[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
24. Februar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11337
18. Wahlperiode 28.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick,
Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11017 –
Bedarfsgerechte Anlageberatung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer wieder klagen Kundinnen und Kunden über schlechte Anlageberatung.
Viele sehen nicht ihr Interesse im Mittelpunkt der Beratung, sondern die
Eigeninteressen der Bank oder der Beraterin beziehungsweise des Beraters. Eine
Umfrage ergab, dass eine Mehrheit der Befragten lieber eine Direktbezahlung für
die Beratung möchte (siehe
www.dasinvestment.com/anleger-umfrage-
deutschewollen-unabhaengige-anlageberatung-statt-honorarberatung/). Angesichts
dessen bleiben jedoch die durchgeführten unabhängigen Beratungen weit dahinter
zurück und die auf oftmals intransparenten Provisionen und Margen basierte
Beratung bleibt der Normalfall. Dabei werden in vielen Fällen die
Verbraucherinnen und Verbraucher nicht bedarfsgerecht beraten. Dies verdeutlicht auch die
mangelnde Wirkung von Beratungsprotokollen, die vermeintlich einen besseren
Schutz der Kundinnen und Kunden gewährleisten sollten.
Im aktuellen Zinsumfeld kommt hinzu, dass das Provisionsgeschäft für die
Banken immer wichtiger wird (siehe
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/
Downloads/
Veroeffentlichungen/Monatsberichte/2016/2016_09_monatsbe-
richt.pdf?__blob=
publicationFile, S. 76). Die Gewerkschaft Deutscher Bankangestellten-Verband
e. V., bestätigt, dass der Druck in den Banken aufgrund der Zinsentwicklungen
gestiegen sei, dubiose Geschäfte abzuschließen (siehe DIE ZEIT: Gib mir dein
Geld! vom 6. Oktober 2016, S. 21f.). Aktuell ergibt sich im Rahmen des
Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes die Chance, für einen besseren
Anlegerschutz in Deutschland zu sorgen.
1. Welche Evaluationen liegen der Bundesregierung bezüglich der Rolle von
Beratungsprotokollen vor, und zu welchem Ergebnis kommen diese?
Der Bundesregierung sind die im Folgenden aufgeführten Untersuchungen
bekannt.
Untersuchung durch die Stiftung Warentest (Finanztest Heft 8/2010, S. 25 ff.)
In der Untersuchung wurde im Frühjahr 2010 die Anlageberatung der Banken
durch Testkunden getestet. Wurden Beratungsprotokolle nicht ausgehändigt,
führte dies zu einer Abwertung. Im Übrigen spielte das Beratungsprotokoll keine
Rolle für die Bewertung in der Untersuchung. Nach dem Ergebnis der
Untersuchung seien in 65 von 126 Fällen Beratungsprotokolle nicht ausgehändigt
worden. Außerhalb der Bewertung wurden die Protokolle auf formale Punkte
untersucht. Nicht alle Protokolle seien einwandfrei gewesen (bspw. nicht alle
Vordrucke hätten vorgesehen, die Anliegen der Kunden nach ihrer Wichtigkeit zu
sortieren).
Soweit in dem Test kritisiert wurde, dass nicht nach dem Beruf der Kunden
gefragt bzw. dies nicht dokumentiert wurde, ist nach Kenntnis der Bundesregierung
festzustellen, dass der Berater dies nur erfragen und erfassen muss, soweit dies
für die Anlageberatung erforderlich ist. Auch konnte nicht überprüft werden, ob
in allen Fällen, in denen kein Beratungsprotokoll ausgehändigt wurde, eine
Anlageberatung im Sinne des Gesetzes vorlag. In dem Test wurde insoweit
ausgeführt, dass eine Anlageberatung bereits vorliege, wenn über Finanzinstrumente
gesprochen wurde. Dies geht über den Begriff der Anlageberatung hinaus.
Thematische Arbeit der BaFin1 zum Beratungsprotokoll (2010)2
Ziel der im Frühjahr 2010 durchgeführten thematischen Arbeit war es u. a. zu
prüfen, ob die Institute rechtzeitig die erforderlichen organisatorischen
Rahmenbedingungen geschaffen haben und in welcher Art und Weise die Protokolle
erstellt, ausgehändigt und archiviert werden. Ferner wurden Beratungsprotokolle
angefordert und ausgewertet. Die Vorlagen von 15 Kreditinstituten und 37
Finanzdienstleistungsinstituten genügten nicht vollumfänglich den gesetzlichen
Anforderungen. Ein häufiger Fehler war die fehlende Möglichkeit, neben den
zwingend erforderlichen Kundenangaben weitere Kundenangaben zu
dokumentieren. Auch bei der Nutzung der Beratungsprotokolle zeigten sich Defizite
(bspw. wurden vorhandene Freitextfelder zur Dokumentation individueller
Angaben der Kunden nur selten genutzt). Häufig genutzt wurden hingegen die
Freitextfelder zur Dokumentation der genannten Gründe für die Empfehlung. Mehr
als die Hälfte der Institute verlangte eine Unterschrift des Kunden. Zum Teil
bestätigte der Kunde nur den Erhalt des Beratungsprotokolls, zum Teil sollte er aber
auch dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen. Einige Institute machten
die Auftragsausführung nach einer Beratung von der Kundenunterschrift
abhängig.
Untersuchungen der Verbraucherzentralen und des vzbv (2012) zu
Aufzeichnungspflichten in der Anlageberatung – Stärken Beratungsprotokolle die Rechte
der Verbraucher?3
Bewertet wurden 50 Testberatungen aus dem Zeitraum September 2011 bis
Februar 2012. Es ergaben sich Feststellungen bei nahezu allen erforderlichen
Angaben im Beratungsprotokoll (falsche/fehlende Darstellung der finanziellen
Verhältnisse; fehlende individuelle Darstellung der Kundenanliegen; unklare
Beschreibung der Risikobereitschaft; meist textbausteinhafte Begründung der
Empfehlung, in 20 Prozent der Fälle sei keine Dokumentation ausgehändigt worden
etc.).
1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
2 Vgl. Jahresbericht der BaFin 2010, S. 180f.
3
www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/Beratungsprotokolle_Abschlussbericht_%20Finanzmarktwaechter_07_03_2012.pdf
Die vom vzbv festgestellten Ergebnisse lassen sich aus Sicht der Bundesregierung
im Wesentlichen darauf zurückführen, dass Berater die Freitextfelder noch zu
wenig nutzten und noch zu häufig standardisierte Textbausteine verwendeten.
Dies hat sich nach Erkenntnissen der BaFin seit der Untersuchung des vzbv
jedoch kontinuierlich verbessert. Einzelne Feststellungen gehen über die von der
BaFin gestellten Anforderungen hinaus (bspw. die Feststellungen, dass die Dauer
der Beratung in 79 Prozent der Fälle lediglich in Intervallen angegeben wurde,
was die BaFin als ausreichend ansieht, um die Vorgabe des § 14 Absatz 6
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
zu erfüllen). Auch die Kritik, dass lediglich in 71 Prozent der Fälle Ausführungen
zu den Kosten im Beratungsprotokoll enthalten sind, kann nicht nachvollzogen
werden, da Kosten im Produktinformationsblatt anzugeben sind, auf welches
nach der Verwaltungspraxis der BaFin (vgl. Besonderer Teil 6.2 4. der
MaComp4) verwiesen werden kann. Nicht zutreffend ist auch die Kritik daran,
dass eine Kundenunterschrift verlangt wurde. Eine solche ist zwar gesetzlich
nicht vorgesehen, aufsichtsrechtlich aber – insbesondere als reine
Empfangsbestätigung – nicht zu beanstanden. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Evaluierung der Beratungsdokumentation im Geldanlage- und
Versicherungsbereich durch das Institut für Transparenz GmbH (ITA) in Zusammenarbeit mit
Skoposnext GmbH & Co. KG (2014)5
Die Studie befasst sich nicht nur mit dem Beratungsprotokoll nach dem
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), sondern auch mit Protokollen von gewerblichen
Beratern und der Versicherungsbranche. Hinsichtlich des Beratungsprotokolls im
Sinne des WpHG waren 24 Testberatungen (18 Bankberater, 3 Finanzmakler,
3 Honorarberater) relevant, bei denen in 75 Prozent der Fälle Unterlagen
ausgehändigt wurden, von denen nach den Kriterien der Studie jedoch lediglich 9
Unterlagen als Beratungsdokumentationen zu qualifizieren gewesen seien. Die
inhaltliche Analyse der Beratungsdokumentationen bezieht sich, bezogen auf das
WpHG-Protokoll, auf diese 9 Beratungsdokumentationen. Es ergaben sich
Feststellungen bei im Wesentlichen sämtlichen erforderlichen Angaben im
Beratungsprotokoll.
Dabei konnte bereits nicht nachvollzogen werden, ob in allen Fällen tatsächlich
eine Anlageberatung im Sinne des Gesetzes vorlag. Bei Interessenten, die noch
nicht Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sind, werden
Beratungsgespräche häufig zweigeteilt. In dem ersten Gespräch wird dann eine
allgemeine Kundenerhebung durchgeführt, bei der gegebenenfalls auch über
Gattungen von Finanzinstrumenten gesprochen, aber noch keine Einzelempfehlung
ausgesprochen wird; d. h. eine Anlageberatung im Sinne des Gesetzes liegt noch
nicht vor. Eine Anlageberatung erfolgt dann in einem zweiten Gespräch. Zudem
ist die Studie in Bezug auf das Beratungsprotokoll nach WpHG mit einer
Auswertung von 9 Protokollen nicht repräsentativ.
4 BaFin-Rundschreiben 4/2010 (WA) – MaComp (Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-,
Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen) vom 7. Juni 2010, zuletzt
geändert am 7. August 2014.
5
www.ita-online.info/system/comfy/cms/files/files/000/000/025/original/ Evaluierung_der_Beratungsdokumentation_im_Geldanlage_
und_Versicherungsbereich.pdf
Untersuchung durch die Stiftung Warentest (Finanztest Heft 2/2016, S. 32 ff.)
Die Untersuchung hatte die Anlageberatung durch Banken mit 160 Gesprächen
durch Testkunden zum Gegenstand. Das Beratungsprotokoll floss auch hier nur
insoweit in die Bewertung ein, als es zu einer Abwertung in den 15 Fällen kam,
in denen kein Beratungsprotokoll ausgehändigt worden sei.
2. Warum sichern sich aus Sicht der Bundesregierung so viele Banken durch
eine Kundenunterschrift auf den Beratungsprotokollen ab, obwohl diese
eigentlich gar nicht vorgesehen ist?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser
Entwicklung?
Der Bundesregierung liegen keine Untersuchungen über mögliche Motive der
Banken vor, eine Kundenunterschrift auf den Beratungsprotokollen zu verlangen.
Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst darauf
verzichtet, eine Kundenunterschrift im WpHG vorzusehen (Bundestagsdrucksache
16/12814, S. 27). Aus diesem Regelungsverzicht kann jedoch kein Verbot einer
Kundenunterschrift aus § 34 Absatz 2a WpHG gelesen werden. Hierzu führt der
Gesetzgeber in der Begründung weiter aus: „Es steht der Bank jedoch frei, sich
das Beratungsprotokoll vom Kunden – gegebenenfalls nach einer von diesem
gewünschten Prüfungsfrist – unterzeichnen zu lassen.“ (Bundestagsdrucksache
16/12814, S. 27).
3. Welche Evaluationen liegen der Bundesregierung bezüglich der Herausgabe
der Beratungsprotokolle vor?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2014 zur Verbesserung
der Beratungsdokumentation vorgenommen?
Es liegen keine Untersuchungen vor, die sich speziell nur mit der Übergabe von
Beratungsprotokollen befassen.
Bei den meisten in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Untersuchungen war die
Übergabe von Beratungsprotokollen jedoch Gegenstand der Ergebnisse.
Die Bundesregierung hat in ihrer Begründung zum Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetz besonderen Wert auf persönliche Gespräche der BaFin
mit den Mitarbeitern der Institute gelegt. Daher besuchte die BaFin im Jahr 2015
und 2016 insgesamt 377 Hauptniederlassungen, Filialen und vertraglich
gebundene Vermittler und setzte sich in diesem Rahmen kontinuierlich für die stetige
Verbesserung der Beratungsdokumentation ein. Bei diesen Besuchen wurden mit
575 Anlageberatern Interviews zu protokollierten Anlageberatungen und
Kundenbeschwerden geführt. Insgesamt wurden in den Jahren 2015 und 2016 3 420
Protokolle direkt durch die BaFin geprüft.
Die BaFin hat gegenüber den Unternehmen klargestellt, dass der Berater dem
Kunden das Protokoll grundsätzlich in allen Situationen unverzüglich nach dem
Abschluss der Anlageberatung zu überreichen hat. Durch Kundenbeschwerden,
die der BaFin im Mitarbeiter- und Beschwerderegister angezeigt werden, kann
diese zudem die von Banken und Sparkassen protokollierten Beratungsgespräche
auf ihre Plausibilität prüfen. Die BaFin prüft über die gesetzlichen Anforderungen
hinaus darauf, ob die Protokolle eine inhaltlich fundierte Dokumentation zum
Nutzen der Kunden, der Banken selbst und der Aufsicht darstellen.
Neben diesen unmittelbaren Prüfungshandlungen durch die BaFin unterliegt die
Pflicht zur Protokollierung einer Anlageberatung und zur Übergabe des
Beratungsprotokolls an den Kunden der jährlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 WpHG
durch Wirtschafts- und Verbandsprüfer. Bei jeder dieser Prüfungen werden
stichprobenhaft Beratungsprotokolle u. a. daraufhin überprüft, ob diese überhaupt,
richtig, vollständig und rechtzeitig erstellt und rechtzeitig zur Verfügung gestellt
wurden. Ferner wird überprüft, ob Anlageberatungen vorliegen, ein
Beratungsprotokoll aber nicht erstellt oder nicht zur Verfügung gestellt wurde.
Stellt die BaFin Verstöße fest, drängt sie bei den betroffenen Unternehmen auf
Abhilfe und ergreift gegebenenfalls weitere Verwaltungsmaßnahmen. Diese
können von der Anforderung und Prüfung zusätzlicher Unterlagen und Daten bis hin
zu Bußgeldern für die Unternehmen oder Verwarnungen und Tätigkeitsverboten
für einzelne Mitarbeiter reichen.
4. Zu welcher Einschätzung kommt die Bundesregierung bezüglich der Rolle
von Beratungsprotokollen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie für die
Umsetzung der Geeignetheitserklärung im Rahmen des Zweiten
Finanzmarktnovellierungsgesetzes daraus?
Das Beratungsprotokoll soll den Gesprächshergang der Anlageberatung
wiedergeben. Es erlaubt, die Geeignetheit der Anlageempfehlungen in Einzelfällen und
im Rahmen der jährlichen Institutsprüfungen zu überprüfen. Die
Geeignetheitserklärung dient weniger der Wiedergabe des Gesprächshergangs der
Anlageberatung als vielmehr der Darlegung der Gründe für die Anlageempfehlung.
5. Wie soll diese Erklärung demnach konkret ausgestaltet werden?
Was hält die Bundesregierung davon, die in der Zweiten Europäischen
Finanzmarktrichtlinie (MiFID 2) aufgeworfene Geeignetheitsprüfung stärker
oder komplett zu einer Bedarfsanalyse auszubauen, wie es der
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) fordert (Antwort bitte ausführen, siehe
www.vzbv.de/sites/default/files/vzbv_stellungnahme_anlageberatung.pdf,
S. 9)?
Die inhaltlichen Anforderungen an die Geeignetheitserklärung ergeben sich aus
den europäischen Vorgaben (vgl. Artikel 25 Absatz 6 UA 2 MiFID II sowie
Artikel 54 Absatz 12 der Delegierten Verordnung zur MiFID II vom 25. April
2016). Weitere Konkretisierungen werden durch die EU-
Finanzmarktaufsichtsbehörde (ESMA) in Q&As vorgenommen (vgl. ESMA/2016/1444).
Es ist somit anzugeben, welche Beratung erbracht wurde und wie sie auf die
Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt
wurde. Zudem ist anzugeben, inwieweit die Empfehlung den Zielen und
persönlichen Umstände des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer, der
Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sowie seiner Risikobereitschaft und
Verlusttragfähigkeit gerecht wird. Darüber hinaus ist dem Privatkunden in der
Geeignetheitserklärung mitzuteilen, ob es die empfohlenen Dienstleistungen
bzw. Finanzinstrumente erforderlich machen, dass der Privatkunde deren
Bestimmungen regelmäßig überprüfen lässt.
Vor dem Hintergrund dieser EU-Vorgaben, welche überwiegend in einer
unmittelbar geltenden Delegierten EU-Verordnung enthalten sind, ist ein Ausbau der
Geeignetheitserklärung zu einer Bedarfsanalyse europarechtlich problematisch
und wäre mit der grundsätzlichen Vollharmonisierung und dem Grundsatz der
1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben kaum vereinbar.
6. Wie hat sich nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung bei den Banken
der Zinsüberschuss im Vergleich zum Provisionsüberschuss in den letzten
zehn Jahren entwickelt (Antwort bitte anhand konkreter Zahlen ausführen
und soweit keine Erkenntnisse über den gesamten Zeitraum vorliegen, bitten
wir um Beantwortung in Form des vorhandenen Datenmaterials)?
Die nachfolgende Auswertung basiert ausschließlich auf den in den
Monatsberichten6 der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Angaben. Es sei
grundsätzlich erwähnt, dass unterschiedliche Geschäfte die Provisionserträge beeinflussen
können. Dazu zählen z. B. Kontoführungsgebühren, Provisionen aus dem
Wertpapiergeschäft oder Depotgebühren, Provisionen des Emissionsgeschäfts oder
Bürgschaftsprovisionen.
Alle Bankensektoren – Ausgewählte Angaben aus den Monatsberichten der
Deutschen Bundesbank (Ertragslage deutscher Kreditinstitute)
in Mrd. €, wenn
nicht anders
angegeben
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Veränderung
2006 –
2015
Zinserträge 357,5 418,9 441,0 317,8 270,1 303,0 274,7 228,2 210,8 200,9 -43,8%
Zinsaufwendungen 268,3 327,4 347,1 223,0 174,7 208,3 179,2 138,7 117,4 105,0 -60,9%
Zinsüberschuss 89,2 91,5 93,9 94,8 95,4 94,7 95,5 89,5 93,4 95,9 7,5%
Provisionserträge 38,4 42,2 42,6 40,7 42,0 41,0 40,0 40,6 42,6 44,5 15,9%
Provisionsaufw. 8,6 10,5 13,2 13,6 13,7 12,8 12,5 12,6 13,3 14,1 64,0%
Provisionsüberschuss 29,8 31,7 29,4 27,1 28,3 28,2 27,5 28,0 29,3 30,4 2,0%
Operative Erträge7 130,7 125,6 110,2 129,3 128,7 128,2 131,8 122,6 123,8 127,9 -2,1%
Zinsüberschuss /
Operative Erträge 68,2% 72,9% 85,2% 73,3% 74,1% 73,9% 72,5% 73,0% 75,4% 75,0% 9,9%
Provisionsüberschuss/Operative
Erträge 22,8% 25,2% 26,7% 21,0% 22,0% 22,0% 20,9% 22,8% 23,7% 23,8% 4,2%
7. In wie viel Prozent der Fälle eines Filialgeschäfts werden nach Kenntnis der
Bundesregierung hauseigene Produkte verkauft?
Wie stehen diese Geschäfte im Zusammenhang mit dem bestmöglichen
Kundeninteresse?
Der Bundesregierung liegen keine quantifizierbaren Erkenntnisse zum Anteil der
Fälle des Verkaufs hauseigener Finanzinstrumente durch
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Filialnetz vor.
Jede Wertpapierdienstleistung muss mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im Interesse der Kunden erbracht werden – dies gilt auch
beim Verkauf „hauseigener Produkte“. Werden Finanzinstrumente bevorzugt
angeboten oder ist das Angebot eingeschränkt, so ist dies Bestandteil der
Informationspflichten. Außerdem haben Institute organisatorisch sicherzustellen, dass sie
Interessenkonflikte erkennen und eine Beeinträchtigung der Kundeninteressen
vermeiden.
6
www.bundesbank.de/Navigation/DE/Publikationen/Berichte/Monatsberichte/monatsberichte.html
7 Zinsüberschuss + Provisionsüberschuss + Nettoergebnis des Handelsbestandes + Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge und
Aufwendungen = Operative Erträge (Definition gemäß Monatsbericht der Deutschen Bundesbank)
Die Pflicht zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit im Interesse der Kunden (§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WpHG) wird auch
beim Vertrieb hauseigener Finanzinstrumente durch verschiedene Transparenz-,
Organisations- und Verhaltensgebote konkretisiert, deren Einhaltung durch die
BaFin überwacht wird. Bevorzugen Wertpapierdienstleistungsunternehmen in
der Anlageberatung Finanzinstrumente, Emittenten oder
Wertpapierdienstleistungen oder gibt es diesbezüglich Einschränkungen, so müssen Privatkunden
hierauf einen Hinweis erhalten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a WpDVerOV).
Ferner haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen organisatorisch
sicherzustellen, dass sie Interessenkonflikte erkennen und eine Beeinträchtigung der
Kundeninteressen vermeiden (§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpHG). Insbesondere die
Ausgestaltung, Umsetzung und Kontrolle von Vertriebsvorgaben in der
Anlageberatung darf keine Kundeninteressen beeinträchtigen (§ 33 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3a WpHG). Die dafür zuständigen Vertriebsbeauftragten dürfen von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur mit ihren Aufgaben betraut werden,
wenn sie sachkundig und zuverlässig sind (§ 34d Absatz 2 Satz 1 WpHG in
Verbindung mit § 2 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung). Beruht eine
Anlageberatung auf Vorgaben eines Instituts an seine Mitarbeiter, Kunden auf ein
bestimmtes Produkt anzusprechen (zentrale Vertriebsmaßnahme), so ist dies im
Protokoll über die Anlageberatung von Privatkunden beim Anlass der
Anlageberatung zu dokumentieren (Besonderer Teil 6.2 Teilzeichen 1 der MaComp) und
damit dem Kunden offenzulegen.
8. Wie groß ist der relative Anteil von unabhängigen Beratungen an
Anlageberatungen, und wie groß ist die absolute Anzahl dieser Beratungen nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Welche Entwicklungen sind dabei über die letzten drei Jahre zu beobachten,
und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Daten hinsichtlich der Anzahl der erbrachten
Beratungen vor. Es können daher weder Aussagen zum relativen Anteil von
Honorar-Anlageberatungen („unabhängige Beratungen“ im Sinne der Frage) noch
deren Entwicklung in den letzten Jahren getroffen werden.
9. Was unternimmt die Bundesregierung, um die unabhängige Beratung zu
stärken?
Bereits mit dem „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung
über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)“ wurde ein
regulatorisches Umfeld geschaffen, das die (unabhängige) Honorar-Anlageberatung
gegenüber der provisionsbasierten Beratung stärken soll. Mit der Schaffung eines
Honorar-Anlageberater-Registers und der Etablierung eines entsprechenden
Bezeichnungsschutzes (§§ 36c, 36d WpHG) wurde ein Instrument geschaffen,
welches das Vertrauen in die dort genannten Unternehmen stärken soll, da die
Eintragung mit der Prüfung der mit der Erbringung der Honoraranlageberatung
verbundenen Pflichten einhergeht und die Erfüllung dieser Pflichten durch Vorlage
eines Wirtschaftsprüfer-Testats nachgewiesen werden muss. Ferner wurde mit
diesem Gesetz der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) gesetzlich
verankert, der eine unabhängige Beratung anbietet und nur vom Kunden vergütet
wird.
Aktuell wird im Zuge der Umsetzung der Zweiten Europäischen Finanzmarkt-
Richtlinie (MiFID 2) die Verpflichtung eingeführt, Kunden darüber zu
informieren, ob eine Beratung unabhängig – und damit als unabhängige Honorar-
Anlageberatung – erbracht wird oder nicht. Im Übrigen bleibt es jedoch dem Kunden
überlassen, für welche Art der Beratung er sich entscheidet.
10. Welche Wettbewerbshindernisse bestehen nach Ansicht der
Bundesregierung zwischen der unabhängigen und der nichtunabhängigen
Anlageberatung?
Was tut die Bundesregierung gegen diese Hindernisse?
Der Bundesregierung sind keine Beschränkungen im Wettbewerb zwischen der
Honorar-Anlageberatung und der provisionsbasierten Anlageberatung bekannt.
Anleger können ihre Anbieter frei wählen oder wechseln und brauchen sich nicht
für nur ein konkretes Modell der Anlageberatung zu entscheiden. Auch
Markteintritte in beide Marktsegmente sind, bei Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen, z. B. an die organisatorische Trennung der verschiedenen Formen der
Anlageberatung, ohne Weiteres möglich. Die bestehenden Regelungen ermöglichen
sowohl den grundsätzlichen Wettbewerb zwischen provisionsgestützter
Anlageberatung und Honorar-Anlageberatung, als auch den Wettbewerb zwischen
einzelnen Anbietern solcher Dienstleistungen.
11. Warum ist nach dem derzeitigen Referentenentwurf für ein Zweites
Finanzmarktnovellierungsgesetz für die unabhängige Beratung nur ein
Provisionsverbot für Anlageprodukte vorgesehen?
Die Bundesregierung setzt mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz die
entsprechenden Vorgaben der MiFID II zum unabhängigen Erbringen der
Anlageberatung um.
Der Anwendungsbereich der Regelung umfasst entsprechend dieser Vorgaben
Anlageberatungen, die Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen zum
Gegenstand haben. Eine Erweiterung dieser Vorgaben auf andere Produkte entspricht
nicht dem Ziel der 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben.
12. Welche Umgehungspraktiken von Finanzakteuren sind der Bundesregierung
bekannt, um die Offenlegung von Vertriebsanreizen zu umgehen?
Was tut die Bundesregierung dagegen?
Strategien zur systematischen Umgehung und Verletzung der Pflicht zur
Offenlegung von Zuwendungen (§ 31d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG) wurden in
der laufenden Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch die
BaFin nicht festgestellt. Die BaFin kontrolliert die Einhaltung der Offenlegung
insbesondere im Wege der Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts
einschließlich Prüfungsschwerpunkten (§ 36 WpHG). Deren Ergebnisse zeigten
Verstöße in Einzelfällen auf, aber keine Evidenz für systematische Umgehungen.
13. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, wie sich der Anteil von
Festpreisgeschäften im Vergleich zu Kommissionsgeschäften seit 2007 im
Anlagebereich entwickelt hat, oder falls dies nicht der Fall ist, wie schätzt die
Bundesregierung die Entwicklung ein?
Der Bundesregierung liegen keine quantifizierbaren Erkenntnisse zum Anteil von
Festpreis- und Kommissionsgeschäften bei der Ausführung von
Wertpapiergeschäften vor.
Aus der laufenden Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch
die BaFin ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine „Flucht“ in
Festpreisgeschäfte. In einer Marktabfrage der BaFin aus dem Jahr 2011 konnte nicht
festgestellt werden, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre
Geschäftsbedingungen anlässlich des Inkrafttretens des
Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetzes umstellten, um seitdem Kommissionsgeschäfte vermehrt meiden zu können.
Eine solche Veränderung gab es nach übereinstimmender Angabe der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinerzeit nicht, sondern es verblieb bei der
vorherigen Praxis des Angebots sowohl von Festpreis- als auch
Kommissionsgeschäften.
14. Warum sieht die Bundesregierung weiterhin keine konsequente Offenlegung
von allen finanziellen Vertriebsanreizen, insbesondere im Fall von
(hausinternen) Festpreisgeschäften, und Abschlussgebühren im § 70 des Entwurfes
des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (WpHG-E) vor?
Nach dem Entwurf des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes und den
darüber hinaus bestehenden europäischen Regelungen müssen Zuwendungen sowie
die Kosten und Nebenkosten einer Anlage umfassend offengelegt werden.
Nach dem Entwurf des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes sollen nach
Maßgabe des § 70 Absatz 1 WpHG-E Zuwendungen, die darauf ausgelegt sind,
die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern,
angenommen werden dürfen, wenn sie gegenüber dem Kunden offengelegt werden.
Zuwendungen sind nach § 70 Absatz 2 WpHG-E Provision, Gebühren oder
sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonetären Vorteile. Durch diese Regelungen
werden die Vorgaben aus Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU 1:1
umgesetzt.
Darüber hinaus ist der Kunde über die anfallenden Kosten und Nebenkosten nach
§ 63 Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 WpHG-E zu informieren. Die der
Informationspflicht unterliegenden Kosten und Nebenkosten ergeben sich aus Artikel 50
Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Delegierten Verordnung zur Richtlinie
2014/65/EU, die nach deren Inkrafttreten im Inland unmittelbar gilt. Gemäß
Erwägungsgrund 79 dieser Delegierten Verordnung erstreckt sich die
Offenlegungspflicht bzgl. Kosten und Gebühren auch auf Margen im Festpreisgeschäft.
15. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass diese Ausnahme von der
Umsetzung der MIFID 2 nicht EU-rechtskonform ist?
Die Umsetzung des Artikel 24 Absatz 9 MiFID II erfolgt konsequent und eng am
Wortlaut der europäischen Richtlinie. Eine Ausnahme oder Erleichterung im
Hinblick auf die Vorgaben nach Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie ist im
Regierungsentwurf des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes nicht vorgesehen.
16. Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht sinnvoll, dass
Unternehmen im Finanzbereich nur noch mit Nettotarifen (Ausweisung der Produkte
ohne die eingerechnete Provision etc.) werben dürfen?
Die MiFID II enthält keine Vorgaben zu einem verpflichtenden Ausweis von
Nettotarifen. Eine derartige Vorgabe würde über die 1:1-Umsetzung von MiFID II-
Regelungen hinausgehen.
Durch das Zusammenspiel der Offenlegung von Zuwendungen einerseits und
der Informationspflichten gegenüber Kunden anderseits wird bereits durch die
MiFID II-Regelungen eine umfassende Transparenz sichergestellt.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Deckelung von Provisionen und
anderen Vertriebsanreizen?
18. Hat die Bundesregierung die Wirkung einer Deckelung von Provisionen und
anderen Vertriebsanreizen überprüft?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Deckelung von Provisionen und Vertriebsanreizen würde über die
europäischen Vorgaben hinausgehen und zu einer Preisregulierung führen. Preise sollen
sich im freien Wettbewerb bilden. Durch die geplanten gesetzlichen Vorgaben
wird die Transparenz weiter erhöht.
19. Welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen mit
dem Verbot von Provisionen in Großbritannien und den Niederlanden?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für ihre eigenen
Handlungsansätze?
In Großbritannien ist Anlageberatern seit dem 1. Januar 2013 die Annahme von
Provisionen aus dem Vertrieb von Finanzinstrumenten untersagt. Kunden, die
eine Anlageberatung in Anspruch nehmen, müssen für die Dienstleistung ein
einmaliges oder regelmäßiges Honorar entrichten. Im beratungsfreien Geschäft ist
Wertpapierfirmen dagegen die Annahme von Zuwendungen nach wie vor erlaubt.
Die Auswirkungen der Regulierung wurden vom britischen Finanzministerium
(HM Treasury) und der britischen Finanzaufsichtsbehörde FCA (Financial
Conduct Authority) untersucht (Financial Advice Market Review). Demnach
bestehen Angebotslücken, weil sich Anbieter auf wohlhabende oder
einkommensstarke Kunden konzentrieren und weil viele Kunden die hohen Honorare nicht
bezahlen können oder wollen8. Dabei sei der Beratungsbedarf in UK –
insbesondere für die Altersvorsorge – aufgrund der Komplexität und der Vielzahl der
angebotenen Produkte gestiegen.
In den Niederlanden wurde Wertpapierfirmen die Annahme von Zuwendungen
schrittweise seit dem 1. Januar 2013 untersagt; ein generelles Verbot zur
Annahme von „Vertriebsvergütungen“ (Kick-backs) gilt seit dem 1. Januar 2015.
Die niederländische Finanzaufsichtsbehörde AFM (Autoriteit Financiële
Markten) stellte fest, dass das Angebot der Anlageberatung – insbesondere die
Präsenzberatung – rückläufig ist9. Eine breitere Untersuchung der langfristigen
Folgen ist im Jahr 2017 vorgesehen.
8 vgl. Final Report of Financial Advice Market Review
www.fca.org.uk/publication/corporate/famr-final-report.pdf, S.24ff.
9 vgl. Rede von Theodor Kockelkoren vom 18.11.2014,
www.afm.nl/en/professionals/nieuws/2014/nov/speech-tk-ban-inducements
Im Einklang mit der MiFID II, die ein Nebeneinander von provisionsfreier und
der provisionsgestützter Anlageberatung zulässt, wird im Zweiten
Finanzmarktnovellierungsgesetz daher an der bisherigen Praxis festgehalten. Dadurch soll
sowohl der Zugang zum Kapitalmarkt für alle Anleger als auch die
Wirtschaftlichkeit der Beratungsdienstleistung in der Breite weiterhin gewährleistet werden.
20. Welche langfristigen Ziele hat die Bundesregierung im Bereich der
Anlageberatungen (bitte anhand von konkreten Zahlen unterlegen)?
Ziel ist es, dass eine anlegergerechte Beratung erfolgt. Welche Art der
Anlageberatung in Anspruch genommen wird, beruht auf Entscheidungen der Anleger. Die
Bundesregierung stellt hierzu weder quantitative Ziele noch Prognosen auf.
21. Wäre die Umsetzung der Richtlinie aus Sicht der Bundesregierung ein
geeigneter Anlass, auch Finanzanlagevermittler der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer anderen zentralen
Behörde zu unterstellen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Finanzanlagenvermittler unterliegen nach der Gewerbeordnung
Bestimmungen, die den vergleichbaren Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes
entsprechen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu
verändern.
22. Welche Schritte hat die Bundesregierung abgesehen von den
Beratungsprotokollen unternommen, damit Anlegerinnen und Anleger leichter den
Beweis der Falschberatung erbringen können, und sieht die Bundesregierung
hier weitere Maßnahmen vor, um die Beweislast für die Anlegerinnen und
Anleger zu erleichtern?
Die zukünftigen Anforderungen an die Dokumentation durch europäische
Vorgaben und das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz, wie die
Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation bei der
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Geeignetheitserklärung sehen
regelmäßig einen Anspruch des Kunden auf Übergabe der Aufzeichnungen vor.
23. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Qualifikationsanforderungen
an Anlageberaterinnen und Anlageberater derzeit ausreichend und für alle
Formen der Beratung weitestgehend einheitlich und verbindlich geregelt
sind (Antwort bitte begründen)?
Falls nein, welche Maßnahmen will die Bundesregierung abgesehen von den
in der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie vorgesehenen
Schritte ergreifen, um in Zukunft verbesserte verbindliche
Qualifikationsstandards von Beraterinnen und Beratern sicherzustellen?
Die Anforderungen an die Sachkunde von Anlageberatern (§ 34d Absatz 1
WpHG) sind einheitlich geregelt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben
vor einer Betrauung von Mitarbeitern deren Sachkunde sicherzustellen, welche
anhand eines konkreten Katalogs von Kenntnissen und praktischen Erfahrungen
definiert ist (§ 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung)
und zu deren widerleglichem Nachweis Berufsqualifikationen dienen können (§ 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung).
Berufsqualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums können anerkannt werden (§ 5 Absatz 1 WpHG-
Mitarbeiteranzeigeverordnung). Der Anforderungskatalog wird zum 3. Januar 2018 zu
konkretisieren und zu erweitern sein, indem die Anforderungen der Zweiten
Europäischen Finanzmarktrichtlinie sowie der Leitlinien der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde für die Beurteilung von Kenntnissen und
Kompetenzen (ESMA/2015/1886) in nationales Recht umgesetzt werden. Diese
Anforderungen sind angemessen und sind durch europäisches Recht harmonisiert.
Die Anforderungen an die Qualifikation von Finanzanlagenvermittlern (§ 34f
GewO) erscheinen ebenfalls angemessen, um Anleger vor unqualifizierter
Beratung und unsachgemäßer Vermittlung von Finanzanlagen zu schützen. Nicht nur
der Gewerbetreibende, sondern auch das bei der Beratung und Vermittlung
mitwirkende Personal muss über einen Sachkundenachweis verfügen. Durch die
Sachkundeprüfung sind die notwendigen Kenntnisse über die fachlichen und
rechtlichen Grundlagen über Finanzanlagen sowie über die Kundenberatung
nachzuweisen. Diese Anforderungen werden, soweit erforderlich, an die für
Anlageberater künftig geltenden Regelungen angepasst.
24. Wie viele Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern hat die
BaFin im letzten Jahr erhalten (mit der Bitte um Kategorisierung anhand der
Beschwerdegründe sowie Institutsgruppen)?
Welcher Fall sorgte im vergangenen Jahr für die meisten Beschwerden?
In wie vielen Fällen wurden aufsichtsrechtliche Maßnahmen (unter anderem
Bußgelder) gegen die betroffenen Institute ergriffen?
Wenn ja, welche?
Im Jahr 2016 beschwerten sich Verbraucher bei der BaFin in 493 Fällen über
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Davon entfielen 220 Fälle auf
Sparkassen, Landesbanken und Genossenschaftsbanken, 154 Fälle auf Privat- und
Auslandsbanken sowie 119 Fälle auf Finanzdienstleistungsinstitute. Die
Beschwerdefälle wiesen teilweise mehrere Beschwerdegründe auf: Sie betrafen in 146
Fällen die Verwaltung und den Service für Kunden (einschließlich Depotgeschäft),
in 83 Fällen die Ausführung von Aufträgen, in 35 Fällen Themen aus
Anlageberatungen, in 31 Fällen Kundeninformationen, in 21 Fällen Gebühren, in 14 Fällen
Themen der Finanzportfolioverwaltung sowie in 218 Fällen weitere
Beschwerdegründe. Die meisten Beschwerden erhoben Verbraucher im Bereich der
Verwaltung und des Kundenservices (einschließlich Depotgeschäft). Auf der Grundlage
von Beschwerdesachverhalten, die Kunden von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen an die BaFin adressierten, griff die BaFin festgestellte Defizite auf,
adressierte sie an die betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
überwachte die notwendigen Änderungen.
Darüber hinaus zeigten Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BaFin in das
sogenannte Mitarbeiter- und Beschwerderegister solche Beschwerden an, die
Privatkunden aufgrund der Tätigkeit von Anlageberatern dort erhoben. Im Jahr 2016
belief sich die Anzahl der angezeigten Beschwerden auf 4 996. Davon meldeten
Privatbanken 1 633 Beschwerden, Sparkassen und Landesbanken 1 837,
Genossenschaftsbanken 1 463 sowie Finanzdienstleistungsinstitute 63. Eine
Kategorisierung dieser Beschwerden anhand von Beschwerdegründen ist der BaFin nicht
möglich, da Beschwerdeinhalte keiner Anzeigepflicht unterfallen (vergleiche
§ 34d Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit § 8
Absatz 4 Satz 1 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung). Nach Auswertung
solcher Beschwerden sprach die BaFin im Jahr 2016 eine Verwarnung gegenüber
einem Mitarbeiter aus. Anfang des Jahres 2017 erfolgte eine weitere Verwarnung,
die auf der Auswertung von gehäuften Beschwerden in der Datenbank beruhte.
25. Wie viele Kontakte von Whistleblowern mit der BaFin erfolgten, wo es um
die Themen Beratung von Verbraucherinnen und Verbrauchern ging?
Was waren die Themen?
Wie wurden die aufgeworfenen Missstände durch die BaFin weiterverfolgt,
und warum wurden gewisse Missstände nicht weiterverfolgt?
Seit der Einrichtung der Hinweisgeberstelle bei der BaFin am 2. Juli 2016 sind
zwei Hinweise mit Bezügen zur Anlageberatung von Verbrauchern eingegangen.
Bereits im Vorzeitraum sind anonyme Hinweisgeber an diejenigen Bereiche der
BaFin herangetreten, die die Anlageberatung durch
Wertpapierdienstleistungsunternehmen beaufsichtigen. Dort gab es seit 2012 acht Hinweise. Themen waren
die Beeinträchtigung von Kundeninteressen durch unzulässige
Vertriebsvorgaben, Vertriebsanreize oder unzulässigen Vertriebsdruck oder der Vertrieb oder
die Empfehlung ungeeigneter Finanzinstrumente. Soweit die Hinweise
eingeordnet werden konnten, ging ihnen die BaFin im Wege von Abfragen bei den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen insbesondere zu Vertriebsstrukturen und
Umsatz- und Vertriebszahlen sowie durch Aufsichtskontakte vor Ort nach. Die
Besuche erfolgten bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Filialnetz
teilweise in allen Einheiten von Vertriebsgebieten. Aufgrund der so gewonnen
Erkenntnisse ergriff die BaFin Maßnahmen, darunter zwölf Verwarnungen.
Teilweise bestätigten sich die Hinweise nicht.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, Testkundinnen und
Testkunden für die Überprüfung der Anlageberatung durch die BaFin
einzusetzen?
Gibt es hierfür konkrete Pläne?
Die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigung der BaFin zum Einsatz
sogenannter Testkunden mit verdeckter Identität ist sorgfältig geprüft worden.
Derartigen Testanlageberatungen, mit deren Hilfe
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie ihre Mitarbeiter überwacht werden könnten, stehen Bedenken
hinsichtlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Anlageberater
entgegen.
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ISSN 0722-8333]