[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. Juni 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12671
18. Wahlperiode 02.06.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12174 –
Die Lage der Flüchtlinge auf der Balkanroute
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die sogenannte Balkanroute über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn
und Österreich stellte ab April 2015 die Hauptfluchtroute von Schutzsuchenden
aus Syrien, Irak und Afghanistan dar. Das Aufnahmesystem in Griechenland
war schon im Jahr 2015 nicht mehr tragfähig – das führte dazu, dass immer mehr
Flüchtlinge die Balkanroute als Weg nach Westeuropa wählten. Mit Stichtag
7. Dezember 2016 befanden sich etwa 15 000 Geflüchtete auf den griechischen
Inseln und 47 600 auf dem griechischen Festland (
https://ec.europa.eu/home-
affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/
20170208_ninth_report_on_relocation_and_resettlement_en.pdf). Die
Bedingungen in griechischen Flüchtlingslagern und Hotspots sind immer wieder
Gegenstand menschenrechtlicher Kritik (
www.proasyl.de/thema/
fluechtlingein-griechenland/). Schon im Jahr 2011 hatte der Europäische Gerichtshof
(EuGH) eine Überstellung nach Griechenland wegen der dortigen systemischen
Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Geflüchtete
untersagt, seitdem galt in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten (bis
März 2017) ein Überstellungsstopp nach Griechenland. Damit wurde Ungarn in
vielen Fällen zu dem EU-Land, das nach der Dublin-Verordnung für die
Asylprüfung zuständig wurde, weil aus Griechenland kommende Asylsuchende
über die serbisch-ungarische Grenze die EU erreichten. Allerdings stellte
Ungarn insbesondere aufgrund seiner restriktiven Flüchtlingspolitik und
seiner immer wieder offen dargelegten flüchtlingsfeindlichen Haltung (vgl.
www.deutschlandfunk.de/gescheitertes-fluechtlingsreferendum-in-ungarn-fuer.
694.de.html?dram:article_id=367531) für die meisten Flüchtlinge nur ein
Transitland auf der Balkanroute dar. Unter Zwang mussten sich viele Flüchtlinge
jedoch in Ungarn registrieren lassen, was zur Zuständigkeit Ungarns nach der
Dublin-Verordnung führte. Die Kritik am Umgang mit Schutzsuchenden in
Ungarn riss nicht ab, so dass mehrere EU-Staaten, darunter Österreich, aufgrund
der schlechten Bedingungen für Flüchtlinge vor Ort im September 2015 einen
Überstellungsstopp in Bezug auf Ungarn erließen (
www.proasyl.de/news/
fluechtlinge-gaenzlich-unerwuenscht-neuer-bericht-zur-situation-in-ungarn/).
Am 1. Dezember 2015 erkannte Ungarn – als einziger Mitgliedstaat der EU –
Serbien als „sicheren Drittstaat“ an. Seitdem werden Schutzsuchende
systematisch und ohne inhaltliche Prüfung aus Ungarn nach Serbien zurückgeschoben.
In Ungarn wird rücküberstellten Asylsuchenden der Zugang zu einem fairen
Verfahren verweigert (
www.proasyl.de/pressemitteilung/ungarn-
systematischeverletzung-der-menschenrechte-von-fluechtlingen/). Ein Anfang Juli 2016 in
Kraft getretenes Gesetz erlaubt es ungarischen Behörden, Geflüchtete, die in
einer bis zu acht Kilometer breiten Zone auf ungarischem Territorium
aufgegriffen werden, in sogenannte Transitzonen an der serbisch-ungarischen Grenze
zurückzuschieben. Diese gelten dann als offiziell nicht eingereist, da sich die
Transitzonen auf serbischem Gebiet befinden. Immer wieder berichten
Flüchtlinge von gewaltsamen sogenannten Pushbacks nach Serbien. Im Juli 2015 hatte
Ungarn die Grenzen zu Serbien mit Zäunen abriegeln lassen. Gleichzeitig
verschlechterten sich auch die Bedingungen in Serbien und Mazedonien.
In Ungarn findet eine weitere Verschärfung der flüchtlingspolitischen Lage
durch das am 7. März 2017 im ungarischen Parlament verabschiedete Gesetz
statt, das unter anderem die ausnahmslose Internierung von Asylsuchenden in
Transitzonen beinhaltet. Diese Regelung gilt auch für Asylsuchende, die bereits
zuvor nach Ungarn eingereist sind, bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens. Der
Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zeigte sich
tiefgreifend besorgt über die Lage der Flüchtlinge in Ungarn (
www.unog.ch/
unog/website/news_media.nsf/(httpBriefingsLatest_en)/C0F821901B21C163
C12580DC003A365A?OpenDocument).
I. Griechenland
1. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Griechenland ausreichende
Versorgungs-, Unterkunfts-, Integrations- und Arbeitsmöglichkeiten für
Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge?
Versorgung und Unterkunft für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in
Griechenland sind nach Kenntnis der Bundesregierung gesichert. Aktuell stehen
in Griechenland 51 377 Aufnahmeplätze zur Verfügung. Hinzu kommen 17 919 Plätze
im Rahmen des Unterbringungsprogramms des Flüchtlingshilfswerks der
Vereinten Nationen (UNHCR).
Die Europäische Kommission hat mit der griechischen Regierung die
Finanzierung von 55 000 Aufnahmeplätzen für das Jahr 2017 vereinbart, davon 40 000 auf
dem Festland und 15 000 auf den fünf griechischen Inseln (Chios, Kos, Leros,
Lesbos und Samos). Der Anteil der Unterbringung in angemieteten
Wohnunterkünften soll auf 30 000 Plätze erhöht werden.
Die Europäische Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Übersicht der
finanziellen Unterstützung für Griechenland im Rahmen der Flüchtlingskrise (https://
ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/
background-information_en).
Bereits registrierte Flüchtlinge haben in Griechenland schon vor einer
Asylentscheidung einen gesetzlich verankerten, unmittelbaren Zugang zum
Arbeitsmarkt. Die wirtschaftlich schwierige Lage bedingt jedoch eine hohe
Arbeitslosigkeit in Griechenland mit offiziell 23 Prozent allgemeiner und 48 Prozent
Jugendarbeitslosigkeit (die höchsten Werte in der EU).
Ein staatliches Angebot kostenloser Sprachkurse zur Integrationsförderung
existiert bisher nicht. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist
eingeschränkt, solange die Flüchtlinge über keine Nachweise ihres Bildungsniveaus
verfügen.
Für schulpflichtige Kinder bietet die griechische Regierung seit Herbst 2016 ein
aus EU-Mitteln finanziertes Schulprogramm an griechischen Schulen an. Bisher
nehmen etwa 2 500 der etwa 15 000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder an dem
Nachmittagsunterricht teil. Der Unterricht soll im Jahresverlauf 2017 weiter
ausgebaut werden und zusätzliche Angebote für Kinder im Kindergartenalter sowie
für Jugendliche über 15 Jahre eingerichtet werden.
2. Welche wesentlichen Verbesserungen für Asylsuchende in Griechenland
ließen die Bundesregierung zu der Einschätzung kommen, dass der
Überstellungsstopp nach Griechenland zu beenden sei?
a) In Flüchtlingslagern?
b) Im Asylverfahren?
c) Sonstige?
Die Fragen 2 bis 2c werden zusammengefasst beantwortet.
In ihrem Bericht vom 8. Dezember 2016 benennt die Europäische Kommission
die wesentlichen Verbesserungen im griechischen Asyl- und Aufnahmesystem,
die für die Europäische Kommission Anlass waren, eine Empfehlung für eine
graduelle Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland
abzugeben. Die Empfehlung der Europäischen Kommission sieht eine
Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen für die Asylbewerber vor, die ab dem
15. März 2017 irregulär nach Griechenland einreisen, sowie für andere Personen,
für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien zuständig ist. In der Empfehlung
sind die Maßnahmen aufgeführt, die die griechischen Behörden angesichts der
empfohlenen schrittweisen Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen
ergreifen oder fortführen müssen.
Die Empfehlung benennt auch Modalitäten für die Wiederaufnahme der
Überstellungen, die gewährleisten sollen, dass die zu überstellende Person
entsprechend den Normen der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) untergebracht und
ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL)
bearbeitet wird. Hierzu sollen die Mitgliedstaaten vor einer Überstellung nach
Griechenland von den zuständigen griechischen Behörden eine entsprechende
individuelle Zusicherung einholen. Schutzbedürftige Asylbewerber einschließlich
unbegleiteter Minderjähriger sollen vorerst nicht nach Griechenland überstellt
werden. Nach Einschätzung der Bundesregierung ist ein funktionierendes Dublin-
System Voraussetzung für ein funktionierendes Schengen-System.
3. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass Mitteilungen und
Einschätzungen der Europäischen Kommission nicht die genuine Zuständigkeit
und Verpflichtung der Bundesregierung verdrängt, zu prüfen und
darzulegen, inwieweit Überstellungen nach Griechenland vor dem Hintergrund der
diesbezüglichen europäischen Rechtsprechung für die Betroffenen keine
Gefahr von Menschenrechtsverletzungen mehr beinhalten (bitte ausführen)?
Die Empfehlung der Europäischen Kommission ist kein rechtsetzender Akt.
Gleichwohl wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die
Empfehlungen der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Modalitäten
für die Wiederaufnahme und die auszunehmenden Personengruppen bei
Übernahmeersuchen und Überstellungen an die griechischen Behörden
berücksichtigen und Überstellungen nur vornehmen, wenn von den zuständigen griechischen
Behörden eine Zusicherung abgegeben wird, dass die zu überstellende Person
entsprechend den Normen der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL)
untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens-
RL) bearbeitet wird.
4. Wie lange beträgt nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
und die maximale Asylverfahrensdauer und die durchschnittliche und
maximale Verweildauer in den griechischen sogenannten Hotspots (bitte nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Zu Asylverfahrensdauer und Verweildauer liegen keine Statistiken der
griechischen Behörden vor. Nach Angaben der griechischen Asylbehörde wurden bis
Ende April 2017 nahezu alle der 17 526 auf den Inseln gestellten Asylanträge
erstinstanzlich entschieden.
Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens kann sich die Verweildauer im
Einzelfall weiter verlängern. Die Frage der Rückführung syrischer Flüchtlinge in die
Türkei ist aktuell vor dem griechischen Staatsrat anhängig.
a) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Reihenfolge der
Bearbeitung der Anträge keinem erkennbaren System folgt und die Länge
des Aufenthalts im sogenannten Hotspot dabei keine Rolle spielt (http://
xn--respekt-fr-griechenland-kpc.de/wp-content/uploads/2017/02/RfG_
StatementLesbos_DEU_final-1.pdf)?
Falls nicht, welches System wird angewandt?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sogenannte Pilot-
Project-Procedures und Fast-Track-Procedures, nach denen Asylsuchende
bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Gewahrsam genommen werden,
und nach welchen Kriterien werden die Personen für die genannten
Verfahren ausgewählt (
http://xn--respekt-fr-griechenland-kpc.de/?p=1752)?
Die Europäische Kommission hat in ihrem 4. Fortschrittsbericht zur
Implementierung der EU-Türkei-Erklärung vom 8. Dezember 2016 auf Seite 7 von der
Einrichtung eines beschleunigten Verfahrens für Migranten aus Pakistan,
Bangladesch und den Maghreb-Staaten ab dem 5. Dezember 2016 berichtet.
c) In welchem Umfang ist in den sogenannten Hotspots der Zugang zu
kostenfreier Rechtsberatung durch wen gewährleistet?
Aktuell sind nach Angaben des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen
(UNHCR) 102 Anwälte in den sogenannten Hotspots im Einsatz. 72 werden
durch UNHCR und 30 durch die griechische Asylbehörde finanziert.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10691 vom 14.
Dezember 2016 verwiesen.
5. Inwiefern führen die griechischen Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Statistik über Todesursachen von Asylsuchenden, und falls ja, was
beinhaltet diese?
Nach Kenntnissen der Bundesregierung wird keine entsprechende Statistik
geführt.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Zahl der in Griechenland ab
1. Januar 2016 verstorbenen Asylsuchenden (bitte nach Monaten
aufschlüsseln)?
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Übergriffen auf Geflüchtete
durch griechische Sicherheitsbehörden (bitte ab 1. Januar 2016 nach
Monaten auflisten)?
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
obdachlosen Asylsuchenden und Flüchtlinge in Griechenland?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammengefasst beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Beschwerdemechanismen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in sogenannten Hotspots und Lagern in Griechenland für Geflüchtete
bei Gewalt und Übergriffen?
Die Existenz eines besonderen Beschwerdemechanismus außerhalb der üblichen
Verfahren zur Anzeige bei der Polizei ist der Bundesregierung nicht bekannt.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Äußerungen des
griechischen Außenministers Nikos Kotzias, welcher vor seinem Treffen mit
Bundesaußenminister Sigmar Gabriel am 23. März 2017 in Athen
ankündigte, dass Griechenland auch weiterhin keine Dublin-Überstellungen
akzeptieren werde (
www.welt.de/politik/deutschland/article163112061/
Gabrielwill-Fluechtlinge-noch-nicht-nach-Griechenland-zurueckfuehren.html)?
Ist die Bundesregierung in Konsultationen mit den griechischen Behörden
diesbezüglich eingetreten, und was ist der Verlauf, und was sind die
unterschiedlichen Positionen diesbezüglich (bitte darlegen)?
Die Bundesregierung wird sich weiterhin auf verschiedenen Ebenen und mit allen
betroffenen griechischen Ministerien, der Europäischen Kommission und
anderen Mitgliedstaaten über die weiteren Schritte zur Umsetzung der Empfehlung
der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 im Hinblick auf die
Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen, den weiteren Ausbau des griechischen
Asyl- und Aufnahmesystems und die Umsiedlungen von Asylantragstellern
zugunsten von Griechenland austauschen.
II. Mazedonien
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien ausreichende
Versorgungs-, Unterbringungs- und Arbeits- und Integrationsmöglichkeiten
für Asylsuchende und Flüchtlinge?
Die Versorgungslage und Unterbringungsmöglichkeiten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung ausreichend. Die ehemalige jugoslawische Republik (ejR)
Mazedonien ist einer der ärmsten Staaten der Region. Mindestens ein Drittel der
Bevölkerung lebt an oder unterhalb der Armutsgrenze, weshalb Arbeits- und
Integrationsmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Lage generell problematisch
sind.
12. Wie hat sich die Lage für Asylsuchende in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung im letzten Jahr verändert?
13. Wie viele Geflüchtete befinden sich derzeit in Mazedonien, und wie sind
diese nach Kenntnis der Bundesregierung untergebracht?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammengefasst beantwortet.
Nach wie vor stehen ausreichend Aufnahmekapazitäten im Land zur Verfügung
Derzeit befinden sich 51 Personen in drei Aufnahmezentren, davon in Vinojug
neun Personen (bei einer Kapazität von etwa 700 Personen), in Tabanovce 24
(Kapazität von rund 150 Personen), in Visbegovo drei (Kapazität von ungefähr
100 Personen). 15 weitere Personen sind in privaten Unterkünften untergebracht.
Drei der 51 Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang einen
Asylantrag in der ejR Mazedonien gestellt. UNHCR, die Internationale
Organisation für Migration (IOM) und Nichtregierungsorganisationen leisten
Unterstützung in den Aufnahmezentren; sie versorgen die Menschen mit Lebensmitteln,
leisten Betreuung und ermöglichen notwendige Arztbesuche. Der
Bundesregierung sind keine Probleme bei der Versorgung in den Aufnahmezentren bekannt.
Nach Angaben von UNHCR wurden in der ejR Mazedonien im Jahr 2016
insgesamt 675 Asylanträge gestellt. Über den Ausgang der Verfahren liegen keine
Erkenntnisse vor. Vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 wurden in der ejR
Mazedonien 47 Asylanträge gestellt.
14. Inwiefern führen die mazedonischen Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Statistik über Todesursachen von Asylsuchenden, und falls
ja, was beinhaltet diese?
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Zahl der in Mazedonien ab 1.
Januar 2016 verstorbenen Asylsuchenden (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über gemeldete Übergriffe auf
Asylsuchende durch mazedonische Sicherheitsbehörden (bitte ab 1. Januar
2016 nach Monaten aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 16 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
17. Welche Beschwerdemechanismen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung für Asylsuchende bei Gewalt und Übergriffen in Mazedonien?
Neben der Möglichkeit, sich an die örtlichen Polizeibehörden zu wenden, gibt es
in der ejR Mazedonien die Institution eines Ombudsmannes, an den sich auch
Asylsuchende bei Gewalt und Übergriffen wenden können. Zudem können sich
Asylsuchende auch an UNHCR oder das Internationale Rote Kreuz wenden.
18. Wie viele Geflüchtete kommen nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich täglich oder monatlich in Mazedonien an, und wie viel Prozent
von diesen sind Kinder und Jugendliche (bitte nach begleiteten und
unbegleiteten Minderjährigen und Altersgruppen aufschlüsseln)?
An der griechisch-mazedonischen Grenze werden wöchentlich im Schnitt
zwischen 50 bis 150 Versuche der illegalen Einreise festgestellt. Zur Zahl der Kinder
und Jugendlichen darunter, begleitet oder unbegleitet, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
19. Wie viele Geflüchtete sind nach Kenntnis der Bundesregierung von
Mazedonien in die Türkei abgeschoben worden (bitte ab Januar 2015 monatlich
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
III. Serbien
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage der auf der Balkanroute in
Serbien gestrandeten Geflüchteten?
Serbien hat nach Engpässen bei der Unterbringung von Flüchtlingen und
Migranten zum Jahreswechsel 2017 weitere Unterkünfte eröffnet. Die grundlegende
Versorgung mit Nahrung und Kleidung ist auch dank internationaler Unterstützung
sichergestellt. Die Bundesregierung flankiert die entsprechenden
Unterstützungsmaßnahmen der EU zur Versorgung der Flüchtlinge und Migranten durch die
Bereitstellung bilateraler humanitärer Hilfe. Die Bundesregierung hat hierfür seit
September 2015 bislang Mittel in Höhe von 6,8 Mio. Euro bereitgestellt.
Schwerpunkte der deutschen humanitären Hilfe für Flüchtlinge und Migranten in Serbien
sind die Versorgung der Bedürftigen mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln
sowie ihre psychosoziale Betreuung und die rechtliche Beratung besonders
vulnerabler Gruppen. Trotz ausreichender Mittelbereitstellung ist die Anzahl der
Unterkünfte jedoch weiterhin defizitär.
a) Wie viele Geflüchtete befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
im Moment in Serbien?
Nach Angaben von UNHCR hielten sich am 7. Mai 2017 7 219 Flüchtlinge/
Migranten in Serbien auf.
b) Wie viele Geflüchtete warten nach Kenntnis der Bundesregierung vor
den Transitzonen Ungarns auf serbischem Gebiet auf die Möglichkeit
einer Weiterreise, und kann die Bundesregierung bestätigen, dass es sich
dabei vor allem um Frauen und Kinder handelt (
www.unhcr.de/presse/
nachrichten/artikel/e51de1e0249ee3329261ba05856bb7d0/sorge-ueber-
situation-fuer-schutzsuchende-in-ungarn-1.html)?
Am 7. Mai 2017 warteten laut UNHCR insgesamt acht Menschen im Norden
Serbiens vor den zwei ungarischen Transitzonen. Ähnliche Zahlen hatte UN-
HCR auch in den vorhergehenden Wochen gemeldet. Eine Aufschlüsselung
dieser Gruppe in Männer, Frauen und Kinder liegt der Bundesregierung nicht
vor.
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Serbien ausreichende
Versorgungsmöglichkeiten für Geflüchtete, und wie beurteilt sie deren
Situation angesichts der Aussagen des UNHCR, dass vor den Transitzentren
eine große Zahl von Flüchtlingen, vor allem Frauen und Kinder warteten
und besonders unter den schlechten humanitären Bedingungen litten
(
www.unhcr.de/presse/nachrichten/artikel/e51de1e0249ee3329261ba058
56bb7d0/sorge-ueber-situation-fuer-schutzsuchende-in-ungarn-1.html)?
In Serbien gibt es derzeit 18 Flüchtlingsunterkünfte mit insgesamt 6 000 bis
6 500 Plätzen. EU, UNHCR, nationale und internationale
Nichtregierungsorganisationen unterstützen Serbien bei der Versorgung der Menschen.
Anders als im Sommer 2016, als der in der Frage zitierte Artikel erschien, halten
sich derzeit vor den zwei ungarischen Transitzonen an der serbisch-ungarischen
Grenze nur noch vereinzelt Menschen auf, darüber hinaus wird auf die Antwort
zu Frage 20b verwiesen.
d) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Zahl der obdachlosen Kinder
unbegleiterter minderjähriger Flüchtlinge und ihre Situation in Serbien,
und kann die Bundesregierung erläutern, welche Konsequenzen sie aus
dieser Lage zieht (vgl. Bericht von Safe the Children
www.theguardian.
com/weather/2017/jan/24/thousands-refugee-children-sleep-rough-
subzero-serbia-un)?
Zu obdachlosen Kindern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
e) Inwiefern führen die serbischen Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Statistik über Todesursachen von Asylsuchenden, und falls
ja, was beinhaltet diese?
Der Bundesregierung ist keine entsprechende Statistik von offizieller serbischer
Seite bekannt.
f) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Zahl der in Serbien ab 1.
Januar 2016 verstorbenen Asylsuchenden (bitte nach Monaten
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über auf Flüchtlinge durch
serbische Sicherheitsbehörden (bitte ab 1. Januar 2016 nach Monaten
aufschlüsseln) begangene Übergriffe?
Im Jahr 2015 gab es vereinzelt Berichte von Nichtregierungsorganisationen, dass
serbische Polizisten Flüchtlinge/Migranten teilweise inkorrekt behandelt hätten.
Der Bundesregierung sind hierzu weder neuere Berichte noch entsprechenden
Statistiken bekannt.
h) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den im Oxfam-
Bericht benannten schweren, teilweise lebensbedrohlichen
Rechtsverletzungen gegenüber Geflüchteten in Serbien, etwa aus dem geschilderten
Fall von sechs Geflüchteten (unter ihnen ein zwei Jahre altes Baby), die
am 17. Dezember 2016 bei Temperaturen von -11°C nachts im Wald
ausgesetzt worden seien (
www.oxfam.org/sites/www.oxfam.org/files/file_
attachments/bp-dangerous-game-pushback-migrants-refugees-060417-en_
0.pdf), genutzt?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Rechte von Flüchtlingen und
Migranten in Serbien respektiert und gewahrt bleiben. Zum zitierten Fall hat die
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse.
i) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Zahl der Geflüchteten,
die in serbischen Flüchtlingslagern, Abschiebegefängnissen oder anderen
Unterbringungen zu Tode gekommen sind (bitte ab 1. Januar 2016 nach
Monaten und Alter der Verstorbenen und soweit möglich Todesursache
aufschlüsseln, zum Beispiel Suizid, Erkrankung, Erfrierungen; falls
Gesamtzahl nicht bekannt, bitte bekannte Einzelfälle benennen)?
j) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Flüchtlinge, die beim
Warten vor den ungarischen Transitzentren in Serbien zu Tode
gekommen sind?
k) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Flüchtlinge, die in
Serbien in inoffiziellen Lagern (wie z. B. den Lagerhallen hinter dem
Belgrader Bahnhof;
www.sueddeutsche.de/panorama/2.220/serbien-
zwischenmuell-und-broeckelnden-mauern-1.3352796) zu Tode gekommen sind
(bitte ab 1. Januar 2016 nach Monaten aufschlüsseln, falls Gesamtzahl
nicht bekannt, bitte bekannte Einzelfälle benennen)?
l) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über gemeldete Übergriffe
auf Geflüchtete durch serbische Sicherheitsbehörden (bitte ab 1. Januar
2016 nach Monaten aufschlüsseln)?
Die Fragen 20i bis 20l werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
m) Welche Beschwerdemechanismen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung für Geflüchtete bei Gewalt und Übergriffen durch
Sicherheitskräfte in Serbien?
Neben der Möglichkeit, sich an örtliche Polizeibehörden zu wenden, gibt es in
Serbien die Institution eines Ombudsmanns, an den sich auch Asylsuchende bei
Gewalt und Übergriffen wenden können. Die Menschen können sich daneben
auch an UNHCR und Nichtregierungsorganisationen wenden, die teils rechtliche
Beratung und Hilfe anbieten oder entsprechende Kontakte vermitteln. In Belgrad
steht den Menschen zudem ein Asyl-Informationszentrum offen, das auch bei
Rechtsfragen hilft oder weitervermittelt.
21. Wie hat sich nach Schließung der Balkanroute die Überbelegungssituation
in den Monaten Januar, Februar und März 2017 in offiziellen
Unterbringungen und Lagern in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt
(
www.sueddeutsche.de/panorama/2.220/serbien-zwischen-muell-
undbroeckelnden-mauern-1.3352796)?
Im Januar 2017 hat Serbien eine Flüchtlingsunterkunft in Obrenovac (etwa eine
Autostunde von Belgrad entfernt) eröffnet – vor allem auch, damit mehr
Menschen vor dem harschen Winterwetter Schutz und Obdach finden. Die
Unterkünfte in Serbien waren von Januar bis März 2017 voll und auch über ihre
Aufnahmekapazitäten hinaus belegt.
Auf die Antwort zu Frage 20c wird verwiesen.
22. Stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in den offiziellen Lagern in
Serbien ausreichend Heizmöglichkeiten zur Verfügung?
In allen 18 Unterkünften in Serbien gibt es Heizungen.
23. Wie viele Geflüchtete kommen nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich täglich in Serbien an (bitte soweit möglich ab 1. Januar 2016
monatlich aufschlüsseln), und wie viel Prozent von diesen sind Kinder und
Jugendliche (bitte nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen und
Altersgruppen aufschlüsseln)?
UNHCR führt eine entsprechende Übersicht für 2016 unter Berufung auf Daten
des serbischen Innenministeriums – eine Aufschlüsselung in (begleitete und
unbegleitete) Minderjährige erfolgt nicht:
2016: insgesamt 96 117 Personen
Januar: 58 464
Februar: 36 141
März: 1 512
April – Dezember: 0
2017 (illegale Grenzübertritte nach Serbien, Quelle: Serbisches Innenministerium):
Januar: 47
Februar: 42
März: 31
April: 8
Eine monatliche Aufschlüsselung nach begleiteten/unbegleiteten Minderjährigen
und Altersgruppen liegt der Bundesregierung nicht vor.
UNHCR und Partner-Nichtregierungsorganisationen berichten, dass von den
Flüchtlingen/Migranten, die sie im ersten Quartal 2017 antrafen, etwa ein Drittel
Minderjährige waren. Derzeit seien in den 18 Flüchtlingsunterkünften in Serbien
an die 43 Prozent der Bewohner minderjährig. In Serbien halten sich nach
Angaben des UNHCR (Stand vom 8. Mai 2017) knapp eintausend unbegleitete
(zumeist männliche) Minderjährige (unaccompanied and separated children, UASC),
vor allem aus Afghanistan und Pakistan, auf.
24. Wie viele Geflüchtete sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Serbien
in die Türkei abgeschoben worden, und wie viele davon waren zuvor aus
Ungarn nach Serbien abgeschoben worden (bitte wenn möglich ab Januar
2015 monatlich aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Abschiebungen von
Serbien in die Türkei vor.
25. Ist die Nutzung eines offiziellen Camps an die Registrierung als
Asylsuchender geknüpft, und hat sich die Bundesregierung für Ausnahmen in besonders
prekären humanitären Lagen, wie dem Kälteeinbruch im Winter 2016/2017,
stark gemacht bzw. wird sie das in zukünftigen Notlagen tun (falls nein, bitte
begründen)?
Die Nutzung der Unterkünfte ist nicht an eine solche Registrierung geknüpft. Die
Bundesregierung setzt sich – auch künftig – für eine angemessene Unterbringung
von Flüchtlingen und Migranten in Serbien ein. Zudem hat die Bundesregierung
ab Herbst 2016 zusätzliche humanitäre Maßnahmen zur Winterhilfe gefördert,
wie etwa die Verteilung von Winterkleidung und warmen Mahlzeiten sowie die
Winterfestmachung von sanitären Anlagen für ungefähr 1.800 Flüchtlinge und
Migranten durch die Hilfsorganisation „Care“.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der von Oxfam
benannten Problematik, dass insbesondere im Winter 2016/2017 Geflüchtete
aus Angst, nach Mazedonien und Bulgarien zurückgeschoben zu werden, die
offiziellen Flüchtlingslager mieden (
www.oxfam.org/sites/www.oxfam.org/
files/file_attachments/bp-dangerous-game-pushback-migrants-refugees-060
417-en_0.pdf)?
Die Bundesregierung setzt sich auch weiterhin im Gespräch mit serbischen
Behörden dafür ein, dass Flüchtlinge und Migranten in Serbien umfassend über ihre
Rechte informiert werden und Zugang zum Asylsystem haben.
27. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der von Serbien
in genannte Länder zurückgeschobenen (Push-Back) Geflüchteten, und hält
die Bundesregierung die vom Helsinki-Komitee benannte Zahl von 1 411 für
realistisch (
www.oxfam.org/sites/www.oxfam.org/files/file_attachments/
bpdangerous-game-pushback-migrants-refugees-060417-en_0.pdf)?
UNHCR berichtet über „Push backs“ aus Serbien und auch
Nichtregierungsorganisationen sind bemüht, solche Fälle zu dokumentieren; gleichwohl liegen keine
offiziellen Zahlen dazu vor.
28. Stellen nach Ansicht der Bundesregierung die im Oxfam-Bericht
geschilderten Zurückschiebungen durch Serbien nach Bulgarien und Mazedonien
(
www.oxfam.org/sites/www.oxfam.org/files/file_attachments/bp-dangerous-
game-pushback-migrants-refugees-060417-en_0.pdf) Fälle einer nach der
EMRK verbotenen Push-Back-Praxis dar, und welche Konsequenzen zieht
die Bundesregierung hieraus?
Der zitierte Bericht von Oxfam ist der Bundesregierung bekannt; zu den dort
beschriebenen Fällen hat sie keine eigenen Erkenntnisse. Artikel 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet die Ab- oder Zurückschiebung in
ein Land, wo dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe drohen würde, oder in ein Land, von wo ihm die
Weiterschiebung in ein solches Land drohen würde (Kettenabschiebung).
29. Hält die Bundesregierung die vom Helsinki-Komitee in Bulgarien gegenüber
Oxfam angegebene Zahl von 1 411 Push-Backs aus Serbien für glaubwürdig
(
www.oxfam.org/sites/www.oxfam.org/files/file_attachments/bp-dangerous-
game-pushback-migrants-refugees-060417-en_0.pdf)?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
IV. Ungarn
30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem am 7. März vom
ungarischen Parlament verabschiedeten Gesetzentwurf, der nach Angaben
des UNHCR in der Praxis die ausnahmslose Inhaftierung von
Schutzsuchenden, unter ihnen auch Kinder und Jugendliche, in von Stacheldraht
umzäunten Schiffscontainern in Ungarn festschreibt, in Hinsicht auf Dublin-
Überstellungen nach Ungarn (
www.unog.ch/unog/website/news_media.nsf,
(httpBriefingsLatest_en)/C0F821901B21C163C12580DC003A365A?Open
Document)?
a) Stellt die Inhaftierung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen,
wie im oben genannten Gesetz vorgesehen, nach Ansicht der
Bundesregierung einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 30 und 30a werden zusammenfasst beantwortet.
Flüchtlingskinder stehen sowohl unter dem Schutz der Genfer
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 als auch des Übereinkommens über die Rechte der
Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention KRK) der Vereinten
Nationen. Artikel 22 Absatz 1 KRK verpflichtet Vertragsstaaten, minderjährigen
Flüchtlingen – ungeachtet ihres Status – „angemessenen Schutz und humanitäre
Hilfe“ zu leisten.
Das Kindeswohl ist gemäß Artikel 3 KRK bei allen Kindern betreffenden
Maßnahmen ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die KRK
schließt dennoch gemäß Artikel 37 freiheitsentziehende Maßnahmen gegen
Kinder nicht grundsätzlich aus, wobei ein solcher Freiheitsentzug nur unter sehr
engen Voraussetzungen erfolgen darf. Vorgenannte Garantien sind durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind bei der Durchsetzung Europäischen Rechts
an die Charta der Grundrechte sowie die in den o. g. internationalen Normen
verankerten Rechte des Kindes gebunden. Gleiches gilt mit Blick auf Artikel 6
Absatz 1 der für die Überstellung von Flüchtlingen maßgeblichen EU-Verordnung
604/2013 EU (Dublin-III-Verordnung), wonach das Wohl des Kindes in allen
Verfahren gemäß der Verordnung eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten
ist.
Als Hüterin der Verträge ist die Europäische Kommission für die Überwachung
der Einhaltung von EU-Recht und eventuelle Vertragsverletzungsverfahren
zuständig.
Am 17. Mai 2017 hat die Europäische Kommission beschlossen, das im
Dezember 2015 eingeleitete asylrechtsbezogene Vertragsverletzungsverfahren gegen
Ungarn voranzutreiben, und Ungarn ein entsprechendes ergänzendes
Aufforderungsschreiben übermittelt (
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1285_de.
htm). Die Europäische Kommission ist dabei der Auffassung, dass die
ungarischen Rechtsvorschriften gegen das EU-Recht verstoßen habe, insbesondere
gegen die Richtlinie 2013/32/EU über Asylverfahren, die Richtlinie 2008/115/EG
über Rückführungen, die Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen und
gegen mehrere Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta. Inwiefern sich aus
dem Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2017
eine neue Sachlage für die Prüf- und Überstellungspraxis des BAMF in Bezug
auf Dublin-Ersuchen und Überstellungen nach Ungarn ergibt, wird derzeit
geprüft.
b) Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer in den Transitzonen
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach allein reisenden Männern,
Frauen, Kindern, Familien, unbegleiteten Jugendlichen aufschlüsseln)?
Das Verfahren trat am 28. März 2017 in Kraft. Erkenntnisse zur
durchschnittlichen Verweildauer lassen sich daher noch nicht ableiten.
31. Teilt die Bundesregierung die Feststellung des UNHCR vom 7. März 2017:
„Mit diesem neuen Gesetz verstößt Ungarn sowohl gegen europäisches, als
auch gegen internationales Recht ... Priorität sollten jene Maßnahmen haben,
die keine Internierung vorsehen. Ansonsten besteht die Gefahr willkürlicher
Internierung. Kinder sollten unter keinen Umständen interniert werden, denn
Haft ist nie im Wohle des Kindes.“, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Bericht, insbesondere auch bezüglich der
benannten Inhaftierung von Kindern?
Ungarn ist zur Einhaltung des internationalen und europäischen Rechts
verpflichtet.
Zusätzlich ist Ungarn als Vertragsstaat der Europäischen
Menschenrechtskonvention zu ihrer Einhaltung und zur Berücksichtigung der entsprechenden Urteile
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verpflichtet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 30 und 30a verwiesen.
32. Trifft die von Pro Asyl getätigte Feststellung, dass nach Ungarn
rücküberstellte Asylsuchende allenfalls die Möglichkeit hätten, dort einen
Asylfolgeantrag zu betreiben und damit praktisch eine rechtliche Prüfung der
ursprünglich angegebenen Asylgründe nicht möglich sei (
www.proasyl.de/
pressemitteilung/ungarn-systematische-verletzung-der-menschenrechte-
vonfluechtlingen/), nach Kenntnis der Bundesregierung immer noch zu?
Seit dem 28. März 2017 besteht die bisherige Möglichkeit, innerhalb einer Frist
von neun Monaten Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens (zum
Beispiel wegen Abwesenheit des Antragstellers) einzulegen, nicht mehr. Das
bedeutet, dass die Asylantragsteller, deren Verfahren eingestellt wurde, nur noch einen
Folgeantrag stellen können.
33. Inwiefern muss die Bundesregierung angesichts der aktuellen ungarischen
Gesetzeslage ihre auf Bundestagsdrucksache 18/9338 zu Frage 5 getätigte
Aussage: „Aus Deutschland rücküberstellte Personen müssen nicht damit
rechnen in Abschiebungshafteinrichtungen untergebracht zu werden, da sie
nicht unerlaubt über die EU-Außengrenze einreisen,“ revidieren, und welche
Schlüsse zieht sie daraus?
Nach neuer ungarischer Gesetzeslage erfolgt eine Unterbringung von aus
Deutschland rücküberstellten Personen nicht in den
Abschiebungshafteinrichtungen. Asylbewerber und damit auch Dublin-Rückkehrer aus den Mitgliedsstaaten
verbleiben aber während einer Krisensituation (dieser Zustand wurde jüngst
durch Ungarn bis September 2017 verlängert) mindestens bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in einer Transitzone. Die Asylbewerber können diese allenfalls in
Richtung Serbien verlassen.
Zu den Schlüssen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Fragen 30 und
30a verwiesen.
34. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Vorwürfen von Amnesty international: „Ungarn bricht in vielerlei
Hinsicht auf ungeheuerliche Weise mit internationalen Menschenrechten,
mit Flüchtlingsgesetzen und EU-Regelungen zu Asylverfahren,
Aufnahmebedingungen und den Dublin-Regelungen. Die ungarischen Behörden
unterminieren jede Vereinbarung, die Rechte der Flüchtlinge und Migranten
schützen, damit sie sicher und rechtmäßig in der EU ankommen können,
mit Würde behandelt werden und einen faire und individuelle
Möglichkeit haben, dass ihr Fall angehört wird“, und welche Kenntnisse hat die
Bundesregierung zu diesen Vorwürfen (
www.heise.de/tp/features/Amnesty-
International-Ungarn-misshandelt-Fluechtlinge-3336749.html)?
35. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse bezüglich
Übergriffen und Misshandlungen von Geflüchteten durch ungarische Behörden
vor, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Berichts des UNHCR
(
www.unhcr.de/presse/nachrichten/artikel/e51de1e0249ee3329261ba05856
bb7d0/sorge-ueber-situation-fuer-schutzsuchende-in-ungarn-1.html)?
36. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der
Organisation Oxfam, der schwere Übergriffe auf Flüchtlinge in Ungarn
bestätigt (
www.oxfam.de/system/files/balkan-bericht_a_dangerous_game_0.pdf)?
Die Fragen 34 bis 36 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung sind die genannten Berichte bekannt. Inzwischen ist auch
von ungarischen Regierungsstellen über Einzelfälle berichtet worden: Am Rande
einer regelmäßigen Begehung der ungarischen Transitzone in Tompa (an der
Grenze zu Serbien) Anfang April 2017 informierte der ungarische Innenminister
Pintér über die Entlassung eines Polizisten, der Flüchtlinge misshandelt haben
soll. Im Internetportal „index.hu“ informierte die Generalstaatsanwaltschaft am
10. März 2017 über 40 Anzeigen wegen Übergriffen von Polizeikräften an der
Südgrenze im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 8. März 2017. 40
Ermittlungen seien eingeleitet, 33 davon wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden.
In fünf Fällen liefen die Ermittlungen noch, in zwei Fällen seien Polizisten zu
Geldstrafen verurteilt worden.
Die Bundesregierung erwartet, dass Ungarn Berichten über mögliche
Rechtsverletzungen, wie sie in den Berichten geschildert werden, nachgeht und sicherstellt,
dass Asylsuchende entsprechend den internationalen Verpflichtungen Ungarns
behandelt und ihre Rechte gewährleistet werden.
37. Wie viele Männer, Frauen, Kinder und Jugendliche sind mittlerweile nach
Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn faktisch inhaftiert worden, und auf
welche Weise wird die neue Gesetzgebung in Ungarn in die Praxis
umgesetzt?
Mit Stand vom 7. Mai 2017 hielten sich nach Angeben der ungarischen Behörden
in den Transitzonen insgesamt 267 Personen auf, davon 16 allein reisende
Männer, sechs allein reisende Frauen, 15 unbegleitete Minderjährige zwischen 14 und
18 Jahren sowie Familien mit Kindern (230 Personen).
Am 7. Mai 2017 befanden sich außerdem weitere 135 Personen in
Asylhaftanstalten. Angaben zu Geschlecht und Alter liegen der Bundesregierung nicht vor.
38. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass auch
Flüchtlingsfamilien mit Kindern unter 14 Jahren nach der neuen Gesetzgebung in Ungarn
inhaftiert werden (falls ja, bitte Zahlen angeben)?
Alle Asylantragsteller außer unbegleitete Minderjährige unter 14 Jahren werden
in den Transitzentren untergebracht, darunter auch Flüchtlingsfamilien mit
Kindern unter 14 Jahren.
Zu den Zahlen wird auf die Antwort auf Frage 37 verwiesen.
39. Inwiefern führen die mazedonischen Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Statistik über Todesursachen von Flüchtlingen, und falls ja,
was beinhaltet diese?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
40. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Zahl der in Ungarn ab 1. Januar
2016 verstorbenen Geflüchteten (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
41. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Übergriffen auf Geflüchtete
durch ungarische Sicherheitskräfte?
Auf die Antwort zu den Fragen 34 bis 36 wird verwiesen.
42. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl obdachloser
Geflüchteter in Ungarn?
Nach Informationen von UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Personen mit
Flüchtlingsstatus ohne festen Wohnsitz in Unterkünften für Wohnungslose oder
in karitativen Einrichtungen unterkommen. Hierzu liegt der Bundesregierung
jedoch keine Statistik vor.
43. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der obdachlosen
Geflüchteten in Serbien und Mazedonien, Griechenland?
Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 20d wird verwiesen. Weitere
Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
44. Hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstliche) über die
durchschnittlichen Preise für Schleusungen auf der Balkanroute und deren
Preisentwicklung ab 2015?
Inwiefern kann die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen
Preisentwicklung und der Schließung der Balkanroute feststellen?
Grundsätzlich variieren die Preise für Schleusungen entsprechend ihres
Aufwands (Schleusungen auf dem Land- oder Luftweg, innerhalb oder von außerhalb
Europas, unter Beschaffung oder Nutzung inkriminierter Dokumente etc.). Seit
den Grenzschließungen mehrerer Staaten des westlichen Balkans hat sich der
Aufwand, nach Westeuropa zu gelangen, deutlich erhöht, weshalb von einer
entsprechenden Preisentwicklung auszugehen ist.
Weiterführende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
45. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über im Winter 2016/2017
durch die winterlichen Verhältnisse und damit zusammenhängenden
Gefahren (z. B. Brände, Kohlenmonoxidvergiftungen, Infekte) verstorbene
Geflüchtete auf der Balkanroute (bitte nach Ort, Zeitpunkt, und wenn möglich,
auch Todesursache aufschlüsseln, vgl.
www.unhcr.de/home/artikel/fc1fe052
cfd7e422f42661c23899ff86/eisige-temperaturen-gefaehrden-fluechtlinge-
und-migranten-1.html)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
46. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem von Save the Children
im März 2017 veröffentlichten Bericht, insbesondere der benannten
Gefährdung von unbegleitet flüchtenden Kindern und Jugendlichen (www.
savethechildren.net/sites/default/files/Out%20of%20Sight.pdf)?
a) Wie viele unbegleitete Kinder und Jugendliche sind nach Kenntnis der
Bundesregierung auf der Balkanroute unterwegs?
Die Fragen 46 und 46a werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahl unbegleiteter Minderjähriger in Griechenland liegt nach Angaben des
Nationalen Zentrums für Soziale Solidarität (E.K.K.A.) vom 19. April 2017 bei
geschätzt 2 000. Mitgezählt werden Minderjährige in Begleitung von
Familienangehörigen, die nicht ihre Eltern sind, sowie mit Erwachsenen verheiratete
Minderjährige.
Die Zahl der illegalen Weiterreisen auf der sogenannten Westbalkanroute wird
von den offiziellen Statistiken nicht erfasst.
Im ersten Quartal 2017 haben nach Angaben der ungarischen Migrationsbehörde
63 unbegleitete Minderjährige Asyl in Ungarn beantragt.
b) Sieht die Bundesregierung in der schleppenden Umverteilung innerhalb
der EU und der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Geschützten Faktoren, die dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche unter
großem Risiko illegal über die Balkanroute reisen müssen (www.
savethechildren.net/sites/default/files/Out%20of%20Sight.pdf; bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die Zunahme von illegaler
Migration aufgrund von Umverteilungsmaßnahmen oder der Aussetzung von
Familiennachzug.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]