[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 28. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11741
18. Wahlperiode 29.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Corinna Rüffer,
Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11487 –
Die Anwendung von Zwang bei Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie sowie in Heimen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während die gesetzlichen Regelungen für untergebrachte bzw. sonst in einer
Einrichtung befindliche betreute Erwachsene in den letzten Jahren umfassend
geändert wurden, ist dies im Zusammenhang mit untergebrachten Kindern und
Jugendlichen nicht der Fall. Soll eine erwachsene Person untergebracht,
während einer Unterbringung gegen ihren Willen behandelt, fixiert oder isoliert
werden, muss ein Betreuungsgericht diese Maßnahmen genehmigen. Zudem
sind ärztlichen Zwangsmaßnahmen durch klare gesetzliche Kriterien enge
Grenzen gesetzt.
Bei Kindern steht bislang nur die freiheitsentziehende Unterbringung unter
richterlichem Genehmigungsvorbehalt, was die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
mit einem Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/9804) ändern möchte.
Auch nach Willen der Bundesregierung soll die familiengerichtliche
Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen, wie Fixierungen und Isolierungen,
bei Kindern eingeführt werden (Bundestagsdrucksache 18/11278). Regelungen
zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen enthält der Gesetzentwurf jedoch nicht.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen bei untergebrachten Kindern stehen weder unter
Richtervorbehalt noch ist gesetzlich klargestellt, wann Behandlungen gegen
ihren Willen überhaupt zulässig sind. Für diese Maßnahmen ist eine Zustimmung
der Sorgeberechtigten ausreichendend.
Die Anwendung von Zwang ist im Lichte der Vorgaben der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu bewerten, die mit ihrer Ratifizierung im Jahr
2009 Gesetzeskraft in Deutschland erlangt hat. Zudem sind die
Schutzvorschriften der UN-Kinderrechtskonvention zu beachten, zu deren Leitprinzipien die
Berücksichtigung des Kindeswillens sowie die Vorrangigkeit des Kindeswohls
gehören.
Die aktuelle Rechtslage birgt jedoch Risiken für das Kindeswohl und das
Selbstbestimmungsrecht von Kindern. Denn ärztliche und freiheitsentziehende
Zwangsmaßnahmen, wie Fixierungen, können gerade für untergebrachte
Kinder, die regelmäßig erhebliche seelische Vorbelastungen mitbringen, viel
gravierender sein als die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung selbst.
Zudem stehen die Sorgeberechtigten oftmals unter Druck, freiheitsentziehenden
Maßnahmen vorab zustimmen zu müssen, wenn sie ein Heimplatz für ihr Kind
suchen, denn viele Einrichtungen machen diese Zustimmung zur
Aufnahmevoraussetzung.
Der besonders schutzbedürftigen Gruppe der Kinder und Jugendlichen sollte
besondere Aufmerksamkeit gelten. Fachkreise fordern daher, auch bei diesen
Kindern neben den freiheitsentziehenden auch die ärztlichen
Zwangsmaßnahmen nur mit Genehmigung des Familiengerichts zuzulassen, um die
Anwendung von Zwangsbehandlungen zu vermindern und Rechtssicherheit zu
schaffen (u. a. Gemeinsame Stellungnahme der Kinder- und jugendpsychiatrischen
Fachgesellschaft und der Fachverbände vom 27. Juni 2016).
1. Wie viele freiheitsentziehende Unterbringungen eines Kindes in der Kinder-
und Jugendpsychiatrie sowie Einrichtungen der Jugend- oder
Behindertenhilfe zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung
gemäß § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung von 2006 bis 2016 jährlich genehmigt, angeordnet oder
abgelehnt (bitte nach Art der Einrichtung, d. h. Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Heim der Jugendhilfe oder Heim der Behindertenhilfe sowie nach
Kindern bis 12 Jahren, 12 bis 16 Jahren und 16 bis 18 Jahren sowie nach
Geschlecht des Kindes aufschlüsseln)?
Vor Einführung des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) waren für die Genehmigung von freiheitsentziehender
Unterbringungen sowohl die Vormundschaftsgerichte als auch die Familiengerichte
zuständig. Die Vormundschaftsgerichte waren nach § 70 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG) sowohl für die Unterbringung Volljähriger als auch Minderjähriger
zuständig, soweit für diese ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt war. Für
die Unterbringung durch die sorgeberechtigten Eltern nach § 1631b BGB waren
dagegen die Familiengerichte zuständig. Seit Einführung des FamFG und der
Auflösung der Vormundschaftsgerichte sind für die Unterbringung
Minderjähriger ausschließlich die Familiengerichte zuständig.
Für den Zeitraum bis 2009 kann die Zahl der Unterbringungen daher zum einen
der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik
„Familiengerichte“ – Fachserie 10 Reihe 2.2 – (F-Statistik) entnommen werden, welche die
Unterbringung von Minderjährigen nach § 1631b BGB ausweist, zum anderen
der vom Bundesamt für Justiz (BfJ) erstellten Zeitreihe zur Geschäftsentwicklung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Amtsgerichte (GÜ2), welche die
Unterbringungen durch die Vormundschaftsgerichte ausweist, wobei letztere nur Volljährige
und Minderjährige gemeinsam ausweist. Hierbei handelte es sich jedoch um die
Zahl der anhängigen bzw. durchgeführten Verfahren, die nicht notwendigerweise
in einer Unterbringung endeten.
Ab 2010 werden lediglich die Zahlen zu den gerichtlichen
Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB in der Fachserie des Statistischen Bundesamtes jährlich
erfasst.
Bei diesen Zahlen ist Folgendes zu beachten: Nicht erfasst ist der Ausgang der
Verfahren, d. h. ob in dem Verfahren eine Genehmigung der
freiheitsentziehenden Unterbringung erfolgt ist, die Genehmigung abgelehnt wurde oder sich das
Verfahren in sonstiger Weise erledigt hat (z. B. weil der Minderjährige wieder
entlassen wurde oder von einer Unterbringung zwischenzeitlich wieder
abgesehen wurde), d. h. die mitgeteilten Zahlen lassen keine Rückschluss auf die
tatsächlich erteilten Genehmigungen zu. Ferner kann auf der Basis dieser Daten
nicht beantwortet werden, inwiefern von einer gerichtlich erteilten Genehmigung
tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Zu beachten ist ferner, dass parallel zu
einem Hauptsacheverfahren häufig bereits ein Verfahren zum Erlass einer
einstweiligen Anordnung eingeleitet wird, so dass es sich statistisch um zwei
Verfahren, aber tatsächlich nur um einen Unterbringungsfall handelt. Zu berücksichtigen
ist zudem, dass auch Verfahren zur Verlängerung oder Aufhebung einer
Genehmigung als gesonderte Verfahren erfasst werden.
Eine Aufschlüsselung nach Art der Verfahren, der Einrichtung sowie nach Alter
und Geschlecht der untergebrachten Kinder und Jugendliche ist aus diesen
Statistiken nicht möglich, da diese Merkmale dort nicht erfasst werden.
Zahlen für das Jahr 2016 liegen aktuell noch nicht vor.
Tabelle 1: zu § 70 Abs.1 S.2 Nr. 1a FGG bzw. § 1631b BGB
GÜ 2
Verfahren nach
§ 70 Abs. 1 S 2
Nr. 1a FGG“ 1, 2)
F-Statistik
Unterbringung nach § 1631 b BGB
Verfahren insgesamt
(Hauptsacheverfahren
und einstweiligen
Anordnungen)
Familiensachen
i.e.S. 3), d.h. ohne
einstweilige
Anordnungen
2005 4.527 7.383
2006 2.692 6.016
2007 2.775 8.240
2008 3.592 9.252
2009 3.712 9.830
2010 10.969 7.805
2011 11.791 7.085
2012 13.024 7.117
2013 13.470 6.897
2014 13.662 6.212
2015 14.304 6.112
1) Daten werden seit 2010 nicht mehr differenziert erhoben.
2) In Baden-Württemberg sind gemäß §§ 36, 37 LFGG im OLG-Bezirk Stuttgart (wüttembergischer
Landesteil) für die Geschäfte des Vormundschaftsgerichts und damit für Betreuungs-,
Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren weitgehend die Notariate zuständig. Zum
Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte gehören lediglich die im Rahmen dieser Verfahren anfallenden
Einzelmaßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen. Diese Notariate sind in der Geschäftsübersicht der
Amtsgerichte nicht erfasst.
3) Ohne abgetrennte Folgesachen, einstweilige Anordnungen, Abhilfeverfahren und
Lebenspartnerschaftssachen. Diese Kategorie wird erst seit 2010 erhoben.
Quelle: Bundesamt für Justiz, Geschäftsübersichten der Amtsgerichte für die Jahre 2005 bis 2009.
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2, Tabelle 2.1.
Tabelle 2: Hilfen zur Erziehung (einschl. Hilfen für junge Volljährige) mit
richterlicher Genehmigung für eine Unterbringung mit Freiheitsentzug
nach § 1631b BGB (Deutschland; 2008-2015; begonnene und am
Jahresende andauernde Hilfen)*
Unterbringung mit richterlicher
Genehmigung nach § 1631b BGB für
§§ 34, 35 SGB VIII
Unterbringung nach
§§ 34, 35 SGB VIII
insgesamt
Anteil der Unterbringungen
mit richterlicher
Genehmigung insgesamt (in %)
Begonnene
Hilfen
Andauernde Hilfen
am Jahresende
Begonnene
Hilfen
Andauernde
Hilfen am
Jahresende
Begonnene
Hilfen
Andauernde
Hilfen am
Jahresende
2008 467 974 35.309 62.177 1,3 1,6
2009 457 932 37.007 64.249 1,2 1,5
2010 502 1.053 37.739 66.678 1,3 1,6
2011 539 1.120 38.575 68.844 1,4 1,6
2012 637 1.236 39.052 70.089 1,6 1,8
2013 637 1.288 40.022 72.728 1,6 1,8
2014 665 1.345 43.085 75.785 1,5 1,8
2015 620 1.469 53.277 85.523 1,2 1,7
* Angaben für 2016 liegen nicht vor. Für das Jahr 2006 wurde das Datum im Rahmen der amtlichen
Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht erhoben sowie für das Jahr 2007 aufgrund einer Umstellung
der Erhebung von einer Untererfassung auszugehen ist. Die Darstellung berücksichtigt Leistungen
der Hilfen zur Erziehung gem. §§ 34 und 35 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Hilfe zur Erziehung,
Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige; Zusammenstellung und Berechnung
Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Tabelle 3: Hilfen zur Erziehung (nur Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII) mit
richterlicher Genehmigung für eine Unterbringung mit Freiheitsentzug
nach § 1631b BGB nach Altersgruppen (Deutschland; 2008-2015;
begonnene und am Jahresende andauernde Hilfen)*
Unterbringung nach § 1631b BGB
für § 34 SGB VIII
Unterbringung nach § 34 SGB
VIII insgesamt
Begonnene
Hilfen
Andauernde Hilfen
am Jahresende
Begonnene
Hilfen
Andauernde Hilfen
am Jahresende
2008
unter 12 J. 111 244 9.325 14.563
12 bis unter 15 J. 130 201 7.682 13.114
15 bis unter 18 J. 175 360 12.306 22.068
2009
unter 12 J. 106 222 9.289 15.359
12 bis unter 15 J. 138 200 8.248 13.700
15 bis unter 18 J. 174 348 13.219 22.501
2010
unter 12 J. 113 255 9.299 16.163
12 bis unter 15 J. 138 218 8.501 14.535
15 bis unter 18 J. 200 387 13.537 23.046
2011
unter 12 J. 114 268 9.897 17.297
12 bis unter 15 J. 165 249 8.786 14.959
15 bis unter 18 J. 194 404 13.621 23.719
2012
unter 12 J. 168 330 9.901 17.908
12 bis unter 15 J. 177 267 8.774 15.250
15 bis unter 18 J. 230 424 13.924 24.117
2013
unter 12 J. 185 373 10.066 18.765
12 bis unter 15 J. 152 275 8.414 15.470
15 bis unter 18 J. 225 428 14.504 25.096
2014
unter 12 J. 192 391 10299 19072
12 bis unter 15 J. 181 282 8913 15830
15 bis unter 18 J. 228 428 16446 26259
2015
unter 12 J. 178 385 9.773 18.883
12 bis unter 15 J. 154 295 9.453 16.221
15 bis unter 18 J. 222 460 25.332 33.005
* Angaben für 2016 liegen nicht vor. Die Darstellung berücksichtigt Leistungen der Hilfen zur
Erziehung gem. §§ 34 und 35 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII. Anders als für die Tabelle
3 bleiben Hilfen für junge Volljährige unberücksichtigt.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Hilfe zur Erziehung,
Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und
Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Zu freiheitsentziehenden Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen haben
die nachgenannten Länder auf Anfrage ergänzend folgende Informationen
gegeben:
Berlin:
Seit 2012 wurden im Kontext des damaligen Berliner PsychKG jährliche
Abfragen zu den Unterbringungen in den Kliniken durchgeführt. Dabei wurde im Sinne
einer Vergleichsgröße auch die Zahl der Unterbringungen nach § 1631b BGB in
der Kinder- und Jugendpsychiatrie abgefragt. Diese sind wie folgt:
2012: 51 Personen 51 Fälle
2013: 71 Personen 71 Fälle
2014: 73 Personen 96 Fälle
2015: 90 Personen 122 Fälle
Daten für 2016 liegen noch nicht vor.
Hamburg:
Eine Aufschlüsselung nach Einrichtungen, Alter oder Geschlecht ist in Hamburg
nicht möglich.
Erledigte Verfahren mit Verfahrensgegenstand Unterbringung nach § 1631b BGB
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Amtsgericht 133 172 169 206 236 249 306 302 318 277 332
Quelle: Justizbehörde Hamburg: Zentralamt Referat Kennzahlen und Statistik – Z 14/32 –
Niedersachsen:
Übersicht über die Fälle der Unterbringungen nach § 1631b BGB bei den
Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Niedersachsen:
Amtsgerichte
II. Familiensachen
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
1. Familiensachen (F)
Zugänge 61.506 68.556 65.237 64.757 64.585 62.327 65.223 63.142
Erledigungen 58.766 65.286 68.208 65.175 66.045 62.685 65.901 66.871
Endbestand 38.803 42.075 39.122 38.702 37.224 36.859 36.182 32.455
2. Von den erledigten
Verfahren in Nr. 1
betrafen
m) Unterbringung
nach § 1631b BGB
406 1.354 1.452 1.829 2.069 2.043 2.065 2.187
3. Unter den Verfahren
in Nr. 2 betrafen
Verfahren über einstweilige
Anordnungen
m) Unterbringungen
nach § 1631b BGB
33 179 371 497 651 957 1.177 1.414
Oberlandesgerichte
und
Generalstaatsanwaltschaften
B. Familiensachen
1. Berufungsverfahren
und Beschwerden gegen
Endentscheidungen (UF)
Zugänge 2.989 3.438 3.666 3.529 3.367 3.453 3.234 2.996
Erledigungen 3.003 3.287 3.654 3.662 3.451 3.435 3.303 3.045
Endbestand 1.121 1.272 1.285 1.152 1.068 1.086 1.020 971
2. Von den erledigten
Verfahren in Nr. 1
m) Unterbringung
nach § 1631b BGB
4 31 24 36 36 27 13 26
Zu beachten ist dabei, dass die Verfahren nach § 1631b BGB erst seit Inkrafttreten
des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 erhoben worden
sind, so dass die Zahlen für das Jahr 2009 erheblich geringer sind, da nur vier
Monate erfasst worden sind.
Sachsen:
Nach Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz werden nach der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die
statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften
(VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften)
vom 15. Dezember 2016 (nicht veröffentlicht) in Familiensachen (F-Statistik) die
Anzahl der erledigten Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand „Unterbringung
nach § 1631b BGB“ erfasst. Eine weitere Differenzierung nach der Art der
Verfahrenserledigung, nach der Art der Einrichtung und gegebenenfalls der Dauer
der freiheitsentziehenden Unterbringungen sowie Alter und Geschlecht des
Kindes findet innerhalb der statistischen Erhebung nicht statt.
Die Zahl der erledigten Verfahren nach § 1631b BGB stellt sich für die Jahre
2006 bis 2016 wie folgt dar:
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
337 496 443 308 567 548 586 635 621 670 627
2. Sollte die Zahl der freiheitsentziehenden Unterbringungen gemäß § 1631b
BGB in den letzten zehn Jahren gestiegen sein, worauf führt die
Bundesregierung den Anstieg zurück?
Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene F-Statistik lässt zwar in den
letzten zehn Jahren eine Steigerung der Zahl der Verfahren auf Unterbringung
nach § 1631b BGB erkennen. Allerdings ist der Statistik nicht zu entnehmen, wie
diese Verfahren ausgegangen sind, ob sie also auch tatsächlich zu einer
freiheitsentziehenden Unterbringung geführt haben.
Eine systematische Analyse der Ursachen für die gestiegenen Fallzahlen ist der
Bundesregierung mithin nicht bekannt. Nach Experteneinschätzung dürfte jedoch
die allgemein gestiegene Sensibilisierung für die rechtlichen,
menschenrechtlichen und ethischen Aspekte von Zwangsmaßnahmen in der psychiatrischen
Versorgung dazu geführt haben, dass die Notwendigkeit gerichtlicher
Genehmigungen von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen auch bei Kindern und
Jugendlichen immer stärker gesehen wird und demzufolge auch die Anträge angestiegen
sind. Diese gestiegene Sensibilisierung wird sowohl von den Fachgesellschaften
und Fachverbänden wie auch von der Bundesregierung ausdrücklich begrüßt.
Auch die Zahl der Unterbringungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, ist
zwischen 2008 und 2015 parallel zu den Fallzahlen insgesamt gestiegen. Der
Anteil der Unterbringungen mit einer richterlichen Genehmigung an allen
Unterbringungen im Rahmen der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) sowie der intensiven
sozialpädagogischen Einzelbetreuungen (§ 35 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch –Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII variiert zwischen 2008 und 2015
zwischen 1,2 Prozent und 1,6 Prozent (begonnene Hilfen) bzw. zwischen 1,5 Prozent
und 1,8 Prozent (andauernde Hilfen am Jahresende). Der prozentuale Anteil ist
also für den benannten Zeitraum konstant. Dies legt die Vermutung nahe, dass
die zu beobachtenden Zunahmen bei den Unterbringungen mit einer richterlichen
Genehmigung vor dem Hintergrund der Gesamtfallzahlenentwicklung
einzuordnen ist.
3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Unterschiede
hinsichtlich der Anzahl genehmigter freiheitsentziehender Unterbringungen gemäß
§ 1631b BGB, und wenn ja, worauf sind diese nach Einschätzung der
Bundesregierung zurückzuführen (z. B. Praxis der Gerichte, Strukturen des
offenen psychiatrischen-psychotherapeutischen Hilfesystems, Krankheitsbild
des Kindes)?
Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Familiengerichte“
(Fachserie 10 Reihe 2.2 Rechtspflege) weist zwar die Anzahl der Verfahren nach
Ländern aus. Den Statistiken lassen sich jedoch regionale Unterschiede in der
Genehmigungspraxis der Gerichte bereits deshalb nicht entnehmen, weil sie
lediglich Zahlen für die Länder insgesamt ausweisen, ohne dass sie Bezug auf die
regionale Verteilung nehmen.
Tabelle 4: Vor dem Amtsgericht erledigte Familiensachen zur Unterbringung
nach § 1631b BGB (Bundesländer; 2015)*
Unterbringung nach § 1631b BGB
Insgesamt Ohne u. a. abgetrennte
Folgesachen, einstweilige
Anordnungen
Baden-Württemberg 1.421 623
Bayern 3.219 776
Berlin 317 161
Brandenburg 300 136
Bremen 81 23
Hamburg 277 148
Hessen 1.112 532
Mecklenburg-Vorpommern 109 59
Niedersachsen 2.065 887
Nordrhein-Westfalen 3.058 1.414
Rheinland-Pfalz 563 417
Saarland 139 45
Sachsen 670 341
Sachsen-Anhalt 353 230
Schleswig-Holstein 328 172
Thüringen 292 148
Deutschland insg. 14.304 6.112
* Angaben für 2016 liegen nicht vor.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 10. Reihe 2.2. Rechtspflege. Familiengerichte; 2015;
Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Die Fallzahlen dürften u. a. auch davon abhängen, ob und wenn ja welche Art
von stationärer Einrichtung in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk existiert und
welche Krankheitsbilder dort behandelt werden.
Für den Bereich der Einrichtungen der Behindertenhilfe teilten die Länder
Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen auf Anfrage mit, dass sie – auch
aufgrund der Kürze der Zeit – hierzu keine Angaben machen können.
4. Wie viele freiheitsentziehende Unterbringungen nach § 1631b BGB
dauerten nach Kenntnis der Bundesregierung von 2006 bis 2016 jährlich bis zu
2 Wochen, 2 Wochen bis 6 Wochen, 1,5 Monate bis 3 Monate, 4 bis 6
Monate, 7 bis 12 Monate, 1 bis 2 Jahre und 2 bis 5 Jahre (bitte nach Art der
Einrichtung aufschlüsseln)?
Hierzu haben die nachstehend genannten Länder auf Anfrage folgende
Informationen zu freiheitsentziehenden Unterbringungen in Einrichtungen der Kinder-
und Jugendpsychiatrie gegeben:
Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen
geben an, dass keine landesweiten statistischen Erhebungen im Sinne der
Fragestellung vorliegen. Ein Hamburger Krankenhaus führt hierzu aus, dass in der
Regel die freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b BGB von sechs Wochen
bis zu drei Monaten dauert; in Ausnahmen gibt es Behandlungen bis zu sechs
Monaten.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Daten vor.
5. Wie viele Kinder haben nach Kenntnis der Bundesregierung von 2006 bis
2016 jährlich ärztliche Zwangsmaßnahmen in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie sowie in Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe erfahren
(bitte nach Art der Einrichtung, nach Kindern bis 12 Jahren, 12 bis 16 Jahren
und 16 bis 18 Jahren sowie nach Geschlecht des Kindes aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. Zu
Zwangsmaßnahmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie hat lediglich
Hamburg Folgendes berichtet:
Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 25. September 2013 u. a. das Gesetz zur
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) beschlossen. Hintergrund der
notwendigen Gesetzesänderung waren u. a. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes zur Zulässigkeit der medizinischen Zwangsbehandlung. Die
Zwangsbehandlung war in Hamburg auch schon vor der Entscheidung im HmbPsychKG
gesetzlich geregelt, konnte aber durch die Änderung des Gesetzes noch besser an
die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes angepasst werden. In diesem
Zusammenhang hat die Hamburgische Bürgerschaft den Senat ersucht, die
Anzahl, Durchführung und das Ziel einer Verringerung von Zwangsbehandlungen
in Hamburger Einrichtungen zu evaluieren und die Ergebnisse und
Empfehlungen dieser Untersuchungen der Bürgerschaft bis zum 1. Juni 2015 zuzuleiten.
Dieses ist mit der Drucksache 21/1580 geschehen. Hieraus können für die
Maßnahmen unter dem HmbPsychKG folgende Zahlen entnommen werden:
Ärztliche Zwangsmaßnahmen in den Kinder- und Jugendpsychiatrien in
Hamburg:
Zahl der Fälle, Geschlecht und Einzelmaßnahmen gemäß HmbPsychKG im
Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016:
Zeitraum Fälle Zwangsmaßnahmen* Fälle insg. ** Prozent
Summe der
Einzelmaßnahmen
Gesamt davon
Mädchen
davon
Jungen
01.04. - 31.12.2014*** 26 3 23 1.039 2,5 38
01.01. - 31.12.2015 21 10 11 1.296 1,6 26
01.01. - 31.12.2016**** 103 83 20 1.326 7,8 111
* Fälle Zwangsmaßnahmen auf Basis der Erhebung der BGV
** Fälle in kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen Hamburger Krankenhäuser auf Basis der Hamburger Krankenhausstatistik
*** Aufgrund des Erhebungsbeginns liegen für das Jahr 2014 nur Meldungen für 3 Quartale vor
**** Angaben sind noch vorläufig, incl. Sonderfall: eine Person viele Fälle.
Die Summe der Einzelmaßnahmen überschreitet die Anzahl der Gesamtfälle, da
hier auf einen Fall mehrere Maßnahmen entfallen können. z. B.: Fixierung und
Zwangsmedikation.
Wegen der geringen Fallzahlen können aus Gründen des Datenschutzes für den
Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie keine Angaben zu einzelnen
Maßnahmen gemacht werden und damit nur die Gesamtzahlen der jeweiligen Jahre
angegeben werden.
6. Wie viel Prozent der Kinder, die sich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
sowie in Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe aufhielten, haben
nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von 2006 bis 2016 ärztliche
Zwangsmaßnahmen erfahren (bitte nach Art der Einrichtung aufschlüsseln)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Art der von 2006 bis
2016 jährlich durchgeführten ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei Kindern
(bspw. Zwangsmedikation, Zwangsoperation, Zwangsernährung)?
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer der im Zeitraum
von 2006 bis 2016 jährlich durchgeführten ärztlichen Zwangsmaßnahmen
bei Kindern?
Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
9. Wie viele Kinder haben nach Kenntnis der Bundesregierung von 2006 bis
2016 jährlich freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Isolierung, Fixierung,
sedierende Medikation) in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie in
Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe erfahren (bitte nach Art der
Einrichtung, nach Kindern bis 12 Jahren, 12 bis 16 Jahren und 16 bis 18
Jahren sowie nach Geschlecht des Kindes aufschlüsseln)?
10. Wie viel Prozent der Kinder und Jugendlichen, die sich in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie oder in Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe
aufhielten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich von 2006 bis
2016 freiheitsentziehende Zwangsmaßnahmen erfahren (bitte nach Art der
Einrichtung aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 10 werden im Zusammenhang beantwortet.
Hamburg verweist bezüglich Maßnahmen im Rahmen des HmbPsychKG auf die
Antwort zu Frage 5. Im Übrigen liegen der Bundesregierung hierzu keine
statistischen Daten vor.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Art der im Zeitraum
von 2006 bis 2016 jährlich durchgeführten freiheitsentziehenden
Maßnahmen bei Kindern (bspw. Medikation, Fixierungen, Isolierung)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt es in der stationären Kinder- und
Jugendpsychiatrie in Einzelfällen – insbesondere bei akuter krankheitsbedingter
Selbst- oder Fremdgefährdung – zur Anwendung von freiheitsentziehenden
Unterbringungen wie auch zur Anwendung von unterbringungsähnlichen
Maßnahmen mit freiheitsentziehender Wirkung. Zu den unterbringungsähnlichen
Maßnahmen mit freiheitsentziehender Wirkung zählen Festhalten, Fixierung,
Isolierung und medikamentöse Sedierung.
Die nachstehend genannten Länder haben hierzu auf Anfrage folgende
Informationen gegeben:
Hamburg:
Wegen der geringen Fallzahlen können aus Gründen des Datenschutzes für den
Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Hamburg keine Angaben zu
einzelnen Maßnahmen gemacht werden und damit nur die Gesamtzahlen der
jeweiligen Jahre angegeben werden. In der Regel handelt es sich bei den
durchgeführten freiheitsentziehenden Maßnahmen um Isolierung bei Fremd- oder
Selbstgefährdung und um einen geringen Anteil an Fixierungen zur Abwendung akuter
Selbstgefährdung.
Sachsen:
Gemäß § 31 SächsPsychKG darf der Patient oder die Patientin in den Kliniken
für Kinder- und Jugendpsychiatrie nur solchen Sicherungsmaßnahmen
unterworfen werden, die für den Zweck der Unterbringung und zur Vermeidung oder
Beseitigung einer erheblichen Störung der Sicherheit und Ordnung des
Krankenhauses unerlässlich sind. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder das Vorenthalten von Gegenständen,
2. die Beobachtung bei Nacht,
3. die Absonderung von anderen Patienten,
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Unterbringungsraum ohne
gefährdende Gegenstände,
6. die Fesselung,
7. die zeitweise Fixierung und
8. die medikamentöse Ruhigstellung, die einer zeitweisen mechanischen
Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommt.
Thüringen:
Eine zeitweise Unterbringung im Time-Out-Raum ist oft unvermeidlich.
Landesweite Statistiken für diesen Zeitraum gibt es nicht.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer der im Zeitraum
von 2006 bis 2016 jährlich durchgeführten freiheitsentziehenden
Maßnahmen bei Kindern (bitte nach Art der freiheitsentziehenden Maßnahme sowie
nach Art der Einrichtung aufschlüsseln)?
Für den Bereich der Einrichtungen der Behindertenhilfe liegen der
Bundesregierung keine Daten über die Anzahl, Art und Dauer der durchgeführten
freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen vor. Auch die Länder
Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen teilten auf entsprechenden
Anfrage mit, dass sie – auch aufgrund der Kürze der Zeit – keine Angaben über die
Anzahl, Art und Dauer der durchgeführten freiheitsentziehenden Maßnahmen bei
Kindern und Jugendlichen in diesen Einrichtungen machen können.
Bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen in Einrichtungen der Kinder- und
Jugendpsychiatrie haben Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und
Thüringen angegeben, dass über die Dauer dieser Maßnahmen keine landesweiten
Statistiken vorliegen. Hamburg verweist bezüglich Maßnahmen in Hamburger
Kinder- und Jugendpsychiatrien im Rahmen des HmbPsychKG auf die Antwort
zu Frage 11 und führt aus, dass es sich in den meisten Fällen um kurze
Isolierungen von wenigen Minuten bis max. 20 Minuten handelt.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung zu dieser Frage keine Kenntnisse.
13. Sollten Kinder eines Geschlechts häufiger Zwangsmaßnahmen erfahren als
das andere, worauf ist der Unterschied nach Einschätzung der
Bundesregierung zurückzuführen, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Die in der Antwort zu Frage 1 genannten statistischen Erhebungen differenzieren
nicht nach dem Geschlecht der betroffenen Kinder. Der Bundesregierung liegen
daher keine entsprechenden Informationen vor.
In der Fachwelt bekannt sind allerdings störungsspezifische Differenzen
zwischen den Geschlechtern. So sind von Essstörungen, die eine Zwangsernährung
notwendig machen können, größtenteils weibliche Patientinnen betroffen.
Männliche Patienten weisen öfter Störungen des Sozialverhaltens auf, die – in
besonders schweren Fällen – ebenfalls zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen, wie
z. B. Isolation führen können. Grundsätzlich haben Entscheidungen über die
Notwendigkeit einer Zwangsmaßnahme auf Basis einer aktuellen sorgfältigen
Einschätzung der individuellen Situation zu erfolgen.
14. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen bei einsichtsfähigen Jugendlichen?
Im Kontext von Zwangsmaßnahmen kommt es maßgeblich darauf an, ob der
Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig
ist. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des
Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an
einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille
vor (so – für Volljährige – BGH 7.10.2015 – XII ZB 58/15). So ist im Rahmen
der Unterbringung Volljähriger nach § 1906 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB
anerkannt, dass eine freie Willensbestimmung ohne eine Krankheitseinsicht des
Betroffenen nicht möglich ist (BGH vom 13. April 2016 – XII ZB 236/15; BGH
vom 3. Februar 2016 – XII ZB 317/15).
Zu Frage 14a: Dies vorausgeschickt, haben die nachstehend genannten Länder
hierzu auf Anfrage folgende Informationen gegeben: Ein Hamburger
Krankenhaus führt aus, dass Zwangsmaßnahmen nur bei Jugendlichen angewendet
werden, bei denen durch Art und Schwere der Erkrankung eine Einsichtsfähigkeit
nicht mehr vorliegt. Auch seitens Thüringens wird ausgeführt, dass es keine
Zwangsmaßnahmen bei einsichtsfähigen Jugendlichen gibt. Sachsen verweist
darauf, dass Behandlungen gegen den natürlichen Willen des Patienten nur möglich
sind, wenn der Patient krankheitsbedingt nicht fähig ist, Grund, Bedeutung und
Tragweite der Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu
bestimmen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine spezifischen
Informationen über die Art und den Umfang der tatsächlich angewandten
Zwangsmaßnahmen bei einsichtsfähigen Jugendlichen vor.
b) Inwiefern sind Zwangsmaßnahmen bei einsichtsfähigen Jugendlichen
nach Ansicht der Bundesregierung mit ihrem Selbstbestimmungsrecht
vereinbar?
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines
familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei
Kindern (Bundestagsdrucksache 18/11278) sollen künftig auch für
freiheitsentziehende Maßnahmen die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, die für
die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631b BGB
bereits gelten. Sie sollen mithin zukünftig ebenfalls der familiengerichtlichen
Genehmigung bedürfen. Auch freiheitsentziehende Maßnahmen sind Ultima Ratio,
d. h. sie sind nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich sind, und
die Gefahr nicht auf andere Weise, etwa durch öffentliche Hilfen, beseitigt
werden kann (§ 1631b Absatz 2 Satz i. V. m. § 1631b Absatz 1 Satz 2 BGB-E des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung). Die Entscheidung des Familiengerichts
hat nach der gesetzlichen Vorgabe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng
zu beachten. Freiheitsentziehende Maßnahmen kommen daher – wie die
freiheitsentziehende Unterbringung – „nur als letztes Mittel und nur für die kürzest
angemessene Zeit in Betracht (vgl. auch Artikel 37 Buchstabe b der UN-
Kinderrechtekonvention“, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, Bundestagsdrucksache
16/6815, S. 14).
In den Fällen, in denen Zwangsmaßnahmen von den Eltern in Betracht gezogen
werden, kann oft bereits nicht ohne besondere Sachkunde beurteilt werden, ob
der betroffene Minderjährige hinreichend einsichtsfähig ist oder nicht. Liegt die
Einsichtsfähigkeit vor, stellt sich die schwierige Frage, wie das
Spannungsverhältnis zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen und dem
Sorgerecht der Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten aufzulösen ist. Dieses
Spannungsfeld besteht allerdings nicht nur hier, sondern auch in anderen
erzieherischen Zusammenhängen, vor allem im medizinischen Bereich, etwa wenn es um
die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch oder über
lebenserhaltende Maßnahmen geht. Zum einen steht der Minderjährige bis zu seiner
Volljährigkeit unter elterlicher Sorge, zu der u. a. die Sorge für das körperliche Wohl und
die Gesundheit gehört; zum anderen haben die Eltern nach § 1626 Absatz 2 BGB
bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende
Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu
berücksichtigen.
Den Grundrechten des Minderjährigen und insbesondere seinem
Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wird bei
freiheitsentziehender Unterbringung bereits nach geltendem Recht Rechnung getragen.
Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen
Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
(Bundestagsdrucksache 18/11278) ist künftig auch bei freiheitsentziehenden
Maßnahmen ein gerichtliches Genehmigungsverfahren nach § 167 FamFG
i. V. m. §§ 312 ff. FamFG vorgesehen (auf die Antwort zu Frage 16 wird
verwiesen). Die in diesem Verfahren geregelte Anhörung des betroffenen
Minderjährigen, die Anhörung seiner Eltern, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes als
Interessenvertreter des Kindes, die Beteiligung des Jugendamtes und die
Einholung eines spezialisierten Gutachtens ermöglichen dem Gericht, sich ein
umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Minderjährigen zu verschaffen und eine
an seinem Wohl orientierte Entscheidung zu treffen, die seinem
Selbstbestimmungsrecht bestmöglich Rechnung trägt. Das Genehmigungserfordernis dient
ferner dazu zu prüfen, ob Zwangsmaßnahmen im Einzelfall wirklich erforderlich
sind oder ob mildere Maßnahmen in Betracht kommen, die Zwangsmaßnahmen
entbehrlich machen.
c) Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass
einsichtsfähige Jugendliche nicht zivilrechtlichen Zwangsmaßnahmen
ausgesetzt werden?
Insoweit wird zunächst auf die Antwort zu Frage 14b verwiesen.
Bereits der geltende § 1631b BGB sorgt mit den engen Voraussetzungen und dem
darin statuierten Genehmigungserfordernis dafür, dass kein Minderjähriger ohne
richterliche Kontrolle in einer geschlossenen Klinik oder einem geschlossenen
Heim untergebracht wird. Künftig sollen auch freiheitsentziehende Maßnahmen
einem Genehmigungserfordernis unterworfen werden.
Von den Ländern wurde darauf zudem darauf hingewiesen, dass Jugendämter bei
einsichtsfähigen Jugendlichen im Rahmen der Hilfeplanung darauf hinarbeiten,
eine Unterbringung beispielsweise in einer therapeutischen oder andersartigen
geeigneten Einrichtung umzusetzen und dort pädagogische und therapeutische
Interventionen anzuwenden, die den Freiheitsentzug nicht erfordern. Die
Mitwirkungsbereitschaft des Jugendlichen wird dabei entsprechend genutzt und
gestärkt. Dabei werden mit dem Jugendlichen auch entsprechende Vereinbarungen
getroffen, bei deren Einhaltung sie unterstützt werden.
Die Bundesregierung teilt die in der Fachwelt herrschende Meinung, dass
Zwangsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen im Kontext psychiatrischer
Versorgung nur als Ultima Ratio im Rahmen eines differenzierten,
individualisierten therapeutischen Vorgehens zu rechtfertigen sind, wenn sich weniger
eingreifende therapeutische Maßnahmen als nicht ausreichend erweisen. Gleichwohl
können sie im Einzelfall geboten sein, um in einer akuten Situation erhebliches
selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten zu verhindern. Zur Vermeidung von
Zwang trägt eine Vielzahl von Maßnahmen bei, die zu einem erheblichen Teil
schon vor einer Aufnahme in das Krankenhaus einsetzen. Hierzu gehört eine
engmaschige und niederschwellige Betreuung, die Einbeziehung des persönlichen
Umfelds des Kindes oder des Jugendlichen sowie eine Vielzahl deeskalierender
Maßnahmen. Die Bundesregierung trägt durch zahlreiche Maßnahmen zur
Weiterentwicklung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung bei,
mit dem Ziel, die gesundheitliche Situation der jungen Patientinnen und Patienten
bereits im Vorfeld einer möglichen Gefährdung zu stabilisieren und akute
Krisensituationen zu vermeiden. Hierzu zählt beispielsweise die mit dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und
psychosomatische Leistungen vom 19. Dezember 2016 eingeführte Möglichkeit
von Krankenhäusern zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im
häuslichen Umfeld.
Zur Frage ärztlicher Zwangsmaßnahmen wird auf die Antwort zu den Fragen 27
und 28 verwiesen.
15. a) Welche Wirkung hat nach Ansicht der Bundesregierung das (fehlende)
Einverständnis eines Kindes hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit
einer Unterbringung?
Bezüglich der freiheitsentziehenden Unterbringung wird in der Fachliteratur die
Frage kontrovers diskutiert, ob die familiengerichtliche Genehmigung auch bei
Einwilligung des Minderjährigen erforderlich ist oder ob die Abgabe einer
solchen „Freiwilligkeitserklärung“ eine Genehmigung durch das Familiengericht
entbehrlich macht. Von vielen wird diese Frage im Hinblick auf die
Schutzbedürftigkeit gerade minderjähriger Unterzubringender bejaht (vgl. Staudinger-
Salgo, BGB, § 1631b Rn. 8, m. w. N.). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,
dass auch nach der Gegenauffassung eine die Zwangswirkung ausschließende
Einwilligung nur dann vorliegt, wenn der Minderjährige sowohl einsichtsfähig ist
(also insbesondere Krankheitseinsicht besitzt sowie die Fähigkeit, danach zu
handeln, vgl. Antwort zu Frage 14 als auch die Tragfähigkeit der Unterbringung zu
beurteilen in der Lage ist (vgl. etwa Spickhoff in: Münchener Kommentar, BGB,
7. Aufl. 2017, § 1800 Rz. 28). Angesichts dieser hohen Anforderungen an die
Einwilligung dürfte der Meinungsstreit in der Praxis keine große Rolle spielen,
zumal sich das Gericht, im Rahmen der persönlichen Anhörung gegebenenfalls
mithilfe eines Sachverständigen davon überzeugen muss, ob die genannten
Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung vorliegen. Daran wird es aufgrund
der Erkrankung oder Störung und der damit verbundenen Beeinträchtigung oder
Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen nicht selten fehlen. In
jedem Fall ermöglicht die Regelung des § 1631b BGB, dem Schutzbedürfnis des
Minderjährigen im jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen. Maßstab der
Entscheidung ist das Wohl des Kindes, das im Einzelfall vom Familiengericht zu
ermitteln ist. Dabei findet der Kindeswille, also das Einverständnis des Kindes
mit der Unterbringung oder seine Ablehnung, seinem Alter und seiner Reife
entsprechend Berücksichtigung.
b) Hält die Bundesregierung gesetzliche Änderungen für erforderlich, um
klarzustellen, inwiefern das (fehlende) Einverständnis des Kindes bei der
Genehmigungsbedürftigkeit einer Unterbringung zu berücksichtigen ist
(bitte begründen)?
Nach Ansicht der Bundesregierung ist nach dem Vorstehenden und im Lichte der
Rechtsprechung zu § 1631b BGB eine gesetzgeberische Intervention zu der
Frage, inwiefern das (fehlende) Einverständnis des Kindes bei der
Genehmigungsbedürftigkeit einer Unterbringung zu berücksichtigen ist, nicht erforderlich.
Über das im Rahmen des § 1631b BGB zu beachtende
Verhältnismäßigkeitsprinzip ist umfassend abgesichert, dass die Unterbringung nur als Ultima Ratio in
Betracht kommt. Der Kindeswohlmaßstab ermöglicht eine dem Einzelfall und
insbesondere dem Alter und der Reife des Kindes entsprechende
Berücksichtigung des Kindeswillens.
16. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung das in Artikel 12 Absatz 1
der UN-Kinderrechtskonvention normierte Recht des Kindes mit seiner
Meinung entsprechend Alter und Reife berücksichtigt zu werden, bei der
Anwendung von Zwang umfassend in Deutschland umgesetzt?
Nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist die Berücksichtigung der
Meinung und Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren zur Genehmigung
einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631b
BGB wie folgt vorgesehen:
In diesen Verfahren sind grundsätzlich die für Unterbringungssachen
Erwachsener geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 167 Absatz 1 FamFG). Nach § 167
Absatz 3 FamFG ist der Minderjährige verfahrensfähig und damit Inhaber aller
Verfahrensrechte, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Das Gericht hat das minderjährige Kind persönlich anzuhören, sich einen
persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und es über den möglichen
Verfahrensablauf zu informieren (§ 319 Absatz 1 und 2 i. V. m. § 167 Absatz 1 Satz 1
FamFG). Die Anhörung sollte unter Berücksichtigung des Alters und des
Entwicklungsstands des Kindes stattfinden. Daneben hat das Gericht für das Kind
einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner
Interessen im Verfahren erforderlich ist (§ 158 Absatz 1 i. V. m § 167 Absatz 1
Satz 2 FamFG). Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist u. a. in der Regel
erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter
in erheblichen Gegensatz steht (§ 158 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 167 Absatz 1
Satz 2 FamFG). Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung eines
familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei
Kindern (Bundestagsdrucksache 18/11278) ist beabsichtigt, für das minderjährige
Kind in jedem Fall einen Verfahrensbeistand zu bestellen.
Damit wird den Vorgaben der Kinderrechtskonvention nach Ansicht der
Bundesregierung Rechnung getragen.
17. Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung das sich aus Artikel 7 Absatz 1
der UN-BRK ergebende Recht von Kindern mit Behinderungen, auf einen
gleichberechtigten Zugang zu Menschen- und Grundrechten, hinsichtlich der
Anwendung von Zwang ausreichend in Deutschland umgesetzt?
Die Bundesregierung sieht es als ihre fortlaufende Aufgabe an, im Rahmen einer
kontinuierlichen Rechtsfortbildung Anpassungen des deutschen Rechts an die
UN-BRK vorzunehmen, sofern die alleinige Behebung von Defiziten im Bereich
der Rechtsanwendung hierfür nicht ausreicht. Hierzu zählt selbstverständlich
auch das sich aus Artikel 7 Absatz 1 der UN-BRK ergebende Recht von Kindern
mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte
und Grundfreiheiten genießen zu können. Vor diesem Hintergrund betrachtet die
Bundesregierung das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen
Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern als einen
wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Rechts aus Artikel 7 Absatz 1 UN-BRK.
18. a) Welche Daten zu Zwangsmaßnahmen bei untergebrachten Kindern
werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern von wem
erhoben, und zu welchem Zweck an wen weitergeleitet?
Hierzu wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Über die dort
genannten Statistiken hinaus sind der Bundesregierung keine Datenerhebungen der
Länder bekannt.
Bezüglich Datenerhebungen zu Zwangsmaßnahmen bei Kindern in kinder- und
jugendpsychiatrischen Einrichtungen haben die Länder auf Anfrage Folgendes
berichtet:
Berlin:
Seit 2012 wurden im Kontext des damaligen Berliner „Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten“ (Berliner PsychKG) jährliche
Abfragen zu den Unterbringungen in den Kliniken durchgeführt. Dabei wurde im
Sinne einer Vergleichsgröße auch die Zahl der Unterbringungen nach § 1631b
BGB in der Kinder- und Jugendpsychiatrie abgefragt. Diese sind wie folgt:
2012: 51 Personen 51 Fälle
2013: 71 Personen 71 Fälle
2014: 73 Personen 96 Fälle
2015: 90 Personen 122 Fälle
Durch die Neufassung des Berliner PsychKGs wurde der Abfragebogen u. a. um
die Art und Dauer der – bezogen auf das PsychKG – durchgeführten
Zwangsmaßnahmen mit halbjährlicher Abfrage erweitert. Daten für 2016 liegen noch
nicht vor.
Hamburg:
Der Evaluationsauftrag der Hamburgischen Bürgerschaft (siehe Antwort zu
Frage 5) wird von der zuständigen Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz in Hamburg fortgeführt. Die nächste Drucksache wird der Senat der Freien
und Hansestadt Hamburg in 2017 der Hamburgischen Bürgerschaft zuleiten.
Hessen: Hierzu liegen keine statistischen Erhebungen vor.
Mecklenburg-Vorpommern:
Seitens des für Gesundheit zuständigen Ministeriums wurden bisher keine Zahlen
zu Zwangsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen erhoben. In Umsetzung des
novellierten Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit
psychischen Krankheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG M-V)
sollen von der Fachaufsicht der jeweiligen Kliniken die Zahlen über
Unterbringungsmaßnahmen nach PsychKG M-V und BGB sowie über Zwangsmaßnahmen
nach PsychKG M-V abgefragt und an das Ministerium berichtet werden. Erste
Zahlen sind nicht vor 2018 zu erwarten.
Nordrhein-Westfalen:
Daten zur Antragstellung auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringung werden
seit dem Jahr 2004 durch die unteren Gesundheitsbehörden, jedoch nicht nach
dem Lebensalter differenziert, erhoben.
Seit dem 1. Januar 2017 besteht erstmals eine jährliche Meldepflicht zu
Unterbringung, Zwangsbehandlung und freiheitsentziehenden Maßnahmen der mit
diesen Aufgaben nach PsychKG beliehenen Einrichtungen sowohl der Kinder- und
Jugendpsychiatrie als auch der Erwachsenenpsychiatrie an die zuständige
Aufsichtsbehörde.
Neben dem Zweck der Aufsicht dienen die anonymisierten Daten zusätzlich zu
Versorgungsdaten als Grundlage der Landespsychiatrieplanung. Auch werden
zukünftig die Daten den Besuchskommissionen als Ausgangspunkt für die
jährlichen Begehungen der Einrichtungen zur Verfügung gestellt sowie in Berichten
an den Landtag NRW verwendet. Schließlich können die Daten von den
Einrichtungen im Rahmen des internen Qualitätsmanagements genutzt werden.
Thüringen:
Landesweite Daten zu Zwangsmaßnahmen bei untergebrachten Kindern werden
im Freistaat Thüringen nicht erhoben. Die Besuchskommission nach dem
Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen
(ThürPsychKG) erhält tagesaktuelle Informationen zu Zwangsmaßnahmen.
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Staatenbericht des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit
Behinderungen vom 13. Mai 2015, der besorgt über die Anwendung von
Zwang und unfreiwilliger Behandlung gegenüber Menschen mit
psychosozialen Behinderungen sowie den Mangel an verfügbaren Daten über
Zwangsunterbringungen und -behandlungen in Deutschland ist?
In ihrem am 28. Juni 2016 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan 2.0 zur UN-
Behindertenrechtskonvention (NAP 2.0) hat die Bundesregierung im
Handlungsfeld „Persönlichkeitsrechte“ die Vermeidung von Zwangsmaßnahmen in
Einrichtungen und der psychiatrischen Versorgung als einen Handlungsschwerpunkt
definiert und dazu verschiedene Maßnahmen verankert. Dazu gehört unter anderem
das Forschungsprojekt des BMG „Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im
psychiatrischen Hilfesystem“. Mit diesem Projekt sollen neue Erkenntnisse zur
Anwendung von Zwangsmaßnahmen in Deutschland und zu Möglichkeiten der
Vermeidung von Zwang durch alternative freiwillige Behandlungsmöglichkeiten
gewonnen werden. Mit diesem Projekt sowie weiteren im o. g. Handlungsfeld des
NAP 2.0 verankerten Maßnahmen wird auch an die Empfehlungen des UN-
Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Mai 2015
angeknüpft, der sich besorgt geäußert hat über die Anwendung von Zwang und
unfreiwilliger Behandlung gegenüber Menschen mit psychosozialen
Behinderungen sowie den Mangel an verfügbaren Daten über Zwangsunterbringungen und -
behandlungen.
c) Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass
Daten zu Häufigkeit, Art und Durchführung von Zwangsmaßnahmen bei
Kindern einheitlich dokumentiert, gemeldet und ausgewertet werden?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist über das
Bundesamt für Justiz, das für die Justizstatistiken zuständig ist, im Februar 2017 an
den Justizstatistikausschuss der Länder herangetreten und hat für den Fall, dass
der Gesetzentwurf zur Einführung eines familiengerichtlichen
Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
(Bundestagsdrucksache 18/11278) vom Parlament wie vorgeschlagen beschlossen wird, die
Berücksichtigung der statistischen Erfassung dieser neuen familiengerichtlichen
Genehmigungsverfahren in der Anordnung über die Erhebung von statistischen
Daten in Familiensachen (F-Statistik) vorgeschlagen.
Für den Bereich der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung hat Bayern darauf
hingewiesen, dass in dem Bericht „Stationäre Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche mit Behinderung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
Soziales, Familie und Integration vom 4. August 2016 (
www.stmas.bayern.de/
wohnen/internat/index.php) angekündigt wird, eine Berichtspflicht der
Heimaufsicht einzuführen. Die Heimaufsicht soll dem Bayerischen Staatsministerium für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration jährlich einen Bericht über die
Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in den Einrichtungen der
Behindertenhilfe vorlegen. Dazu wird auch eine Expertenrunde in die Auswertung des
Berichts einbezogen.
Die Bundesregierung begrüßt, dass die über die kinder- und
jugendpsychiatrischen Einrichtungen aufsichtführenden Länder begonnen haben, entsprechende
Erhebungen durchzuführen und auszuwerten. Darüber hinaus hat das
Bundesministerium für Gesundheit das Projekt „Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im
psychiatrischen Hilfesystem“ (15. August 2016 bis 31. Juli 2019) in Auftrag
gegeben, in dem unter anderem ein modellhaftes Monitoring System zur
Vermeidung von Zwang entwickelt werden soll, das auch institutionelle Hilfen für
psychisch kranke Kinder und Jugendlichen einschließt. Eine der einzubeziehenden
Projektregionen soll zu diesem Themenschwerpunkt Erkenntnisse sammeln. Das
Monitoring System soll sich auf die Erfassung von Zwangsmaßnahmen sowie
von Maßnahmen zu deren Vermeidung beziehen.
Von den für die Bearbeitung dieser parlamentarischen Anfrage beteiligten
Ländern hat Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass Kinder und Jugendliche in den
Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie zumeist aufgrund der
Rechtsgrundlage nach § 1631b BGB untergebracht werden und sie oftmals nur in einer sehr
kurzen Zeitspanne den Regelungen des PsychKG unterliegen (sofortige
Unterbringung in der Klinik bis die Sorgeberechtigten erreicht werden können).
Dementsprechend betrachte man es als sinnvoll, Meldepflichten für Unterbringungen,
ärztliche Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen
grundsätzlich zu regeln.
19. a) Welche Studien sind der Bundesregierung über institutionen- und
individuenspezifische Risikofaktoren für Zwangsmaßnahmen sowie über
Ansätze zur Zwangsvermeidung bei Kindern bekannt, und inwieweit hält sie
weitere Forschung darüber für notwendig?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Studien?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 19a und 19b im
Zusammenhang beantwortet.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und
Integration plant die Vergabe von Forschungsprojekten zur Vermeidung der Anwendung
freiheitsentziehender Maßnahmen in stationären Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen.
Im Rahmen eines vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderten
Projekts der Aktion Psychisch Kranke e. V. zur Bestandsaufnahme der kinder-
und jugendpsychiatrischen Versorgung wurde die Thematik Zwang sowohl in
einem Workshop behandelt als auch die verfügbaren internationalen Studien zu
Zwangsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ausgewertet1. In
Deutschland beispielsweise wurde in der Abteilung Kinder- und
Jugendpsychiatrie „Weissenau“ der Einsatz von Zwangsmaßnahmen über einen Zeitraum von
sechs Jahren (1999 bis 2004) untersucht2. Ansätze zur Zwangvermeidung werden
in den Leitlinien der Berufsausübungsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte3
und in entsprechenden Stellungnahmen und Empfehlungen der kinder- und
jugendpsychiatrischen und -psychothera-peutischen Verbände und der
Fachgesellschaft Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik
und Psychotherapie e. V. (DGKJP)4 dargelegt.
Für die Verbesserung der Datenlage zu den Bedingungen der Anwendung von
Zwangsmaßnahmen sowie der länderübergreifenden Vergleichbarkeit von Daten
und Forschungsergebnissen können Register zur Erfassung von
Zwangsmaßnahmen auf Länderebene hilfreich sein. In diesem Zusammenhang soll aktuell in dem
vom BMG geförderten Projekt „Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im
psychiatrischen Hilfesystem“ ein modellhaftes Monitoring-System entwickelt werden,
das sowohl Zwangsmaßnahmen als auch Maßnahmen zur Vermeidung von
Zwang erfassen soll. Das Monitoring-System soll auch institutionelle Hilfen für
psychisch kranke Kinder und Jugendliche einschließen. Die Bundesregierung
wird die Ergebnisse dieses Projekts auswerten, bevor sie über weitere
Forschungsaufträge entscheidet.
1 Rabe SC, Fegert JM, Krüger U, Kölch M (2017). Zwangsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Eine systematische
Literaturanalyse hinsichtlich Art, Häufigkeit und Dauer sowie der Risikofaktoren im internationalen Vergleich, Praxis der Kinderpsychologie
und Kinderpsychiatrie 66(1):26-46
2 Fetzer A.E., Steinert T, Metzger W, Fegert JM (2006). Eine prospektive Untersuchung von Zwangsmaßnahmen in der stationären
Kinder- und Jugendpsychiatrie. Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, 55, 754-766.
3 Brünger, M., Naumann, A., Schepker, R. (2010). Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V. Empfehlungen zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen bei
der Behandlung von Kindern und Jugendlichen. JAmt, 9, 345-351.
4 Gemeinsame Stellungnahme der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachgesellschaft und der Fachverbände DGKJP, BAG KJPP, BKJPP
erarbeitet durch die Gemeinsame Kommission Jugendhilfe, Arbeit, Soziales und Inklusion: Freiheitsentziehende Maßnahmen in
Jugendhilfeeinrichtungen – Empfehlungen aus Sicht der Kinder- und Jugendpsychiatrie für das Verfahren nach § 1631b BGB und die
Gestaltung der Maßnahmen, Autoren: Kölch, Roessner, Adam, 2014, Gemeinsame Stellungnahme der Kinder- und jugendpsychiatrischen
Fachgesellschaft und der Fachverbände DGKJP, BAG KJPP, BKJPP erarbeitet durch die Gemeinsame Ethikkommission Stellungnahme
zu freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen Autoren: Martin Jung, Christian A. Rexroth, Marcel Romanos,
17. Juni 2016, Positionspapier der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachgesellschaft und der Fachverbände BAG KJPP BKJPP
DGKJP zu freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen, 27.06.2016, Gemeinsame Stellungnahme der kinder- und
jugendpsychiatrischen Fachgesellschaft und der Fachverbände zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende
Maßnahmen bei Kindern, Autoren: Renate Schepker, Jörg M. Fegert, Katharina Wiebels, 6.10.2016
20. a) Welche Studien und sonstige Informationen liegen der Bundesregierung
über den Nutzen für Kinder von Unterbringungen, ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen vor?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Studien?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 20a und 20b im
Zusammenhang beantwortet.
Zwangsmaßnahmen werden durchgeführt, um entweder einen erheblichen
drohenden gesundheitlichen Schaden oder eine Lebensgefährdung für die
betreffende Person selbst oder eine Gefährdung anderer Personen abzuwenden. Ob die
Maßnahmen diese Ziele erreichen, kann aus naheliegenden ethischen Gründen
nicht in randomisierten klinischen Studien mit einer Kontrollgruppe untersucht
werden. Klassische Studien zum Nutzen von Unterbringungen, ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen liegen der
Bundesregierung daher nicht vor. In der Studie von Vogel und Kölch (2016) können einige
Hinweise zum möglichem Nutzen und den Beweggründen der Sorgeberechtigten,
aber auch der Minderjährigen, entnommen werden.5 Zur generellen Studienlage
wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfeforschung fasst die
Sachverständigenkommission zum 14. Kinder- und Jugendbericht den Stand der Forschung für den
Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und die daraus abzuleitenden Konsequenzen
folgendermaßen zusammen:
„Die fachliche Debatte um geschlossene Unterbringung bzw.
freiheitsentziehende Maßnahmen in Heimen hat sich seit der differenzierenden Haltung des
Elften Kinder- und Jugendberichts und insbesondere durch die Ergebnisse der
diesbezüglichen DJI-Studie (vgl. Hoops/Permien 2006; Permien 2010) etwas
versachlicht und kann empirisch fundierter geführt werden. In der Studie konnte
genauer herausgearbeitet werden, wie unterschiedlich „freiheitsentziehende
Maßnahmen“ faktisch aussehen, wie irritierend unübersichtlich sich der Graubereich
zwischen „Geschlossenheit“, fakultativer Geschlossenheit und „Auszeit“-
Regelungen in „offenen“ Heimen darstellt, für welche Fallkonstellationen
freiheitsentziehende Maßnahmen infrage kommen, wie die rechtlichen Verfahren praktisch
umgesetzt werden und wie Freiheitsentzug aus Sicht der Adressaten beurteilt
wird. Als zentrales Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass
Geschlossenheit den Aufbau pädagogischer Beziehungen zunächst erschwert
(wie schon immer kritisiert) und erst dann positiv wirken kann, wenn Jugendliche
„ihrerseits paradox reagieren und die ‚Zwangsangebote‘ quasi ‚freiwillig‘
annehmen“ (Permien 2010, S. 89). Andererseits konnte die Studie die Behauptung,
unter Zwang entwickelten sich keine tragfähigen Beziehungen, nicht bestätigen (so
schon Pankofer 1997). In wenigen Einzelfällen und nur unter der Voraussetzung,
dass Gefahr für Leib und Leben des Kindes, Jugendlichen oder einer dritten
Person besteht, scheint es jedenfalls im Sinne einer advokatorischen Ethik fachlich
geboten zu sein, zeitlich eng begrenzt freiheitsentziehende Maßnahmen
anzuwenden (vgl. Trede 2003). Hierfür bedarf es eines beteiligungsorientierten
familienrechtlichen Verfahrens, wie es das FamFG seit 2009 vorschreibt
(Verfahrensbeistand, Anhörung, Gutachten). Und es bedarf einer kind- und jugendorientierten
Heimpädagogik, die vom Mittel des Freiheitsentzugs für eine kleine Zahl hoch
belasteter und beschädigter Kinder oder Jugendlicher sehr restriktiv Gebrauch
macht. Gefahr für die Heimerziehung als System (wegen Sogeffekten und einer
5 Kölch, M., Vogel, H. (2016). Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach freiheitsentziehenden Maßnahmen, Zeitschrift für
Kinder- und Jugendpsychiatrie 44(1), 39-48
möglichen Eskalationslogik sozialpädagogischer Intervention) geht von den
bundesweit aktuell 375 Plätzen eher weniger aus. Die größte Gefahr ist in politischen
und medialen Debatten zu sehen, die dieses Angebot als Straflager und sichere
Verwahrung, z. B. für delinquente Kinder, zweckentfremden wollen.“ (Deutscher
Bundestag (2013): 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die
Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in
Deutschland. Bundestagsdrucksache 17/12200. Berlin, S. 350).
21. a) Welche Studien und sonstige Informationen liegen der Bundesregierung
über schädliche Wirkungen bei Kindern von Unterbringungen, ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen vor?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Studien?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 21a und 21b im
Zusammenhang beantwortet.
Zum Stand der Forschung für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wird
zunächst auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass klassische Studien mit
Kontrollgruppendesign zu schädlichen Wirkungen von Unterbringungen,
ärztlichen Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen aus
naheliegenden ethischen Gründen nicht durchführbar sind. Im Übrigen liegt der
Bundesregierung eine Studie zur Partizipationspraxis in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
vor, die zumindest Erfahrungen mit Zwangsmaßnahmen bei Minderjährigen und
subjektive Wahrnehmungen thematisiert6. Zur generellen Studienlage wird auf
die Antwort zu Frage 19a verwiesen.
22. a) Hält die Bundesregierung die (Weiter-)Entwicklung von
altersdifferenzierenden Leitlinien zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sowie
deren Durchführung bei Kindern für notwendig?
Die Prävention, Vermeidung und - wenn unumgänglich - möglichst schonende
Durchführung von Zwangsbehandlungen bei Kindern und Jugendlichen ist aus
medizinethischer und menschenrechtlicher Perspektive anzustreben. Aus diesem
Grund begrüßt die Bundesregierung die Aufnahme diesbezüglicher konkreter
Empfehlungen in die wissenschaftlichen Leitlinien durch die hierfür zuständigen
medizinischen Fachgesellschaften. Verschiedene störungsspezifische Leitlinien
zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen bei Kindern und
Jugendlichen enthalten bereits konkrete Empfehlungen zur Durchführung und
Vermeidung von Zwang (z. B. Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) zu Essstörungen). Weiterhin
beabsichtigt die AWMF in diesem Jahr in Zusammenarbeit mit der DGKJP eine
neu entwickelte S3-Leitlinie für Störungen des Sozialverhaltens herauszugeben.
Dort sollen auch altersdifferenzierte Empfehlungen zur Vermeidung und
Durchführung von Zwangsmaßnahmen enthalten sein.
b) Wenn nein, warum nicht?
Entfällt.
6 Rothärmel S., Dippold I., Wiethoff, K., Wolfslast, G. & Fegert J.M. (2006). Patientenaufklärung, Informationsbedürfnis und
Informationspraxis in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht.
c) Wenn ja, auf welche Weise wird sie sich dafür einsetzen?
Die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlicher Leitlinien ist Aufgabe
der medizinischen Fachgesellschaften, die Bundesregierung nimmt hierauf
grundsätzlich keinen Einfluss.
23. a) Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um die Fort- und
Weiterbildung des medizinischen und pädagogischen Personals in Hinblick
auf Zwangsmaßnahmen bei Kindern sowie deren Vermeidung
voranzutreiben?
b) Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um die
Unterstützungs- und Hilfesysteme der Jugend- und Behindertenhilfe zu stärken, um
der Anwendung von Zwang frühzeitig entgegenzuwirken (vgl.
Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017 zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/11278)?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 23a und 23b gemeinsam
beantwortet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fort- und Weiterbildung des
medizinischen und pädagogischen Personals in der ausschließlichen Zuständigkeit der
Länder liegt; sie haben die ärztliche Fort- und Weiterbildung den Ärztekammern
übertragen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das gesamte Leistungsspektrum der
Kinder- und Jugendhilfe darauf ausgerichtet ist, Kinder und Jugendliche bestmöglich
zu fördern und sie in ihrer Entwicklung zu schützen vor Gefahren für ihr Wohl.
Zentraler Aspekt des Zuschnitts des Leistungsangebots der Kinder- und
Jugendhilfe ist hierbei die Ausrichtung nicht bloß auf den einzelnen Minderjährigen bzw.
jungen Erwachsenen sondern auf den Kontext der familialen und sozialen
Lebenswelt des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen. Entsprechend
Artikel 6 GG steht daher die Unterstützung, Herstellung oder Wiederherstellung der
elterlichen Erziehungsverantwortung im Mittelpunkt. Vor diesem Hintergrund
werden Leistungen gewährt und Kinder, Jugendliche und Familien unterstützt.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 19 bis 21 verwiesen.
Die nachfolgenden Angaben zu den stationären Einrichtungen der
Behindertenhilfe beruhen auf den Angaben der Länder:
Bayern:
In dem Bericht „Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit
Behinderung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und
Integration vom 4. August 2016 wird angekündigt, die Fortbildung der
Beschäftigten zu stärken. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen zukünftig durch
die Träger der Einrichtungen auf die rechtlichen Grundlagen, auf Strategien der
Vermeidung und eine korrekte Anwendung von freiheitsbeschränkenden
Maßnahmen vorbereitet und bestehendes Personal geschult werden. Die Betreuung
mehrfachbehinderter, psychisch kranker und/oder intensiv pflegebedürftiger
Kinder und Jugendlicher setzt eine positive Grundhaltung, Empathie und fachliche
Kenntnisse voraus. Betreuendes Personal ist durch regelmäßige Schulungen, etwa
in Deeskalationstrainings, und mit regelmäßiger Supervision zu unterstützen.
Brandenburg:
Die Einrichtungsaufsicht in Brandenburg berät freie Träger der Jugend- und
Behindertenhilfe bereits in der Phase der Erarbeitung der Konzeption über
pädagogische Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. In der Regel können
diese Alternativen auch konzeptionell verankert und umgesetzt werden. Die
Praxis zeigt jedoch, dass in verschiedenen Konstellationen, beispielsweise bei
psychischer Belastung oder Erkrankung die Möglichkeiten der Jugendlichen
erschöpft sind und mindestens vorübergehend Behandlungsbedarf in Kliniken
besteht.
24. Inwiefern hält die Bundesregierung gesetzliche Regelungen zur
Ausgestaltung der Unterbringung von Kindern gemäß § 1631b BGB – vergleichbar zu
den Schutzvorschriften nach öffentlich-rechtlichem Landesrecht – für
erforderlich, um die Achtung des Selbstbestimmungsrechts, des Kindeswohls
sowie des sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ergebenden Rechts auf
Erziehung sicherzustellen?
Öffentlich-rechtliches Landesrecht ermöglicht ebenfalls die Unterbringung von
Kindern als Notfallinstrument in der Krisenintervention. Dabei stellen diese
öffentlich-rechtlichen Regelungen primär nicht auf das Kindeswohl, sondern auf
die allgemeine ordnungsrechtliche Gefahrenabwehr ab (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/6815, S.8). Zudem wird eine Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-
Gesetzen der Länder, die sich zum Teil in Überarbeitung befinden und in ihrer
Ausgestaltung auch recht unterschiedlich sind, grundsätzlich auf Antrag der
örtlichen Ordnungsbehörden durch das Betreuungsgericht bzw. Familiengericht
angeordnet.
Die zivilrechtliche Unterbringung ist dagegen fürsorglich orientiert. Sie kommt
nur in Frage, wenn die Sorgeberechtigten, d.h. regelmäßig die Eltern, von denen
erwartet werden kann, dass sie das Wohl ihres Kindes ganz besonders im Blick
haben, in die Unterbringung einwilligen und wenn ein familiengerichtliches
Verfahren, in dem verfahrensmäßig abgesichert ist, dass die Interessen des
Minderjährigen im Mittelpunkt stehen, durchgeführt wurde und zu einer Genehmigung
geführt hat. Das Bedürfnis nach vergleichbaren Schutzvorschriften stellt sich im
Zivilrecht schon deshalb nach Ansicht der Bundesregierung nicht in derselben
Weise.
25. a) In welchen Bundesländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die
Situation von nach § 1631b BGB in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
sowie in Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe
untergebrachten Kindern durch Aufsichts- bzw. Besuchskommissionen kontrolliert?
b) In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
spezifische Besuchskommissionen mit einer spezifischen Qualifikation in Bezug
auf untergebrachte Kinder?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 25a und 25b im
Zusammenhang beantwortet.
Für Einrichtungen der geschlossenen Unterbringung bzw. Einrichtungen mit
Abteilungen oder Gruppen für eine gesicherte/geschlossene Unterbringung auf der
Grundlage einer richterlichen Entscheidung im Kontext der Kinder- und
Jugendhilfe gelten die Regelungen der §§ 45 ff. SGB VIII zur Erlaubnis für den Betrieb
einer Einrichtung, den damit verbundenen Meldepflichten sowie den
Möglichkeiten zur örtlichen Prüfung.
Für die Einrichtungen der Behindertenhilfe haben weiter die nachstehend
genannten Länder folgende Angaben gemacht:
Bayern:
In Bayern gibt es keine Besuchskommissionen, sondern staatliche
Aufsichtsbehörden eigens für Einrichtungen der Behindertenhilfe.
Brandenburg:
Die Mitglieder der Besuchskommission verfügen über spezifische
Qualifikationen in Bezug auf Kinder und Jugendliche. Das Brandenburgische Ministerium
für Bildung, Jugend und Sport als aufsichtsführende Behörde führt regelmäßig
vor Ort Termine aber auch Tiefenprüfungen durch, bei denen mit den Kindern
und Jugendlichen gesprochen wird, die in der Einrichtung leben. Zudem arbeitet
der Träger mit einer unabhängigen Qualitätsagentur des Jugendhilfebereichs
zusammen.
Vereinzelt werden dem Brandenburgischen Ministerium für Bildung, Jugend und
Sport Fälle bekannt, in denen die Besuchskommission die Jugendämter auf
Einzelfälle in Kinder- und Jugendpsychiatrischen Kliniken hinweist, wenn sich
Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Minderjährige erkennen lassen.
Dabei handelt es sich vor allem um Fragen zur Aufenthaltsdauer und der schulischen
Förderung in der Fachklinik.
Niedersachsen:
In Niedersachsen gibt es weder Besuchskommissionen noch Ombudsstellen, die
speziell für den Personenkreis von Kindern und Jugendlichen mit einer
körperlichen oder geistigen Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe eingerichtet sind.
Sachsen:
lm Freistaat Sachsen überprüfen gemäß § 3 SächsPsychKG unabhängige
Besuchskommissionen regelmäßig die Psychiatrischen Krankenhäuser und anderen
stationären psychiatrischen Einrichtungen. Die Besuchskommissionen können
sonstige stationäre Einrichtungen, in denen psychisch kranke Menschen
aufgenommen oder untergebracht sind, teilstationäre psychiatrische Einrichtungen und
ambulante psychiatrische Dienste besuchen. Die Besuchskommissionen gemäß
§ 12 Sächsisches lntegrationsgesetz besuchen auch die stationären Einrichtungen
für behinderte Kinder und Jugendliche. Besuche in den Einrichtungen sind
generell einmal im Zeitraum von drei Jahren vorgesehen. Sofern in den besuchten
Einrichtungen Kinder nach § 1631b BGB untergebracht wären, würde auch deren
Situation von der Besuchskommission im Rahmen deren Zuständigkeiten und
Möglichkeiten kontrolliert.
Schleswig-Holstein:
Es besteht kein Überblick bezüglich der nach § 1631b BGB untergebrachten
Kinder und Jugendlichen in Schleswig-Holstein. Einrichtungen, die ausdrücklich
freiheitsentziehende Maßnahmen anbieten, gibt es in Schleswig-Holstein nicht.
In Bezug auf Kinder und Jugendliche, die nach § 1631b BGB in Kinder- und
Jugendpsychiatrien untergebracht sind, haben außerdem die nachstehend
genannten Länder auf Anfrage folgende Informationen gegeben:
Brandenburg:
Einer Broschüre Brandenburgs ist zu entnehmen, dass in Brandenburg das Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich
angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im
Land Brandenburg (BbgPsychKG) in § 2a die Einrichtung von
Besuchskommissionen regelt. Diese sollen prüfen, ob die Rechte und Interessen von Menschen
mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung entsprechend den
Vorschriften dieses Gesetzes gewahrt werden. Ziel ist es, die Qualität der Betreuung
und Behandlung aller Patientinnen und Patienten in Augenschein zu nehmen. Ein
besonderer Fokus liegt auf Menschen, die gegen ihren Willen untergebracht
wurden. Vorgesehen ist, dass die Besuchskommissionen die psychiatrischen
Einrichtungen (Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik sowie
psychiatrische Tageskliniken) mindestens einmal jährlich besuchen. Insgesamt gibt
es in Brandenburg sieben Besuchskommissionen.
Für den Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie gibt es eine eigene
Besuchskommission. Diese muss zusätzlich über eine Vertreterin oder einen Vertreter
eines Jugendamtes sowie ein ärztliches Mitglied mit Erfahrungen in der Kinder-
und Jugendpsychiatrie verfügen (§ 2a Absatz 6 Satz 3 und 4 BbgPsychKG).
Hamburg:
Gemäß § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) beruft die zuständige
Behörde „eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens einmal, in der Regel
unangemeldet, Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Personen
nach diesem Gesetz oder wegen einer psychischen Krankheit durch ihren
gesetzlichen Vertreter untergebracht sind, besucht und daraufhin überprüft, ob die mit
der Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen besonderen Aufgaben
erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden“.
Darüber hinaus ist die Aufsichtskommission Ansprechpartner für Wünsche und
Beschwerden der untergebrachten Personen, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen
und Vertreter, der Leiterinnen und Leiter sowie der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Krankenhäuser und Einrichtungen. Für die Besuche in den Abteilungen
für Kinder- und Jugendpsychiatrie wird die Kommission zusätzlich durch einen
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten unterstützt.
Hessen:
Aufsichts- und Besuchskommissionen bestehen in Hessen nicht. Alle nach § 45
SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
unterliegen der Aufsicht des Landesjugendamtes. Zur einzigen
Jugendhilfeeinrichtung in Hessen mit der Möglichkeit geschlossener Unterbringung führt der
Träger mit Förderung des Landes eine begleitende Evaluation durch.
Mecklenburg-Vorpommern:
Nach § 46 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit
psychischen Krankheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG M-V)
sind durch die Bürgermeister und Landräte in den kreisfreien Städten und
Landkreisen Besuchskommissionen zu bilden, die Kliniken, in denen auch
Unterbringungen nach BGB erfolgen, regelmäßig aufsuchen und hierüber dem für
Gesundheit zuständigen Ministerium berichten.
Eine spezifische Qualifikation der Besuchskommissionen für Kinder und
Jugendliche ist nach PsychKG M-V nicht gefordert und besteht daher regelmäßig nicht.
Niedersachsen:
In §§ 30 und 31 Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für
psychisch Kranke (NPsychKG) hat das Land Niedersachsen die Einrichtung von
Besuchskommissionen vorgeschrieben. Die Zusammensetzung der Mitglieder
der regionalen Besuchskommissionen wird durch die Verordnung über Gremien
für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung geregelt. Unter den
Mitgliedern sind auch Fachleute aus dem Bereich der Kinder- und
Jugendpsychiatrie. Im Vordergrund der Aufgabe der Besuchskommissionen steht die Situation
der Betreuung oder Behandlung des von § 1 Nummer 1 des NPsychKG umfassten
Personenkreises. Somit können auch die untergebrachten Kinder und
Jugendlichen kontrolliert werden.
In Niedersachsen wird es zukünftig besondere Besuchskommissionen geben. So
wird eine landesweite Besuchskommission in Angelegenheiten der kinder- und
jugendpsychiatrischen Versorgung gebildet. Diese Kommission ist dann
spezialisiert auf Krankenhäuser und Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie. Die Mitglieder werden zurzeit berufen.
Nordrhein-Westfalen:
In Nordrhein-Westfalen werden alle Einrichtungen der Kinder- und
Jugendpsychiatrie jährlich unangekündigt von den Besuchskommissionen nach § 23
PsychKG begangen. In diesen Einrichtungen erfolgen Unterbringungen sowohl
nach § 1631b BGB als auch nach PsychKG. Der Besuchskommission unter der
Leitung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) gehören stets
neben einer bzw. einem Medizinalbeamtin oder -beamten, einer Fachärztin oder
einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie einer juristischen
Vertretung auch Vertretungen der Psychiatrie-Erfahrenen und der Angehörigen an.
Die Kommissionen nehmen jedoch regelhaft nur Einblick in Abläufe der
Unterbringung, (Zwangs-) Behandlung und weiterer Maßnahmen nach dem PsychKG.
Neben der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen an die Unterbringung
werden auch die baulichen und personellen Voraussetzungen der Einrichtungen der
Kinder- und Jugendpsychiatrie geprüft.
Sachsen:
Begehungen von kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen und
Einrichtungen der Jugendhilfe durch die Besuchskommissionen nach SächsPsychKG
erfolgen unter Teilnahme eines Vertreters der öffentlichen Jugendhilfe. In der
Regel nimmt auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie teil. Im Übrigen gibt es im Freistaat Sachsen keine spezifische
Besuchskommission mit einer spezifischen Qualifikation in Bezug auf untergebrachte Kinder.
Thüringen:
Die Besuchskommission nach dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und
Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) führt Begehungen in den
kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen durch.
c) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um auf eine
flächendeckende und spezialisierte Kontrolle der Situation von nach § 1631b
BGB untergebrachten Kindern in den verschiedenen Einrichtungsarten
durch Aufsichts- bzw. Besuchskommissionen hinzuwirken?
Die Kontrolle der Situation untergebrachter Kinder ist auf vielfältige Weise
gewährleistet. Das Familiengericht überprüft in regelmäßigen Abständen die
Notwendigkeit der Unterbringung. Da die Unterbringung von der Einwilligung der
Eltern abhängt, denen das Wohl des Kindes regelmäßig in besonderem Maß am
Herzen liegt, ist auch insoweit eine Kontrolle ihrer Situation in der betreffenden
Einrichtung gewährleistet. Schließlich sind die unterschiedlichen Einrichtungen
selbst Kontrollmechanismen unterworfen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine stichprobenhafte Kontrolle der
Situation untergebrachter Personen auch durch die Nationale Stelle zur Verhütung
von Folter erfolgt, deren Länderkommission zuständig ist für alle
Gewahrsamseinrichtungen der Länder und damit auch für geschlossene Abteilungen
psychiatrischer Kliniken sowie Einrichtungen der Jugendfürsorge. Die
Länderkommission hat im September 2010 ihre Arbeit aufgenommen. Die Hauptaufgabe der
Nationalen Stelle ist es, Besuche an Orten durchzuführen, an denen Menschen
freiheitsentziehend untergebracht sind. Die Nationale Stelle unterbreitet u. a.
Empfehlungen, um die Behandlung und die Bedingungen der Personen, denen
die Freiheit entzogen ist, zu verbessern und Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern. Die
Ergebnisse werden im Jahresbericht veröffentlicht.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Anteil an Kinder- und
Jugendpsychiatrien sowie Heimen, die über externe Ombudsstellen oder
ähnliche Beschwerdemöglichkeiten für Kinder verfügen, und inwieweit wird
sie sich für deren flächendeckende Einrichtung einsetzen?
Die nachfolgenden Angaben zu Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der
Kinder- und Jugendhilfe beruhen auf den Angaben der Länder:
Bayern:
In den sieben Regierungsbezirken von Bayern gibt es jeweils eine Beratungs- und
Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in
Einrichtungen, Eltern, Sorgeberechtigte und Angehörige, für betreuendes (pädagogisches
und pflegerisches) Personal sowie für Einrichtungsträger und -leitungen.
Qualifizierte Fachleute sind dort Ansprechpartner bei Beschwerden oder Fragen etwa
zur Betreuung, zu rechtlichen Grundlagen der Unterbringung oder zu
unterbringungsähnlichen Maßnahmen in Heilpädagogischen Heimen, Internaten oder
sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (siehe
www.stmas.bayern.de/beratung/stellen/index.php).
Brandenburg:
Besondere Vorkommnisse in Einrichtungen der Jugendhilfe sind gemäß § 47
SGB VIII meldepflichtig und werden durch die aufsichtsführende Behörde
beurteilt und bearbeitet. Die Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen gemäß § 45
SGB VIII müssen vor Erteilung einer Betriebserlaubnis nachweisen, dass ein
Beschwerdemanagement und die Möglichkeiten der Partizipation für die Kinder,
Jugendlichen und Sorgeberechtigten besteht. Eine Ombudsstelle im Bereich der
Kinder- und Jugendhilfe besteht im Land Brandenburg bei Boje e. V.
In Hessen verfügt die einzige Jugendhilfeeinrichtung mit der Möglichkeit
geschlossener Unterbringung neben einem Heimrat auch über eine eigene externe
Ombudsperson. Im Rahmen der Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII
haben grundsätzlich alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen ein Beteiligungs-
und Beschwerdekonzept vorzulegen.
Niedersachsen:
In Niedersachsen gibt es weder Besuchskommissionen noch Ombudsstellen, die
speziell für den Personenkreis von Kindern und Jugendlichen mit einer
körperlichen oder geistigen Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe nach dem
SGB XII eingerichtet sind.
Sachsen:
Über externe Ombudsstellen oder ähnliche Beschwerdemöglichkeiten für Kinder
in Einrichtungen der Behindertenhilfe liegen dem Sächsischen Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz keine Informationen vor.
Schleswig-Holstein:
In Schleswig-Holstein gibt es seit dem 1. Januar 2016 eine Beschwerdestelle für
Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen in Schleswig-Holstein.
Grundsätzlich ist die Kontaktaufnahme jedem Kind oder Jugendlichen in der
stationären Jugendhilfe möglich.
In Bezug auf Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurden von den
Ländern auf Anfrage folgende Informationen gegeben:
In Hamburg verfügen alle Krankenhäuser über ein Beschwerdemanagement, das
den Kindern und Eltern zugänglich ist. Außerdem wird allen untergebrachten
Kindern und Jugendlichen in Hamburg vom Gericht ein Verfahrenspfleger zur
Seite gestellt. An diesen können sie sich jederzeit telefonisch wenden und werden
von den Kliniken auch hierzu motiviert.
In Niedersachsen ist für jedes Krankenhaus das Amt einer Patientenfürsprecherin
oder eines Patientenfürsprechers ab dem 1. Januar 2016 einzurichten gemäß § 16
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG). Der Patientenfürsprecher nimmt
insbesondere Beschwerden und Anregungen von Patientinnen, Patienten oder
ihren Angehörigen entgegen, leitet sie an die zuständigen Stellen des
Krankenhauses oder seines Trägers weiter, wirkt dort auf eine zügige und transparente
Bearbeitung hin und teilt den Betroffenen nach Erledigung unverzüglich das
Veranlasste mit. Bis auf eine Klinik haben alle kinder- und jugendpsychiatrischen
Kliniken in Niedersachsen eine Patientenfürsprecherin oder einen
Patientenfürsprecher.
In Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 PsychKG in allen
Kinder- und Jugendpsychiatrien Patientenbeschwerdestellen eingerichtet und den
Betroffenen die Kontaktdaten zu nennen. Sprechstunden sollen bei Bedarf im
Bereich des Krankenhauses, in dem die Betroffenen untergebracht sind, stattfinden.
Geeignet als Mitglied von Patientenbeschwerdestellen für die Belange
Betroffener sind nach § 24 Absatz 2 PsychKG insbesondere Personen, die in der
Behandlung und Betreuung von psychisch kranken Menschen eine langjährige Erfahrung
haben.
Die Mitglieder der Patientenbeschwerdestellen haben im Rahmen ihrer Aufgaben
das Recht, Unterbringungs- und Behandlungsräume zu begehen und bei
Beanstandungen auf eine Änderung hinzuwirken. Sie prüfen die Wünsche und
Beschwerden der Betroffenen und tragen sie auf deren Wunsch dem
Krankenhausträger und den Besuchskommissionen (§ 23 PsychKG) vor. Schwerwiegende
Mängel teilen sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
Im Freistaat Sachsen bestellen die kreisfreien Städte oder die Landkreise gemäß
§ 4 SächsPsychKG für Krankenhäuser und andere stationäre psychiatrische
Einrichtungen, die in deren Gebiet liegen, ehrenamtliche Patientenfürsprecher. Die
Patientenfürsprecher prüfen Wünsche und Beschwerden der Patienten und
beraten diese. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen Patienten und Mitarbeitern der
Einrichtungen. Die Patientenfürsprecher haben Zugang zu den Patienten. Im Bereich
der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist dabei das Recht der elterlichen Sorge zu
beachten. Stellen die Patientenfürsprecher erhebliche Mängel bei der Betreuung
fest, denen nicht in angemessener Frist abgeholfen wird, informieren sie die
Leitung der Einrichtung, den Träger sowie die Besuchskommission.
Im Freistaat Thüringen sind keine externen Ombudsstellen vorhanden. Jedoch
nehmen die Patientenfürsprecher die Beschwerden aller Patienten auf.
Darüber hinaus haben die drei kinder- und jugendpsychiatrischen Fachverbände,
die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und
Psychotherapie e. V. (DGKJP), der Berufsverband für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V. (BKJPP) und
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. (BAG KJPP),
Ombudsleute benannt, die sowohl für stationäre als auch für ambulante Patientinnen
und Patienten und deren Familien als Ansprechpartner dienen.
27. Inwiefern hält die Bundesregierung eine richterliche Genehmigung für eine
ärztliche Zwangsmaßnahme bei untergebrachten Kindern für erforderlich,
und warum hat sie diese nicht in dem Gesetzentwurf zur Einführung eines
familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende
Maßnahmen bei Kindern mitgeregelt?
28. a) Inwiefern hält die Bundesregierung gesetzliche Vorgaben für erforderlich,
um klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen ärztliche
Zwangsmaßnahmen bei untergebrachten Kindern erlaubt sind?
b) Welche Voraussetzungen sollten dies ggf. nach Ansicht der
Bundesregierung sein?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 27 und 28 zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung sieht im Interesse des Kindesschutzes Prüfbedarf für
Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei untergebrachten Kindern und
Jugendlichen, also solchen, die gegen deren natürlichen Willen erfolgen. Ärztliche
Zwangsbehandlungen können einen besonders wesentlichen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellen und von diesem als überaus
belastend erlebt werden. Da der Regelungsbereich komplex ist und auch die
übergeordnete, höchst streitige und ethisch schwierig zu beantwortende Frage der
Einwilligung in ärztliche Behandlungen von Minderjährigen allgemein berührt,
deren Beantwortung Ausstrahlungswirkung auf zahlreiche andere
Regelungsbereiche wie das Arztvertragsrecht und das Strafrecht hat, bedarf es jedoch noch einer
vertieften Diskussion und Prüfung.
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