[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Februar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11143
18. Wahlperiode 13.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Özcan Mutlu, Renate Künast,
Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11033 –
Ein Jahr Anti-Doping-Gesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Hinblick auf Doping war das vergangene Jahr ein sehr turbulentes. Die
Ermittlungen des Chefermittlers der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA),
Richard McLaren, deckten organsiertes Staatsdoping in Russland auf, das
systematisch mit Hilfe des Geheimdienstes durchgeführt wurde. Kenia wurde als
Dopingoase europäischer und afrikanischer Sportlerinnen und Sportler entlarvt.
Die Medaillenverteilung der vergangenen Olympischen Spiele in London,
Sotschi und Peking werden durch Nachtests der damaligen Dopingproben derzeit
komplett durchgewürfelt. So rückte beispielsweise eine US-amerikanische
Hochspringerin, die bei den Olympischen Spielen in Peking im Jahr 2008
Rang 6 erreichte, inzwischen auf Platz 3 vor. Bisher gibt es bereits über 100
positive Nachtests.
Nationale und internationale Sportverbände, Anti-Doping-Agenturen und allen
voran Sportlerinnen und Sportler fordern Konsequenzen, nicht nur im Fall
Russlands, sondern darüber hinaus. Die Skandale des vergangenen Jahres zeigen,
dass neue Strukturen im Kampf gegen den Einsatz unerlaubter Mittel und
Methoden zur Leistungssteigerung im Sport notwendig sind. Die Glaubwürdigkeit
und damit die Zukunft des Sports stehen auf dem Spiel.
In Deutschland trat am 10. Dezember 2015 das Gesetz zur Bekämpfung von
Doping im Sport in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigte mit
dem Gesetz ein klares Zeichen gegen Doping im Sport zu setzen. In § 1 über
den Zweck des Gesetzes heißt es: „Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des
Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die
Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und
Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der
Integrität des Sports beizutragen.“
Im Vorfeld der Einführung des Gesetzes gab es jedoch, unter anderem Seitens
des Deutschen Olympischen Sportbundes e. V. (DOSB) auch vielerlei
Bedenken. So gab es Vorbehalte bezüglich der Überlappung von Sportrecht und
Strafrecht. Während in einem sportrechtlichen Verfahren die Beweislast bei
Sportlerinnen und Sportlern liegt, sie sich mit einer Aussage also selbst entlasten
müssen, können ebendiese Aussagen in einem Strafrechtsverfahren, in dem die
Beweislast bei der Staatsanwaltschaft liegt, Sportlerinnen und Sportler also das
Recht hätten, zu schweigen, gegen sie verwendet werden.
Ebenso wurde der Austausch personenbezogener Daten der Nationalen Anti
Doping Agentur Deutschland (NADA), bei der Sportlerinnen und Sportler unter
anderem durchgehend Aufenthaltsdaten angeben müssen, mit
Ermittlungsbehörden kritisch gesehen. Kritikerinnen und Kritiker hinterfragten zudem die
durch das Gesetz ebenfalls eingeführte Strafbarkeit des Besitzes verbotener
Substanzen. Manche Sportlerinnen und Sportler zeigten sich besorgt über
mögliche untergeschobene Dopingmittel, die dann nicht nur, wie bisher, ihre
sportliche Existenz, sondern mit Inkrafttreten des Gesetzes, ihre gesamte Existenz
bedrohten.
Schließlich wurde kritisiert, dass die Strafbarkeit von Doping im Sport nur
gemeinsam mit präventiven Maßnahmen einhergehen kann, die Sportlerinnen und
Sportler befähigen, sich gegen Doping zu entscheiden. Negative strukturelle
Einflüsse – wie hoher Leistungsdruck, die Abhängigkeit pekuniärer Erträge,
fachlicher Unterstützung und Anerkennung von Siegen bei wichtigen
Wettkämpfen, starke Verbreitung von Doping in der Leistungsspitze verschiedener
Sportarten gepaart mit einer Sportkarriere am Existenzminimum und einer
geringen Wahrscheinlichkeit, beim Doping ertappt zu werden – bieten starke
Anreize, zu Mitteln zur Leistungssteigerung zu greifen. Um Doping wirksam und
nachhaltig zu bekämpfen, müssten diese Strukturen verändert werden. Höhere
Strafen allein, so die Bedenken, reichten nicht aus.
Daher stellt sich die Frage, ob das Gesetz gegen Doping im Sport sein
beabsichtigtes Ziel, Doping im Sport entgegenzuwirken und auszutrocknen, erreichen
kann.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 18. Dezember 2015 trat das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-
Gesetz – AntiDopG) in Kraft. Mit dem Anti-Doping-Gesetz soll die Arbeit der
Sportverbände und der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland
(NADA) beim Kampf gegen Doping von Seiten des Staates mit strafrechtlichen
Mitteln unterstützt und ergänzt werden. Das staatliche Sanktionsregime und das
verbandsrechtliche Sanktionsregime stehen als wesentliche Elemente des Anti-
Doping-Kampfes ergänzend nebeneinander.
Das Anti-Doping-Gesetz als neues eigenständiges Gesetz gegen Doping bündelt
nicht nur die Rechtsvorschriften, sondern hat auch neue Straftatbestände wie zum
Beispiel den Straftatbestand des Selbstdopings geschaffen sowie bereits
bestehende Straftatbestände um neue Begehungsweisen erweitert.
Die relevanten Statistiken für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor. Nicht zuletzt
aus diesem Grund ist es gut ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zu früh, um
auch nur vorläufig zu bilanzieren. Das Gesetz selbst sieht eine Evaluierung
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich der
Auswirkungen der in dem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen
Regelungen vor.
1. Wie viele Sportlerinnen und Sportler wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes (Aufschlüsselung nach
Jahren) in Deutschland positiv auf verbotene Substanzen getestet bzw. der
Anwendung verbotener Methoden überführt?
Polizeilich registrierte Verstöße gegen das Anti-Doping-Gesetz werden erstmals
in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2016 abgebildet werden.
2. Wie viele Sportlerinnen und Sportler wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den fünf Jahren vor Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes
positiv auf verbotene Substanzen getestet bzw. der Anwendung verbotener
Methoden überführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Über die Anzahl der in den fünf Jahren vor Inkrafttreten des Anti-Doping-
Gesetzes positiv getesteten bzw. überführten Sportler und Sportlerinnen hat die
Bundesregierung keine eigenen Kenntnisse. Diesbezüglich wird auf die von der
NADA veröffentlichen Jahresberichte, die Übersichten über die Anzahl der
Kontrollen und mögliche Verstöße enthalten, sowie auf die öffentliche NADAjus-
Datenbank verwiesen.
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die tatsächliche Zahl von Verstößen
gegen das Anti-Doping-Gesetz seit dessen Inkrafttreten, und auf welchen
Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der
Bundesregierung?
4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die tatsächliche Zahl von Verstößen
gegen ANTI-DOPING-RICHTLINIEN der Sportverbände in den fünf
Jahren vor dessen Inkrafttreten, und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc.
beruhen die Schätzungen der Bundesregierung?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Schätzungen der Bundesregierung hierzu existieren nicht.
5. Wie vielen Hinweisen auf den Gebrauch von Doping oder die Anwendung
verbotener Methoden gingen deutsche Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes nach?
6. Wie vielen Hinweisen auf den Handel mit Dopingmitteln gingen deutsche
Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti-
Doping-Gesetzes nach?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
7. Wie vielen Hinweisen auf den Handel mit Dopingmitteln gingen deutsche
Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung in den fünf Jahren vor
Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes nach (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie vielen Hinweisen auf den Besitz von Dopingmitteln gingen deutsche
Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti-
Doping-Gesetzes nach?
Der Handel mit Dopingmitteln ist eine Teilmenge der unter dem Schlüssel
716212 („Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwendung bei Dritten von
Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“) ausgewiesenen Fallzahlen. Die
Entwicklung der Jahre 2011 bis 2015 stellt sich wie folgt dar:
2011 434 Fälle
2012 540 Fälle
2013 524 Fälle
2014 501 Fälle
Beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 werden Straftaten nach dem
Arzneimittelgesetz weiter untergliedert erfasst. Unter dem Summenschlüssel 716410
(„Doping im Sport“) sind dort insgesamt 1 069 Fälle ausgewiesen. Unter dem
Einzelschlüssel 716411 („Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwendung bei Dritten von
Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“) sind im Jahr 2015 181 Fälle
verzeichnet und unter dem Einzelschlüssel 716412 („Besitz oder Erwerb von
Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport“) 888 Fälle. Die Zahlen
des Jahres 2015 können aufgrund der veränderten Erfassungskonventionen nicht
unmittelbar mit den Zahlen der Vorjahre verglichen werden. Angaben zum Jahr
2016 können aufgrund der noch nicht vorliegenden PKS nicht gemacht werden.
8. Wie vielen Hinweisen auf die Verabreichung von Dopingmitteln oder die
Anwendung verbotener Methoden (an Sportlerinnen und Sportlern) gingen
deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des
Anti-Doping-Gesetzes nach?
9. a) Wie viele Fälle von Dopingmissbrauch wurden seit Inkrafttreten des Anti-
Doping-Gesetzes angezeigt, und durch wen?
Die Fragen 8 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
b) Wie viele der angezeigten Verfahren wurden eingestellt, und aus welchen
Gründen?
c) Bei wie vielen Verfahren erfolgten Strafbefehle?
Die Fragen 9b und 9c werden wegen des Sachzusammenhanges zusammen
beantwortet. Die mit den Fragen erbetenen Daten liegen der Bundesregierung nicht
vor.
Die insoweit einschlägigen, vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Statistiken „Strafgerichte“ (sog. StP/OWi-Statistik; Fachserie 10, Reihe 2.3) und
„Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10 Reihe 2.6) liegen aktuell erst für das
Berichtsjahr 2015 vor, so dass das Anti-Doping-Gesetz hier noch keinen Eingang
gefunden haben kann. Allerdings werden diesen Statistiken auch künftig nicht die
gesuchten Informationen zu entnehmen sein, da ihnen keine nach einzelnen
Straftatbeständen differenzierte Erfassung zu Grunde liegt.
Soweit die Statistik „Strafgerichte“ die Anträge auf Erlass von Strafbefehlen und
die gerichtliche Erledigung durch Einstellung erfasst, können diese daher nicht
Taten nach dem Anti-Doping-Gesetz zugeordnet werden. Dies gilt ebenso für die
in der Statistik „Staatsanwaltschaften“ erfasste Zahl der Ermittlungsverfahren
und die Art ihrer Erledigung.
Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebene
Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3) liegt aktuell erst für das Berichtsjahr 2014 vor. Diese
Statistik wird die gerichtlichen Aburteilungen und Verurteilungen nach dem Anti-
Doping-Gesetz ab dem Berichtsjahr 2016 gesondert ausweisen. Allerdings
werden in dieser Statistik die im Wege des Strafbefehlsverfahrens verhängten
Sanktionen lediglich als solche (Freiheitsstrafe/Geldstrafe) erfasst. Das
Strafbefehlsverfahren wird dabei statistisch nicht gesondert ausgewiesen. Im Hinblick auf die
erfragten Einstellungen von Verfahren erfasst diese Statistik lediglich die
gerichtlichen Einstellungen, die ab dem Berichtsjahr 2016 dann auch für Strafverfahren
nach dem Anti-Doping-Gesetz ausgewiesen werden.
10. Welche Verstöße gegen das Anti-Doping-Gesetz führten seit seinem
Inkrafttreten zu Strafbefehlen?
Auf die Antwort zu den Fragen 9b und 9c wird verwiesen.
11. Wie hat die Bundesregierung nach bzw. vor dessen Inkrafttreten über dessen
Inhalt informiert, und welche Informationsmaßnahmen über das Gesetz hat
die Bundesregierung wie unterstützt (bitte nach Informationsprojekten, Art
und Umfang der Unterstützung aufschlüsseln)?
Bevor sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung
von Doping im Sport befasst hat, erfolgte eine umfassende Beteiligung der
betroffenen Verbände. Über den Deutschen Olympischen Sportbund wurden dessen
Mitgliedsorganisationen von dem Vorhaben informiert und zu Stellungnahmen
aufgefordert. Zahlreiche Sportverbände haben von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht. Stellung genommen haben neben dem Deutschen Olympischen
Sportbund z. B. der Deutsche Leichtathletik-Verband und der Deutsche Tischtennis
Bund.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz führte in diesem
Zusammenhang u. a. Gespräche mit dem Deutschen Olympischen Sportbund und
mit der Athletenkommission im Deutschen Olympischen Sportbund. Neben den
Sportorganisationen wurden auch die Verbände der Pharmaindustrie, Apotheker
und Ärzteschaft beteiligt (u. a. Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände, Bundesärztekammer, Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller,
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V., Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V.) sowie die Verbände aus dem Bereich der Anwaltschaft und
der Justiz (u. a. Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Richterbund, Neue
Richtervereinigung e. V.).
Am 31. Oktober 2016 fand im Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ein Symposium zum Anti-Doping-Gesetz statt. Unter Beteiligung von
Sportlern und von Vertretern zahlreicher Sportverbände, der Justiz und
Anwaltschaft, der NADA und aus Wissenschaft und Politik wurde über die ersten
Erfahrungen mit dem Anti-Doping-Gesetz und über die weiteren Herausforderungen
bei der Dopingbekämpfung diskutiert.
Das Bundesministerium des Innern hat am 28. November 2016 ein Symposium
zum Thema Anti-Doping veranstaltet. Ein Themenblock hat sich mit dem Anti-
Doping-Gesetz, den Erwartungen des Gesetzgebers und dem bisherigen
Strafvollzug befasst. Die Veranstaltung des Bundesministeriums des Innern richtete
sich u. a. an Vertreter und Vertreterinnen der Sportfachverbände, Sportlerinnen
und Sportler, Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die Politik,
Vertreterinnen und Vertreter der Nationalen Anti Doping Agenturen des In- und Auslands
und an Journalistinnen und Journalisten.
Darüber hinaus kann auf zahlreiche Podiumsdiskussionen und Presseinterviews
verwiesen werden, die von Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung
wahrgenommen wurden und bei denen es um das Anti-Doping-Gesetz und seine
Auswirkungen ging.
Zudem informiert die Bundesregierung auf den Internetseiten der
Bundesministerien über das Anti-Doping-Gesetz und seinen Inhalt. So finden sich
beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit Hinweise
zu den Verboten des Anti-Doping-Gesetzes, insbesondere zu den Bereichen
Einfuhr, Erwerb und Besitz von Dopingmitteln. Die Seite ist abrufbar unter
www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/
arzneimittelversorgung/einfuhr-von-arzneimitteln.html.
12. Welche Mengen an im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mitteln wurden von
deutschen Behörden (etwa vom Zoll) seit Inkrafttreten des Anti-Doping-
Gesetzes beschlagnahmt (bitte nach einzelnen Mitteln und Menge
aufschlüsseln)?
Der Zollfahndungsdienst hat im Jahr 2016 im Rahmen von strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren folgende Mengen an Dopingsubstanzen gemäß der Anlage zu
§ 2 Absatz 3 AntiDopG sichergestellt: 160 363 ml in 87 661 Ampullen, 87,5 kg
reinen, pharmazeutischen Wirkstoff zur Herstellung von Dopingpräparaten,
444 417 Tabletten und 5 177 Puderampullen Wachstumshormone.
Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Mitteln und deren Menge ist nicht möglich,
da diese statistisch nicht unterschieden werden. Zahlen über Aufgriffe und
Sicherstellungen der übrigen Zollverwaltung liegen mangels statistischer Erfassung
nicht vor.
13. Welche Mengen an im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mitteln werden nach
Schätzung der Bundesregierung jährlich nach Deutschland legal und illegal
importiert, und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die
Schätzungen der Bundesregierung?
14. Welche Menge an im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mitteln wird nach
Schätzung der Bundesregierung jährlich in Deutschland legal und illegal
hergestellt, und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die
Schätzungen der Bundesregierung?
15. Wie viel Prozent der in den vorangegangenen Fragen geschätzten
Gesamtmenge der im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mittel in Deutschland werden
nach Schätzung der Bundesregierung von Sportlerinnen und Sportlern mit
der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil
zu verschaffen, also strafrechtlich relevant, angewandt, und auf welchen
Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung?
16. Wie viel Prozent der in den vorangegangenen Fragen geschätzten
Gesamtmenge der im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mittel in Deutschland werden
nach Schätzung der Bundesregierung von Menschen außerhalb des
organisierten Sports, also strafrechtlich nicht relevant, angewandt, und auf welchen
Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der
Bundesregierung?
17. Wie viel Prozent der in den vorangegangenen Fragen geschätzten
Gesamtmenge der im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mittel in Deutschland werden
nach Schätzung der Bundesregierung von Menschen zu medizinischen
Zwecken, also strafrechtlich nicht relevant, angewandt, und auf welchen Studien,
Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung?
Die Fragen 13 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Schätzungen der Bundesregierung hierzu existieren nicht.
18. Wie viele Menschen in Deutschland nehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung „an Wettbewerben des organisierten Sports“ teil (bitte nach
Sportarten und Art der betroffenen Wettbewerbe aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, ob sämtliche Arzneimittel in Deutschland
mit der im Gesetz genannten Bezeichnung „Die Anwendung des
Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen
zu positiven Ergebnissen führen“ geführt werden?
Die Hinweispflicht gilt nicht für alle im Verkehr befindlichen Arzneimittel,
sondern nur für Arzneimittel, die in der aktuellen Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-
Agentur (WADA) aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten und die nach § 11
des Arzneimittelgesetzes nur mit einer Packungsbeilage in Verkehr gebracht
werden dürfen. Ferner findet die Hinweispflicht keine Anwendung auf Arzneimittel,
die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden. Im
Arzneimittel-Informationssystem (AMIS) werden Arzneimittel, die mindestens
einen dopingrelevanten Stoff aus der aktuellen WADA-Verbotsliste enthalten,
gekennzeichnet.
20. Welche Präventionsmaßnahmen gegen Doping im Sport fördert die
Bundesregierung, und in welcher Höhe (bitte nach Förderung und jeweiliger Summe
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung fördert im Jahr 2017 Projekte der Dopingprävention mit bis
zu 300 000 Euro. Zuwendungsempfängerin ist die NADA.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
21. Welche Präventionsmaßnahmen gegen Doping außerhalb des organisierten
Sports fördert die Bundesregierung seit dem Jahr 2005 in welcher Höhe
(bitte nach Jahren, Projekten und jeweiliger Summe aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Gesundheit förderte seit 2005 zwei Projekte zur
Prävention gegen Doping im Freizeit- und Breitensport. Die „Studie zum Konsum
leistungsbeeinflussender Mittel in Alltag und Freizeit (KOLIBRI)“ mit dem
Schwerpunkt einer erstmaligen bundesweiten Erfassung der Prävalenzen von
leistungsbeeinflussenden Mitteln im Freizeit- und Breitensport wurde vom
Robert Koch-Institut im Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2010 durchgeführt. Die
Studie wurde mit 160 750 Euro aus Bundesmitteln gefördert. Die Entwicklung
und Erprobung von „No roids inside“, ein Programm zur Prävention des
Medikamentenmissbrauchs in Fitnessstudios, wurde von der Katholischen Hochschule
Nordrhein-Westfalen (Paderborn) im Zeitraum Februar 2013 bis März 2015
durchgeführt und mit 156 195 Euro Bundesmitteln gefördert.
22. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung seit dem Jahr 2005, um
strukturellen Erfolgsdruck bei internationalen Wettbewerben auf deutsche
Sportlerinnen und Sportler in bekanntermaßen durch häufigen
Dopingmissbrauch gezeichneten Sportarten zu verringern (bitte nach Jahren, Projekten
und jeweiliger Summe aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ergreift keine Maßnahmen im Sinne der Frage. Die
Bundesregierung mahnt jedoch im internationalen Kontext die einheitliche
Handhabung des weltweiten Regelwerks und die Chancengleichheit für deutsche
Athleten bei jeder sich bietenden Gelegenheit an.
23. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Verknüpfung von Erfolgen
bei internationalen Wettbewerben mit der Höhe von Fördergeldern für
Sportarten bzw. Disziplinen, wie dies im neuen Spitzensportförderkonzept des
Bundesministeriums des Innern und des DOSB vorgesehen ist, zu einem
höherem Erfolgsdruck auf Sportlerinnen und Sportler führt und dass dieser zu
stärkeren Anreizen zur Anwendung von Doping führt?
Die Bundesregierung bekennt sich in dem Konzept zur Neustrukturierung des
Leistungssports und der Spitzensportförderung ausdrücklich und in aller
Deutlichkeit zu einem doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Sport.
Spitzenleistungen können nur dann anerkannt und gefördert werden, wenn sie in
einem fairen Wettkampf erbracht wurden. Nur ein „sauberer“, d. h. dopingfreier
Sport erfüllt die Voraussetzungen für eine Förderung. Werden Athleten,
Athletenbetreuer oder Mitglieder von zu Sportgroßereignissen entsandten
Mannschaften eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2 NADC
oder des Dopings oder der Anwendung verbotener Medikation bei einem Tier
überführt, mindert sich die Bundeszuwendung entsprechend in Höhe der auf
sie anteilig entfallenden Entsende- oder Maßnahmekosten. Ein entsprechender
Passus ist in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid als Auflage enthalten.
24. Sind konkrete Maßnahmen gegen Doping bisher im Konzept
„Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung“ des DOSB und
des Bundesministeriums des Innern vorhanden?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht, und planen die Bundesregierung und der DOSB,
solche Maßnahmen noch in das Konzept aufzunehmen?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Auf nationaler Ebene ist im Bereich der Dopingbekämpfung in der Vergangenheit
eine Reihe präventiver und repressiver Maßnahmen umgesetzt worden. Diese gilt
es weiter zu optimieren. Derzeit wird geprüft, ob bereits im Vorfeld der
Feststellung der Förderungsfähigkeit eines Verbandes (bzw. einer Sportart oder
Disziplin) eine Förderungswürdigkeit durch Beibringung eines Testats der NADA
nachzuweisen ist.
25. Sind Maßnahmen gegen Doping in der Attributenliste für das
Potenzialanalysesystem (PotAS) vorhanden?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht, und planen die Bundesregierung und der DOSB,
solche Maßnahmen noch in die Attributenliste aufzunehmen, und falls
dies geplant ist, mit welcher Gewichtung sollen diese aufgenommen
werden?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Um Wettbewerbsverzerrungen im Leistungssport entgegenzuwirken, werden im
Attribut 5 (Leistungspotential) sowohl bei den Individualsportarten als auch bei
den Mannschaftssportarten neben den Wettkampfergebnissen auch die
leistungssportlichen Umfeldbedingungen berücksichtigt. Im Übrigen ist das Bekenntnis
und dessen Umsetzung zum dopingfreien Sport eine grundsätzliche
Fördervoraussetzung. Bei entsprechend gravierenden Verstößen entfällt die Förderung und
es bedarf keiner weiteren Attributbewertung. Gesonderte Anti-Doping-
Bestimmungen innerhalb der Attributbewertung sind daher nicht notwendig.
26. a) Welche Auswirkung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Kaderzuordnung einer Athletin bzw. eines Athleten auf die Wahrscheinlichkeit,
eine Dopingprobe abgeben zu müssen?
b) Welche Auswirkung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Kaderzuordnung einer Athletin bzw. eines Athleten auf die Wahrscheinlichkeit,
dass es sich bei der Einnahme eines oder mehrerer im Anti-Doping-
Gesetz relevanten Mittel um einen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen
das Anti-Doping-Gesetz handelt?
c) Welche Auswirkung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Kaderzuordnung einer Athletin bzw. eines Athleten auf das Strafmaß im Fall
eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz?
Die Fragen 26a bis 26c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnis.
d) Wie bewertet die Bundesregierung, dass Dopingkontrollen in
verschiedenen Sportarten und Leistungsniveaus mit unterschiedlicher Häufigkeit
durchgeführt werden, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Bundesregierung bewertet das Dopingkontrollsystem der NADA nicht.
27. Welche personenbezogenen Daten wurden im Fall einer Anzeige seitens der
NADA an die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung
übermittelt?
28. Welche personenbezogenen Daten aus Strafverfahren werden von
Staatsanwaltschaften und Gerichten an die NADA übermittelt?
a) In wie vielen Fällen ist dies schon geschehen?
b) In wie vielen Fällen davon kam es daraufhin zu einem
disziplinarrechtlichen Verfahren der NADA?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnis.
29. Wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle positiver
Dopingproben von der NADA zur Anzeige gebracht?
Die Bundesregierung hat über die Häufigkeit keine eigenen Kenntnisse. Die
NADA ist eine unabhängige Stiftung des Privatrechts. Der Vorstand der NADA
führt das operative Geschäft unabhängig. Die Bundesregierung ist ebenso wie der
Deutsche Bundestag im Aufsichtsrat der NADA vertreten.
30. Wie schätzt die Bundesregierung das Ausmaß falscher positiver
Dopingproben und damit verbundener Ermittlungen bei unschuldigen Athletinnen und
Athleten ein?
Die Bundesregierung stellt zu dem Ausmaß falscher positiver Dopingproben und
damit verbundener Ermittlungen keine Schätzung an.
31. Inwiefern fördert die Bundesregierung die Weiter-/Entwicklung von
Dopingtests?
Die Bundesregierung fördert die mit der Dopinganalytik und -forschung und
damit mit der (Weiter-)Entwicklung von Dopingtests befassten Anti-Doping
Labore, das Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln und das
Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresden/Kreischa im Jahr 2017
mit insgesamt rd. 2 150 000 Euro.
32. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bezüglich der
unterstützenden globalen Bekämpfung des Dopings und der Stärkung der Anti-
Dopingarbeit?
33. Welche konkreten Maßnahmen zur Stärkung der WADA hat die
Bundesregierung bisher unternommen, und welche plant sie für die Zukunft?
Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit keine Maßnahmen im Sinne der Frage. Die
Bundesregierung begrüßt jedoch ausdrücklich die Aufklärung der jüngsten
Dopingskandale durch die WADA sowie die aktuellen Reformüberlegungen der
WADA. Die Bundesregierung unterstützt die WADA mit einem jährlichen
Beitrag. Die Bundesregierung plant, die Zahlung der Beiträge fortzusetzen.
34. Welche konkreten Maßnahmen zur Stärkung der NADA hat die
Bundesregierung bisher unternommen, und welche plant sie für die Zukunft?
Die NADA wurde als unabhängige Stiftung des Privatrechts gegründet und wird
inzwischen zu rund 60 Prozent von der Bundesregierung finanziert. Die
Bundesregierung plant, den hohen Finanzierungsanteil fortzuschreiben.
35. Wie evaluiert die Bundesregierung die Wirksamkeit des Anti-Doping-
Gesetzes, und liegen bereits Ergebnisse einer ersten Evaluation vor?
a) Wenn ja, welche Evaluationsergebnisse liegen vor, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
b) Wenn nein, wann liegen erste Evaluationsergebnisse vor?
Die Fragen 35 bis 35b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Evaluierung des Anti-Doping-Gesetzes kommt angesichts der Kürze der
Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht in Betracht. Die Bundesregierung
hat jedoch bereits Maßnahmen ergriffen, damit zukünftig Daten für eine
Bewertung der Wirksamkeit des Gesetzes vorliegen. So wurde für die
Strafverfolgungsstatistik sichergestellt, dass die Aburteilungen und die Verurteilungen nach dem
Anti-Doping-Gesetz nicht nur insgesamt erfasst werden, sondern differenziert
nach den einzelnen Straftatbeständen.
Die PKS wird dahingehend geändert, dass ein neuer Oberschlüssel „Straftaten
nach dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)“ mit folgenden Einzelschlüsseln
eingerichtet wird:
716510 (Herstellen, Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwendung bei
Dritten, Handel treiben, veräußern, abgeben von Dopingmitteln),
716520 (Erwerb, Besitz, Verbringung von Dopingmitteln) und
716530 (Selbstdoping – anwenden/anwenden lassen, Erwerb und Besitz von
Dopingmitteln, zur Verschaffung eines Vorteils im Wettbewerb).
Die Anpassungen werden zum 1. Januar 2017 in der PKS umgesetzt.
Nach Artikel 8 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport haben das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das
Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam – unter
Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen – innerhalb einer Frist
von fünf Jahren nach Inkrafttreten die Auswirkungen der strafrechtlichen und
strafverfahrensrechtlichen Vorschriften im Anti-Doping-Gesetz zu evaluieren.
Dieser Verpflichtung wird die Bundesregierung nachkommen.
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