[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 23. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12522
18. Wahlperiode 26.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden),
Matthias Gastel, Dr. Valerie Wilms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12215 –
Bekämpfung von Sozialdumping im Straßengüterverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Mai 2004 und der
weitgehenden Liberalisierung des Verkehrsmarkts in Europa, sind die Lohn- und
Sozialstandards im Straßengüterverkehr immer stärker unter Druck geraten. Der
grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in
einem weitgehend liberalisierten Binnenmarkt animiert einige Unternehmen der
Transportwirtschaft dazu, Schlupflöcher in der unübersichtlichen nationalen
Regulierung von Arbeitsverhältnissen auszunutzen.
Dabei werden regelmäßig folgende rechtswidrige Praktiken festgestellt: Die
Geschäftstätigkeit wird über eine Briefkastenfirma abgewickelt (damit verbunden:
Verstoß gegen Kabotageregelungen), es werden die Lohn- und
Arbeitsbedingungen des Heimatlandes anstelle der zwingenden Vorschriften des Landes
angewendet, es wird nach gefahrenen Kilometern vergütet, obwohl diese Art der
Bezahlung in der EU verboten ist, und schließlich wird die regelmäßige
Wochenruhezeit bzw. auch die Freizeit über mehrere Monate im Lkw, ohne Zugang
zu sanitären Einrichtungen, verbracht, was auch gegen die Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verstößt.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat zuletzt in seiner
Stellungnahme vom 17. September 2015 Empfehlungen zur Bekämpfung des
Sozialdumpings auch und gerade in Richtung der Mitgliedstaaten abgegeben.
Bei der Bekämpfung von Sozialdumping im Straßengüterverkehr kommt
wirksamen Kontrollen zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten oder der
Kabotageregeln große Bedeutung zu. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften gehen
auch auf die zu geringe Kontrolldichte und die zu gering bemessenen Bußgelder
zurück. Zudem richtet sich das Bußgeld oft gegen das Fahrpersonal und nicht
an den für die Disposition des Fahrzeugs verantwortlichen
Transportunternehmer. Nach Auffassung der Fragesteller ist das Bundesamt für Güterverkehr
(BAG) derzeit personell kaum in der Lage, die Kontrolldichte signifikant zu
erhöhen.
1. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die vom Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme zum
Sozialdumping im internationalen Straßengüterverkehr (TEN/575) geforderte
umfassende Zusammenarbeit von Arbeitsaufsicht und Straßenkontrolldienst
sicherzustellen bzw. zu verbessern?
Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 8a und 9 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) arbeiten die Behörden der Zollverwaltung
(Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS), welche unter anderem für die Prüfung
bestimmter grundlegender Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem
Mindestlohngesetz (MiLoG) zuständig sind, mit der Bundesagentur für Arbeit, dem
Bundesamt für Güterverkehr und den für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden zusammen. Damit ist der rechtliche Rahmen für eine umfassende
Zusammenarbeit gelegt, insbesondere seit der Einfügung der Nummer 8a zum 28.
August 2007 gerade auch mit dem Bundesamt für Güterverkehr als
„Straßenkontrolldienst“.
Zur Stärkung der Akzeptanz der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung haben das Bundesministerium der
Finanzen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften der besonders betroffenen
Wirtschaftszweige Bündnisse gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
geschlossen. Ein solches bundesweites Bündnis existiert auch im Speditions-,
Transport- und Logistikgewerbe. In diesem Bündnis ist neben der Zollverwaltung
auch das Bundesamt für Güterverkehr vertreten.
2. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Daten der
elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (s. Verordnung EG
Nr. 1071/2009, Artikel 16) mit den Aufzeichnungen der Berufskraftfahrer
über die Anwendung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften zu
konsolidieren und damit die grenzüberschreitende Durchsetzung der
Rechtsvorschriften zu verbessern und Missbrauch und Betrug entgegenzuwirken?
Seit Ende des Jahres 2012 werden beim Bundesamt für Güterverkehr in der
elektronischen Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) Unternehmensstammdaten
(Name, Rechtsform, Anschrift, Namen der Verkehrsleiter, Art der Zulassung,
Zahl der eingesetzten Fahrzeuge etc.) gespeichert. Eine Vernetzung mit den
Unternehmensregistern der übrigen EU-Mitgliedstaaten wird über das Europäische
Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) sichergestellt. Die
Konsolidierung oder Vernetzung der VUDat mit Aufzeichnungen der Berufskraftfahrer über
die Anwendung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften ist
europarechtlich nicht vorgesehen.
3. Was hat die Bundesregierung dazu beigetragen, um die Vernetzung der
elektronischen Register auf europäischer Ebene über das Europäische Register
der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) sicherzustellen und damit die
grenzübergreifende Durchsetzung zu verbessern und die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken?
Bisher wurden bereits schwerste Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
gemäß Anhang IV zu Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in
elektronischer Form an den Niederlassungsmitgliedstaat gemeldet und Anfragen
zur Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern verarbeitet (ERRU).
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/403 sind seit dem 1. Januar 2017 auch weitere
Verstöße der Schweregrade „sehr schwerwiegend“ und „schwerwiegend“ zu
melden (ERRU 1.5). Die Voraussetzungen für diesen erweiterten Datenaustausch
wurden fristgerecht geschaffen, so dass seit dem 1. Januar 2017 schwerste, sehr
schwerwiegende und schwerwiegende Verstöße gegen
Gemeinschaftsvorschriften an den Niederlassungsmitgliedstaat gemeldet werden. Auch die zuständigen
Bußgeldbehörden der Länder wurden entsprechend über die Verfahrensweise
unterrichtet.
Derzeit werden die Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU)
2016/480 geschaffen, die weitere Verbesserungen und Änderungen des ERRU-
Netzwerkes ab dem 30. Januar 2019 vorsieht (ERRU 2.0).
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die in der
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-Verordnung), der Richtlinie 96/71/EG
über die Entsendung von Arbeitnehmern und der Richtlinie 2014/67/EU über
die Durchsetzung dieser Richtlinie verankerten verbindlichen
Mindestbedingungen im Straßenverkehrssektor vollständig durchzusetzen?
Die Bundesregierung hat mit der Einbringung des
Tarifautonomiestärkungsgesetzes in den Deutschen Bundestag den Anstoß für das Inkrafttreten des
Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 1. Januar 2015 gegeben. § 20 MiLoG verpflichtet
Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland, allen in Deutschland beschäftigten
Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Diese auch an Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland gerichtete Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns gilt auch im
Straßenverkehrssektor.
Zur Durchsetzung der Pflichten nach dem Mindestlohngesetz enthält das MiLoG
unter anderem für das Speditions-, Transport- und damit verbundene
Logistikgewerbe Meldepflichten, Arbeitszeitaufzeichnungs-pflichten und
Unterlagenbereithaltungspflichten. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Pflichten mit
der Mindestlohnmeldeverordnung für den Verkehrssektor an die dortigen
Gegebenheiten angepasst.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Kabotageregelungen
durch die verbindliche und einheitliche Einführung eines elektronischen
Frachtbriefs und die Voranmeldung von Kabotagetätigkeiten durchzusetzen
sind?
Wenn nein, warum nicht, und was sind aus Sicht der Bundesregierung
geeignete Alternativen?
Die verbindliche und einheitliche Einführung eines rein elektronischen
Frachtbriefs allein führt nicht zu einem höheren Informationsgehalt und damit auch
nicht zu einer durchgreifenden Verbesserung der Durchsetzbarkeit der
Kabotageregelungen Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verlangt
eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden
Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten
Kabotagebeförderungen. Zwar würde eine Verpflichtung zur Voranmeldung von Kabotagetätigkeiten
den Nachweis von Verstößen im Einzelfall möglicherweise erleichtern, jedoch
würde eine solche Verpflichtung zu einem hohen Aufwand für Verwaltung und
Unternehmen führen. Darüber hinaus wäre zu befürchten, dass die Europäische
Kommission darin einen Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 sehen könnte, wonach für den Nachweis, dass die in Artikel 8 der
Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, keine zusätzlichen
Dokumente erforderlich sein sollen.
6. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung, gegen Briefkastenfirmen
mit „ausgeflaggten“ Fuhrparkflotten in osteuropäischen Beitrittsländern
vorzugehen, die die einschlägigen Kabotageregelungen unterlaufen, indem die
Auflagen für die Zulassung als Kraftfahrunternehmen erhöht werden?
Wenn nein, warum nicht, und was sind aus Sicht der Bundesregierung
geeignete Alternativen?
Ja. Die Bedingungen für die Zulassung als Kraftfahrtunternehmen können
verschärft werden, indem eine bestimmte Verbundenheit mit dem betreffenden
Mitgliedstaat, z. B. durch Grundbesitz, sonstige Immobilien, Vermögen,
Sacheigentum, Dauerarbeitsverhältnisse und Eigenverantwortlichkeit bei der
Geschäftsführung nachgewiesen werden muss.
7. Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass der deutsche Mindestlohn in
der Praxis tatsächlich auch von gebietsfremden Transportunternehmern für
Fahrleistungen ihrer angestellten Fahrer in Deutschland eingehalten wird,
und wenn ja, wie geschieht dies?
Die Behörden der Zollverwaltung (FKS) und das Bundesamt für Güterverkehr
prüfen sowohl auf der Straße als auch in den Unternehmen. Im Jahr 2016 haben
die Behörden der Zollverwaltung, auch gemeinsam mit dem Bundesamt für
Güterverkehr, eine bundesweite Schwerpunktprüfung im Speditions-, Transport-
und Logistikgewerbe durchgeführt. Dabei wurden sowohl Fahrer in- als auch
ausländischer Transportunternehmen geprüft. Die Straßenkontrollen werden durch
nachfolgende Prüfung von Geschäftsunterlagen bei Arbeitgebern oder von im
Ausland angeforderten Unterlagen ergänzt.
8. Wie viele gebietsfremde Transportunternehmer aus welchen EU-
Mitgliedstaaten haben seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (bitte nach Jahren
aufschlüsseln) einen Einsatz in Deutschland nach der
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) angemeldet?
Im Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 wurden 76 246 im Jahr
2016 251 314 und im Jahr 2017 bis Anfang Mai 2017 98 729 Einsatzplanungen
für ausschließlich mobile Tätigkeiten auf Grundlage der
Mindestlohnmeldeverordnung gegenüber der Generalzolldirektion abgegeben. Eine gesonderte
statistische Erfassung der Branche, in der die ausschließlich mobile Tätigkeit erbracht
wird, d. h. dem Gütertransport, der Personenbeförderung, der Zustellung von
Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der
Straßenreinigung, dem Winterdienst sowie dem Erbringen ambulanter Pflegeleistungen,
erfolgt nicht. Eine Differenzierung nach Herkunftsländern ist nicht möglich.
9. Von wie vielen der o. g. Unternehmen aus welchen Mitgliedstaaten wurden
seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
Unterlagen zur Kontrolle der Mindestlohnzahlung angefordert?
Das Anfordern von Unterlagen von ausländischen Unternehmen zur
Durchführung von Mindestlohnprüfungen wird in der Statistik der Behörden der
Zollverwaltung (FKS) nicht erfasst.
10. In wie vielen Fällen und aus welchen Mitgliedstaaten wurde seit
Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (bitte nach Jahren aufschlüsseln) den
nationalen Behörden Amtshilfe durch ausländische Behörden bei der Kontrolle der
Mindestlohnzahlung geleistet?
Eine statistische Erfassung der Fälle, in denen ausländische Behörden den
Behörden der Zollverwaltung (FKS) bei Prüfungen nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG
Amtshilfe geleistet haben, erfolgt nicht.
11. Wie viele Fahrten bzw. Einsätze durch wie viele Fahrer aus welchen
Mitgliedstaaten wurden seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (bitte nach
Jahren aufschlüsseln) im Rahmen der Einsatzplanungsmeldung nach der Mi-
LoMeldV gemeldet?
Eine statistische Erfassung der Fahrten/Einsätze sowie des Mitgliedstaates erfolgt
nicht.
12. Wie viele Verstöße gebietsfremder Transportunternehmer aus welchen
Mitgliedstaaten gegen das Mindestlohngesetz wurden seit Inkrafttreten des
Mindestlohngesetzes (bitte nach Jahren aufschlüsseln) festgestellt, und wie viele
davon durch Bußgelder in welcher durchschnittlichen Höhe vollstreckt?
In der Statistik der FKS erfolgt keine Unterscheidung nach
Transportunternehmen mit Sitz im Inland oder im Ausland.
13. Wenn keine differenzierte Erfassung von Verstößen durch gebietsfremde
Transportunternehmer erfolgt, wie ließe sich dies vor dem Hintergrund der
erheblichen Fahrleistungsanteile von gebietsfremden Unternehmern in
Deutschland (ca. 42 Prozent) und der erheblichen Vereinfachungen nach
§ 16 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) i. V. m. MiLoMeldV für
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland rechtfertigen?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt gleichermaßen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer inländischer Arbeitgeber sowie von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
in der Zeit, in der sie in Deutschland beschäftigt sind. Die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit prüft daher sowohl inländische als auch ausländische Arbeitgeber.
Die Erfüllung der Meldepflichten für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und
Entleiher nach dem MiLoG, dem AEntG und dem AÜG wurde für bestimmte
Fallgestaltungen erleichtert, ohne die Durchführung effektiver
Mindestlohnkontrollen durch die FKS zu gefährden. Sie gilt branchenunabhängig insbesondere für
solche Tätigkeiten, bei denen am selben Tag an mehreren Einsatzorten, in
Schichtarbeit, nachts oder ausschließlich mobil gearbeitet wird.
14. Kann der Straßenkontrolldienst im Rahmen der Unterwegskontrollen durch
das BAG vor Ort feststellen, ob der kontrollierte Fahrer bzw. das Fahrzeug
nach der MiLoMeldV im Rahmen der Einsatzplanung gemeldet wurde, und
wenn ja, wie?
15. In wie vielen Fällen und mit welchen Rechtsfolgen seit Inkrafttreten des
Mindestlohngesetzes (bitte nach Jahren aufschlüsseln) ist diese Feststellung
bereits erfolgt?
Die Fragen 14 und 15 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BAG hat keine gesetzliche Zuständigkeit zur Überprüfung nach dem MiLoG
bzw. der MiLoMeldV im Rahmen von Unterwegskontrollen.
16. Wie ist der aktuelle Sachstand zum laufenden Vertragsverletzungsverfahren
der Europäischen Kommission gegen das MiLoG, in welchem Stadium
befindet sich das Verfahren, und wann wird mit einer Befassung durch den
EuGH in dieser Sache gerechnet?
Die Europäische Kommission hat in dem Vertragsverletzungsverfahren wegen
der Anwendung des MiLoG auf den Verkehrssektor zuletzt am 16. Juni 2016 ein
ergänzendes Mahnschreiben an die Bundesregierung gerichtet, auf das die
Bundesregierung innerhalb der gesetzten zweimonatigen Frist erwidert hat. Damit
befindet sich das Vertragsverletzungsverfahren weiterhin auf der ersten von zwei
vorgerichtlichen Verfahrensstufen.
Ob und wie das gegen Deutschland anhängige Vertragsverletzungsverfahren
weitergeführt wird und ob es zu einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
kommen könnte, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersagen.
17. Wie viele Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) sind im
operativen Bereich für die Kontrolle des Speditions- und Transportgewerbes
zuständig?
Eine gesonderte Zuweisung von Bediensteten der FKS zu Prüfungen in
bestimmten Branchen ist nicht vorgesehen. Die Bediensteten der FKS sind regelmäßig für
Prüfungen in sämtlichen Branchen zuständig.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11475 vom 10. März 2017 verwiesen.
18. Wie viele Betriebe des Speditions- und Transportgewerbes hat die FKS in
den Jahren 2014, 2015 und 2016 kontrolliert, und in wie vielen Fällen
wurden Unregelmäßigkeiten beanstandet?
Die Arbeitgeberprüfungen der FKS im Speditions-, Transport- und dem damit
verbundenen Logistikgewerbe und die eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind in
der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
2014 2015 2016
Arbeitgeberprüfungen1 3.907 3.400 4.635
eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren 1.414 949 1.257
eingeleitete Strafverfahren 3.400 3.294 3.496
19. Welche Beanstandungen (bitte Fallzahlen für die genannten Jahre angeben)
wurden im Einzelnen festgestellt?
Bei den in der Antwort zu Frage 18 genannten Ermittlungsverfahren wurden
wegen nachfolgend dargestellter Delikte ermittelt:
1 Die Durchführung einer Arbeitgeberprüfung hat nicht zwangsläufig die Einleitung eines Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Folge. Wiederum kann eine Arbeitgeberprüfung bei einem entsprechenden Verdacht auch zur Einleitung mehrerer
Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führen.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Tatbestand 2014 2015 2016
Sozialleistungsmissbrauch 157 96 69
Ausländererwerbstätigkeit 314 165 164
unerlaubte
Arbeitnehmerüberlassung
139 80 90
Verstöße im Zusammenhang
mit Mindestlohnregelungen
(MiLoG, AEntG, AÜG)
33 102 411
Sonstige 771 506 523
Strafverfahren
Tatbestand 2014 2015 2016
Beitragsvorenthaltung
(§ 266a StGB)
1.234 1.010 1.312
Steuerhinterziehung 15 11 17
Sozialleistungsmissbrauch 2.069 2.185 2.082
Ausländererwerbstätigkeit 14 2 1
unerlaubte
Arbeitnehmerüberlassung
2 2 2
Sonstige 66 84 82
20. Wie viele Kontrollen zur Einhaltung von Mindestlöhnen und der
Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes wurden in den Jahren 2014,
2015 und 2016 durchgeführt (bitte nach Jahren und Branchen
differenzieren)?
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 18/11475 vom 10. März 2017 und die Antwort zu
Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar
2016 verwiesen.
21. Wie viele Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz wurden dabei
festgestellt (bitte nach Branche und Verstößen differenzieren)?
22. Wie viele Bußgeldverfahren wurden in diesem Zusammenhang eingeleitet
(bitte nach Branchen und Verstößen differenzieren)?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/11475 vom 10. März 2017 und die Antwort zu Frage 6
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar 2016
verwiesen.
23. Wie hat sich seit dem Jahr 2013 der Personalbestand beim Bundesamt für
Güterverkehr entwickelt (bitte nach Jahren getrennt angeben und nach
Straßenkontrollgruppe und Mautkontrollgruppe differenzieren)?
Die Entwicklung des Personalbestands beim BAG seit 2013 stellt sich wie folgt
dar:
Gesamtanzahl Beschäftigte des BAG
Jahr Anzahl
2013 1752
2014 1754
2015 1747
2016 1754
2017 (Stichtag: 08.05.2017) 1740
Anzahl SKD des BAG
Jahr Anzahl
2013 243
2014 236
2015 238
2016 232
2017 (Stichtag: 08.05.2017) 232
Anzahl MKD des BAG
Jahr Anzahl
2013 450
2014 447
2015 432
2016 459
2017 (Stichtag: 08.05.2017) 457
Die Zahlen für die Jahre 2013 bis 2016 wurden jeweils zum Stichtag 31.
Dezember ausgewertet. Für 2017 wurde zum Stichtag 8. Mai ausgewertet.
24. Plant die Bundesregierung für die Jahre 2018 und 2019 eine Aufstockung
der Personalausstattung des BAG?
Wenn ja, welche zusätzlichen Stellen sind in welchen Bereichen geplant?
Die künftige Personalausstattung des BAG ist Gegenstand des
Haushaltsaufstellungsverfahrens.
25. Wie viele Stellen sind beim BAG derzeit nicht besetzt (bitte nach Standorten
aufschlüsseln), und was ist der Grund dafür, dass die Stellen nicht besetzt
werden konnten?
Im BAG sind vor dem Hintergrund neuer Aufgaben bzw. Aufgabenerweiterungen
derzeit insgesamt 209 Stellen zu besetzen, davon 89 in der Zentrale und 120 in
den Außenstellen.
Aktuell sind 104 dieser Stellen Gegenstand laufender Auswahlverfahren, die
weiteren Vakanzen werden sukzessive durch entsprechende Besetzungsverfahren
gedeckt.
26. Wie viele Fahrten von in Deutschland und anderen Ländern der
Europäischen Union zugelassenen Lkw, die der Mautpflicht unterliegen, fanden in
den Jahren 2014, 2015 und 2016 in Deutschland statt (bitte nach Ländern
aufschlüsseln)?
Anzahl tarifreine Teilfahrten 2014 2015 2016
Belgien 1.410.776 1.374.546 1.334.554
Bulgarien 2.254.590 2.767.532 3.418.751
Dänemark 607.065 566.173 536.766
Deutschland 289.842.548 327.362.530 391.890.058
Estland 410.659 458.805 496.072
Finnland 165.331 165.863 164.939
Frankreich 1.036.446 1.102.005 1.151.402
Griechenland 130.590 131.749 136.544
Großbritannien 194.281 162.298 151.131
Irland 85.182 86.257 90.952
Italien 1.237.557 1.236.581 1.303.867
Kroatien 432.591 565.282 721.921
Lettland 716.929 803.930 950.316
Litauen 2.587.706 3.202.005 4.186.778
Luxemburg 1.200.814 1.190.197 1.216.394
Malta 9.798 9.698 6.952
Niederlande 10.858.581 11.201.420 11.803.624
Österreich 3.166.869 3.223.001 3.323.409
Polen 18.621.089 22.202.721 27.624.936
Portugal 660.124 729.220 784.311
Rumänien 4.443.074 5.774.572 7.464.229
Schweden 262.198 261.936 260.610
Slowakei 3.555.119 3.827.432 4.160.053
Anzahl tarifreine Teilfahrten 2014 2015 2016
Slowenien 1.667.387 1.939.753 2.323.365
Spanien 1.584.862 1.723.643 1.942.892
Tschechien 7.328.677 8.312.430 9.628.296
Ungarn 3.860.121 4.140.089 4.559.832
Zypern 63.300 53.689 55.636
Summe 358.394.264 404.575.357 481.688.590
Anmerkung:
Die Fahrt im Sinne der Lkw-Maut entspricht nicht einer Fahrt im Sinne der Logistik. Während einer „Fahrt“ können sich Tarifmerkmale
(Tarifversion, Gebührenklasse wie Achsklasse oder Gewichtsklasse) ändern oder die mautpflichtige Straße wird kurzzeitig verlassen. Dies
führt dann jeweils zu einem Ende der ersten Mautfahrt und somit zu mehreren Mautfahrten.
27. Wie viele Lkw, die der Mautpflicht unterliegen, wurden in den Jahren 2014,
2015 und 2016 insgesamt durch das BAG kontrolliert, und wie viele
Verstöße wurden dabei festgestellt (bitte jahresweise nach Art des Verstoßes
angeben)?
Beim BAG kontrollierte LKW* (Maut und SKD):
2014 2015 2016
Kontrollierte. Fzg. 9.654.584 9.851.125 10.673.586
Durch Kontrolldienste festgestellte Verstöße je Rechtsgebiet bei
mautpflichtigen LKW*
2014 2015 2016
Abfallrecht 4.240 4.173 3.611
CSC 7 4 8
FahrPersR 125.489 140.932 126.472
Gefahrgutrecht 4.902 4.410 3.462
GüKG 6.167 8.548 6.509
Illegale Beschäftigung 260 393 496
KWKG 3 1 0
Lebensmittelrecht 25 15 14
StGB 520 584 536
StVR 33.894 34.277 32.188
Tierschutz 41 18 23
Mautpflicht 8.019** 23.469 27.183
*Erfasst wurden LKW ab 12t. Seit 01.07.2016 besteht eine Mautpflicht bereits ab 7,5t. Der
gesonderte Anteil kann nicht gesondert ausgewertet werden.
**für 2014 stehen Daten ab Mai zur Verfügung
28. Wie hoch war die Summe der insgesamt durch die BAG verhängten
Bußgelder bei den festgestellten Verstößen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte
jahresweise nach Art des Verstoßes angeben)?
Die Summe der verhängten Bußgelder und Verwarnungen bei
Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz betrug im Jahr 2014 rd. 2,7 Mio.
Euro, im Jahr 2015 2,3 Mio. Euro und im Jahr 2016 2,8 Mio. Euro.
Das Bundesamt hat im Bereich GüKG im Jahr 2014 Bußgelder in Höhe von mehr
als 9,1 Mio. Euro erhoben. Davon entfielen unter ca. 7,6 Mio. Euro auf Verstöße
gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ca. 1,1 Mio. Euro auf das
Gefahrguttransportrecht sowie ca. 1,2 Mio. Euro auf das Güterkraftverkehrsrecht.
Für das Jahr 2015 wurden folgende Bußgelder ermittelt:
Insgesamt: ca. 10 Mio. Euro
Sozialvorschriften: ca. 7 Mio. Euro
Güterkraftverkehrsrecht: ca. 1,7 Mio. Euro
Gefahrguttransportrecht: ca. 1,2 Mio. Euro.
Im Jahr 2016 ergaben sich folgende Bußgelder:
Insgesamt: ca. 9,5 Mio. Euro
Sozialvorschriften: ca. 6,9 Mio. Euro
Güterkraftverkehrsrecht: ca. 2,1 Mio. Euro
Gefahrguttransportrecht: ca. 1,1 Mio. Euro.
29. Wie viele Verstöße gegen die Kabotageregelungen hat das BAG in den
Jahren 2014, 2015 und 2016 bei Kabotagekontrollen festgestellt (bitte
jahresweise angeben)?
Durch das BAG wurden in folgendem Umfang Kabotageverstöße festgestellt:
2014 2015 2016
1.472 1.586 1.670
30. In wie vielen Fällen wurden bei Verstößen gegen die Kabotageregelungen
Bußgelder verhängt?
31. Wie hoch war die Summe der insgesamt verhängten Bußgelder bei
Verstößen gegen die Kabotageregelungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte
jahresweise angeben)?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Im Jahr 2014 wurden 541 Bußgeldbescheide mit Bußgeldern in Höhe von
590 690 Euro wegen Verstößen gegen die Kabotagevorschriften verhängt. Für
das Jahr 2015 ergeben sich 629 Bußgeldbescheide mit Bußgeldern in Höhe von
887 523 Euro. Im Jahr 2016 wurden 600 Bußgeldbescheide mit Bußgeldern in
Höhe von 940 581 Euro erlassen.
32. In wie vielen Fällen wurden Betriebskontrollen bei Auftraggebern von
Kabotagebeförderungen durchgeführt, und welche Ergebnisse brachten die
Betriebskontrollen?
Betriebskontrollen bei Auftraggebern stellen einen Schwerpunkt der Tätigkeit des
Betriebskontrolldienstes des Bundesamtes für Güterverkehr dar. In vielen Fällen
handelt es sich dabei um Auftraggeber von (unerlaubten)
Kabotagebeförderungen. Solche Kontrollen werden immer dann in Betracht gezogen, wenn bekannt
geworden ist, dass es sich um einen gebietsansässigen Auftraggeber handelt. In
der Regel werden aufgrund der durch die Betriebskontrollen gewonnenen
Feststellungen Bußgeldverfahren durchgeführt.
Im Jahr 2016 waren 108 von 239 Betriebskontrollen sogenannte
Auftraggeberkontrollen.
33. In wie vielen Fällen wurden darüber hinaus weitere strafrechtliche
Ermittlungen eingeleitet (bitte für die genannten Jahre angeben)?
In wenigen Einzelfällen wurde wegen des Verdachts einer Straftat das Verfahren
an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Eine statistische Erhebung erfolgt für diese
Fälle nicht.
34. Welche Möglichkeiten zur Eindämmung von Sozialdumping im
Straßengüterverkehr ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung durch die Einführung
eines elektronischen Frachtbriefs?
36. Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung der elektronische
Frachtbrief die Anforderungen des § 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllen,
bzw. welche Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Frachtbriefs?
Die Fragen 34 und 36 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch die Einführung eines elektronischen Frachtbriefes würden die nach § 7
Absatz 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in elektronischer Form
bereitgestellt, und statt durch Aushändigen des Dokumentes auf andere geeignete
Weise zugänglich gemacht werden. Möglich ist dies z. B. durch Einsichtnahme
auf einen Bildschirm, auf dem das Dokument zu sehen ist. Die Anforderung ist
allerdings nicht erfüllt, wenn zur Lesbarmachung des Dokuments technische
Ausrüstung auf Seiten des Kontrolldienstes erforderlich wäre. Die Daten des
Begleitpapiers nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GüKG können dementsprechend
bereits mittels eines elektronischen Dokuments zur Verfügung gestellt werden,
vorausgesetzt sie können vom Fahrer lesbar gemacht werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
35. Welchen Stand haben die Vorbereitungen zur verbindlichen Einführung des
elektronischen Frachtbriefs seitens der Bundesregierung erreicht, und wann
rechnet die Bundesregierung mit dem Start des elektronischen Frachtbriefs
in Deutschland?
Eine Entscheidung zur verbindlichen Einführung des elektronischen
Begleitpapiers ist noch nicht getroffen worden.
37. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit der Gewinnabschöpfung
mit Hilfe sogenannter Verfallsbescheide im Hinblick auf die Reduzierung
von Verstößen im Verkehrsbereich ein?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat ein Verfallbescheid abschreckende
Wirkung.
38. Wie hat die Bundesregierung die Landesregierungen für die Anwendung von
Verfallsbescheiden im Verkehrsbereich sensibilisiert, und welche
Aktivitäten sind für die Zukunft geplant?
Aus der Teilnahme an Bund-Länder-Gremien ist der Bundesregierung bekannt,
dass das Instrument des Verfalls genutzt wird. Die zuständigen Landesbehörden
machen von den nach § 29a OWiG vorgesehenen Mitteln der
Gewinnabschöpfung bzw. dem Erlass von Verfallsbescheiden seit langem Gebrauch. Dies gilt
insbesondere bei der Verfolgung straßenverkehrsrechtlicher Verstöße –
beispielsweise bei Überladungen.
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ISSN 0722-8333]