Visaerteilungen im Jahr 2016
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Katrin Kunert, Katrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wie aus Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur Visapraxis hervorgeht, sind die Ablehnungsquoten in Bezug auf einzelne Länder, mitunter aber auch innerhalb eines Landes, höchst unterschiedlich (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 18/9477). Insbesondere in ärmeren Regionen oder Ländern, aus denen viele Asylsuchende kommen, werden Visumanträge überdurchschnittlich häufig abgelehnt. Während die Ablehnungsquote im Jahr 2015 weltweit 6 Prozent betrug, lag sie zum Beispiel in Afghanistan bei 27 Prozent. In der Gesamt-Türkei betrug sie 4,8 Prozent, in Ankara 8,5 Prozent. Insbesondere in den subsaharischen afrikanischen Ländern sind die Ablehnungsquoten sehr hoch (z. B. Senegal: 37,8 Prozent). Bei nationalen Visa, die gut 11 Prozent aller erteilten Visa ausmachen, betrug die Ablehnungsquote 2015 im weltweiten Durchschnitt 9,4 Prozent.
In diesen Quoten sind allerdings Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene angesichts hoher Anforderungen oder infolge von Schikanen ein Visumverfahren nicht mehr betreiben und aufgeben oder mangels Erfolgsaussichten erst gar keinen Antrag stellen. In der Praxis reicht für eine Ablehnung oftmals bereits aus, keine minderjährigen Kinder zu haben und/oder über keine regelmäßigen Einkünfte zu verfügen. Daraus wird auf eine angeblich „mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Verwurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde Rückkehrbereitschaft“ geschlossen. Solche Ablehnungen sind für die Betroffenen oft nicht nachvollziehbar, zumal in der Regel nur ein pauschal vorgegebener Standardsatz angekreuzt wird, etwa: „Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden“.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ ist zumindest geklärt, dass Reisende einen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums haben, soweit kein rechtlicher Versagungsgrund vorliegt. Bei der Prüfung, ob „begründete Zweifel“ an der Rückkehrabsicht bestehen, haben die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Beurteilungsspielraum, es muss jedoch auch keine „Gewissheit“ bestehen, dass die Reisenden vor Ablauf des Visums wieder ausreisen. Allerdings wurde in der nationalen Rechtsprechung bereits beklagt, dass die europarechtlichen Vorgaben zur Prüfung der Rückkehrbereitschaft dermaßen unbestimmt seien, dass die Prüfung „praktisch ins Belieben der Behörde gestellt“ würde. Die Verwaltungsgerichte könnten dieses weitgehende Ermessen nicht wirksam kontrollieren: „Dort, wo die Behörde frei ist, hat das Gericht nichts zu prüfen“ (VG Berlin 4 K 232.11 V, Urteil vom 21. Februar 2014; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015, BVerwG 1 C 37.14).
Auch wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde (Bürgschaft der Einladenden, für sämtliche Kosten aufzukommen), wird die „Rückkehrbereitschaft“ häufig in Frage gestellt. Dies brüskiert viele Menschen, insbesondere deutsche Staatsangehörige, die oft schockiert sind, wenn ihnen derart misstrauisch ein Besuchswunsch verwehrt wird, obwohl sie für alle eventuellen Kosten aufkommen wollen. Das Standardargument der Behörden, eine Verpflichtungserklärung sichere nicht die Ausreise der Betroffenen, trifft allenfalls formal zu. Übersehen wird dabei jedoch, dass a) die mit Bürgschaften eingeladenen Personen im Regelfall alles tun werden, um wieder auszureisen, schon um die ihnen persönlich bekannten Gastgeber nicht zu schädigen und sie nicht mit möglichen Kosten in Höhe Tausender Euro zu belasten, b) selbst im unwahrscheinlichen Falle einer verweigerten Ausreise diese dann zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung), wobei auch diese Kosten von den Einladenden übernommen werden müssen, c) es schlicht unverhältnismäßig ist, wegen einer höchst geringen Zahl von Einzelpersonen, die womöglich entgegen ihrer Zusicherung und trotz vorliegender Verpflichtungserklärung nicht wieder ausreisen und untertauchen (dabei aber keine direkten Kosten verursachen, weil staatliche Hilfsleistungen ohne Gefahr der Abschiebung nicht in Anspruch genommen werden können und im Übrigen eine Verpflichtungserklärung vorliegt), so vielen einladenden Personen und Gästen durch die Verweigerung eines Visums trotz einer Verpflichtungserklärung vor den Kopf zu stoßen.
Grundsätzlich problematisch ist weiterhin, dass es für Paare vor einer Eheschließung oft keine Möglichkeit gibt, sich in Deutschland näher kennenzulernen und hier im Kreise der Verwandtschaft zu prüfen, ob die Bindung auf Dauer tragen kann und ob Deutschland der gemeinsame Lebensmittelpunkt sein soll. Denn ein „Kennenlernvisum“ oder „Verlobtenvisum“ gibt es nicht. Ein Besuchsvisum wird in solchen Fällen regelmäßig verweigert, weil unterstellt wird, die Betroffenen wollten nicht wieder ausreisen bzw. wollten eigentlich heiraten, wofür aber ein anderes Visum beantragt werden müsse. Viele Paare sehen sich hierdurch gezwungen, frühzeitig zu heiraten, selbst wenn sie sich noch nicht sicher sind, weil dies die einzige Chance ist, ein gemeinsames Zusammenleben in Deutschland zu erproben. Auch auf ausdrückliche Nachfrage der federführenden Fragestellerin wird im Auswärtigen Amt keine Notwendigkeit hierfür gesehen, sondern auf die bestehende Möglichkeit eines Visums zur Eheschließung in Deutschland verwiesen.
Die Fraktion DIE LINKE. hat in der Vergangenheit mehrfach zu lange Wartezeiten im Visumverfahren und den Einsatz externer Dienstleister kritisiert (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 17/10022 und 17/12476 und www.migazin.de/2013/04/ 09/rechtswidrige-privatisierung-visumverfahren/), was zu Prüfungen durch die Europäische Kommission führte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/57). Die Bundesregierung will langen Wartezeiten vor allem durch den Einsatz externer Dienstleister begegnen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/8221 und 18/57), doch diese Teilprivatisierung des Verfahrens ist für die Reisenden mit zusätzlichen Mehrkosten verbunden und darf nach dem EU-Visakodex eigentlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. Der Visakodex verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein kundenfreundliches und qualitativ hochwertiges Dienstleistungsangebot im Visumverfahren zu gewährleisten (Artikel 38 Absatz 1), und zwar unabhängig davon, ob private Dienstleister bei der Antragsannahme eingesetzt werden oder nicht. Bei der Auslagerung der Antragsannahme auf private Dienstleister wurden die Reisenden zum Teil nur unzureichend darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht immer auch die Möglichkeit einer kostenlosen Antragstellung in den Visastellen besteht (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/13991, Frage 9 und Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/1212).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2016 beantragten, zurückgezogenen, erteilten bzw. abgelehnten Visa (bitte tabellarisch und in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/4765 darstellen)?
Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr prozentual entwickelt (bitte nach Ländern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen; bitte nur Länder mit einer Abweichung von über 25 Prozent in mindestens einem der beiden Werte auflisten), und wie hoch war 2016 die Ablehnungsquote in Bezug auf Schengenvisa im EU-Durchschnitt?
Wie viele Ausnahmevisa wurden 2016 an den Grenzen von der Bundespolizei bzw. beauftragten Behörden der Länder erteilt (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. der Rechtsgrundlage differenziert darstellen)?
Wie viele der im Jahr 2016 erteilten Schengenvisa waren Jahres-, Zweijahres-, Dreijahresvisa, Fünfjahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahresvisa (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen und die Angaben nach Ländern differenziert darstellen)?
Wie viele Visa wurden im Jahr 2016 nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Ausstellungsländern differenzieren)?
Welche wesentlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Praxis der Visumprüfung bzw. -erteilung durch Erlasse oder Anweisungen des Auswärtigen Amts hat es seit Mitte 2016 gegeben (bitte darstellen)?
In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen gab es gegenüber der Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/9477 Veränderungen in Bezug auf den Einsatz externer Dienstleister, in welchen Ländern wurden aus welchen Gründen externe Dienstleister neu eingesetzt (bitte differenziert beantworten)?
Welche Veränderungen bei Visaerleichterungsabkommen gab es seit der Beantwortung der Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9477?
Welche konkreten Gründe gab es, in Mazedonien, der Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) und in den Philippinen die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungsunternehmen bei der Vereinbarung von Terminen zu beenden und auf das elektronische Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts umzustellen (Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9477)?
Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im Jahr 2016, differenziert nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa (bitte wie in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/9477 antworten)?
Wie hoch waren im Jahr 2016 im Visabereich die Personalkosten, wie viele MAK (statistisch Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter) gab es, und wie viele Fälle pro MAK wurden 2016 bearbeitet (bitte auch nach Kontinenten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen und jeweils die prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nennen; bitte wie in der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/9477 darstellen), und wie werden entsprechende Veränderungen begründet?
Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ablehnende Visumbescheide im Jahr 2016 im Bereich der Kurzzeit- bzw. Langzeitvisa (bitte so differenziert wie möglich angeben und Vergleichswerte des Vorjahres nennen), und in welchem Umfang wurden 2016 nach einer Klageerhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden)?
Wie viele Visa für den Ehegatten- bzw. Familiennachzug (bitte differenzieren, auch im Folgenden) wurden im Jahr 2016 erteilt, und wie hoch war dabei jeweils die Ablehnungsquote (bitte nach Ländern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen)?
Wie lange dauerte die Bearbeitung eines Visumantrags zum Familiennachzug im Jahr 2016 (im Durchschnitt und maximal, bitte nach Ländern differenzieren), und warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9477 in ihrer Antwort zu Frage 14 hierzu keine konkreten Angaben gemacht, obwohl sie in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/2038 hinsichtlich der angefragten Länder noch sehr genaue entsprechende Angaben zu machen wusste (bitte nachvollziehbar erklären und gegebenenfalls die versäumten Angaben nachholen)?
In welchen Ländern wird das Urkundswesen derzeit als unzuverlässig erachtet (gegebenenfalls nur Veränderungen gegenüber der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/9477 machen)?
Welche Einschätzungen können fachkundige Bundesbedienstete dazu machen, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis in welchen Ländern die Abstammung im Rahmen eines geplanten Familiennachzugs (auch) mit DNA-Tests überprüft bzw. nachgewiesen wird (bitte ausführen), und warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9477 in ihrer Antwort zu Frage 16 hierzu keine konkreten Angaben gemacht, obwohl sie in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/2038 hinsichtlich der angefragten Länder noch sehr genaue entsprechende Angaben zu machen wusste (bitte nachvollziehbar erklären und gegebenenfalls die versäumten Angaben nachholen)?
Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Visumverfahren im Jahr 2016 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Visastellen übernehmen derzeit in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Visabearbeitung für Antragstellende aus anderen Ländern?
Wie viele gefälschte bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa (hilfsweise: Aufenthaltstitel) wurden im Jahr 2016 entdeckt (etwa bei Kontrollen/Zurückschiebungen/Zurückweisungen, bitte auch nach Hauptherkunftsländern differenzieren), und wie bewertet und erklärt die Bundesregierung den Rückgang der Fallzahlen zum Verdacht erschlichener Aufenthaltstitel von 2014 auf 2015 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9477, Antwort zu Frage 20)?
Welche Erkenntnisse liegen dazu vor, wie viele Personen im Jahr 2016 nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengenvisums nicht bzw. zu spät wieder ausgereist sind (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten und Vergleichszahlen des Vorjahres nennen)?
Welche Angaben zu wesentlichen Erkenntnisse aus der Nutzung des Visainformationssystems (VIS) und der Visawarndatei im Jahr 2016 kann die Bundesregierung machen (bitte differenzieren), in welchem Umfang haben deutsche Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste bislang mit welchen Ergebnissen auf das VIS zugegriffen bzw. Daten zugearbeitet (bitte so differenziert wie möglich, hinsichtlich der Zeiträume und des Umfangs der Datentransfers, der Behörden, der betroffenen Herkunftsländer bzw. Ausstellungsländer der Visa, der Zwecke, der ergriffenen Maßnahmen usw. darstellen), und welche Treffermeldungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse hat bislang die Visawarndatei in welchem Umfang in Bezug auf welche Herkunftsländer erbracht (bitte so präzise und differenziert wie möglich darstellen; die Beantwortung dieser Fragen darf nach Auffassung der Fragesteller nicht mit dem Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten unterbleiben; vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/9477)?
Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Reisende (bitte differenzieren) für Schengenvisa bzw. für nationale Visa (hier bitte genauer nach Zwecken differenzieren, z. B. Familiennachzug, Erwerbsaufnahme usw.) für einen Termin zur Visumantragstellung in den verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit (soweit externe Dienstleister eingesetzt werden, bitte auch gesondert die Wartezeit für die Antragstellung direkt in den Visastellen nennen; bitte zusätzlich Angaben zu den 15 Ländern mit den jeweils längsten Wartezeiten machen), und wie sind etwaige Wartezeiten von über zwei Wochen bzw. über noch längere Zeiträume jeweils zu erklären?
Wie ist der aktuelle Stand des Pilotverfahrens der Europäischen Kommission (4194/12/HOME) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland wegen überlanger Wartezeiten und dem Einsatz externer Dienstleister im Visumverfahren, was waren die letzten Schritte der Bundesregierung bzw. der Kommission, und welche weiteren Schritte sind nunmehr zu erwarten?
Welche Pilotverfahren mit welchen konkreten Themen/Zielsetzungen/Problemen sind derzeit im Bereich der Visavergabe gegen Deutschland anhängig, und wie hat sich die Bundesregierung jeweils dazu positioniert (bitte einzeln auflisten und ausführen), welche Pilotverfahren sind im weit gefassten Bereich der Asyl-, Migrations- und Grenzkontrollpolitik gegen Deutschland derzeit anhängig, und wie ist jeweils die Position der Bundesregierung hierzu (bitte einzeln auflisten und ausführen)?
Wie ist der aktuelle Stand der Überarbeitung des EU-Visakodex, und wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Verhandlungen?
Wird es eine Änderung im Visakodex geben, so dass künftig grundsätzlich eine Vertretungsmöglichkeit auch bei persönlicher Antragstellung besteht, im selben Umfang, wie dies bei der Antragstellung über externe Dienstleister jetzt schon möglich ist – wozu die Bundesregierung eine Zustimmung in Aussicht gestellt hatte, wenn weiterhin in begründeten Fällen ein persönliches Erscheinen verlangt werden kann (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/4765), und wenn nein, warum nicht?
Wie viele Ein- und Ausreisen aus dem bzw. in das Schengen-Gebiet an deutschen Flug- bzw. Seehäfen gab es 2016 (bitte auch nach freizügigkeitsberechtigten Personen, visumfreien Drittausländern und visumpflichtigen Drittländern differenzieren)?
Wenn die Bundesregierung über keinerlei Erkenntnisse darüber verfügt, in welcher Größenordnung oder in welchen Fallkonstellationen mit einer Verpflichtungserklärung eingeladene Personen nicht zeitgerecht wieder ausgereist sind (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 18/4765), weshalb wird dann trotzdem beim Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nicht im Regelfall ein Visum erteilt, da in diesen Fällen von einer verstärkten Rückkehrbereitschaft ausgegangen werden kann, weil die mit Bürgschaften eingeladenen Personen im Regelfall alles tun werden, um wieder auszureisen, schon um die ihnen persönlich bekannten Gastgeber nicht zu schädigen und sie nicht mit möglichen Kosten in Höhe Tausender Euro zu belasten, und da selbst im unwahrscheinlichen Falle einer verweigerten Ausreise diese dann zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung), wobei auch diese Kosten von den Einladenden übernommen werden müssen, während die Verweigerung eines Visums trotz einer Verpflichtungserklärung viele einladende Personen und Gäste vor den Kopf stößt (bitte bei der Begründung der Antwort auf alle Unterpunkte gesondert eingehen)?
Wie lautet die Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/4765, wenn die Bundesregierung den dort in der Frage bereits formulierten Umstand berücksichtigt, dass Betroffenen, die ihre Partnerinnen bzw. Partner in Deutschland näher kennenlernen möchten und bei denen noch kein fester Heiratswunsch besteht, in der Praxis ein Besuchsvisum – auf das die Bundesregierung hinwies – regelmäßig verweigert wird mit der Begründung, dass sie eigentlich ein Visum zur Eheschließung beantragen müssten und dass die Rückkehrbereitschaft nicht gesichert sei (Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/9477 zur identischen Frage 30 wird nach Ansicht der Fragesteller dem konkret geschilderten Sachverhalt nicht gerecht, da die „Möglichkeiten im Rahmen des Visakodex“ in der konkreten Situation von deutschen Visastellen regelmäßig nicht genutzt werden, obwohl die Annahme, eine Rückkehrbereitschaft sei in diesen Fällen nicht gesichert, nach Auffassung der Fragesteller unbegründet ist, denn wenn ein Wunsch auf Heirat und Daueraufenthalt im Rahmen eines Besuchs entstehen sollte, werden die Betroffenen nicht den angestrebten rechtmäßigen Daueraufenthalt dadurch riskieren, dass die erforderliche Ausreise nicht erfolgt)?
Wie viele Beschwerden zum Terminbuchungssystem der Botschaften/Visastellen und zum Themenkomplex „Terminhandel“ hat es in den letzten drei Jahren gegeben (bitte auch nach Ländern auflisten; diese Angaben fehlten auf Bundestagsdrucksache 18/9477, Antwort zu Frage 32)?
Wie sind die konkreten Erfahrungen mit dem neuen Terminbuchungssystem (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9477, Antwort zu Frage 33), wie funktioniert es technisch genau, und was sind die konkreten Anwendungsschritte aus Sicht der Reisenden, in welchen Ländern wurde dieses neue Terminbuchungssystem mittlerweile eingeführt, und warum hat es trotz vieler Berichte über Probleme bei der Terminvergabe so lange gedauert, ein anderes System zu entwickeln (bitte ausführen)?
Wie wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 C 37.14) vom 17. September 2015 durch entsprechende Auslegungshinweise oder Ähnliches umgesetzt (bitte so konkret wie möglich darlegen), insofern dort (vgl. Randnummer 20) auf eine „örtlich abgestimmte Anwendung der Vorschriften aus dem Visakodex durch die Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten und die sich daraus ergebenden Bewertungen hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft“ Bezug genommen wird, und welche entsprechenden gemeinsamen Bewertungen oder Absprachen deutscher Auslandsvertretungen mit anderen Schengen-Staaten gibt es zur Bewertung der Rückkehrbereitschaft (bitte so konkret wie möglich darstellen und ggf. im Wortlaut zitieren, bitte zumindest Angaben für die bei der Visumerteilung 20 wichtigsten Länder machen)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Georgien und Ukraine alle Kriterien bzw. Benchmarks der der EU-Visa-Roadmap als Voraussetzung für die Visaliberalisierung erfüllt haben und sich das Europaparlament und die EU-Staaten bezogen auf die Visaliberalisierung für diese beiden Länder geeinigt haben, nachdem sie einfachere Möglichkeiten zur Rücknahme der Visafreiheit für Drittstaaten vereinbart haben, damit bei Verstößen gegen das EU-Aufenthaltsrecht oder bei steigender Kriminalität eine Wiedereinführung der Visapflicht für bestimmte Gruppen von Bürgerinnen und Bürger für zunächst neun Monate beschlossen werden kann (www.zeit.de/news/2016-12/08/deutschland-eu-ebnet-weg-fuer-baldige-visafreiheit-fuer-ukraine-und-georgien-08161008), und inwieweit trifft es zu, dass vor allem Deutschland und Frankreich einen solchen Aussetzungsmechanismus als Voraussetzung für weitere Visaliberalisierungen gefordert haben (www.wn.de/Welt/Thema/Hintergruende/2626214-Fuer-die-Ukraineund-Georgien-EU-einigt-sich-auf-Schutzmechanismus-fuer-Visumfreiheit)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Abschaffung der Visumpflicht mit der EU für die Ukraine und Georgien in zwei bis drei Monaten, also im März/April 2017 erfolgen könne (www.ukrinform.de/rubric-sonstiges/2162487-hahn-hofft-auf-entscheidung-uber-visafreiheit-fur-ukraine-in-2-bis-3-monaten.html), bzw. welche Kenntnis hat die Bundesregierung bezüglich des geplanten Inkrafttretens der Visaliberalisierung mit der Ukraine und Georgien?
Inwieweit trifft es zu, dass Kosovo nach wie vor nicht alle Kriterien bzw. Benchmarks der EU-Visa-Roadmap als Voraussetzung für die Visaliberalisierung erfüllt, und welche Kriterien sind a) erfüllt, b) teilweise erfüllt und c) nicht erfüllt?
Inwieweit trifft es zu, dass das Grenzabkommen mit Montenegro vom kosovarischen Parlament seit mehr als einem Jahr nicht ratifiziert wird, obwohl dies eine Voraussetzung dafür ist, dass der Kosovo die Visaliberalisierung bekommt und sich Kosovaren als Touristen drei Monate im Schengenbereich aufhalten können (derstandard.at/2000047746788/Kosovo-Politikerzankverhindert-Visaliberalisierung)?
Welche Probleme bei der Visaantragstellung in der Botschaft in Pristina gibt es noch, und welche Maßnahmen gibt es diesbezüglich (bitte ausführen)?