[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. März 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11738
18. Wahlperiode 29.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Kathrin Vogler,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/11343 –
Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, (nichtaktive) Soldatinnen
und Soldaten sowie einige weitere Personengruppen und deren
Familienmitglieder erhalten im Krankheitsfall einen Zuschuss zur medizinischen Versorgung,
die sogenannte Beihilfe.
Gleichzeitig sind sie verpflichtet, zumindest für den Teil der nicht durch die
Beihilfe abgedeckten Kosten eine Krankenversicherung abzuschließen. Diese
Verpflichtung können sie über eine private Beihilfeergänzungsversicherung
erfüllen oder sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
versichern.
Sollten sich Beihilfeberechtigte für eine freiwillige Versicherung in der GKV
entscheiden, wird die Beihilfe aber nur in den sehr begrenzten Fällen gezahlt, in
denen die GKV die Kosten nicht übernimmt. Oder kurz: Eine Mitgliedschaft in
der privaten Krankenversicherung bietet sich für Beihilfeberechtigte an und
wird seitens des Gesetzgebers und Dienstherrn unterstützt, eine Mitgliedschaft
in der GKV hingegen nicht. In Hessen gibt es eine Sonderregelung, die auch
GKV-Versicherten Beihilfe gewährt.
Daher ist es für die meisten Beihilfeberechtigten ungleich günstiger, sich
privat zu versichern – gerade in jungen Jahren, in denen diese Entscheidung
getroffen wird. Anders sähe das aus, wenn der Dienstherr den Arbeitgeberanteil
in der GKV übernehmen müsste. Eine Untersuchung des Instituts IGES im
Auftrag der Bertelsmann-Stiftung (
www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/
files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/Studie_VV_KrankenversPflicht_
Beamte_Selbststaendige_Teilbericht-Beamte_final.pdf) zeigt aktuell, dass
die Beihilfeberechtigten bei einer echten Wechselmöglichkeit in die GKV mit
Arbeitgeberanteil im Durchschnitt Beiträge sparen könnten. Noch größer
wären die Einsparungen bei den Dienstherren, dem Bund, den Ländern, den
Kommunen und anderen. Auch könnte der Beitragssatz in der gesetzlichen
Krankenversicherung sinken.
Probleme ergeben sich für Beihilfeberechtigte derzeit vor allem dann, wenn sie
Vorerkrankungen haben und daher eine Aufnahme in die private
Krankenversicherung (PKV) nur nach Gesundheitsprüfung mit Prämienzuschlägen oder
Leistungsausschlüssen möglich ist. Zwar bieten einige PKV-Unternehmen eine
Aufnahmegarantie für Beihilfeberechtigte mit einem in der Höhe begrenzten
Risikozuschlag im Rahmen der Öffnungsklausel für Beamtinnen und Beamte an.
Wer sich über diesen Weg nicht versichern kann oder die hohen
Risikozuschläge nicht zahlen kann, dem bleibt letzten Endes nur der Weg in die GKV.
Der Arbeitgeberanteil muss dann allerdings selbst getragen werden, und auch
andere Einkommensarten werden nach § 240 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtig. In diesen
Fällen besteht also eine Benachteiligung sowohl gegenüber anderen
Beihilfeberechtigten in der PKV als auch gegenüber in der GKV
Versicherungspflichtigen.
Letztlich wäre als Abhilfe dafür die Änderung der entsprechenden
Beamtengesetze und Beihilferegelungen notwendig. Die Bundesregierung trägt direkte
Verantwortung freilich nur für diejenigen, für die die Beihilferegelungen des
Bundes gelten.
Änderungen im Beihilferecht greifen nicht in private
Krankenversicherungsverträge ein. Zwar können sie den Wunsch nach Änderung dieser Verträge auf
Seiten der Versicherten auslösen, allerdings tangieren sie nach Auffassung der
Fragesteller bestehende Versicherungsverträge nur insoweit, als in den Verträgen
Klauseln zur Anpassung der Tarife bei Beihilfeänderungen vereinbart wurden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Dienstherr muss aufgrund seiner Fürsorgepflicht Vorkehrungen dafür treffen,
dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamtinnen und Beamten und
ihrer Angehörigen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch
Krankheits-, Geburts- oder Pflegefälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht
über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen,
Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt seiner Entscheidung
überlassen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008
- 2 BvR 613/06 -).
Dieser Pflicht sind der Bund und die Länder in ihren Beihilfesystemen, die eine
eigenständige beamtenrechtliche Kranken- und Pflegefürsorge für Beamtinnen
und Beamte vorsehen, nachgekommen. Neben dem Bund für seine Berechtigten
(§ 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG) regeln die Länder ihr
Beihilfesystem in eigener Zuständigkeit. Die folgenden Ausführungen beziehen sich
daher nur auf das Beihilferecht des Bundes, soweit nicht etwas anderes genannt
wird.
Die Gewährung von Beihilfen, konkretisiert durch die Beihilfevorschriften, ist
Alimentationsbestandteil und findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn, die in § 78 BBG normiert ist. Die Beihilfe ist als ergänzende
Leistung konzipiert, sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht
gedeckten notwendigen krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen in
angemessenem Umfang freistellen (§ 1 Satz 2 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen – BBhV). Eine lückenlose Erstattung jeglicher
Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen verlangt die Fürsorgepflicht nicht
(BVerfGE 83, 89 [100]). Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine
Hilfeleistung, die – neben der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten – nur ergänzend
im angemessenen Umfang einzugreifen hat.
Das Beihilfesystem des Bundes ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller
Beamtinnen und Beamten versicherungsneutral konzipiert. Mithin spielt es für die
Festsetzung von Beihilfen für beihilfefähige Aufwendungen keine Rolle, ob die
beihilfeberechtigten Personen in der privaten oder gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind.
Nach Ansicht der Bundesregierung bietet das derzeitige, fein austarierte effiziente
und effektive System zwischen Besoldung, Versorgung und Beihilfe Gewähr für
die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Die in den Antworten genannten Angaben zur Anzahl der aktiven Beamtinnen
und Beamten (Aktive) sowie der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger (VE) basieren auf Daten des Statistischen Bundesamtes.
1. Wie viele Beihilfeberechtigte (ohne freie Heilfürsorge) gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils in Bund und Ländern?
Wie hoch sind die Beihilfeausgaben jeweils (bitte absolut und pro Kopf
angeben)?
Eine gesonderte statistische Erfassung nach § 80 Absatz 1 BBG
beihilfeberechtigter Personen des Bundes existiert nicht. Infolgedessen werden als Grundlage
nur die vorhandenen statistischen Angaben zu Beamtinnen und Beamten und
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die nach § 80 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 BBG beihilfeberechtigt sind, zugrunde gelegt.
Entsprechend wird im Folgenden in Bezug auf die Zahlenangaben zu Ländern,
Kommunen und der Sozialversicherung verfahren.
Zum Stichtag 30. Juni 2015 waren insgesamt 133 720 Beamtinnen und Beamte
und 190 260 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(einschließlich der Personen, für die nach dem Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen das
Beihilferecht des Bundes anwendbar ist), mithin insgesamt 323 980 im unmittelbaren
Bundesbereich vorhanden. Die Beihilfeausgaben betrugen im Jahr 2015 für
Aktive 338 840 000 Euro und für Versorgungsempfänger 1 130 181 000 Euro,
insgesamt 1 469 021 000 Euro.
Daraus ergeben sich bezogen auf das Jahr 2015 rechnerisch Beihilfeausgaben pro
Kopf für aktive Beamte von 2 534 Euro und für Versorgungsempfänger
5 940 Euro.
Im Landesbereich gab es zum o. g. Stichtag 1 273 175 Beamtinnen und Beamte
sowie am Stichtag 1. Januar 2016 852 905 Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger. Angaben zu den Beihilfeausgaben der Länder liegen der
Bundesregierung nicht vor.
2. Wie viele Beihilfeberechtigte (ohne freie Heilfürsorge) gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils in den Kommunen, in der Sozialversicherung
und bei anderen Dienstherren?
Wie hoch sind die Beihilfeausgaben jeweils (bitte absolut und pro Kopf
angeben)?
In den Kommunen gab es zum Stichtag 30. Juni 2015 186 090 Beamtinnen und
Beamte sowie am Stichtag 1. Januar 2016 120 525 Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger.
In der Sozialversicherung gab es zum Stichtag 30. Juni 2015 22 650 Beamtinnen
und Beamte sowie am Stichtag 1. Januar 2016 22 465
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Zahlen zu anderen Dienstherrn sowie zu den Beihilfeausgaben liegen der
Bundesregierung nicht vor.
3. Wie hat sich die Zahl der Beihilfeberechtigten nach den Antworten zu den
Fragen 1 und 2 in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
In der nachfolgenden Tabelle ist die Entwicklung der Anzahl der Aktiven sowie
der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (VE) im
unmittelbaren Bundesbereich seit 2006 aufgeführt (jeweils in Tsd.):
Jahr Aktive VE
2006 130,6 204,8
2007 131,1 203.1
2008 130,9 202,3
2009 129,5 200,1
2010 129,1 197,6
2011 130,1 195,1
2012 130,4 192,9
2013 130,5 191,8
2014 131,6 190,5
2015 133,7 190,2
Für die Länder insgesamt ergibt sich folgende Entwicklung (jeweils in Tsd.):
Jahr Aktive VE
2006 1 281,4 616,9
2007 1 275,5 636,2
2008 1 266,1 659,7
2009 1 268,9 679,1
2010 1 282,6 698,1
2011 1 293,9 717,9
2012 1 299,4 739,1
2013 1 293,8 765,2
2014 1 279,8 793,5
2015 1 273,3 822,5
Für die Kommunen ergibt sich folgende Entwicklung (jeweils in Tsd.):
Jahr Aktive VE
2006 184,2 106,9
2007 184,0 108,1
2008 184,8 108,2
2009 185,5 109,4
2010 186,1 110,2
2011 186,2 111,2
2012 186,3 112,5
2013 186,5 114,1
2014 186,1 115,8
2015 186,1 118,7
Für die Sozialversicherung ergibt sich folgende Entwicklung (entsprechend der
statistischen Angaben sind bei den aktiven Beamtinnen und Beamten auch die
Betriebskrankenkassen berücksichtigt) (jeweils in Tsd.):
Jahr Aktive VE
2006 39,7 17,4
2007 38,7 18,4
2008 37,0 18,9
2009 36,2 19,2
2010 35,5 19,7
2011 35,6 20
2012 34,6 20,6
2013 33,9 20,8
2014 33,0 21,3
2015 32,1 22
4. Wie viele Beihilfeberechtigte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
einen Beihilfeanspruch, weil sie als Ehegatte oder Kind eines
Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind (bitte getrennt nach Ehegatten und
Kindern angeben)?
Zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen nach § 80 Absatz 2 BBG
liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den vergangenen zehn
Jahren entwickelt (bitte getrennt für Bund, die einzelnen Länder und sonstige
angeben)?
In Bezug auf den Bund wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der jeweiligen
Länder ergibt sich folgende Entwicklung (jeweils in Tsd.):
Ebene 2006 2008 2010 2012 2014 2015 2016
Landesbereich 616,9 659,7 698,1 739,1 793,5 822,5 852,9
Baden-Württemberg 84,7 92,5 97,9 105,1 113,8 118,4 122,8
Bayern 100,0 105,7 112,5 118,5 124,8 128,9 132,8
Berlin 46,9 48,8 50,8 52,9 55,8 57,3 58,6
Brandenburg 1,5 2,2 3,1 4,3 6,1 7,0 7,9
Bremen 12,2 12,6 13,2 13,7 14,4 14,6 14,8
Hamburg 29,4 30,6 31,8 32,7 33,9 34,7 35,2
Hessen 55,9 58,5 61,3 64,1 68,0 70,6 73,1
Mecklenburg-Vorpommern 1,3 1,8 2,4 3,0 3,8 4,2 4,6
Niedersachsen 66,0 71,4 75,2 79,7 87,1 89,3 93,9
Nordrhein-Westfalen 143,1 152,3 160,2 168,0 179,3 186,3 192,9
Rheinland-Pfalz 32,6 35,4 37,1 39,4 34,0 44,8 46,4
Saarland 11,5 12,1 12,6 12,8 13,7 14,1 14,5
Sachsen 2,4 3,3 4,3 5,4 6,4 7,5 8,4
Sachsen-Anhalt 2,5 3,5 4,5 5,6 6,7 7,4 8,0
Schleswig-Holstein 25,1 26,6 28,0 29,5 31,1 31,5 32,4
Thüringen 1,7 2,5 3,3 4,4 5,4 6,0 6,8
Entsprechende Zahlen sonstiger Dienstherrn liegen der Bundesregierung nicht
vor.
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge in den
Beihilfeergänzungstarifen durchschnittlich, und wie haben sie sich in den
vergangenen zehn Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte getrennt nach
Altersgruppen angeben)?
Die Bundesregierung verfügt nicht über Erkenntnisse zur durchschnittlichen
Beitragshöhe in den Beihilfeergänzungstarifen und deren Entwicklung.
7. Sieht die Bundesregierung für die Gruppe der verwitweten und geschiedenen
Beamtengattinnen und Beamtengatten besondere Belastungen, und welcher
Art sind diese (bitte auch die Gruppe derer berücksichtigen, die zum
Zeitpunkt von Scheidung oder Tod der Beamtin bzw. des Beamten 55 Jahre und
älter sind)?
8. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung verwitwete und
geschiedene Beamtengattinnen und Beamtengatten einen Beihilfeanspruch
(bitte getrennt für Bund, die einzelnen Länder und sonstige angeben)?
Wie verändert sich dieser ggf. nach der Scheidung und dem Tod des bzw.
der Beihilfeberechtigen?
9. Welche Auswirkungen hat dies auf die Versicherungsprämien?
Die Fragen 7 bis 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Witwe oder der Witwer, die oder der einen Anspruch auf Versorgungsbezüge
hat, haben einen eigenständigen Beihilfeanspruch (§ 2 der Verordnung über
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – BBhV). Eine „besondere
Belastung“ ist daher nicht gegeben.
Geschiedene haben aus dieser Statuseigenschaft heraus indes keinen Anspruch
sui generis auf eine im Beamtenverhältnis wurzelnde Beihilfe. Ehe- bzw.
Lebenspartnerin oder Ehe- bzw. Lebenspartner sind dem Charakter der Beihilfe als
Fürsorgesystem gegenüber Beamtinnen und Beamten entsprechend dann
berücksichtigungsfähig, solange die Ehe oder die Lebenspartnerschaft als Bindeglied
existiert. Ob und inwieweit es aufgrund der Scheidung zu „besonderen Belastungen“,
insbesondere für Personen ab 55 Jahren kommt, hängt von der persönlichen
Lebenssituation und den Umständen des Einzelfalles ab.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Versicherungsprämien lassen sich
insofern nur folgende allgemeine Aussagen treffen: Eine die Beihilfe ergänzende
Krankenversicherung muss stets an die Höhe des Beihilfesatzes angepasst
werden. Die Höhe der Versicherungsprämie hängt daher u. a. maßgeblich von dem
durch die Krankenversicherung abgesicherten Anteil ab.
10. Wie steht die Bundesregierung zu Forderungen, Beihilfeberechtigten den
Arbeitgeberanteil in der GKV zu erstatten?
Zu dieser Frage hat die Bundesregierung bereits in der Antwort zu Frage 7 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/2218 vom 22. Juli 2014 „Beamtinnen und Beamte in der
gesetzlichen Krankenversicherung“ Stellung genommen. Hierauf wird verwiesen.
11. Wie steht die Bundesregierung zu der Möglichkeit in der hessischen
Beihilfeverordnung, wonach gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten
Zahlungen in Höhe des entsprechenden Prozentsatzes der Behandlungskosten bis
maximal zur Höhe des Beitrags zustehen?
Ist dies nach Einschätzung der Bundesregierung verfassungskonform?
Aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung nimmt die
Bundesregierung zu dieser Frage keine Stellung.
12. Weshalb gibt es eine vergleichbare Regelung, die die Entlastung gesetzlich
versicherter Beihilfeberechtigter zum Ziel hat, nicht auch in der
Bundesbeihilfeverordnung?
19. Aus welchem sachlichen (nicht rechtlichen) Grund unternimmt die
Bundesregierung nichts in die Richtung, Beihilfeberechtigte zu einem höheren
Anteil als bisher in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen, zumal
dadurch vor dem Hintergrund der Schuldenbremse Einsparungen in den
öffentlichen Haushalten möglich wären, der Beitragssatz in der GKV sinken
könnte und auch die Beamtinnen und Beamten in der Summe weniger
Beiträge/Prämien zahlen müssten?
20. Gewichtet die Bundesregierung in dieser Frage rechtliche Schwierigkeiten
oder die Berufsfreiheit der privaten Versicherungsunternehmen höher als ihr
Bestreben nach einer „schwarzen Null“ oder nach niedrigen
Sozialversicherungsbeiträgen?
Weshalb trägt die Bundesregierung nicht zur Lösung dieser rechtlichen
Schwierigkeiten bei?
Die Fragen 12, 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung und Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/2218 vom 22. Juli 2014 „Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen
Krankenversicherung“ wird verwiesen.
Das Beihilferecht des Bundes ist versicherungsneutral ausgestaltet. Es verbieten
sich daher sowohl Benachteiligungen als auch Begünstigungen. So hat eine
beihilfeberechtigte Person mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bei
Wahl der Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den
gleichen Beihilfeanspruch wie mit einer privaten Versicherung.
Der Dienstherr hat nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
keinen Einfluss darauf, bei welcher Krankenversicherung beihilfeberechtigte und
berücksichtigungsfähige Personen die nicht von der Beihilfe abgedeckten
Aufwendungen absichern. Er hat auch nicht die Aufgabe, für ein bestimmtes
Versicherungssystem zu werben oder einen Ausgleich zwischen den Beiträgen der
unterschiedlichen Krankensicherungssysteme zu schaffen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Kenntnis über belastbare Studien,
die ganzheitlich und umfänglich sämtliche wirtschaftlichen, finanziellen,
arbeitsmarktwirksamen und gesundheitspolitischen Effekte einer Einbeziehung von
Beamten in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beleuchten.
13. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung mit der Verfassung
vereinbar, in Beihilfeverordnungen vorzusehen, dass wahlweise statt der
bisherigen Form der Beihilfe der Arbeitgeberanteil in der GKV durch den
Dienstherren übernommen wird (falls notwendig, bitte zwischen neuen
Beihilfeberechtigten und bestehenden Beihilfeansprüchen unterscheiden)?
14. Schreibt das Alimentationsprinzip die Beihilfe in der Form vor, wie sie heute
existiert, und worin bestehen nach Ansicht der Bundesregierung Grenzen
von Reformmöglichkeiten (falls notwendig, bitte zwischen neuen
Beihilfeberechtigten und bestehenden Beihilfeansprüchen unterscheiden)?
15. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich möglich, für alle
zukünftigen Beihilfeberechtigten dem Alimentationsprinzip ausschließlich durch
einen Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung
zu tragen (bitte begründen)?
16. Wäre es nach Einschätzung der Bundesregierung rechtlich möglich, die
Beihilfeverordnungen so zu ändern, dass für alle auch derzeit Berechtigten
ausschließlich ein Arbeitgeberanteil gezahlt wird, unabhängig von der Art der
Versicherung und ggf. mit Übergangsfrist (bitte begründen)?
17. Wenn nein, wie weit dürfen Änderungen im Beihilferecht nach Einschätzung
der Bundesregierung gehen, um rechtlich statthaft zu sein – zumal
Änderungen in den Beihilfeverordnungen auch bei Änderungen im SGB V, z. B. bei
Zuzahlungsänderungen in der GKV, regelmäßig analog auch im
Beihilferecht Niederschlag finden?
Die Fragen 13 bis 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört das
gegenwärtige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums. Folglich kann auch keine verfassungsrechtliche
Verpflichtung hergeleitet werden, den Beamtinnen und Beamten und
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle Unterstützung gerade
in Form von Beihilfen zu gewähren. Mithin sind Modifikationen an dem
Beihilfesystem denkbar. Allerdings ist bei jeder Variante die verfassungsrechtlich
abgesicherte Fürsorgepflicht zu beachten (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung).
Zu den Folgewirkungen eines „Arbeitgeberbeitrages“ zu einer Mitgliedschaft in
der GKV hat die Bundesregierung bereits in der Antwort zu Frage 7 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/2218 vom 22. Juli 2014 „Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen
Krankenversicherung“ Stellung bezogen. Es ist mithin weder für künftige noch für
derzeit beihilfeberechtigte Personen möglich, ausschließlich durch einen
„Arbeitgeberanteil“ zu der gesetzlichen Krankenversicherung das Beihilfesystem
abzulösen. Es wird immer ein dem Beamtenverhältnis immanentes System
fürsorgerechtlicher Härtefallentscheidungen bei Notlagen vorgehalten werden müssen,
wie es derzeit schnittstellenlos in die Beihilfe integriert ist. Beamtinnen und
Beamte können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere bei
krankheitsbedingten Aufwendungen, nicht auf die Sozialhilfe verwiesen werden.
Bei jedem Eingriff in einen Baustein des sehr fein austarierten Systems zwischen
Besoldung, Versorgung und Beihilfe ist die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsgemäßheit der Alimentation zu beleuchten.
Daraus folgt die Verpflichtung zum Verzicht auf Beihilfekürzungen, die zur
Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene
Aufwendungen führen könnten (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -
u. a.).
18. Wäre die Einführung einer Versicherungspflicht in der GKV analog zu
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für alle bislang Beihilfeberechtigten
oder alle künftigen Beihilfeberechtigten und eine diesbezügliche
Gleichstellung mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Ansicht der
Bundesregierung rechtlich möglich?
Die Einführung einer Versicherungspflicht in der GKV für alle bislang oder
künftig Beihilfeberechtigten ist nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich nicht
möglich. Die Einführung einer Versicherungspflicht für Beamte in der GKV
würde dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Vorsorgefreiheit widersprechen,
der besagt, dass der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, also in
eigener Verantwortung darüber entscheidet, bei welcher Versicherung, zu
welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung
er Vorsorge treffen will (BVerwGE 28, 174 [176]).
21. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Beihilfeberechtigte, die
gesetzlich krankenversichert sind, zum Beispiel weil sie Vorerkrankungen haben,
sich aus Überzeugung gesetzlich versichern wollen, viele Kinder haben oder
aus der Wahrnehmung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
heraus eine Gesundheitsprüfung durch private Versicherer ablehnen, durch
die Nichtzahlung von Arbeitgeberbeiträgen in der gesetzlichen
Krankenversicherung erhebliche finanzielle Nachteile gegenüber gesetzlich
pflichtversicherten Beschäftigten sowie regelhaft gegenüber privatversicherten
Beihilfeberechtigten haben?
Welche Lösungen sieht die Bundesregierung für dieses Problem?
Ein Vergleich zwischen Beihilfeberechtigten, die freiwillig in der GKV versichert
sind, und gesetzlich pflichtversicherten Beschäftigten ist aufgrund der
unterschiedlichen Statusverhältnisse und des darauf fußenden Rechte- und
Pflichtensystems – insbesondere unter ausschließlicher Berücksichtigung eines etwaigen
Arbeitgeberbeitrags und unter Außerachtlassung der jeweiligen persönlichen,
familiären und finanziellen Situation der Betroffenen – nach Ansicht der
Bundesregierung nicht möglich.
Zu dem Vergleich zwischen privat versicherten und freiwillig in der GKV
versicherten Beihilfeberechtigten hat die Bundesregierung bereits in der Antwort zu
Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/2218 vom 22. Juli 2014 „Beamtinnen und Beamte in der
gesetzlichen Krankenversicherung“ Stellung genommen. Hierauf wird
verwiesen.
22. Wäre die Existenz der privaten Krankenversicherung (PKV) nach
Einschätzung der Bundesregierung infrage gestellt, wenn Beamtinnen und Beamten
ein echtes Wahlrecht mit Arbeitgeberbeiträgen gewährt würde?
Zu hypothetischen Fragen nimmt die Bundesregierung nicht Stellung.
23. Oder ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei Einführung eines
echten Wahlrechts vielmehr Versichertenselektion zugunsten der PKV
stattfinden würde?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
24. Wenn nur für neue Beihilfeberechtigte eine Pflichtversicherung in der GKV
geschaffen würde, könnte die PKV dann nach Ansicht der Bundesregierung
das auslaufende alternde Versichertenkollektiv dauerhaft zu angemessenen
Konditionen versichern?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
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