 2010 keine
Hofnachfolgerinnen oder Hofnachfolger hatten, liegen keine Erkenntnisse vor.
24. In welcher Weise wurden das Tiergesundheitsgesetz und das
Tierarzneimittelrecht in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammengeführt (vgl. Seite 123
des Koalitionsvertrags)?
Eine im Koalitionsvertrag vorgesehene Zusammenführung von Tierarzneimittel-
und Tiergesundheitsrecht ist erst dann möglich, wenn das europäische
Gesetzgebungsverfahren zu den entsprechenden Rechtsakten abgeschlossen ist. Im
Hinblick auf das EU-Tierarzneimittelregelungspaket ist dieser Zeitpunkt noch nicht
gegeben.
25. Wie wurde konkret die Sachkunde der Tierhalter gefördert (vgl. Seite 123
des Koalitionsvertrags), und wie hat sich das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft öffentlich zur Förderung der Sachkunde der
Tierhalter geäußert (vgl. Seite 123 des Koalitionsvertrags)?
Das BMEL hat zur Beratung und Begleitung der Initiative „Eine Frage der
Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ einen Kompetenzkreis Tierwohl
eingerichtet. Dieser hat sich in mehreren Sitzungen mit dem Thema Sachkunde der
Tierhalter befasst. In diesem Zusammen-hang stellte der Kompetenzkreis fest,
dass Beratung einen wichtigen Beitrag zur Sachkunde leiste. Das BMEL hat die
Thematik im Rahmen der Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz durch
eine Reihe von Beratungsprojekten aufgegriffen. Außerdem werden im Rahmen
der Projekte Leitlinien zu tierschutzrelevanten Fragestellungen entwickelt und
das BMEL veröffentlicht Projekte und Maßnahmen zur Förderung der Sachkunde
der Tierhalter.
26. Wann wird die Bundesregierung in dieser Wahlperiode ein
bundeseinheitliches Prüf- und Zulassungsverfahren für Tierhaltungssysteme einführen (vgl.
Seite 123 des Koalitionsvertrags)?
Wenn dies nicht mehr erfolgt, warum nicht?
Der Entwurf der Verordnung über die obligatorische Prüfung und Zulassung
serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten von Hennen hat die
Ressort- sowie die Verbände- und Länderbeteiligung durchlaufen. Die
Tierschutzkommission ist im Oktober 2015 erstmalig mit dem Verordnungsentwurf befasst
worden. Der Kompetenzkreis Tierschutz beim BMEL hat am 11. November 2015
zum Verordnungsentwurf Stellung genommen. Die Stellungnahmen wurden
ausgewertet. Auf dieser Grundlage wird der Verordnungsentwurf derzeit
überarbeitet und dann notifiziert werden. Der Bundesrat könnte dann nach Abschluss des
EU-Notifizierungsverfahrens befasst werden.
27. Was versteht die Bundesregierung unter einer flächengebundenen
Nutztierhaltung, und mit welchen konkreten Maßnahmen und Initiativen wird dieses
Ziel angestrebt (vgl. Seite 123 des Koalitionsvertrags)?
Das BMEL versteht unter einer flächengebundenen Nutztierhaltung eine
nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, die u. a. den Tierschutz, den Umwelt- und
den Klimaschutz berücksichtigt. Der Tierbesatz sollte deshalb in einem
angemessenen Verhältnis zu den verfügbaren Flächen stehen.
Innerhalb der nationalen Nutztierstrategie und unter Einbeziehung der
Ressortforschung werden Vorschläge erarbeitet, mit welchen Instrumenten eine
Flächenbindung verstärkt werden kann. Die Vor- und Nachteile sowie eventuelle
Zielkonflikte sind dabei zu berücksichtigen. Im ökologischen Landbau sind
Regelungen zur flächengebundenen Tierhaltung bereits rechtlich verankert.
28. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der Marktausrichtung der
Milchwirtschaft vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2016 über 5 Prozent der
Milchbetriebe aufgeben mussten?
29. Bewertet die Bundesregierung das Sicherheitsnetz der Europäischen Union
vor diesem Hintergrund weiterhin als „wirksam und verlässlich“, wie im
Koalitionsvertrag auf Seite 122 beschrieben?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie
folgt beantwortet:
Die Entscheidung die Milchwirtschaft auf den Markt auszurichten, wurde mit
breiter Zustimmung des landwirtschaftlichen Berufsstandes und aller politischen
Akteure getroffen. Hierbei ist die Bundesregierung davon ausgegangen, dass der
langfristige Pfad der Marktausrichtung am ehesten zum Erhalt der
Wettbewerbsfähigkeit ohne permanente und intensive staatliche Unterstützung führt. Denn
grundsätzlich sind die Landwirte selbstverantwortliche Unternehmer, die mit
ihren unternehmerischen Entscheidungen Verantwortung für ihren Betrieb haben
oder übernehmen müssen. Die unternehmerischen Entscheidungen werden
jedoch auch durch die Ausgestaltung des Fördersystems der Gemeinsamen
Agrarpolitik beeinflusst.
Das Auslaufen der Milchquotenregelung hat den Milcherzeugern die Freiheit,
aber auch die Verantwortung zurückgegeben, über die Höhe der Milcherzeugung
zu entscheiden. Die Milchproduktion wurde nach Auslaufen der
Milchquotenregelung angesichts der 2014 guten Rohmilchpreise kontinuierlich erhöht. Die
erhöhte Produktionskapazität konnte dann nicht kurzfristig an die stagnierende
bzw. sinkende Nachfrage angepasst werden. Zusammen mit der weltweiten
Erhöhung der Rohmilcherzeugung und den Auswirkungen u. a. des russischen
Importembargos hat dies zur schwierigen Lage am Milchmarkt geführt. Zur
Unterstützung der sich angesichts volatiler Agrarmärkte in schwieriger Lage
befindenden Landwirte und insbesondere aufgrund der niedrigen Erzeugerpreise für
Milch, hat die Europäische Kommission die Möglichkeiten der Gemeinsamen
Marktorganisation genutzt. Mit dem Instrument der Intervention sowie der
Zahlung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung konnte ein weiteres Absinken des
Milchpreises für die Landwirte verhindert werden. Ergänzend hat die
Europäische Kommission die Möglichkeiten zur Unterstützung in außergewöhnlichen
Marktkrisen genutzt und 2015 und 2016 insgesamt 1 Mrd. Euro an
Beihilfemitteln mobilisiert. Die 2016 bereitgestellten Mittel waren an eine Verringerung
bzw. Beibehaltung der Rohmilcherzeugung geknüpft. Zeitgleich mit dem
Angebot der Maßnahmen ist eine Trendwende am Milchmarkt im zweiten Halbjahr
2016 eingetreten.
Vor diesem Hintergrund bewertet die Bundesregierung das Sicherheitsnetz der
EU im Krisenfall als wirksam und verlässlich.
30. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis ihres im Koalitionsvertrag
auf Seite 124 angekündigten Eintretens für eine EU-Kennzeichnungspflicht
für Produkte von Tieren, die mit genveränderten Pflanzen gefüttert wurden?
Vor dem Hintergrund des bestehenden EU-Rechtsrahmens ist die Einführung
einer nationalen Prozesskennzeichnung für Lebensmittel, die von Tieren
stammen, die mit genveränderten Pflanzen gefüttert wurden, nicht möglich.
Entsprechend dem Koalitionsvertrag tritt Bundesminister Christian Schmidt daher auf
EU-Ebene für eine solche Prozesskennzeichnung ein. Im Lauf der
Legislaturperiode hat sich gezeigt, dass es für das Anliegen auf EU-Ebene nur wenig Zuspruch
gibt. So hat Bundesminister Christian Schmidt in einem Schreiben an den
zuständigen EU-Kommissar Vytenis Andriukaitis für eine solche Regelung
geworben. Der Kommissar hat eine Unterstützung der Initiative von Bundesminister
Christian Schmidt jedoch abgelehnt, auch weil EU-weiten Meinungsumfragen
zufolge diese Art der Kennzeichnung für die Verbraucherinnen und Verbraucher
eine vergleichsweise geringe Priorität hat. Der Kommissar hält daher eine
freiwillige nationale ohne Gentechnik-Kennzeichnungsmöglichkeit für ausreichend.
Eine solche freiwillige Kennzeichnung ist in Deutschland nach den Regelungen
des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes mit dem Hinweis „Ohne
Gentechnik“ möglich. Sie ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich beim
Einkauf von Lebensmitteln tierischer Herkunft gezielt für solche zu entscheiden,
die nicht mit als gentechnisch verändert gekennzeichneten Futtermitteln erzeugt
wurden.
31. Wie wurde konkret der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln umgesetzt, dessen entschlossene Umsetzung laut
Koalitionsvertrag, Seite 124, Ziel war, und wurden nach Meinung der
Bundesregierung substantielle Verbesserungen dabei erreicht, dass Risiken für
Mensch, Tier und Naturhaushalt beim Einsatz von Pestiziden minimiert
werden?
Es wird auf den NAP-Sachstandsbericht für den Zeitraum 2013 bis 2015 verwiesen
(
www.nap-pflanzenschutz.de//fileadmin/user_upload/_imported/fileadmin/SITE_
MASTER/content/Dokumente/160601_NAP_Sachstandsbericht_2016.pdf).
Im Rahmen des NAP wurden der wissenschaftliche Beirat und das Forum mit
seinen Arbeitsgruppen (AG Pflanzenschutz und Biodiversität, AG
Pflanzenschutz und Gewässerschutz, AG Forschung, AG Wald) eingerichtet, um die
Umsetzung und Weiterentwicklung des NAP zu begleiten. Es wurden u. a.
Empfehlungen verabschiedet zum Greening, Gewässerschutz, Offizialberatung,
Kleingewässermonitoring, Pflanzenschutz und Biodiversität, Straffung und
Effektivierung der Fundaufklärung sowie eine Forschungsagenda.
Im Jahr 2011 startete das Modellvorhaben „Demonstrationsbetriebe integrierter
Pflanzenschutz“, das in den NAP eingebettet ist. 66 landwirtschaftliche
Demonstrationsbetriebe führen als Multiplikatoren im Acker, Apfel-, Wein-, Feldgemüse-
und Hopfenbau aktuelle Erkenntnisse und Verfahren des integrierten
Pflanzenschutzes in die Praxis ein. Der Anwenderschutz wird verbessert und technische
Innovationen können gezielt eingeführt werden. Im Dezember 2015 wurde
erstmals der Deutsche Pflanzenschutzindex (PIX) veröffentlicht, der die aktuellen
Ergebnisse der Indikatoren und Datengrundlagen des NAP umfasst. Im
Workshop des BMEL vom 14. bis 16. Juni 2016 in Potsdam wurde ein
Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung des NAP erarbeitet (
www.nap-pflanzenschutz.de//
fileadmin/user_upload/_imported/fileadmin/SITE_MASTER/content/Dokumente/
NAP_Deutschland/NAP_-_Workshop_2016_-_Eckpunkte.pdf).
In Auftrag gegeben wurden bundesweite Erhebungen zur Verbesserung des
Arbeits- und Anwenderschutzes sowie des Schutzes unbeteiligter Dritter bei der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten. Außerdem wurden im Internet Informationen zum
Pflanzenschutz bereitgestellt sowie Newsletter, Flyer und Broschüren
veröffentlicht (
www.nap-pflanzenschutz.de/). Diese Maßnahmen haben zur
Zielerreichung des NAP beigetragen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]