[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11997
18. Wahlperiode 20.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Inge Höger,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11570 –
Sammelabschiebungen nach Afghanistan und rechtsstaatliche Defizite im
Abschiebungsvollzug
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bislang gab es drei Sammelabschiebungen nach Afghanistan, weitere sind
angekündigt. Damit sollen die Abschiebevereinbarungen der Europäischen Union
und der Bundesrepublik Deutschland mit Afghanistan (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/10336) bzw. politische Vorgaben des Bundesministers des Innern Dr.
Thomas de Maizière (vgl. Bundestagdrucksache 18/7169) umgesetzt
werden. Bis zu 50 Personen sollten pro Charterflug abgeschoben werden, letztlich
waren es dann 34, 26 und 18 Menschen – in mehreren Einzelfällen verhinderten
Gerichte die Abschiebung. Ein Abgeschobener wurde bereits Opfer eines
Anschlags in Kabul, den er verletzt überlebte (
www.focus.de/politik/ausland/
kabul-23-jaehriger-afghane-wird-zwei-wochen-nach-abschiebung-bei-anschlag-
verletzt_id_6634718.html).
Die Kritik an den Sammelabschiebungen nimmt zu. Insbesondere die Kirchen
und Flüchtlingsverbände halten Abschiebungen in ein Kriegsgebiet, nicht
zuletzt angesichts der verschlechterten Sicherheitslage, für unverantwortlich (vgl.
z. B. epd vom 22. Februar 2017). Auch Amnesty International spricht sich
grundsätzlich gegen Abschiebungen nach Afghanistan aus (Positionspapier
vom 22. Februar 2017). Schleswig-Holstein hat einen Abschiebestopp verfügt,
doch ist dies ohne Zustimmung des Bundesinnenministeriums nur für drei
Monate möglich. Mehrere Bundesländer, darunter alle mit einer linken
Regierungsbeteiligung (Brandenburg, Berlin und Thüringen), haben sich an den
Sammelabschiebungen nicht beteiligt. Die Beauftragte der Bundesregierung für
Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, Dr. Bärbel Kofler (SPD), erklärte:
„Die Sicherheitslage in Afghanistan mag von Region zu Region unterschiedlich
sein, gut ist sie aber nirgendwo“. Alle Abschiebungen nach Afghanistan sollten
daher „sofort gestoppt werden“ (
www.tagesschau.de vom 18. Februar 2017). Im
Deutschen Bundestag sind Initiativen der Oppositionsfraktionen zur
Verhängung eines Abschiebestopps bzw. für eine Bleiberechtsregelung für afghanische
Flüchtlinge von der Mehrheit der Regierungsfraktionen Ende 2016 abgelehnt
worden (vgl. Plenarprotokoll 18/210, S. 21103 ff.).
Im Dezember 2016 legte der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen (UNHCR) auf Anfrage des Bundesinnenministeriums eine aktualisierte
Stellungnahme zu Afghanistan vor. Darin heißt es, dass sich die Sicherheitslage
„nochmals deutlich verschlechtert“ habe. Der UNHCR ist der Auffassung, dass
„das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen
bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikels 15c der EU-Qualifikationsrichtlinie
betroffen“ ist. Aufgrund „der sich ständig ändernden Sicherheitslage“ nehme der UN-
HCR auch „keine Unterscheidung von ‚sicheren‘ und ‚unsicheren‘ Gebieten
vor“. „Ein pauschalisierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der
Gefahr von Menschenrechtsverletzungen […] als sichere und zumutbare interne
Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem
Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich“.
Bei der dritten Sammelabschiebung am 22. Februar 2017 stoppte das
Bundesverfassungsgericht eine Abschiebung (2 BvR 382/17), der Betroffene war
bereits auf dem Weg zum Flughafen. Der Fall steht in deutlichem Kontrast zum
häufig vorgetragenen Argument für Abschiebungen, dass nämlich in jedem
Einzelfall zuvor etwaige Abschiebungshindernisse und alle besonderen
Umstände in rechtsstaatlichen Verfahren gewissenhaft geprüft worden seien (vgl.
Süddeutsche Zeitung vom 24. Februar 2017: „Raus, rein, raus, rein“ und
Sachverhaltsdarstellung im Beschluss 2 BvR 382/17). Der Afghane war bereits am
23. Januar 2017 nach Afghanistan abgeschoben worden. Nachdem er dort
zusammengebrochen war, wurde er auf Drängen der afghanischen Behörden
wieder zurück nach Deutschland – und dort in die sofort erneut beantragte
Abschiebungshaft zurück verbracht.
Nach Auffassung der Fragesteller zeigen viele Gerichtsentscheidungen, dass es
im Kontext von Sammelabschiebungen vermehrt zu menschenrechtlichen
Vollzugsdefiziten und rechtsstaatlichen Verfahrensfehlern kommt, die mit dem
verstärkten politischen Abschiebedruck und mit jüngsten
Asylrechtsverschärfungen zusammenhängen (z. B. gesetzliche Verpflichtung zu
Überraschungsabschiebungen, Vorgaben zur Abschiebung Kranker usw., vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/7323 und 18/9603). Rechtsanwalt Gunter Christ spricht
angesichts des verstärkten Abschiebe- und Ausreisedrucks gegenüber afghanischen
Flüchtlingen sogar von einer „Art Suizidprogramm“, Einweisungen in Kliniken
und Psychiatrien nähmen zu (
www.deutschlandfunk.de/abschiebungen-nach-
afghanistan-es-ist-auch-eine-art.1773.de.html?dram:article_id=379556).
Nach einem Artikel der „taz.die tageszeitung“ vom 23. Februar 2017 („Keine
Kekse für die Rückkehrer“) hätten bei der Sammelabschiebung im Februar 2017
in „mindestens acht“ Fällen „richterliche Beschlüsse die Abschiebung
gestoppt“. Sieben der Abgeschobenen seien aus Provinzen gekommen, „die selbst
die Bundesregierung in ihrer umstrittenen Einschätzung der Lage in
Afghanistan nicht als sicher betrachtet. Unter ihnen ist ein etwa 30-Jähriger aus der
Provinz Paktia. Er wurde auf seiner Arbeitsstelle verhaftet und direkt zum
Abschiebeflug verbracht. Man habe ihm keine Gelegenheit gelassen zu packen. So
kommt er ganz ohne Gepäck und noch in der Jacke der Sicherheitsfirma an, für
die er in Deutschland gearbeitet hat. In seinen Heimatdistrikt Gerda Zerai könne
und wolle er nicht. Dort herrscht Dschalaluddin Haqqani, Chef eines der
gefährlichsten Terrornetzwerke des Landes. Bei einem jungen Paschtunen aus der
Ostprovinz Nangrahar, ebenfalls umkämpftes Gebiet, hört man nach über fünf
Jahren Aufenthalt im Südwesten Deutschlands kaum noch einen Akzent, und wenn,
dann einen badischen. Er habe bis zu seiner Abschiebung als Koch in einer
hochklassigen Bar mit Restaurant gearbeitet und ‚meine Steuern gezahlt‘. Seine
Kollegen hätten sich vergeblich für seinen Verbleib eingesetzt. Je ein
Abgeschobener stammt aus den Taliban-Hochburgen Kandahar und Urusgan im
Süden, Chost im Südosten, Maidan-Wardak nahe Kabul und Kundus im Norden,
dem früheren Hauptstationierungsort der Bundeswehr. Den hatten die Taliban
im Oktober 2015 einmal ganz und im Oktober 2016 teilweise erobert“ (ebd.).
In einem Artikel auf „ZEIT ONLINE“ („Von Amts wegen Asylbewerber
täuschen“) vom 23. Februar 2017 heißt es, dass afghanische Flüchtlinge vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit falschen
Versprechungen zur Rücknahme ihrer Asylanträge überredet worden seien (
www.zeit.
de/politik/deutschland/2017-02/fluechtlinge-asylverfahren-bamf-
taeuschungafghanistan).
1. Wie viele afghanische Staatsangehörige leben aktuell in Deutschland (bitte
auflisten nach Bundesländern, Aufenthaltsstatus, Alter und Geschlecht)?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag
28. Februar 2017 nach Ländern, Aufenthaltsstatus, Alter und Geschlecht können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
afghan. Staatsangehörige in Deutschland 254.921
davon nach Ländern:
Baden-Württemberg 24.110
Bayern 40.593
Berlin 11.813
Brandenburg 6.878
Bremen 3.048
Hamburg 20.528
Hessen 36.439
Mecklenburg-Vorpommern 2.695
Niedersachsen 19.729
Nordrhein-Westfalen 40.754
Rheinland-Pfalz 12.105
Saarland 1.281
Sachsen 9.287
Sachsen-Anhalt 5.744
Schleswig-Holstein 12.989
Thüringen 6.928
Aufhältige afghan. Staatsangehörige nach Aufenthaltsstatus Anteil in %
befristetes Aufenthaltsrecht 24,8
unbefristetes Aufenthaltsrecht 6,4
im laufenden Asylverfahren (Asylgesuch gestellt, Gestattung) 55,4
sonstiges
(ausreisepflichtig, Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt u. a.) 13,4
aufhältige afghan. Staatsangehörige in Deutschland 254.921
davon:
unter 18 Jahre alt 90.321
18 Jahre und älter 164.600
aufhältige afghan. Staatsangehörige in Deutschland 254.921
davon nach Geschlecht:
weiblich 84.833
männlich 169.492
Geschlecht im AZR nicht erfasst 596
2. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Afghanistan bzw.
inzwischen volljährige Personen, die als solche eingereist sind, leben aktuell
in Deutschland (bitte nach Bundesländern, Alter, Geschlecht und
Aufenthaltsstatus auflisten)?
Die amtliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe erfasst das Herkunftsland von
unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) nicht.
Im AZR werden UMA oder als UMA eingereiste Personen nicht gesondert
erfasst. Der Asylstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
kann ebenfalls nicht entnommen werden, wie viele UMA sich derzeit in
Deutschland aufhalten, da diese grundsätzlich keine Informationen zum Bestand der in
Deutschland lebenden Ausländer erfasst.
Laut Asylstatistik haben im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2017
insgesamt gut 24 000 afghanische UMA einen Asylerstantrag gestellt. Diese Zahl
gibt jedoch keinen Hinweis darauf, wie viele hiervon aktuell in Deutschland
leben. Auch gibt die Zahl keinen Aufschluss darüber, wie viele afghanische UMA
eingereist sind oder sich in Deutschland aufhalten, die keinen Asylantrag gestellt
haben.
3. Wie viele afghanische Staatsangehörige sind derzeit ausreisepflichtig, wie
viele sind vollziehbar ausreisepflichtig, und was ist über die Gründe des
weiter andauernden Aufenthalts trotz Ausreisepflicht bekannt (bitte nach
Bundesländern und den genauen Duldungsgründen bzw. den Gründen, warum
keine Duldung erteilt wurde, auflisten)?
Zum Stichtag 28. Februar 2017 waren ausweislich des AZR insgesamt 12 826
afghanische Staatsangehörige ausreisepflichtig. Bei zwei Personen lag nach
AZR-Angaben noch keine Vollziehbarkeit vor (je eine Person aus Bayern und
Hamburg). Angaben zu den übrigen 12 824 vollziehbar ausreisepflichtigen
afghanischen Staatsangehörigen (ohne Duldung, mit Duldung) sowie den im AZR
gespeicherten Duldungsgründen, differenziert nach Ländern, können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei ggf. Gründe, warum keine Duldung
erteilt wurde, im AZR nicht erfasst werden und daher hierzu keine Angaben
gemacht werden können.
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B
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vollziehbar
ausreisepflichtige Gesamt 1.966 589 988 441 672 576 298 2.100 829 2.002 57 93 261 299 1.461 192 12.824
davon:
vollziehbar
ausreisepflichtig ohne
Duldung
584 169 215 73 180 90 83 118 67 436 9 19 55 59 129 59 2.345
vollziehbar
ausreisepflichtig mit Duldung
insgesamt
1.382 420 773 368 492 486 215 1.982 762 1.566 48 74 206 240 1.332 133 10.479
darunter nach den im AZR erfassten Duldungsgründen (Erläuterungen der Duldungsgründe siehe nächste Tabelle):
1 24 11 28 24 3 122 143 76 1 2 6 4 84 13 541
2 331 210 155 54 206 94 95 237 191 538 2 20 48 78 62 55 2.376
3 9 4 8 1 3 2 2 5 8 13 1 4 1 1 62
4 5 4 5 1 1 3 5 1 9 34
5 931 195 557 291 251 336 106 1.592 404 902 42 52 140 138 1.122 64 7.123
6 15 4 1 4 1 2 3 1 2 33
7 51 5 21 9 2 16 7 20 8 19 2 11 15 51 237
8 1 1 7 5 3 1 1 19
9 15 5 6 2 1 6 1 5 3 10 54
Erläuterung der Duldungsgründe:
1 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG (aufgrund eines Abschiebungsstopps; für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente)
3 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier Duldung wg. fam. Bindungen zu Duldungsinhabern)
4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier Duldung aus medizinischen Gründen)
5 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier Duldung aus sonstigen Gründen)
6 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren)
7 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (sog. „Ermessensduldung“; es liegen dringende humanitäre
oder persönliche Gründe vor, z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung, Betreuung kranker
Familienangehöriger, Ausbildungsduldung i. S. v. Abs. 2 Satz 4)
8 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG (Eltern von minderj. Kindern mit AE nach § 25a AufenthG-für gut
integrierte Jugendliche)
9 Duldung nach § 60a AufenthG (alt)
4. Wie viele Asylanträge, Folgeanträge und Asylentscheidungen (mit welchem
genauen Ergebnis, bitte in absoluten und relativen Zahlen und gesondert
nach Erst- und Folgeanträgen angeben) gab es seit Anfang 2015 bei
Asylsuchenden aus Afghanistan (bitte jeweils nach Monaten auflisten; Hinweis: die
Angaben in der zweiten Tabelle der Antwort zu Frage 42 auf
Bundestagsdrucksache 18/10336, S. 21 sind in Bezug auf das Jahr 2015 nicht
nachvollziehbar, da die Summe der Entscheidungen aus den einzelnen Spalten nicht
der jeweils angegebenen Zahl der „Entscheidungen über Asylanträge
insgesamt“ entspricht, Beispiel: 4 237 Entscheidungen soll es im Dezember 2015
gegeben haben, die Aufsummierung der einzelnen Entscheidungen für den
selben Monat ergibt jedoch nur 589)?
Die auf Bundestagsdrucksache 18/10336 in der Antwort zu Frage 42 auf Seite 21
aufgeführte Tabelle ist versehentlich mit teilweise falschen Daten befüllt worden.
Nachfolgend werden zunächst die berichtigten Daten – aktualisiert um die
Monate Oktober 2016 bis Februar 2017 – dargestellt, wobei sich etwaige relative
Werte aus den genannten Zahlen eigenständig berechnen lassen.
ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
insge- Anerkennungen als
Anerkennungen
als
Gewährung von Feststellung
eines
Ablehnungen sonstige
samt Asylberechtigte Flüchtling
subsidiärem
Schutz
Abschiebungsverbotes
(unbegründet / Verfahrens-
(Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I gem. § 60 V/VII
offens.
unbegründet) erledigungen
Familienasyl) AsylG AsylG AufenthG
Jan 15 447 0 110 6 66 72 193
Feb 15 483 9 89 14 56 69 246
Mrz 15 582 8 131 48 73 72 250
Apr 15 500 4 88 19 48 67 274
Mai 15 493 0 135 16 56 43 243
Jun 15 708 2 203 45 73 80 305
Jul 15 477 4 95 27 58 56 237
Aug 15 405 1 174 15 45 24 146
Sep 15 465 8 146 29 52 25 205
Okt 15 583 1 153 33 72 67 257
Nov 15 635 10 164 22 117 107 215
Dez 15 590 1 172 49 92 140 136
Jahr 2015* 5.966 48 1.660 325 809 819 2.305
ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
insge- Anerkennungen als
Anerkennungen
als
Gewährung
von
Feststellung
eines
Ablehnungen sonstige
samt
Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem
Schutz
Abschiebungsverbotes
(unbegründet / Verfahrens-
(Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I gem. § 60
V/VII
offens.
unbegründet) erledigungen
Familienasyl) AsylG AsylG AufenthG
Jan 16 699 0 191 36 103 149 220
Feb 16 822 8 211 63 107 226 207
Mrz 16 716 1 226 48 75 232 134
Apr 16 872 3 170 93 91 319 196
Mai 16 1.428 9 349 142 117 591 220
Jun 16 3.056 20 720 336 242 1.481 257
Jul 16 4.688 22 1.029 463 565 2.176 433
Aug 16 5.713 10 1.122 481 903 2.679 518
Sep 16 7.704 2 1.331 487 2.225 3.094 565
Okt 16 9.985 1 1.990 875 3.360 3.189 570
Nov 16 16.331 0 3.281 1.437 5.800 4.786 1.027
Dez 16 16.514 19 3.109 1.372 4.834 5.931 1.249
Jahr 2016* 68.246 80 13.733 5.836 18.441 24.817 5.339
Jan 17 14.107 6 2.461 902 3.012 6.658 1.068
Feb 17 15.616 21 2.575 944 3.317 7.748 1.011
Jan-Feb
2017* 29.702 27 5.036 1.844 6.329 14.403 2.063
*Hinweis: die Monatswerte in dieser und in den nachfolgenden Tabellen enthalten keine
nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Jahreswerten enthalten. Deshalb
weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Jahreswerten ab.
Die Zahl der Asylanträge von afghanischen Staatsangehörigen, differenziert nach
Monaten sowie Erst- und Folgeanträgen, kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
davon
Asylanträge Erstanträge Folgeanträge
Jan 15 1.162 1.129 33
Feb 15 998 969 29
Mrz 15 926 885 41
Apr 15 1.144 1.119 25
Mai 15 1.188 1.151 37
Jun 15 2.086 2.051 35
Jul 15 2.139 2.104 35
Aug 15 2.304 2.270 34
Sep 15 2.751 2.724 27
Okt 15 3.794 3.770 24
Nov 15 4.976 4.929 47
Dez 15 4.237 4.204 33
Jahr 2015* 31.902 31.382 520
Jan 16 4.949 4.917 32
Feb 16 7.298 7.268 30
Mrz 16 7.597 7.567 30
Apr 16 8.483 8.458 25
Mai 16 9.124 9.091 33
Jun 16 15.109 15.055 54
Jul 16 16.229 16.188 41
Aug 16 19.880 19.840 40
Sep 16 14.483 14.434 49
Okt 16 5.385 5.351 34
Nov 16 2.995 2.937 58
Dez 16 1.904 1.822 82
Jahr 2016* 127.892 127.012 880
Jan 17 1.556 1.442 114
Feb 17 1.576 1.492 84
Jan -Feb 2017* 3.409 3.200 209
*Hinweis: die Monatswerte in dieser und in den nachfolgenden Tabellen enthalten keine
nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Jahreswerten enthalten. Deshalb
weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Jahreswerten ab.
Die Zahl der Asylentscheidungen von Erst- und von Folgeanträgen, differenziert
nach Monaten und der Art der Entscheidungen, kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Entscheidungen nach Asylerstanträgen:
ENTSCHEIDUNGEN über Asylerstanträge
insge- Anerkennun-gen als
Anerkennungen als
Gewährung
von
Feststellung
eines Ablehnungen sonstige
samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz
Abschiebungsverbotes (unbegründet / Verfahrens-
(Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I gem. § 60 V/VII
offens.
unbegründet) erledigungen
Familienasyl) AsylG AsylG AufenthG
Jan 15 418 0 105 4 58 72 179
Feb 15 431 9 81 12 42 69 218
Mrz 15 528 8 123 42 58 71 226
Apr 15 470 4 75 17 44 64 266
Mai 15 446 0 115 16 47 43 225
Jun 15 659 2 185 40 64 78 290
Jul 15 452 4 85 27 53 56 227
Aug 15 372 1 156 12 43 24 136
Sep 15 431 8 126 29 46 24 198
Okt 15 549 1 137 33 61 67 250
Nov 15 599 9 152 19 104 106 209
Dez 15 554 1 163 48 80 138 124
Jahr 2015* 5.492 47 1.503 301 700 809 2132
Jan 16 655 0 181 36 99 146 193
Feb 16 781 7 205 63 103 220 183
Mrz 16 674 0 209 46 70 228 121
Apr 16 837 3 165 93 89 315 172
Mai 16 1.390 9 340 142 114 590 195
Jun 16 3.007 20 696 334 238 1.473 246
Jul 16 4.573 21 998 456 545 2.162 391
Aug 16 5.625 10 1.105 480 887 2.667 476
Sep 16 7.629 2 1.321 481 2.223 3.075 527
Okt 16 9.948 1 1.987 870 3.355 3.186 549
Nov 16 16.226 0 3.265 1433 5.776 4.783 969
Dez 16 16.319 19 3.094 1367 4.786 5.924 1.129
Jahr 2016* 67.381 78 13.569 5803 18.305 24.734 4.892
Jan 17 13.964 6 2.444 899 2.989 6.641 985
Feb 17 15.454 21 2.563 942 3.304 7.704 920
Jan -Feb
2017* 29.398 27 5.007 1839 6.293 14.343 1.889
*Hinweis: die Monatswerte in dieser und in den nachfolgenden Tabellen enthalten keine
nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Jahreswerten enthalten. Deshalb
weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Jahreswerten ab.
Entscheidungen nach Asylfolgeanträgen:
ENTSCHEIDUNGEN über Asylfolgeanträge
insge- Anerkennun-gen als
Anerkennungen als
Gewährung
von
Feststellung
eines Ablehnungen Kein sonstige
samt Asylberech-tigte Flüchtling
subsidiärem
Schutz
Abschiebungs-
verbotes
(unbegründet
/ weiteres Verfahrens-
(Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I
gem. § 60
V/VII
offens.
unbegründet) Verfahren erledigungen
Familien-asyl) AsylG AsylG AufenthG
Jan 15 29 0 5 2 8 0 1 13
Feb 15 52 0 8 2 14 0 9 19
Mrz 15 54 0 8 6 15 1 13 11
Apr 15 30 0 13 2 4 3 7 1
Mai 15 47 0 20 0 9 0 2 16
Jun 15 49 0 18 5 9 2 3 12
Jul 15 25 0 10 0 5 0 7 3
Aug 15 33 0 18 3 2 0 10 0
Sep 15 34 0 20 0 6 1 2 5
Okt 15 34 0 16 0 11 0 0 7
Nov 15 36 1 12 3 13 1 4 2
Dez 15 36 0 9 1 12 2 4 8
Jahr 2015* 474 1 157 24 109 10 62 111
Jan 16 44 0 10 0 4 3 17 10
Feb 16 41 1 6 0 4 6 17 7
Mrz 16 42 1 17 2 5 4 8 5
Apr 16 35 0 5 0 2 4 20 4
Mai 16 38 0 9 0 3 1 18 7
Jun 16 49 0 24 2 4 8 9 2
Jul 16 115 1 31 7 20 14 32 10
Aug 16 88 0 17 1 16 12 33 9
Sep 16 75 0 10 6 2 19 21 17
Okt 16 37 0 3 5 5 3 18 3
Nov 16 105 0 16 4 24 3 19 39
Dez 16 195 0 15 5 48 7 75 45
Jahr 2016* 865 2 164 33 136 83 287 160
Jan 17 143 0 17 3 23 17 57 26
Feb 17 162 0 12 2 13 44 54 37
Jan -Feb
2017* 304 0 29 5 36 60 112 62
*Hinweis: die Monatswerte in dieser und in den nachfolgenden Tabellen enthalten keine
nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Jahreswerten enthalten. Deshalb
weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Jahreswerten ab.
5. Wie hat sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr
entwickelt, und kann die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
bestätigen, dass sich die Sicherheitslage 2016 gegenüber 2015 verschlechtert hat,
auch angesichts der diesbezüglichen Einschätzung des UNHCR vom
Dezember 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf
Anfrage des Bundesministerium des Innern“, S. 1: „Sicherheitslage […]
nochmals deutlich verschlechtert“), und wenn nein, bitte nachvollziehbar
begründen?
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage 2016 im Vergleich zum Vorjahr nicht
wesentlich verändert. Wie die Statistik der VN-Mission United Nations Assistance
Mission in Afghanistan UNAMA (Bericht vom 6. Februar 2017) belegt, erhöhte
sich die Zahl ziviler Opfer nur leicht (+ 3 Prozent). Während die Zahl der
verletzten Zivilisten leicht gestiegen ist, ist die Zahl der Todesfälle allerdings etwas
zurückgegangen. Die Statistik wird durch die intensiven Kampfhandlungen
zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften vor allem in der südlichen Provinz
Helmand geprägt; zivile Opferzahlen im Nordosten und Osten sind dagegen im
Vergleich zum Vorjahr gesunken.
6. Wie ist es miteinander zu vereinbaren, dass der Bundesinnenminister
Dr. Thomas de Maizière am 28. Oktober 2015 einerseits erklärt hatte, „Die
Menschen, die als Flüchtlinge aus Afghanistan zu uns kommen, können nicht
erwarten, dass sie in Deutschland bleiben können“ (
www.welt.de/politik/
ausland/article148131230/Kann-erwarten-dass-die-Afghanen-in-ihrem-Land-
bleiben.html), während er in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 an die
Länderinnenminister andererseits formulierte, dass afghanische Flüchtlinge
„in vielen Fällen tatsächlich eines Schutzes“ bedürften, das belege die
Gesamtschutzquote für das Jahr 2016 in Höhe von 56 Prozent (bitte
nachvollziehbar darlegen)?
In der bezeichneten Pressemeldung wird der Bundesinnenminister Dr. Thomas de
Maizière mit den Worten zitiert, „er werde nicht vorschlagen, das Land [
Afghanistan] als sicheren Herkunftsstaat einzustufen. Auch künftig werde jeder
Einzelfall sorgfältig geprüft.“ In dem genannten Schreiben vom 9. Januar 2017 an
die Innenminister und -senatoren der Länder hat der Bundesinnenminister Dr. Thomas
de Maizière mit Blick auf die Bedenken des UNHCR gegenüber Rückführungen
nach Afghanistan auf die hohe Gesamtschutzquote in Deutschland für
Asylsuchende aus Afghanistan hingewiesen, die im Jahr 2016 56 Prozent betrug.
Gleichzeitig hat der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière in dem
Schreiben deutlich gemacht, dass in allen anderen Fällen, die auch nach einem
Gerichtsverfahren abgelehnt werden, es entscheidend darauf ankommt, zu einer
Aufenthaltsbeendigung zu kommen, vorzugsweise durch freiwillige Rückkehr,
nötigenfalls aber auch durch Rückführungen. Diese beiden Aussagen entsprechen sich
demnach.
7. Wie ist zu erklären, dass die bereinigte Gesamtschutzquote bei afghanischen
Asylsuchenden, d. h. bei tatsächlich inhaltlichen Entscheidungen, von
77,6 Prozent im Jahr 2015 auf 60,5 Prozent im Jahr 2016 gesunken ist (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/7625 und 18/11262, jeweils Antwort zu Frage 1b),
obwohl sich die Bedrohungslage in Afghanistan im Jahr 2016 gegenüber
2015 nicht verbessert, sondern im Gegenteil z. B. nach Einschätzung des
UNHCR deutlich verschlechtert hat (bitte nachvollziehbar erklären; zu
Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 18/10336 hatte die Bundesregierung
ausgeführt, statistische Vergleiche über kurze Zeiträume („Monate oder
Quartale“) seien nicht aussagekräftig, deshalb wir hier ein Jahresvergleich
vorgenommen)?
Es werden weder die vorgetragenen Asylgründe noch die individuellen
Schutzgründe statistisch erfasst. Daher lässt sich keine valide Aussage zu den Gründen
der Entwicklung der Gesamtschutzquote treffen.
8. Wie soll der Rückgang der bereinigten Schutzquote von 2015 auf 2016 – vor
dem Hintergrund einer verschlechterten Sicherheitslage (siehe Frage 5) –
anders erklärt werden als damit, dass dies Folge der politischen Vorgaben ist
(Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hatte am 10. November 2015
öffentlich verkündet: „Wir wollen, dass in Afghanistan das Signal ankommt:
‚Bleibt dort! Wir führen euch aus Europa […] direkt nach Afghanistan
zurück!‘“, was er mit „in der Regel niedrigen Chancen auf eine Anerkennung
der Schutzbedürftigkeit“ begründete (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/
Kurzmeldungen/DE/2015/11/bundesinnenminister-auf-dem-sonderrat-der-
innenminister-in-bruessel.html), was falsch war, vgl.
Bundestagsdrucksache 18/7625 Antwort zu Frage 1; bitte ausführen)?
Es gab keine politischen Vorgaben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
9. Inwiefern trifft es zu, dass Asylentscheide, die von den Vorgaben der
Leitsätze abweichen, den Vorgesetzten vorgelegt werden müssen und
Asylentscheider deshalb „schon mutig sein“ müssen, „einem männlichen,
alleinstehenden Afghanen subsidiären Schutz“ zu gewähren (vgl. www.
zeit.de/politik/deutschland/2016-11/afghanistan-bamf-asyl-
abschiebunggefahr-innenministerium)?
Die Vorgaben in den Herkunftsländerleitsätzen sind für Entscheider/-innen
verbindlich. Entscheidungen sind grundsätzlich den Referatsleitern/
Qualitätsförderern vorzulegen, eine Abweichung von den Herkunftsländerleitsätzen ist bei der
Vorlage kenntlich zu machen. Ist beabsichtigt, im Bescheid von den Vorgaben
der Herkunftsländerleitsätze abzuweichen, sieht die Dienstanweisung Asyl vor,
den Sachverhalt dem zuständigen Grundsatzreferat des Bundesamtes vorzulegen.
10. Was entgegnet die Bundesregierung inhaltlich dem UNHCR, der in seiner
vom Bundesinnenministerium erbetenen Stellungnahme vom Dezember
2016 erklärte, dass die „Entwicklung der Entscheidungspraxis des
Bundesamtes“ (Absinken der bereinigten Schutzquote im Jahr 2016 gegenüber dem
Vorjahr von fast 78 auf gut 60 Prozent, wobei 2016 nur zu 22 Prozent ein
Flüchtlingsstatus gewährt wurde, was 2015 noch zu 47 Prozent der Fall war)
angesichts der deutlich verschlechterten Lage in Afghanistan „eher
überraschend“ sei (bitte ausführen)?
11. Wie ist insbesondere zu erklären, dass der Anteil nur nationalen
Abschiebungsschutzes für afghanische Asylsuchende in der Praxis des BAMF von
10,5 bzw. 11,5 Prozent im zweiten bzw. dritten Quartal 2016 auf 32,7
Prozent im vierten Quartal 2016 angestiegen ist (vgl. Bundestagsdrucksachen
18/6860 und 18/11262, jeweils Antwort zu Frage 1), und auf welche
gegebenenfalls geänderte Entscheidungspraxis, Weisungslage, Lageeinschätzung
oder Rechtsprechung usw. ist dies zurückzuführen (bitte ausführen)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
12. Wie wurde der Beschluss der Vorsitzenden der Regierungsparteien vom
5. November 2015 zu weiteren Maßnahmen in der Asylpolitik umgesetzt, in
dem es dort in Punkt „H. Afghanistan“ hieß: „Wir wollen zur Schaffung und
Verbesserung innerstaatlicher Fluchtalternativen beitragen und vor diesem
Hintergrund die Entscheidungsgrundlagen des BAMF überarbeiten und
anpassen. Dies ermöglicht auch eine Intensivierung der Rückführungen“ (bitte
im Einzelnen auflisten), und sieht die Bundesregierung diese Vereinbarung
als erfüllt an (bitte darlegen)?
Der Beschluss der Vorsitzenden der Regierungsparteien ist lediglich als Hinweis
zu verstehen, dass stärker als bisher den Aspekten der innerstaatlichen
Fluchtalternative im Herkunftsland Rechnung getragen werden soll. Es handelte sich
dabei nicht um eine neue Entscheidungspraxis. Die Herkunftsländerleitsätze werden
durch das Bundesamt nicht auf Grundlage politischer Zielsetzungen, sondern
anhand aktueller Lageinformationen des Auswärtigen Amts (AA), von
internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NROs) und unter
Berücksichtigung nationaler und internationaler Rechtsprechung regelmäßig
fortgeschrieben.
13. Ist es zutreffend, dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF zu
Afghanistan geregelt ist, dass bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen
Männern regelmäßig von internen Schutzmöglichkeiten auszugehen ist und dies
auch gelte, wenn kein familiäres Netzwerk in Afghanistan vorhanden ist
(wenn nein, was ist der Fall, und wie ist die diesbezügliche
Entscheidungspraxis), und wie ist dies mit der davon abweichenden Einschätzung des UN-
HCR vereinbar (Stellungnahme vom Dezember 2016, S. 2: Es müsse „ein
starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung
geben“, dieses müsse zudem sicher sein und menschenwürdige Bedingungen
bieten, etwa Unterkunft, Infrastruktur, Trinkwasser, Gesundheitsversorgung,
Erwerbsmöglichkeiten) und damit, dass nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 des
Asylgesetzes ein interner Schutz nur dann angenommen werden kann, wenn
ein Flüchtling „sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort
aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort
niederlässt“ (bitte ausführen und auf die Stellungnahme des UNHCR und die
genannte Rechtsgrundlage im Asylgesetz gesondert eingehen)?
14. Ist es zutreffend, dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF geregelt
ist, dass bei einer posttraumatischen Belastungsstörung keine wesentliche
Gesundheitsgefahr angenommen werden könne, wenn eine medikamentöse
Behandlung möglich sei, und dass dies verbunden wird mit dem Hinweis,
dass es grundsätzlich zumutbar sei, sich in einen bestimmten Teil des
Landes, z. B. nach Kabul, zu begeben, in dem eine ausreichende medizinische
Versorgung gewährleistet sei (wenn nein, was ist der Fall, und wie ist die
diesbezügliche Entscheidungspraxis), stimmt die Bundesregierung der
Auffassung zu, dass diese Vorgaben im Ergebnis die Ablehnung und
Abschiebung auch von traumatisierten Personen im Prinzip immer rechtfertigen
(wenn nein, bitte ausführen), und wie sind diese Vorgaben mit der von der
Bundesregierung gegenüber dem UN-Antifolterausschuss eingegangenen
Zusicherung vereinbar, jegliche Abschiebung zu unterlassen, solange eine
posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden kann oder
irgendein Anzeichen für ein Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit einer
Abschiebung besteht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9603, Antwort zu
Frage 33, bitte ausführen)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass die Fragen 13 und 14 aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden können.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antwort auf die Fragen 13 und 14 als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall
erforderlich, da die Veröffentlichung des Inhalts der Herkunftsländerleitsätze des
BAMF die Aufgabenerfüllung des BAMF im Asylverfahren erheblich
erschweren würde, s. Urteil des BayVGH vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.2683.
15. Ist es gängige Entscheidungspraxis im BAMF oder gibt es entsprechende
interne Vorgaben (Herkunftsländer-Leitsätze usw., bitte darlegen), einen
subsidiären Schutzstatus bei afghanischen Asylsuchenden mit der
Begründung abzulehnen, das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines
innerstaatlichen Konflikts zu werden, sei weit von der Schwelle der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, weil diese Gefahr mit Bezug auf
Afghanistan im Jahr 2015 bei 0,074 Prozent gelegen habe?
Ab welchem Prozentsatz sieht das BAMF die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer Gefahr willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen
Konflikts als gegeben an (bitte darlegen und begründen), wie hoch war nach
Berechnungen des BAMF das prozentuale Risiko, Opfer willkürlicher
Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden, in Bezug auf
Syrien im Jahr 2015 bzw. 2016, und stimmt die Bundesregierung der
Auffassung zu, dass die Regelung subsidiären Schutzes praktisch wirkungslos
wäre, wenn sie von solchen statistischen Berechnungen abhängig gemacht
würde (wenn nein, bitte begründen)?
Es ist weder gängige Entscheidungspraxis des Bundesamtes noch gibt es interne
Vorgaben, die die Ablehnung eines subsidiären Schutzstatus allein mit der o. g.
Begründung vorsehen. Der Hinweis auf die prozentuale Wahrscheinlichkeit,
Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
zu werden, ist vielmehr nur ein Argument im Rahmen der Gesamtwürdigung bei
der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines subsidiären
Schutzstatus aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Absatz 1
Nummer 3 des Asylgesetzes (AsylG).
Ein konkreter Prozentsatz, ab welchem das Bundesamt die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts
annimmt, findet in der Praxis keine Anwendung. Das Bundesamt nimmt seine
Bewertung auf Grundlage der Rechtsprechung, insbesondere der des
Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes vor.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Danach kann eine Gefährdung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts entweder dann vorliegen, wenn die Konfliktsituation durch einen so
hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein
aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften
individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder aber wenn individuelle gefahrerhöhende
Umstände in der Person des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegen.
16. Wurden Vorwürfe überprüft, wonach afghanische Flüchtlinge vom BAMF
mit falschen Versprechungen zur Rücknahme ihrer Asylanträge überredet
worden sein sollen (vgl.
www.zeit.de vom 23. Februar 2017: „Von Amts
wegen Asylbewerber täuschen“), und was ist gegebenenfalls das Ergebnis
dieser Überprüfung (bitte ausführen)?
Einzelfallbezogenen Beschwerden an das Bundesamt wird entsprechend
nachgegangen. Zum Beispiel wurde in einem bekannt gewordenen Einzelfall auch ohne
gesonderte Beschwerde des Betroffenen der Rücknahmebescheid aufgehoben
und das Asylverfahren wieder aufgenommen.
Es findet jedoch keine Überprüfung aller Rücknahmeverfahren afghanischer
Staatsangehöriger im Hinblick auf eine mögliche Einflussnahme bei der
Rücknahme des Asylantrages statt. Derartige Vorwürfe werden zum Anlass
genommen, die Entscheider nochmals durch entsprechende Hinweise zu sensibilisieren.
17. Wie ist die Behauptung, es würde nur in „sichere“ Gebiete in Afghanistan
abgeschoben, vereinbar mit Berichten, wonach viele der mit den
Sammelabschiebungen Abgeschobenen aus Gebieten kommen, die auch von der
Bundesregierung nicht als sicher eingestuft würden (vgl. z. B. Frankfurter
Rundschau vom 24. Februar 2017: „Zurück in der Gefahrenzone“; taz.die
tageszeitung vom 23. Februar 2017: „Keine Kekse für die Rückkehrer“), und wo
und wie sollen diese Menschen leben, die nicht in ihre Herkunftsregion
zurückkehren können (bitte ausführen)?
Die Einschätzungen aus dem Asyllagebericht des AA vom 19. Oktober 2016 zur
Sicherheitslage in Afghanistan gelten weiterhin. Danach bleibt die
Sicherheitslage in Afghanistan volatil und ist regional unterschiedlich. Es gibt Regionen, in
denen die Lage ausreichend kontrollierbar und für den Einzelnen vergleichsweise
ruhig und stabil ist.
In jedem Einzelfall wird das Gefährdungsrisiko unter Einbeziehung sämtlicher
individueller Umstände (wie Ethnie und Herkunftsregion, Konfession,
Familienstand und Herkunft) geprüft. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Rückkehr
in Sicherheit nicht möglich ist, darf die Person in Deutschland bleiben. Der
Herkunftsort muss nicht zugleich auch der Zielort der in ihre Heimat zurückgeführten
afghanischen Staatsangehörigen sein. Wenn bei der Prüfung des Einzelfalles
festgestellt wird, dass eine Rückkehr in die Herkunftsregion bzw. an den letzten
Wohnort nicht möglich ist, wird zusätzlich die Möglichkeit geprüft, ob
innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kommen.
18. Gilt noch die Aussage der Bundesregierung, wonach die „vom Amt des UN-
HCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des
UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, [...]
besonders relevant“ sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9894, Antwort zu
Frage 10e, wenn nein, bitte begründen), und warum zieht die
Bundesregierung dann aus der Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2016, die das
Bundesinnenministerium erbeten hat, keine Konsequenzen, außer
„sorgfältige Einzelfallprüfungen“ vornehmen zu wollen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf
Bundestagsdrucksache 18/11024) – was eine Selbstverständlichkeit sein
sollte?
Die Bundesregierung hält weiter an ihren Ausführungen zur Bedeutung des UN-
HCR, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 10e auf Bundestagsdrucksache
18/9894, fest. Das Verhalten der Bundesregierung steht überdies im Einklang mit
dem Bericht des UNHCR vom Dezember 2016. Aus Sicht des UNHCR ist es für
jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus
Afghanistan erforderlich, den Fall auf individueller Grundlage unter
Einbeziehung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Dies gilt auch für die Frage
des Bestehens einer innerstaatlichen Schutzalternative; auch insoweit ist eine
sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Diese Auffassung entspricht zudem
der Praxis des BAMF und der Gerichte.
19. Warum wird vor dem Hintergrund der Stellungnahme des UNHCR vom
Dezember 2016 afghanischen Asylsuchenden nicht zumindest ein subsidiärer
Schutzstatus erteilt, weil im gesamten Staatsgebiet Afghanistans nach
Ansicht des UNHCR die Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
droht (nach Artikel 15 Buchstabe c der EU-Qualifikationsrichtlinie, bitte
begründen)?
Allein die Feststellung, dass landesweit die Gefahr eines innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts droht, ist nur eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 AsylG (Artikel 15c der EU-Qualifikationsrichtlinie). Es
ist insbesondere immer auch zu prüfen, ob der Antragsteller bei Rückkehr
individuell von kriegsbedingten Gefahren betroffen wäre.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des UNHCR (Stellungnahme vom
Dezember 2016), dass aufgrund der „deutlich verschlechterten“ Lage in
Afghanistan eine Neubewertung der drohenden Gefahren insbesondere bei
„bereits länger zurückliegenden“ Asylablehnungen erforderlich ist (wenn nein,
bitte begründen), und warum werden solche erneuten Prüfungen aufgrund
der geänderten Faktenlage nicht von Amts wegen vom BAMF eingeleitet
bzw. werden zumindest die bereits vor 2015 abgelehnten afghanischen
Asylsuchenden nicht auf die Möglichkeit eines mit der verschlechterten Lage
begründeten Folgeantrags hingewiesen, auch in Hinblick auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16,
2 BvR 2564/16 –, in der die „verfassungsrechtlich erforderliche Aktualität
der Tatsachengrundlage für eine Abschiebung“ angesichts der „Fülle neuer
Erkenntnismittel zu Afghanistan“ betont wird (
www.bundesverfassungsgericht.
de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-094a.html, bitte
ausführen)?
Nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens obliegt grundsätzlich den
Bundesländern die Zuständigkeit für das weitere Verfahren. Das Bundesamt wird
erneut zuständig, wenn nach einem unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren
ein neuer Asylantrag gestellt wird. Mit diesem sogenannten Folgeantrag kann
eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach der unanfechtbaren Entscheidung
geltend gemacht werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass abgelehnte
afghanische Asylbewerber die Situation in ihrem Herkunftsland weiterhin
verfolgen.
21. Welche Konsequenzen ziehen die Bundesregierung und das BAMF daraus,
dass der UNHCR in seiner Stellungnahme vom Dezember 2016 der
Einschätzung widersprochen hat, es könnten „sichere Gebiete“ in Afghanistan
ausgemacht werden, auf die pauschal verwiesen werden könne, ist es
zutreffend, dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF davon ausgegangen
wird, dass es verschiedene Gebiete gebe (z. B. Kabul, Herat), in denen die
Sicherheitslage konstant ausreichend sicher sei (wenn nein, was ist der Fall),
und warum und mit welcher Begründung schließen sich die Bundesregierung
und das BAMF gegebenenfalls nicht der besonders fachkundigen
Einschätzung des UNHCR zu diese Frage an (bitte ausführlich beantworten)?
Die Bundesregierung hält an ihrer Einschätzung fest, dass die Sicherheitslage
volatil bleibt. Die Sicherheitslage ist regional unterschiedlich. Es gibt Regionen
in Afghanistan, in denen die Lage ausreichend kontrollierbar und für den
Einzelnen vergleichsweise ruhig und stabil ist. Somit können im Einzelfall interne
Schutzmöglichkeiten bejaht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
gemäß § 3e AsylG erfüllt sind.
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Positionspapier von Amnesty International vom 22. Februar 2017, mit dem auf den
Anstieg der zivilen Opfer auf ein Rekordniveau und eine unberechenbare
Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und festgestellt wird, „dass es in
Afghanistan kein Gebiet gibt, das für Rückkehrer sicher ist“, so dass es
derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan geben sollte, da die Sicherheit
Abgeschobener nicht gewährleistet werden könne (bitte ausführen), und ist
das Bundesinnenministerium auch vor diesem Hintergrund dazu bereit, einer
Abschiebestoppregelung über drei Monate hinaus bzw. einer
Aufenthaltsregelung nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für afghanische
Geflüchtete zuzustimmen (und sei es unter weiteren Bedingungen)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Inwieweit werden in den Herkunftsländer-Leitsätzen, der
Entscheidungspraxis und den Bescheiden des BAMF unabhängige Berichte und
Einschätzungen zur Lage und zu Gefährdungen in Afghanistan von nichtstaatlichen
Organisationen (etwa UNHCR, Amnesty International, Human Rights Watch
usw.) berücksichtigt, und zwar nicht nur formelhaft, d. h. inwieweit findet
auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Berichten statt, wenn
sie z. B. der Einschätzung des Auswärtigen Amts widersprechen sollten
(bitte darlegen)?
Das Bundesamt wertet sämtliche verfügbaren Informationen bzw. Berichte aus.
Bei allen Quellen werden Kriterien wie Aktualität, Relevanz, Zuverlässigkeit,
Nachvollziehbarkeit und Transparenz berücksichtigt. Die Einschätzung der Lage
und von Gefährdungspotentialen folgt den von der obergerichtlichen
Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen.
24. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es Abschiebungen in
Kriegsgebiete rechtfertigt, wenn die Betroffenen zuvor Straftaten in Deutschland
begangen haben (wobei die im aufenthaltsrechtlichen Kontext übliche
Definition eines „Straftäters“ sehr weitgehend ist, da nur Verurteilungen
unterhalb einer 90-Tagesssatz-Grenze nicht berücksichtigt werden sollen)?
Nein. Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Einzelfall, ob etwaige
Schutzgründe oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen.
25. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass bei zwei der fünf im Dezember
2016 aus Nordrhein-Westfalen abgeschobenen „Straftäter“ das
Strafverfahren noch gar nicht beendet war (Information von PRO ASYL unter Berufung
auf Angaben des Innenministeriums in Nordrhein-Westfalen,
www.proasyl.
de/news/neuer-abschiebeflieger-nach-afghanistan-droht-wer-waren-
diebetroffenen-im-dezember/), und ist es nach ihrer Auffassung zulässig, solche
Personen trotz der Unschuldsvermutung bereits vor einer Verurteilung als
„Straftäter“ zu bezeichnen, um ihre Abschiebung legitimieren zu können
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung bewertet es nicht, dass unbenannte Stellen außerhalb der
Bundesverwaltung namentlich unbenannte Personen in der einen oder anderen
Weise bezeichnen.
26. Was hat die Prüfung erbracht (vgl. Plenarprotokoll 18/214 vom 25. Januar
2017, S. 21451, Anlage 13), ob afghanische Asylsuchende einen Zugang zu
Integrationskursen erhalten können, und falls diese Entscheidung immer
noch nicht getroffen wurde, woran liegt das?
Der Zugang zu den Integrationskursen bereits im Asylverfahren steht seit dem
Asylpaket I (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) u. a. Ausländern offen, bei
denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (§ 44 Absatz 4
Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). In der
Gesetzesbegründung wurde hierzu ausgeführt: Erfasst sind von Nummer 1 Asylbewerber, die aus
einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine
belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht. Ob dies bei
Asylsuchenden aus Afghanistan der Fall ist, wird geprüft.
Diese Prüfung dauert wegen der sich dynamisch entwickelnden Gesamtschutzquote
noch an.
27. Inwieweit ist beabsichtigt, im zweiten Halbjahr 2017 mehr als 50 Personen
pro Charterflug abzuschieben, weil dies nach den Vereinbarungen mit
Afghanistan zulässig wäre?
Nach Anhang I Nummer 2 der Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland
und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 2. Oktober
2016 wird die Anzahl der rückzuführenden Personen für unfreiwillige
Rückkehrmaßnahmen in der Anfangsphase von einem halben Jahr auf 50 Personen pro Flug
begrenzt. Diese Begrenzung gilt demnach bis zum 2. April 2017. Deutschland hat
der Bitte der Islamischen Republik Afghanistan entsprochen, diese Begrenzung
auf 50 Personen pro Flug bis zum Herbst 2017 zu verlängern. Die Islamische
Republik Afghanistan hat sich dazu bereit erklärt, ausnahmsweise auch eine
geringfügige Überschreitung dieser Begrenzung zu akzeptieren, sollte es dazu kommen.
28. Wurden bereits künftige Flüge gebucht, bzw. welche Vereinbarungen
wurden mit welcher Fluggesellschaft in Bezug auf weitere geplante
Sammelabschiebungen getroffen (Anzahl der Flüge, Zeiträume, Kosten usw.), und
welche, auch indirekten, Kosten sind bislang bei den Sammelabschiebungen
entstanden (bitte pro Flug auflisten)?
Bei den vier durchgeführten Sammelabschiebungen sind bisher folgende Kosten
für das Luftfahrzeug entstanden, die von der EU-Agentur FRONTEX getragen
werden:
– Flug am 14. Dezember 2016: ca. 319 000 Euro
– Flug am 23. Januar 2017: ca. 330 000 Euro
– Flug am 22. Februar 2017: ca. 326 000 Euro
– Flug am 27. März 2017: ca. 325 000 Euro.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
29. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Medienmeldungen einige
Bundesländer Probleme haben, für Sammelabschiebungen geeignete
Personen zu finden, um auf 50 Personen pro Flug kommen zu können (dpa vom
28. Februar 2017, bitte ausführen)?
Es ist zutreffend, dass die maximal erlaubte Anzahl von zurückzuführenden
Personen pro Flug bislang bei keinem der bisherigen vier Rückführungsflüge nach
Afghanistan erreicht werden konnte. Eine der Hauptursachen hierfür ist in dem
Untertauchen der betroffenen Personen kurz vor dem Flugtermin zu sehen. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass die Passagierlisten den betroffenen
Personen bereits Tage vor der vorgesehen Rückführungsmaßnahme zur Kenntnis
gelangen, so dass sie sich der geplanten Rückführung entziehen können. Die
Bundesregierung setzt sich hier intensiv für einen Verbesserung der
Verfahrensabläufe ein, um zu einer besseren Auslastung der Rückführungsflüge zu kommen.
30. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die vielen
Gerichtsentscheidungen, mit denen Abschiebungen im Rahmen der Sammelabschiebungen noch
gestoppt wurden, nicht ein Indiz dafür, dass es bei Sammelabschiebungen
häufiger zu Fehlern oder unzureichenden Prüfungen kommt, weil die
Verfahren aus Sicht der Behörden zu einem feststehenden Termin beendet
werden müssen, um möglichst viele der Plätze in einem bereits gebuchten
Charterflugzeug besetzen zu können (bitte ausführen)?
Jede Entscheidung im Asylverfahren erfolgt nach Prüfung des Einzelfalles auf
Grundlage der geltenden Rechtslage, der Herkunftsländerleitsätze und unter
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Nach rechtskräftigem Abschluss
eines Asylverfahrens obliegt grundsätzlich den Bundesländern die Zuständigkeit
für das weitere Verfahren. Das Bundesamt wird erneut zuständig, wenn nach
einem unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren ein neuer Asylantrag gestellt
wird. Mit diesem sogenannten Folgeantrag kann eine Änderung der Sach- oder
Rechtslage nach der unanfechtbaren Entscheidung geltend gemacht werden. Die
Folgeanträge können noch am Tag der Rückführungsmaßnahme gestellt werden,
so dass es auch bis zum Zeitpunkt der Rückführung noch Eilentscheidungen der
Gerichte geben kann.
31. Führt nach Ansicht der Bundesregierung nicht insbesondere das Verbot der
Ankündigung von Abschiebungen nach Ablauf der Ausreisefrist (§ 59
Absatz 1 Satz 8 AufenthG) dazu, dass Gerichte laufende Abschiebungen im
Eilverfahren stoppen müssen, um gegebenenfalls bestehende
Abschiebungshindernisse gewissenhaft aufklären zu können (bitte begründen), und muss
angesichts des Verbots der Ankündigung von Abschiebungen nicht zugleich
davon ausgegangen werden, dass viele Betroffene aufgrund des
Überraschungsmoments etwaig bestehende Abschiebungshindernisse nicht mehr
vorbringen und auch keine Asylfolgeanträge stellen konnten, obwohl diese
insbesondere aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan
durchaus eine andere Gefahrenbewertung hätten erbringen können (bitte
ausführen)?
Vor einer Abschiebung ergeht regelmäßig eine schriftliche
Abschiebungsandrohung. Diese ermöglicht es zu erkennen, dass eine Abschiebung beabsichtigt ist
und dass geeignete Gründe gegen eine Abschiebung vorgebracht werden können
und gegebenenfalls Rechtsschutz erlangt werden kann. Diese Möglichkeiten
werden teils auch in einer Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung bereits
aufgezeigt.
Die Abschiebung ist auch nach den jüngsten gesetzlichen Änderungen weiterhin
anzudrohen, nur der konkrete Abschiebungstermin wird nicht mehr angekündigt.
Die Terminankündigung, die nun gesetzlich für unzulässig erklärt worden ist,
hatte niemals die Funktion, die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine
Abschiebung erst zu veranlassen.
32. Wie wird in der Praxis sichergestellt, dass die Personen, die jetzt nach
Afghanistan abgeschoben werden sollen, deren Asylantrag aber bereits vor
längerer Zeit abgelehnt wurde, nicht auf der Grundlage einer veralteten
Gefahrenbewertung abgeschoben werden – auch in Hinblick auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16,
2 BvR 2564/16 –, in der die „verfassungsrechtlich erforderliche Aktualität
der Tatsachengrundlage für eine Abschiebung“ angesichts der „Fülle neuer
Erkenntnismittel zu Afghanistan“ betont wird (
www.bundesverfassungsgericht.
de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-094a.html, bitte
ausführen)?
Für Aufenthaltsbeendigungen sind die Ausländerbehörden der Länder zuständig.
Diese haben die Möglichkeit, eine Abschiebung vorübergehend auszusetzen und
eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
Abschiebungshindernisse vorliegen, die bei der Entscheidung des Bundesamtes
nicht berücksichtigt werden konnten. Im Übrigen haben Betroffene die
Möglichkeit, vor einer anstehenden Abschiebung nach Afghanistan einen Folgeantrag
gemäß § 71 AsylG zu stellen.
33. Was kann die Bundesregierung zu dem Fortgang des Verfahrens in dem Fall
der vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 14. Dezember
2016 – 2 BvR 2557/16, 2 BvR 2564/16 – gestoppten Abschiebung sagen,
gab es insbesondere seitdem eine neue Entscheidung durch das BAMF, und
wenn ja, welchen Inhalts?
Im Verfahren 2 BvR 2557/16 wurde die Abschiebung aufgrund besonderer
Einzelfallumstände ausgesetzt. Das Verfahren ist derzeit Gegenstand eines
einstweiligen Rechtsschutz- sowie Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht München.
Entscheidungen des Gerichts im Eil- sowie im Hauptsacheverfahren stehen noch
aus. Im Verfahren 2 BvR 2564/16 blieb der Antrag des Klägers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erfolglos.
34. Wird die Bundesregierung den Wunsch des Bundesverfassungsrichters
Dr. Ulrich Maidowski unterstützen bzw. ihm nachkommen, wonach das
Bundesverfassungsgericht vertraulich einige Tage im Voraus einen Hinweis
auf geplante Sammelabschiebungen erhalten soll als „ein Zeichen von
Respekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht“ und weil dem Gericht, das
im Zusammenhang den Sammelabschiebungen nach Afghanistan bereits
mehrere Eilbeschlüsse treffen musste, die Unsicherheit über den konkreten
Abschiebungstermin erhebliche Schwierigkeit bereite (kna vom 4. März
2017, „Auswärtiges Amt hält Afghanistan für ‚fragil‘“), und wenn nein,
warum nicht?
Grundsätzlich ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Angaben im Vorfeld
zu den einzelnen Rückführungsmaßnahmen nach Möglichkeit vermieden werden
sollten.
35. Aus welchen Bundesländern wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 und
dem bisherigen Jahr 2017 Personen nach Afghanistan abgeschoben (bitte
wie in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/2565 auflisten,
d. h. nach Bundesländern, Jahren, Geschlecht und Minderjährigen
differenzieren)?
Soweit Informationen vorliegen, können sie der nachstehenden Tabelle
entnommen werden.
Jahr
Bundesland 2014 2015 2016 2017
Baden-Württemberg 1 3 9 7
Bayern 1 3 27 23
Hamburg 1
7 5
Hessen 1 1 7 4
Niedersachsen
2
Nordrhein-Westfalen
14
Rheinland-Pfalz
2
Saarland 1 2
Sachsen 1
Sachsen-Anhalt
1 2
Schleswig-Holstein 3
Gesamtergebnis 9 9 67 43
36. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan gab es in den letzten zwölf
Monaten (bitte nach Monaten und Bundesländern differenzieren)?
Die Zahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2016 2017
Bundesland Feb Mär Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb
Baden-Württemberg
2 1 1
5 3 4
Bayern 2 2
5
5 2 2 1 8 18 5
Hamburg
7 3 2
Hessen 1 1
5
4
Niedersachsen
1
1
Nordrhein-Westfalen
1
2
11
Rheinland-Pfalz
1 1
Sachsen-Anhalt
1
2
Gesamtergebnis 3 6 1 8 1 6 2 2 2 36 25 18
37. Wie viele geförderte freiwillige Ausreisen nach Afghanistan gab es seit 2014
(bitte auflisten wie in der Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 18/2565, d. h. differenziert nach Jahren, Alter, Aufenthaltsdauer und
gewährten Hilfen; bitte zusätzlich in einer weiteren Tabelle nach Jahren und
Bundesländern differenzieren)?
Aus den beigefügten Übersichten der afghanischen Staatsangehörigen, die mit
dem Bund-/Länderprogramm REAG/GARP in der Zeit von 2014 bis Februar
2017 gefördert wurden, sind die gewünschten Informationen ersichtlich. Die
erbetenen Detailinformationen (Alter, Geschlecht etc.) liegen nur aufgeschlüsselt
nach Staatsangehörigkeit vor, nicht nach Zielland. Zahlen eventueller
Förderprogramme/-projekte der Länder und Kommunen abgegrenzt zu REAG/GARP
liegen der Bundesregierung nicht vollständig vor. Die Gesamtkosten der nach
REAG/GARP gewährten Hilfen für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan
betrugen 142 170,92 Euro für das Jahr 2014 und 434 577,04 Euro für das Jahr
2015, die je zur Hälfte vom Bund getragen wurden. Für das Jahr 2016 können die
Gesamtkosten der gewährten Hilfen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abschließend benannt werden.
AUSREISENDE AUS
ALLEN
BUNDESLÄNDERN Anz.
JAN-FEB 2017
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 101 77 24 18 7 41 26 6 3 32 16 39 6 8
2015 Afghanistan 309 267 42 27 45 164 60 8 5 237 30 24 11 7
2016 Afghanistan 3.326 2.648 678 512 434 1.817 444 88 31 1.701 1.360 228 15 22
2017 JAN-FEB Afghanistan 142 113 29 19 15 77 24 6 1 8 15 113 6 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
AltersgruppenGeschlecht
über
6019-30 31-45 46-6013-18
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
JahreM W 0-12
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
BADEN-
WÜRTTEMBERG Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 5 5 0 0 0 4 1 0 0 4 0 1 0 0
2015 Afghanistan 20 16 4 4 2 9 4 1 0 14 0 2 2 2
2016 Afghanistan 311 258 53 43 48 165 48 6 1 159 134 16 0 2
2017 JAN-FEB Afghanistan 15 15 0 0 3 8 4 0 0 1 3 11 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
Jahre
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
AltersgruppenGeschlecht
über
6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12
BAYERN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 24 21 3 4 0 11 7 2 0 8 3 11 0 2
2015 Afghanistan 82 71 11 4 19 39 15 3 2 62 8 7 4 1
2016 Afghanistan 530 443 87 71 80 290 71 13 5 251 219 52 5 3
2017 JAN-FEB Afghanistan 21 15 6 4 1 11 5 0 0 3 0 17 1 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
AltersgruppenGeschlecht
über
6019-30 31-45 46-6013-18
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
JahreM W 0-12
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
BERLIN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 1 1 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0
2015 Afghanistan 12 9 3 4 0 7 1 0 0 12 0 0 0 0
2016 Afghanistan 372 282 90 76 41 186 56 10 3 176 162 30 0 4
2017 JAN-FEB Afghanistan 7 7 0 0 0 6 1 0 0 0 2 4 1 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
Jahre
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
AltersgruppenGeschlecht
über
6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12
BRANDENBURG Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0
2015 Afghanistan 13 12 1 0 0 9 4 0 0 13 0 0 0 0
2016 Afghanistan 104 89 15 12 14 67 8 1 2 47 38 17 1 1
2017 JAN-FEB Afghanistan 5 4 1 2 0 2 1 0 0 0 0 5 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
AltersgruppenGeschlecht
über
6019-30 31-45 46-6013-18
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
JahreM W 0-12
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
BREMEN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 3 3 0 0 0 3 0 0 0 2 0 0 1 0
2015 Afghanistan 3 3 0 0 0 2 1 0 0 2 1 0 0 0
2016 Afghanistan 52 40 12 6 10 28 6 1 1 36 13 3 0 0
2017 JAN-FEB Afghanistan 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
Jahre
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
AltersgruppenGeschlecht
über
6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12
HAMBURG Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 2 2 0 0 0 2 0 0 0 2 0 0 0 0
2015 Afghanistan 18 15 3 1 4 10 3 0 0 12 3 2 1 0
2016 Afghanistan 152 120 32 24 19 90 14 1 4 82 62 4 2 2
2017 JAN-FEB Afghanistan 1 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
AltersgruppenGeschlecht
über
6019-30 31-45 46-6013-18
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
JahreM W 0-12
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
MECKLENBURG-
VORPOMMERN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0
2015 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2016 Afghanistan 14 13 1 0 3 8 2 1 0 5 6 3 0 0
2017 JAN-FEB Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
Jahre
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
AltersgruppenGeschlecht
über
6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12
NIEDERSACHSEN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 7 7 0 0 0 3 2 0 2 2 1 3 0 1
2015 Afghanistan 12 11 1 0 1 7 3 0 1 9 0 1 1 1
2016 Afghanistan 257 201 56 46 30 139 35 5 2 131 106 19 0 1
2017 JAN-FEB Afghanistan 5 5 0 0 0 3 0 1 1 0 0 4 1 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
AltersgruppenGeschlecht
über
6019-30 31-45 46-6013-18
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
JahreM W 0-12
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
NORDRHEIN-
WESTFALEN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 17 10 7 4 3 6 4 0 0 4 0 11 1 1
2015 Afghanistan 39 33 6 6 8 22 3 0 0 29 9 1 0 0
2016 Afghanistan 459 372 87 58 66 265 53 14 3 252 178 28 0 1
2017 JAN-FEB Afghanistan 17 16 1 1 0 13 2 1 0 0 1 14 2 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
Jahre
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
AltersgruppenGeschlecht
über
6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12
RHEINLAND-PFALZ Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 8 5 3 3 2 1 2 0 0 0 7 1 0 0
2015 Afghanistan 16 15 1 0 1 9 5 1 0 8 3 4 1 0
2016 Afghanistan 226 164 62 46 31 106 35 7 1 117 94 13 1 1
2017 JAN-FEB Afghanistan 14 12 2 2 0 10 2 0 0 0 1 13 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
Jahre
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
AltersgruppenGeschlecht
über
6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12
SAARLAND Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2016 Afghanistan 10 8 2 3 1 6 0 0 0 7 1 0 1 1
2017 JAN-FEB Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
AltersgruppenGeschlecht
über
6019-30 31-45 46-6013-18
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
JahreM W 0-12
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
SACHSEN-ANHALT Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 Afghanistan 9 9 0 0 1 6 1 0 1 8 1 0 0 0
2016 Afghanistan 85 72 13 2 11 50 13 7 2 49 31 5 0 0
2017 JAN-FEB Afghanistan 5 5 0 0 1 4 0 0 0 0 0 5 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
AltersgruppenGeschlecht
über
6019-30 31-45 46-6013-18
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
JahreM W 0-12
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
SACHSEN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 6 4 2 2 1 0 1 2 0 0 1 1 0 4
2015 Afghanistan 11 11 0 0 0 8 2 1 0 8 1 0 1 1
2016 Afghanistan 166 114 52 39 13 84 26 3 1 78 74 14 0 0
2017 JAN-FEB Afghanistan 5 5 0 0 0 2 2 1 0 2 1 2 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
Jahre
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
AltersgruppenGeschlecht
über
6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12
SCHLESWIG-
HOLSTEIN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 15 9 6 3 0 5 5 1 1 4 1 7 3 0
2015 Afghanistan 7 6 1 0 1 3 3 0 0 3 1 3 0 0
2016 Afghanistan 124 99 25 18 16 63 22 3 2 44 70 4 3 3
2017 JAN-FEB Afghanistan 12 9 3 2 2 6 2 0 0 0 3 9 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
Jahre
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
AltersgruppenGeschlecht
über
6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12
THÜRINGEN Anz.
Pers.
Jahr Staatsangehörigkeit
2014 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 Afghanistan 7 7 0 0 1 4 1 1 0 4 1 1 0 1
2016 Afghanistan 94 68 26 20 11 52 11 0 0 56 29 8 1 0
2017 JAN-FEB Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
0 bis 6
Monate
AltersgruppenGeschlecht
über
6019-30 31-45 46-6013-18
über 3
Jahre
bis 5
Jahre
über 5
JahreM W 0-12
über 6
bis 12
Monate
über 12
Monate
bis 3
Jahre
38. Wie viele geförderte freiwillige Ausreisen gab es in den letzten zwölf
Monaten nach Afghanistan (bitte nach Monaten und Bundesländern auflisten),
und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Ausreisen
tatsächlich auf „Freiwilligkeit“ beruhen, oder ist – auch angesichts der
verschlechterten Lage in Afghanistan – nicht vielmehr davon auszugehen, dass diese
Ausreisen mehrheitlich aus Angst vor einer ansonsten drohenden
Abschiebung, verbunden mit einem Wiedereinreiseverbot, erfolgten bzw. auch
deshalb, weil Asylverfahren bei afghanischen Asylsuchenden
überdurchschnittlich lange dauern und/oder der Nachzug von Familienangehörigen mit einem
subsidiären oder nationalen Abschiebungsschutz, den afghanische
Asylsuchende oft erhalten, nicht möglich ist (bitte ausführen)?
In Bezug auf die Anzahl der geförderten freiwilligen Ausreisen wird auf die
Antwort zu Frage 37 und die beigefügten Übersichten verwiesen. Zu den Motiven
einer freiwilligen Rückkehr werden keine statistischen Daten erhoben.
39. Welche genaueren Angaben, auch nach (vermutlich bereits erfolgter)
Rücksprache mit den Bundesländern, kann die Bundesregierung machen zu den
bisherigen Sammelabschiebungen nach Afghanistan, in Bezug auf die
teilnehmenden Bundesländer, die jeweilige Zahl der (von welchen
Bundesländern) ursprünglich geplanten bzw. dann tatsächlich vollzogenen
Abschiebungen, die anteilige Zahl der durch Gerichtsentscheidungen gestoppten
Abschiebungen, die anteilige Zahl der abgeschobenen „Straftäter“ bzw. welche
näheren Angaben dazu, um welche Straftaten es sich handelte, zu der
anteiligen Zahl der aus Strafhaft Abgeschobenen oder Ausgewiesenen (und der
Ausweisungsgründe), der vorherigen Aufenthaltsdauer der Betroffenen in
Deutschland, der anteiligen Zahl von Personen, bei denen physische oder
psychische Erkrankungen vorlagen, die in einer entsprechenden Behandlung
waren bzw. die ärztlicher Begleitung oder Weiterversorgung bedurften, der
Zahl der eingesetzten Bundespolizisten bzw. anderen Personals (z. B.
medizinische Begleitung, Dolmetscher), der Herkunftsregion der Betroffenen,
ihrem Alter und Familienstand, vorheriger Ausbildung/Erwerbstätigkeit usw.
(bitte jeweils nach den bisherigen Sammelabschiebungen getrennt
auflisten)?
Im Rahmen der bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan
beteiligten sich die in nachfolgender Übersicht genannten Länder.
Beteiligung Länder an der Maßnahme Charter 12/2016
Charter
01/2017
Charter
02/2017
Charter
03/2017
BW 5 (+2 geplant) 3 (+2 geplant) 4 3
BY 8 (+3 geplant) 18 (+18 geplant) 5 5
HE 4 - (3 geplant) 4 2
HH 7 (+1 geplant) 3 (+3 geplant) 2 2
NW 10 - (3 geplant) - - (4 geplant)
RP - 1 1 1
ST - - 2 -
MV - - - 1
BB - - - 1
SL - (1 geplant) - - -
Die anteilige Anzahl der geplanten zurückzuführenden afghanischen
Ausreisepflichtigen, sofern hier vorliegend, wurde mit Klammerzusatz nach
Bundesländern kenntlich gemacht.
Soweit bekannt, wurden anlässlich des Rückführungsfluges im Dezember 2016
vier Abschiebungen und anlässlich des Rückführungsfluges im Februar 2017 drei
Abschiebungen durch Gerichtsentscheidungen gestoppt.
Der nachfolgenden Übersicht können die anteilige Anzahl von Straftätern im
Rahmen der bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen entnommen werden.
Beteiligung Länder an der Maßnahme Charter 12/2016
Charter
01/2017
Charter
02/2017
Charter
03/2017
Straftäter 10 7 4 7
Bei den bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen wurden folgende Kräfte zur
Durchführung der Maßnahme eingesetzt:
Kräfte Charter 12/2016 Charter 01/2017 Charter 02/2017 Charter 03/2017
Bundespolizei 93 79 68 58
Arzt 1 2 2 1
Sanitäter 1 - 4 -
Dolmetscher 1 1 - 1
Zu den übrigen Fragestellungen liegen hier keine weiteren Informationen oder
statistischen Erhebungen vor.
40. In welchem Umfang ist es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
vorgekommen, dass eine drohende Abschiebung nach Afghanistan mit dem in
der Presse so genannten „Taliban-Trick“ verhindert wurde (
www.welt.de/
print/die_welt/article160386591/Afghanen-entziehen-sich-mit-Taliban-Trick-
der-Abschiebung.html), kann die Bundesregierung bestätigen, dass der
Vortrag, selbst die Taliban unterstützt zu haben, hierzu gezwungen worden zu
sein oder Familienangehörige zu haben, die die Taliban unterstützen, gezielt
eingesetzt wird, um eine bevorstehende Abschiebung zu verhindern, oder
werden solche Angaben vor allem in den jeweiligen Asylanhörungen des
BAMF gemacht, wo die Asylsuchenden zu entsprechend wahrheitsgemäßen
Angaben verpflichtet sind, und in welchem ungefähren Umfang findet dies
in Asylverfahren afghanischer Asylsuchender statt?
41. Zu wie vielen Ermittlungsverfahren wegen Terrorverdachts (Unterstützung
der Taliban in Afghanistan) ist es bislang gekommen, wie viele davon
wurden infolge entsprechender Angaben gegenüber dem BAMF eingeleitet, in
wie vielen dieser Verfahren kam es bislang zu einem Gerichtsverfahren bzw.
zu einer Verurteilung, und ist die Darstellung in der Presse zutreffend
(
www.welt.de/print/die_welt/article160386591/Afghanen-entziehen-sich-
mit-Taliban-Trick-der-Abschiebung.html), wonach Personen, die sich selbst
der Unterstützung der Taliban bezichtigt haben, mangels Beweisen weder
strafrechtlich verurteilt noch – gerade wegen dieser Selbstbezichtigung –
abgeschoben werden könnten (wegen der Gefahr der Folter oder Todesstrafe;
bitte ausführen)?
Die Fragen 40 und 41 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die konkreten Angaben des Antragstellers werden im Asylverfahren in jedem
Einzelfall geprüft und entsprechend berücksichtigt. Der Generalbundesanwalt hat
im Zusammenhang mit der Vereinigung „Taliban“ insgesamt 47
Ermittlungsverfahren gegen bekannte Beschuldigte eingeleitet. Ein weiteres Verfahren richtet
sich gegen „unbekannt“. In 40 dieser Fälle liegen der Einleitung des Verfahrens
die Angaben des Beschuldigten im Anhörungsverfahren bei dem BAMF
zugrunde. Aus den insgesamt 48 Verfahren wurden bisher zwei Anklagen erhoben.
Die Hauptverhandlungen haben noch nicht begonnen.
Auch in Fällen, in denen alleine die Angaben des Beschuldigten aus dem
Anhörungsverfahren im BAMF stammen und der Beschuldigte im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, kommt eine
Anklageerhebung grundsätzlich in Betracht. Die im Anhörungsverfahren gemachten
Angaben sind strafprozessual verwertbar und können zur Überzeugungsbildung
des Tatgerichts dienen, insbesondere dann, wenn die gemachten Angaben
plausibel erscheinen und sich zudem mit sonstigen Erkenntnissen zu den angegebenen
Ereignissen, Personen, Zeiten und Orten im Krisengebiet in Einklang bringen
lassen.
Entscheidungen von Tatgerichten zu solchen Fällen liegen noch nicht vor. Die
Einschätzung der uneingeschränkten prozessualen Verwertbarkeit der Angaben
im Anhörungsverfahren wird jedoch durchgängig vom Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof und auch vom dortigen 3. Strafsenat in Haftentscheidungen
geteilt.
42. Inwieweit hat sich bei den bisherigen Sammelabschiebungen konkret das
Problem gestellt, dass ein Ausreisegewahrsam „nur“ für bis zu vier Tage
angeordnet werden kann (und warum war dies gegebenenfalls ein Problem),
welche Bundesländer haben das Instrument des Ausreisegewahrsams in
diesem Zusammenhang überhaupt genutzt, und warum genügten die Mittel der
Abschiebungshaft oder der Direktabschiebung in diesem Zusammenhang
gegebenenfalls nicht (bitte ausführen)?
Für den Vollzug der Abschiebung sind die Länder zuständig. Detaillierte
Angaben zur Anwendung der Regelung über den Ausreisegewahrsam liegen der
Bundesregierung daher nicht vor. Der Bundesregierung ist bekannt, dass das
Instrument des Ausreisegewahrsams von bayerischen Ausländerbehörden genutzt wird.
In Baden-Württemberg wurde in einem Fall vor der Abschiebung nach
Afghanistan Ausreisegewahrsam vollzogen.
Das Instrument des Ausreisegewahrsams wurde durch die Freie und Hansestadt
Hamburg bislang im zeitlichen Vorfeld von Sammelabschiebungen nicht genutzt.
Im Zusammenhang mit einer Abschiebung am 22. Februar 2017 hielt sich eine
ausreisepflichtige ausländische Person im Ausreisegewahrsam am Flughafen
Hamburg auf. Hierbei wurde Amtshilfe für das Land Sachsen-Anhalt gewährt.
Die Direktabschiebung hat sich im Zusammenhang mit einigen
Sammelabschiebungen als weitgehend untauglich erwiesen, weil der Abschiebungstermin vorher
über die Medien bekannt wurde und daraufhin Aufrufe zum Untertauchen in
sozialen Netzwerken verbreitet worden waren. Als Folge davon wurde jeweils eine
erhebliche Zahl Ausreisepflichtiger nicht angetroffen.
43. Hält es die Bundesregierung für verhältnismäßig und angemessen, eine
Person, die nach der Abschiebung kollabiert ist und von den afghanischen
Behörden als schwer erkrankte Person zurückgewiesen wurde, sofort erneut in
Abschiebungshaft zu nehmen und die erneute Abschiebung anzuberaumen,
statt sorgfältig den Gesundheitszustand des Betroffenen aufzuklären (siehe
Vorbemerkung, bitte ausführen)?
Vor jeder einzelnen Rückführungsmaßnahme nach Afghanistan findet im Vorfeld
für jede zurückzuführende Person eine medizinische Untersuchung statt, um
festzustellen, ob der geplanten Abschiebungsmaßnahme im Einzelfall
gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Für die hier in Rede stehende Person ist im Januar
2017 vor dem Rückführungsflug von ärztlicher Seite eine entsprechende
Unbedenklichkeit festgestellt worden. Generell werden die zurückzuführenden
Personen während des Fluges ständig von ausgebildeten Ärzten betreut. Bei dem
Rückführungsflug am 23. Januar 2017 waren unter anderem zwei Ärzte an Bord des
Luftfahrzeugs. Der Rückführungsflug verlief gänzlich ohne Zwischenfälle. Der
hier in Rede stehenden Person wurde nach der Landung in Kabul von den
afghanischen Behörden unter Berufung auf medizinische Gründe die Einreise
verweigert. Die betreffende Person konnte den Rückflug nach Deutschland ohne
medizinische Hilfe absolvieren.
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ISSN 0722-8333]