[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
9. Februar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11142
18. Wahlperiode 13.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Dr. Harald Terpe,
Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11022 –
Sozialversicherungs- bzw. Beitragspflicht von Honorar- und Notärzten –
Wirksamkeit und Folgen vorgeschlagener Gesetzesänderungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Aussagen von Honorar- und Notärzten sowie Trägern der Rettungsdienste
ist eine notärztliche Versorgung vor allem in ländlichen Gebieten und in
kleineren Krankenhäusern nur dann sicherzustellen, wenn flexibel einsetzbare
Honorar- und Notärzte kurzfristig „hinzugebucht“ werden könnten. Dies geschieht in
aller Regel durch hauptberuflich niedergelassene oder im stationären Bereich
angestellte Ärzte mittels Honorarverträgen. Gleichwohl gibt es auch
Notärztinnen und Notärzte, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
In der Praxis gibt es seit geraumer Zeit eine große Unsicherheit bei allen
Beteiligten, ob es sich bei den Honorarnotarzttätigkeiten nicht eigentlich um eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Zu dieser Unsicherheit trug
ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2016 bei, das diese Tätigkeit
in einem Fall als Scheinselbstständigkeit einstufte (BSG, Az.: B 12 R 19/15 B).
Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung mit
Sozialversicherungspflicht hat sozial-, arbeits- und einkommensrechtliche Folgen. So muss der
Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin, mithin der Träger der Rettungsdienste,
Sozialversicherungsbeiträge entrichten, in der Regel kommt das Arbeitszeitgesetz
zur Anwendung und die Nebenbeschäftigung führt zu höheren
Lohnsteuerabgaben. Die Träger der Rettungsdienste, vor allem die Kommunen, können sich
zudem strafbar machen, wenn sie vorsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge
abführen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat unlängst einen Vorschlag
unterbreitet, der vorsieht, die nebenberufliche Tätigkeit als Notärztin bzw.
Notarzt im Rettungsdienst von der Beitragspflicht freizustellen. So soll die
notärztliche Versorgung auch künftig sichergestellt werden. Der Vorschlag soll
kurzfristig in Form eines Änderungsantrags (Ausschussdrucksache 18(11)904 des
Ausschusses für Arbeit und Soziales) zum Heil- und Hilfsmittelgesetz
Gesetzeskraft erlangen.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werfen nicht nur strukturelle Fragen
auf, sondern sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und möglicher
Folgewirkungen auf analoge Fallgestaltungen vollkommen unklar.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wurde für den Bereich Rettungsdienst mehrfach darauf hingewiesen, dass es
vor allem im ländlichen Raum zu akuten Sicherstellungsschwierigkeiten durch
Notärztinnen- und Notärzte kommen würde. Die Hinweise erfolgten u. a. durch
die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG),
Innen- und Gesundheitsminister einzelner Bundesländer, den Deutschen
Landkreistag, Vereinigungen der Honorar- und Notärzte, Mitglieder des Deutschen
Bundestages und betroffene Landräte. Auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz hat
der Bundesrat am 16. Dezember 2016 eine Entschließung zur Sicherstellung der
notärztlichen Versorgung im ländlichen Raum gefasst (Drucksache 683/16). Mit
dieser wird die Bundesregierung gebeten, „zeitnah einen Gesetzentwurf zu
erarbeiten und vorzulegen, der geeignet ist, eine notärztliche Tätigkeit von
Honorarärztinnen und Honorarärzten zu gewährleisten, ohne dass diese
sozialversicherungspflichtig ist“.
Da keine konkreten Daten darüber, inwieweit sich in der Praxis tatsächlich
Probleme bei der Sicherstellung des Rettungsdienstes zeigen und ob die mögliche
Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit im Rettungsdienst dafür ursächlich ist,
vorgelegt werden konnten, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die
Beteiligten und Betroffenen zu einem Fachgespräch am 26. Juli 2016 eingeladen
und das Thema sowie mögliche Lösungsoptionen erörtert. Zu den Teilnehmern
zählten u. a. der Deutsche Landkreistag, die Länder Mecklenburg-Vorpommern
(für die AOLG) und Baden-Württemberg, der Honorararztverband, maßgebliche
Verbände der Notärzte, das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Deutsche
Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband – GKV-SV) und die Deutsche Rentenversicherung Bund
(DRV Bund). Es hat sich gezeigt, dass in zahlreichen Rettungsdienstbereichen
die Versorgung nicht mehr ausreichend über fest angestellte Ärztinnen und Ärzte
sichergestellt werden kann, so dass viele Träger auf Honorarärztinnen und
Honorarärzte zurückgreifen. Die zuständigen Träger beklagen in diesem
Zusammenhang, dass die DRV Bund im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren
zunehmend davon ausgeht, dass die auf freiberuflicher Basis tätigen
Honorarnotärztinnen und Honorarnotärzte einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgehen und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Ein Großteil der Honorarnotärztinnen und Honorarnotärzte lehnt es jedoch ab, die
bisher auf selbstständiger Basis vorgenommene Tätigkeit in Form einer
Festanstellung weiter durchzuführen. Hintergrund ist, dass die meisten Ärztinnen und
Ärzte bereits in einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in
einem Krankenhaus oder freiberuflich als niedergelassene Ärztin oder
niedergelassener Arzt tätig sind. Viele zusätzlich als Notärztinnen und Notärzte tätige Ärzte
wollen daher kein weiteres oder gar kein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis eingehen. Hier wird insbesondere der Aufwand und die damit
verbundene fehlende Flexibilität angeführt. Nur wenige Notärztinnen und
Notärzte sind ausschließlich als Honorarärztin oder Honorararzt tätig.
Vor diesem Hintergrund wird von Seiten der Betroffenen gefordert, für diesen
Bereich eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht zu ermöglichen,
damit die Versorgung weiterhin unter Einsatz der Honorarärztinnen und
Honorarärzte sichergestellt werden kann.
Daher haben die Koalitionsfraktionen am 30. November 2016 einen
Änderungsantrag im Ausschuss für Gesundheit des Bundestages in den Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und
Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) eingebracht.
Die mit dem Änderungsantrag vorgeschlagene Lösung (§ 23c Absatz 2 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – neu) sieht vor, dass Einnahmen, die in einer
notärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienst erzielt wurden, von der Beitragspflicht
in der Sozialversicherung ausgenommen sind, wenn die notärztliche Tätigkeit
neben entweder einer Tätigkeit als Beschäftigte oder Beschäftigter mit mindestens
15 Stunden oder neben einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin oder
niedergelassener Arzt ausgeübt wird.
Durch die Ausnahme von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung wird dem
Anliegen der Träger der Rettungsdienste sowie der Ärztinnen und Ärzte
Rechnung getragen.
1. Wie viele der in Deutschland nebenberuflich tätigen Notärztinnen und
Notärzte üben diese Tätigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen
eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus, und
wie viele auf Grundlage von Honorarverträgen?
Es liegt keine amtliche Statistik vor, wie viele Notärztinnen und Notärzte
sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder auf Grundlage von Honorarverträgen
tätig sind.
Es wurde jedoch vom AOLG-Vorsitzland Mecklenburg-Vorpommern im
Zusammenhang mit dem Fachgespräch (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) eine
Länderabfrage durchgeführt. Danach haben sieben Länder angegeben, dass die
rettungsdienstliche Versorgung überwiegend durch nicht fest angestellte
Notärztinnen und Notärzte sichergestellt würde. Eine ausreichende Sicherstellung der
Versorgung sei auf Basis von sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen nicht möglich.
Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften Notärzte Deutschlands
(BAND) e. V. hat für Niedersachsen erhoben, dass 70 Prozent aller Landkreise
und kreisfreien Städte in der Notfallrettung auf freiberufliche Notärztinnen und
Notärzte angewiesen sind.
Auf Grundlage eigener Erhebungen von Verbänden und Organisationen der
Notärztinnen und Notärzte hat das Vermittlungsportal Notarzt-Börse eine
Hochrechnung vorgenommen, wonach im Dezember 2016 der Anteil der freiberuflichen
an allen tätigen Notärztinnen und Notärzten deutschlandweit bei 69 Prozent lag.
Für Mecklenburg-Vorpommern wird von der Landesregierung angegeben, dass
teilweise 80 Prozent der Einsatzstunden von Honorarärztinnen und
Honorarärzten übernommen werden (Landtag Mecklenburg-Vorpommern Drucksache
6/5174).
2. Wie viele im Nebenberuf tätige Notärztinnen und Notärzte sind
hauptberuflich niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, und wie viele sind im stationären
Bereich angestellte Ärztinnen und Ärzte?
Es liegt keine amtliche Statistik vor, wie viele hauptberuflich niedergelassene
Ärztinnen und Ärzte oder im stationären Bereich angestellte Ärztinnen und Ärzte
auch als Notärztinnen und Notärzte tätig sind.
In Zusammenhang mit der geplanten Änderung wurde von der Notarzt-Börse, die
bundesweit Notärztinnen und Notärzte vermittelt, bei 503 Notärzten eine
stichprobenbasierte Umfrage an 20 Notarztstandorten durchgeführt. Danach gaben
90 Prozent der Notärztinnen und Notärzte an, sie würden einer weiteren Tätigkeit
nachgehen.
3. Welche Zahlen oder sonstige Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
dem behaupteten (zukünftigen) Mangel an Notärztinnen und Notärzten vor,
bzw. wie hat sie die Angaben der Rettungsdienste und Kommunen
überprüft?
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keinen Anlass, an den übereinstimmenden
Angaben der Rettungsdienstträger, Kommunen, notärztlichen Verbände, der
Bundesländer, dem Deutschen Landkreistag, der Wohlfahrtsverbände und
weiterer beteiligter Einrichtungen und Organisationen zum bestehenden und
zukünftigen Notarztmangel zu zweifeln. Der grundsätzliche Ärztemangel, insbesondere
in ländlichen Gebieten, ist durch verschiedene Studien untersucht worden (z. B.
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Deutsches Krankenhausinstitut
e. V. (2014): Ländliche Krankenhausversorgung heute und 2020;
www.dki.de/
unsere-leistungen/forschung/projekte/aerztemangel-im-krankenhaus;
Ärztestellen-Barometer:
www.dki.de/service/downloads/forschung).
4. Inwiefern hat nach Einschätzung der Bundesregierung das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 30. August 2016 (BSG, Az.: B 12 R 19/15 B)
generelle Auswirkungen auf das Bundesgebiet?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 30. August 2016 über die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision
im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April
2015 (AZ L 7 R 60/12) eine Signalwirkung auch für andere Bundesländer
entfaltet. Somit ist damit zu rechnen, dass es auch in anderen Bundesländern zu
Versorgungsproblemen kommen wird, wenn nicht ausreichend Ärztinnen und Ärzte
gefunden werden, die unter den Bedingungen eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Notarztdienste übernehmen.
5. Inwieweit wird durch die vom BMG vorgeschlagene Änderung die
notärztliche Versorgung zukünftig sichergestellt und Rechtssicherheit geschaffen?
Die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung ist auch nach Inkrafttreten der
im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages von den
Koalitionsfraktionen eingebrachten Regelung von der Bereitschaft der Notärztinnen und
Notärzte abhängig, Notarztdienste im Rettungsdienst zu übernehmen. Die
geplante Änderung des § 23c SGB IV trägt nach Ansicht der Bundesregierung
jedoch dazu bei, dass angestellte oder niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
weiterhin zusätzlich zu ihrer Tätigkeit flexibel Notarztdienste übernehmen werden.
6. a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Arbeitszeit von nebenberuflich tätigen Notärztinnen und Notärzten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
b) Inwiefern verstoßen nebenberufliche Notärztinnen und Notärzte, die im
Hauptberuf einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, mit
ihrer teils längeren Arbeitszeit gegen die Höchstarbeitszeit, wie sie im
Arbeitszeitgesetz festgelegt ist?
Die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegten Höchstarbeitszeiten beziehen sich
auf die Arbeitszeiten während einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis.
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Die Einhaltung des
Arbeitszeitgesetzes wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
(Aufsichtsbehörden) überwacht. Selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten fallen
hingegen nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes. Dies gilt
auch, wenn die freiberufliche Tätigkeit neben einer Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis ausgeübt wird.
c) Inwieweit nimmt die nun von der Bundesregierung vorgeschlagene
Gesetzesänderung nebenberuflich tätige Notärztinnen und Notärzte von der
Geltung des Arbeitszeitgesetzes aus?
Die Gesetzesänderung berührt den Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
nicht. Der Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes entspricht den Vorgaben
der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(Arbeitszeitrichtlinie), die dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer dient.
d) Falls das Arbeitszeitgesetz auch für diese Notärztinnen und Notärzte
weiterhin gilt, wie soll dann zukünftig sichergestellt werden, dass die
zulässige Höchstarbeitszeit im Rahmen dieser Tätigkeit nicht überschritten
wird?
Das Arbeitszeitgesetz sieht eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
maximal 48 Stunden vor. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 ArbZG können die
Tarifvertragsparteien die Arbeitszeitvorschriften der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl
der Patienten entsprechend anpassen. Zusätzlich ermöglicht das Arbeitszeitgesetz
(§ 7 Absatz 2a i. V. m. Absatz 7 ArbZG) im Falle von Bereitschaftsdiensten, wie
sie bei Notärztinnen und Notärzten meistens gegeben sind, tarifliche
Abweichungen mit Zustimmung des Arztes oder der Ärztin von den vorgegebenen
Höchstarbeitszeiten ohne Ausgleich (Opt-Out).
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern finden in der Regel
Tarifverträge Anwendung, die bei Bereitschaftsdienst abweichend verlängerte
tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten ermöglichen. Die Tarifverträge
können unterschiedliche durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeiten
vorsehen, je nachdem in welchem Anteil aktive Arbeitszeit in die Bereitschaftszeit
fällt. Gegebenenfalls könnten spezielle Tarifverträge für notärztliche Tätigkeiten
abgeschlossen werden.
Neben diesen tariflichen Abweichungsmöglichkeiten können die für die
Überwachung des Arbeitszeitgesetzes zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder
unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Grundnormen des
Arbeitszeitgesetzes zulassen. So ermöglicht § 15 Absatz 2 ArbZG Ausnahmen, soweit
sie im öffentlichen Interesse dringend notwendig werden.
Die Einhaltung des Gesetzes wird aufgrund Artikel 83 Grundgesetz in
Verbindung mit § 17 ArbZG von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
(Aufsichtsbehörden) überwacht.
7. Welche Alternativen zu dem Vorschlag des BMG wurden seitens der
Bundesregierung geprüft, und aus welchen Gründen wurden diese Alternativen
jeweils verworfen?
Die Erfahrungen insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern haben gezeigt, dass
alternative Lösungsansätze, wie die Durchführung der Notarztdienste als
kurzfristige Beschäftigung oder Festanstellung, nicht dazu führen,
Sicherstellungsprobleme zu beseitigen. Auch andere Organisationsformen zum Einsatz von
Notärztinnen und Notärzten im Rettungsdienst konnten die grundsätzlichen Probleme
beim Beschäftigungsstatus von Notärztinnen und Notärzten nicht lösen. Grund
war zumeist die fehlende Bereitschaft der Ärztinnen und Ärzte, sich auf
Alternativen einzulassen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Drucksache 6/5175 des
Landtags Mecklenburg-Vorpommern verwiesen, in der folgende Alternativen
bewertet werden:
Angestelltenverhältnis (Teilzeit/Vollzeit) mit den Arbeitgebern im
Rettungsdienst,
Vertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Träger des Rettungsdienstes über
die Gestellung von Notärztinnen und Notärzten,
Arbeitnehmerüberlassung (Anstellung und Vermittlung bei oder über
Zeitarbeitsfirmen),
eingetragene Genossenschaft und andere arztorganisierte Gesellschaftsformen,
„Opt-Out-Regelung“ nach dem Arbeitszeitgesetz.
Alle Beteiligten bleiben aufgefordert, alle darüber hinausgehenden
Möglichkeiten zur langfristigen Sicherstellung der Versorgung mit Notärztinnen und
Notärzten zu prüfen.
8. Welche zusätzlichen Abgabepflichten oder finanziellen Belastungen
entstehen nebenberuflichen Notärztinnen und Notärzten bei einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Vergleich zu einer Tätigkeit auf
Honorarbasis?
Ein pauschaler Vergleich der Abgabepflichten und finanziellen Belastungen von
nebenberuflich beschäftigten Notärztinnen und Notärzten im Rettungsdienst mit
nebenberuflich selbstständig tätigen Notärztinnen und Notärzten ist nicht
möglich. So können sich z. B. beschäftigte Notärzte von der Versicherungspflicht zur
gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflichtmitgliedschaft in der
berufsständischen Versorgung befreien lassen. Bei der Krankenversicherung hängt die
Belastung davon ab, ob die Absicherung in der privaten oder gesetzlichen
Krankenversicherung besteht. Selbstständig tätige Notärzte können wiederum je nach
Fallgestaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
sein; sind sie es, haben sie wiederum ein Befreiungsrecht. Auch hängt die
Beitragslast entscheidend davon ab, ob bereits eine Beitragspflicht in der
Haupttätigkeit besteht und in welchem Umfang dort Beiträge zu zahlen sind. Grundsätzlich
gilt in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Folgendes:
Gesetzliche Rentenversicherung
Für abhängig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte sowie für selbstständig tätige
Ärztinnen und Ärzte, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf
Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, besteht dem
Grunde nach sowohl eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen
Rentenversicherung als auch eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen
Versorgungswerk. Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung tragen
Arbeitgeber und Beschäftigter jeweils zur Hälfte; versicherungspflichtige Selbstständige
tragen den für sie maßgebenden Beitrag (Regelbeitrag oder einkommensgerechter
Beitrag) in voller Höhe alleine. Im Jahr 2017 gilt dabei die
Beitragsbemessungsgrenze von 6 350 Euro (West) und 5 700 Euro (Ost) monatlich; dabei ist das
Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen aus einer weiteren
rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mit zu berücksichtigen. Von der
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung können sich die Ärztinnen und Ärzte
befreien lassen, wenn sie einkommensgerechte Beiträge zum berufsständischen
Versorgungswerk zahlen. Für die übrigen selbstständig tätigen Ärztinnen und
Ärzte besteht – sofern sie sich nicht für eine Versicherungspflicht auf Antrag
entscheiden – keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung,
aber eine Pflichtmitgliedschaft zum jeweils regional zuständigen
berufsständischen Versorgungswerk.
In den berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Ärzte wird jedwedes
Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit der Verbeitragung unterworfen, unabhängig
vom Status der Berufsausübung (selbstständig oder abhängig beschäftigt).
Beitragsschuldner gegenüber dem Versorgungswerk ist dabei immer ausschließlich
der Arzt.
Abhängig vom Status der Berufsausübung variiert jedoch die Beitragsbemessung.
Abhängig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte können sich von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Sie zahlen dann
genau den Beitrag, der bei Nichtbefreiung von der Rentenversicherungspflicht an
die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen gewesen wäre (Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberanteil). Dem Arzt steht dabei ein Zuschuss des Arbeitgebers zu in
Höhe der Hälfte des Beitrages zur berufsständischen Versorgungseinrichtung,
höchstens aber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die
Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit worden wären. Bemessungsgrundlage der Beiträge ist das ärztliche
Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Bei selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzten richten sich die Beiträge nach den
Satzungen der ärztlichen Versorgungseinrichtungen. Es gibt verschiedene
Modelle der einkommensbezogenen Beitragsbemessung: Beiträge in Höhe eines
bestimmten Prozentsatzes vom Berufseinkommen, soweit es der
Einkommensbesteuerung unterliegt, Beiträge wie zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum
jeweiligen Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Beitrag
in Höhe des Durchschnittsbeitrages des vorletzten Kalenderjahres.
Kranken- und Pflegeversicherung
Für jede versicherungspflichtige Beschäftigung sind von den Notärztinnen und
Notärzten auf Basis des Arbeitsentgelts Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Diese liegt im Jahr 2017
bei 52 200 Euro. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt bei
14,6 Prozent; daraus ermittelte Beiträge werden hälftig vom Arbeitgeber und vom
Arbeitnehmer getragen. Zusätzlich ist vom Beschäftigten der
krankenkassenindividuelle Zusatzbeitrag zu zahlen. Für 2017 wurde der durchschnittliche
Zusatzbeitrag auf 1,1 Prozent festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung
beträgt 2,55 Prozent. Die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge tragen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte (1,275 Prozent). Für Kinderlose
fällt ab Vollendung des 23. Lebensjahres ein Beitragszuschlag von 0,25 Prozent
an. Der Beitragszuschlag ist vom Versicherten allein zu tragen.
Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen fallen insgesamt
nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze an. Überschreiten die Einnahmen
die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2017: 57 600 Euro) tritt Versicherungsfreiheit ein
und die Notärztinnen und Notärzte können weiterhin als freiwilliges Mitglied in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben oder sich durch eine
private Krankenversicherung absichern.
Für eine selbstständige Tätigkeit besteht grundsätzlich keine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für Einkünfte aus
einer nebenberuflichen Selbstständigkeit, die neben einer abhängigen
Beschäftigung ausgeübt wird, sind keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung zu zahlen.
Arbeitslosenversicherung
Für nebenberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigte Notärztinnen und
Notärzte ist als Beitrag zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) nach
geltendem Recht ein Beitrag in Höhe von 3,0 Prozent der beitragspflichtigen
Einnahmen bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2017 sind dies
6 350 Euro (West) und 5 700 Euro (Ost) monatlich) zu entrichten. Die
Beschäftigten tragen diesen Beitrag zur Hälfte.
Nebenberuflich selbstständig tätige Notärztinnen und Notärzte unterliegen nicht
der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Für sie sind deshalb
keine Beiträge zu entrichten.
Unfallversicherung
Für abhängig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte besteht eine Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Unfallversicherung. Finanzielle Belastungen entstehen ihnen
auch aus der nebenberuflichen Tätigkeit nicht, da die Pflichtbeiträge vom
Arbeitgeber alleine getragen werden. Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte können
sich in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichern. Sie tragen ihre
Beiträge in diesem Fall selbst.
9. Welche (belastbaren) Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den
Anteil der Notärztinnen und Notärzte vor, die diese nebenberufliche Tätigkeit
nicht mehr ausüben würden, sollten sie sozialversicherungs- und
beitragspflichtig werden?
Die bisherigen Erfahrungen aus Mecklenburg-Vorpommern nach dem Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 30. August 2016 über die
Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 28. April 2015 (AZ L 7 R 60/12) zeigen, dass viele Notärztinnen
und Notärzte nicht bereit sind, neben ihrer Tätigkeit als angestellte oder
niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte eine zusätzliche sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung als Notärztin oder Notarzt aufzunehmen.
10. Welche zusätzlichen Abgabepflichten oder finanziellen Belastungen
entstehen Kommunen und Rettungsdiensten bei einer sozialversicherungs- und
beitragspflichtigen Beschäftigung von nebenberuflichen Notärztinnen und
Notärzten im Vergleich zu einer Beschäftigung auf Honorarbasis?
Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich
Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
Zusätzlich können Beiträge zu den Umlageverfahren nach dem
Aufwendungsausgleichgesetz sowie die Insolvenzgeldumlage anfallen. Eine generelle Aussage
über die Abgabepflichten und finanziellen Belastungen ist allerdings nicht
möglich; insoweit wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Für selbstständig tätige
Ärztinnen und Ärzte bestehen seitens des Auftraggebers – auch im Fall der
Versicherungspflicht – keine unmittelbaren Zahlungspflichten. Inwieweit
selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte ihre eigenen Vorsorgeaufwendungen bei den
Verhandlungen über die Höhe des Honorars indirekt auf den Auftraggeber abwälzen
können, lässt sich nicht erfassen. Ein pauschaler Vergleich der Abgabepflichten
oder finanziellen Belastungen von Kommunen und Rettungsdiensten bei einer
sozialversicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung von
nebenberuflichen Notärztinnen und Notärzten im Vergleich zu einer Beschäftigung auf
Honorarbasis ist daher nicht möglich. Grundsätzlich gilt hinsichtlich der einzelnen
Sozialversicherungszweige Folgendes:
Gesetzliche Rentenversicherung
Für abhängig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte besteht dem Grunde nach sowohl
eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine
Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk. Die Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung tragen Arbeitgeber und Beschäftigter
jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2017 gilt dabei die Beitragsbemessungsgrenze von
6 350 Euro (West) und 5 700 Euro (Ost) monatlich, bis zu der Arbeitsentgelt bzw.
Arbeitseinkommen versicherbar ist; dabei ist das Arbeitsentgelt bzw.
Arbeitseinkommen aus einer weiteren rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mit
zu berücksichtigen. Von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen
Rentenversicherung können sich abhängig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte befreien lassen,
wenn sie einkommensgerechte Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk
zahlen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte
des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber
die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden
wären.
Nebenberuflich selbstständig tätige Notärztinnen und Notärzte begründen für
Kommunen und Rettungsdienste keine entsprechenden Abgabepflichten. Das gilt
selbst dann, wenn aufgrund einer Versicherungspflicht Beiträge zu zahlen sind,
da die Selbstständigen diese Beiträge allein zu tragen haben.
Kranken- und Pflegeversicherung
Der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung ist für Beschäftigte auf 7,3
Prozent (allgemeiner Beitragssatz) festgeschrieben. Der Arbeitgeberanteil in der
Pflegeversicherung beträgt 1,275 Prozent (Ausnahme Sachsen). Die
Arbeitgeberbeiträge sind bis maximal zur Bemessungsgrenze von 52 200 Euro (2017) zu
zahlen. Für privat versicherte Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit sind, zahlt der Arbeitgeber nach § 257 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch bzw. § 61 Elftes Buch Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss in
Höhe der Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des für die GKV bzw.
Pflegeversicherung relevanten Beitragssatzes auf die bei Versicherungspflicht
zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen ergibt. Der Zuschuss darf
die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Betrags nicht überschreiten.
Nebenberuflich selbstständig tätige Notärztinnen und Notärzte begründen für
Kommunen und Rettungsdienste keine entsprechenden Abgabepflichten.
Arbeitslosenversicherung
Für nebenberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigte Notärzte ist als
Beitrag zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) nach geltendem Recht ein
Beitrag in Höhe von 3,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahme bis zur
maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2017 sind dies 6 350 Euro (West)
und 5 700 Euro (Ost) monatlich) zu entrichten. Die Arbeitgeber tragen diesen
Beitrag zur Hälfte.
Nebenberuflich selbstständig tätige Notärzte unterliegen nicht der
Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Für sie sind deshalb keine Beiträge zu
entrichten.
Unfallversicherung
Für abhängig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte besteht eine Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Pflichtbeiträge auch aus der
nebenberuflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber alleine. Selbstständig tätige
Notärztinnen und Notärzte unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen
Unfallversicherung und begründen für Kommunen und Rettungsdienste keine
Beitragspflichten.
Umlage U 1/U 2
Hinsichtlich der Umlagesätze für die Umlageverfahren U1 und U2 nach dem
Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) ist darauf hinzuweisen, dass zur Teilnahme am
Umlageverfahren U1 nur Arbeitgeber verpflichtet sind, die in der Regel nicht
mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Arbeitgeber erhalten auf Antrag
von der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
versichert ist, einen Anteil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall erstattet. Die Krankenkassen können unterschiedliche Erstattungssätze
zwischen einer Mindesthöhe von 40 Prozent bis hin zu einer Höhe von 80 Prozent
anbieten und damit der unterschiedlichen Interessenlage der verschiedenen
Arbeitgeber Rechnung tragen. In das Umlageverfahren U2 sind alle Arbeitgeber
einbezogen. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt selbst keinen
Durchschnittswert zu den einzelnen, von den Krankenkassen erhobenen Umlagesätzen
für die Umlageverfahren U1 und U2. Auch werden diese Umlagesätze nicht
zentral erfasst. Bei den im AAG geregelten Ausgleichsverfahren handelt es sich um
reine Arbeitgeberversicherungen. Von nebenberuflich selbstständig tätigen
Notärztinnen und Notärzten sind daher keine Beiträge zu den Umlageverfahren zu
entrichten.
Insolvenzgeldumlage
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche
Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht (Insolvenzgeldumlage). Die Umlage
ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Die Umlagepflicht und
Umlagehöhe des Arbeitgebers hängt insoweit von der versicherungsrechtlichen
Bewertung der Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Für nebenberuflich selbstständig tätige Notärztinnen und Notärzte ist, da sie nicht
als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt sind, keine
Insolvenzgeldumlage zu erheben.
11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der gemeinsamen Stellungnahme vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.
(DGUV) und von der Deutschen Rentenversicherung Bund
(Ausschussdrucksache 18(11)883 des Ausschusses für Arbeit und Soziales), die
kritisieren, dass „die vorgesehenen Regelungen die Probleme nicht lösen,
sondern neue Probleme schaffen“?
Die am Rettungsdienst Beteiligten haben die bestehende
sozialversicherungsrechtliche Regelung als Grund dafür benannt, dass in absehbarer Zeit ein akuter
Engpass bei der flächendeckenden notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst
droht. Daher geht die Bundesregierung davon aus, dass die vorgesehene
Neuregelung dazu beitragen wird, diesen Engpass zu vermeiden.
Die Kritikpunkte aus der in der Fragegestellung genannten Stellungnahme sind
im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Anhörung vor dem
Gesundheitsausschuss der Deutschen Bundestages zum Heil- und
Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 30. November 2016 durch die DRV Bund vorgetragen worden
(vergleiche Wortprotokoll der Anhörung, Protokoll-Nr. 18/96 sowie
Stellungnahme der DRV-Bund, Ausschussdrucksache 18(14)0220(39)). Die
Bundesregierung hat Verständnis für die Sorge der Sozialversicherungsträger, dass
zukünftig weitere Berufsgruppen eine entsprechende Ausnahmeregelung fordern
könnten. Allerdings ist die Regelung zum einen der besonderen Situation der Notärzte
im Rettungsdienst geschuldet, die diese Ausnahme rechtfertigt. Zum anderen ist
die Sicherstellung der ärztlichen Akutversorgung im Notfall von herausragender
gesellschaftlicher Bedeutung. Dies gilt in dem Maße nicht für weitere
Berufsgruppen.
12. Wann und in welchen Fällen kann es trotz der vorgeschlagenen
Beitragsfreiheit für nebenberufliche Notarzttätigkeit zu Statusfeststellungsverfahren
kommen, also zur Prüfung, ob es sich bei der Tätigkeit um eine abhängige
Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt?
Durch die vorgesehene Neuregelung für nebenberuflich im Rettungsdienst tätige
Honorarnotärztinnen und Honorarnotärzte sind bei Vorliegen der dort genannten
Voraussetzungen zukünftig unabhängig vom Erwerbsstatus (Beschäftigung,
Selbstständige Tätigkeit) keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Beiträge zur Unfallversicherung sind
unabhängig vom Erwerbsstatus zu zahlen. Nach Auffassung der Bundesregierung würde
daher für Zeiten ab Inkrafttreten der vorgesehenen Neuregelung eine
Statusfeststellung durch die Sozialversicherung entbehrlich.
13. Gibt es vergleichbare Fälle, Konstellationen bzw. Berufsgruppen, bei denen
trotz eindeutiger Sozialversicherungspflicht keine Beiträge zur
Sozialversicherung entrichtet werden müssen?
Wenn ja, aus welchen Gründen besteht jeweils Beitragsfreiheit?
Vergleichbare Fälle, bei denen trotz eindeutiger Sozialversicherungspflicht keine
Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden müssen, gibt es nicht.
14. Inwieweit gibt es Überlegungen seitens des Bundesregierung,
Selbstständigen die Möglichkeit zu eröffnen, unter bestimmten Bedingungen (etwa bei
wirtschaftlicher Unabhängigkeit) aus dem Statusfeststellungsverfahren
heraus zu optieren?
Entsprechende Überlegungen gibt es seitens der Bundesregierung nicht.
15. Wie könnte die vorgeschlagene Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Notärztin bzw.
als Notarzt im Rettungsdienst nicht mehr beitragspflichtig stellt – gegenüber
anderen Selbstständigengruppen gerechtfertigt werden?
16. Worin liegt in diesem Zusammenhang der qualitative Unterschied zwischen
Honorarnotärzten und anderen auf Honorarbasis beschäftigten Ärztinnen
und Ärzten, wie etwa Anästhesisten, Chirurgen oder ärztlichen
Psychotherapeuten?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Notarztversorgung in Deutschland erfolgt weit überwiegend durch Ärztinnen
und Ärzte, die diese zusätzlich zu ihrer weiteren ausgeübten Tätigkeit
übernehmen. Die Regelung beschränkt sich daher auf den begrenzten Personenkreis von
Ärztinnen und Ärzten, die ihre notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst zusätzlich
zu einer Beschäftigung mit einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich
außerhalb des Rettungsdienstes ausüben. Ferner gilt sie für niedergelassene
Ärztinnen und Ärzte in Bezug auf ihre zusätzliche notärztliche Tätigkeit. Dieser
Personenkreis trägt neben einer anderen ausgeübten Tätigkeit zur Sicherstellung
einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung und damit zur Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe bei. Eine Ausnahme ist im Interesse des Allgemeinwohls
und zum Schutz von Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten in
Akutsituationen gerechtfertigt. Diese Voraussetzungen treffen auf andere
Berufsgruppen nicht zu.
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