[D eutscher Bundestag Drucksache 18/11589
18. Wahlperiode 21.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine
Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11146 –
Die asylpolitische Lage ezidischer Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Der Genozid an den Eziden dauert immer noch an“, erklärten die Vereinten
Nationen (VN) am 16. Juni 2016 in einem Bericht mit dem Titel „Sie kamen,
um zu zerstören“ zur Lage der Angehörigen der ezidischen
Glaubensgemeinschaft (auch: Jesiden, Yeziden) im Irak. In dem Bericht wird geschildert, wie
die zuvor etwa 400 000 Köpfe zählende ezidische Bevölkerung in der Region
Shengal seit dem 4. August 2014 systematisch Vernichtungsversuchen durch
die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt ist. Tausende Ezidinnen
und Eziden wurden entführt oder ermordet, hunderttausende befinden sich auf
der Flucht. In dem Bericht heißt es: „Der IS hat versucht, die Eziden durch
Morde, sexuelle Versklavung, Sklaverei, Folter und unmenschliche und
entwürdigende Behandlung … auszulöschen“ (
www.un.org/apps/news/story.asp?
NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k). Eine große Zahl, insbesondere von
ezidischen Frauen und Kindern, befindet sich immer noch in der Gewalt des IS. Der
Sicherheitsrat der VN verurteilte die Verbrechen an den Eziden durch den IS
scharf und forderte die internationale Gemeinschaft insbesondere unter Bezug
auf das Flüchtlingsvölkerrecht zum Handeln auf (
www.un.org/depts/german/
sr/sr_15/sr2249.pdf). Hunderttausende Ezidinnen und Eziden flohen über einen
von den Volksverteidungseinheiten YPG und der Guerilla der Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) gehaltenen Korridor in die selbstverwaltete Region Rojava in
Nordsyrien und von dort in Teilen auch weiter in Flüchtlingslager im Nordirak.
Allerdings wirft die Sicherheitslage für Eziden in der Autonomieregion
Kurdistan-Irak (KRG) sowie im Nordirak ebenfalls Fragen auf. Zumal in, den
Fragestellern vorliegenden, Ablehnungsbescheiden ezidischer Flüchtlinge durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) selbst von einer zumindest
unzureichenden Versorgungslage im Irak die Rede ist.
Insbesondere die Einnahme des Shengal-Gebirges durch den IS im August 2014
wurde nach unabhängigen Aussagen und Medienberichten aus der Region durch
den Rückzug der Peschmerga der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK)
erleichtert (
www.thedailybeast.com/articles/2014/08/17/how-the-u-s-favored-kurds-
abandoned-the-yazidis-when-isis-attacked.html). Schon aus dem Jahr 2006 gibt
es Berichte über Versuche der PDK, ihre Einflusssphäre auf die Shengal-Region
auszudehnen, Eziden die gegen die Vorherrschaft der PDK opponiert hätten
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
seien unter anderem inhaftiert worden (vgl.
https://wikileaks.org/plusd/cables/
06MOSUL40_a.html). Es gibt immer wieder Berichte über ein repressives
Vorgehen der kurdischen Regionalregierung gegen ezidische
Nichtregierungsorganisationen (
http://ezidipress.com/blog/irak-kurdische-regierung-schliesst-ezidische-
hauptorganisation-yazda/). Die Fragesteller erreichen immer wieder Berichte
von Repressionen gegen Ezidinnen und Eziden in der KRG, insbesondere wenn
sie sich offen als Eziden zu erkennen geben oder sich oppositionell gegenüber
der Regionalregierung politisch engagieren. Einen aktuellen Fall stellt die
Misshandlung eines ezidischen Journalisten durch PDK-Milizen Mitte Januar 2017
dar (
http://ezidipress.com/blog/baadre-pdk-milizen-pruegeln-auf-ezidischen-
journalisten-ein/). Des Weiteren werden sunnitisch-arabische Stämme in der
Shengal-Region bewaffnet und in Milizen wie den Hashd-al Watani, die in der
Region Shengal operieren sollen, organisiert (
www.rudaw.net/english/
kurdistan/29112016). Es besteht für die ezidische Bevölkerung der Region die Sorge,
dass auch zuvor am Genozid beteiligte Gruppen Teil dieser Milizen sein
könnten (
http://ezidipress.com/blog/irak-kurdische-regierung-bewaffnet-sunnitische-
staemme-aus-shingal/). Auch die Versorgungslage der Menschen, die in
Shengal verblieben sind, wird immer kritischer, da die PDK-dominierte Regierung
der KRG nach Berichten u. a. von Human Rights Watch ein Embargo über die
Region verhängt hat. Das Embargo ziele darauf ab, die politische Anbindung
Shengals an die PDK zu erzwingen und die Bevölkerung dazu zu bringen, sich
gegen die Präsenz der PKK in der Region zu wenden (
www.hrw.org/news/
2016/12/04/iraq-krg-restrictions-harm-yezidi-recovery).
Es befindet sich eine große Zahl ezidischer Flüchtlinge unter unzureichenden
Bedingungen in Flüchtlingslagern innerhalb der KRG bzw. im Nordirak. Hierzu
liegen Berichte über sexuellen Missbrauch, Zwangsprostitution und
Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte in solchen Lagern vor (
https://www.state.gov/
j/tip/rls/tiprpt/countries/2016/258787.htm). Ein großer Teil der Geflüchteten hat
selbst den Genozid, die Massaker und Vertreibungen erlebt und ist schwer
traumatisiert und behandlungsbedürftig. Das trifft insbesondere auch auf Frauen zu,
gegen die sich der IS mit besonderer Grausamkeit richtet. Während einerseits in
Baden-Württemberg Kontingente von ezidischen Flüchtlingen aufgenommen
worden sind und ähnliche Programme gerade in Brandenburg diskutiert werden,
häufen sich nach Informationen der Fragesteller die Meldungen von
Asylantragsablehnungen ezidischer Flüchtlinge durch das BAMF. Gerade vor dem
Hintergrund der geschilderten Lage im Irak und der besonderen
Schutzbedürftigkeit der Ezidinnen und Eziden ergeben sich in diesem Zusammenhang
Fragen.
1. Nach welchen Kriterien werden ezidische Flüchtlinge durch das BAMF
erfasst?
Die Erfassung erfolgt für alle Asylantragsteller nach den gleichen Kriterien.
Eintragungen zur Religionszugehörigkeit beruhen auf Angaben der Antragsteller im
Asylverfahren, soweit sie nicht durch Angaben in vorgelegten
Personaldokumenten gestützt werden.
2. Wie viele ezidische Asylsuchende wurden seit dem Jahr 2014 nach Kenntnis
der Bundesregierung in Deutschland registriert (bitte nach
Registrierungsdatum, Herkunftsland und Status aufschlüsseln)?
Soweit bei der Fragestellung die Registrierung im EASY-System (IT-
Anwendung zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer) gemeint ist,
werden dort keine Angaben zu Religionszugehörigkeiten erfasst. Bezogen auf
etwaige Angaben aus dem Ausländerzentralregister (AZR) wird auf die Antwort zu
Frage 2c verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
a) Wie viele Ezidinnen und Eziden haben seit dem Jahr 2014 einen
Asylantrag gestellt (bitte nach Quartalen aufschlüsseln)?
b) Wie wurden diese Asylanträge ab dem Jahr 2014 beschieden (bitte nach
Quartalen aufschlüsseln)?
c) Wie viele ezidische Asylsuchende und Flüchtlinge leben derzeit in
Deutschland (bitte nach Aufenthaltstiteln aufschlüsseln)?
Die Fragen 2a bis 2c werden zusammengefasst beantwortet.
Zur Anzahl und zum Aufenthaltstitel der derzeit in Deutschland lebenden
jesidischen Menschen (darunter auch Flüchtlinge) liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor, da diese im Ausländerzentralregister (AZR) nicht gesondert
erfasst werden. Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren etwa 18 000 Asylanträge
jesidischer Asylbewerber noch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) anhängig.
d) Wie viele dieser Asylsuchenden und Flüchtlinge haben Familiennachzug
beantragt?
Eine statistische Erfassung nach religiösem Bekenntnis findet im Visumverfahren
nicht statt.
e) In wie vielen Fällen ist der Familiennachzug zugelassen worden, in wie
vielen Fällen wurde ein Visum zum Familiennachzug erteilt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2d verwiesen.
f) Wie viele ezidische Asylbewerberinnen und Asylbewerber wurden
abgelehnt (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Einzelheiten sind der als Anlage beigefügten Tabelle (Aufstellung gesamt sowie
nach Herkunftsländern (HKL)) zu entnehmen.
g) Wie viele ezidische Asylbewerberinnen und Asylbewerber wurden bisher
abgeschoben (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Bei der Abschiebung oder Überstellung wird die Religionszugehörigkeit der
betroffenen ausländischen Staatsangehörigen statistisch nicht erfasst.
3. In wie vielen Fällen wurde von 2014 bis 2016 die Zuständigkeit eines
anderen Staates nach der Dublin-Verordnung festgestellt, und in wie vielen Fällen
wurde eine Überstellung vorgenommen (bitte nach Herkunftsländern und
zuständigen Dublin-Staaten aufschlüsseln)?
Statistische Angaben können nicht gemacht werden, da im Dublin-Verfahren die
Religionszugehörigkeit nicht erfasst wird.
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die aktuellen
Lebensbedingungen in den entsprechenden Unterbringungen (bitte nach Ländern der
Dublin-Überstellung aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat einen allgemeinen Überblick über die
Unterbringungssituation für Asylsuchende und Flüchtlinge innerhalb der Mitgliedstaaten. Zu den
besonderen Lebensbedingungen jesidischer Asylsuchender und Flüchtlinge
liegen ihr jedoch keine gesonderten Erkenntnisse vor.
b) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine auf die
spezielle Situation ezidischer Asylsuchender und Flüchtlinge und insbesondere
alleinreisender ezidischer Frauen ausgerichtete psychosoziale Betreuung
(bitte nach Ländern der Dublin-Überstellung aufschlüsseln)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über Angriffe und
Diskriminierungen ezidischer Flüchtlinge in Unterbringungen innerhalb der EU
(bitte ausführen)?
Eine psychosoziale Betreuung für Asylsuchende und insbesondere für vulnerable
Personen ist in der Regel in allen Mitgliedstaaten möglich. Eine nach
Religionszugehörigkeit differenzierende Behandlung ist der Bundesregierung nicht
bekannt. Der Bundesregierung liegen auch keine Erkenntnisse zu Übergriffen auf
oder Diskriminierungen von jesidischen Asylsuchenden und Flüchtlingen in den
Unterkünften anderer Mitgliedstaaten der EU vor.
4. Wie viele christliche Asylsuchende und anerkannte Schutzbedürftige aus
dem Irak sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland seit dem
Jahr 2014 registriert (bitte nach Herkunft und Status aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Ergänzend wird bezüglich der Zahl der Asylanträge von irakischen
Staatsangehörigen mit christlicher Religionszugehörigkeit in den Jahren 2014 bis 2016
sowie auf entsprechende Asylentscheidungen des BAMF im genannten Zeitraum
auf die Tabellen zur Antwort zu Frage 4c verwiesen. Wie viele dieser Personen
sich derzeit mit welchem Status noch in Deutschland aufhalten, lässt sich
statistisch nicht erheben.
a) Wie viele dieser Asylsuchenden und anerkannten Schutzbedürftigen
haben Familiennachzug beantragt?
Eine statistische Erfassung nach religiösem Bekenntnis findet im Visumverfahren
nicht statt.
b) In wie vielen Fällen ist der Familiennachzug erfolgt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen.
c) Wie viele christliche Asylsuchende oder anerkannte Schutzbedürftige aus
dem Irak wurden abgelehnt?
Die Angaben sind anliegender Tabelle zu Frage 4c zu entnehmen.
d) Wie viele christliche Asylsuchende oder anerkannte Schutzbedürftige aus
dem Irak wurden bisher abgeschoben?
Auf die Antwort zu Frage 2g wird verwiesen.
e) Wie viele christliche Asylsuchende oder anerkannte Schutzbedürftige
wurden bisher nach der Dublin-Verordnung überstellt, und was tut die
Bundesregierung gegebenenfalls, um die Sicherheit dieser
Flüchtlingsgruppe zu garantieren?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Ist sichergestellt, dass insbesondere ezidische Frauen beim BAMF durch
Personal angehört werden, was mit der besonderen Verfolgungsgeschichte
und der Lebenssituation von Eziden in ihrer Herkunftsregion vertraut ist,
wenn nein, warum nicht?
Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage der
Menschenrechtskommission der VN zu, dass es sich bei den im August 2014 beginnenden
Angriffen des IS auf die Shengal-Region sowie die damit verbundenen
Massaker, Vertreibungen, Versklavungen und Zwangskonvertierungen von
Ezidinnen und Eziden um einen Genozid handelt (
www.tagesschau.de/
ausland/jesiden-voelkermord-101.html) (bitte ausführlich begründen)?
Die Bearbeitung von Asylfällen im BAMF erfolgt grundsätzlich durch
Mitarbeiter, die mit den Besonderheiten des betreffenden Herkunftslandes speziell
vertraut sind und daher auch über spezifische Kenntnisse in Bezug auf die Religion –
insbesondere Religionszugehörigkeiten von Minderheiten wie auch zur teilweise
besonderen Situation von Frauen verfügen. Anhörungen können in besonderen
Fällen auf Wunsch auch durch Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt
werden. Für bestimmte Fallkonstellationen ist auch die Einbindung von
Sonderbeauftragten vorgesehen, also Mitarbeitern, die speziell für die Bearbeitung von
Fällen vulnerabler Personen geschult wurden, darunter auch Fälle von
geschlechtsspezifischer Verfolgung.
Die Bundesregierung hat den genannten Bericht der VN-
Untersuchungskommission vom Juni 2016 ebenso wie weitere Meldungen zu Greueltaten des IS gegen
die Jesiden mit großer Sorge zur Kenntnis genommen. Für eine eigene
Bewertung, ob die genannten Greueltaten in der den Tatbestand des Völkermords
kennzeichnenden spezifischen Absicht begangen wurden, die Jesiden als Volksgruppe
auszurotten oder aus anderen Motiven, fehlt es der Bundesregierung an den dafür
notwendigen Erkenntnissen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die
begangenen Verbrechen aufgeklärt und die dafür Verantwortlichen zur
Rechenschaft gezogen werden, ganz gleich ob es sich um Kriegsverbrechen, Verbrechen
gegen die Menschlichkeit oder Völkermord handelt.
6. Inwiefern trifft die Umschreibung von „Handlungen, die aufgrund ihrer Art
oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende
Verletzung der Menschenrechte darstellt“ (Artikel 1 Abschnitt a der Genfer
Flüchtlingskonvention) nach Auffassung der Bundesregierung auf die
Ereignisse im Zusammenhang mit dem IS-Angriff auf Shengal zu?
Eine abschließende Beurteilung ist der Bundesregierung derzeit nicht möglich.
7. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Eziden durch den IS als
Gruppe verfolgt (bitte ausführlich begründen und etwaiges
Verfolgungskriterium benennen)?
Auf die Antwort zu Frage 9a bis 9c wird verwiesen.
8. Wie ist die Sicherheitslage für Eziden im Irak nach Kenntnis der
Bundesregierung allgemein zu bewerten?
Die Sicherheitslage für Jesiden in Irak ist grundsätzlich mit anderen ethnisch-
religiöser Minderheiten im Land vergleichbar. Bedrohungsrisiken bestehen
insbesondere durch radikalislamische Gruppen, die gezielt Angehörige von
Minderheiten mit Gewaltkriminalität treffen wollen. In von IS kontrollierten Gebieten
existiert ein unverändert hohes Risiko für Leben und Freiheit von Jesiden.
9. Wie ist die Sicherheitslage für Eziden in der Shengal Region nach Kenntnis
der Bundesregierung zu bewerten?
a) Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dargestellt in ihrer
Antwort auf die Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf
Bundestagsdrucksache 18/11078, wonach seit Januar 2016 keine
Gruppenverfolgung von Ezidinnen und Eziden im Nordirak mehr erfolgt, und
wie unterscheidet sich die Situation der Eziden im Nordirak von der im
Zentral- und Südirak (bitte nach Provinz spezifizieren und detailliert
ausführen, dabei insbesondere die Entwicklungen benennen, die dazu geführt
haben, dass für den Nordirak keine Gruppenverfolgung von Eziden
angenommen wird)?
b) Gehört die Provinz Ninive zu den Gebieten im Nordirak, in denen nach
Einschätzung der Bundesregierung Eziden keiner Gruppenverfolgung
unterliegen (falls ja, bitte ausführlich begründen und auf die Lage und die
Entwicklungen im Sindschar-Gebirge seit Januar 2016 eingehen).
c) Wie vereinbart die Bundesregierung die in ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache
18/11078 getätigte Aussage, es gebe keine Gruppenverfolgung von
Eziden im Nordirak, mit dem Bericht der Vereinten Nationen vom
16. Juni 2016: „Sie kamen um zu zerstören“ in dem festgestellt wird, „der
Genozid an den Eziden dauert an“ (
www.un.org/apps/news/story.asp?
NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k)?
Die Fragen 9, 9a bis 9c werden zusammengefasst beantwortet.
Teile der Region Shengal/Sindschar stehen weiterhin unter Kontrolle der
Terrormiliz IS. Viele bereits befreite Ortschaften der Region sind stark zerstört und
vermint. In von IS kontrollierten Gebieten existiert ein unverändert hohes Risiko für
Leben und Freiheit von Jesiden. Es gibt keine Hinweise auf eine
Gruppenverfolgung von Jesiden in den vier Provinzen der Region Kurdistan-Irak. Die Regierung
der Region Kurdistan-Irak betrachtet Jesiden als Kurden, sie werden hier nicht
aus religiösen Gründen verfolgt. Auch in den zentral- und südirakischen
Provinzen gibt es keine Hinweise auf Gruppenverfolgungen von Jesiden.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu einer drohenden
militärischen Eskalation in der Region Shengal durch die Androhung von
Operationen durch die türkische Armee sowie durch den Konflikt zwischen der PDK
und der PKK, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus außenpolitisch und hinsichtlich der Lage der
Schutzsuchenden aus der Region?
Zu einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Operationen durch die
türkische Armee und einer etwaigen militärischen Eskalation in der Region Shengal/
Sindschar liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die
Bundesregierung ruft alle Parteien zur Mitwirkung an einer konstruktiven Lösung und zum
Schutz der Zivilbevölkerung auf.
11. Inwieweit ist der Bundesregierung ein Embargo über die Shengal-Region
bekannt?
Falls ja, welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um
politisch für eine Aufhebung des Embargos einzuwirken und so die
humanitäre Lage in den Shengal-Bergen zu verbessern (
www.hrw.org/news/2016/
12/04/iraq-krg-restrictions-harm-yezidi-recovery)?
a) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für das
Embargo?
b) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Folgen des Embargos?
c) Welche Kräfte, Parteien oder Behörden innerhalb der KRG sind nach
Kenntnis der Bundesregierung für ein solches Embargo politisch
verantwortlich?
d) Inwieweit bezieht sich die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage
11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/10844 genannte Unterstützung für humanitäre
Hilfe in der irakischen Provinz Nineva auch auf Projekte in und um
Shengal?
Ist der Bundesregierung eine etwaige Behinderung durch bewaffnete
Kräfte bekannt (bitte ausführen und die verantwortlichen Kräfte
gegebenenfalls benennen)?
Die Fragen 11, 11a bis 11d werden zusammengefasst beantwortet.
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem angeführten Bericht und steht mit der
Regierung von Irak und der Regionalregierung von Kurdistan-Irak zu allen
Fragen bezüglich Stabilisierung und Wiederaufbau der Regionen der Provinz Nineva
in Kontakt. Beschränkungen richten sich laut der Regionalregierung von
Kurdistan-Irak gegen den Transport von Waren, insbesondere von Baumaterialien,
deren illegale Verbringung nach Syrien befürchtet wird; darüber hinaus müssen
lokale Behörden den Aufenthalt von Mitarbeitern humanitärer Hilfsorganisationen
sowie den Transport und die Verteilung der Hilfsgüter insbesondere von
Medikamenten genehmigen, was sie in der Regel ohne unvertretbar lange Verzögerungen
vornehmen. Die Bundesregierung unterstützt in der irakischen Provinz Nineva
und in der Region Shengal/Sindschar Projekte der humanitären Hilfe und der
Stabilisierung. Dabei werden sowohl Vorhaben von Nichtregierungsorganisationen
finanziell unterstützt wie auch Maßnahmen internationaler Organisationen,
aktuell die humanitären Partnerorganisationen Deutsche Welthungerhilfe e. V.,
Deutsches Rotes Kreuz und Mission East Deutschland e. V. Unter anderem werden
vor Ort Maßnahmen umgesetzt zur Verteilung von Hygiene- und
Gebrauchsartikeln, dem Betrieb einer mobilen Gesundheitsklinik zur Sicherstellung von
Basisgesundheitsdiensten, Wasserversorgung sowie dem Betrieb von
Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung für Kinder und Jugendliche anbieten. Die
genannten Organisationen haben nicht von Behinderungen bei der
Projektdurchführung berichtet.
12. Welche ezidischen Siedlungsgebiete im Nordirak stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit noch unter Kontrolle des IS?
Ein Großteil der traditionellen Siedlungsgebiete von Jesiden steht nicht mehr
unter IS-Kontrolle. Allerdings befinden sich mehrere Städte und Ortschaften mit
jesidischem Bevölkerungsanteil, darunter der Westen der Stadt Mosul, weiterhin
in der Gewalt der Terrorgruppe. Darüber hinaus ist der IS unverändert in der
Lage, auch außerhalb seiner Operations- und Rückzugsräume asymmetrische
Angriffe und terroristische Anschläge durchzuführen.
13. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine allgemeine
Diskriminierung von Eziden im Irak bzw. innerhalb der Region Kurdistan-Irak
(KRG)?
Die irakische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit für die religiösen
Minderheiten. Artikel 2 Absatz 2 führt explizit Angehörige jesidischen Glaubens an.
Eine allgemeine Diskriminierung von Jesiden besteht in Irak nicht (siehe auch
Antwort zu Frage 8).
14. Welche Fälle von speziell gegen Eziden gerichteter Diskriminierung im Irak
und in der KRG sind der Bundesregierung bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Nicht ausgeschlossen sind faktische
Diskriminierungen von Minderheitenangehörigen, zum Beispiel bei der
Anwendung von traditionellen oder religiösen Regeln, etwa im Familien- oder Erbrecht.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Übergriffen auf ezidische
Flüchtlinge durch Sicherheitskräfte der KRG, und wenn ja, welche, und durch
welche Gruppierungen?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt.
16. Sind der Bundesregierung Anschuldigungen gegen Peschmerga, wie sie auf
www.youtube.com/watch?v=vfSr9gPtc64 von Betroffenen und Zeuginnen
geäußert werden, bekannt?
a) Inwieweit hält es die Bundesregierung angesichts der Kooperation der
Bundeswehr mit den Peschmerga der PDK für geboten, diesen Vorwürfen
nachzugehen?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus solchen
gegenüber Sicherheitskräften der PDK geäußerten Vorwürfen bezüglich der
militärischen Kooperation und Ausbildung von Peschmerga durch die
Bundeswehr?
Die Fragen 16, 16a und 16b werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung sind die genannten Anschuldigungen bekannt. Sie tritt
regelmäßig gegenüber der Regierung von Irak, der Regionalregierung von
Kurdistan-Irak sowie Vertretern der verschiedenen irakischen Sicherheitskräfte für die
Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte ein. Die Bundesregierung
setzt sich dafür ein, konkreten Anschuldigungen nachzugehen und Ermittlungen
einzuleiten. Die Einhaltung der Menschenrechte ist stets auch Gegenstand der
Ausbildungsangebote der Bundeswehr für Sicherheitskräfte in der Region
Kurdistan-Irak.
17. Sind der Bundesregierung die von der US-Regierung dargestellten sexuellen
Übergriffe und Fälle von Zwangsprostitution in Flüchtlingslagern im
Nordirak bekannt (
www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2016/258787.htm)?
a) Wie verbreitet sind diese Übergriffe nach Kenntnis der Bundesregierung?
b) Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zur Verstrickung von
Sicherheitskräften der KRG in Netzwerke organisierter Kriminalität im
Zusammenhang mit Menschenhandel und Zwangsprostitution (bitte
ausführen)?
Die Fragen 17, 17a und 17b werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung ist der angeführte Bericht bekannt. Die Bundesregierung
erhält auch von Nichtregierungsorganisationen Informationen über die sexuelle
Ausbeutung von Frauen und Mädchen, insbesondere Binnenvertriebenen. Über
die Verbreitung derartiger Übergriffe oder die Beteiligung von Sicherheitskräften
der KRG an Menschenhandel besitzt die Bundesregierung keine eigenen
Erkenntnisse.
18. Inwieweit verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zur
Zusammenarbeit von Peschmerga der PDK mit dem türkischen Geheimdienst MIT,
insbesondere beim Vorgehen gegen die PKK oder unter PKK-Verdacht
stehender Personen im Nordirak?
a) Inwiefern liegen in diesem Zusammenhang der Bundesregierung
Erkenntnisse über das Agieren des MIT in Flüchtlingslagern im Nordirak
vor?
b) Inwiefern liegen in diesem Zusammenhang der Bundesregierung
Erkenntnisse über das Agieren des IS in Flüchtlingslagern im Nordirak vor?
Zu den Fragen 18, 18a und 18b liegen der Bundesregierung keine eigenen
Erkenntnisse vor.
19. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass einerseits
Kontingente von ezidischen Flüchtlingen von einzelnen Bundesländern
aufgenommen werden und andererseits das BAMF von inländischen
Fluchtalternativen spricht?
Grundsätzlich gilt, dass die Aufnahme humanitärer Kontingente unabhängig von
eventuellen internen Schutzmöglichkeiten erfolgt. Die Aufnahmeprogramme
einzelner Bundesländer dienten der Aufnahme und gegebenenfalls therapeutischen
Begleitung besonders vulnerabler Personengruppen, insbesondere
alleinstehender Frauen, die Opfer von traumatisierenden Erfahrungen und (sexueller) Gewalt
durch den IS geworden sind, und ihrer Kinder.
Die Frage nach dem Vorliegen von internem Schutz wird in jedem Asylverfahren
im Rahmen der Einzelfallprüfung geklärt. Die Beurteilung orientiert sich sowohl
an den aktuellen Gegebenheiten im Herkunftsland als auch an den persönlichen
Umständen des Antragstellers.
20. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich die
Peschmerga der PDK beim Angriff des IS auf Shengal im August 2014
zurückgezogen und die Bevölkerung schutzlos gelassen haben?
a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Gründe eines
möglichen Rückzuges der PDK-Peschmerga vor dem IS?
Sollte die Bundesregierung keine solchen Kenntnisse haben, inwieweit
erscheint es ihr angesichts der von der Bundeswehr betriebenen
Ausbildung von PDK- bzw. KRG-Peschmerga grundsätzlich geboten, darüber
Aufklärung zu erlangen?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einem
möglichen Rückzug der PDK-Peschmerga vor dem IS im August 2014
bezüglich der Zuverlässigkeit und Kampfkraft dieser Einheiten angesichts der
Tatsache, dass PDK- und KRG-Peschmerga nachfolgend von der
Bundeswehr ausgebildet wurden (
http://ezidipress.com/blog/der-verrat-von-
shingal/)?
Die Fragen 20, 20a und 20b werden zusammengefasst beantwortet. Der
Bundesregierung liegen über den konkreten Verlauf des Angriffes auf Shengal/Sindschar
keine eigenen Erkenntnisse vor. Das Ausbildungsmandat der Bundeswehr hat die
Steigerung der militärischen Fähigkeiten der Sicherheitskräfte in der Region
Kurdistan-Irak zum Ziel. Den verschiedenen irakischen Sicherheitskräften, darunter
Peschmerga, ist es mit Unterstützung der internationalen Anti-IS-Koalition
gelungen, IS aus dem Großteil des unter seiner Kontrolle stehenden Territoriums zu
vertreiben.
21. Inwieweit teilt die Bundesregierung die in einem den Fragestellern
vorliegenden Ablehnungsbescheid des BAMF gegenüber ezidischen Flüchtlingen
getätigten Aussage, dass im September 2015 im Irak Ruhe eingekehrt wäre
(„Auf die Frage der Anhörenden, warum sie am 13. September 2015 den Irak
verlassen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt im Irak bereits Ruhe eingekehrt
war“), vor dem Hintergrund der permanenten Kriegssituation im Irak und
der besonderen Verfolgungslage der ezidischen Bevölkerung, insbesondere
auch im Kontext der im Juni 2016 getätigten Aussagen der VN, dass der
Genozid im Shengal noch andauere (
www.un.org/apps/news/story.asp?
NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k) (bitte ausführlich begründen)?
Entscheidungen im Asylverfahren erfolgen immer auf Grund einer Prüfung des
Einzelfalls unter Einbeziehung aller entscheidungsrelevanten Informationen.
Pauschale Aussagen zu bestimmten, in einem Einzelfall getroffenen
Entscheidungen sind daher nicht möglich.
22. Inwieweit teilt die Bundesregierung die in einem den Fragestellern
vorliegenden Ablehnungsbescheid gegenüber ezidischen Flüchtlingen getätigte
Aussage, dass ein ezidischer Überlebender aus der Shengal-Region kein
Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG sei, insbesondere in Hinsicht auf die
Aussage in § 3 AsylG „Ein Ausländer ist ein Flüchtling, wenn er sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität … außerhalb des Landes befindet“ (bitte ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Inwieweit teilt die Bundesregierung die in einem den Fragestellern
vorliegenden Ablehnungsbescheid gegenüber ezidischen Flüchtlingen getätigte
Aussage, dass ein ezidischer Überlebender aus der Shengal-Region kein
Flüchtling im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 AsylG sei, insbesondere
vor dem Hintergrund der im Bescheid zitierten Aussage, „die begründete
Furcht muss sich auf Handlungen beziehen, die aufgrund ihrer Art oder
Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der
Menschenrechte darstellen“ (bitte ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
24. Inwieweit verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kurdinnen und
Kurden im Irak mindestens über Grundkenntnisse der kurdischen Sprache?
Inwieweit hält es die Bundesregierung gerade vor dem Hintergrund der
Geschichte der Verfolgung der kurdischen Sprache infolge einer unter der
Baath-Herrschaft betriebenen Arabisierungspolitik in Teilen der kurdischen
Siedlungsgebiete des Irak für ein angemessenes Mittel, das Beherrschen der
kurdischen Sprache zu einem Kriterium der Glaubwürdigkeit von
Flüchtlingen zu machen, die angeben Kurdinnen oder Kurden zu sein?
Nach Auffassung der Bundesregierung verfügen fast alle Personen in Irak, die
sich als Kurdin oder Kurde definieren, über Kenntnisse einer kurdischen Sprache.
Die Arabisierungspolitik des Baath-Regimes führte nicht zu einer nachhaltigen
Eindämmung von Kurdisch als Familiensprache.
25. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der
in ihrer Antwort zu Frage 8 auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/10844
getätigten Aussage, „[d]ie Bundesregierung hat der Durchführung der in der
Einleitung genannten Länderprogramme zur Aufnahme schutzbedürftiger
Flüchtlinge mit ezidischem Hintergrund zugestimmt und damit ihrer
Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen“, und der Praxis, ezidische Flüchtlinge
ebenso in diese Länder nach dem Dublin-Verfahren wieder umzuverteilen?
Die Bundesregierung sieht hier keinen Widerspruch.
Über die Länderprogramme, auf die sich die Bundesregierung in ihrer Antwort
zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/10844 vom 16. Januar 2017 bezogen hat, wurden
Personen aus humanitären Gründen im Rahmen entsprechender Verfahren direkt aus
Drittstaaten aufgenommen und haben in der Bundesrepublik Deutschland einen
entsprechenden Schutz erhalten.
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen
Schutz zuständig ist (kurz: Dublin-III-VO), steht nicht im Zusammenhang mit
den humanitären Aufnahmeprogrammen, auf die sich die Bundesregierung bei
der damaligen Antwort bezogen hat. Dublin-Überstellungen finden unabhängig
von der Religions- oder Volkszugehörigkeit in andere Mitgliedstaaten – und nicht
in Drittstaaten – statt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der Dublin-III-
VO vorliegen.
26. Welche konkreten Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen,
um die Bedingungen ezidischer Flüchtlinge, die nach dem Dublin-Verfahren
umverteilt werden, in den entsprechenden Ländern zu kontrollieren und zu
verbessern?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft in jedem Einzelfall, ob eine
Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich und faktisch möglich ist.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem geht von dem Prinzip des
gegenseitigen Vertrauens aus, so dass die Bundesregierung keinen Anlass sieht, über die
Einzelfallprüfung des BAMF hinaus konkrete Anstrengungen zu unternehmen,
die Bedingungen für jesidische Asylantragsteller in anderen Mitgliedstaaten zu
kontrollieren.
27. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen ihrer in ihrer
Antwort zu Frage 7 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/10844 geäußerten Aussage, „[o]b
das Vorhandensein familiärer Bindungen die Wahrscheinlichkeit erhöht,
dass die Personen seitens Griechenland für eine Umverteilung nach
Deutschland vorgeschlagen werden, ist nicht bekannt,“ und ihrer in ihrer Antwort zu
Frage 21 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 18/10152 getätigten Aussage „[d]ie Maßgabe der
Kommission wird im Rahmen des Möglichen umgesetzt und berücksichtigt.
So werden familiäre Bindungen gezielt bei der Vorauswahl durch
Griechenland bzw. Italien und bei der Verteilung in Deutschland beachtet“?
Ein Widerspruch zwischen beiden Aussagen besteht nicht. Wie bereits in der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/10152 vom 26.
Oktober 2016 aufgeführt wurde, wird im Rahmen des sogenannten Matching-
Prozesses in Griechenland – und auch unter griechischer Regie – mit Hilfe von
Kriterien wie etwa erweiterten Familienverbindungen, Sprachkenntnissen und
anderen kulturellen Verbindungen der Mitgliedstaat festgelegt, in den der
Asylsuchende umgesiedelt werden soll. Hierbei soll den Qualifikationen und
Eigenschaften der betreffenden Antragsteller besonders Rechnung getragen werden
(vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 28 des EU-Ratsbeschlusses 2015/1523 und
Erwägungsgrund Nr. 34 des EU-Ratsbeschlusses 2015/1601).
Die Aussage, dass „familiäre Bindungen bei der Vorauswahl durch Griechenland
oder Italien und bei der Verteilung in Deutschland beachtet werden“, bedeutet
nicht, dass das Vorhandensein familiärer Bindungen zwangsläufig zu einem
Vorschlag seitens Griechenland oder Italien gegenüber Deutschland führen muss,
diese Personen aufzunehmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11589Anlage zu Frage 2 f)
1. Quartal 2014 Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Asyl Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
anträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt 1.797 1.611 19 1,2 791 49,1 291 18,1 10 0,6 286 17,8 214 13,3
davon
Syrien 779 686 17 2,5 372 54,2 239 34,8 - - 5 0,7 53 7,7
Irak 688 592 - - 378 63,9 1 0,2 10 1,7 138 23,3 65 11,0
Georgien 101 96 - - 1 1,0 - - - - 30 31,3 65 67,7
sonst. asiat. 67 30 - - 6 20,0 5 16,7 - - 15 50,0 4 13,3
Staatsangeh.
Ungeklärt 41 60 - - 11 18,3 9 15,0 - - 39 65,0 1 1,7
Armenien 29 55 - - - - - - - - 40 72,7 15 27,3
Staatenlos 29 62 - - 21 33,9 36 58,1 - - 1 1,6 4 6,5
Russ. Föder. 25 19 - - - - - - - - 14 73,7 5 26,3
Türkei 23 8 2 25,0 2 25,0 1 12,5 - - 2 25,0 1 12,5
Aserbaidsch. 6 - - - - - - - - - - - - -
Ukraine 5 3 - - - - - - - - 2 66,7 1 33,3
Usbekistan 4 - - - - - - - - - - - - -
Drucksache 18/11589 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Quartal 2014 Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Asyl Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
anträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - 1.872 1.570 23 1,5 766 48,8 218 13,9 17 1,1 294 18,7 252 16,1
davon
Irak 911 489 - - 263 53,8 8 1,6 14 2,9 141 28,8 63 12,9
Syrien 640 755 21 2,8 444 58,8 167 22,1 1 0,1 - - 122 16,2
Ungeklärt 77 99 1 1,0 37 37,4 22 22,2 - - 33 33,3 6 6,1
Georgien 58 64 - - - - - - - - 28 43,8 36 56,3
Armenien 55 42 - - 3 7,1 - - 2 4,8 30 71,4 7 16,7
sonst. asiat. 53 60 - - 16 26,7 9 15,0 - - 35 58,3 - -
Staatsangeh.
Staatenlos 27 14 - - 1 7,1 8 57,1 - - 2 14,3 3 21,4
Russ. Föd. 26 25 - - - - 4 16,0 - - 15 60,0 6 24,0
Türkei 16 12 1 8,3 2 16,7 - - - - 6 50,0 3 25,0
Ukraine 8 6 - - - - - - - - - - 6 100,0
Lettland 1 - - - - - - - - - - - - -
Moldau (Rep.) - - - - - - - - - - - - - -
sonst. europ. - - - - - - - - - - - - - -
Staatsangeh.
Afghanistan - - - - - - - - - - - - - -
Aserbaidsch. - 4 - - - - - - - - 4 100,0 - -
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/115893. Quartal Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
2014 anträge dungen über Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
VerfahrensAsyl- Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
anträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - 3.867 1.452 20 1,4 890 61,3 166 11,4 8 0,6 116 8,0 252 17,4
davon
Irak 2.913 640 11 1,7 497 77,7 39 6,1 5 0,8 2 0,3 86 13,4
Syrien 586 569 9 1,6 360 63,3 109 19,2 - - - - 91 16,0
Ungeklärt 106 82 - - 17 20,7 8 9,8 - - 51 62,2 6 7,3
Georgien 69 60 - - - - - - 1 1,7 20 33,3 39 65,0
Armenien 48 53 - - - - - - - - 36 67,9 17 32,1
Staatenlos 43 10 - - 7 70,0 2 20,0 - - 1 10,0 - -
sonst. asiat. 36 15 - - 9 60,0 5 33,3 - - 1 6,7 - -
Staatsangeh.
Ukraine 25 2 - - - - - - - - - - 2 100,0
Türkei 18 5 - - - - - - 2 40,0 1 20,0 2 40,0
Russ. Föd. 13 13 - - - - 3 23,1 - - 1 7,7 9 69,2
Aserbaidsch. 9 3 - - - - - - - - 3 100,0 - -
Afghanistan 1 - - - - - - - - - - - - -
Drucksache 18/11589 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Quartal Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
2014 anträge dungen über Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen Verfahrenserledigunge
Asyl- Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG n
anträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - 2.511 2.185 85 3,9 1.774 81,2 23 1,1 8 0,4 84 3,8 211 9,7
davon
Irak 1.533 1.364 30 2,2 1.266 92,8 11 0,8 3 0,2 2 0,1 52 3,8
Syrien 609 563 47 8,3 432 76,7 11 2,0 1 0,2 - - 72 12,8
Ungeklärt 106 54 - - 36 66,7 - - - - 11 20,4 7 13,0
Türkei 57 14 4 28,6 - - - - - - 2 14,3 8 57,1
Georgien 52 72 1 1,4 - - - - - - 24 33,3 47 65,3
Ukraine 47 - - - - - - - - - - - - -
Staatenlos 36 27 - - 27 100,0 - - - - - - - -
Armenien 36 35 - - 1 2,9 - - 4 11,4 19 54,3 11 31,4
sonst. asiat. 18 30 3 10,0 12 40,0 1 3,3 - - 4 13,3 10 33,3
Staatsangeh.
Russ. Föd. 14 21 - - - - - - - - 17 81,0 4 19,0
Aserbaidsch. 2 - - - - - - - - - - - - -
Iran 1 - - - - - - - - - - - - -
Moldau (Rep.) - - - - - - - - - - - - - -
sonst. europ. - 5 - - - - - - - - 5 100,0 - -
Staatsangeh.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/115891. Quartal Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
2015 anträge dungen über Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
VerfahrensAsylanträge Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - 3.682 4.309 41 1,0 3.744 86,9 9 0,2 14 0,3 105 2,4 396 9,2
davon
Irak 2.313 3.194 17 0,5 3.051 95,5 2 0,1 4 0,1 1 0,0 119 3,7
Syrien 994 855 21 2,5 609 71,2 6 0,7 7 0,8 2 0,2 210 24,6
Ungeklärt 98 95 3 3,2 40 42,1 - - - - 51 53,7 1 1,1
Türkei 65 6 - - 1 16,7 - - - - 2 33,3 3 50,0
Georgien 55 51 - - - - - - - - 18 35,3 33 64,7
Staatenlos 47 29 - - 26 89,7 - - - - 2 6,9 1 3,4
Armenien 31 16 - - - - - - - - 6 37,5 10 62,5
Russ. Föd. 29 14 - - - - - - 3 21,4 6 42,9 5 35,7
Ukraine 23 4 - - - - - - - - - - 4 100,0
sonst. asiat. 23 28 - - 16 57,1 1 3,6 - - 2 7,1 9 32,1
Staatsangeh.
Aserbaidsch. 2 1 - - - - - - - - - - 1 100,0
Afghanistan 1 1 - - 1 100,0 - - - - - - - -
ungeklärt 1 - - - - - - - - - - - - -
Moldau (Rep.) - - - - - - - - - - - - - -
sonst. europ. - 15 - - - - - - - - 15 100,0 - -
Staatsangeh.
Drucksache 18/11589 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Quartal 2015 Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
anträ dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensge über Asyl Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
anträge
absol
ut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - davon 4.797 3.957 27 0,7 3.306 83,5 2 0,1 4 0,1 163 4,1 455 11,5
Irak 3.679 2.839 16 0,6 2.576 90,7 - - 2 0,1 1 0,0 244 8,6
Syrien 767 800 11 1,4 681 85,1 2 0,3 2 0,3 3 0,4 101 12,6
Ungeklärt 113 115 - - 15 13,0 - - - - 73 63,5 27 23,5
Georgien 60 76 - - - - - - - - 24 31,6 52 68,4
Armenien 52 22 - - - - - - - - 17 77,3 5 22,7
Ukraine 32 - - - - - - - - - - - - -
Staatenlos 30 26 - - 20 76,9 - - - - 6 23,1 - -
sonst. asiat. 26 40 - - 12 30,0 - - - - 16 40,0 12 30,0
Staatsangeh.
Türkei 25 12 - - 1 8,3 - - - - 1 8,3 10 83,3
Russ. Föd. 12 8 - - - - - - - - 4 50,0 4 50,0
Usbekistan 1 - - - - - - - - - - - - -
Belgien - - - - - - - - - - - - - -
Moldau (Rep.) - - - - - - - - - - - - - -
sonst. europ. - 8 - - - - - - - - 8 100,0 - -
Staatsangeh.
Afghanistan - - - - - - - - - - - - - -
Aserbaidsch. - 6 - - - - - - - - 6 100,0 - -
Iran - - - - - - - - - - - - - -
ungeklärt - 5 - - 1 20,0 - - - - 4 80,0 - -
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/115893. Quartal 2015 Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
Asylanträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - davon 5.202 4.344 32 0,7 3.874 89,2 4 0,1 4 0,1 61 1,4 369 8,5
Irak 3.751 3.146 6 0,2 2.848 90,5 3 0,1 1 0,0 - - 288 9,2
Syrien 1.165 988 24 2,4 929 94,0 - - 3 0,3 - - 32 3,2
Ungeklärt 79 81 2 2,5 49 60,5 1 1,2 - - 20 24,7 9 11,1
Georgien 42 26 - - - - - - - - 18 69,2 8 30,8
sonst. asiat. 31 36 - - 28 77,8 - - - - 7 19,4 1 2,8
Staatsangeh.
Russ. Föd. 29 3 - - - - - - - - 2 66,7 1 33,3
Türkei 29 5 - - 1 20,0 - - - - - - 4 80,0
Armenien 28 23 - - 2 8,7 - - - - 10 43,5 11 47,8
Ukraine 24 9 - - - - - - - - - - 9 100,0
Staatenlos 17 23 - - 17 73,9 - - - - - - 6 26,1
Aserbaidsch. 4 - - - - - - - - - - - - -
Niederlande 1 - - - - - - - - - - - - -
sonst. europ. 1 4 - - - - - - - - 4 100,0 - -
Staatsangeh.
Äthiopien 1 - - - - - - - - - - - - -
Drucksache 18/11589 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Quartal 2015 Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
Asylanträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - davon 5.889 6.306 80 1,3 5.653 89,6 1 0,0 30 0,5 100 1,6 442 7,0
Irak 4.340 4.471 68 1,5 4.073 91,1 - - 2 0,0 1 0,0 327 7,3
Syrien 1.350 1.567 12 0,8 1.469 93,7 1 0,1 22 1,4 1 0,1 62 4,0
Ungeklärt 71 95 - - 60 63,2 - - - - 25 26,3 10 10,5
Georgien 38 45 - - - - - - 2 4,4 36 80,0 7 15,6
Türkei 22 9 - - 9 100,0 - - - - - - - -
Armenien 22 15 - - - - - - - - 5 33,3 10 66,7
Ukraine 11 3 - - - - - - - - - - 3 100,0
sonst. asiat. 10 69 - - 31 44,9 - - - - 21 30,4 17 24,6
Staatsangeh.
Russ. Föd. 8 12 - - - - - - - - 6 50,0 6 50,0
Staatenlos 8 11 - - 11 100,0 - - - - - - - -
Turkmenistan 5 - - - - - - - - - - - - -
Iran 3 - - - - - - - - - - - - -
Usbekistan 1 - - - - - - - - - - - - -
Belgien - - - - - - - - - - - - - -
Moldau (Rep.) - - - - - - - - - - - - - -
Niederlande - - - - - - - - - - - - - -
sonst. europ. - 2 - - - - - - - - 2 100,0 - -
Staatsangeh.
Äthiopien - - - - - - - - - - - - - -
Afghanistan - - - - - - - - - - - - - -
Aserbaidsch. - 7 - - - - - - 4 57,1 3 42,9 - -
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/115891. Quartal 2016 Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
Asylanträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - davon 10.800 7.129 56 0,8 6.618 92,8 11 0,2 27 0,4 105 1,5 312 4,4
Irak 9.275 5.524 38 0,7 5.282 95,6 3 0,1 4 0,1 7 0,1 190 3,4
Syrien 1.183 1.379 18 1,3 1.275 92,5 8 0,6 20 1,5 - - 58 4,2
Ungeklärt 246 65 - - 38 58,5 - - - - 22 33,8 5 7,7
Armenien 31 21 - - - - - - - - 8 38,1 13 61,9
Türkei 20 17 - - 1 5,9 - - - - 9 52,9 7 41,2
Georgien 16 38 - - - - - - 3 7,9 26 68,4 9 23,7
Russ. Föd. 9 33 - - - - - - - - 14 42,4 19 57,6
Staatenlos 7 7 - - 7 100,0 - - - - - - - -
Ukraine 4 1 - - - - - - - - - - 1 100,0
Iran 4 1 - - - - - - - - - - 1 100,0
ohne Angabe 2 - - - - - - - - - - - - -
Mazedonien 1 - - - - - - - - - - - - -
China (Taiwan) 1 - - - - - - - - - - - - -
sonst. asiat. 1 43 - - 15 34,9 - - - - 19 44,2 9 20,9
Staatsangeh.
Drucksache 18/11589 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Quartal 2016 Asyl Entschei Davon Davon davon Davon davon sonstige
anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
Asylanträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - davon 12.492 6.143 55 0,9 5.222 85,0 260 4,2 16 0,3 203 3,3 387 6,3
Irak 10.936 4.811 45 0,9 4.439 92,3 41 0,9 5 0,1 48 1,0 233 4,8
Syrien 1.174 1.050 9 0,9 733 69,8 211 20,1 8 0,8 - - 89 8,5
Ungeklärt 135 87 1 1,1 39 44,8 2 2,3 - - 29 33,3 16 18,4
Türkei 65 5 - - 1 20,0 - - - - 2 40,0 2 40,0
Armenien 64 34 - - - - - - - - 24 70,6 10 29,4
Georgien 46 63 - - - - - - 3 4,8 42 66,7 18 28,6
Russ. Föd. 38 18 - - - - - - - - 13 72,2 5 27,8
Ukraine 10 12 - - - - - - - - 7 58,3 5 41,7
Iran 10 - - - - - - - - - - - - -
Staatenlos 8 15 - - 2 13,3 5 33,3 - - 5 33,3 3 20,0
Turkmenistan 3 - - - - - - - - - - - - -
Afghanistan 1 - - - - - - - - - - - - -
ungeklärt 1 5 - - - - - - - - 5 100,0 - -
sonst. asiat. 1 38 - - 7 18,4 1 2,6 - - 24 63,2 6 15,8
Staatsangeh.
Belgien - - - - - - - - - - - - - -
Mazedonien - 1 - - 1 100,0 - - - - - - - -
Moldau (Rep.) - 1 - - - - - - - - 1 100,0 - -
Niederlande - - - - - - - - - - - - - -
sonst. europ. - - - - - - - - - - - - - -
Staatsangeh.
Äthiopien - - - - - - - - - - - - - -
Aserbaidsch. - 3 - - - - - - - - 3 100,0 - -
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/115893. Quartal 2016 Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
Asylanträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - davon 14.264 11.157 43 0,4 8.737 78,3 920 8,2 23 0,2 984 8,8 450 4,0
Irak 12.247 9.304 40 0,4 8.148 87,6 37 0,4 9 0,1 784 8,4 286 3,1
Syrien 1.367 1.475 3 0,2 529 35,9 831 56,3 8 0,5 9 0,6 95 6,4
Ungeklärt 204 139 - - 44 31,7 37 26,6 - - 28 20,1 30 21,6
Armenien 136 62 - - - - - - 1 1,6 51 82,3 10 16,1
Russ. Föd. 93 18 - - - - 1 5,6 4 22,2 11 61,1 2 11,1
Türkei 78 18 - - - - - - - - 14 77,8 4 22,2
Georgien 57 44 - - - - - - - - 37 84,1 7 15,9
Ukraine 40 36 - - - - - - - - 23 63,9 13 36,1
Staatenlos 19 19 - - 2 10,5 12 63,2 1 5,3 3 15,8 1 5,3
Iran 13 2 - - 1 50,0 - - - - - - 1 50,0
Turkmenistan 4 4 - - - - - - - - 4 100,0 - -
Afghanistan 2 - - - - - - - - - - - - -
Aserbaidsch. 2 5 - - - - - - - - 5 100,0 - -
sonst. asiat. 2 31 - - 13 41,9 2 6,5 - - 15 48,4 1 3,2
Staatsangeh.
Drucksache 18/11589 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Quartal 2016 Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
Asylanträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Gesamt - davon 3.408 14.599 72 0,5 11.760 80,6 761 5,2 66 0,5 1.348 9,2 592 4,1
Irak 2.718 12.583 57 0,5 11.132 88,5 113 0,9 20 0,2 919 7,3 342 2,7
Syrien 313 1.268 15 1,2 528 41,6 603 47,6 24 1,9 3 0,2 95 7,5
Russ. Föd. 100 98 - - 10 10,2 1 1,0 5 5,1 62 63,3 20 20,4
Armenien 89 173 - - - - - - 8 4,6 129 74,6 36 20,8
Ungeklärt 60 189 - - 65 34,4 38 20,1 2 1,1 60 31,7 24 12,7
Georgien 39 95 - - 2 2,1 - - 6 6,3 61 64,2 26 27,4
Türkei 34 25 - - 9 36,0 - - - - 9 36,0 7 28,0
Staatenlos 19 31 - - 1 3,2 4 12,9 - - 20 64,5 6 19,4
Ukraine 16 92 - - - - - - - - 68 73,9 24 26,1
Turkmenistan 12 - - - - - - - - - - - - -
Iran 4 7 - - 2 28,6 - - 1 14,3 1 14,3 3 42,9
Griechenland 1 - - - - - - - - - - - - -
Moldau (Rep.) 1 1 - - - - - - - - - - 1 100,0
sonst. europ. 1 2 - - - - 1 50,0 - - 1 50,0 - -
Staatsangeh.
Aserbaidsch. 1 1 - - - - - - - - 1 100,0 - -
Ghana - 1 - - 1 100,0 - - - - - - - -
Afghanistan - 1 - - 1 100,0 - - - - - - - -
sonst. asiat. - 29 - - 7 24,1 1 3,4 - - 14 48,3 7 24,1
Staatsangeh.
ohne Angabe - 3 - - 2 66,7 - - - - - - 1 33,3
Herkunftsländer 3.408 14.599 72 0,5 11.760 80,6 761 5,2 66 0,5 1.348 9,2 592 4,1
gesamt
Irak 2.718 12.583 57 0,5 11.132 88,5 113 0,9 20 0,2 919 7,3 342 2,7
Syrien 313 1.268 15 1,2 528 41,6 603 47,6 24 1,9 3 0,2 95 7,5
Russ. Föd. 100 98 - - 10 10,2 1 1,0 5 5,1 62 63,3 20 20,4
Armenien 89 173 - - - - - - 8 4,6 129 74,6 36 20,8
Ungeklärt 60 189 - - 65 34,4 38 20,1 2 1,1 60 31,7 24 12,7
Georgien 39 95 - - 2 2,1 - - 6 6,3 61 64,2 26 27,4
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11589Anlage zu Frage 4 c)
Jahr Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
2014 anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Asyl Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
anträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Irak 9.499 4.583 60 1,3 3.161 69,0 99 2,2 69 1,5 432 9,4 762 16,6
davon
Christen 725 696 10 1,4 492 70,7 - - 3 0,4 26 3,7 165 23,7
Jahr Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
2015 anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Asyl Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
anträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Irak 31.379 16.796 157 0,9 14.353 85,5 289 1,7 81 0,5 128 0,8 1.788 10,6
davon
Christen 1.308 1.253 19 1,5 1.090 87,0 4 0,3 13 1,0 1 0,1 126 10,1
Jahr Asyl Entschei davon davon davon davon davon sonstige
2016 anträge dungen Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Ablehnungen
Verfahrensüber Asyl Art 16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG § 60 V/VII AufenthG erledigungen
anträge
absolut absolut absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz. absolut in Proz.
Irak 97.162 68.562 247 0,4 36.554 53,3 10.912 15,9 439 0,6 14.248 20,8 6.162 9,0
davon
Christen 3.236 2.585 11 0,4 2.056 79,5 72 2,8 16 0,6 281 10,9 149 5,8
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