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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Angaben bei der Typgenehmigung von PKW

Pkw-Modelle mit Minderung oder Abschaltung der Abgasreinigung bei Über- oder Unterschreitung einer bestimmten Außentemperatur, Herstellerangaben betr. ordnungsgemäßem Arbeiten von NOx-Nachbehandlungseinrichtung (SCR-Katalysator) bzw. Abgasrückführungssystem (AGR) für die Emissionstypgenehmigung, Prüfung des Kraftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich illegaler Abschalteinrichtungen, Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Ermittlung der CO2-Typengenehmigungswerte der Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung sowie rechtliche Folgen<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

22.03.2017

Antwortdauer

44 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1111606.02.2017

Angaben bei der Typgenehmigung von PKW

der Abgeordneten Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Tabea Rößner, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Laut der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 müssen Autohersteller bei der Beantragung der Typgenehmigung folgende Auflagen erfüllen (Artikel 3, Nummer 9):

  • Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei –7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.
  • Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR) einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.
  • Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.
  • Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.
  • Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen vor.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Bei welchen der im Rahmen der Untersuchungskommission „Volkswagen“ untersuchten Pkw-Modelle wurde ein sogenanntes Thermofenster festgestellt, also eine Minderung oder gar Abschaltung der Abgasreinigung bei Über- oder Unterschreitung einer bestimmten Außentemperatur?

2

Bei welchen dieser betroffenen Modelle haben die Hersteller bei der Typgenehmigung Angaben im Rahmen der im Einleitungstext dargestellten Durchführungsverordnung gemacht, also hinsichtlich des ordnungsgemäßen Arbeitens der NOx-Nachbehandlungseinrichtung bei –7 °C innerhalb von 400 Sekunden sowie des Funktionierens des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen und der entsprechenden Auswirkung auf die Emissionen?

3

Falls es Angaben in diesem Zusammenhang gab, welche konkreten Ausführungen gab es hier für die einzelnen Modelle (bitte anonymisierten Text aus den Unterlagen zur Typengenehmigung bereitstellen, ggf. ohne Nennung des jeweiligen Modells und Herstellers, gerne auch in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages)?

4

Falls es Herstellerangaben im Rahmen der oben erwähnten Durchführungsverordnung für die in der Frage 2 herausgestellten Modelle gab:

a) Wie und in welcher Form hat das Kraftfahrt-Bundesamt diese Ausführungen hinsichtlich illegaler Abschalteinrichtungen geprüft?

b) Und wie hat es im konkreten Einzelfall je nach Modell/Hersteller im Rahmen der Typgenehmigung über die Zulässigkeit entschieden?

5

Liegt nach Ansicht der Bundesregierung eine illegale Abschaltvorrichtung vor, wenn bei Plustemperaturen im Außenbereich der SCR-Kat im normalen Betrieb auf der Straße die Harnstoffeindüsung nicht einsetzt, obwohl er laut der vorgenannten Verordnung bei –7 °C nach kurzer Zeit funktionieren muss?

6

Haben die in der Frage 2 genannten Fahrzeuge mit SCR-Katalysator (SCR: selective catalytic reduction) im Rahmen der Typengenehmigung einen Nachweis geführt, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung, also der SCR- Katalysator, nach einem Kaltstart bei –7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht hat?

7

Falls ja, wurde dies vom Kraftfahrt-Bundesamt überprüft, und wenn ja, in welcher Form?

8

Geht die Bundesregierung insgesamt davon aus, dass die in der Frage 2 genannten Modelle die entsprechenden Vorgaben aus der Durchführungsverordnung erfüllen?

9

Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die CO2-Werte in den Typengenehmigungen für die Autos von VW ermittelt, die illegale Abschalteinrichtungen installiert hatten – mit oder ohne illegale Abschalteinrichtungen?

10

Welche rechtlichen Folgen hätte eine Ermittlung der CO2-Werte für die Typengenehmigung ohne eine funktionierende Abgasreinigung?

Berlin, den 6. Februar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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