[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 20. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11619
18. Wahlperiode 22.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Corinna Rüffer,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11259 –
Die Ausübung von Zwang in psychiatrischen Einrichtungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Innerhalb der verfassungs- und menschenrechtlichen Normen wird in
Deutschland an psychisch kranken und kognitiv beeinträchtigten Menschen nach wie
vor Zwang ausgeübt, sofern eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung
befürchtet wird.
Nach Bundesrecht dürfen betreute Personen, die aufgrund einer psychischen
Erkrankung oder einer kognitiven Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer
freiheitsentziehenden Maßnahme nicht erkennen oder nach dieser Einsicht nicht
handeln können, unter bestimmten Voraussetzungen gegen ihren Willen in einer
psychiatrischen Klinik oder einem Heim untergebracht und in ihrer
Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, beispielsweise durch Bettgitter, Fixierungen,
Einsperren oder sedierende Medikamente. Darüber hinaus ist es erlaubt,
einsichtsunfähige betreute Personen unter engen Voraussetzungen im Rahmen
einer Unterbringung zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen
Schadens gegen ihren Willen ärztlich zu behandeln. Ebenso sind öffentlich-
rechtliche Zwangsmaßnahmen nach Landesrecht zulässig sowie nach den
Vorschriften des Maßregelvollzugs.
Zwangsmaßnahmen sind tiefgreifende Eingriffe in die Freiheitsrechte von
Menschen und einige Betroffene wünschen sich ein komplettes Verbot. Solange
Zwangsmaßnahmen stattfinden, müssen sie streng kontrolliert werden.
Menschen mit länger andauernden psychischen Erkrankungen zählen nach allen
gebräuchlichen gesetzlichen Definitionen zu den Menschen mit Behinderungen.
Die Anwendung von Zwang in der Psychiatrie ist daher im Lichte der Vorgaben
der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu bewerten, die mit ihrer
Ratifizierung im Jahr 2009 Gesetzeskraft in Deutschland erlangt hat. Der UN-
Fachausschuss für die Rechte von Menschen Behinderungen, der im Jahr 2015
erstmals die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überprüft hat, ist besorgt
über die Anwendung von Zwang und unfreiwilliger Behandlung gegenüber
Menschen mit psychosozialen Behinderungen sowie den Mangel an
verfügbaren Daten über Zwangsunterbringungen und -behandlungen und empfiehlt,
mögliche Menschenrechtsverletzungen in der psychiatrischen Versorgung und
in der Altenpflege zu untersuchen (s. Abschließende Bemerkungen über den
ersten Staatenbericht Deutschlands vom 13. Mai 2015). Die Fragesteller setzen
sich seit Jahren dafür ein, das Selbstbestimmungsrecht aller Personen zu stärken
und Zwangsmaßnahmen weitestgehend zu vermeiden. Zwangsmaßnahmen
dürfen nur als allerletztes Mittel unter strengen Voraussetzungen erlaubt sein, wenn
andere, mildere Maßnahmen nicht möglich sind.
Der Bundesgesetzgeber hat zum Schutz der Grundrechte von Menschen mit
einer psychischen Erkrankung im Jahr 2013 die betreuungsrechtliche
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme in § 1906 Absatz 3, 3a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) neu geregelt und begrenzt. Die Änderung erfolgte zur
Umsetzung zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, der in Abkehr von
seiner bisherigen Rechtsprechung das Fehlen einer den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine
betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung festgestellt hatte (Az.: XII ZB 99/12 und Az.: XII ZB
130/12). Zudem hat die Bundesregierung zur Umsetzung einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 (1 BvL 8/15) nun einen
Gesetzentwurf zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
von Betreuten vorgelegt, mit dem eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch im
offen stationären Bereich ermöglicht werden soll.
Vier Jahre nach der Reform des § 1906 BGB ist es an der Zeit zu überprüfen,
ob die betreuungsrechtliche Neuregelung sich in der Praxis bewährt hat und
welcher Handlungsbedarf zum Schutz der Selbstbestimmung und Freiheit von
Personen mit psychischen Erkrankungen und kognitiven Beeinträchtigungen
noch besteht.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1
Die Bundesregierung stimmt den Fragestellern darin zu, dass Zwangsmaßnahmen
in psychiatrischen Einrichtungen bei nicht einwilligungsfähigen Menschen
wegen des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs nur als
letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht in Betracht
kommen. Auch müssen sowohl der Gesetzgeber als auch die Anwendungspraxis
in psychiatrischen Einrichtungen dafür Sorge tragen, dass das
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen so weit wie möglich geachtet wird und
Zwangsmaßnahmen weitestgehend vermieden werden. Dagegen wäre ein uneingeschränktes
Verbot derartiger Zwangsmaßnahmen in Fällen, in denen die betreffende Person
im Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit sich in erheblicher Weise selbst
gefährdet, mit der Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Denn, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 26. Juli 2016 (1 BvL 8/15) festgestellt hat, ergibt sich aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 GG die Pflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei
drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen
Voraussetzungen eine ärztliche Zwangsbehandlung als letztes Mittel vorzusehen.
Mit Blick auf die völkerrechtliche Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen sind die
Vorgaben insbesondere der Artikel 12, 14 und 17 der UN-
Behindertenrechtskonvention, die nach den völkerrechtlichen Vorgaben der Wiener
Vertragsrechtskonvention auszulegen ist, zu beachten. Im Rahmen dieser Auslegung ist zwar auch
die Meinung des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit
Behinderungen mit zu berücksichtigen. Jedoch ist diese Meinung für sich genommen –
wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss festgestellt hat –
völkerrechtlich nicht verbindlich.
1 Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Nennung des weiblichen Geschlechts verzichtet. Es sind stets beide Geschlechter gemeint. Davon
ausgenommen sind wörtliche Zitate.
Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vertritt die
Auffassung, dass jede Form der Zwangsbehandlung bei Menschen mit
Behinderungen als unvereinbar mit Artikel 14 UN-BRK anzusehen ist. Nach Auffassung
der Bundesregierung schließt die UN-BRK aber nicht aus, dass im Einzelfall zum
Wohl des Betroffenen auch eine Entscheidung gegen dessen natürlichen Willen
getroffen und durchgesetzt werden darf, wenn der Betroffene nicht (mehr)
handlungs- und entscheidungsfähig ist und dies zur Abwendung einer erheblichen
Selbstgefährdung erforderlich ist. Die Zulässigkeit dieser Maßnahmen wird
dadurch beschränkt, dass Artikel 12 Absatz 4 UN-BRK die Vertragsstaaten zu
geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung
sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Vereinbarkeit der ärztlichen
Zwangsbehandlung mit Artikel 14 UN-BRK zu Recht darauf hingewiesen, dass
der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen keine
Antwort auf die Frage bereithält, „was nach seinem Verständnis des
Vertragstextes mit Menschen geschehen soll, die keinen freien Willen bilden können und sich
in hilfloser Lage befinden“ und dass diese Menschen nach „Text und Geist der
Behindertenrechtskonvention“ nicht ihrem Schicksal überlassen werden sollten,
zumal das nationale Recht in Übereinstimmung mit der UN-BRK dem Grundsatz
des Vorrangs des – gegebenenfalls unterstützten – Willens von Menschen mit
Behinderungen folge (vgl. Rn. 91 des Beschlusses).
Zwangsmaßnahmen und Zwangsbehandlungen jeglicher Art im Kontext
psychiatrischer Versorgung sind nur als Ultima Ratio im Rahmen eines differenzierten,
individualisierten therapeutischen Vorgehens zu rechtfertigen. Zur Vermeidung
von Zwang steht eine Vielzahl möglicher Maßnahmen zur Verfügung, die zu
einem erheblichen Teil schon vor einer Aufnahme in ein Krankenhaus ansetzen.
Hierzu gehört eine engmaschige und niederschwellige ambulante Betreuung, die
Einbeziehung des persönlichen Umfeldes des Betroffenen und eine Vielzahl
deeskalierender Maßnahmen. Ist aber eine stationäre Behandlung notwendig und
besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass ein Patient sein Leben oder
seine Gesundheit oder erhebliche Rechtsgüter anderer krankheitsbedingt akut in
einer Weise gefährdet, die nur durch freiheitseinschränkende (Zwangs-)
Maßnahmen (FEM) abzuwenden ist, so ist in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, welche
Art von Maßnahmen das gewünschte Ziel mit den für den Patienten geringsten
Einschränkungen seiner Freiheit erreichen können.
Da es in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine systematische
Datenerhebung zu der Frage gibt, wie oft auf die verschiedenen Formen von
Zwangsmaßnahmen zurückgegriffen wird, warum und unter welchen Umständen und auf
welcher Rechtsgrundlage sie erfolgen, hat das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) zwei Forschungsprojekte vergeben, mit denen diese Lücke geschlossen
und neue Erkenntnisse zu Möglichkeiten der Vermeidung von Zwang durch
alternative Versorgungsansätze gewonnen werden. Das Projekt
„Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem: Erfassung und Reduktion (ZIPHER)“ des
Zentrums für Psychiatrie Südwürttemberg zielt auf eine Erfassung und Reduktion
von Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem. Ziel des Projektes
„Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem“ der
Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e. V. ist es,
Instrumente zu entwickeln, die zu einer Vermeidung von Zwang und Gewalt im
psychiatrischen Hilfesystem beitragen können. Das letztgenannte Projekt ist auch als
Maßnahme im Nationalen Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-
Behindertenrechtskonvention gelistet. Die Projekte haben eine Laufzeit von drei
Jahren. Ergebnisse sind Mitte 2019 zu erwarten. Mit den beiden Forschungsprojekten
wird auch an die Empfehlungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von
Menschen mit Behinderungen vom 13. Mai 2015 angeknüpft, der sich besorgt
geäußert hat über die Anwendung von Zwang und unfreiwilliger Behandlung
gegenüber Menschen mit psychosozialen Behinderungen sowie den Mangel an
verfügbaren Daten über Zwangsunterbringungen und -behandlungen und empfohlen
hat, mögliche Menschenrechtsverletzungen in der psychiatrischen Versorgung
und in der Altenpflege zu untersuchen.
1. Hat die Bundesregierung die Auswirkungen der o. g. Reform des
Betreuungsrechts von 2013 evaluiert?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Mit dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) wurde eine
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. März 2011,
2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282-322) entsprechende gesetzliche Grundlage für
die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht
geschaffen. Anlass hierfür war, dass der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen
vom 20. Juni 2012 (XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337-353; XII ZB 130/12) seine
ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit der betreuungsrechtlichen
Zwangsbehandlung aufgegeben hatte, wonach der bisherige § 1906 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Behandlung des
Betroffenen gegen seinen natürlichen Willen im Rahmen einer freiheitsentziehenden
Unterbringung darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006, XII ZB
236/05, BGHZ 166, 141-154). Eine Evaluation dieses Gesetzes war seinerzeit
nicht vorgesehen. In der Sache findet aber eine Überprüfung durch die in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten beiden Förderprojekte
„Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem: Erfassung und Reduktion (ZIPHER)“
und „Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem“ statt.
Außerdem ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der
materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur
Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten (Bundestagsdrucksache
18/11240) nach Artikel 7 eine Evaluierung dieses Gesetzes innerhalb von drei
Jahren nach dessen Inkrafttreten vorgesehen. Dabei sollen nicht nur die konkreten
Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Anwendungspraxis überprüft
werden, sondern insbesondere auch die Art und Häufigkeit sowie die
Durchführung von betreuungsgerichtlich genehmigten und angeordneten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen insgesamt, die Gruppe der Betroffenen, ihr Geschlecht und
Alter sowie die Wirksamkeit der materiell- und verfahrensrechtlichen
Schutzmechanismen.
Unterbringungen
2. Wie viele Personen mit psychischen Erkrankungen oder kognitiven
Beeinträchtigungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von
2006 bis 2016 jährlich gegen ihren Willen untergebracht (bitte nach
zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und strafrechtsbezogenen
Unterbringungen, nach Personen mit psychischer Erkrankung und kognitiver
Beeinträchtigung sowie nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Es ist zwischen zivilrechtlichen Unterbringungen nach dem Betreuungsrecht,
öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach den Psychisch-Kranken- bzw.
Unterbringungsgesetzen der Länder und Unterbringungen nach dem Strafgesetzbuch
(StGB) zu differenzieren. Die Psychisch-Kranken- bzw. Unterbringungsgesetze
fallen in die alleinige Zuständigkeit der Länder.
Unterbringung nach dem Betreuungsrecht:
Eine zivilrechtliche Unterbringung eines Betreuten durch seinen Betreuer kann
zur Abwehr einer Selbstgefährdung gemäß § 1906 Absatz 1 Nummer 1 BGB
und/oder zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen gemäß § 1906 Absatz 1
Nummer 2 BGB erfolgen. Ebenso kann eine Unterbringung einer Person durch
einen Bevollmächtigten erfolgen, soweit eine schriftliche Vollmacht diese
Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1906 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1
BGB). Vom Betreuer oder Bevollmächtigten veranlasste Unterbringungen nach
§ 1906 Absatz 1 BGB bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Die Zahl der
erteilten gerichtlichen Genehmigungen bzw. Anordnungen von Unterbringungen
nach Betreuungsrecht wird in einer jährlich durchgeführten Sondererhebung zu
Betreuungsverfahren erhoben. Danach sind im Jahr 2006 46 557, im Jahr 2007
48 889, im Jahr 2008 52 776, im Jahr 2009 54 131, im Jahr 2010 55 366, im
Jahr 2011 57 116, im Jahr 2012 56 490, im Jahr 2013 53 771, im Jahr
2014 55 292 sowie im Jahr 2015 56 646 betreuungsrechtliche Unterbringungen
gerichtlich genehmigt bzw. angeordnet worden. Für die Jahre 2002 bis 2007 sind
diese Zahlen ohne Angaben aus Hamburg. Für das Jahr 2016 liegen noch keine
Zahlen vor. Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Unterbringungen
nicht zwingend in einer Psychiatrie erfolgt sein müssen, zu denken ist z. B. auch
an die geschlossene Abteilung einer Senioreneinrichtung. Eine Aufschlüsselung
nach Personen mit psychischer Erkrankung und kognitiver Beeinträchtigung
sowie nach dem Geschlecht der von den gerichtlich genehmigten bzw.
angeordneten Unterbringungen betroffenen Personen ist nicht möglich, weil hierzu keine
statistischen Zahlen vorliegen.
Unterbringungen nach den Psychisch-Kranken- bzw. Unterbringungsgesetzen
(PsychKG) der Länder:
Die Zahlen zu den öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach den PsychKG der
Länder werden in einer Zusammenstellung der Geschäftsübersichten der
Amtsgerichte erfasst. Dabei handelt es sich jedoch um die Zahl der anhängigen bzw.
durchgeführten Verfahren gemäß § 312 Nummer 3 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG), die nicht notwendigerweise in einer tatsächlichen
Unterbringung der betroffenen Person endeten. Die Anzahl der tatsächlich untergebrachten
Personen sowie personenbezogene Merkmale zu diesen werden hierbei statistisch
nicht erhoben. Zahlen für das Jahr 2016 liegen auch hier aktuell noch nicht vor.
Jahr Verfahren nach § 312 Nr. 3 FamFG
2006 62.410
2007 66.294
2008 70.912
2009 71.269
2010 71.412
2011 78.152
2012 80.752
2013 82.435
2014 83.034
2015 84.677
Quelle:
Bundesamt für Justiz, Geschäftsübersichten der Amtsgerichte für die Jahre 2006 bis 2015.
Strafrechtliche Unterbringung:
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unterbringung sind Unterbringungen nach § 63
StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) zu nennen. Die
Anzahl der Untergebrachten ergibt sich aus der Maßregelvollzugsstatistik des
Statistischen Bundesamtes (s. Tabelle, Angaben zum Stichtag 31. März, Zahlen für
2016 liegen noch nicht vor):
Im psychiatrischen Krankenhaus aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte 1)
Jahr (Stichtag 31.3.) insgesamt darunter weiblich
2006 5 917 393
2007 6 061 413
2008 6 287 443
2009 2) 6 440 477
2010 6 569 496
2011 3) 6 620 508
2012 3), 4) 6 750 511
2013 3) 6 652 510
2014 3) 6 540 518
2015 3), 5) 6 478 506
1) Früheres Bundesgebiet, einschließlich Gesamtberlin (vgl. aber auch Fn. 5)
2) Für Rheinland-Pfalz Ergebnisse aus 2008
3) Für Rheinland-Pfalz Ergebnisse aus 2010
4) Für Schleswig-Holstein teilweise Ergebnisse aus 2011
5) Einschließlich Mecklenburg-Vorpommern
Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafvollzugsstatistik 2013/2014, Im psychiatrischen Krankenhaus und in
der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte [Maßregelvollzug], Wiesbaden
2015 (Zahlen für 2015 noch unveröffentlicht)
Angaben zur Anzahl gerichtlicher Anordnungen nach § 63 StGB ergeben sich aus
der Strafverfolgungsstatistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 3,
Tabelle 5.5, siehe im Folgenden). Zahlen für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor.
Unterbringungen § 63 StGB insgesamt darunter weiblich
2006 796 85
2007 1 023 97
2008 1 104 114
2009 968 99
2010 948 117
2011 881 89
2012 817 89
2013 815 93
2014 770 90
2015 818 101
3. Sollte die Zahl der Unterbringungen in den letzten zehn Jahren gestiegen
sein, worauf führt die Bundesregierung den Anstieg zurück?
4. Gibt es regionale Unterschiede hinsichtlich der Anzahl genehmigter
Unterbringungen, und wenn ja, worauf sind diese nach Einschätzung der
Bundesregierung zurückzuführen (z. B. Praxis der Gerichte, Strukturen des offenen
psychiatrischen Hilfesystems, Krankheitsbild der Patientinnen und
Patienten)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anzahl der Unterbringungen nach § 1906 Absatz 1 BGB und nach
landesrechtlichen Regelungen zur Unterbringung ist bis 2011 gestiegen. Seither sind die
Unterbringungen nach § 1906 Absatz 1 BGB zunächst bis 2013 deutlich
gesunken und ab 2014 wieder angestiegen, während die Unterbringungen nach
landesrechtlichen Regelungen kontinuierlich gestiegen sind. Zwischen den Ländern
bestehen Unterschiede sowohl hinsichtlich der Häufigkeit sämtlicher
Unterbringungen als auch hinsichtlich deren rechtlicher Grundlage (BGB bzw. Landes-
PsychKG). Eine systematische Analyse der Ursachen dieser Unterschiede ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Daher ist die Frage in die Aufgabenstellung der
in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Projekte aufgenommen
worden.
Zur strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB zeigen die vorstehend
genannten Angaben, dass es bis 2012 bei der Gesamtzahl der Untergebrachten einen
kontinuierlichen Anstieg zu verzeichnen gab und diese Gesamtzahl auch 2013 bis
2015 auf relativ hohem Niveau verblieb. Zu den Gründen für den langjährigen
Anstieg der Anzahl der Unterbringungen und ihrer Dauer wird auf die
Ausführungen in dem 2015 beschlossenen Regierungsentwurf zur Novellierung des
Rechts der Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung
anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 18/7244, Seite 10) verwiesen. Dort heißt
es unter anderem, dass „empirische Untersuchungen vermuten [lassen], dass der
Anstieg zumindest teilweise auch auf eine restriktivere Handhabung der
juristischen Erheblichkeitsschwellen durch die Verfahrensbeteiligten zurückzuführen
ist“. Wesentlicher Zweck des genannten, am 1. August 2016 in Kraft getretenen
Gesetzes war und ist es daher, durch konkretere Vorgaben für die Anordnung und
die zulässige Dauer der Unterbringung unverhältnismäßige und vor allem
unverhältnismäßig lange Unterbringungen besser als bisher vermeiden zu können
(a. a. O. Seiten 1, 2 und 10). Ob, wie gelegentlich geäußert, schon die 2013
beginnende Diskussion über dieses Gesetzgebungsverfahren in der Praxis zu einer
verstärkten Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geführt und
damit bereits dazu beigetragen hat, dass die Bestandszahlen seither zumindest
nicht mehr gestiegen sind, kann dahinstehen. Zu beobachten bleibt, ob sich diese
Entwicklung nach Inkrafttreten des Gesetzes fortsetzen wird.
Die Maßregelvollzugsstatistik (zur Quelle siehe Antwort zu Frage 2) weist zwar
die Anzahl der im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten nach Ländern
aus. Den Statistiken lassen sich jedoch regionale Unterschiede bereits deshalb
nicht entnehmen, weil sie absolute Zahlen aufweisen, ohne dass sie Bezug auf die
jeweiligen Bevölkerungszahlen nehmen.
Die Länder Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Saarland und Thüringen teilten auf entsprechende Anfrage zu Frage 4 mit, dass sie –
auch aufgrund der Kürze der Zeit – keine Angaben über die regionale Verteilung
hinsichtlich der Anzahl genehmigter Unterbringungen machen beziehungsweise
keine verlässlichen Aussagen über mögliche Ursachen treffen können. Die
folgenden Länder teilten zu Frage 4 auf Anfrage Folgendes mit:
Baden-Württemberg
„Regionale Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der genehmigten
Unterbringungen sind jedenfalls im Bereich der zivilrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen
Unterbringung nach dem PsychKHG bekannt. So weisen insbesondere diejenigen
Betreuungsgerichte eine höhere Zahl an Unterbringungsgenehmigungen auf, in
deren Bezirk sich große Einrichtungen mit geschlossenen Bereichen befinden
(Psychiatrische Zentren, Kreispflegeheime, etc.). Grund hierfür ist die allgemeine
örtliche Zuständigkeit dieser Betreuungsgerichte für Personen, die längerfristig
in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind und die Eilzuständigkeit für
Betroffene, die notfallmäßig in psychiatrische Krankenhäuser verbracht werden.
Auch führt die Zuständigkeitsregelung des § 313 Absatz 3 Satz 2 FamFG dazu,
dass die Gerichte, in deren Bezirk eine Psychiatrische Einrichtung liegt, mit
Unterbringungen nach dem PsychKHG deutlich häufiger befasst sind als andere
Gerichte. Konkrete Zahlen liegen hierzu allerdings nicht vor.
Daten über eine auf die Einwohnerzahl bezogene Unterbringungshäufigkeit
(etwa: Unterbringungsverfahren je 1 000 (volljährige) Einwohner) liegen
ebenfalls nicht vor, so dass ein Vergleich zwischen den Gerichtsbezirken nicht
erfolgen kann. Auch statistische Daten bezüglich der Verteilung bestimmter
psychiatrischer Krankheitsbilder auf bestimmte Landesregionen sind nicht vorhanden.“
Bayern
„Für die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 und 2 BGB und die
Unterbringung nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz wird auf die
folgende Übersicht verwiesen. Die erste Tabelle weist für die Jahre 2006 bis 2016
aus, wie oft in Bayern die Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 und 2 BGB
genehmigt oder angeordnet wurde. Die zweite Tabelle listet auf, wie viele Verfahren
auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung oder Anordnung der
landesrechtlichen Unterbringung nach § 312 Nummer 3 FamFG (bis 1.
September 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG) in den Jahren 2006 bis 2015 bei
bayerischen Gerichten anhängig wurden. Über die Anzahl der tatsächlich erteilten
Genehmigungen besagen diese Daten nichts. Zu beachten ist zudem, dass in diese
Zahl auch alle Verfahren zur einstweiligen Anordnung einer Unterbringung nach
dem Bayerischen Unterbringungsgesetz einfließen. In aller Regel entfällt das
Erfordernis einer Unterbringung nach Landesrecht während des einstweiligen
Anordnungsverfahrens oder im Laufe der vorläufigen Unterbringung. Die
Unterschiede in der Anzahl der Verfahren bezüglich der drei
Oberlandesgerichtsbezirke dürften lediglich deren unterschiedlich großen Zuständigkeitsbereich, nicht
hingegen eine regional unterschiedliche Antragspraxis wiederspiegeln. Für den
Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung haben wissenschaftliche
Untersuchungen bislang eine Vielzahl von Faktoren ermittelt, die auf den regionalen
Unterschied der Unterbringungen Einfluss haben, vgl. hierzu den Aufsatz
„Psychiatrische Unterbringungspraxis“ (Der Nervenarzt), Prof. Brieger. Ab dem
zweiten Quartal des Jahres 2017 werden auch Daten zur Anzahl der Anordnungen
nach § 312 Nummer 3 FamFG zur Verfügung stehen, vgl. Frage 38b.
Für den Maßregelvollzug ist die Frage nicht zielführend, weil sich die Verteilung
nach dem bayerischen Vollstreckungsplan richtet.“
Hamburg
„Innerhalb Hamburgs gibt es keine regionalen Unterschiede hinsichtlich der
Anzahl genehmigter Unterbringungen.“
Nordrhein-Westfalen
„In den Geschäftsübersichten der Amtsgerichte in der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und in der B-Statistik wird zwar die Anzahl der genehmigten
Unterbringungen bei den Betreuungsgerichten in Nordrhein-Westfalen ausgewiesen, aufgrund
dieser rein statistischen Daten ist aber kein Rückschluss auf die Ursachen
etwaiger regionaler Unterschiede möglich.
Darüber hinaus liegen dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter für Nordrhein-Westfalen Daten zu der Anzahl der genehmigten
öffentlich-rechtlichen Unterbringungen (siehe Frage 38) und regionaler Unterschiede
vor. So schwanken die öffentlich-rechtlichen Unterbringungsquoten regional in
den Verwaltungsbezirken zwischen 0.25 und 3 Unterbringungen je 1 000
Einwohner.
Nach vorliegenden Studien (Juckel 2015, Regus 2009, Uni Siegen 2003) ist eine
Vielzahl von Einflussfaktoren für regionale Unterschiede zu berücksichtigen. So
beeinflusst das städtisch und ländlich unterschiedliche psychiatrische
Bettenangebot sowie die Niederlassungsdichte der Fachärzteschaft und die Zahl der
Eingliederungshilfeangebote in der Region die Unterbringungsquote. Auch die
Sozialpsychiatrischen Dienste und Krisenhilfen sind von Bedeutung. Die relative
Häufigkeit der Unterbringungen nach dem Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) NRW korreliert zudem, wenn
Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringungen in Bayern in den Jahren 2006 bis 2016:
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Anordnung bzw. Genehnmigung
der Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 13.766 15.203 16.420 17.001 16.832 16.854 18.716 17.866 18.462 18.722 19.105
und 2 BGB)
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung oder Anordnung der Unterbringung nach § 312 Nr. 3
FamFG wurden anhängig:
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Bayern insgesamt davon 7.755 8.991 9.740 10.103 9.708 11.177 12.159 12.997 13.072 13.590
OLG Bamberg 2.264 2.494 2.626 2.757 2.573 2.777 3.013 3.278 3.219 3.313
OLG München 4.097 4.952 5.592 5.795 5.427 6.660 7.087 7.614 7.689 7.968
OLG Nürnberg 1.394 1.545 1.522 1.551 1.708 1.740 2.059 2.105 2.164 2.309
auch mit unterschiedlicher Signifikanz, mit verschiedenen regionalen
Sozialindikatoren: Einwohnerdichte, durchschnittliche Haushaltsgröße, Zahl der
Empfänger von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosenquote.“
Rheinland-Pfalz
„Hierzu liegen keine näheren Erkenntnisse vor. Die aus den vorliegenden
Statistiken ersichtlichen Abweichungen zwischen den einzelnen
Oberlandesgerichtsbezirken bei der Anzahl der genehmigten Unterbringungen stehen im Verhältnis
zu deren unterschiedlichen Größen. Weitere Gründe sind nicht ersichtlich.“
Sachsen
„Dazu liegen hier keine konkreten, statistisch belegbaren Erkenntnisse vor.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Zahl genehmigter Unterbringungen von
der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gerichts belegenen
Fachkrankenhäuser abhängt.“
Sachsen-Anhalt
„Erkennbare regionale Unterschiede sind den hier vorliegenden statistischen
Daten (Auswertungen der bundeseinheitlichen Geschäftsstatistiken) nicht zu
entnehmen. Statistische Auffälligkeiten sind durch die Lage der vollziehenden
Einrichtungen und die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte bedingt.“
Schleswig-Holstein
„Über regionale Unterschiede hinsichtlich der Anzahl genehmigter
Unterbringungen und über deren Ursachen können hier keine verlässlichen Aussagen
getroffen werden, auch weil die hier vorhandenen Daten über
Unterbringungsverfahren bzw. Unterbringungsgenehmigungen/-anordnungen nicht regionalisiert
ausgewertet werden. Auffällig ist jedoch, dass die Zahl der
betreuungsgerichtlichen Unterbringungsverfahren bei denjenigen Amtsgerichten höher ist, in deren
Bezirk sich psychiatrische Kliniken mit geschlossenen Abteilungen befinden.“
5. Wie viele Unterbringungen dauerten im Zeitraum von 2006 bis 2016 jährlich
bis zu 14 Tage, zwei bis sechs Wochen, 1,5 bis drei Monate, vier bis sechs
Monate, sieben bis zwölf Monate, ein bis zwei Jahre, zwei bis fünf Jahre,
fünf bis zehn Jahre und über zehn Jahre (bitte nach zivilrechtlichen,
öffentlich-rechtlichen und strafrechtsbezogenen Unterbringungen sowie nach
absoluten Zahlen und Anteilen an der Gesamtzahl aufschlüsseln)?
Die Dauer von zivil- und öffentlich-rechtlichen Unterbringungen wird statistisch
nicht erfasst, so dass der Bundesregierung hierzu keine Informationen vorliegen.
Zur Frage der Dauer der Unterbringungen nach § 63 StGB liegen der
Bundesregierung lediglich die Erkenntnisse vor, die in dem bereits in der Antwort zu
Frage 3 erwähnten Regierungsentwurf zur Novellierung des Rechts der
Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Gesetze
wiedergegeben sind. Dort heißt es: „Gleichzeitig hat sich die durchschnittliche
Verweildauer in der Unterbringung nach § 63 StGB in den letzten Jahren erhöht.
Sie stieg von 6,2 Jahren im Jahr 2008 auf knapp 8 Jahre im Jahr 2012“
(Bundestagsdrucksache 18/7244, Seite 10, weitere Einzelheiten dazu auf Seite 32).
Die Länder teilten auf Anfrage hierzu mit, dass Daten zur Dauer von
Unterbringungen nach Betreuungsrecht und nach öffentlichem Recht nicht vorliegen. Zur
Unterbringung nach § 63 StGB (Maßregelvollzug) haben nur vier von 16 Ländern
Zahlen übermittelt, die sich aber auf unterschiedliche Zeiträume beziehen
beziehungsweise zum Teil keine Angaben zu den erfassten Zeiträumen enthalten. Da
diese fragmentarischen Angaben kein aussagekräftiges Bild ermöglichen, wurde
auf deren Wiedergabe verzichtet.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen
6. Wie viele ärztliche Zwangsmaßnahmen bei einwilligungsunfähigen
Personen haben Betreuungsgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum von 2006 bis 2016 jährlich genehmigt, im Eilverfahren angeordnet
bzw. abgelehnt (bitte nach Betreuungsrecht, öffentlich-rechtlichem
Unterbringungsrecht und Maßregelvollzugsrecht, nach Personen mit psychischer
Erkrankung und kognitiver Beeinträchtigung sowie nach Geschlecht
aufschlüsseln)?
Statistische Daten zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer Betreuung
werden beginnend mit dem Jahr 2014 jährlich in der vom Bundesamt für Justiz
erstellten Statistik zu Betreuungsverfahren erfasst und auf der Homepage des
Bundesamtes veröffentlicht. Dabei erfolgt eine Differenzierung lediglich nach
dem Antragsteller (Betreuer oder Bevollmächtigte) und nach dem Ergebnis des
Verfahrens (Anordnung oder Genehmigung/Ablehnung). Die weitergehenden
erfragten Informationen, insbesondere personenbezogene Daten der betroffenen
Personen, werden nicht erhoben.
Die Anzahl der Genehmigungen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Daten für 2016 liegen derzeit noch nicht
vor.
Jahr
Genehmigung einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme
§ 1906 Absatz 3 und 3a BGB
2014 5.745
2015 5.682
Quelle:
Bundesamt für Justiz, Statistiken zu Betreuungsverfahren für die Jahre 2006-2015
Zwangsmaßnahmen bei strafrechtlichen Unterbringungen richten sich nach den
Gesetzen der Länder zum Maßregelvollzug. Statistische Daten zu ärztlichen
Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug liegen der Bundesregierung nicht vor.
7. a) Wie viele der genehmigten oder angeordneten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2006
bis 2016 jährlich verlängert (bitte nach Betreuungsrecht, öffentlich-
rechtlichem Unterbringungsrecht und Maßregelvollzugsrecht aufschlüsseln)?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer der im
Zeitraum von 2006 bis 2016 jährlich durchgeführten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen bei einwilligungsunfähigen Personen (bitte nach Betreuungsrecht,
öffentlich-rechtlichem Unterbringungsrecht und Maßregelvollzugsrecht
aufschlüsseln)?
Daten zur Dauer und zur Verlängerung genehmigter oder angeordneter ärztlicher
Zwangsmaßnahmen liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Verfügt die Bundesregierung über Informationen über den Einfluss der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes
zur Unzulässigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme sowie der darauf
folgenden Reform des § 1906 BGB auf die Genehmigungspraxis der
Betreuungsgerichte?
Die Bundesregierung verfügt über keine gesicherten Informationen darüber, wie
sich die in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 und des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 2012 und
das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 auf die Genehmigungspraxis der
Betreuungsgerichte ausgewirkt haben. Statistische Daten zu genehmigten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer Betreuung werden erst seit dem Jahr 2014
jährlich in der vom Bundesamt für Justiz erstellten Statistik zu
Betreuungsverfahren erfasst. Nach Erfahrungsberichten aus der Praxis sollen jedoch ärztliche
Zwangsmaßnahmen wesentlich seltener als nach bisherigem Recht zur
Anwendung kommen (vgl. Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014,
§ 1906 BGB, Randnummer 31). Dies wird teilweise auch durch Rückmeldungen
aus der gerichtlichen Praxis, die im Rahmen der Beteiligung der Länder erfolgt
sind, bestätigt.
9. Wie viel Prozent der in psychiatrischen Einrichtungen behandelten Personen
haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2006 bis 2016
jährlich ärztliche Zwangsmaßnahmen erfahren?
Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Verfügt die Bundesregierung über Informationen über den Einfluss der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes
zur Unzulässigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme sowie der darauf
folgenden Reform des § 1906 BGB auf die Praxis in den Kliniken bei der
Anwendung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen?
Nach den genannten Gerichtsbeschlüssen wurde in der Regel auf eine ärztliche
Zwangsbehandlung im Anwendungsbereich des Betreuungsrechts verzichtet. Es
wird berichtet, dass es daraufhin in einigen Kliniken zu vermehrten Fixierungen
gekommen ist und dass von einigen Gerichten auf Unterbringungen verzichtet
wurde, da ohne die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsbehandlung auch die
Unterbringung nicht sinnvoll erschien. Über ärztliche Zwangsmaßnahmen auf der
Grundlage landesrechtlicher Regelungen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Seit das Betreuungsrecht auf Bundesebene und einige PsychKG
auf Länderebene die Möglichkeit der ärztlichen Zwangsbehandlung eröffnet
haben, wird diese nach gerichtlicher Genehmigung praktiziert. Nähere
rechtstatsächliche Erkenntnisse hierzu konnten noch nicht gewonnen werden. Im Rahmen
der in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Projekte können ggf.
entsprechende Erkenntnisse gewonnen werden.
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede hinsichtlich der
Anzahl genehmigter ärztlicher Zwangsmaßnahmen in Kliniken, Regionen
und Ländern, und wenn ja, worauf sind diese nach Einschätzung der
Bundesregierung zurückzuführen (z. B. Praxis der Gerichte, Haltung und Anzahl
des Personals in den Krankenhäusern, Krankheitsbild der Patientinnen und
Patienten)?
Statistische Daten zu ärztlichen Maßnahmen gegen den natürlichen Willen von
betreuten Personen nach § 1906 Absatz 3 BGB werden erst seit 2014 erhoben
(vgl. Antwort zu Frage 6). Erkenntnisse zu regionalen Unterschieden hinsichtlich
der Anzahl genehmigter ärztlicher Zwangsmaßnahmen und deren Gründen liegen
bisher nicht vor. Im Rahmen der in der Vorbemerkung der Bundesregierung
genannten Projekte können ggf. entsprechende Erkenntnisse gewonnen werden.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Art der im Zeitraum
von 2006 bis 2016 jährlich durchgeführten ärztlichen Zwangsmaßnahmen
(bspw. Zwangsmedikation, Zwangsoperation, Zwangsernährung) bei
einwilligungsunfähigen Personen?
Daten zur Art der genehmigten oder angeordneten ärztlichen Zwangsmaßnahmen
liegen der Bundesregierung nicht vor.
13. Welche Studien und sonstigen Informationen liegen der Bundesregierung
über den Nutzen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen vor?
Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) am 26. Februar 2013 in § 1906 Absatz 3
BGB gesetzlich geregelt. Eine Untersuchung dieser Maßnahmen hinsichtlich
ihres Nutzens gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nicht. Steinert und
Schmid (Steinert & Schmid, Effect of Voluntariness of Participation in Treatment
on Short-Term Outcome of Inpatients With Schizophrenia, Psychiatric Services
55 : 7 (2004)) untersuchten die Effekte von unfreiwilligen Maßnahmen, auch der
Behandlung, bei Patienten mit Schizophrenie und fanden dabei keine
wesentlichen Unterschiede zu den freiwillig behandelten Patienten. Generell ist aus
einigen Studien bekannt, dass bei unfreiwilliger Unterbringung (eben nicht explizit
bezogen auf unfreiwillige Behandlung) die Zufriedenheit mit dem behandelnden
Arzt deutlich schlechter ist (u. a. Pieters, Macht-Zwang-Sinn. Subjektives
Erleben, Behandlungsbewertungen und Therapieerfolge bei gerichtlichen
Unterbringungen schizophrener Menschen, Psychiatrieverlag (2003)).
14. Welche Studien und sonstigen Informationen liegen der Bundesregierung
über schädliche Wirkungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen vor (z. B.
Traumata, Vertrauensverlust zu medizinischem Personal)?
Der Bundesregierung ist keine systematische Studie bekannt, die sich spezifisch
auf die „ärztlichen Zwangsmaßnahmen“ (Zwangsmedikation) bezieht, sondern
nur auf Zwangsmaßnahmen im Allgemeinen. Es wird auf die Antworten zu den
Fragen 13 und 22 verwiesen.
15. a) Hält die Bundesregierung die Weiterentwicklung von pflegerischen und
medizinischen Leitlinien zur Durchführung von Zwangsbehandlungen in
psychiatrischen Kliniken für notwendig (vgl. britische N.I.C.E guideline
„Violence and aggression: short-term management in mental health,
health and community settings“)?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn ja, auf welche Weise wird sie sich dafür einsetzen?
Die Prävention, Vermeidung und, wenn unumgänglich, möglichst schonende
Durchführung von Zwangsbehandlungen ist aus medizinethischer und
menschenrechtlicher Perspektive anzustreben. Aus diesem Grund begrüßt die
Bundesregierung die Weiterentwicklung der S2-Leitlinie „Therapeutische Maßnahmen bei
aggressivem Verhalten in der Psychiatrie und Psychotherapie“ der Deutschen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und
Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) zur S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention
und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“. Die neue Leitlinie wird
gemeinsam mit Vertretern der Betroffenenverbände erarbeitet und Mitte 2018
erscheinen.
16. Hält die Bundesregierung Konkretisierungen zu den Anforderungen an
Gutachten und ärztliche Zeugnisse für notwendig, um die Einschätzungen von
Gutachterinnen und Gutachtern sowie Ärztinnen und Ärzten zu
vereinheitlichen und zu verhindern, dass bei Vorliegen einer psychischen Krankheit
vorschnell von dem Zustand der Einwilligungsunfähigkeit ausgegangen wird,
und wenn nein, warum nicht?
Für Unterbringungssachen nach dem FamFG ist ein Bedarf für gesetzliche
Regelungen zur Vereinheitlichung der Einschätzungen von Sachverständigen und zur
Verhinderung vorschneller Schlussfolgerungen in Gutachten nicht ersichtlich.
Das geltende Recht regelt bereits präzise die Anforderungen an Sachverständige
in Unterbringungsverfahren: Nach § 321 Absatz 1 Satz 4 FamFG muss der
Sachverständige in einer Unterbringungssache Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet
der Psychiatrie sein, vorzugsweise Arzt für Psychiatrie. Das Vorliegen dieser
Qualifikationsanforderungen muss das Gericht in seiner Entscheidung näher
begründen, sofern sich dies nicht bereits daraus ergibt, dass der Sachverständige
eine anerkannte Facharztbezeichnung führt.
Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
oder bei deren Anordnung soll nach § 321 Absatz 1 Satz 5 FamFG der
Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein. Für eine Unterbringung mit
einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren sieht § 329 Absatz 2 Satz 2 FamFG
überdies vor, dass der mit dem Gutachten beauftragte Sachverständige nicht der
Arzt sein soll, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in
der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Gleiches gilt für
die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von
mehr als zwölf Wochen.
Die dargestellten Regelungen dienen dazu, die Qualität der Gutachten zu sichern.
Weitergehende gesetzliche Regelungen zur Sicherung der Qualität der Gutachten
erscheinen nicht erforderlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht
in jedem Einzelfall prüft, ob das Gutachten ausreichend und überzeugend ist oder
durch Einholung eines weiteren Gutachtens ergänzt werden muss. Das Gericht
kann von Amts wegen jederzeit eine weitere Begutachtung anordnen.
Soweit es um Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug geht, obliegt die
Beurteilung der Frage den Ländern, die hierfür die Gesetzgebungszuständigkeit haben.
17. Hält die Bundesregierung Konkretisierungen zu den Anforderungen an
Gutachten und ärztliche Zeugnisse für notwendig, damit insbesondere die
Beachtung des Patientenwillens sowie alternative, weniger belastende
Maßnahmen ausreichend geprüft werden, um sicherzustellen, dass die ärztliche
Zwangsmaßnahme tatsächlich nur als letztes Mittel durchgeführt wird, und
wenn nein, warum nicht?
Ein Bedarf, durch eine Änderung der gesetzlichen Regelungen über
Sachverständigengutachten sicherzustellen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur das letzte
Mittel sind, ist nicht ersichtlich.
Über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1906 Absatz 3 BGB hinaus
sieht das geltende Recht für Betreuungs- und Unterbringungsverfahren bereits
eine Reihe von verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen und Sicherungen für
den Betroffenen vor, mit denen sichergestellt wird, dass dessen Interessen
gewahrt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird: Der Betroffene ist
ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§§ 275, 316
FamFG). Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen,
wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§§ 276, 317
FamFG) und das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzuhören (§§ 278, 319
FamFG). Das Gericht hat den Betreuer oder Bevollmächtigten des Betroffenen
anzuhören (§ 320 Satz 1 i. V. m. § 315 Absatz 1 FamFG). Darüber hinaus soll es
die Betreuungsbehörde und Angehörige oder eine nahestehende Person anhören,
wenn diese am Verfahren beteiligt sind (§ 320 i. V. m. § 315 Absatz 3 und 4
FamFG). Der vom Gericht zu beauftragende Sachverständige hat den Betroffenen
vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen (§ 321
Absatz 1 Satz 2 FamFG).
Freiheitsentziehende Maßnahmen (u. a. Fixierung, Isolierung, sedierende
Medikamente)
18. Wie viele freiheitsentziehende Maßnahmen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Betreuungsgerichte im Zeitraum von 2006 bis 2016 jährlich
genehmigt, im Eilverfahren angeordnet bzw. abgelehnt (bitte nach
Betreuungsrecht, öffentlich-rechtlichem Landesrecht sowie
Maßregelvollzugsrecht, danach, ob die Maßnahme in einem Krankenhaus, einem Heim oder
einer sonstigen Einrichtung durchgeführt wurde, nach Personen mit
psychischer Erkrankung und kognitiver Beeinträchtigung sowie nach Geschlecht
aufschlüsseln)?
Statistische Daten zur Genehmigung der Unterbringung oder zu einer
unterbringungsähnlichen Maßnahme im Rahmen einer Betreuung werden jährlich
ebenfalls in der Antwort zu Frage 6 genannten, vom Bundesamt für Justiz erstellten
Statistik zu Betreuungsverfahren erfasst. Eine weitere Differenzierung der
Genehmigungen wird nicht erhoben. Daten für das Jahr 2016 liegen aktuell noch
nicht vor.
Jahr
Genehmigung der
Unterbringung
§ 1906 Abs. 1 und 2 BGB
Genehmigung einer
unterbringungsähnlichen Maßnahme
§ 1906 Abs. 4 BGB
Insgesamt
2006 46.557 82.904 129.461
2007 48.889 84.443 133.332
2008 52.776 91.825 144.601
2009 54.131 96.062 150.193
2010 55.366 98.119 153.485
2011 57.116 89.074 146.190
2012 56.490 85.132 141.622
2013 54.831 75.727 130.558
2014 55.292 60.438 115.730
2015 56.646 59.945 116.591
Quelle:
Bundesamt für Justiz, Statistiken zu Betreuungsverfahren für die Jahre 2006-2015
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen
Unterbringungen sowie im Rahmen von strafrechtlichen Unterbringungen richten sich
nach den Landes-PsychKG sowie nach den Gesetzen der Länder zum
Maßregelvollzug. Daten über die Häufigkeit dieser Maßnahmen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
19. Wie viel Prozent der Personen, die sich in Krankenhäusern, Heimen oder
sonstigen Einrichtungen aufhalten, haben nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zeitraum von 2006 bis 2016 jährlich freiheitsentziehende
Maßnahmen erfahren?
Angaben zu prozentualen Anteilen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Systematische Erhebungen zu Unterbringungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe
und Pflegeheimen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im Rahmen des
laufenden Projekts „Vermeidung von Zwang im psychiatrischen Hilfesystem“, das
vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert wird, soll jedoch ein
Monitoringsystem zur Erhebung von Zwangsmaßnahmen sowie von Maßnahmen zu
deren Verhinderung entwickelt werden.
20. a) Wie viele der genehmigten oder angeordneten freiheitsentziehenden
Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von
2006 bis 2016 jährlich verlängert?
Daten zur Dauer genehmigter oder angeordneter freiheitsentziehender
Maßnahmen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die in der Antwort zu Frage 2 bereits
genannte Geschäftsübersicht der Amtsgerichte erfasst lediglich jährlich die Zahl
anhängiger bzw. durchgeführter Verfahren betreffend die Verlängerung einer
Unterbringung sowie einer unterbringungsähnlichen Maßnahme. Angaben zum
Ausgang dieser Verfahren liegen jedoch nicht vor, so dass die Zahl der
Verlängerungen nicht bekannt ist. Daten für 2016 liegen aktuell noch nicht vor.
Jahr
Verlängerung der Genehmigung einer Unterbringung /
unterbringungsähnlichen Maßnahme
§ 312 Nr. 1 und 2 FamFG
2006 28.606
2007 28.924
2008 Keine Angaben
2009 Keine Angaben
2010 27.263
2011 27.428
2012 26.838
2013 26.307
2014 23.217
2015 20.166
Quelle:
Bundesamt für Justiz, Geschäftsübersichten der Amtsgerichte für die Jahre 2006 bis 2015.
Hinsichtlich des Maßregelvollzugsrechts wird auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer der im
Zeitraum von 2006 bis 2016 jährlich durchgeführten freiheitsentziehenden
Maßnahmen (bitte nach zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Rechtsgrundlagen aufschlüsseln)?
Daten zur Dauer genehmigter oder angeordneter freiheitsentziehender
Maßnahmen liegen der Bundesregierung nicht vor.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Art der im Zeitraum
von 2006 bis 2016 jährlich durchgeführten freiheitsentziehenden
Maßnahmen (bspw. Medikation, Fixierung, Isolierung)?
Daten zur Art der genehmigten oder angeordneten freiheitsentziehenden
Maßnahmen liegen der Bundesregierung nicht vor.
22. a) Welche Studien und sonstigen Informationen liegen der Bundesregierung
über den Nutzen sowie über schädliche Wirkungen von
freiheitsentziehenden Maßnahmen für Betroffene vor?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen Studien?
Freiheitsentziehende Maßnahmen werden gemäß der geltenden Rechtslage
angeordnet, um entweder einen erheblichen drohenden gesundheitlichen Schaden oder
eine Lebensgefährdung für die betreffende Person selbst oder eine Gefährdung
erheblicher Rechtsgüter anderer Personen abzuwenden. Ob die Maßnahmen diese
Ziele erreichen, kann aus naheliegenden ethischen Gründen nicht in Studien mit
einer Kontrollgruppe untersucht werden. Einen therapeutischen Nutzen jenseits
der bloßen Schadensverhinderung haben die Maßnahmen nach Kenntnis der
Bundesregierung in aller Regel nicht, sie sind auch kein Bestandteil der Therapie,
sondern lediglich Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr. Risiken für
schädliche Begleitwirkungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
sowohl im psychischen als auch im körperlichen Bereich. Über die psychischen
Folgeschäden bzw. unangenehme Begleitwirkungen ist eine Studie von Steinert
et al. (Steinert et al., Subjective Distress After Seclusion or Mechanical Restraint:
One-Year Follow-Up of a Randomized Controlled Study, Psychiatric Services
64 : 10 (2013)) bekannt. Eine systematische Übersichtsarbeit über schädliche
körperliche Komplikationen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nicht.
23. a) In welchen Bundesländern werden nach öffentlich-rechtlichem
Landesrecht sedierende Medikamente gegen den Willen einer Person ohne
vorherige richterliche Genehmigung gegeben?
Die Länder teilten hierzu Folgendes mit:
Baden-Württemberg
„Das baden-württembergische PsychKHG sieht in § 20 Absatz 5 für jede Form
der Behandlung gegen den Willen des Betroffenen einen Richtervorbehalt vor.
Hierunter fällt auch die Verabreichung von Sedativa.“
Bayern
„Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Zwangsbehandlung bei
öffentlichrechtlichen Unterbringungen in Bayern sind sedierende Behandlungsmaßnahmen
gegen den Willen der behandelten Person nur unter sehr engen Grenzen (‚
Unaufschiebbarkeit‘), dann aber ohne richterliche Genehmigung zulässig. Bayern
beabsichtigt aber künftig, einen entsprechenden Richtervorbehalt einzuführen.“
Berlin
„Gemäß § 28 Absatz 6 Nr. 7 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten (PsychKG) Berlin ist Voraussetzung für eine
medikamentöse Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person insbesondere die
vorherige Zustimmung des Betreuungsgerichts.“
Brandenburg
„Es werden auf der Grundlage des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-
Gesetzes gegen den Willen einer Person und ohne vorherige richterliche
Genehmigung keine sedierenden Medikamente gegeben.“
Bremen
„Eine Behandlung ohne vorherige richterliche Genehmigung ist ausschließlich
nach § 22 Absatz 4 Bremisches PsychKG zulässig, wenn
die Behandlung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben
oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der
Patientin oder des Patienten oder Dritter zwingend erforderlich ist,
der Patientin oder dem Patienten die Einsicht in die sofortige
Behandlungsbedürftigkeit oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt und
die Behandlung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, nach Art oder
Dauer weniger eingreifende Maßnahmen aussichtslos sind, der zu erwartende
Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung und
die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Behandlung deutlich
überwiegt.
Die Behandlung darf nur auf schriftliche Anordnung einer Ärztin oder eines
Arztes der Einrichtung und unter ärztlicher Überwachung erfolgen.“
Hamburg
„Eine ärztliche Zwangsmaßnahme zur Behandlung der Anlasserkrankung ist nur
in den engen Grenzen des § 16 HmbPsychKG (Hamburgisches Gesetz über
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten) erlaubt und bedarf der
vorherigen Anordnung des Betreuungsgerichts, es sei denn, hierdurch würden
sich erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten
Person ergeben.“
Mecklenburg-Vorpommern
„Im Land Mecklenburg-Vorpommern bedarf nach derzeitiger Rechtslage jede
ärztliche Maßnahme gegen den natürlichen Willen der betroffenen Person
(ärztliche Zwangsmaßnahme) der vorherigen richterlichen Zustimmung. Dies gilt
nicht in den Fällen, in denen eine ärztliche Zwangsmaßnahme dazu dient, eine
gegenwärtige Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für
die Gesundheit der betroffenen Person abzuwenden, wenn hierdurch die
Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die
Gesundheit der betroffenen Person ergeben würden. Die Zustimmung des Gerichtes ist
in diesen Fällen unverzüglich nachträglich einzuholen. Das Nähere regelt § 26
des Psychischkrankengesetzes Mecklenburg-Vorpommern.“
Nordrhein-Westfalen
„In Bezug auf die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist in Nordrhein-Westfalen
durch die Novellierung des PsychKG NRW seit dem 1.01.2017 der Einsatz von
sedierenden Medikamenten gegen den Willen einer Person ohne richterliche
Genehmigung grundsätzlich nicht möglich. Von der Einholung einer gerichtlichen
Entscheidung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
1. diese nicht rechtzeitig erreichbar ist,
2. eine besondere Sicherungsmaßnahme nicht geeignet oder nicht ausreichend ist,
um die akute Gefährdung zu überwinden, und
3. die sofortige ärztliche Zwangsmaßnahme zur Vermeidung einer gegenwärtigen
Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die
Gesundheit der untergebrachten Person oder dritter Personen erforderlich ist.
Eine gerichtliche Zustimmung für die weitere Zwangsbehandlung ist
unverzüglich zu beantragen, sofern die unmittelbare Lebensgefahr oder schwerwiegende
Gefahr für die Gesundheit über einen längeren Zeitraum andauert oder
überwunden ist und die Fortführung der Zwangsbehandlung als weiterhin notwendig
angesehen wird. Zwangsbehandlungen unter diesen Voraussetzungen sind
monatlich der Aufsichtsbehörde zu melden.
Im Maßregelvollzug NRW werden nach § 17 Abs. 3 MRVG NRW Patientinnen
und Patienten ohne ihre ausdrückliche Einwilligung oder die ihrer gesetzlichen
Vertretung bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für ihre Gesundheit
oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ohne vorherige richterliche
Genehmigung behandelt. Dies kann auch die Gabe sedierender Medikamente
beinhalten.“
Rheinland-Pfalz
„§ 20 Abs. 5 S. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetz für psychisch kranke
Personen (PsychKG) schreibt vor, dass vor der Durchführung einer
Behandlungsmaßnahme, die ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgt, eine
Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen ist.“
Saarland
„Soweit eine Gabe sedierender Medikamente im Anwendungsbereich des
Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG)
als ärztliche Zwangsmaßnahme zu werten ist, unterliegt sie nach § 13 Abs. 3
Satz 1 UBG einem Richtervorbehalt.
Im saarländischen Maßregelvollzug werden nach entsprechender ärztlicher
Indikation und auf Grundlage des Maßregelvollzugsgesetzes sedierende
Medikamente gegen den Willen eines Patienten ohne vorherige richterliche
Genehmigung gegeben.“
Sachsen
„Ärztliche Zwangsmaßnahmen, d. h. Behandlungen gegen den natürlichen
Willen des Patienten bedürfen nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über
die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)
der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Soweit die Gefahr jedoch unmittelbar
bevorsteht (Gefahr in Verzug), darf gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SächsPsychKG
ausnahmsweise auch ohne richterliche Genehmigung behandelt werden. Die
Genehmigung ist jedoch in diesen Fällen unverzüglich nachzuholen.
Neben den einer richterlichen Genehmigung unterliegenden ärztlichen
Zwangsmaßnahmen gemäß § 22 SächsPsychKG sieht § 31 Abs. 1 Nr. 8 SächsPsychKG
als Sicherungsmaßnahme ‚die medikamentöse Ruhigstellung, die einer
zeitweisen mechanischen Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen
gleichkommt‘ vor. Diese Sicherungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie für den Zweck
der Unterbringung und zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen
Störung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses unerlässlich sind. Als
Sicherungsmaßnahme bedarf diese ‚medikamentöse Ruhigstellung‘ zwar nicht der
vorherigen richterlichen Genehmigung. Sie ist jedoch von der ärztlichen Leitung
des Krankenhauses anzuordnen. Sofern kein Betreuer bestellt ist, muss das
Gericht unverzüglich darüber informiert werden.“
Sachsen-Anhalt
„Das Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des
Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 30. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 88)
sieht diese Möglichkeit nicht vor.“
Schleswig-Holstein
„Die Frage zielt nach dem Verständnis von Schleswig-Holstein darauf ab, ob die
Vergabe sedierender Medikamente als freiheitsentziehende Maßnahme einer
richterlichen Genehmigung bzw. Anordnung nach Landesrecht bedarf (vgl. die
Überschrift ‚Freiheitsentziehende Maßnahmen‘ vor den Fragen 18 ff. aus der
Kleinen Anfrage). Das geltende Landesrecht Schleswig-Holsteins sieht insoweit
keinen Richtervorbehalt vor; dies gilt für das Psychisch-Kranken-Gesetz (SH-
PsychKG) genauso wie für das Maßregelvollzugsgesetz (SH-MVollzG). Anders
verhält es sich bei Medikamentenvergaben zu Behandlungszwecken (ärztliche
Zwangsmaßnahme) nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz.“
Thüringen
„Im Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen
(ThürPsychKG) ist die Gabe sedierender Medikamente nicht explizit geregelt.
§ 14 Abs. 1 Nummer 4 PsychKG regelt allerdings ‚die zeitweise Fixierung
(Einschränkung der Bewegungsfreiheit)‘. Diese kann vom zuständigen Arzt, bei
Gefahr im Verzug auch von anderen Mitarbeitern der Einrichtung angeordnet
werden. Eine vorherige richterliche Genehmigung sieht das ThürPsychKG hierfür
nicht vor, das zuständige Gericht ist lediglich zu unterrichten, § 14 Abs. 5
ThürPsychKG.
Entsprechende Regelungen für ‚die zeitweise Fixierung (Einschränkung der
Bewegungsfreiheit)‘ enthält auch das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (Thür-
MRVG) in § 26 Abs. 1 Nummer 4. Die Anordnung erfolgt durch den Chefarzt
oder seinen Stellvertreter, das zuständige Gericht ist ebenfalls (nur) zu
unterrichten, § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürMRVG.“
b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die genehmigungsfreie Gabe
von sedierenden Medikamenten gegen den Willen einer Person der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen widerspricht, und wenn nein, warum nicht?
Die Gabe von sedierenden Medikamenten gegen den Willen der betroffenen
Person stellt eine ärztliche Zwangsmaßnahme dar und steht nach § 1906 Absatz 3a
Satz 1 BGB unter Genehmigungsvorbehalt des Betreuungsgerichts. Eine
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 1906 Absatz 3
Satz 1 BGB erfüllt sind. Danach darf der Betreuer in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der
ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen
Maßnahme zu überzeugen, die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer
freiheitsentziehenden Unterbringung zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um
einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, der
erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare
Maßnahme abgewendet werden kann und der zu erwartende Nutzen der
ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich
überwiegt.
24. Inwieweit hält die Bundesregierung die zwangsweise Gabe von
Medikamenten zum Zwecke der Sedierung gemäß § 1906 Absatz 4 BGB für vereinbar
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen (bitte begründen)?
Wenn nein, wird sie entsprechende gesetzliche Änderungen vorschlagen?
Die zwangsweise Gabe von Medikamenten zum Zwecke der Sedierung stellt eine
ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne von § 1906 Absatz 3 Satz 1 BGB dar und
steht nach § 1906 Absatz 3a Satz 1 BGB unter Genehmigungsvorbehalt des
Betreuungsgerichts. Sie darf nur unter den strengen Voraussetzungen des § 1906
Absatz 3 Satz 1 BGB als Ultima Ratio genehmigt werden (siehe Antwort zu
Frage 23b).
25. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des
UN-Fachausschusses, dass die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nicht
mit der UN-BRK vereinbar ist?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des UN-Fachausschusses für die
Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht, wonach die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen mit der UN-BRK nicht vereinbar sei. Denn wie das
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Juli 2016, 1 BvL 8/15) festgestellt hat,
besteht nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht des Staates, für nicht
einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Zwangsbehandlung als
letztes Mittel vorzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass Prüfungsmaßstab allein die Konvention, nicht aber die
Rechtsauffassung des zuständigen UN-Fachausschuss ist, die bei der Anwendung
und Auslegung der UN-BRK nach den völkerrechtlichen Vorgaben der Wiener
Vertragsrechtskonvention zwar mit zu berücksichtigen, für sich genommen aber
völkerrechtlich nicht verbindlich ist. Die Bundesregierung ist wie das
Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen des zuständigen UN-Fachausschusses Menschen mit Behinderungen, die
keinen freien Willen bilden können und sich in hilfloser Lage befinden, nach Text
und Geist der UN-BRK nicht ihrem Schicksal überlassen werden sollten. Denn
den Konventionsbestimmungen ist kein grundsätzliches Verbot von Maßnahmen
zu entnehmen, die gegen den natürlichen Willen von Menschen mit
Behinderungen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte
Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Dies ergibt sich deutlich unter anderem aus
dem Regelungszusammenhang des Artikels 12 Absatz 4 UN-BRK, der sich
gerade auf Maßnahmen bezieht, die den Betroffenen in der Ausübung seiner Rechts-
und Handlungsfähigkeit beschränken. Solche Maßnahmen untersagt die
Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie ihre Zulässigkeit unter anderem
dadurch, dass Artikel 12 Absatz 4 UN-BRK die Vertragsstaaten zu geeigneten
Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur
Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom
26. Juli 2016, Rn. 87 ff.; siehe auch Beschluss vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09,
BVerfGE 128, 282-322, Rn. 53). Die Bestimmungen der Konvention, hier
insbesondere die einschlägigen Artikel 12, 14 und 17 UN-BRK, schließen es
demzufolge nicht aus, dass im Einzelfall zum Wohl des Betroffenen auch eine
Entscheidung gegen dessen natürlichen Willen getroffen und durchgesetzt werden darf,
wenn der Betroffene nicht (mehr) handlungs- und entscheidungsfähig ist und dies
zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist. Dies ergibt
sich auch aus der besonderen Wertigkeit, die die UN-BRK dem Recht auf Leben
(Artikel 10 UN-BRK) und Gesundheit (Artikel 25 UN-BRK) einräumt.
Maßnahmen zur Zwangsvermeidung
26. Welche Interventionen, Haltungen und organisatorischen Veränderungen
ermöglichen es nach Kenntnis der Bundesregierung einigen psychiatrischen
Krankenhäusern, innerhalb ihrer Einrichtung auf Zwang zu verzichten (z. B.
Anzahl und Haltung des Personals, Einbeziehung der Patientinnen und
Patienten sowie deren Angehöriger, Deeskalationsstrategien, Einbeziehung
Psychiatrieerfahrener)?
Psychiatrische Kliniken und Abteilungen mit einem Pflichtversorgungsauftrag
sind für den Schutz von untergebrachten Patienten und ggf. auch für die
Umsetzung von gerichtlich genehmigten ärztlichen Maßnahmen gegen den natürlichen
Willen verantwortlich. Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass es Kliniken
mit Versorgungsverpflichtung gibt, die diese Aufgabe völlig ohne Anwendung
oder Androhung von Zwang erreichen. Allerdings gibt es Kliniken, die auf
geschlossene Türen verzichten. Zudem ist die Intensität des Versuchs, mit den
Patienten einvernehmliche Vorgehensweisen zu erreichen, unterschiedlich. Nähere
Erkenntnisse, welche Maßnahmen sich zur Vermeidung von Zwangs eignen und
wie diese in einem Monitoring zu erfassen sind, sollen im Rahmen der in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Projekte gewonnen werden.
27. a) Welche Studien sind der Bundesregierung über Ansätze zur Vermeidung
von Zwangsmaßnahmen bekannt, und inwieweit hält sie eine weitere
Forschung darüber für notwendig, und warum?
b) Wenn die Bundesregierung weiteren Forschungsbedarf sieht, welche
Forschungsaufträge plant sie wann zu vergeben?
Aus jüngerer Zeit sind einige Studien bekannt:
Ashcraft & Anthony, Eliminating Seclusion and Restraint in Recovery-
Oriented Crisis Services, Psychiatric Services 59 : 10 (2008)
Heumann et al., Please Do Something – No Matter What! A Nationwide Online
Survey of Mental Health Service Users About the Use of Alternatives to
Coercive Measures, Psychiatrische Praxis (2015)
Borckardt et al., Systematic Investigation of Initiatives to Reduce Seclusion
and Restraint in a State Psychiatric Hospital, Psychiatric Services 62(5):477-
83 (2011)
Gaskin, Elsom & Happell, Interventions for Reducing the Use of Seclusion in
Psychiatric Facilities, The British Journal of Psychiatry 191 (4) 298-303 (2007)
Whitecross, Seeary & Lee, Measuring the Impacts of Seclusion on Psychiatry
Inpatients and the Effectiveness of a Pilot Single-Session Post-Seclusion
Counselling Intervention, International Journal of Mental Health Nursing (6):512-
21 (2013)
Mielau et al., Coercive Interventions in Psychiatry: Prevention and Patients’
Preferences, Psychiatrische Praxis (2016)
Zudem wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Projekte verwiesen. Diese umfassen auch eine nationale und internationale Literatur-
und Studienübersicht. Die Bundesregierung wird die Ergebnisse auswerten, bevor
sie über weitere Forschungsaufträge entscheidet.
Schließlich plant der Bund, ein Forschungsfolgeprojekt zu vergeben mit dem
Ziel, Erkenntnisse über Möglichkeiten zur Verringerung medikamentöser
Freiheitseinschränkung bei Menschen mit Demenz in Pflegeheimen zu gewinnen. Ein
Konzept und eine darauf basierende Ausschreibung für das Projekt kann aber erst
dann entwickelt werden, wenn die Ergebnisse eines vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung geförderten Projekts „EPCentCare“ des
Universitätsklinikums Halle/Saale vorliegen (Titel: „Effekt personenzentrierter Pflege und
Versorgung auf die Verschreibungshäufigkeit von Antipsychotika in Pflegeheimen:
eine Cluster-randomisierte, kontrollierte Studie“), welches voraussichtlich nicht
vor September 2017 abgeschlossen sein wird.
28. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung unterschiedliche
Verhaltensweisen von Männern und Frauen, z. B. bei aggressivem Verhalten, die
geschlechterspezifische Maßnahmen zur Zwangsvermeidung erforderlich
machen, und welche Studien sind ihr hierzu bekannt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung zeigen Studien, dass Männer mit
psychischen Erkrankungen tendenziell häufiger aggressiv sind. Nach Aussage von
Experten zeigt die klinische Erfahrung, dass Männer zwar häufiger körperlich
gewalttätig sind, die Gefahren aber bei Frauen deshalb gelegentlich unterschätzt
werden. Insofern ist eine besondere Geschlechtersensibilität in der Anwendung
von Zwangsmaßnahmen erforderlich.
29. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Erkenntnissen der Fachwelt, nach denen offene Türen innerhalb der Station Gewalt
unter Patientinnen und Patienten sowie die Häufigkeit von Zwangsmaßnahmen
reduzierten (vgl. Sollberger & Lang, Psychiatrie mit offenen Türen,
Nervenarzt 85: 319-325 – 2014 –; DGPPN, Leitlinien „Therapeutische Maßnahmen
bei aggressivem Verhalten in der Psychiatrie und Psychotherapie“)?
Die Ergebnisse der genannten Studie weisen darauf hin, dass Patienten, die sich
oder andere gefährden, ohne statistisch signifikante Nachteile auf Stationen
behandelt werden können, deren Türen nicht dauerhaft geschlossen sind. Nach
Kenntnis der Bundesregierung gibt es bisher nur sehr wenige empirische Daten
zur Behandlung auf Stationen mit permanent (24 Stunden an 365 Tagen) offenen
Türen. Aus Sicht von Fachleuten muss davon ausgegangen werden, dass letztlich
sowohl für den Behandlungserfolg als auch für das subjektive Empfinden der
Betroffenen nicht die Frage entscheidend ist, ob und wie lange Türen einer Station
geöffnet oder geschlossen sind, sondern ob es in einer Einrichtung ein schlüssiges
Gesamtkonzept zur individuellen Minimierung von FEM gibt. Außerdem muss
davon ausgegangen werden, dass es Situationen gibt, in denen eine offene
Führung der Station andere schwerwiegende Eingriffe, wie zum Beispiel eine
Fixierung, notwendig macht, die durch eine geschlossene Stationstür vermieden
werden können.
Hinsichtlich möglicher Schlussfolgerungen das ärztliche Berufsausübungsrecht
betreffend ist darauf hinzuweisen, dass Regelungen der ärztlichen
Berufsausübung nach dem Grundgesetz der Zuständigkeit der Länder unterliegen, die auch
die Einhaltung des ärztlichen Berufsrechts überwachen. Daneben unterliegen die
Krankenhäuser der Rechtsaufsicht der Länder, die sich auf die Einhaltung der für
die jeweiligen Einrichtungen maßgeblichen krankenhausrechtlichen Vorschriften
und auf die Einhaltung der Vorgaben der PsychKG erstreckt.
30. Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um die Fort- und
Weiterbildung des medizinischen Personals in Hinblick auf ärztliche
Zwangsmaßnahmen sowie deren Vermeidung voranzutreiben?
Die Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals liegt in der
ausschließlichen Zuständigkeit der Länder, die diese für die ärztliche Fort- und
Weiterbildung den Ärztekammern übertragen haben.
31. a) Hält die Bundesregierung die Weiterentwicklung der bislang
vorliegenden Leitlinien zur Vermeidung von Zwang in psychiatrischen Kliniken
für notwendig, und wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, auf welche Weise wird sie sich dafür einsetzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
32. Welche Relevanz kommt nach Einschätzung der Bundesregierung
Patientenverfügungen im psychiatrischen Alltag zu?
Betroffene können durch eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 BGB
verbindlich bestimmen, ob und welche ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Fall
einer Einwilligungsunfähigkeit durchzuführen oder zu unterlassen sind. Die im
Zustand der Einwilligungsfähigkeit bestimmte Festlegung ist für den Arzt
verbindlich, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Dies
gilt nach § 1901a Absatz 3 BGB unabhängig von Art und Stadium der
Erkrankung. Patientenverfügungen stärken das Recht auf freie Selbstbestimmung und
dienen der Geltendmachung des Patientenwillens. Die Bundesregierung hält auch
den Abschluss von Behandlungsvereinbarungen, einer besonderen Art der
Patientenverfügung, für ein wirksames Mittel, den Patientenwillen zur Geltung zu
bringen. Über die konkrete Relevanz von Patientenverfügungen und
Behandlungsvereinbarungen im psychiatrischen Alltag hat die Bundesregierung keine
umfassenden Kenntnisse. In den genannten Forschungsprojekten sollen auch
hierzu weitere Erkenntnisse gewonnen werden.
33. Wie viele psychiatrische Krankenhäuser und Abteilungen weisen nach
Kenntnis der Bundesregierung Patientinnen und Patienten auf die
Möglichkeit einer Behandlungsvereinbarung hin und unterstützen sie bei deren
Erstellung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
34. a) Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Krankenhäuser dazu
verpflichtet werden sollten, Patientinnen und Patienten auf die
Möglichkeit einer Behandlungsvereinbarung hinzuweisen und auf Wunsch bei der
Erstellung zu unterstützen, und auf welche Weise wird sich die
Bundesregierung dafür einsetzen?
b) Wenn die Bundesregierung eine entsprechende Verpflichtung ablehnt,
warum?
Behandlungsvereinbarungen werden in der ärztlichen Praxis aktuell in sehr
unterschiedlichem Maße eingesetzt. Die Frage, ob sie im konkreten Fall ein
geeignetes Instrument zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten
darstellen, ist in jedem Einzelfall durch die behandelnden Ärzte in erster Linie nach
medizinischen Kriterien zu prüfen und zu beantworten. In den Empfehlungen der
Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der
Bundesärztekammer zum Thema „Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
in der ärztlichen Praxis“ (Deutsches Ärzteblatt 2013, S. 1580 ff., S. 1583) ist
festgelegt, dass Ärzte mit Patienten über die Abfassung einer vorsorglichen
Willensbekundung sprechen sollen, dass dabei die Initiative für ein Gespräch aber in der
Regel dem Patienten überlassen bleiben solle. Allerdings wird insoweit auch
darauf hingewiesen, dass es in bestimmten Fällen die Fürsorge für den Patienten
gebieten könne, dass der Arzt die Möglichkeiten vorsorglicher
Willensbekundungen von sich aus anspricht. Ein solcher Fall liege beispielsweise vor, wenn bei
einer bevorstehenden Behandlung oder in einem absehbaren Zeitraum der Eintritt
der Einwilligungsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und
der Patient ohne Kenntnis von den Möglichkeiten der vorsorglichen
Willensbekundung seine Sorge über den möglichen Zustand fehlender Selbstbestimmung
angesprochen habe. Eine generelle gesetzliche Verpflichtung von
Krankenhäusern, auf die Möglichkeit einer Behandlungsvereinbarung hinzuweisen und den
Patienten bei deren Abfassung zu unterstützen, erscheint vor diesem Hintergrund
wenig zielführend.
Im Rahmen der im Gesetzentwurf zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten in Artikel 7 vorgesehenen Evaluierung nach drei
Jahren wird auch überprüft werden, ob die Einführung einer Hinweis- und
Unterstützungspflicht von Betreuern im Hinblick auf Patientenverfügungen zur
Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts namentlich der von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen Betroffenen ausreicht oder ob weitergehende Maßnahmen
des Gesetzgebers angezeigt sind.
35. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Zwang vermeidende
Wirkungen der Beteiligung von Psychiatrieerfahrenen in psychiatrischen
Einrichtungen?
b) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die
Beteiligung von Psychiatrieerfahrenen in psychiatrischen Einrichtungen zu
fördern?
Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung bislang nicht vor.
Gegebenenfalls können sie im Rahmen der in der Vorbemerkung der Bundesregierung
genannten Projekte gewonnen werden. Mögliche Maßnahmen werden nach
Abschluss der Projekte zu prüfen sein.
Transparenz und Kontrolle
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Zahl, Inhalt und Ausgang
der seit 2013 erfolgten außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren
wegen rechtswidrig durchgeführter Unterbringungen, ärztlicher
Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehender Maßnahmen?
Daten hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die Länder Bayern und Sachsen teilten im Rahmen der Beteiligung hierzu
Folgendes mit:
Bayern
„In drei Fällen wurden Personen, deren Unterbringung nach dem Gesetz zur
Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter von bayerischen
Gerichten angeordnet worden war, Entschädigungen bezahlt.“
Sachsen
„Als ‚außergerichtliche und gerichtliche Verfahren‘ im Sinne der Fragestellung
dürften Ermittlungs- und Strafverfahren, geltend gemachte
Amtshaftungsansprüche und ggf. auch Verfahren nach dem StrEG anzusehen sein.
Zu dieser konkreten Fragestellung findet weder durch die sächsischen
Staatsanwaltschaften noch durch die Gerichte eine statistische Erfassung statt. Eine
vollständige Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, eine Durchsicht aller
Verfahrensakten ist innerhalb der Frist nicht zu leisten. Durch die
Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurde zur Beantwortung der Frage eine Abfrage bei den
Staatsanwaltschaften durchgeführt, die aus der noch präsenten Erinnerung
berichtet haben. Hierzu wurde durch den Generalstaatsanwalt Folgendes mitgeteilt:
‚Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Görlitz hat berichtet, dass
in der letzten Zeit ein Verfahren gegen den Leiter einer psychiatrischen
Einrichtung anhängig gewesen sei. Die Anzeige sei von einem Untergebrachten erstattet
worden, weil er der Auffassung gewesen sei, dass die Untersagung von
Telefonaten und von Besuchskontakten rechtswidrig sei. Die Einrichtung habe sich
darauf berufen, dass man Telefonate und Besuchskontakte aus therapeutischen
Gründen untersagen müsse. Das Landgericht habe dem Antrag des
Untergebrachten stattgegeben. Eine Straftat der Verantwortlichen habe jedoch nicht
vorgelegen, weil diese sich im Rahmen des möglichen Ermessens gehalten hätten.
Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Leipzig hat berichtet, dass
vereinzelt Verfahren gegen Ärzte bearbeitet worden seien, denen
Freiheitsberaubung angelastet wurde, weil aufgrund ihrer Gutachten eine Unterbringung nach
§§ 63, 64 StGB bzw. dem Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die
Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) gerichtlich angeordnet
worden sei. Die entsprechenden Verfahren seien allesamt gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt worden. Einzelheiten hierzu könnten jedoch mangels statistischer
Erfassung nicht mitgeteilt werden.
Die Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften Chemnitz, Dresden
und Zwickau haben Fehlmeldung erstattet.
Aufgrund der Entschädigungshöhe konnte durch die Generalstaatsanwaltschaft
Dresden noch der folgende Fall zugeordnet werden: Mit Bescheid des
Generalstaatsanwalts vom 12. April 2016 wurde dem Antragsteller eine Entschädigung
in Höhe von 106 125 Euro zugesprochen, weil er über mehrere Jahre aufgrund
rechtskräftiger Entscheidungen untergebracht worden war, letztlich aber im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen wurde.‘“
Im Übrigen teilten die Länder mit, dass ihnen neben den Beschwerden in
Freiheitsentziehungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtlichen
Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) keine Daten hierzu vorliegen.
37. a) Ist die Bundesregierung der Meinung, dass Daten zu Häufigkeit, Art und
Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen langfristig erhoben und
ausgewertet werden sollten, um die Einhaltung verfassungsrechtlicher
und menschenrechtlicher Gebote zu überprüfen und sicherzustellen?
b) Wenn ja, was plant sie, um ein solches Monitoring einzuführen?
c) Welche Institution sollte nach Meinung der Bundesregierung das
Monitoring der ärztlichen Zwangsmaßnahmen übernehmen und ggf. auf
kritische Entwicklungen aufmerksam machen?
Die Entwicklung eines Monitorings ist Bestandteil des Projektes „Vermeidung
von Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem“ der
Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e. V. Fragen der Umsetzung sind
nach Abschluss des Projektes zu prüfen.
38. a) In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
Statistiken über Zwangsunterbringungen und Zwangsmaßnahmen?
b) Welche Daten zu Zwangsunterbringungen und Zwangsmaßnahmen
werden konkret in diesen Ländern erhoben, und von wem?
Die in der Antwort zu Frage 2 genannte Geschäftsübersicht der Amtsgerichte
wird bundeseinheitlich in jedem Land bei allen Amtsgerichten erhoben. Die
Statistik erfasst in der Rubrik „Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts und
des Betreuungsgerichts“ die Zahl der anhängigen bzw. durchgeführten Verfahren
betreffend Zwangsunterbringungen und Zwangsmaßnahmen, die allerdings nicht
notwendigerweise in einer tatsächlichen Unterbringung der betroffenen Person
endeten. Die Geschäftsübersicht der Amtsgerichte ist die Grundlage für Werte bis
zum Jahr 2015. Ab dem 1. Januar 2016 bildet die sogenannte B-Statistik die
Grundlage künftiger Werte. Diese wird bereits von einigen
Landesjustizverwaltungen geführt. Valide Daten liegen jedoch derzeit noch nicht vor.
Die Anzahl der tatsächlichen Zwangsunterbringungen oder Zwangsmaßnahmen
wird statistisch nicht erhoben. Erfasst werden in der Statistik folgende Merkmale:
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung oder
Anordnung der Unterbringung, die nach § 312 Nummer 1 und 2 FamFG
anhängig wurden,
darunter Verfahren auf Verlängerung;
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung oder
Anordnung der Unterbringung, die nach § 1846 BGB i. V. m. § 1908i BGB
anhängig wurden,
darunter Verfahren auf Verlängerung;
andere anhängig gewordene betreuungsgerichtliche Angelegenheiten (ohne
Verfahren nach § 340 Nummer 1 FamFG).
Die in der Antwort zu Frage 6 genannte Statistik zu Betreuungsverfahren wird
ebenfalls bundeseinheitlich in den Ländern erhoben und weist folgende Daten
aus:
Anordnung oder Genehmigung/Ablehnung:
der Unterbringung (§ 1906 Absatz 1 und 2 BGB)
insgesamt/auf Antrag des Betreuers/auf Antrag des Bevollmächtigten,
einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 1906 Absatz 3 und 3a BGB)
insgesamt/auf Antrag des Betreuers/auf Antrag des Bevollmächtigten,
einer unterbringungsähnlichen Maßnahme (§ 1906 Absatz 4 BGB)
insgesamt/auf Antrag des Betreuers/auf Antrag des Bevollmächtigten.
Die Daten dieser beiden genannten Statistiken sind nicht miteinander
vergleichbar. Die Zusammenstellung der Geschäftsübersicht der Amtsgerichte stellt unter
der Rubrik „Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts und des
Betreuungsgerichts“ lediglich die Zahlen der anhängigen bzw. durchgeführten Verfahren dar
und differenziert nicht nach dem Ausgang dieser Verfahren. Die Statistik über die
Betreuungsverfahren stellt hingegen unter anderem auch die tatsächlichen
Unterbringungen nach § 1906 BGB und die abgelehnten Anträge dar, erfasst
andererseits aber auch nur diejenigen Betreuungsverfahren, in denen im abgelaufenen
Jahr eine entsprechende Entscheidung ergangen ist. Sofern eine Betreuung
unverändert über ein Jahr hinweg fortgeführt wird, erscheint diese in der Statistik über
die Betreuungsverfahren nicht.
Darüber hinaus haben die Länder Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Rahmen der
Beteiligung hierzu Folgendes mitgeteilt:
Bayern
„Für den Maßregelvollzug gilt Folgendes: Als bundeseinheitlich koordinierte
Geschäftsstatistik erscheint wie in den anderen Ländern auch in Bayern jährlich die
Strafverfolgungsstatistik, welche Angaben über rechtskräftig abgeurteilte und
verurteilte Personen liefert. Für den Bereich des Maßregelvollzugs werden in der
Strafverfolgungsstatistik Daten zur Anzahl von Verurteilten, bei denen
gerichtlich Zwangsunterbringungen angeordnet wurden, erhoben. Nicht erfasst werden
in der Strafverfolgungsstatistik Zwangsmaßnahmen im Rahmen des
Maßregelvollzugs.
Das Datenmaterial für die Strafverfolgungsstatistik wird über Zählkarten bzw.
inhaltsgleiche Datensätze erfasst, die die Strafvollstreckungsbehörden
(Staatsanwaltschaften, Amtsgerichte) nach Rechtskraft des Urteils oder nach sonstiger
endgültiger Erledigung des Falles für jede abgeurteilte Person ausfüllen bzw.
erstellen und dem Statistischen Landesamt zur weiteren Bearbeitung übersenden.
Die Strafvollstreckungsbehörden senden die Datensätze bzw. Belege dem
Statistischen Landesamt monatlich zur weiteren statistischen Verarbeitung zu. Nach
den entsprechenden Signier- und Plausibilitätskontrollen werden die Daten zu
Jahresergebnissen konzentriert. Im Bereich des Maßregelvollzugs kann der
Strafverfolgungsstatistik die Anzahl der abgeurteilten und verurteilten Erwachsenen,
Heranwachsenden und Jugendlichen, bei denen die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde,
entnommen werden.“
Bremen
„Bremen verfügt über Statistiken zur Zwangsunterbringung nach PsychKG. Die
Zwangsunterbringungen werden über das Stadtamt erhoben. Zwangsmaßnahmen
werden über die Jahresberichte der Klinika dokumentiert.“
Mecklenburg-Vorpommern
„In der Statistik zu den Unterbringungen im Maßregelvollzug werden von den
Einrichtungen des Maßregelvollzuges Daten zu den Patientinnen und Patienten
(Anzahl, Unterbringungsform, Daten zur Person, Herkunft, Anlassstraftat, ggf.
weitere Delikte, Klinikdiagnose, Lockerungsstufe, Unterbringungsgrundlage und
Unterbringungsdauer) erfasst.“
Nordrhein-Westfalen
„In Nordrhein-Westfalen werden durch das für Gesundheit zuständige
Ministerium im Rahmen und zum Zwecke der Landespsychiatrieberichterstattung- und
planung bzw. Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung folgende
statistische Daten erhoben bzw. genutzt:
1. Datenlieferung der Kommunen zu Unterbringungsmaßnahmen (Zahl der
Unterbringung, Alter, gewöhnlicher Aufenthaltsort, Ausstellung ärztliches
Zeugnis, Erkrankung) an das Landeszentrum Gesundheit NRW als
Landesbehörde. Nach Auswertung erfolgt eine Weiterleitung an das für Gesundheit
zuständige Ministerium.
2. Geschäftsstellenstatistik der Betreuungsgerichte – Auswertung durch das
Landeszentrum für Gesundheit und das für Gesundheit zuständige
Ministerium.
3. Seit 2014 jährliche Meldungen der Kliniken zu Zwangsmaßnahmen im
Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung: Zahl der
Zwangsbehandlungen, Zahl und Dauer der Isolierungen und Fixierungen an die zuständige
Aufsichtsbehörde und das für Gesundheit zuständige Ministerium.
4. Seit 01.01.2017 Erweiterung der Datenerhebung in den Kliniken auf Grund
Novellierung PsychKG (Daten zum Unterbringungsverfahren, weitere
Differenzierung Meldungen Zwangsmaßnahmen, richterliche Genehmigung etc.)
an die zuständige Aufsichtsbehörde und das für Gesundheit zuständige
Ministerium.
Für den Maßregelvollzug NRW werden seit 2016 Daten erhoben.
Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug erhebt Daten zu
Fixierungen
Medizinischen Zwangsmaßnahmen (Medikation, Untersuchungen,
Zwangsernährung)
Absonderungen von der Patientengemeinschaft
Die Datenerhebung erfolgt nicht personenbezogen. Daten werden ausschließlich
innerhalb der Landesverwaltung weitergeleitet.“
Sachsen-Anhalt
„In Sachsen-Anhalt gibt es eine Statistik über Zwangsunterbringungen nach dem
PsychKG LSA. Daten zur Zwangsunterbringung nach dem PsychKG LSA
werden durch die Fachaufsicht – das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – im
Rahmen einer internen Statistik bei den Kliniken erhoben. Diese werden getrennt
nach Kliniken und die Anzahl der Zwangsunterbringungen getrennt nach den
jeweiligen Rechtsgrundlagen (§§ 13,15 PsychKG) aufbereitet. Weiter werden
erfasst die Belegungstage insgesamt, die Auslastung der Betten und die
durchschnittliche Verweildauer der Patienten. Eine Statistik über Zwangsmaßnahmen
gibt es derzeit nicht, eine Erfassung ist jedoch in Vorbereitung.
Im Bereich des Maßregelvollzugs gibt es eine Statistik über die Belegung der
Einrichtungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass dem Ministerium für Arbeit,
Soziales und Integration von der Vollzugsbehörde jährlich eine Auflistung
bestimmter ergriffener besonderer Sicherungsmaßnahmen vorzulegen ist. Bei
diesen aufzulistenden besonderen Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um:
die Wegnahme von Gegenständen mit dem Ziel des Verfalls, der Einziehung
oder der Vernichtung;
die Beschränkung oder die Versagung des Aufenthalts im Freien,
die Absonderung in einem besonderen Raum sowie
die Fixierung.
Für die Belegungsstatistik erhebt die Vollzugsbehörde monatlich (Stichtag ist der
Tag des Monatsendes) und getrennt nach Stationen die Belegung der
Landeskrankenhäuser für Forensische Psychiatrie. Zudem werden die Zahl der im Laufe des
Monats aufgenommenen Personen - getrennt nach der Rechtsgrundlage für die
Unterbringungsanordnung - sowie die Zahl der Personen, die die Einrichtungen
im Laufe des Monats verlassen haben - getrennt nach Verlegungen und
Entlassungen - ausgewiesen. Die jährlich vorzulegende Auflistung über die Besonderen
Sicherungsmaßnahmen wird von den von der Vollzugsbehörde betriebenen
Einrichtungen erstellt und enthält:
Name, Vorname und Geburtsdatum der von der Maßnahme betroffenen
untergebrachten Person,
Beginn, und sofern es sich nicht um die ‚Wegnahme von Gegenständen…‘
handelt, auch Ende und Dauer der Maßnahme,
bei der ‚Wegnahme von Gegenständen‘ die Bezeichnung des
weggenommenen Gegenstandes sowie
die schlagwortartige Benennung des Anordnungsgrundes.“
Schleswig-Holstein
„Die Strafverfolgungsstatistik erfasst unter anderem Unterbringungsanordnungen
nach § 63 StGB, differenziert nach Schuldunfähigen (§ 20 StGB) und vermindert
Schuldfähigen (§ 21 StGB). Die Statistik wird vom Statistischen Amt für
Hamburg und Schleswig-Holstein geführt und beruht auf Erhebungen der
Staatsanwaltschaften.
Zudem werden die im Rahmen des Maßregelvollzuges angeordneten
Zwangsmaßnahmen statistisch erfasst. Von den beiden Maßregelvollzugseinrichtungen
werden folgende Daten erhoben (mit jeweiligen Vorschriften nach dem SH-
MVollzG):
§ 5 Absatz 5: ärztliche Eingriffe mit erheblicher Gefahr, Lebensgefahr sowie
Erprobung von Arzneimitteln oder Behandlung einschl. Studien
§ 5 Absatz 6: Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahme
§ 5 Absatz 7 Nummer 5: Antragstellung für ärztliche Zwangsmaßnahme bei
Gericht
§ 6 Absatz 1: Durchsuchung soweit nicht anderweitig genannt
§ 6 Absatz 2: körperliche Durchsuchung
§ 7 Absatz 2: besondere Sicherungsmaßnahmen:
1. die Wegnahme von Gegenständen
2. die Untersagung des Aufenthalts im Freien
3. die Einzeleinschließung zur Krisenintervention
4. die Fesselung oder Fixierung
5. die Ruhigstellung durch Medikamente
§ 7 Absatz 4: Dauer über 12 Stunden:
1. die Einzeleinschließung zur Krisenintervention
2. die Fesselung oder Fixierung
3. die Ruhigstellung durch Medikamente
§ 8: Anwendung unmittelbaren Zwangs
§§ 9, 10, 11: Eingriff Brief- und Postgeheimnis
§§ 9, 12: Eingriff Fernmeldegeheimnis
§§ 9, 12a: Eingriff Informationsfreiheit (Hörfunk, Fernsehempfang, Zeitung,
Zeitschrift)
§§ 9, 12a Absatz 3: Beschränkungen persönlicher Kleidung
§§ 9, 12a Absatz 4 Satz 2: Überprüfung persönlicher Habe
§§ 9, 12a Absatz 4 Satz 3: Vorenthaltung persönlicher Habe
§§ 9, 13: Eingriff Besuchsrechte
§§ 9, 14a: Beschränkung Religionsfreiheit
§18 Absatz 2: Widerruf von Vollzugslockerungen
§ 24: Beschränkungen der Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 25 Absatz 2: Anordnung Videotechnik in Interventions-, Aufenthalts-,
Wohnoder Schlafraum
§ 25 Absatz 4: Wahl der Videotechnik durch Patient
§ 25 Absatz 4: Wahl der Sitzwache durch Patient
§ 25 Absatz 5 Satz 2: Auswertung der Aufzeichnungen für Sicherheit oder
Strafverfolgung“
c) An welche Stellen werden die erhobenen Daten zu welchem Zweck
weitergeleitet?
Die Daten werden bei den Amtsgerichten erhoben, um die gesetzgebenden
Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen
statistischen Material versorgen zu können. Die Auswertungen zur
Betreuungsstatistik und den Geschäftsübersichten werden dem Bundesamt für Justiz zur
Erstellung einer Gesamtübersicht der Ergebnisse der Länder zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus haben die Länder Hessen und Sachsen im Rahmen der
Beteiligung angegeben, dass die Daten auch den Zwecken der
Personalbedarfsberechnung dienen. In Sachsen werden die Daten hierzu vom Oberlandesgericht
Dresden an das Staatsministerium der Justiz übermittelt.
Weitere Angaben wurden von Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gemacht:
Bayern
„Die erhobenen Daten werden an die jeweilige Landesjustizverwaltung
übermittelt, die sie entweder selbst aufbereitet oder an eine von ihr mit der Aufbereitung
beauftragte Stelle (Landesämter für Statistik) weiterleitet. Die bayerische
Strafverfolgungsstatistik wird vom Bayerischen Landesamt für Statistik
veröffentlicht.“
Bremen
„Die Daten werden an die senatorische Behörde weitergeleitet und gemeinsam
mit den Chefärztinnen und Chefärzten der Kliniken ausgewertet. Die senatorische
Behörde leitet ggf. Steuerungsmaßnahmen ein (Entwicklung von
Zwangsvermeidungskonzepten an den Häusern, Klärungsgespräche zwischen Notaufnahme an
den Krankenhäusern, Sozialpsychiatrischen Diensten und Polizei).“
Mecklenburg-Vorpommern
„Die für die Statistik zu den Unterbringungen im Maßregelvollzug erhobenen
Daten werden anonymisiert an das zuständige Ministerium zur dortigen
Aufgabenwahrnehmung weitergeleitet. Diese Daten werden zudem für die Erstellung des
länderübergreifenden Kerndatensatzes für den Maßregelvollzug genutzt. Mit der
Erstellung des Kerndatensatzes ist die ceus consulting GmbH vertraglich
beauftragt. Dazu übersenden ihr die Kliniken und Länder die notwendigen Daten in
anonymisierter Form. Der Kerndatensatz wird einmal jährlich aktualisiert und
den Ländern zur Verfügung gestellt.“
Nordrhein-Westfalen
Auf die Antwort zu den Fragen 38a und 38b.
Sachsen-Anhalt
„Die erhobenen Daten werden in anonymisierter Form an die ermächtigten
Kliniken weitergleitet. Dies erfolgt zum Austausch von fachlichen Informationen
untereinander.
Die im Bereich des Maßregelvollzugs erhobenen Daten werden der
Aufsichtsbehörde vorgelegt, die diese Daten auswertet. Sollten sich im Rahmen dieser
Auswertung Auffälligkeiten zeigen, werden diese aufsichtsrechtlich weiterverfolgt.“
Schleswig-Holstein
„Die Daten über die im Rahmen des Maßregelvollzuges angeordneten
Zwangsmaßnahmen werden dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft
und Gleichstellung zum Zwecke der Fachaufsicht zugeleitet.“
d) Gibt es eine länderübergreifende Abstimmung über die zu erhebenden
Daten?
Eine länderübergreifende Abstimmung über die bundeseinheitlichen
Anordnungen und die Geschäftsübersichten findet zwischen den Landesjustizverwaltungen
aller Länder in der jährlichen Sitzung des Ausschusses für Justizstatistik statt. Als
ständige Gäste sind in diesem Ausschuss das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz, das Bundesamt für Justiz, das Statistische Bundesamt und
verschiedene Statistische Landesämter vertreten.
39. Warum beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen der im aktuellen
Gesetzentwurf zur Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen
vorgesehenen Evaluierung nur Art und Häufigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen
zu untersuchen, aber nicht deren Durchführung?
Nach Artikel 7 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung der
materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur
Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten untersucht das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz innerhalb von drei Jahren nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes die Auswirkungen der Änderungen auf die
Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich
genehmigten oder angeordneten ärztlichen Zwangsmaßnahmen und die
Wirksamkeit der Schutzmechanismen nach § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7
BGB-E. Wie aus dem Wortlaut der Evaluierungsvorschrift hervor geht, werden
„Art und Häufigkeit“ von ärztlichen Zwangsmaßnahmen sowie „die Wirksamkeit
der Schutzmechanismen“ nur als mögliche Bestandteile der Untersuchung
genannt. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung werden
zudem als weitere Untersuchungsgegenstände die Gruppe der Betroffenen, ihr
Geschlecht und ihr Alter aufgeführt. Die Aufzählung im Gesetzeswortlaut ist mithin
nicht abschließend. Über die konkreten Untersuchungsgegenstände der
Evaluierung wird zu gegebener Zeit entschieden werden.
40. a) Wird die Bundesregierung den Vorschlag umsetzen, dem Deutschen
Bundestag regelmäßig einen Bericht zur Versorgung und Teilhabe von
Menschen mit psychischen Erkrankungen vorzulegen, um Problemlagen zu
erkennen und ggf. Reformen einzuleiten, und wird sie einen
entsprechenden Bericht in Auftrag geben (vgl. Deutsche Gesellschaft für Soziale
Psychiatrie e. V.: „Regelmäßige Berichte zur Lage der Psychiatrie – Stillstand
und Teillösungen überwinden, Psychiatriereform weiterführen, 28. April
2014)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die für die Ausgestaltung der psychiatrischen Versorgung primär zuständigen
Länder pflegen bereits ein Berichtswesen. Dazu erarbeitet die AG Psychiatrie der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden in regelmäßigen
Abständen zwischen den Ländern abgestimmte Berichte zur Lage der Psychiatrie
in Deutschland mit jeweils aktueller inhaltlicher Schwerpunktsetzung. Aktuell
wird von den Ländern der Bericht zur „Weiterentwicklung der psychiatrischen
Versorgungsstrukturen in Deutschland, Bestandsaufnahme und Perspektiven“
mit den Schwerpunktthemen „Inklusion – Auftrag und Umsetzung, Trialog und
Selbsthilfe“ und „Zusammenhang Maßregelvollzug und Allgemeinpsychiatrie“
erarbeitet. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, darüber hinaus weitere
Berichte zur Lage der Psychiatrie in Auftrag zu geben.
Darüber hinaus enthält der Anfang des Jahres erschienene zweite Teilhabebericht
der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit
Beeinträchtigungen auch Informationen zur Teilhabe von Menschen mit psychischen
Beeinträchtigungen. Im Abschnitt 7.4 findet man beispielsweise eine Zusammenstellung der
Daten zum Themenkomplex „Persönliche Integrität und institutionelle
Zwangsmaßnahmen“.
41. In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Besuchskommissionen einberufen, die Krankenhäuser, in denen Personen nach
Landesrecht untergebracht sind, unangemeldet besuchen und daraufhin
überprüfen, ob die Unterbringung und Behandlung der untergebrachten
Personen den landesrechtlichen Vorgaben entsprechen?
Die Länder teilten hierzu Folgendes mit:
Baden-Württemberg
„Nach § 27 Abs. 1 PsychKHG beruft das Sozialministerium
Besuchskommissionen, die mindestens alle drei Jahre die anerkannten Unterbringungseinrichtungen
besuchen und daraufhin überprüfen, ob die mit der Unterbringung verbundenen
besonderen Aufgaben erfüllt werden. Die Besuchskommissionen überprüfen als
weiteres Kontrollinstrument in den besonders grundrechtssensiblen Bereichen
der öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Unterbringung die allgemeinen
Verhältnisse und die Qualität der Unterbringung. Hierdurch soll dem besonderen
Schutzbedürfnis von untergebrachten Personen Rechnung getragen und der
tiefgreifenden Eingriffsintensität der Unterbringung mit transparenten
Kontrollmechanismen begegnet werden. Die untergebrachten Patientinnen und Patienten
haben bei der Besichtigung die Gelegenheit, Wünsche und Beschwerden
vorzutragen und ihre individuellen Anliegen zu schildern.
Insgesamt wurden vier Besuchskommissionen gebildet und Mitte des Jahres 2015
berufen. Im Durchschnitt wird jede Besuchskommission voraussichtlich zwei bis
drei Einrichtungen pro Jahr überprüfen. Um einen möglichst differenzierten
Blickwinkel bei der Überprüfung der Einrichtungen zu gewährleisten und
unterschiedliche Erfahrungshorizonte einzubinden, setzen sich die
Besuchskommissionen aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Berufs- und
Betroffenengruppen zusammen. Den Besuchskommissionen gehören Vertretungen der
Ärzteschaft und der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, der
Pflege, der Justiz, Vertretungen der Informations-, Beratungs- und
Beschwerdestellen, der Angehörigen psychisch kranker Menschen sowie der Psychiatrie-
Erfahrenen an (vgl. § 27 Abs. 2 PsychKHG). Bei der Auswahl der
Kommissionsmitglieder wurde außerdem eine Vielzahl verschiedener Faktoren berücksichtigt.
Es wurde z. B. entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 PsychKHG darauf geachtet, dass
die Kommissionsmitglieder weder in der zu besichtigenden anerkannten
Einrichtung gegenwärtig beschäftigt, noch mit der Bearbeitung von
Unterbringungssachen im Einzugsgebiet der zu besichtigenden Einrichtung unmittelbar befasst
sind. Für die Bereiche des Maßregelvollzugs und der Kinder- und
Jugendpsychiatrie wurden für bestimmte Berufsgruppen Ersatzmitglieder mit der notwendigen
Erfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet berufen. Die Ersatzmitglieder kommen
jeweils dann zum Einsatz, wenn eine Maßregelvollzugseinrichtung bzw. eine
Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie überprüft wird.
Am 29. September 2015 fand die konstituierende Sitzung der
Besuchskommissionen statt. Die erste Klinikbegehung fand im Februar 2016 statt; weitere folgten
in den nächsten Monaten.“
Bayern
„In Bayern sind entsprechende Besuchskommissionen vorhanden.“
Brandenburg
„Im Land Brandenburg sind entsprechende Besuchskommissionen vorhanden.“
Bremen
„§ 36 des bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten (PsychKG) sieht die Berufung einer Besuchskommission vor.
Die Regelung lautet wie folgt:
§ 36 Besuchskommission
(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beruft
eine Besuchskommission, die in der Regel ohne Anmeldung jährlich mindestens
einmal die Einrichtungen nach § 13 besucht und überprüft, ob die mit der
Unterbringung, Behandlung, Betreuung und mit dem Maßregelvollzug verbundenen
Aufgaben erfüllt und die Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt werden.
Dabei ist den Patientinnen und Patienten Gelegenheit zu geben, Wünsche oder
Beschwerden vorzutragen.
(2) Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zu den Einrichtungen nach
§ 13 und zu den Patientinnen und Patienten zu gewähren. Die Einsicht in die über
die Patientin oder den Patienten vorhandenen Unterlagen ist mit Einverständnis
der Patientin oder des Patienten oder des gesetzlichen Vertreters zu ermöglichen.
Der Patientin oder dem Patienten oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter
ist bei der Aufnahme Gelegenheit zu geben, der Besuchskommission die
Einwilligung in die Einsichtnahme der Krankenunterlagen schriftlich zu erteilen.
(3) Die Besuchskommission soll sich darüber hinaus in anderen Einrichtungen,
in denen psychisch Kranke behandelt oder betreut werden, einen Eindruck über
die Versorgung psychisch Kranker verschaffen.
(4) Innerhalb von zwei Monaten nach jedem Besuch einer Einrichtung fertigt die
Besuchskommission einen Bericht an, der auch die Wünsche und Beschwerden
der Betroffenen enthält und zu ihnen Stellung nimmt. Eine Zusammenfassung
dieser Berichte übersendet der Senat der Bremischen Bürgerschaft mindestens
alle zwei Jahre.
(5) Der Besuchskommission gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit
und Verbraucherschutz,
2. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Kinder- und
Jugendpsychiatrie,
4. eine Richterin oder ein Richter,
5. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen und
Schutzmaßnahmen aus Bremen bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremen oder eine
Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen und Schutzmaßnahmen
aus Bremerhaven bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremerhaven,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes der
Psychiatrieerfahrenen e. V.,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes der Angehörigen
psychisch kranker Menschen,
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der oder des Landesbehindertenbeauftragten
der Freien Hansestadt Bremen.
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beruft die
Mitglieder der Besuchskommission auf Vorschlag der Deputation für Gesundheit
und benennt ein Mitglied, das Ansprechpartner für psychisch Kranke und deren
Angehörige ist und deren Interessen vertritt. Für jedes Mitglied ist mindestens
eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die Deputation für
Gesundheit kann Mitglieder der Deputation und bei Besuchen in der Stadtgemeinde
Bremerhaven auch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung als weitere
Mitglieder der Besuchskommission der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und
Verbraucherschutz vorschlagen. Darüber hinaus kann die Deputation für
Gesundheit weitere Mitglieder auch für Einzelbesuche vorschlagen. Der zuständigen
Amtsärztin oder dem zuständigen Amtsarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an den
Besuchen zu geben.
(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für zwei
Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(7) Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden.
Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Entschädigung richtet sich nach
den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(8) Die Besuchskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Das Petitionsrecht der Patientin oder des Patienten und die Aufsichtspflichten
und -rechte der zuständigen Behörden bleiben unberührt.“
Hamburg
„In Hamburg bestehen zwei Besuchskommissionen, die sogenannten
Aufsichtskommissionen:
Nach § 23 HmbPsychKG (Hamburgisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten) beruft die zuständige Behörde eine
Aufsichtskommission, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet,
Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Personen nach diesem
Gesetz oder wegen einer psychischen Krankheit durch ihren gesetzlichen Vertreter
untergebracht sind, besucht und daraufhin überprüft, ob die mit der
Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die
Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden.
Nach § 38 HmbMVollzG (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz) beruft die
zuständige Behörde eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens zweimal,
in der Regel unangemeldet, die für den Vollzug der Maßregeln bestimmten
Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 4
Absatz 1 HmbMVollzG besucht und daraufhin überprüft, ob die mit dem
Maßregelvollzug verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der
Patienten gewahrt werden.“
Mecklenburg-Vorpommern
„Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat Besuchskommissionen eingerichtet.
Ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte sind in § 46 des
Psychischkrankengesetzes Mecklenburg-Vorpommern geregelt.“
Niedersachsen
„In Niedersachsen gibt es regional einberufene Besuchskommissionen.
Zur weiteren Information:
http://www.beschwerde-psychiatrie.de/Besuchsk.html
http://www.psychiatrie.niedersachsen.de/themen/besuchskommissionen/
ausschuss-fuer-angelegenheiten-der-psychiatrischen-krankenversorgung-
466.html.“
Nordrhein-Westfalen
„Der Gesetzesvollzug unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit und der
staatlichen Aufsicht. Zu den Kontrollmaßnahmen gehören vor allem die unter Leitung
der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde durchgeführten Begehungen der
betreffenden Kliniken durch die im PsychKG NRW verankerten staatlichen
Besuchskommissionen, in die stets neben einer bzw. einem Medizinalbeamtin oder
-beamten, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie einer Juristischen Vertretung auch Vertretungen der Psychiatrie-
Erfahrenen und der Angehörigen berufen werden.
Den Besuchskommissionen obliegt die Prüfung, ob die mit der Unterbringung
von psychisch Kranken verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden (§ 23
Abs. 1 Satz 1). Die Prüfung durch die Besuchskommission erfolgt durch
unangemeldete Besuche der psychiatrischen Krankenhäuser und Fachabteilungen, die
mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten stattfinden (§ 23 Abs. 1 Satz 1).
Die Besuchskommission führt auch Begehungen in allen psychiatrischen
Kliniken durch, in denen Patientinnen und Patienten des Maßregelvollzugs behandelt
werden.“
Rheinland-Pfalz
„Das rheinland-pfälzische Landesgesetz für psychisch kranke Personen
(PsychKG) regelt in § 29 Folgendes:
Besuchskommissionen
(1) Der Stadtrat der kreisfreien Stadt oder der Kreistag des Landkreises, in deren
Gebiet sich eine Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 befindet, soll für jeweils
fünf Jahre eine Besuchskommission berufen. Aufgabe der Besuchskommission
ist es, die Einrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr zu besichtigen,
um zu prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Personen nach diesem Gesetz
gewahrt werden. Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zu den
Einrichtungen zu gewähren. Bei den Besichtigungen ist den untergebrachten
Personen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen. Die
Einrichtungen sollen die Besuchskommission bei ihrer Tätigkeit unterstützen.
(2) Die Mitglieder der Besuchskommission dürfen an Überprüfungen nicht
mitwirken, die sich auf Einrichtungen beziehen, in denen sie beschäftigt sind. Sie
sind zur Verschwiegenheit in persönlichen Angelegenheiten der untergebrachten
Personen verpflichtet.
(3) Die Besuchskommission legt dem Stadtrat oder dem Kreistag, der sie berufen
hat, nach jeder Besichtigung einen Bericht mit dem Ergebnis der Überprüfung
vor.
(4) Die Mitglieder der Besuchskommission erhalten für ihre Tätigkeit
Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten nach den
§§ 1 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils
geltenden Fassung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des
Fahrtkostenersatzes erfolgt durch die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Stadt- oder
Kreisverwaltung.“
Saarland
„Im Saarland wurde eine Besuchskommission für den Maßregelvollzug
einberufen. Durch die Arbeit der Besuchskommission konnten Verbesserungen
hinsichtlich Transparenz und Kontrolle über die forensisch-psychiatrische Praxis erzielt
werden.
In Bezug auf Einrichtungen des Gesundheitswesens liegen unserem Haus
mangels Ressortzuständigkeit keine Erkenntnisse vor.“
Sachsen
„Unabhängige Besuchskommissionen überprüfen gem. § 3 SächsPsychKG
regelmäßig unangemeldet, ob die mit der Unterbringung von psychisch Kranken
verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden und die Rechte der Patienten oder
Bewohner gewahrt werden.
Die Dokumentationen von Sicherungsmaßnahmen einschließlich notwendiger
richterlicher Genehmigungen sowie deren schonende und sichere Durchführung
sind ein besonderer Schwerpunkt der Überprüfungen.
Bei Auffälligkeiten können die zuständigen Aufsichtsbehörden, die
Rechtsaufsicht für Krankenhäuser gem. § 28 Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
bzw. die Heimaufsicht gem. Sächsischem Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
(SächsBeWoG), eingeschaltet werden. Unabhängig davon führt die
Heimaufsicht, in der Regel einmal im Jahr, selbständige Kontrollen durch.“
Sachsen-Anhalt
„Im Land Sachsen-Anhalt ist ein Ausschuss für Angelegenheiten der
psychiatrischen Krankenversorgung berufen, der für die Krankenhäuser und Einrichtungen,
die der psychiatrischen Krankenversorgung dienen, Besuchskommissionen
bildet. Die Besuchskommissionen besuchen die Krankenhäuser und sonstigen
Einrichtungen des ihnen vom Ausschuss zugewiesenen Bereichs. Sie können, wenn
es ihnen angezeigt erscheint, von einer vorherigen Anmeldung ihres Besuches
absehen. Aufgabe des Ausschusses ist es zu prüfen, ob die in § 1 Nr. 1 PsychKG
LSA genannten und die aufgrund strafrichterlicher Entscheidung in den
Maßregelvollzug eingewiesenen Patienten entsprechend den Vorschriften dieser
Gesetze behandelt und betreut werden.“
Schleswig-Holstein
„Das Landesrecht sieht Anliegenvertretungen (Besuchskommissionen oder
Patientenfürsprecher/-innen mit Vertretung) zur Vertretung der Belangen und
Anliegen von Menschen vor, die nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz und im
Maßregelvollzug (§ 63 StGB) untergebracht sind (§§ 26 SH-PsychKG, SH-MVollzG).
Die Anliegenvertretungen sind berechtigt, die Krankenhäuser unangemeldet zu
besuchen. Sie sollen prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Menschen
gewahrt werden und der Zweck der Unterbringung erfüllt wird. Die Krankenhäuser
sind verpflichtet, die Besuchskommissionen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen
und erforderliche Hilfen zu leisten.
Die Anliegenvertretungen nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz werden von den
Kreisen und kreisfreien Städten bestellt; für den Bereich des Maßregelvollzugs
werden die Anliegenvertretungen von der obersten Landesgesundheitsbehörde
(Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung)
bestellt.“
Thüringen
„§ 24 Abs. 1 des ThürPsychKG sieht die Berufung einer Besuchskommission
durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium – das Thüringer
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – vor. Dieses
Ressort führt auch die Geschäfte der Besuchskommission.“
42. Welche Verbesserungen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung durch
die Kontrolle der Besuchskommissionen in den jeweiligen Ländern erzielt
werden?
Die Länder teilten hierzu Folgendes mit:
Baden-Württemberg
„Angesichts der erst seit etwa einem Jahr andauernden Tätigkeit der
Besuchskommissionen kann zum jetzigen Zeitpunkt - auch nach Auffassung des
beteiligten Ministeriums für Soziales und Integration - noch nicht fundiert zu deren
Auswirkungen auf die besuchten Einrichtungen Stellung genommen werden.“
Bayern
„Die Besuche der Besuchskommissionen richten sich auf organisatorische,
bauliche und patientenbezogene Fragestellungen. Die Anregungen der
Besuchskommissionen werden in der Regel durch die Träger der Einrichtungen umgesetzt.
Zur Stärkung der Qualitätssicherheit der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
prüft Bayern derzeit, ob das System der Besuchskommissionen durch die
Schaffung einer Fachaufsichtsbehörde und von Unterbringungsbeiräten abgelöst
werden sollte.“
Brandenburg
„Nach Mitteilung des für Soziales zuständigen Ministeriums sind die
Erfahrungen im Land Brandenburg mit den ehrenamtlichen Besuchskommissionen
positiv.“
Bremen
„- Mehr öffentliche Aufmerksamkeit für die Behandlung in der Psychiatrie
- Mehr Transparenz zu Zwangsunterbringungen
- Politische Befassung mit den Berichten der Besuchskommission
- Beobachtete Missstände oder direkte Beschwerden an die Besuchskommission
werden über abgestimmte Wege zügig bearbeitet.“
Hamburg
„Die seit dem Bestehen der Aufsichtskommissionen nach § 23 HmbPsychKG
(Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten) und § 38 HmbMVollzG (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz)
im Einzelnen jeweils erreichten Verbesserungen können in der zur
Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht vollständig erfasst und
dargestellt werden. Nach § 23 Absatz 4 HmbPsychKG und § 38 Absatz 4 Hmb-
MVollzG fertigen die Aufsichtskommissionen Besuchsberichte an. Es wird auf
die Zusammenfassungen dieser Berichte verwiesen, die der Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg alle zwei Jahre der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt
Hamburg vorlegt. Dabei handelt es sich für die Jahre seit 2006 um folgende
Drucksachen der Bürgerschaft:
Für die Aufsichtskommission nach § 23 HmbPsychKG:
Berichtsjahr Drs.
2006-2007 19/4858
2008-2009 20/368
2010-2011 20/7831
2012-2013 21/2655
2014-2015 liegt noch nicht vor
Für die Aufsichtskommission nach § 38 HmbMVollzG:
Berichtsjahre Drs.
2006-2007 19/790
2008-2009 19/6945
2010-2011 20/4702
2012-2013 21/156
2014-2015 21/7243
Diese Drucksachen sind öffentlich zugänglich und abrufbar unter
www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/.“
Mecklenburg-Vorpommern
„Die Besuchskommissionen haben nach jedem Besuch einen Bericht zu fertigen,
der auch die Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Menschen enthält
und zu ihnen Stellung nimmt und an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern zu senden. Dieses fasst die Berichte
zusammen und übersendet diese Zusammenfassung in regelmäßigen Abständen an
den Landtag.
Die Berichte und die in ihnen enthaltenen Wünsche und Beschwerden der
untergebrachten Menschen wurden und werden durch das Land Mecklenburg-
Vorpommern beachtet. So wurden nicht zuletzt aufgrund der Berichte der
Besuchskommissionen Investitionen getätigt und Abläufe in den Kliniken optimiert.
Ferner wurden und werden durch die Besuchskommissionen individuelle Probleme
an das zuständige Ministerium weitergeleitet und dort bearbeitet und ggf. einer
Lösung zugeführt.“
Niedersachsen
„Die Frage kann von der Landesjustizverwaltung nicht beantwortet werden.“
Nordrhein-Westfalen
„Die staatlichen Besuchskommissionen tragen mit ihrer Arbeit zur Verbesserung
der Situation nach PsychKG NRW untergebrachter Patientinnen und Patienten
bei. Viele Kliniken und Fachabteilungen sehen den Besuch der Kommission als
Möglichkeit der externen Qualitätssicherung und des Austauschs von Ideen und
Erfahrungen. Dabei sind insbesondere die unterschiedlichen Perspektiven, die
durch die trialogische Besetzung der Besuchskommissionen gewährleistet sind,
ein großer Gewinn.
Außerdem ist die Kommission ein wichtiges Bindeglied zwischen gesetzlichem
Anspruch und täglicher Umsetzung vor Ort. Sie kann die Folgen gesetzlicher
Regelungen für die Qualität der Patientenversorgung einschätzen und mit ihrem
Bericht von der Basis dem zuständigen Gesundheitsministerium sinnvolle Hinweise
geben, um Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten auf administrativer
und legislativer Ebene anzustoßen.
Darüber hinaus geben die einzelnen Besuchsberichte eine Reihe von
Problembzw. Mängelhinweisen in Bezug auf die Unterbringungsbedingungen, die
Dokumentation und die Gewährung von Patientenrechten und enthalten entsprechende
Empfehlungen zur Behebung. Sie weisen auf Umsetzungsprobleme hin, die im
Sinne der lernenden Gesetzgebung auch in die Novellierung des PsychKG NRW
eingebracht werden konnten. Zugleich zeigen sie auch gelungene
Umsetzungswege im klinischen Alltag des Unterbringungsgeschehens. Dieser
Erfahrungsschatz kann etwa bei ähnlichen Problemlagen in anderen Einrichtungen genutzt
werden, was letztendlich den untergebrachten Patientinnen und Patienten zu Gute
kommt.“
Rheinland-Pfalz
„Die Besuchskommissionen sind ein wichtiges, unabhängiges Kontrollorgan zur
Einhaltung der Rechte untergebrachter Personen. Die Besuchskommissionen
senden ihre Berichte auch an das Land (Landesamt für Jugend, Soziales und
Versorgung, Fachaufsicht nach PsychKG). Neben der Kontrolle der Einhaltung der
Rechte der nach PsychKG untergebrachten Patienten helfen die
Besuchskommissionen auch, strukturelle Mängel in den Einrichtungen zu erkennen und zu
beheben und tragen damit dazu bei, dass die psychiatrische Versorgung in Rheinland-
Pfalz verbessert wird.“
Saarland
Auf die Mitteilung zu Frage 41 wird verwiesen.
Sachsen
Auf die Mitteilung zu Frage 41 wird verwiesen.
Sachsen-Anhalt
„Soweit Besuchskommissionen in Einzelfällen feststellen, dass bei der
Behandlung und Betreuung von Patienten/untergebrachten Personen/Heimbewohnern
etc. gegen das geltende Recht verstoßen wird, leiten sie ihre Feststellungen an die
jeweiligen Aufsichtsbehörden weiter. Diese führen entsprechende
Untersuchungen durch und begleiten und/oder veranlassen Maßnahmen, um eventuelle
Verstöße zu beseitigen.
Hinweise der Besuchskommissionen auf strukturelle Schwierigkeiten oder
Veränderungen in der Versorgung psychisch kranker Menschen werden vom
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
aufgegriffen und mit den an der Versorgung beteiligten Institutionen ausgewertet. Im Zuge
dieser Auswertung werden ggf. auch einschlägige landesrechtliche Regelungen
angepasst.“
Schleswig-Holstein
„Hierzu liegen keine belastbaren Informationen vor. In der Kürze der zur
Verfügung stehenden Zeit können diese nicht erhoben werden.“
Thüringen
„Hierzu liegen der Thüringer Landesjustizverwaltung keine Erkenntnisse vor.“
43. a) Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten für
Besuchskommissionen ein, während der Kontrollgänge vor Ort auch die Situation von
Personen zu untersuchen, die nach Betreuungsrecht untergebracht sind,
und was wird sie unternehmen, um solche Kontrollen zu fördern?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält es grundsätzlich für sinnvoll, wenn
Besuchskommissionen während der Kontrollgänge vor Ort auch die Situation von Personen
untersuchen, die nach Betreuungsrecht untergebracht sind. Die Bundesregierung wird
prüfen, ob durch Bundesrecht entsprechende Regelungen getroffen werden
können und sollten.
44. Hält die Bundesregierung die Übertragung des Konzepts der
Besuchskommissionen auf stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, die
freiheitsbeschränkende Maßnahmen anwenden, für sinnvoll, und wie begründet sie ihre
Haltung?
Die Aufsicht über die stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe liegt im
Zuständigkeitsbereich der Länder. Auf Grundlage landesgesetzlicher Regelungen
erfolgen im Rahmen der Aufsicht Prüfungen stationärer Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen durch staatliche Prüfbehörden. Insoweit liegt es auch
bei den Ländern zu beurteilen, ob das Konzept der Besuchskommissionen auf
stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe übertragen werden sollte.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]