Rechtsextreme Vorkommnisse in der Bundeswehr im Jahr 2016
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Unter der Rubrik „Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit“ berichtet der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in seinem Jahresbericht 2016 von 63 meldepflichtigen Ereignissen. Das sind sechs mehr als im Vorjahr, darunter mit einer Ausnahme Propagandadelikte.
Die Fragesteller haben in den Vorjahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bundeswehr mitunter zu duldsam mit Rechtsextremisten umgehe. Insbesondere ist aus ihrer Sicht nicht akzeptabel, dass Soldaten, die mit „Hitlergrüßen“ oder Nazi-Sprüchen auffallen, mit einfachen Disziplinarbußen davonkommen und weiterhin Zugang zu Waffen haben. Diese Einschätzung finden sie auch in der Antwort der Bundesregierung bezüglich rechtsextremer Vorkommnisse des Jahres 2015 bestätigt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7892).
Die Fragesteller verweisen exemplarisch auf folgende Vorkommnisse (Bundestagsdrucksache 18/7892, Anlage 1):
- Nummer 2: Ein Soldat verbleibt nach „Sieg Heil“-Rufen im Dienst.
- Nummer 22: Ein Soldat beleidigt einen Kameraden fremdenfeindlich („Du scheiß Türke, du scheiß Grieche“). „Des Weiteren kam es zu ‚Sieg Heil Rufen‘“. Gegen den Soldaten wurde nur eine „einfache Disziplinarmaßnahme“ eingeleitet.
- Nummer 29: Ein Soldat wurde auffällig durch Parolen wie „Heil Hitler“, „Heil unser Führer“, „Sieg Heil Kameraden“. Der Vorfall wurde zwar an die Wehrdisziplinaranwaltschaft und die Staatsanwaltschaft abgegeben, es erfolgten aber weder eine vorzeitige Entlassung noch ein Dienstverbot.
- Nummer 37: Ein Soldat verbreitete in einer NPD-nahen Facebookgruppe rassistische Parolen, forderte die Todesstrafe für „typisch Ausländer“, bezeichnete Migrantinnen und Migranten als „hässliche Spacken“ und „Arschlöcher“. Dafür gab es lediglich eine „disziplinarische Würdigung“.
- Nummer 47: Ein Soldat posierte während einer „Betreuungsfahrt“ in der Innenstadt von Riga mit dem „Hitlergruß“. Dafür erhielt er lediglich eine Disziplinarbuße, er hat weiterhin Zugang zu Waffen.
Der letztgenannte Fall zeigt auch, dass der Hinweis der Bundesregierung, es handle sich bei der Frage, warum ein auffällig gewordener Soldat noch Zugang zu Waffen habe, um „Einzelfallbetrachtungen und Einzelfallentscheidungen“ (Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/4912) aus Sicht der Fragesteller nicht trägt. Wer den „Hitlergruß“ entbietet, darf von der Bundeswehr nicht weiterhin an der Waffe ausgebildet werden.
Fragen und Antworten8
Was genau war Inhalt der im Jahresbericht des Wehrbeauftragten erwähnten Meldungen über extremistische, antisemitische und fremdenfeindliche Vorfälle (bitte jeden Vorfall einzeln darstellen)?
In seinem Jahresbericht 2016 hat der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages unter der Rubrik „Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit“ 63 Vorfälle erwähnt. Die Angaben des Wehrbeauftragten basieren auf Meldungen von Dienststellen der Bundeswehr zu 63 Sachverhalten. Die entsprechende Meldekategorie ist nicht auf Vorkommnisse mit Bezug zum Phänomenbereich „Rechtsextremismus“ beschränkt. Der in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte Vergleich zu Zahlen des Vorjahrs ist deshalb differenziert zu betrachten.
Die Fragen 1a bis 1j werden im Zusammenhang beantwortet.
Auf die Anlage 1 wird verwiesen. Die dortige Antwort zu Frage 1d wird wie folgt ergänzt: Die Wehrdisziplinaranwaltschaften bzw. Einleitungsbehörden bewerteten 37 Fälle, die Dienstvergehen im Jahr 2016 mit rechtsextremem, fremdenfeindlichem oder antisemitischem Hintergrund zum Gegenstand hatten, als so schwerwiegend, dass in 31 Fällen disziplinare Vorermittlungen aufgenommen und in sechs Fällen gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet wurden.
In einem Fall wurden die Vorermittlungen eingestellt, nachdem im Strafverfahren ein Freispruch erging. In einem weiteren Fall wurden die Vorermittlungen eingestellt, nachdem der Soldat während der Probezeit entlassen wurde. In zwei Vorermittlungsverfahren wurde von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens h abgesehen, da die Täterschaft der Soldaten nicht nachgewiesen werden konnte. In zwei Fällen wurde die Absehensverfügung mit einer Disziplinarbuße gegenüber den Soldaten verbunden. In 25 Fällen dauern die Vorermittlungen noch an. Im Zusammenhang mit den 31 Vorermittlungsverfahren und den sechs gerichtlichen Disziplinarverfahren erfolgte in 20 Fällen eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft; in weiteren vier Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen.
Welche ergänzenden Angaben kann die Bundesregierung zu jenen Vorkommnissen des Berichtsjahrs 2015 machen, die noch nicht abschließend erledigt waren, als die letztjährige diesbezügliche Anfrage (auf Bundestagsdrucksache 18/7892) beantwortet worden war?
Auf die Anlage 2 wird verwiesen.
Wie viele rechtsextremistische Verdachtsfälle werden derzeit vom Militärischen Abschirmdienst (MAD) bearbeitet, und aus welchen Jahren stammen die Hinweise?
Der Militärische Abschirmdienst bearbeitet derzeit 275 Fälle im Bereich Rechtsextremismus. Vorgangsbegründende Hinweise gehen bis auf das Jahr 2011 zurück. Die Vorgänge aus den Jahren 2011 bis 2015 stehen überwiegend vor dem Abschluss der Bearbeitung, wohingegen Vorgänge mit vorgangsbegründenden Hinweisen aus den Jahren 2016 und 2017 überwiegend noch in Bearbeitung sind.
Von den 275 aktuell in Bearbeitung befindlichen Fällen stammen die vorgangsbegründenden Hinweise noch in drei Fällen aus dem Jahr 2011, in vier Fällen aus dem Jahr 2012, in fünf Fällen aus dem Jahr 2013, in 20 Fällen aus dem Jahr 2014, in 47 Fällen aus dem Jahr 2015, in 143 Fällen aus dem Jahr 2016 und in 53 Fällen aus dem Jahr 2017.
Wie viele solcher rechtsextremistischen Verdachtsfälle haben sich im Jahr 2016 bestätigt (bitte angeben, in welchen Jahren die Verdachtsfälle aufgenommen worden waren)?
Im Jahr 2016 bewertete der MAD drei Verdachtspersonen als rechtsextremistisch. Die Verdachtsfallbearbeitung wurde in einem Fall im Jahr 2015, in den beiden anderen Fällen im Jahr 2016 aufgenommen.
Um welche konkreten Betätigungen ging es in den bestätigten Fällen (bitte den Status der Soldaten angeben und den Zeitraum zwischen Aufnahme des Verdachtsfalls und Bestätigung)?
Die Fragen 5 bis 5c werden im Zusammenhang beantwortet.
Dem MAD liegen im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit folgende Erkenntnisse vor:
- 1. Status: Zivilist (ziviler Wachmann) Aufnahme: August 2015 Einstufung Extremist: Februar 2016 Sachverhalt: NPD-Mitglied/Funktionär Maßnahmen: Zutrittsverbot für Bundeswehr-Liegenschaften
- 2. Status: Zivilangestellte im Pflegedienst Aufnahme: Juni 2016 Einstufung Extremistin: August 2016 Sachverhalt: NPD-Mitglied/IBD-Mitglied Maßnahmen: während Probezeit im August 2016 vorzeitig entlassen
- 3. Status: Soldat auf Zeit (SaZ) 4 Jahre Aufnahme: März 2016 Einstufung Extremist: November 2016 Sachverhalt: Mitglied in einer rechtsextremistischen Burschenschaft Maßnahmen: vorzeitige Entlassung im März 2017 gemäß § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes (SG)
Welcher Vorgesetzte (bitte Rang und Standort angeben) hat die Entscheidung getroffen, den Soldaten, der in Riga den „Hitlergruß“ zeigte (Nummer 47 der Anlage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/7892) nur mit einer Disziplinarbuße zu belegen und ihm weiterhin Zugang zu Waffen zu gewähren, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Entscheidung und die mögliche Wirkung auf die deutsche und lettische Öffentlichkeit? Wurde diesem Soldaten angeraten, am alljährlichen Marsch der SS-Veteranen in Riga teilzunehmen?
Gemäß § 35 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung entscheidet der zuständige Disziplinarvorgesetzte allein verantwortlich. Im vorliegenden Einzelfall waren die getroffenen Entscheidungen zur disziplinaren Würdigung und zur weiteren Verwendung des Soldaten nicht zu beanstanden. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes werden Name, Rang und Standort des Vorgesetzten nicht genannt.
Es liegen keine Hinweise darüber vor, dass in deutschen oder lettischen Medien über den Vorfall berichtet wurde. Wenn Vorfälle wie der geschilderte Fall in der Öffentlichkeit bekannt werden, weist die Bundeswehr darauf hin, dass rechtsextreme Äußerungen oder Taten nicht geduldet, bei Verdacht Ermittlungen konsequent eingeleitet und überführte Soldaten für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.
Ein Rat an den Soldaten im Sinne der Fragestellung erfolgte nicht.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Soldaten, gegen die der Vorwurf rechtsextremer Betätigung erhoben wird, zumindest bis zur Klärung der Vorwürfe den Zugang zu Waffen zu verwehren bzw. die Dienstausübung zu verbieten, und warum wird insbesondere von letzterer Möglichkeit nicht häufiger Gebrauch gemacht?
Jeder Vorwurf einer rechtsextremen Betätigung trägt grundsätzlich den Verdacht, dass ein Dienstvergehen vorliegen könnte. Disziplinare Ermittlungen und Maßnahmen sind auf den Einzelfall bezogen.
Eine mögliche Maßnahme kann in der Verwehrung des Zugangs zu Waffen bestehen. Das Verbot der Ausübung des Dienstes gemäß § 22 SG ist an gesetzliche Vorgaben gebunden. Vor einem Verbot der Ausübung des Dienstes ist zu prüfen, ob durch ein milderes Mittel, zum Beispiel durch eine Ablösung aus der bisherigen Funktion, eine Kommandierung oder Versetzung des Soldaten, der gleiche Zweck erreicht werden kann.
Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen mit dem Umgang der Bundeswehr mit Soldaten, die wegen rechtsextremer Tätigkeiten auffällig werden?
Die unmittelbaren dienstrechtlichen Vorgesetzten prüfen bei dem Verdacht auf extremistisches Verhalten die soldatenrechtliche, disziplinarrechtliche und bzw. oder strafrechtliche Relevanz. Das Disziplinarrecht hält ein breitgefächertes Sanktionssystem bis hin zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis bereit.
Darüber hinaus werden ab dem 1. Juli 2017 Bewerber vor einer Einstellung in die Bundeswehr einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, um Extremisten bereits im Vorfeld zu erkennen und von einer Einstellung in die Bundeswehr auszuschließen.