[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12039
18. Wahlperiode 24.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour,
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11793 –
Abschiebungen nach Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Afghanistan kommt es täglich zu heftigen Kämpfen und Bombenanschlägen
mit zahlreichen zivilen Toten. Teile des Landes werden durch die Taliban
kontrolliert. In einem Schreiben des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts Walter
J. Lindner und der Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern Dr. Emily
Haber vom 24. Februar 2017 an die Innenminister und Innensenatoren der
Länder, wird die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil bezeichnet.
Durch die bewaffneten Konflikte im Land verlieren jedes Jahr Tausende
Menschen ihr Leben, ihre Häuser, ihre Lebensgrundlage. Hunderttausende
Afghanen befinden sich bereits auf der Flucht – viele davon als Binnenflüchtlinge oder
in den direkten Nachbarländern. Die Bundesregierung will Menschen trotz der
sich verschlechternden Sicherheitslage im Land weiterhin nach Afghanistan
abschieben.
Sicherheitslage in Afghanistan
1. In welchen Regionen Afghanistans ist zum Zeitpunkt der Einbringung dieser
Kleinen Anfrage die Sicherheitslage, wie in dem Schreiben des
Staatssekretärs Walter J. Lindner und der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom
24. Februar 2017 an die Innenminister und Innensenatoren der Länder
dargelegt, ausreichend kontrollierbar (bitte nach Regionen aufschlüsseln)?
Es wird auf die wöchentliche Berichterstattung zur Bedrohungs- und
Sicherheitslage in der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der
Bundeswehr (UdP) verwiesen.
2. Welche Regionen Afghanistans hält die Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Einbringung dieser Kleinen Anfrage für ruhig und stabil?
Pauschale Bewertungen sind, wie in dem in Frage 1 erwähnten Schreiben
aufgeführt, nicht möglich, da das Gefährdungsrisiko in jedem Einzelfall und unter
Einbeziehung sämtlicher individueller Umstände (wie Ethnie und Herkunftsregion,
Konfession, Familienstand und Herkunft) geprüft werden muss.
3. Wie stellt sich die aktuelle Statistik der United Nation Assistance Mission in
Afghanistan (UNAMA) über die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan zum
Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage dar (bitte nach Regionen
aufschlüsseln)?
Der im Februar 2017 von UNAMA (United Nation Assistance Mission in
Afghanistan) herausgegebene Jahresbericht zu zivilen Opfern in Afghanistan 2016 ist
weiterhin gültig. Mit der Vorlage des ersten Quartalsberichtes 2017 von UNAMA
wird im April 2017 gerechnet.
4. Wie und durch wen stellt die Bundesregierung sicher, dass das
Gefährdungsrisiko in jedem Einzelfall zum Zeitpunkt des konkreten
Abschiebungstermins unter Einbeziehung der Ethnie, der Herkunftsregion, der Konfession,
des Familienstandes des jeweiligen afghanischen Staatsangehörigen geprüft
wird?
Bei Stellung eines Asylantrags obliegt die Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungsverbote allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die
Ausländerbehörden sind an die Entscheidung des BAMF gebunden (§§ 6, 42 des
Asylgesetzes – AsylG). Bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder
Rechtslage kann der Ausländer erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellen, über den
wiederum das BAMF entscheidet. Soweit die Entscheidungskompetenz für
zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht beim BAMF liegt, obliegt den
Ausländerbehörden der Länder die Prüfung.
Durchführung der Abschiebungen
5. Welche deutsche Behörde meldet gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur
Zusammenarbeit im Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan
(
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/09/gemeinsame-
erklaerung-migration-deutschland-und-afghanistan.html) der afghanischen
Seite wann die konkrete Passagierliste mit welchen Angaben zu den
abzuschiebenden afghanischen Staatsangehörigen für den nächsten anstehenden
Sammelabschiebungsflug?
Nach Ziffer 3 Buchstabe a Satz 2 der Gemeinsamen Erklärung zwischen
Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 2.
Oktober 2016 erklären beide Seiten ihre Absicht, drei Wochen vor dem
Rückführungstermin die Flugdaten, die maximale Anzahl der rückzuführenden Personen
und die Personalien der identifizierten rückzuführenden Personen in einer Gruppe
zu übermitteln. Das Bundesministerium des Innern übermittelt diese Angaben an
das Auswärtige Amt. Dort werden sie seitens der Botschaft Kabul an die
afghanischen Behörden weitergeleitet.
6. Enthält diese Liste an die afghanische Seite nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Angaben über Strafmaße oder Straftaten einzelner
Ausreisepflichtiger, und wenn nein, warum nicht?
Die Passagierlisten enthalten aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben
zu etwaigen Straftaten und Strafmaßen einzelner zurückzuführender afghanischer
Staatsangehöriger und der deswegen gegen sie verhängten und ggf. auch schon
vollstreckten Geld- oder Freiheitsstrafen.
7. Werden der afghanischen Seite für den konkreten Sammelcharter auch
medizinische Diagnosen bzw. benötigte Medikamente oder weiterführende
Behandlungsbedürftigkeit in Afghanistan betroffener Ausreisepflichtiger
gemeldet, und wenn nein, warum nicht?
In die Übermittlung medizinischer Daten ist der Bund nicht involviert. Es steht
den Ländern jedoch frei, medizinische Informationen im Rahmen des nationalen
Rechts an die afghanische Seite zu übermitteln bzw. an die an Bord befindlichen
Ärzte weiterzugeben. Darüber hinaus kann es bedarfsabhängig vorkommen, dass
die Länder den Rückzuführenden die für den Flug bzw. die erste Zeit im Zielstaat
erforderlichen Medikamente zur Selbstmedikation mitgeben oder durch den
begleitenden Arzt verabreichen lassen.
8. In wie vielen Fällen hat die afghanische Seite nach Kenntnis der
Bundesregierung Ausreisepflichtige, die nach der Gemeinsamen Erklärung vom
2. Oktober 2016 im Rahmen einer Sammelliste von Ausreisepflichtigen drei
Wochen vor dem konkreten Flugtermin übermittelt werden, zurückgewiesen
(bitte nach den drei bisher stattgefundenen Sammelrückführungen vom
14. Dezember 2016, 23. Januar 2017 und 22. Februar 2017 und der
Begründung der Ablehnung auflisten)?
In keinem Fall.
9. In wie vielen Fällen und mit welcher Begründung hat die afghanische Seite
nach Kenntnis der Bundesregierung Passagiere eines
Sammelabschiebungsflugs bei der Ankunft in Kabul zurückgewiesen (bitte nach den bisherigen
Sammelabschiebungen aufschlüsseln)?
In einem Fall, bei dem Rückführungsflug am 23. Januar 2017, wurde nach der
Landung in Kabul die Einreise aus gesundheitlichen Gründen von dem
afghanischen Flüchtlingsministerium verweigert.
10. In wie vielen Fällen haben deutsche Gerichte die Abschiebung
ausreispflichtiger Afghanen, die für einen der bisherigen Sammelabschiebungen gebucht
waren, gestoppt (bitte nach den drei bisherigen Flügen sowie nach
Gerichtsinstanzen und Bundesländern aufschlüsseln)?
Anlässlich des Rückführungsfluges im Dezember 2016 wurden vier
Abschiebungen und anlässlich des Rückführungsfluges im Februar 2017 drei Abschiebungen
durch Gerichtsentscheidungen ausgesetzt.
11. Wie viele ausreisepflichtige Afghanen wurden jeweils am 14. Dezember
2016, am 23. Januar 2017 und am 22. Februar 2017 nach Kabul
abgeschoben?
Im Einzelnen kann die Anzahl der bei den bisherigen vier
Rückführungsmaßnahmen nach Kabul zurückgeführten afghanischen Staatsangehörigen der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
1. Rückführungsmaßnahme am 14./15. Dezember 2016
BW BY HE HH NW Insgesamt
5 8 4 7 10 34
2. Rückführungsmaßnahme am 23./24. Januar 2017
BW BY HH RP Insgesamt
3 18 3 1 25
3. Rückführungsmaßnahme am 22./23. Februar 2017
BW BY HH RP HE ST Insgesamt
4 5 2 1 4 2 18
4. Rückführungsmaßnahme am 27./28. März 2017
BW BY BB HH RP HE MV Insgesamt
3 5 1 2 1 2 1 15
12. Aus welchen Herkunftsregionen Afghanistans stammten nach Kenntnis der
Bundesregierung die Ausreisepflichtigen (bitte nach den Herkunftsregionen
und den drei bisherigen Abschiebeflügen aufschlüsseln)?
Waren darunter auch Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten?
Die Städte bzw. Provinzen in Afghanistan, aus denen die Ausreisepflichtigen
stammen, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ob diese Städte bzw. Provinzen immer auch die letzten Wohnsitze dieser
Personen in Afghanistan waren, bevor sie nach Deutschland kamen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Erkenntnisse über eine ethnische oder religiöse
Zugehörigkeit der Ausreisepflichtigen liegen der Bundesregierung ebenfalls nicht vor.
Stadt bzw. Provinz Charter 12/2016
Charter
01/2017
Charter
02/2017
Charter
03/2017
Herat 3 4 1 2
Kunduz bzw. Khanabad 1 - 1 -
Baghlan 1 - - -
Jalalabad bzw. Nangarhar - 1 1 2
Zadran bzw. Paktia 4 - 1 -
Ghazni 2 1 - -
Wardak - - 1 1
Kolola-Poshta 1 - - -
Logar 1 1 - -
Kabul 6 5 4 6
Panjsher - - - 1
Mashhadi 1 - - -
Kandahar 2 2 - 1
Samangan 1 1 - -
Ibrahim Khalil 1 - - -
Dawlat Abad 1 - - -
Laghman 1 - - -
Kheni 1 - - -
Hosseini 1 - - -
Kapisa 1 1 - -
Nawa 1 - - -
Moklay 1 - - -
Ghorband 1 - - -
Zoghrabi 1 - - -
Dunya Khil 1 - - -
Obuchtai - 1 - -
Konna bzw. Kunar - 1 - -
Jalrez - 1 - -
Balozil - 1 - -
Mostafa-Bek - 1 - -
Parwan - 1 1
Chost - 1 - -
Konar - 1 - -
Saripul - - 1 -
Urusgan - - 1 -
Mazar-e Sharif bzw. Balch - 1 1 -
Bamyan - - 1 -
Besud - - 1 -
Shwak 1
Uzra - - 1 -
Badakshan - - - 1
Unbekannt - - 2 -
Insgesamt 34 25 18 15
13. Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse über den Verbleib der
Rückgeführten aus den drei bisherigen Abschiebeflügen in Afghanistan, und wenn
nein, warum nicht?
Die nach Afghanistan zurückgeführten Personen werden nach ihrer Landung in
Kabul in die Obhut der afghanischen Behörden übergeben. Regelmäßige
Unterrichtungen über den weiteren Verbleib der Rückkehrer finden nicht statt.
14. Über welche Rückreisepapiere (afghanischer Pass/Personalausweis, EU-
Laissez-passer) verfügten die Ausreispflichtigen der drei bisherigen
Sammelabschiebungen (bitte nach Rückreisepapieren und Datum sowie
teilnehmenden Bundesländern aufschlüsseln)?
Im Rahmen der bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan
wurden die ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen mit nachfolgend
aufgeführten Rückreisepapieren nach Afghanistan zurückgeführt.
Beteiligung
Bundesländer
an der
Maßnahme
Charter
12/2016
Charter
01/2017
Charter
02/2017
Charter
03/2017
BW 1 nat. Pass
4 EU-LP
3 EU-LP 1 ETC
1 nat. Pass
2 nicht erfasst
1 nat. Pass
2 EU-LP
BY 2 nat. Pass
6 EU-LP
17 EU-LP
1 nat. Pass
1 EU-LP
4 nicht erfasst
3 nat. Pass
2 EU-LP
HE 2 nat. Pass
2 EU-LP
- 1 nat. Pass
3 EU-LP
1 EU-LP
1 ETC
HH 3 nat. Pass
4 EU-LP
3 EU-LP 2 nicht erfasst 1 ETC
1 nat. Pass
NW 10 EU-LP - - -
RP - 1 EU-LP 1 nicht erfasst 1 ETC
ST - - 2 nicht erfasst -
MV - - - 1 nat. Pass
BB - - - 1 ETC
SL - - - -
Pax gesamt 34 25 18 15
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren statistischen
Erhebungen vor.
15. Wie viele Bundespolizistinnen und Bundespolizisten haben die drei
bisherigen Sammelabschiebungen nach Afghanistan jeweils begleitet (bitte nach
den jeweiligen Flügen auflisten)?
Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Datum Flüge BPOL (PVB)
14.12.2016 Frankfurt/M. – Kabul 93
24.01.2017 Frankfurt/M. – Kabul 79
22.02.2017 München – Kabul 68
27.03.2017 München – Kabul 58
16. Welche Schulungsmaßnahmen müssen die einen Sammelabschiebeflug nach
Afghanistan gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im
Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 begleitenden Bundespolizistinnen
und Bundespolizisten absolviert haben, damit sie als dafür geeignet gelten?
Die durch die Bundespolizei eingesetzten Rückführungsbegleiter sind
grundsätzlich für alle begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg qualifiziert. Die
Qualifikation umfasst sämtliche für diese Aufgaben relevanten Aspekte, etwa für die
Deeskalation von Situationen, den Einsatz von Zwangsmaßnahmen, sprachliche
Schulungen, interkulturelle Kompetenz u. a. m.
17. Was ist die konkrete Aufgabe der begleitenden Ärzte auf den bisherigen drei
Sammelabschiebungsflügen?
Aufgabe der Ärzte bei Rückführungen ist es, die Rückzuführenden während des
Fluges medizinisch zu betreuen (auch soweit Vorerkenntnisse der
Landesbehörden vorliegen) und dabei auch auf unerwartete medizinische Vorkommnisse
(z. B. Reisekrankheit) reagieren zu können.
18. Nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung immer dieselben Ärzte teil?
Die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse können der nachstehenden
Tabelle entnommen werden:
Datum Flüge Arzt Bemerkung
14.12.2016 Frankfurt/M.
- Kabul
1 Zuzüglich eines Sanitäters
24.01.2017 Frankfurt/M.
- Kabul
2 Einer der betreffenden Ärzte begleitete
bereits die Maßnahme am 14.12. 2016.
22.02.2017 München
- Kabul
2 Zwei neue Ärzte begleiteten die
Maßnahme.
27.03.2017 München
- Kabul
1 Betreffender Arzt begleitete bereits die
Maßnahme am 22.02.2017.
19. Wie lange war die Verweildauer für die begleitenden Bundespolizisten,
Ärzte und Dolmetscher in Kabul jeweils bei den drei bisherigen
Sammelabschiebungen?
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Bundespolizei, Ärzte und
Dolmetscher hielten sich in Kabul im Durchschnitt zwischen einer und eineinhalb
Stunden auf.
20. Welche deutschen Verkehrsflughäfen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung der afghanischen Seite gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur
Zusammenarbeit im Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 als Abflughäfen
gemeldet?
Im Nachfolgenden wird aufgeführt, welche deutschen Verkehrsflughäfen für die
bereits durchgeführten Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan genutzt
wurden.
1. Rückführungsmaßnahme am 14./15. Dezember 2016
ab Flughafen Frankfurt am Main
2. Rückführungsmaßnahme am 23./24. Januar 2017
ab Flughafen Frankfurt am Main
3. Rückführungsmaßnahme am 22./23. Februar 2017
ab Flughafen München
4. Rückführungsmaßnahme am 27./28. März 2017
ab Flughafen München.
Es wurde bislang keine Liste der Flughäfen, die für die Durchführung von
Rückführungen vorzugsweise genutzt werden sollen, gemeldet.
21. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung verhältnismäßig,
Ausreisepflichtige ohne ein Gepäckstück und noch in Arbeitskleidung nach Kabul
abzuschieben (
www.taz.de/Archiv-Suche/!5383767&s=De+Maiziere/)?
Grundsätzlich ist es den Rückzuführenden möglich, im Rahmen der üblichen
Transportbedingungen Gepäck in den Zielstaat mitzuführen. Die Behandlung von
Übergepäck obliegt den Betroffenen selbst bzw. den hierbei unterstützenden
Stellen. Auch Art bzw. Zustand der Bekleidung des Rückzuführenden obliegt der
Verantwortung des Ausländers bzw. der zuführenden Landesbehörden.
22. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein Abbruch der Abschiebung durch
die Bundespolizei möglich, wenn durch Länderbehörden Ausreisepflichtige
ohne Gepäck zum Flughafen gebracht werden, und wenn nein, warum nicht?
Da von Abschiebung betroffene Personen bereits seit längerer Zeit von ihrer
Ausreisepflicht wissen, besteht Gelegenheit, sich frühzeitig und eigenverantwortlich
um eventuelles Gepäck zu kümmern. Der Bundespolizei ist nicht bekannt, ob
etwaiges Gepäck bereits außerhalb der Rückführungsmaßnahme in den Zielstaat
verbracht wurde oder bereits im Zielstaat ein eigener Hausrat besteht. Vor diesem
Hintergrund ist der Umfang des mitgeführten Gepäcks nicht von der
Bundespolizei zu beurteilen.
23. Wie hoch waren die Kosten der bisherigen Abschiebungsflüge nach
Afghanistan (bitte nach den einzelnen Abschiebungsflügen aufschlüsseln)?
Folgende Kosten für das Fluggerät sind entstanden:
Flug am 14. Dezember 2016: ca. 319 000 Euro
Flug am 23. Januar 2017: ca. 330 000 Euro
Flug am 22. Februar 2017: ca. 326 000 Euro
Flug am 27. März 2017: ca. 325 000 Euro
Diese Kosten wurden/werden durch die EU-Agentur FRONTEX getragen.
24. Welche Mitglieder auf deutscher Seite sind in den Gemeinsamen
Ausschuss zum Monitoring der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit
im Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 berufen worden?
Auf deutscher Seite sind sieben Personen in den Gemeinsamen
Umsetzungsausschuss berufen worden:
Zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bundesministeriums des Innern (BMI);
Zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes;
Eine Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Deutschen Botschaft Kabul;
Eine Mitarbeiterin/Mitarbeiter des BAMF;
Eine Mitarbeiterin/Mitarbeiter des BMZ.
25. Wie oft und mit welchem Ergebnis hat der Gemeinsame Ausschuss zum
Monitoring bisher getagt?
Der Gemeinsame Umsetzungsausschuss zur Umsetzung der Gemeinsamen
Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich der
Migration vom 2. Oktober 2016 hat bisher zweimal getagt: am 29. November
2016 im Innenministerium in Kabul und am 29. März 2017 im BMI.
In seinen Sitzungen befasste sich der Gemeinsame Umsetzungsausschuss vor
allem mit Themen zur Verbesserung der Verfahrensabläufe bei den
Rückführungsflügen nach Afghanistan wie zum Beispiel der rechtzeitigen Erteilung der
Landeerlaubnis durch die afghanischen Behörden, Fragen der
Passersatzpapierbeschaffung und allgemeinen Fragen zur Auslegung und Anwendung der Gemeinsamen
Erklärung vom 2. Oktober 2016.
Unterstützung in Afghanistan
26. Welche finanzielle Soforthilfe und weitere konkreten Hilfsangebote von
wem erhalten die zwangsweise Rückgeführten nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Ankunft in Kabul?
Für welchen Zeitraum sind die der Bundesregierung bekannten
Hilfsangebote vorgesehen?
Deutschland beteiligt sich seit 2011 in Afghanistan an dem europäischen
Reintegrationsprogramm „ERIN“ (European Reintegration Network), das mit Hilfe
von lokalen Vertragspartnern Rückkehrer unterstützt.
Rückgeführte Personen können – auf Antrag – Reintegrationshilfen in Form von
Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Gründung von
Kleingeschäften/Micro-Business oder eine soziale, medizinische oder psychologische
Beratung oder Betreuung erhalten. Die Unterstützung ist auf einen Gegenwert von
700 Euro pro Person begrenzt und bewegt sich im Einzelfall in einem Zeitraum
von drei bis sechs Monaten. Das Programm ERIN ist vorerst bis Dezember 2020
konzipiert.
27. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung ohne afghanische Ausweispapiere
möglich, als zwangsweise Rückgeführter Gelder bzw. Starthilfen aus dem
European Reintegration Network (ERIN) über die Internationale
Organisation für Migration in Kabul zu erhalten (
www.deutschlandfunk.de/
abgeschoben-aus-deutschland-ohne-perspektive-in-afghanistan.724.de.html?
dram:article_id=379911)?
Rückgeführte Personen können auch ohne eindeutige Ausweisdokumente
Reintegrationshilfen nach ihrer Ankunft durch den Vertragspartner (derzeit IOM
(Internationale Organisation für Migration) Kabul) erhalten. Ein Identitätsdokument
(z. B. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, Ankunftsnachweis,
Laissez-passer) und/oder eine Erfassung im Ausländerzentralregister sind für die
Identifizierung und mögliche Unterstützung ausreichend.
28. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um den
zwangsweise Rückgeführten ohne ausreichende afghanische Ausweispapiere die
Hilfen aus dem ERIN-Programm zu ermöglichen?
Die Personenidentifizierung ist durch die mitgeführten Reisedokumente (auch bei
nicht ausreichenden afghanischen Ausweisdokumenten) für den Bezug von
ERIN-Leistungen hinreichend belegt (s. Antwort zu Frage 27).
29. Wie viele Personen, die im Rahmen der drei bisherigen
Sammelabschiebungen nach Kabul zurückgeführt wurden, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Nichtregierungsorganisation IPSO wie lange und wodurch
betreut?
Im Nachgang der bisherigen vier Sammelabschiebungen führte Ipso u. a. 93
psychosoziale Einzelberatungen und 64 Einzelgespräche durch. 17 Rückgeführte
haben zudem an sog. support groups teilgenommen. Der Psychiater von Ipso wurde
von fünf Personen aufgesucht. Sieben Rückgeführte nahmen für jeweils eine
Woche das Angebot der Ipso-Tagesbetreuung in Anspruch; andere verließen Kabul
nach ein bis zwei Terminen, um in ihre jeweiligen Provinzen zurückzukehren.
Ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, an der Online-Beratung von Ipso
teilzunehmen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]