[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
8. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12309
18. Wahlperiode 11.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger,
Claudia Roth (Augsburg), Dr. Frithjof Schmidt, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11916 –
Deutsche Unterstützung beim Aufbau der Panzerindustrie in der Türkei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Türkei möchte bis zum Jahr 2023 – dem 100. Gründungsjahr der Republik –
von ausländischen Rüstungslieferungen unabhängig werden und zu einem
führenden Rüstungsexporteur aufsteigen. Schon 2004 fasste die AKP-Regierung
den Beschluss, die Türkei bis 2013 zu den zehn größten Waffenexporteuren der
Welt zu machen. Die türkische Regierung sucht hierbei seit Jahren die
Kooperation mit verschiedensten Partnern auch außerhalb der NATO, nicht zuletzt mit
Russland, China, Pakistan, Südkorea, Malaysia und Israel. Aber auch deutsche
Firmen wirken mit Lizenzen, Technologietransfer und Firmenbeteiligungen am
Aufbau einer eigenständigen türkischen Rüstungsindustrie im erheblichen
Umfang mit.
Zu den türkischen Prestigeprojekten gehört u. a. der Aufbau einer eigenen
Industrie für Kampfpanzer und gepanzerte Fahrzeuge. Flaggschiff ist der Bau von
1 000 Kampfpanzern ALTAY. Der Panzer beruht auf einer Lizenz des
südkoreanischen Panzers K2 Black Panther und soll bislang, neben einem
Dieselmotor der MTU Friedrichshafen/Rolls Royce Gruppe auch eine 120 Millimeter
Glattrohrkanone erhalten, wie sie von der Firma Rheinmetall u. a. für den
LEOPARD geliefert wird (WELT 5. August 2016). Die Türkei will auch ältere
Panzer, u. a. die von Deutschland gelieferten LEOPARD 1/LEOPARD 2-
Panzer, modernisieren.
Die bislang federführend am Bau des Kampfpanzers und anderer gepanzerter
Fahrzeuge beteiligte Firma Otokar ist eine Tochter der Koç-Holding, deren
Vormachtstellung von Erdoğan und der türkischen Regierung gebrochen
werden soll. Im Jahr 2013 wurde bereits ein 1,1 Mrd. Euro schwerer staatlicher
Rüstungsauftrag der Koç-Tochter RMK Marine zum Bau von sechs
Kriegsschiffen annuliert (
https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/03/06/
tuerkei-ruestungs-deal-bringt-erdogan-unter-druck).
Am 9. März 2017 berichtete der „Stern“ von den Planungen des
Rüstungskonzerns Rheinmetall, im Rahmen eines Konsortiums unter anderem in die
Panzerproduktion in der Türkei einzusteigen. Das Unternehmen soll mit 40 Prozent an
dem neuen Gemeinschaftsunternehmen RBSS beteiligt sein. Weitere Teilhaber
sind die türkische Firma BMC des Geschäftsmanns und Erdoğan-Vertrauten,
Ethem Sancak sowie die Holding Etika Strategi aus Malaysia. BMC hat sich
laut Bericht des „Stern“ bereits um einen Auftrag zur Nachrüstung älterer
Leopard-Panzer beworben und beabsichtige, sich an der Ausschreibung für die
Produktion des türkischen Kampfpanzers ALTAY zu beteiligen. Nach
Rheinmetall-Chef, Armin Papperger, habe man „vor über zwei Jahren“ mit der Planung
begonnen (Tagesspiegel 19. März 2017). Die Firma Rheinmetall hat des
Weiteren die Absicht, mit dem staatlichen Rüstungskonzern MKEK in die Produktion
von Munition einzusteigen. Dieses Geschäft habe man in Absprache mit der
Bundesregierung vorbereitet. Sobald die Freigabe aus Ankara vorliege, will
man vor Ort Munition produzieren.
Im „Tagesspiegel“-Interview verweist der Rheinmetall-Chef darauf, dass das
Unternehmen keine Genehmigung der Bundesregierung brauche: „Wenn wir
deutsche Technologie in die Türkei liefern wollen, muss die Bundesregierung
zustimmen. Wenn wir in der Türkei deutsche Technologie bauen, muss
Deutschland auch das genehmigen. Aber wenn wir mit Partnern in der Türkei
einen türkischen Panzer entwickeln und bauen, dann ist die Bundesregierung
daran nicht beteiligt.“ Im Übrigen diskutiere die Firma vor dem Hintergrund der
Zerstörung mehrerer LEOPARD 2-Panzer durch den IS in Syrien derzeit mit
der Bundesregierung über die Lieferung von Schutzsystemen.
Im Februar 2017 antwortete die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 18/11212), dass sie „über presseöffentliche Informationen
hinaus keine Erkenntnisse“ zu der deutsch-malaysisch-türkischen
Gemeinschaftsfirma RBSS hätte. Dies widerspricht Äußerungen von Rheinmetall.
Führende Vertreter des Unternehmens beteuern, dass „die deutsche Regierung über
unsere strategischen Pläne“ stets informiert sei und man nichts „hinter ihrem
Rücken“ unternehme (
www.stern.de/wirtschaft/news/rheinmetall-baut-panzer-in-
der-tuerkei---der-absolute-wahnsinn--7367184.html).
Im Rahmen der Regierungsbefragung vom 22. März 2017
(Plenarprotokoll 18/224) bestätigte die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie,
Brigitte Zypries, dass die von Rheinmetall beabsichtigte Gründung eines
gemeinsamen Unternehmens in der Türkei „nicht Bestandteil der
Genehmigungspraxis“ der Bundesregierung sei, man sich „selbstverständlich damit befassen“
werde. Inwieweit die Bundesregierung in der Vergangenheit mit Rheinmetall
über die beabsichtigten Unternehmensgründungen im Rahmen des Aufbaus
einer türkischen Panzer- und Munitionsindustrie gesprochen hat, wurde von der
Bundeswirtschaftsministerin nicht beantwortet.
Hinweise, dass weitere deutsche Unternehmen durch Kooperationen und
Standortverlagerungen Schwächen der deutschen Ausfuhrkontrolle systematisch
ausnutzen, sind besorgniserregend. Angesichts der Entwicklungen in der Türkei
stellt sich seit Jahren die Frage, inwieweit eine deutsche Rüstungskooperation
und deutsche Rüstungslieferungen in die Türkei politisch und rechtlich
verantwortbar sind. Nach der Entlassungs- und Verhaftungswelle von zehntausenden
Menschen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung, dem militärischen
Engagement der Türkei in Syrien/Nordirak und Regierungsspekulationen von
einem großtürkischen Reich hat sich das österreichische Parlament im
November 2016 einstimmig dafür ausgesprochen (
http://derstandard.at/2000048109
064/Oesterreich-will-Waffenembargo-gegen-Tuerkei-beschliessen), dass
„unter diesen Umständen keinerlei Lieferungen von Kriegsmaterial,
Verteidigungsgütern oder Dual-Use-Gütern für militärische oder polizeiliche Zwecke in die
Türkei erfolgen dürfen ... Solange nicht ein wirksames Sanktionenregie gegen
die Türkei auf internationaler, insbesondere europäischer, ebene begründet
wurde“ wird die österreichische Regierung aufgefordert, entsprechende
Ausfuhranträge abzulehnen (
www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/UEA/UEA_
00799/index.shtml).
Die regelmäßigen Antworten der Bundesregierung (u. a. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Jan von Aken auf
Bundestagsdrucksache 18/11553), dass man auch gegenüber der Türkei eine
restriktive Rüstungsexportpolitik verfolge, der Beachtung der Menschenrechte
ein besonderes Gewicht beimesse und immer einzelfallbezogen und „im Lichte
der jeweiligen Situation“ entscheide stehen nach Auffassung der Fragesteller im
Widerspruch zu der tatsächlichen Genehmigungspolitik der vergangenen Jahre.
Daran ändern auch elf – seit Januar 2016 – abgelehnte Genehmigungen und der
„fortlaufende Abgleich mit der Genehmigungspraxis der EU-Mitgliedstaaten“
nichts. Nach (vorläufigen) Angaben der Bundesregierung (Plenarprotokoll
18/224, Anlage 24) wurden 2016 insgesamt 213 Ausfuhrgenehmigungen im
Wert von 83,9 Mio. Euro, darunter 57,9 Mio. Euro für militärische
Luftfahrzeuge/-technik, genehmigt; bis zum 16. März 2017 wurden bereits 54
Genehmigungen im Wert von 21,8 Mio. Euro, darunter 18 Mio. Euro für die Kategorie
Bomben/Torpedos/Flugkörper, erteilt. Oberste Maxime scheint nicht die
Menschenrechtslage oder die interne Repression sondern der Grundsatz, dass der
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern an den NATO-Partner
Türkei grundsätzlich nicht beschränkt wird.
Seit der österreichischen Entscheidung im November 2016 ist die Lage in der
Türkei mit einem deutlichen Anstieg der Repression kritischer Stimmen
bekanntlich weiter eskaliert. Im Jahr 2016 haben 5 166 Türkinnen und Türken
einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Der Ausnahmezustand gilt nun bald ein
Jahr und wird auch das Referendum am 16. April 2017 über eine
Verfassungsänderung überdauern. Die Venedig Kommission des Europarats warnt in einer
Stellungnahme vom 10. Februar 2017 vor einer massiven Einschränkung der
Demokratie. Das Genfer Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen attestiert
in seinem Bericht vom 10. März 2017 (
www.ohchr.org/Documents/Countries/
TR/OHCHR_South-East_TurkeyReport_10March2017.pdf) der Türkei schwerste
Menschenrechtsverstöße, darunter systematische Tötungen und Zerstörungen,
massive Vertreibungen im kurdischen Südosten, Folter und Gewalt gegen
Frauen. Dicht bevölkerte Gebiete wurden mit schwerer Artillerie, Panzern und
aus der Luft bombardiert. Unabhängige Beobachter werden nicht zugelassen
und die Sicherheitskräfte genießen bei ihren Aktionen faktisch unbeschränkte
Straffreiheit.
1. Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufbau einer
autarken türkischen Rüstungsindustrie, und auf welche Fähigkeiten ist diese
ausgerichtet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist der Aufbau der türkischen
Rüstungsindustrie auf die Deckung des Bedarfs der türkischen Teilstreitkräfte und auf die
Produktion von Wehrtechnik für den Export ausgerichtet. Die türkische
Beschaffungsbehörde SSM hat hierzu im März 2017 einen neuen Rüstungsstrategieplan
für den Zeitraum von 2017 bis 2021 veröffentlicht, der detailliert die
vorgesehenen Projekte auflistet und konkrete Realisierungsdaten für zentrale nationale
Entwicklungen benennt. Dabei werden zum Teil Zielsetzungen aufgegriffen, die im
Rahmen der bisherigen Programme bislang nicht erreicht wurden.
Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des
Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders
schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend
solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen.
Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche
Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestuft und an die Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestage übermittelt worden.
2. Wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die bevorzugten Partnerländer
der türkischen Rüstungsindustrie?
Die türkische Rüstungsindustrie arbeitet anhand konkreter Kooperationsprojekte
mit zahlreichen Unternehmen aus verschiedenen Staaten zusammen. Nach
Kenntnis der Bundesregierung zeigt die türkische Rüstungsindustrie dabei besonderes
Interesse an Vorhaben und Partnern, die zu einer Stärkung der Fähigkeiten der
türkischen Rüstungsindustrie beitragen können.
Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des
Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus
§ 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung
von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen
Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestuft und an
die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt worden.*
3. Wie bewertet die Bundesregierung die außen- und sicherheitspolitischen
Auswirkungen der Absicht der Firma Rheinmetall, sich stärker in der Türkei
zu engagieren, mit der Absicht dort Panzer zu bauen, wie es der „Stern“-
Artikel „Panzer für den Potentaten“ vom 9. März 2017 nahelegt?
Die Pläne der Rheinmetall AG sind eine unternehmerische Entscheidung. Für
daraus resultierende Anträge zur Ausfuhr gelisteter Güter oder Technologie aus
Deutschland gelten die restriktiven Regeln der Rüstungsexportkontrolle. Über die
Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger
Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen.
Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der
„Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade
Treaty – ATT“), der am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
4. Welches bündnis- oder europapolitische Interesse liegt einer Kooperation im
Rüstungsbereich mit der Türkei zugrunde, so wie es die Politischen
Grundsätze in Artikel 2 Absatz 2 als Voraussetzung vorsehen, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass sich die Türkei
rüstungspolitisch vermehrt bei aus menschenrechtlicher Sicht bedenklichen
Partnern, wie z. B. Russland oder China, um Rüstungskooperationen
bemüht?
Die Türkei ist ein langjähriger, verlässlicher NATO-Partner. Mit Deutschland und
weiteren Partnern innerhalb der Allianz teilt sie gemeinsame
Sicherheitsinteressen, so z. B. die Bekämpfung des sog. Islamischen Staates (IS).
Bei der Ausübung der Exportkontrollpolitik steht die Bundesregierung zu ihren
NATO-Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für die europäische
und internationale Sicherheit.
Ausfuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation mit unseren
Bündnispartnern und deren Ausstattung dienen, erfolgen im sicherheitspolitischen Interesse
Deutschlands. Sie sind grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus
besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.
Mit Blick auf etwaige rüstungspolitische Kooperationen der Türkei mit anderen
Staaten gilt der übliche Grundsatz, dass etwaige Reexporte von aus Deutschland
gelieferten Waren, Technologie oder von mittels aus Deutschland gelieferter
Technologie hergestellten Gütern nur mit Genehmigung der Bundesregierung
erfolgen dürfen.
5. Inwiefern bedarf die Weiterentwicklung von rüstungsrelevanten
Technologien, die auf deutschem Know-How beruhen und in ein
Gemeinschaftsunternehmen im Ausland eingebracht werden, einer Genehmigung durch die
Bundesregierung?
Sofern für die Weiterentwicklung rüstungsrelevanter Technologien Güter
(Waren, Technologie, Software) aus Deutschland ausgeführt werden sollen, ist die
Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig, wenn sie von der Ausfuhrliste
erfasst sind.
6. Hat die Bundesregierung bereits Genehmigungen an Rheinmetall für den
Transfer von Technologien erteilt, die für die Herstellung des in der Türkei
geplanten Panzers unverzichtbar sind, oder kann sie ausschließen, dass sie
dies in Zukunft tun wird?
Wenn ja, wie?
Die Bundesregierung hat der Rheinmetall AG im Zusammenhang mit dem
geplanten Bau gepanzerter Fahrzeuge keine Genehmigungen für den Transfer von
Technologie in die Türkei erteilt. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich
die Bundesregierung nicht.
7. Welche Genehmigungen zum Export und zur Nutzung rüstungsrelevanter
deutscher Technologien hat die Bundesregierung seit 2004 hinsichtlich der
Türkei erteilt, und welche Auflagen waren bzw. sind damit im Einzelnen
verknüpft?
Seit dem Jahr 2004 wurden folgende Technologieausfuhren genehmigt:
Jahr
Technologie (Ausfuhrlistenposition A0022) zur Herstellung, Entwicklung, Betrieb, Aufbau,
Wartung, Reparatur, Überholung oder Wiederaufbereitung der Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial
2004 Technologie für A0006-, A0009- und A0018-Waren
2005 Technologie für A0004-, A0005-, A0006-, A0007-, A0009-, A0010-, A0011- und A0018-Waren
2006 Technologie für A0003-, A0005-, A0006-, A0009-, A0010-, A0011- und A0015-Waren
2007 Technologie für A0001-, A0004-, A0005-, A0006-, A0009-, A0011- und A0014-Waren
2008 Technologie für A0005-, A0007-, A0009-, A0010- und A0014-Waren
2009 Technologie für A0001-, A0004-, A0009- und A0010-Waren
2010 Technologie für A0004-, A0005-, A0006-, A0009-, A0010-, A0011-, A0013- und A0017-Waren
2011
Technologie für A0003-, A0004-, A0005-, A0006-, A0007-, A0009-, A0010-, A0011- und A0018-
Waren
2012
Technologie für A0001-, A0003-, A0004-, A0005-, A0006-, A0009-, A0010-, A0011- und A0015-
Waren
2013
Technologie für A0001-, A0003-, A0004-, A0005-, A0006-, A0007 - A0010-, A0011- und A0014-
Waren
2014 Technologie für A0004-, A0005-, A0006-, A0007-, A0009-, A0015-, A0017- und A0018-Waren
2015
Technologie für A0004-, A0005-, A0006-, A0007-, A0010-, A0011-, A0014-, A0015- und A0018-
Waren
2016 Technologie für A0001-, A0004-, A0005-, A0006-, A0007- und A0010-Waren
2017 Technologie für A0003-, A0005-, A0009- und A0010-Waren
Auflagen richten sich an den Genehmigungsinhaber und können ergänzende
Handlungspflichten enthalten. Ob Auflagen angeordnet werden und welchen
Inhalt diese haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht
abstrakt-generell dargestellt werden. In Betracht kommt insbesondere die Pflicht,
den Eingang der Güter im Bestimmungsland oder die Rückführung der Güter
nach Deutschland nachzuweisen.
Etwaige Beschränkungen im Umgang mit erhaltener Technologie sowie
Beschränkungen eines etwaigen Reexports ergeben sich nicht aus Auflagen zu
erteilten Genehmigungen, sondern aus den Endverbleibserklärungen, die der
Endverwender abzugeben hat. Die Endverwender verpflichten sich grundsätzlich,
Reexporte von aus Deutschland gelieferten Gütern und Technologien nur mit
Genehmigung der Bundesregierung vorzunehmen.
8. In welchen Rüstungsbereichen bestehen Koproduktionen mit der Türkei, und
welche Verträge und Vereinbarungen (Memorandum of Understanding)
liegen diesen Kooperationen zugrunde?
Es bestehen internationale Rüstungskooperationsprojekte unter deutsch-
türkischer Beteiligung in folgenden Bereichen:
Strategischer Lufttransport (A400M)
Flugkörper (Evolved Seasparrow Missile Block 2 (ESSM 2)).
Mit der Türkei bestehen folgende Vereinbarungen im Rüstungsbereich:
„Materielle und industrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung,
Entwicklung, Produktion und Beschaffung von Marinematerial“ –
Technisches Abkommen aus dem Jahr 2000
„Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung,
Herstellung und Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung sowie
die industrielle Zusammenarbeit“ – Rüstungsrahmenabkommen auf
Regierungsebene aus dem Jahr 2009
„Cooperative Support Memorandum of Understanding for the NATO
SEASPARROW Surface Missile System” – Memorandum of Understanding
aus dem Jahr 1977.
9. Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich nach Kenntnis der Bundesregierung
die Firma Rheinmetall, wenn sie behauptet, eine gemeinsame Entwicklung
und der Bau eines türkischen Panzers oder einer Munitionsfabrik bedürfe
nicht der Genehmigung?
a) Welche anderen deutschen Firmen machen nach Kenntnis der
Bundesregierung im Fall der Türkei von dieser Möglichkeit Gebrauch?
b) Mit welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union und der NATO
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare
Gemeinschaftsunternehmen mit deutscher Beteiligung?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
In Deutschland gilt der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit, der auch die
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen umfasst. Die
Außenwirtschaftsfreiheit findet dort ihre Schranken, wo eine Ausfuhr von gelisteten Gütern
beabsichtigt ist: Ausfuhren von von der Ausfuhrliste erfasster Technologie oder
Herstellungsausrüstung aus Deutschland sind genehmigungspflichtig. Eine
gesonderte statistische Erfassung von Beteiligungen von in Deutschland ansässigen
Unternehmen an Gemeinschaftsunternehmen im Ausland durch die
Bundesregierung erfolgt nicht.
10. Wann haben welche Vertreter der Bundesregierung mit welchen Vertretern
der Firma Rheinmetall über die Pläne zur Beteiligung an türkischen
Gemeinschaftsunternehmen zum Bau von Panzern, gepanzerten Fahrzeugen oder
Munition gesprochen?
11. Inwiefern hat die Bundesregierung in diesen Gesprächen implizit oder
explizit signalisiert, dass sie eine solche Beteiligung ablehnt, billigt oder
unterstützt?
12. Hat es im Zusammenhang mit der Gründung von Rheinmetall-
Gemeinschaftsunternehmen in der Türkei Gespräche zwischen deutschen und
türkischen Regierungsvertretern gegeben, und wenn ja, wann, und mit welchem
Ergebnis?
Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung steht aufgabenbedingt mit den Unternehmen der
wehrtechnischen Industrie, darunter auch mit der Firma Rheinmetall, im regelmäßigen
Austausch. Zu den Gesprächen des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12307 verwiesen.
Ausweislich der vorhandenen Unterlagen und Aufzeichnungen war das Vorhaben
der Firma Rheinmetall zur Produktion gepanzerter Fahrzeuge in der Türkei nicht
Gegenstand von Gesprächen des Unternehmens oder türkischen
Regierungsvertretern mit Vertretern der Bundesregierung.
13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Partner des türkisch-
malaysischen Gemeinschaftsunternehmens RBSS, namentlich den Firmen
BMC und Etika Strategi?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über presseöffentliche Informationen
hinausgehenden Erkenntnisse vor: Das malaysische Unternehmen Etika Strategi
verfügt über 10 Prozent der Anteile an dem neuen Gemeinschaftsunternehmen.
Beim türkischen Unternehmen BMC, das 50 Prozent der Anteile hält, handelt es
sich um einen privaten Lastkraftwagen- und Nutzfahrzeughersteller, der vor
allem minengeschützte Einsatzfahrzeuge, wie etwa den Typ KIPRI herstellt, der
bisher vor allem in den türkischen Streitkräften zum Einsatz kommt.
14. Inwieweit wird es in der von der Bundesministerin für Wirtschaft und
Energie, Brigitte Zypries, angekündigten „Befassung“ mit dem Rheinmetall-Fall
darum gehen, die Schlupflöcher in der deutschen
Rüstungsexportgesetzgebung zu schließen?
Ausfuhren von in der Ausfuhrliste erfasster Technologie oder
Herstellungsausrüstung sind genehmigungspflichtig. Die deutschen exportkontrollrechtlichen
und -politischen Regelungen und Grundsätze finden daher auch in Fällen von
entsprechenden Ausfuhren an Gemeinschaftsunternehmen deutscher Unternehmen
im Ausland umfassende Anwendung. Ein Gesetzgebungsbedarf besteht folglich
nicht.
15. Welche Rüstungsexporte anderer EU- bzw. NATO-Staaten gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren in die Türkei (bitte
nach Jahr, Staat und Volumen auflisten)?
Die jeweiligen Ausfuhren bzw. Genehmigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
werden – soweit verfügbar – im Jahresbericht über die Umsetzung des
Gemeinsamen Standpunkts der EU erfasst. Dieser wird jährlich veröffentlicht und ist unter
https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/8472/annual-reports-
arms-exports_en abrufbar. Allerdings ist aufgrund unterschiedlicher Erfassungs-
und Berichtsmethoden nur bedingt Vergleichbarkeit der Daten gegeben. Über
eigene Erkenntnisse zu Rüstungsexportstatistiken anderer Staaten verfügt die
Bundesregierung nicht.
16. Welche Entwicklungen müssen in einem Empfängerland stattfinden, damit
die Bundesregierung Rüstungsexporte auch in NATO-Länder, EU-
Mitgliedstaaten und NATO-gleichgestellte Länder massiv beschränkt, so wie es
Artikel 2 der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vorsieht?
17. Unter welchen Umständen hält die Bundesregierung Rüstungsexporte in die
Türkei für vertretbar?
18. Schließt die Bundesregierung angesichts der aktuellen Menschenrechtslage
zum jetzigen Zeitpunkt eine Lieferung von Rüstungsgütern an die Türkei aus?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 16 bis 18 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungsexportpolitik. Über die
Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger
Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen.
Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der
„Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade
Treaty – ATT“), der am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.
Die Türkei ist Mitglied der NATO. Nach den Politischen Grundsätzen der
Bundesregierung aus dem Jahr 2000 gilt für EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte
Länder Folgendes (Zitat): „Der Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er ist
grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen
Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.“
Der Beachtung der Menschenrechte wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein
besonderes Gewicht beigemessen (Abschnitte I.2, 3 und 4 der Politischen
Grundsätze der Bundesregierung). Genehmigungen nach dem Putschversuch vom Juli
2016 erfolgen nach umfassender Prüfung der Bundesregierung und im
fortlaufenden Abgleich mit der Genehmigungspraxis der EU-Mitgliedstaaten. Bei
Entscheidungen findet das Kriterium 2 (Achtung der Menschenrechte) des
Gemeinsamen Standpunkts der EU besondere Berücksichtigung.
Den genannten Grundsätzen folgend nimmt die Bundesregierung keine
Pauschalbewertungen eines Landes vor. Vielmehr findet für jeden Fall eine differenzierte
und sorgfältige Einzelfallprüfung statt. Die Bundesregierung wird die weiteren
Entwicklungen in der Region genau verfolgen und wie bisher im Rahmen ihrer
Genehmigungspraxis berücksichtigen.
Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu hypothetischen Fragen keine Stellung.
19. Hat die Bundesregierung im Rahmen ihres „fortlaufenden Abgleichs“
Kenntnis über abgelehnte Rüstungsexportentscheide anderer europäischer
Länder und NATO-Mitgliedstaaten an die Türkei, die ihnen im Zuge des
Konsultationsverfahrens zugegangen sein sollten?
Wenn ja, welche?
Der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern sieht ein Informations- und Konsultationsverfahren unter EU-
Mitgliedstaaten über Genehmigungsversagungen vor. Darüber hinaus erfolgt auch
ein regelmäßiger Informationsaustausch über verschiedene Bestimmungsländer
im Rahmen der Brüsseler Ratsarbeitsgruppe zu konventionellen
Rüstungsexporten (COARM). Dieser zwischenstaatliche Informationsaustausch im Kreis der
EU-Partner ist vertraulich. Zum Inhalt macht die Bundesregierung daher keine
Angaben. Die aggregierte Zahl der Ablehnungen je Zielstaat wird jedoch im
Jahresbericht über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU
veröffentlicht und ist unter
https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/
8472/annual-reports-arms-exports_en abrufbar.
Mit NATO-Staaten, die nicht zugleich EU-Mitgliedstaaten sind, besteht kein
entsprechendes Konsultationsverfahren.
20. Hat sich die Bundesregierung in den vergangenen Monaten im Rahmen der
Vereinten Nationen (VN), NATO, Europäischen Union (EU) oder gegenüber
einzelnen Partnerländern dafür eingesetzt, für den Bereich der
Rüstungslieferungen an die Türkei ein wirksames Sanktionsregime zu etablieren?
Wenn nein, warum nicht?
Exportkontrolle basiert in Deutschland auf dem Prinzip der differenzierten
Einzelfallentscheidung. Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“
aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen
Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle
der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den
Waffenhandel („Arms Trade Treaty – ATT“), der am 24. Dezember 2014 in Kraft
getreten ist.
Gemäß den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 gilt
für die Türkei als NATO-Staat dabei, dass der Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren hat und
grundsätzlich nicht zu beschränken ist, es sei denn, dass aus besonderen
politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. Genehmigungen
erfolgen im fortlaufenden Abgleich mit der Genehmigungspraxis der EU-
Mitgliedstaaten.
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr einer Verletzung,
Missachtung oder Umgehung deutscher Rüstungsexportregelungen, wenn deutsche
Rüstungsfirmen ihre Produktion ins Ausland verlegen?
a) Welche Maßnahmen trifft sie um diesen Gefahren zu begegnen, und
welche Lücken in der bisherigen Rechtslage und Praxis sieht sie?
b) Falls sie welche sieht, wie plant sie diese zu schließen?
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungsexportpolitik. Jeder
Einzelfall wird intensiv geprüft. Unternehmen müssen Exporte von Rüstungsgütern
genehmigen lassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen entsprechende in
der Ausfuhrliste gelistete Technologien transferieren will. Kontrolllücken
bestehen nicht, da die konkreten Ausfuhren von in der Ausfuhrliste erfasster
Technologie oder Herstellungsausrüstung, die im Zusammenhang mit Kooperationen
ausgeführt werden könnten, genehmigungspflichtig sind.
22. Wie prüft die Bundesregierung in vergleichbaren Fällen, ob durch im
Ausland sitzende Tochterunternehmen deutscher Rüstungsunternehmen oder
durch eine Beteiligung deutscher Rüstungsunternehmen an ausländischen
Konsortien deutsche Rüstungsexportregelungen umgangen werden?
Wird es im Fall der durch Rheinmetall angekündigten Kooperation beim
Panzerbau in der Türkei eine entsprechende Überprüfung geben?
Für die Geschäftstätigkeit von inländischen Unternehmen der
Verteidigungsindustrie im Ausland gelten die einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts.
Beschränkungen im Bereich des Güter- und Dienstleistungsverkehrs –
einschließlich Technologietransfer und technische Unterstützung – mit dem Ausland gelten
gleichermaßen gegenüber verbundenen wie nicht verbundenen Unternehmen.
Am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmende, im Inland ansässige Unternehmen
werden Prüfungen unterzogen. Der Außenwirtschaftsverkehr wird kontinuierlich
und generalpräventiv überwacht.
Ob, wie und in welchen Umfang bei Prüfungen des Zolls zukünftig ein
besonderes Augenmerk auf die angekündigte Kooperation beim Panzerbau zu richten sein
wird, kann im Moment nicht kommentiert werden.
23. Welche Voranfragen für Genehmigungen von Rüstungsgütern und -
technologien in die Türkei liegen der Bundesregierung von welchen Unternehmen
vor?
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 21. Oktober 2014 –
2 BvE 5/11 – kann zu etwaigen offenen Antragsverfahren nicht Stellung
genommen werden.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die türkische Tochterfirma
des Unternehmens Krauss-Maffei-Wegmann, und bestehen eventuell
rüstungskontrollpolitische Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und
der Tochterfirma von KMW, z. B. in Bezug auf Reexporte?
Wenn es derartige Vereinbarungen gibt, welchen Einfluss hat der
Zusammenschluss von KMW mit dem staatlichen französischen Panzerhersteller
Nexter mit Blick auf die Einhaltung dieser Vereinbarungen?
Rüstungskontrollpolitische Vereinbarungen zwischen türkischen Tochterfirmen
von Krauss-Maffei Wegmann und der Bundesregierung bestehen nicht. Zu
beachtende Reexportbeschränkungen ergeben sich aus den einzureichenden
Endverbleibserklärungen, in denen sich der Endverwender grundsätzlich zu
verpflichten hat, Reexporte nur mit Genehmigung der Bundesregierung
vorzunehmen.
25. Welche rüstungskontrollpolitischen Auflagen lagen der Lieferung von
350 Leopard-2 Panzern und 320 Leopard-1 Panzern an die Türkei vonseiten
der Bundesregierung zugrunde, und inwiefern ist der Einsatz der Panzer im
Nordirak und in Syrien im Widerspruch zu diesen?
Gemäß Ressortabkommen zwischen dem deutschen und dem türkischen
Verteidigungsministerium aus dem Jahr 2005 (erweitert im Jahr 2009) hat die Türkei
insgesamt 354 Kampfpanzer Leopard 2 A4 erhalten. Das Ressortabkommen
enthält eine allgemeine Endverbleibsklausel, wonach die Türkei das Material Dritten
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bundesregierung zur Nutzung
überlassen oder verkaufen darf. Eine weitergehende Einschränkung der Nutzung
ist gegenüber dem NATO-Mitglied Türkei nicht enthalten.
Im Rahmen der deutschen NATO-Verteidigungshilfe (Materialhilfe und
Rüstungssonderhilfe) hat die Türkei durch das Bundesministerium der Verteidigung
insgesamt 397 KPz Leopard 1 erhalten. In den zugrunde liegenden Verträgen hat
sich die Türkei verpflichtet, gelieferte Waffen und sonstiges Gerät ausschließlich
in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen
bewaffneten Angriff) einzusetzen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese
exportkontrollpolitischen Auflagen nicht erfüllt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 51 des Abgeordneten Jan van Aken (Bundestagsdrucksache 17/7084)
verwiesen.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, dass von Deutschland
gelieferte oder mit deutscher Hilfe hergestellte Waffen bei den vom Genfer
Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen kritisierten
Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte zum Einsatz gekommen sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
27. Hat die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Endverbleibskontrollen
von Rüstungsgütern, die in die Türkei geliefert wurden, durchgeführt?
Die Bundesregierung hat in der Türkei keine Vor-Ort-Kontrollen des
Endverbleibs im Sinne der 2015 veröffentlichten „Eckpunkte für die Einführung von
Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“ durchgeführt. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Türkei strikt an eingegangene
Endverbleibszusagen hält.
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