[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. März 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11473
18. Wahlperiode 10.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Kersten Steinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10960 –
Verstärkte Erteilung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge und
Einschränkung des Familiennachzugs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer mehr syrischen Schutzsuchenden wird seit dem Frühjahr 2016 nur noch
ein subsidiärer Schutzstatus statt eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) erteilt. Trotz erwiesener Schutzbedürftigkeit wird ihnen
damit nach der Neuregelung des Asylpakets II ein Familiennachzug bis zum
März 2018 versagt.
Während der Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Asylsuchenden nach
einer persönlichen Anhörung im Januar und Februar 2016 noch bei 1,3 bzw.
1,2 Prozent lag, stieg dieser Anteil nach Inkrafttreten des Asylpakets II drastisch
und kontinuierlich auf bis zu 73,9 bzw. 73,5 Prozent im August bzw. September
2016 (Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 1.
November 2016 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9992). Die
Erklärung der Bundesregierung, bei persönlichen Befragungen sei vermehrt nur
ein allgemeines Bürgerkriegs- und kein individuelles Verfolgungsschicksal
festgestellt worden (Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 2), ist
nicht nachvollziehbar. Denn die Gefahrenlage in Syrien hat sich im Verlauf des
Jahres 2016 in keiner Weise substantiell verändert, und die oben genannte Quote
subsidiären Schutzes in Höhe von etwa 1 Prozent Anfang 2016 bezieht sich nur
auf Entscheidungen, in denen es zuvor eine persönliche Befragung und
Anhörung syrischer Asylsuchender gab – das waren 2 209 Fälle im Januar und
Februar 2016. Statistisch auszuschließen ist, dass „zufälligerweise“ ab März 2016
vermehrt nur solche Asylsuchenden aus Syrien angehört wurden, bei denen
keine individuellen Verfolgungsgründe vorlagen. Der hohe Anteil subsidiären
Schutzes widerspricht auch der Entscheidungspraxis des BAMF vor Einführung
der schriftlichen Anerkennungsverfahren im Oktober 2014, d. h. als noch alle
syrischen Asylsuchenden persönlich angehört wurden: im dritten Quartal 2014
lag der Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Flüchtlingen bei 13,4 Prozent
(Bundestagsdrucksache 18/3055, Antwort zu Frage 1).
Der Grund für den drastischen Anstieg des subsidiären Schutzes ist somit
offenkundig die mit Inkrafttreten des Asylpakets II geänderte Verfahrensweise des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bis dahin galt auch
innerhalb des BAMF die Annahme, dass unabhängig von den konkreten
Einzelfallumständen schon deshalb im Regelfall ein Flüchtlingsschutz nach der GFK
gewährt werden muss, weil bei rückkehrenden Personen die Gefahr einer
unmenschlichen Behandlung und von Folter seitens des syrischen Regimes
gesehen wurde, da Geflüchteten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
Regimegegnerschaft unterstellt werden könnte. Dies entsprach der überwiegenden
Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in
Deutschland bis zum Herbst 2014, danach gab es für eine längere Zeit keine
gerichtlichen Entscheidungen hierzu mehr, weil das BAMF syrische Asylsuchende
grundsätzlich (mit Ausnahmen) in beschleunigten schriftlichen
Anerkennungsverfahren als Flüchtlinge nach der GFK anerkannte (vgl.
www.proasyl.de/
wpcontent/uploads/2015/12/Rechtspolitisches-Papier_Familiennachzug_aktuell_
final.pdf). Mit Inkrafttreten des Asylpakets II wurde im BAMF geregelt, dass
eine Anerkennung nach der GFK „nicht mehr die Regelentscheidung“ sei und
im Einzelfall geprüft werden müsse, ob ein Flüchtlingsschutz nach der GFK oder
ein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zur Begründung hieß es, dass syrische
Behörden Hunderttausende Reisepässe im In- und Ausland ausgestellt hätten,
und deshalb könne „die pauschale Annahme einer regimekritischen Gesinnung
infolge eines Auslandsaufenthalts nicht mehr aufrecht erhalten“ werden (vgl.
www.nds-fluerat.org/19356/pressemitteilungen/bamf-hebelt-
familiennachzugzu-syrischen-fluechtlingen-weiter-aus/).
Diese geänderte Verfahrensweise im BAMF ist politisch heikel, weil der SPD
im Gesetzgebungsverfahren versprochen worden war, dass sich an der
Entscheidungspraxis im Umgang mit syrischen Asylsuchenden nichts ändern solle (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/9992, Antworten zu den Fragen 6 und 7). Der
menschenrechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Frank Schwabe, sagte: „Und
in der Situation war Herr de Maizière in der SPD-Fraktion und hat uns eindeutig
versichert, auch auf mehrfache Nachfrage, dass es keine Veränderung der
Anerkennungspraxis geben wird. Aus heutiger Sicht war das ein Wortbruch“
(www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/neue-fluechtlingspolitik-100.html).
In einer Debatte im Bundestag am 10. November 2016 (Plenarprotokoll 18/199,
S. 19784 ff.) erklärte der Abgeordnete Dr. Lars Castellucci (SPD) entsprechend,
für ihn sei die „Geschäftsgrundlage“ der damaligen Vereinbarung mit der Union
„entfallen“. Der Abgeordnete Rüdiger Veit (SPD) kündigte an, in seiner
Fraktion für eine Zustimmung zu Initiativen der Opposition werben zu wollen, wenn
es zu keinen Ergebnissen bei Verhandlungen mit dem Koalitionspartner
komme. Bei der Verabschiedung des Asylpakets II seien alle Beteiligten davon
ausgegangen, dass davon nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl von
Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würden. Doch während 2015 nur 61
syrische Flüchtlinge einen subsidiären Schutzstatus erhalten hätten, seien es nach
Wiederaufnahme der individuellen Prüfungen im Jahr 2016 schon über 75 000
gewesen, über 70 Prozent der syrischen Schutzsuchenden seien davon betroffen.
Das sei nicht die „Geschäftsgrundlage“ gewesen, auf der SPD-Abgeordnete
„trotz schwerer Bauchschmerzen“ dem Gesetz zugestimmt hätten.
Auch die politische Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesinnenminister, zumindest den
Nachzug der Eltern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit
subsidiärem Schutzstatus im Wege der Einzelfallprüfung aus dringenden humanitären
Gründen zu ermöglichen (
http://blogs.deutschlandfunk.de/berlinbruessel/2016/
02/18/asylpaket-ii-oder-eine-lange-geschichte-der-missverstaendnisse/),
nachdem dieser Punkt in der Ressortabstimmung von den SPD-geführten
Bundesministerien übersehen worden war (
www.tagesschau.de/inland/asylpaket-spd-
101.html), wurde in der Praxis nicht eingelöst: Auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. erklärte die Bundesregierung im Oktober 2016, es sei noch
kein entsprechender Fall an die Auslandsvertretungen „herangetragen worden“
(Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 10). Vom 1. April bis
31. Oktober 2016 hatten aber bereits 1 608 unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge einen nur subsidiären Schutz erhalten (Plenarprotokoll 18/205, S. 20482).
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. ist der Auffassung (www.
institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/das-recht-auf-familie/),
dass die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten gegen internationales und Verfassungsrecht verstößt und jedenfalls,
wenn (begleitete oder unbegleitete) Kinder betroffen sind, entsprechende
Anträge auf Familiennachzug regelmäßig positiv zu entscheiden sind, um
insbesondere den Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention
nachzukommen.
Zum Stand 15. November 2016 waren 32 551 Klagen von subsidiär
Schutzberechtigten gegen die Versagung des Flüchtlingsschutzes anhängig (davon
28 444 von syrischen Geflüchteten). Von den 3 010 bereits inhaltlich
entschiedenen Klagen waren 2 667 erfolgreich (88,6 Prozent), bei syrischen
Flüchtlingen betrug die Erfolgsquote sogar 89,7 Prozent (vgl. Nachbeantwortung des
Bundesministeriums des Innern vom 22. November 2016 auf die Mündliche
Frage 23 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 18/198, S. 19751). Das
Bundesverfassungsgericht entschied am 14. November 2016, dass die Frage, ob
syrischen Flüchtlingen wegen einer generell drohenden Gefährdung bei einer
Rückkehr unabhängig vom Einzelfall ein Schutz nach der GFK gewährt werden
muss, wegen der unterschiedlichen Beurteilung durch die
Oberverwaltungsgerichte offen sei und im Instanzenzug der Rechtsprechung geklärt werden müsse
(
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/
11/rk20161114_2bvr003114.html).
1. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im Jahr 2016 bei
syrischen Asylsuchenden, deren Asylgründe im Rahmen einer persönlichen
Anhörung (das heißt nicht in einem nur schriftlichen Verfahren) geprüft
wurden, und welchen Anteil (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)
hatten Entscheidungen im schriftlichen Anhörungsverfahren an allen
Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden (bitte jeweils im Monatsverlauf
getrennt darstellen)?
Monatliche Angaben für das Jahr 2016 zu den Asylentscheidungen des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu syrischen Staatsangehörigen mit
und ohne persönliche Anhörung können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
davon:
Syrien mit/ohne Anhörung
alle
Asylentscheidungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennung als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
nach §4
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots
nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil aller
Schutzformen an allen
Entscheidungen
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jahr 2016 291.664 748 164.178 120.612 570 98,1% 158 5.398
davon mit persönl. Anhörung 182.678 515 62.504 117.949 162 99,2% 123 1.425
ohne persönl. Anhörung 108.986 233 101.674 2.663 408 96,3% 35 3.973
Anteil schriftl. Verfahren in
% 37,4 31,1 61,9 2,2 71,6 22,2 73,6
Januar 24.819 74 24.505 18 44 99,3% 1 177
davon mit persönl. Anhörung 1.046 16 975 14 3 96,4% 38
ohne persönl. Anhörung 23.773 58 23.530 4 41 99,4% 1 139
davon:
Syrien mit/ohne Anhörung
alle
Asylentscheidungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennung als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
nach §4
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots
nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil aller
Schutzformen an allen
Entscheidungen
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Anteil schriftl. Verfahren in
% 95,8 78,4 96,0 22,2 93,2 100,0 78,5
Februar 26.792 85 26.359 22 35 98,9% 12 279
davon mit persönl. Anhörung 1.303 46 1.200 16 5 97,2% 2 34
ohne persönl. Anhörung 25.489 39 25.159 6 30 99,0% 10 245
Anteil schriftl. Verfahren in
% 95,1 45,9 95,4 27,3 85,7 83,3 87,8
März 23.139 64 22.148 542 22 98,4% 9 354
davon mit persönl. Anhörung 3.665 21 3.116 474 3 98,6% 3 48
ohne persönl. Anhörung 19.474 43 19.032 68 19 98,4% 6 306
Anteil schriftl. Verfahren in
% 84,2 67,2 85,9 12,5 86,4 66,7 86,4
April 20.998 49 17.039 3.525 34 98,3% 11 340
davon mit persönl. Anhörung 7.609 37 4.207 3.282 4 99,0% 9 70
ohne persönl. Anhörung 13.389 12 12.832 243 30 98,0% 2 270
Anteil schriftl. Verfahren in
% 63,8 24,5 75,3 6,9 88,2 18,2 79,4
Mai 16.688 38 11.454 4.826 15 97,9% 18 337
davon mit persönl. Anhörung 9.719 32 4.994 4.603 3 99,1% 16 71
ohne persönl. Anhörung 6.969 6 6.460 223 12 96,2% 2 266
Anteil schriftl. Verfahren in
% 41,8 15,8 56,4 4,6 80,0 11,1 78,9
Juni 22.893 46 12.056 10.221 58 97,8% 11 501
davon mit persönl. Anhörung 16.721 28 6.621 9.931 8 99,2% 10 123
ohne persönl. Anhörung 6.172 18 5.435 290 50 93,9% 1 378
Anteil schriftl. Verfahren in
% 27,0 39,1 45,1 2,8 86,2 9,1 75,4
Juli 23.842 45 10.019 13.228 65 98,0% 12 473
davon mit persönl. Anhörung 18.918 35 5.770 12.975 6 99,3% 11 121
ohne persönl. Anhörung 4.924 10 4.249 253 59 92,8% 1 352
Anteil schriftl. Verfahren in
% 20,7 22,2 42,4 1,9 90,8 8,3 74,4
davon:
Syrien mit/ohne Anhörung
alle
Asylentscheidungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennung als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
nach §4
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots
nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil aller
Schutzformen an allen
Entscheidungen
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
August 26.226 46 7.538 18.144 36 98,2% 13 449
davon mit persönl. Anhörung 24.127 43 6.113 17.845 1 99,5% 11 114
ohne persönl. Anhörung 2.099 3 1.425 299 35 83,9% 2 335
Anteil schriftl. Verfahren in
% 8,0 6,5 18,9 1,6 97,2 15,4 74,6
September 33.335 55 8.914 23.775 42 98,4% 9 540
davon mit persönl. Anhörung 31.801 50 8.132 23.443 12 99,5% 6 158
ohne persönl. Anhörung 1.534 5 782 332 30 74,9% 3 382
Anteil schriftl. Verfahren in
% 4,6 9,1 8,8 1,4 71,4 33,3 70,7
Oktober 28.482 70 8.833 19.013 52 98,2% 27 487
davon mit persönl. Anhörung 26.921 55 7.977 18.726 24 99,5% 23 116
ohne persönl. Anhörung 1.561 15 856 287 28 76,0% 4 371
Anteil schriftl. Verfahren in
% 5,5 21,4 9,7 1,5 53,8 14,8 76,2
November 25.710 107 8.889 15.873 87 97,1% 18 736
davon mit persönl. Anhörung 23.892 93 7.949 15.522 40 98,8% 15 273
ohne persönl. Anhörung 1.818 14 940 351 47 74,4% 3 463
Anteil schriftl. Verfahren in
% 7,1 13,1 10,6 2,2 54,0 16,7 62,9
Dezember 18.740 69 6.424 11.425 80 96,0% 17 725
davon mit persönl. Anhörung 16.956 59 5.450 11.118 53 98,4% 17 259
ohne persönl. Anhörung 1.784 10 974 307 27 73,9% 466
Anteil schriftl. Verfahren in
% 9,5 14,5 15,2 2,7 33,8 0,0 64,3
2. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im Jahr 2016 bei
syrischen, irakischen, afghanischen, somalischen und eritreischen
Asylsuchenden (bitte jeweils auch im Monatsverlauf getrennt darstellen)?
Angaben zu Asylentscheidungen des BAMF zu den genannten
Staatsangehörigkeiten, differenziert nach Monaten, der Art der Entscheidungen und dem
jeweiligen relativen Anteil des Gesamtschutzes können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
davon:
Syrien Asylentschei-dungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz nach
§4 AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil aller
Schutzformen
an allen
Entscheidungen
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jan 16 25.265 83 24.889 18 48 99,1% 2 225
Feb 16 27.129 87 26.628 21 47 98,7% 13 333
Mrz 16 23.374 73 22.323 534 22 98,2% 11 411
Apr 16 20.927 55 16.950 3.440 38 97,9% 17 427
Mai 16 16.836 41 11.522 4.805 14 97,3% 21 433
Jun 16 23.103 47 12.143 10.224 67 97,3% 19 603
Jul 16 24.102 45 10.126 13.258 71 97,5% 20 582
Aug 16 26.409 48 7.568 18.191 37 97,9% 20 545
Sep 16 33.698 55 8.997 23.909 88 98,1% 20 629
Okt 16 29.068 67 8.906 19.358 171 98,1% 32 534
Nov 16 26.131 107 8.955 16.046 185 96,8% 31 807
Dez 16 19.122 69 6.498 11.576 150 95,7% 19 810
Jan-Dez 2016 295.040 756 165.764 121.562 910 98,0% 167 5.881
davon:
Irak Asylentschei-dungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz nach
§4 AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil aller
Schutzformen
an allen
Entscheidungen
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jan 16 1.994 16 1.663 65 10 88,0% 57 183
Feb 16 2.871 33 2.349 83 18 86,5% 96 292
Mrz 16 2.795 18 2.159 110 14 82,3% 188 306
Apr 16 2.884 26 1.938 225 13 76,4% 245 437
Mai 16 2.203 24 1.301 235 11 71,3% 276 356
Jun 16 3.679 11 2.159 552 18 74,5% 400 539
Jul 16 5.147 16 2.772 831 44 71,2% 933 551
Aug 16 6.702 26 3.150 1.164 43 65,4% 1727 592
Sep 16 8.783 16 4.348 1.366 34 65,6% 2393 626
Okt 16 8.236 11 3.777 1.580 28 65,5% 2340 500
Nov 16 11.386 30 4.862 2.420 123 65,3% 2914 1037
Dez 16 12.185 34 6.130 2.201 85 69,3% 2705 1030
Jan-Dez 2016 68.562 247 36.554 10.912 439 70,2% 14248 6.162
davon:
Afghanistan Asylentschei-dungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz nach
§4 AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil aller
Schutzformen
an allen
Entscheidungen
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jan 16 699 - 191 36 103 47,2% 149 220
Feb 16 822 8 211 63 107 47,3% 226 207
Mrz 16 716 1 226 48 75 48,9% 232 134
Apr 16 872 3 170 93 91 40,9% 319 196
Mai 16 1.428 9 349 142 117 43,2% 591 220
Jun 16 3.056 20 720 336 242 43,1% 1481 257
Jul 16 4.688 22 1.029 463 565 44,3% 2176 433
Aug 16 5.713 10 1.122 481 903 44,0% 2679 518
Sep 16 7.704 2 1.331 487 2225 52,5% 3094 565
Okt 16 9.985 1 1.990 875 3360 62,4% 3189 570
Nov 16 16.331 - 3.281 1.437 5800 64,4% 4786 1027
Dez 16 16.514 19 3.109 1.372 4834 56,5% 5931 1249
Jan-Dez 2016 68.246 80 13.733 5.836 18441 55,8% 24817 5.339
davon:
Somalia Asylentschei-dungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz nach
§4 AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil aller
Schutzformen
an allen
Entscheidungen
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jan 16 146 - 35 18 14 45,9% 21 58
Feb 16 198 - 48 40 16 52,5% 25 69
Mrz 16 360 1 66 72 103 67,2% 53 65
Apr 16 205 - 53 45 51 72,7% 17 39
Mai 16 230 - 77 39 45 70,0% 13 56
Jun 16 608 2 172 90 207 77,5% 30 107
Jul 16 665 - 158 118 214 73,7% 60 115
Aug 16 537 - 149 109 147 75,4% 36 96
Sep 16 581 3 155 85 186 73,8% 34 118
Okt 16 540 - 123 77 180 70,4% 28 132
Nov 16 1.222 - 360 189 333 72,2% 102 238
Dez 16 1.618 2 458 243 409 68,7% 174 332
Jan-Dez 2016 6.882 9 1.857 1.121 1907 71,1% 594 1.394
davon:
Eritrea Asylentschei-dungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz nach
§4 AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil aller
Schutzformen
an allen
Entscheidungen
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jan 16 1.934 22 1.857 10 1 97,7% 6 38
Feb 16 2.291 19 2.162 8 1 95,6% 19 82
Mrz 16 1.665 24 1.563 14 2 96,3% 20 42
Apr 16 1.459 9 1.276 65 2 92,7% 18 89
Mai 16 1.436 7 1.241 91 5 93,6% 4 88
Jun 16 1.761 7 1.502 126 10 93,4% 2 114
Jul 16 1.469 2 1.097 261 5 92,9% 3 101
Aug 16 1.906 1 1.267 471 2 91,3% 2 163
Sep 16 1.648 - 955 535 14 91,3% 2 142
Okt 16 1.952 5 1.083 701 17 92,5% 10 136
Nov 16 2.025 12 1.048 628 30 84,8% 14 293
Dez 16 2.666 13 1.461 737 31 84,1% 39 385
Jan-Dez 2016 22.160 109 16.557 3.652 119 92,2% 135 1.588
3. Wie erklärt die Bundesregierung den kontinuierlichen und drastischen
Anstieg der Gewährung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge nach
einer inhaltlichen Asylanhörung von 1,3 bzw. 1,2 Prozent im Januar bzw.
Februar 2016 auf bis zu 73,9 bzw. 73,5 Prozent im August bzw. September 2016
(Nachbeantwortung des Bundesinnenministeriums vom 1. November 2016
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9657), obwohl sich die
Lage in Syrien in dieser Zeit substantiell nicht geändert hat, obwohl es in
dieser Zeit keine Änderung der Rechtsprechung gegeben hat und obwohl im
Januar und Februar 2016 das BAMF in 2 209 Entscheidungen nach
persönlichen Anhörungen nur zu etwa 1 Prozent zu dem Ergebnis kam, dass nur
subsidiärer Schutz zu gewähren ist (bitte nachvollziehbar darlegen,
insbesondere, wenn die Bundesregierung an ihrer Auffassung festhalten sollte,
dass syrische Flüchtlinge in persönlichen Anhörungen ausgerechnet mit dem
Inkrafttreten des Asylpakets II verstärkt nur noch ein allgemeines
Bürgerkriegsschicksal vorgebracht haben sollen, vgl. Bundestagsdrucksache
18/9992, Antwort zu Frage 2)?
Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
(sog. Asylpaket II) am 17. März 2016 war gemäß dem Erlass des
Bundesministeriums des Innern (BMI) an das BAMF vom 29. Januar 2016 der maßgebliche
Stichtag für die Rückkehr zur Anwendung des Regelverfahrens der persönlichen
Anhörung auf alle Asylsuchenden. Nach Wiederaufnahme der persönlichen
Anhörungen nach über einem Jahr der Durchführung schriftlicher Verfahren ergab
sich, dass ein viel höherer Anteil der syrischen Antragsteller kein individuelles
Verfolgungsschicksal vortrug.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 8 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9992
vom 17. Oktober 2016 verwiesen.
4. Ist es zutreffend, dass es mit Inkrafttreten des Asylpakets II im BAMF eine
geänderte Entscheidungspraxis gab, wonach eine Anerkennung syrischer
Asylsuchender nach der GFK „nicht mehr die Regelentscheidung“ sein solle
und „die pauschale Annahme einer regimekritischen Gesinnung infolge eines
Auslandsaufenthalts nicht mehr aufrecht erhalten“ werden könne, weil
syrische Behörden Hunderttausende Reisepässe im In- und Ausland ausgestellt
hätten (vgl.
www.nds-fluerat.org/19356/pressemitteilungen/bamf-
hebeltfamiliennachzug-zu-syrischen-fluechtlingen-weiter-aus/)?
Wenn ja, wie ist diese Änderung der Entscheidungspraxis damit vereinbar,
dass der SPD im Gesetzgebungsverfahren zugesichert worden sein soll, dass
es keine Änderung der Entscheidungspraxis bei syrischen Flüchtlingen
geben solle (Nachweise siehe Vorbemerkung), und wenn nein, welche
Änderungen in der Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit syrischen
Asylsuchenden (das beinhaltet auch eine geänderte Lagebeurteilung) gab es
im zeitlichen Zusammenhang des Inkrafttretens des Asylpakets II (bitte
entsprechende Änderungen so genau wie möglich mit Datum angeben und
etwaige Anweisungen, Informationen und Vorgaben im BAMF im Wortlaut
mitteilen)?
Mit Inkrafttreten des Asylpakets II wurde die Verwaltungspraxis des BAMF
insoweit geändert, als alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge syrischer
Staatsangehöriger auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung entschieden
wurden. Die Änderungen bei dem Vortrag der syrischen Asylantragsteller in den
Asylanhörungen nach der Wiederaufnahme der persönlichen Anhörung
(vermehrt Bürgerkriegsschicksal und kein individuelles Verfolgungsschicksal) haben
sich in den Entscheidungen des BAMF niederschlagen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 3 und
8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/9992 vom 17. Oktober 2016 verwiesen.
5. Was entgegnet die Bundesregierung den Argumenten (etwa des
Verwaltungsgerichts Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, A 5 K 20196/16, ab
Rn. 44), wonach die Praxis der bereitwilligen Passausstellung vornehmlich
finanzielle Gründe haben dürfte (Gebühreneinnahmen) und selbst
oppositionsnahen Syrern Pässe ausgestellt wurden, so dass aus dem Umstand der
unproblematischen Passerteilung nicht der Schluss gezogen werden kann, es
drohe keine Verfolgung bei Rückkehr (bitte begründen)?
Die Bundesregierung nimmt die von den Fragestellern zitierte Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Freiburg zur Kenntnis. Wie bereits in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/9992 ausgeführt, ist das BAMF bestrebt, zur Gewährung
von Flüchtlingsschutz an syrische Antragsteller unabhängig von den Umständen
des Einzelfalls eine obergerichtliche/höchstrichterliche Klärung herbeizuführen.
Zuletzt haben mehrere Oberverwaltungsgerichte (OVG)die Entscheidungspraxis
des BAMF grundsätzlich bestätigt: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.
November 2016, 3 LB 17/16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),
Urteile vom 12. Dezember 2016, 21 ZB 16 30338, 21 ZB 16 30364, 21 ZB 16 30371,
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016, 1 A 10922/16.
6. Welche sind die Argumente, mit denen das BAMF gegen Urteile, mit denen
syrischen Geflüchteten unabhängig vom Einzelfall ein Schutz nach der GFK
zugesprochen wird, Berufung einlegt oder die Zulassung der Berufung
beantragt, und was wird dem Beschluss des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (3 ZKO 638/16) entgegnet, in dem solche
Argumente als nicht überzeugend, zu vage oder zu unbestimmt eingeschätzt
wurden (bitte ausführen)?
Die Urteile der Verwaltungsgerichte, mit denen syrischen Asylantragstellern
unabhängig vom Einzelfall Flüchtlingsschutz gemäß § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) zugesprochen wird, werfen klärungsbedürftige Tatsachen- und
Rechtsfragen auf, die gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung
haben.
Auf der tatsächlichen Ebene stellt sich die Frage, ob hinreichende Erkenntnisse
für die Annahme bestehen, dass allen aus Syrien ausgereisten Schutzsuchenden
im Fall einer Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhör unter
Anwendung von Folter droht.
Wenn dies feststünde, stellte sich auf der rechtlichen Ebene die Frage, ob auf
dieser Tatsachengrundlage subsidiärer Schutz oder Flüchtlingsschutz zu gewähren
wäre. Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
14. November 2016 (2 BvR 31/14) stellt diese Frage eine grundsätzliche
bundesrechtliche Rechtsfrage dar, die noch nicht geklärt ist.
7. Ist es zutreffend, dass bei der Verabschiedung des Asylpakets II alle
Beteiligten davon ausgegangen sind, dass von der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nur ein kleiner Prozentsatz und eine
geringe Zahl von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würde (so der
Abgeordnete Rüdiger Veit, Plenarprotokoll 18/199, S. 19790), und wenn nein,
was war der Fall (bitte genau darlegen)?
In der Begründung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
wird in Bezug auf die Regelung zur Einschränkung des Familiennachzugs
ausgeführt, dass aufgrund der hohen Zahl an Asylsuchenden der Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten im Interesse der Aufnahme- und
Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft für zwei Jahre ausgesetzt werden soll
(Bundestagsdrucksache 18/7538, S. 1). Die Entscheidungen des BAMF über die konkrete
Form der Schutzanerkennung richten sich ausschließlich nach den Vorgaben des
Asylgesetzes in Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls.
Nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hängt der Familiennachzug zu einem
Familienangehörigen in Deutschland wiederum grundsätzlich von bestimmten
Voraussetzungen ab (§§ 27 ff. AufenthG). Aus völkerrechtlichen, dringenden
humanitären oder politischen Gründen kann unabhängig davon bzw. jedenfalls eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 ff. AufenthG erteilt werden. Auf die
Antwort zu den Fragen 18 und 19 wird verwiesen.
8. Wie war die damalige Auffassung der beteiligten Bundesministerien bzw.
der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration zu der Frage, ob von der Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl
von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würden (zu diesem
abgeschlossenen Regierungshandeln bitte einzeln die damaligen Auffassungen des
Bundesinnenministeriums, des Bundesjustizministeriums, des Auswärtigen
Amts (AA), des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) und der Bundesintegrationsbeauftragten auflisten)?
Die Bundesregierung hat sich auf eine zeitlich begrenzte Aussetzung des
Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte verständigt. Im Vordergrund stand
die Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit der Aufnahme- und
Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft zu gewährleisten.
9. Was hat der seitens der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration angekündigte Austausch mit den zuständigen
Stellen zur Klärung des erheblichen Anstiegs des Anteils der Zuerkennungen
von subsidiärem Schutz erbracht (vgl. Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 18/9992), welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den bisher
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ebd.), und
welche Initiativen zu diesem Thema ergreift sie oder hat sie bereits ergriffen
(bitte konkret darlegen)?
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
steht auf Arbeitsebene zu den Fragen der Entscheidungspraxis des BAMF und
der Familienzusammenführung in einem kontinuierlichen Austausch mit den
jeweils zuständigen Stellen.
Daneben hat die Beauftragte, Staatsministerin Özoğuz, am 9. Dezember 2016
ihren 11. Bericht „Teilhabe, Chancengleichheit und Rechtsentwicklung in der
Einwanderungsgesellschaft Deutschland“ vorgelegt, welcher vom Bundeskabinett
zur Kenntnis genommen und dem Herrn Bundestagspräsidenten übermittelt
wurde. Darin nimmt die Beauftragte u. a. auch Stellung zum erheblichen Anstieg
des Anteils der Zuerkennungen subsidiären Schutzes bei Asylsuchenden aus
Syrien. Dies erfolgt ausdrücklich im Hinblick auf die im sog. Asylpaket II erfolgte
befristete Aussetzung der Familienzusammenführung zu subsidiär Geschützten.
Es wird insoweit auf Kapitel III.3.1.2 des Berichts (S. 467 bis 472, Seitenangaben
beziehen sich auf die vorliegende Druckfassung auf der Internetseite der
Beauftragten
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Anlagen/2016-12-09-
11-lagebericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2) verwiesen.
Bei der Pressekonferenz zur Vorstellung des Berichtes hat die Beauftragte u. a.
auch auf die große integrationspolitische Bedeutung der
Familienzusammenführung zu international Schutzberechtigten hingewiesen. Aus Sicht der
Beauftragten geht es in der gesamten Debatte um die erfolgte Neuregelung nicht darum, zu
behaupten, dass allen Menschen, die aus Syrien geflohen sind, Flüchtlingsstatus
gemäß § 3 Absatz 1 AsylG zusteht. Letzteres ist aber immer dann der Fall, wenn
die vorgebrachten Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AsylG
(begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung) an die drohende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG
anknüpfen.
Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, wird immer vom individuellen Vortrag der
Asylsuchenden und der Einschätzung des BAMF auf der Grundlage der ihm
vorliegenden Erkenntnisse zur tatsächlichen Lage in Syrien für potenziell
Zurückkehrende abhängen. Nichts anderes ergibt sich auch aus den unterschiedlichen,
teilweise in der Kleinen Anfrage zitierten, Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe in den
Ländern.
10. Inwieweit ist die Bundesregierung zu einer Rücknahme der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bereit, auch angesichts
des Umstands, dass die Zahl der neuen Asylsuchenden im Jahr 2016 mit
280 000 deutlich unterhalb der ursprünglichen Erwartungen (
www.welt.de/
politik/deutschland/article152280095/BAMF-richtet-sich-2016-auf-500-000-
Fluechtlinge-ein.html) geblieben ist und dass der vom BAMF bei syrischen
Flüchtlingen – der mit Abstand größten Gruppe subsidiär
Schutzberechtigter – angenommene „Nachzugsfaktor“ bei nur 0,9 bis 1,2 liegt (was aber
nicht öffentlich gemacht wurde), während bei der Beratung zum Asylpaket
II von einem Nachzugsfaktor zwischen 3 und 4 ausgegangen worden ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/9303, Antwort zu Frage 19 – mit Unterfragen –;
bitte begründen und bei der Beantwortung auf die beiden genannten
Umstände gesondert eingehen)?
Die Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurde getroffen, als deutlich wurde, dass in
Deutschland auf absehbare Zeit ca. eine Million Menschen mit Wohnraum
versorgt, medizinisch betreut und in die Gesellschaft integriert werden müssen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Ist es zutreffend, dass das BAMF durch interne Vorgaben, insbesondere
hinsichtlich einer allgemeinen Gefahreneinschätzung für den Fall einer
Rückkehr nach Syrien, wieder zur Entscheidungspraxis zurückkehren könnte, wie
sie bis zum Inkrafttreten des Asylpakets II herrschte, d. h. dass syrischen
Asylsuchenden im Regelfall ein Status nach der Genfer
Flüchtlingskonvention erteilt würde (wenn nein, bitte begründen)?
Die Beurteilung der allgemeinen Gefahrenlage für einzelne Herkunftsländer steht
nicht im Ermessen des BAMF, sondern ist eine rechtlich gebundene
Entscheidung. Das Auswärtige Amt erstellt in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und
Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder
Lageberichte oder Stellungnahmen, die sowohl für den Gesetzgeber als auch für die
Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden. In ihnen stellt das
Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar.
Rechtliche Wertungen und Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben
die zuständigen Behörden und Gerichte auch unter Berücksichtigung anderer
Berichte selbst vorzunehmen. Derzeit gibt es keine tatsächlichen Erkenntnisse, dass
jedem Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich
längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, eine Verfolgung droht. Daraus folgt,
dass für syrische Staatsangehörige, denen keine individuelle Verfolgung, sondern
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des Bürgerkriegs droht, grundsätzlich
subsidiärer Schutz zu gewähren ist.
12. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, in der Entscheidungspraxis des
BAMF im Umgang mit syrischen Asylsuchenden wieder zu dem Grundsatz
zurückzukehren, der bis zum Inkrafttreten des Asylpakets II galt, d. h. im
Regelfall einen Schutz nach der GFK zu gewähren, auch angesichts des
Umstands, dass bislang etwa 90 Prozent aller klagenden subsidiär
Schutzberechtigten aus Syrien erfolgreich waren (siehe Vorbemerkung) und dass mit einer
Klärung dieser umstrittenen Frage in der Rechtsprechung in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen ist, so dass das BAMF und insbesondere die Gerichte in
einem sehr hohen Maß mit solchen Verfahren zur Klärung des genauen
Status von unbestritten schutzbedürftigen Flüchtlingen beschäftigt sein werden,
obwohl die Regelung der Aussetzung des Familiennachzugs im März 2018
wieder außer Kraft tritt (bitte ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 11 wird verwiesen.
13. Wie schätzt die Bundesregierung die negativen Auswirkungen des
ausgesetzten Familiennachzugs für die Integration der betroffenen subsidiär
Schutzberechtigten ein (ein Betroffener erklärte beispielhaft: „Dieses lange
Warten macht mich fertig. Ich gehe jeden Tag drei bis vier Stunden zum
Deutschkurs. Dann komme ich in meine Unterkunft zurück, meine
Gedanken wandern zu meiner Familie, und ich vergesse alles, was ich bei der
Lehrerin gelernt habe“;
www.deutschlandfunk.de/familiennachzug-syrische-
fluechtlingsfamilien-in-der.724.de.html?dram:article_id=366804)?
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich in dem Artikel um einen anerkannten
Flüchtling im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG handelt, und nicht um eine Person
mit subsidiärem Schutz gemäß § 4 Absatz 1 AsylG. In diesem Fall besteht ein
Anspruch der Kernfamilie, zu dem Flüchtling ohne Nachweis von ausreichendem
Wohnraum und Sicherung der Lebenshaltungskosten nach Deutschland nach zu
ziehen.
Umfassende Forschungsergebnisse zur Auswirkung der
Familienzusammenführung auf die Integration liegen nicht vor.
Die Integrationsmaßnahmen der Bundesregierung stehen grundsätzlich – neben
anderen Zielgruppen – allen anerkannten Asylbewerbern, unabhängig davon,
welchen Schutzstatus sie haben, offen.
14. Was geschieht mit Anträgen auf Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten, die ungeachtet des aktuell ausgesetzten Familiennachzugs in
Hinblick darauf gestellt werden, dass auf diesen Familiennachzug ab März 2018
rechtlich wieder ein Anspruch (wie bei Flüchtlingen nach der GFK) besteht
(bitte im Detail darstellen und die Rechtsauffassung der Bundesregierung
hierzu erläutern)?
Die Visumerteilungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung
vorliegen. Antragsteller, die einen Familiennachzug zu einem subsidiär
Schutzberechtigten begehren, werden an den deutschen Auslandsvertretungen auf die
geltende Rechtslage und auf die Erfolgschancen eines Antrags ab März 2018
hingewiesen. Bestehen die Antragsteller dennoch auf die Antragstellung zum
Familiennachzug vor März 2018, so werden diese Anträge mangels
Visumerteilungsvoraussetzungen abgelehnt, sofern der Antrag nicht zurückgezogen wird. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 und 23 verwiesen.
15. Wird es die Bundesregierung – angesichts der ohnehin sehr langen Warte-
und Bearbeitungszeiten beim Familiennachzug zu Flüchtlingen –
ermöglichen, oder ist dies bereits Praxis, dass Anträge auf Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten entgegengenommen und in der Weise bearbeitet
werden, dass nach Ablauf der Regelung zur Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im März 2018 die Anträge beschieden
und entsprechende Visa schnell erteilt werden können, gegebenenfalls
nachdem dann ein entsprechender Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist des § 29
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestellt
wurde (bitte begründen)?
Anträge auf Familiennachzug, die von den Auslandsvertretungen entgegen
genommen werden, müssen entschieden werden. Vorrangig werden daher
Antragsteller zur Vorsprache eingeladen, die den Nachzug zu einem anerkannten
Flüchtling oder Asylberechtigten begehren. Antragsteller, die den Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten begehren, können bereits jetzt Termine an den
Auslandsvertretungen anfragen und werden grundsätzlich ab März 2018 zur
Vorsprache eingeladen.
16. Inwieweit wird jedenfalls bereits jetzt eine Terminbeantragung für den
Zeitraum ab dem 16. März 2018 in Fällen des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten ermöglicht (bitte begründen und gegebenenfalls
Unterschiede der einzelnen Visastellen erläutern)?
Bei Terminregistrierungen für die Auslandsvertretungen in Beirut und Kairo wird
abgefragt, ob es sich bei der Referenzperson um eine Person mit subsidiärem
Schutz handelt. Diese Abfrage soll die spätere Zuteilung eines geeigneten
Termins ermöglichen.
Zur Funktionsweise der Terminvergabe wird auf die Angaben in der Antwort zu
Frage 24 verwiesen.
17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts
für Menschenrechte (
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_
upload/Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Das_Recht_auf_
Famile.pdf), dass eine pauschale Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der internationalen Abkommen zum Schutz der Familie
rechtlich unzulässig ist und zumindest entsprechende Anträge
entgegengenommen, im Einzelfall geprüft und beschieden werden müssen (a. a. O.,
S. 7 ff., bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass die Regelung des § 104
Absatz 13 AufenthG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen internationale
Abkommen verstößt. Eine pauschale Versagung des Familiennachzugs sieht die
Regelung des § 104 Absatz 13 AufenthG nicht vor. Das Aufenthaltsgesetz stellt
zudem klar, dass ungeachtet der zeitweisen Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten eine Aufnahme nach §§ 22, 23 AufenthG erfolgen
kann.
18. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts
für Menschenrechte (a. a. O., S. 10 ff.), dass jedenfalls, wenn Kinder beim
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten betroffen sind, Anträge auf
Familiennachzug im Wege der Einzelfallprüfung beschleunigt bearbeitet und
regelmäßig positiv beschieden werden müssen, weil dies aus der UN-
Kinderrechtskonvention folgt – was auch dem Fazit einer Ausarbeitung des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages entspricht (www.
bundestag.de/blob/416608/6b721422cd6774314c8fbe11de359e32/wd-2-026-
16-pdf-data.pdf) (bitte ausführlich begründen)?
19. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts
für Menschenrechte, dass es mit der UN-Kinderrechtskonvention
unvereinbar ist, beim Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
zwar den Eltern ein entsprechendes Visum zu erteilen, nicht aber den
minderjährigen Geschwisterkindern (a. a. O., S. 12 f.), wie sind diesbezüglich
die derzeitige Weisungslage, Praxis und Rechtsauffassung der
Bundesregierung (bitte im Detail antworten und gegebenenfalls darstellen, wenn das AA,
BMJV oder BMFSFJ oder die Bundesintegrationsbeauftragte eine andere
Rechtsauffassung haben sollten), und welche Angaben zur ungefähren Zahl
der Betroffenen oder möglicherweise unterschiedlichen Praktiken einzelner
Bundesländer kann die Bundesregierung machen?
Die Fragen 18 und 19 werden im Zusammenhang gemeinsam beantwortet.
§ 104 Absatz 13 AufenthG verstößt nicht gegen die Konvention über die Rechte
des Kindes. Der Familiennachzug nach den §§ 27 ff. AufenthG zu einem
Familienangehörigen in Deutschland ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig.
Dessen ungeachtet kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus
völkerrechtlichen, dringenden humanitären oder politischen Gründen eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 ff. AufenthG erteilt werden. Das Aufenthaltsgesetz lässt
hinreichend Raum, um dem Kindeswohl im Einklang mit der Konvention über
die Rechte des Kindes und anderen völkerrechtlichen Konventionen Rechnung
zu tragen.
Aus keinem völkerrechtlichen Abkommen lässt sich ein uneingeschränktes Recht
auf Familiennachzug ableiten.
Das deutsche Aufenthaltsgesetz kennt keinen Geschwisternachzug. Bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann für die Geschwister je nach
Fallkonstellation jedoch ein Aufenthaltstitel gemäß § 32 AufenthG oder § 36 Absatz 2
AufenthG in Betracht kommen. Die Auslandsvertretungen werden auf diese
rechtlichen Zuzugsmöglichkeiten hingewiesen. Die Bundesregierung verfügt
nicht über Informationen zur Zahl der Betroffenen.
20. Was entgegnet die Bundesregierung dem vom Förderverein PRO ASYL
e. V. und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. in diesem Zusammenhang
erhobenen Vorwurf, diese Praxis sei „erbarmungslos inhuman“ und „abseits
der öffentlichen Aufmerksamkeit“ solle eine „bewusste Ausnutzung von
Gesetzeslücken und damit systematisch eine Eindämmung des
Familiennachzugs betrieben werden“ (
www.proasyl.de/pressemitteilung/
hartherzigerkurswechsel-beim-familiennachzug-eltern-duerfen-einreisen-kinder-
muessendraussen-bleiben/), wie werden die von beiden Organisationen
dargestellten drei Einzelfälle von der Bundesregierung bewertet, und warum wird
die Trennung der zu ihren unbegleiteten, schutzbedürftigen Kindern
nachziehenden Eltern von ihren im Herkunftsland lebenden minderjährigen
Kindern gegebenenfalls nicht mehr, im Unterschied zur bisherigen Praxis,
als außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Absatz 2 AufenthG bewertet
(bitte begründen)?
Der Nachzug der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern findet unter den
Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 AufenthG nahezu voraussetzungslos statt. Eine
außergewöhnliche Härte muss in diesen Fällen nicht vorliegen. Die Regelung
dient dazu, für den Minderjährigen die Möglichkeit zu schaffen, einen
Erziehungsberechtigten nach Deutschland nachzuholen. Der Fokus liegt auf der
Situation des Minderjährigen, der sich in Deutschland befindet.
Eine unterschiedliche Behandlung zwischen dem Nachzug von Eltern und dem
von Geschwistern anerkannter Flüchtlinge ist im deutschen Aufenthaltsgesetz
angelegt. Eine erleichterte Einreise für Geschwister von anerkannten Flüchtlingen
könnte allein durch gesetzliche Änderungen erreicht werden. Die zitierten Fälle
können anhand der vorliegenden Informationen nicht zugeordnet werden, es wird
aber davon ausgegangen, dass die Entscheidungen unter Berücksichtigung der
individuellen Sachverhalte und in korrekter Anwendung der gesetzlichen
Vorgaben getroffen wurden. Die Einzelfälle können jedenfalls auch keinem anhängigen
Verwaltungsstreitverfahren zugeordnet werden.
21. Gegen wie viele Bescheide des BAMF, mit denen ein Flüchtlingsstatus für
Asylsuchende abgelehnt, ein subsidiärer Schutzstatus jedoch anerkannt
wurde, haben Betroffene seit April 2016 Klage erhoben (bitte absolute und
relative Angaben machen und im Monatsverlauf darstellen, bitte jeweils
auch für die fünf wichtigsten betroffenen Herkunftsländer in dieser Weise
getrennt darstellen), und in wie vielen Fällen wurden diese Klagen bereits
entschieden (mit welchem Ergebnis, bitte wie zuvor differenziert darstellen
und auf Berufungsverfahren gesondert eingehen)?
Angaben zu Klagen gegen Asylentscheidungen des BAMF, in denen subsidiärer
Schutz erteilt wurde, differenziert nach Monaten und den fünf wichtigsten
Staatsangehörigkeiten, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Syrien
subs. Schutz
gem. § 4 I
AsylG
davon beklagt davon entschieden
absolut Quote Summe Anerkennung
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigung
2016.04 3532 1506 42,6% 421 327 2 37 55
2016.05 4850 2023 41,7% 533 410 29 94
2016.06 10245 4100 40,0% 971 2 735 107 127
2016.07 13252 5586 42,2% 1497 1189 12 185 111
2016.08 18191 7704 42,4% 2034 1695 4 237 98
2016.09 23941 9233 38,6% 980 743 135 102
2016.10 19358 6606 34,1% 400 301 29 70
2016.11 16033 4751 29,6% 219 171 10 38
2016.12 11576 2337 20,2% 18 8 1 9
Summe 120978 43846 36,2% 7073 2 5579 18 770 704
Irak subs. Schutz gem. § 4 I AsylG
davon beklagt davon entschieden
absolut Quote Summe
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I AsylG Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigung
2016.04 241 59 24,5% 22 1 7 14
2016.05 238 27 11,3% 8 7 1
2016.06 574 99 17,2% 18 8 10
2016.07 836 214 25,6% 12 2 10
2016.08 1175 323 27,5% 18 7 11
2016.09 1378 295 21,4% 13 2 11
2016.10 1580 347 22,0% 29 6 23
2016.11 2431 481 19,8% 8 8
2016.12 2201 264 12,0% 2 2
Summe 10654 2109 19,8% 130 1 39 90
Ungeklärt subs. Schutz gem. § 4 I AsylG
davon beklagt davon entschieden
absolut Quote Summe
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I AsylG Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigung
2016.04 106 47 44,3% 7 5 2
2016.05 111 52 46,8% 14 5 2 7
2016.06 369 149 40,4% 24 14 2 8
2016.07 515 248 48,2% 44 33 6 5
2016.08 828 387 46,7% 41 30 2 9
2016.09 1411 625 44,3% 41 28 11 2
2016.10 1061 471 44,4% 9 5 4
2016.11 1055 360 34,1% 1 1
2016.12 596 146 24,5% 0
Summe 6052 2485 41,1% 181 121 23 37
Afghanistan
subs. Schutz
gem. § 4 I
AsylG
davon beklagt davon entschieden
absolut Quote Summe
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I AsylG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung
2016.04 98 14 14,3% 6 1 5
2016.05 145 13 9,0% 9 2 3 4
2016.06 335 32 9,6% 1 1
2016.07 463 33 7,1% 10 1 1 8
2016.08 477 34 7,1% 3 1 2
2016.09 487 37 7,6%
2016.10 875 86 9,8% 3 3
2016.11 1437 113 7,9%
2016.12 1372 68 5,0% 1 1
Summe 5689 430 7,6% 33 4 5 24
Eritrea subs. Schutz gem. § 4 I AsylG
davon beklagt davon entschieden
absolut Quote Summe
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I AsylG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung
2016.04 65 25 38,5% 16 10 5 1
2016.05 92 37 40,2% 6 1 4 1
2016.06 127 62 48,8% 11 4 5 2
2016.07 261 82 31,4% 27 6 11 10
2016.08 472 138 29,2% 11 2 3 6
2016.09 533 177 33,2% 12 5 7
2016.10 703 204 29,0% 11 1 3 7
2016.11 629 125 19,9% 4 1 3
2016.12 737 114 15,5% 1 1
Summe 3619 964 26,6% 99 26 36 37
Im Berufungsverfahren rechtskräftig entschieden wurde im Jahr 2016 der Fall
eines syrischen Antragstellers vom Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgericht (OVG) (OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16).
Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat im Dezember 2016 in drei
Berufungsverfahren die Entscheidungspraxis des BAMF bestätigt. Gleiches gilt für den
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern (München), der im Dezember 2016 in
mehreren Verfahren die Entscheidungspraxis des BAMF bestätigte.
Beim VGH Baden-Württemberg (Mannheim) wurde bisher lediglich der Antrag
auf Zulassung der Berufung positiv entschieden. Das Berufungsverfahren ist noch
nicht abgeschlossen; eine Entscheidung steht somit aus.
Zuletzt hat das OVG Saarland (Saarlouis) mit Urteil vom 2. Februar 2017 der
Berufung des BAMF gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts stattgegeben, mit
dem das BAMF verpflichtet worden war, dem aus Syrien stammenden Kläger die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Az.: 2 A 515/16).
Die am 6. Januar 2017 ergangene Entscheidung des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts und der Beschluss des OVG Lüneburg vom 26. Januar 2017 (2 LA 19/17)
tragen zur Aufklärung der grundsätzlichen Rechtsfrage insoweit nicht bei, als die
beiden Gerichte sich mit der maßgeblichen Frage, ob auch Schutzsuchende aus
Syrien, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, einen
Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben, nicht auseinandergesetzt
hatten, sondern aus formellen Gründen die Anträge des BAMF auf Zulassung der
Berufung ablehnten.
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Asylsuchende haben seit April 2016
nur einen subsidiären Schutzstatus erhalten (bitte nach Monaten und den fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln), in wie vielen Fällen wurde seit
Inkrafttreten des Asylpakets II ein Familiennachzug zu unbegleiteten
minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten im Weg von
Einzelfallentscheidungen nach § 22 AufenthG ermöglicht, wie viele Fälle sind an das
Auswärtige Amt herangetragen worden (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln),
und wie bewertet die Bundesregierung bzw. wie bewerten es insbesondere
die im damaligen Gesetzgebungsverfahren besonders beteiligten
Bundesjustiz- und Bundesfamilienministerien, dass es nach bisherigen Angaben der
Bundesregierung noch keinen entsprechenden Fall gegeben hat (siehe
Vorbemerkung)?
Von April 2016 bis Dezember 2016 hat das BAMF in 2 662 Fällen bei
unbegleiteten minderjährigen Ausländern einen subsidiären Schutz erteilt. Differenzierte
Angaben nach Monaten und den fünf Staatsangehörigkeiten können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland Apr 16 Mai 16 Jun 16 Jul 16 Aug 16 Sep 16 Okt 16 Nov 16 Dez 16 Apr-Dez 2016
Gesamt 45 29 132 223 335 462 389 517 541 2.662
darunter:
Syrien 31 20 108 176 290 403 343 401 396 2.156
Afghanistan 7 2 9 11 9 17 11 32 56 154
Eritrea 3 5 19 13 25 15 41 44 165
Irak 2 1 2 3 3 4 5 4 21 45
Staatenlos 0 1 3 4 5 3 10 9 35
Bisher wurden nur wenige Anfragen auf Einreise zu einem unbegleiteten
Minderjährigen nach § 22 AufenthG gestellt. Der Bundesregierung sind die Gründe,
warum bisher nur so wenige Anfragen nach § 22 AufenthG gestellt wurden, nicht
bekannt.
Insgesamt wurden bislang zehn Anfragen auf humanitäre Aufnahme gemäß § 22
AufenthG von Familienangehörigen von unbegleiteten minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten aus Syrien an das Auswärtige Amt herangetragen und
befinden sich gegenwärtig in Bearbeitung. Bislang wurde noch kein Visum gemäß § 22
AufenthG für diese Personengruppe erteilt.
23. Wie ist das konkrete Verfahren zur Geltendmachung eines
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Härtefall nach § 22 AufenthG in der
Praxis geregelt, insbesondere auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der
beteiligten Ausländerbehörden und Visastellen (bitte unter anderem auf
folgende Aspekte eingehen: Welcher Antrag muss wann bei welcher Behörde
gestellt werden, was für ein Visum bzw. welcher Termin zu welchem Zweck
muss beantragt werden, etwa auch bei externen Dienstleistern, inwieweit
informieren sich Ausländerbehörden und Visastellen gegenseitig und stimmen
sich ab, wann und in welchem Stadium des Verfahrens ist eine Zustimmung
der Ausländerbehörden erforderlich, welche Stelle entscheidet letztlich nach
welchen genauen Kriterien, in welchen Zeiträumen geschieht dies, inwieweit
sind das Bundesinnenministerium und das AA eingebunden, und welche
Absprachen gibt es diesbezüglich usw.), und was müssen Betroffene tun, wenn
ihnen entgegengehalten wird, nicht die jeweilige Ausländerbehörde bzw. die
jeweilige Visastelle sei zuständig, sondern die jeweils andere Stelle?
Eine Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt nach den
Verwaltungsvorschriften allein in Fällen einer humanitären Notlage in Betracht, die sich von den
Lebensumständen im Aufenthaltsland deutlich abhebt und aus der eine dringende
Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen folgt. Die konkrete Situation der
aufzunehmenden Person muss sich dabei als „singuläres Einzelschicksal“ darstellen,
das sich von vergleichbaren Situationen durch die Intensität und den Grad der
Gefährdung unterscheidet. Die Aufnahme aus humanitären Gründen setzt darüber
hinaus u. a. voraus, dass ein besonders enger Bezug zu Deutschland und ggfs.
Anknüpfungspunkte an ein bestimmtes Bundesland in Deutschland, z. B. durch
dort lebende Familienangehörige oder frühere Aufenthalte in Deutschland,
gegeben sind.
Die Vorschrift ist hinsichtlich der übrigen gesetzlichen Einreise- und
Aufenthaltszwecke keine allgemeine Härtefallregelung und setzt auch eine aufnahmebereite
Ausländerbehörde im Inland voraus. Ohne Bereitschaft der Ausländerbehörde
kommt eine Visumerteilung durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht in
Frage. Eine Beteiligung der Ausländerbehörden ist im Rahmen des
Visumverfahrens vorgesehen.
Das Antragsverfahren gestaltet sich folgendermaßen:
1. Darlegung der Gefährdungssituation der aufzunehmenden Person
schriftlich/per Mail an das Auswärtige Amt. Schilderung der Gefährdungssituation bzw.
der besonderen Notlage der Familienangehörigen und der Situation der
Referenzperson in Deutschland sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls erforderlich.
Unterlagen und Nachweise, die die besondere Notlage belegen (z. B. ärztliche
Atteste) und der BAMF-Bescheid der Referenzperson in Deutschland sollten
beigefügt werden.
2. Auf Grundlage der Schilderung und der eingereichten Unterlagen erfolgt eine
Bewertung des Einzelfalls.
3. Im Fall der Glaubhaftmachung einer besonderen Gefährdung/Notlage wird
eine persönliche Anhörung in der zuständigen Auslandsvertretung durchgeführt.
4. Auf Grundlage der durchgeführten Anhörung trifft das Auswärtige Amt eine
abschließende Entscheidung über das Ersuchen auf humanitäre Aufnahme. Die
Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens. Ein
Termin für die Beantragung wird von der Auslandsvertretung mit den
Antragstellern auf Weisung des Auswärtigen Amtes vereinbart, eine Terminbuchung ist
nicht erforderlich.
24. Wie sind die aktuellen Wartezeiten beim Familiennachzug zu anerkannten
syrischen Schutzberechtigten in Deutschland in den deutschen Visastellen in
der Region um Syrien, wie viele Termine für wie viele Personen wurden
vergeben, wie lang sind die jeweiligen durchschnittlichen
Bearbeitungszeiten, wie viele Fälle sind aktuell noch in Bearbeitung, und wie viele
entsprechende Visa wurden 2016 im Vergleich zum Vorjahr erteilt (bitte jeweils
nach Visastellen getrennt auflisten)?
Welche vergleichbaren Angaben lassen sich für den Familiennachzug zu
irakischen Flüchtlingen machen?
Im Jahr 2016 wurden wie nachfolgend dargestellt Visa an Familienangehörige
syrischer und irakischer Staatsangehörigkeit zur Familienzusammenführung mit
Schutzberechtigten im Jahr 2016 erteilt:
Erteilte Visa - Syrien
1. bis 4. Quartal 2016
Amman 4.003
Ankara 4.392
Istanbul 12.407
Izmir 3.287
Beirut 11.280
Kairo 940
Erbil 514
Übrige Auslandsvertretungen 3.031
Gesamt weltweit erteilt 39.855
Erteilte Visa Irak
1. bis 4. Quartal 2016
Ankara 5.065
Erbil 711
Übrige Auslandsvertretungen 2.523
Gesamt weltweit erteilt 8.299
Die Gesamtzahlen für das Jahr 2016 beruhen auf einer korrigierenden
Nachberechnung vom 24. Januar 2017. Zu den Daten des Vorjahres wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9992 vom 17. Oktober 2016
verwiesen.
Eine Erfassung durchschnittlicher Wartezeiten für Termine zur
Visumbeantragung sowie einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit wird nicht durchgeführt.
Für die Vergabe eines Termins ist nach dem derzeit angewandten Verfahren
zunächst eine Registrierung erforderlich, der konkrete Termin zur
Visumbeantragung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Dieses Verfahren
ermöglicht eine technisch sehr einfach zu handhabende Registrierung; es erlaubt zudem
die optimale Ausnutzung der vorhandenen Bearbeitungskapazitäten (vgl. dazu
die Hinweise auf den Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretung). Termine
werden nach zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Terminregistrierung in aller
Regel jeweils mit einigen Wochen oder Monaten Vorlauf vergeben. Mit Stand
vom 30. Januar 2017 sind aufgrund der Terminregistrierungen wie nachfolgend
dargestellt bereits feste Termine zugeteilt:
Beirut: 6 500 Personen
Amman: ca. 3 500 Personen
Auslandsvertretungen in der Türkei: ca. 5 600 Personen
Kairo: ca. 900 Personen
Erbil: ca. 1 100 Personen.
Die geschätzten voraussichtlichen Wartezeiten bewegen sich rechnerisch in
einem Zeitraum von wenigen Monaten (wie an den Auslandsvertretungen in der
Türkei) und einem Zeitraum von ca. 12 bis 14 Monaten (wie in Beirut und Erbil).
Die tatsächlichen Wartezeiten unterliegen auch Umständen, auf die die
Auslandsvertretungen keinen Einfluss haben, wie z. B. Grenzübertrittsregelungen oder die
Tatsache, dass viele der gebuchten Termine nicht wahrgenommen werden.
Insgesamt befinden mit Stand 30. Januar 2017 an den Auslandsvertretungen
Beirut (ca. 9 500), Istanbul (ca. 7 000), Ankara (ca. 3 700), Izmir (ca. 2 700) Amman
(ca.1 800), Kairo (ca.900) und Erbil (ca. 550) ca. 26 000 Visumanträge dieser
Kategorie formal im Zustand der Bearbeitung. In der ganz überwiegenden Anzahl
der Fälle handelt sich um Anträge, die wegen Unvollständigkeit der
vorzulegenden Unterlagen oder wegen fehlender Identitätsnachweise nicht
entscheidungsreif sind.
Im Februar 2016 wurde damit begonnen, Visumanträge für den Familiennachzug
zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten in Deutschland mithilfe eines
hierfür speziell entwickelten IT-Programms („Zentrale Aufgabenkomponente“) von
der Botschaft Beirut in die Zentrale des Auswärtigen Amts zu verlagern, um sie
dort zu bearbeiten, die Botschaft Beirut zu entlasten und die Bearbeitungsdauer
dieser Visumanträge zu verkürzen. Im laufenden Pilotbetrieb sind regelmäßig IT-
Anpassungen notwendig. Eine Ausweitung der Bearbeitung von Anträgen auf
Familiennachzug an anderen Dienstorten ist beabsichtigt; aktuell werden die hierfür
notwendigen IT-technischen Voraussetzungen geschaffen.
25. Wie viele Visaanträge beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen
Schutzberechtigten in Deutschland wurden bislang in Berlin bearbeitet,
inwieweit wurde inzwischen die angekündigte Ausweitung des Pilotprojekts
auf andere Dienstorte realisiert (vgl. Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 18/9992), und welche weiteren Überlegungen zur
Beschleunigung der Visumsbearbeitung in diesem Gebiet gibt es?
Im Rahmen des im Februar 2016 begonnenen Pilotprojekts wurden im Zeitraum
September bis Dezember 2016 über 200 Anträge bearbeitet, die von der Botschaft
Beirut zur Bearbeitung nach Berlin verlagert wurden.
Die Bundesregierung prüft laufend die Ausweitung auf andere
Auslandsvertretungen unter dem Gesichtspunkt einer effizienten Antragsbearbeitung.
26. Welche weiteren personellen oder baulichen Aufstockungsmaßnahmen sind
geplant, um das Recht auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen in
Deutschland wirksam, d. h. in angemessener Zeit, durchzusetzen (bitte
Änderungen, Fortschritte und weitere Planungen seit der Beantwortung der
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/9992 kenntlich machen)?
Das Auswärtige Amt wird in den nächsten Wochen 23 weitere Stellen für
Visaentscheider ausbringen, die vorrangig zur Bearbeitung von Anträgen auf
Familiennachzug eingesetzt und sukzessive besetzt werden. Mit Abschluss der
Baumaßnahme in Beirut zur Schaffung weiterer Schalterkapazitäten werden 6 zusätzliche
Posten für lokal Beschäftigte geschaffen. An den Generalkonsulaten Izmir und
Erbil wurden 1,5 bzw. 2 neue Posten für lokal Beschäftigte für die Visastellen
geschaffen, die in den nächsten Wochen besetzt werden sollen. Zudem werden
insgesamt 16 zunächst befristete Dienstposten für lokal Beschäftigte für die
Visastellen in Ankara und Izmir verlängert.
Hinsichtlich der baulichen Maßnahmen wird im Übrigen auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Antwort zu
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/9992 vom 17. Oktober 2016 verwiesen.
27. Wie viele Einreisen bzw. Visaerteilungen im Rahmen der humanitären
Bund-Länderaufnahmeprogramme bzw. der Länderaufnahmeprogramme für
syrische Familienangehörige hat es bis heute gegeben, wie verteilen sich die
Aufgenommenen auf die einzelnen Bundesländer, und wie viele syrische
Staatsangehörige wurden im Rahmen von EU-Umsiedlungs- oder -
Neuansiedlungsprogrammen oder aufgrund des nationalen Resettlement-
Programms aufgenommen (bitte auflisten)?
Bund-Länder Aufnahmeprogramme:
Insgesamt sind 19 923 der erteilten Aufnahmezusagen nach Bereinigung noch
gültig. Ihre Verteilung auf die Länder sieht wie folgt aus:
AO des BMI vom 30.
Mai 2013
AO des BMI vom
23. Dezember 2013
AO des BMI vom
18.Juli 2014
Nordrhein-Westfalen 1.061 1.060 2.100
Bayern 761 757 1.511
Baden-Württemberg 647 647 1.294
Niedersachsen 470 465 940
Hessen 365 365 732
Sachsen 257 257 509
Berlin 254 250 502
Rheinland-Pfalz 240 239 480
Schleswig-Holstein 168 168 336
Brandenburg 154 154 307
Sachsen-Anhalt 145 145 290
Thüringen 139 139 263
Hamburg 128 128 256
Mecklenburg-Vorpommern 103 103 206
Saarland 61 61 120
Bremen 47 46 93
Summe 5.000 4.984 9.939
Im Rahmen von EU-Umsiedlungsbeschlüssen (Relocation) aus Griechenland und
Italien wurden in den Jahren 2015 bis Februar 2017 (Stand: 8. Februar 2017)
1 198 syrische Staatsangehörige nach Deutschland umverteilt.
Im Rahmen von EU-Neuansiedlungsprogrammen bzw. des nationalen
Aufnahme-Programms wurden seit Anfang 2016 bis Februar 2017 (Stand: 8. Februar
2017) insgesamt 1 215 syrische Staatsangehörige (davon 1 060 aus der Türkei
und 155 aus dem Libanon) aufgenommen.
Im Rahmen der drei o. g. humanitären Aufnahmeprogramme wurden für syrische
Flüchtlinge 20 132 Visa (Stand: 31. Januar 2017) erteilt. Für im Rahmen der
Aufnahmeprogramme der Länder eingereiste syrische Flüchtlinge wurden
22 963 Visa erteilt (Stand: 31. Januar 2017).
28. Wie viele der im Rahmen der Bund-Länderaufnahmeprogramme bzw. der
Länderaufnahmeprogramme eingereisten Personen haben einen Asylantrag
gestellt oder sind wieder ausgereist (bitte nach Bund-
Länderaufnahmeprogrammen und Länderaufnahmeprogrammen und nach Bundesländern
differenziert darstellen), in welchen Bundesländern ist noch eine Aufnahme von
Verwandten nach einer Verpflichtungserklärung möglich, und wie viele
Verpflichtungserklärungen für seit 2011 aus Syrien eingereiste Personen bzw.
syrische Staatsangehörige wurden ausgesprochen bzw. sind noch wirksam?
Eine Aufnahme von Verwandten nach einer Verpflichtungserklärung ist noch in
den Ländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen
möglich.
Zu den übrigen Fragen liegen keine Erkenntnisse vor.
29. Wie viele syrische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland mit
welchem Aufenthaltsstatus (bitte auch nach Bundesländern differenzieren), wie
viele von ihnen sind nach 2011 eingereist (bitte nach dem Jahr der Einreise
differenzieren), und welche Angaben können über das Alter und Geschlecht
der hier lebenden syrischen Staatsangehörigen gemacht werden (bitte nach
Einreise vor und nach 2011 differenzieren)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) lebten zum Stichtag 31.
Dezember 2016 insgesamt 663 058 syrische Staatsangehörige in Deutschland.
Differenzierte Angaben zum Aufenthaltsstatus nach Ländern, zum Zeitpunkt der
Einreise sowie zum Alter und Geschlecht können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
davon nach Aufenthaltsstatus (Anteile in Prozent)
nach Aufenthaltsstatus und
Bundesland
Gesamt
Aufenthaltsgestattung
befristete
Aufenthaltsrechte
unbefristete
Aufenthaltsrechte
Duldung sonstiges (kein
Aufenthaltsrecht
im AZR
gespeichert/Antrag auf
Titel gestellt)
alle Bundesländer 633.058 15 61 2 1 21
davon:
Baden-Württemberg 67.289 19 59 1 2 19
Bayern 65.434 9 63 1 0 27
Berlin 27.970 12 58 2 0 28
Brandenburg 15.218 9 77 0 1 13
Bremen 12.767 5 82 2 0 10
Hamburg 12.648 12 73 1 1 13
Hessen 44.155 23 50 2 1 24
Mecklenburg-Vorpommern 12.604 13 65 0 1 21
Niedersachsen 67.376 18 62 4 1 15
Nordrhein-Westfalen 171.625 19 53 3 0 25
Rheinland-Pfalz 35.322 15 62 1 2 20
Saarland 19.329 4 83 1 1 10
Sachsen 20.761 7 69 1 1 22
Sachsen-Anhalt 21.083 8 70 1 1 21
Schleswig-Holstein 26.231 19 61 1 1 17
Thüringen 13.246 9 70 1 0 20
nach Einreisejahr Anzahl Personen
Aufhältige insgesamt 633.058
davon eingereist im Jahr
2012 8.339
2013 17.326
2014 68.319
2015 385.324
2016 127.304
Summe eingereist 2012 - 2016 606.612
nach Alter Einreise bis 2011 Einreise 2012 - 2016
Eingereiste gesamt 26.272 606.786
0 bis unter 16 Jahre 4.324 189.643
17 bis unter 18 Jahre 808 24.249
18 bis unter 25 Jahre 2.566 123.404
25 bis unter 65 Jahre 17.584 263.359
65 Jahre und älter 990 6.131
nach Geschlecht männlich weiblich unbekannt Gesamt
Eingereiste bis Einreisejahr bis 2011 14.637 11.630 5 26.272
eingereist 2012 - 2016 388.979 216.581 1.226 606.786
30. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien und welche
diesbezüglichen Asylentscheidungen hat es seit 2011 gegeben (bitte nach Jahren
und Asylentscheidung differenzieren), wie viele Personen sind als
Familienangehörige anerkannter syrischer Flüchtlinge seit 2011 einreist bzw. haben
einen Aufenthaltsstatus erhalten (bitte nach Jahren differenzieren), und mit
welcher Zahl nachziehender Familienangehöriger zu syrischen Flüchtlingen
mit einem Schutzstatus rechnet die Bundesregierung für die kommenden
Jahre, bzw. welche aktuellen internen Einschätzungen des BAMF gibt es
hierzu (bitte ausführen)?
Die Anzahl der Asylanträge sowie die Anzahl der Asylentscheidungen des
BAMF nach der Art der Asylentscheidung, jeweils untergliedert nach Jahren seit
dem Jahr 2011, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
davon:
Asylanträge
Asylentscheidungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen
als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
nach §4
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots nach
§60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen, Dublin-
Verfahren)
2011 3.436 1.044 46 343 40 363 252
2012 7.930 7.801 234 1.753 5.480 19 315
2013 12.863 9.235 340 2.567 5.795 23 516
2014 14.100 26.703 1.489 19.018 3.246 106 19 2.825
2015 126.510 105.620 1.167 99.970 61 221 23 4.178
2016 268.866 295.040 756 165.764 121.562 910 167 5.881
Summe
2011-2016 433.705 445.443 4.032 289.415 124.869 12.552 614 13.967
Ausweislich des AZR sind von Januar 2011 bis September 2016 insgesamt 41 347
syrische Staatsangehörige im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland
eingereist. Eine Differenzierung nach Jahren kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Eine Differenzierung nach „Familiennachzug zu einem
anerkannten Flüchtling“ ist nicht möglich, da dies im AZR nicht gesondert erfasst
wird.
2011 2012 2013 2014 2015 2016 (Jan. – Sept.)
558 704 860 3.025 15.956 20.244
Da nicht angegeben werden kann, wie viele Asylbewerber in den nächsten Jahren
nach Deutschland kommen und auch andere Faktoren nicht vorhersagbar sind
(z. B. Entwicklung der Entscheidungen beim BAMF sowie bei den
Verwaltungsgerichten), ist eine valide Prognose der Größenordnung des künftigen
Familiennachzugs (zu Flüchtlingen) nicht durchführbar.
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ISSN 0722-8333]