Inanspruchnahme von Sozialhilfe als Überbrückungsinstrument – Auswirkungen des § 21 SGB XII
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Katrin Kunert, Elke Reinke, Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach den Regelungen des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes hatte jede/r, der hilfebedürftig war, einen Anspruch auf unmittelbare Unterstützung durch die Sozialhilfeträger. Ein erheblicher Anteil der Sozialhilfeleistungen bestand in der Überbrückung von Zeiten bis zur Entscheidung über anderweitige Ansprüche. In dem Sinne hat das Sozialamt häufig als Instanz einer „Zwischenfinanzierung“ fungiert, wobei nach dem Einsetzen vorrangiger Ansprüche das Sozialamt die Vorleistungen erstattet bekommen hat.
Mit der Reform des Sozialhilfegesetzes und der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2005 ist diese Regelung abgeschafft worden. Nach der neuen Bestimmung im § 21 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn Ansprüche auf andere Sozialleistungen (wie etwa Alg II) bestehen – unabhängig davon, ob die Leistungsansprüche tatsächlich gewährt werden.
Die Fraktion DIE LINKE. erreichen nun vermehrt Berichte über Fälle, in denen die Gewährung von Leistungen zur Überbrückung von Verfahrenszeiten nicht funktioniert und die verschiedenen Ämter (ARGE, örtliches Sozialamt) die Zuständigkeit verneinen und daher den Betroffenen keine Unterstützung zukommen lassen. Insbesondere ist dieses Problem bei den Fällen anzutreffen, in denen eine ARGE einen Antrag zunächst abgelehnt hat und ein Widerspruch eingelegt worden ist. Nach eigenen Angaben der Bundesregierung dauert die Bearbeitung eines Widerspruchs aber 4 bis 5 Monate, in denen der oder die Antragstellerin und Antragstellern samt seiner Bedarfsgemeinschaft ohne Bescheid und ohne Unterstützung bleiben. Angesichts des Charakters der Grundsicherung verbindet sich mit dieser Situation unmittelbar eine existenzielle Notlage der betroffenen Personen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen6
Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Umsetzung dieses Aspekts der Reform des Bundessozialhilfegesetzes?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von ähnlich gelagerten Problemen wie in der einleitend geschilderten Fallkonstellation?
Welche Handlungsmöglichkeiten verbleiben den betroffenen Antragstellerinnen und Antragstellern, die während eines Antragsverfahrens oder während eines Widerspruchsverfahrens keine anderweitige finanzielle Unterstützung erhalten, um ihren persönlichen – und ggf. den ihrer Angehörigen – Lebensunterhalt zu gewährleisten?
Ist es zutreffend, dass Straftaten zur Beschaffung lebensnotwendiger Mittel unter dem Gesichtspunkt des bestehenden Notstands rechtlich nicht bestraft werden dürfen?
Hält die Bundesregierung diese Variante einer straffreien „Selbsthilfe“ für eine sinnvolle Lösung des Problems?
Prüft die Bundesregierung die Möglichkeit, den alten Rechtszustand wiederherzustellen oder zumindest eine Regelung ins SGB XII einzuführen, wonach die Sozialhilfeträger bei Kenntnis eines Bedarfs diesen in eigener Zuständigkeit decken können?
Plant die Bundesregierung anderweitige Aktivitäten, um den geschilderten Problemen und ihren häufig existenziellen Auswirkungen zu begegnen?
Welche sind dies konkret?