[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 2. Juni 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12682
18. Wahlperiode 07.06.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Ulla Jelpke, Petra Pau,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12482 –
Ermittlungen gegen die neonazistischen Internetplattformen Thiazi und Altermedia
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im November 2014 wurden vier Betreiber des neonazistischen Thiazi-Forums
vor dem Landgericht Rostock wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung
und Volksverhetzung in mehreren hundert Fällen angeklagt (
www.taz.de/!50
66939/). Auch in Österreich gab es zuletzt entsprechende Ermittlungen und
Verurteilungen (
www.krone.at/digital/fuenf-jahre-haft-fuer-moderator-von-
thiaziforum-wiederbetaetigung-story-559697). Unter anderem wurden dort bereits
39 Verfahren gegen Nutzer des Thiazi-Forums geführt (
www.pressreader.com/
austria/salzburger-nachrichten/20170311/281719794385267). Im Zuge der
Ermittlungen waren gegen 35 Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung
beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung erwirkte
Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt und in zwölf Bundesländern insgesamt
38 Objekte (Wohn- und Geschäftsräume) durchsucht worden (
www.rostock-
heute.de/rechtsextremes-internetforum-thiazi-durchsuchungen-
staatsanwaltschaftrostock/73832). Ebenfalls hat die Bundesanwaltschaft gegen fünf Betreiber des
Neonazi-Portals Altermedia im Januar 2017 Anklage wegen Volksverhetzung
erhoben. Ermittlungen richteten sich außerdem um die Gründung oder
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Jutta V. und Ralph-Thomas K.
betrieben die Seite laut Anklage zusammen mit einem unbekannten Dritten seit
spätestens Juni 2012 als Administratoren und Moderatoren. Später sollen sich ihnen
ein 54-Jähriger sowie zwei 61 und 63 Jahre alte Frauen angeschlossen haben
(
www.spiegel.de/politik/deutschland/rechtsextremismus-anklage-gegen-betreiber-
von-hetzer-portal-altermedia-a-1130572.html).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit nach der Strafverfolgung der Betreiber der Internetplattform Thiazi
gefragt wird, handelt es sich nicht um ein Verfahren der Bundesjustiz. Zu
Ländersachverhalten kann die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz
vorgegeben Kompetenzordnung keine Aussagen treffen.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Anzahl der bisher im In-
und Ausland gegen Betreiber, Verdächtige und Nutzer der Plattformen
Thiazi und Altermedia eingeleiteten Strafverfahren, und gegen wen richten
sich diese (bitte jeweils nach Land/Bundesland, Zahl, Alter und Herkunft der
Beschuldigten, vorgeworfenen Straftatbeständen, ermittlungsführenden
Behörden, Verurteilungen bzw. Verfahrenseinstellungen spezifizieren)?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu weiteren laufenden oder
anstehenden Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Betreiber, Verdächtige
und Nutzer der Plattformen Thiazi und Altermedia (bitte jeweils nach
Land/Bundesland, Zahl, Alter und Herkunft der Beschuldigten,
vorgeworfenen Straftatbeständen, ermittlungsführenden Behörden, Verurteilungen bzw.
Verfahrenseinstellungen spezifizieren)?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Stand der Auswertung
von sichergestellten Beweismaterialien im Zuge der Verfahren gegen die
Betreiber der Internetplattformen Thiazi und Altermedia bzw. deren Umfeld?
4. Welche anderen strafrechtlich relevanten Delikte haben sich aus den
bisherigen Ermittlungen sowie der Auswertung von sichergestelltem Material im
Zuge der Beweissicherung gegen die Plattformen Thiazi und Altermedia
ergeben (bitte nach Land/Bundesland, Straftatbeständen,
ermittlungsführenden Behörden, Verurteilungen bzw. Verfahrenseinstellungen spezifizieren)?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesanwaltschaft führte gegen insgesamt acht Beschuldigte im
Zusammenhang mit deren Tätigkeit für das Internetforum Altermedia ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft/Rädelsführerschaft in einer
kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung. Gegen fünf Beschuldigte wurde
zwischenzeitlich Anklage erhoben (s. u.); gegen drei Beschuldigte sind die
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesanwaltschaft hat am 29. Dezember 2016 vor dem Staatsschutzsenat
des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen die 48-jährige deutsche
Staatsangehörige Jutta V., den 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen Ralph-Thomas
K., den 54-jährigen deutschen Staatsangehörigen Uwe P., die 63-jährige deutsche
Staatsangehörige Irmgard T. und die 61-jährige deutsche Staatsangehörige
Talmara S. erhoben.
Die Angeschuldigten Jutta V. und Ralph-Thomas K. sind hinreichend verdächtig,
sich mit einer unbekannt gebliebenen Person zusammengeschlossen zu haben, um
als Betreiber des Internetportals „Altermedia-Deutschland“ strafbare Inhalte,
namentlich volksverhetzende Äußerungen, zu verbreiten. Ihnen wird daher zur Last
gelegt, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an ihr als Rädelsführer
beteiligt zu haben. Den Angeschuldigten Uwe P., Irmgard T. und Talmara S. wird
in der Anklageschrift vorgeworfen, dieser Vereinigung beige-treten und sich an
ihr als Mitglied beteiligt zu haben. Die fünf Angeschuldigten sind in einer
unterschiedlichen Anzahl von Fällen hinreichend verdächtig, beim Betrieb von
„Altermedia-Deutschland“ in wechselnder Beteiligung Straftaten der Volksverhetzung
begangen zu haben (§ 129 Absatz 1 und Absatz 4 des Strafgesetzbuchs (StGB),
§ 130 Absatz 1, 2, 5 i. V. m. Absatz 3 und 4 StGB alter und neuer Fassung, § 25
Absatz 2, §§ 52, 53 StGB).
In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Spätestens seit Juni 2012 betrieben Jutta V. und Ralph-Thomas K. gemeinsam
mit einer bislang unbekannten Person als Administratoren und Moderatoren das
im deutschsprachigen Raum führende rechtsextremistische Internetportal
„Altermedia-Deutschland“. Ihnen schlossen sich die politisch Gleichgesinnten Uwe P.
und Irmgard T. im Mai und im August 2013 als weitere Moderatoren an. Im
Januar 2014 stieß die Angeschuldigte Talmara S. als weitere Moderatorin zu der
Gruppierung um Jutta V. und Ralph-Thomas K. hinzu.
Nach dem Willen der Angeschuldigten diente die Internetseite der massenhaften
und systematischen Verbreitung rechtsextremistischen und
nationalsozialistischen Gedankenguts. Neben verbotenen nationalsozialistischen Grußformeln und
Parolen wurden auch volksverhetzende Äußerungen veröffentlicht. Diese
reichten von Gewaltaufrufen gegen in Deutschland lebende Ausländer über die
Verächtlichmachung von Menschen anderen Glaubens und anderer Hautfarbe bis hin
zur Leugnung des Holocausts. Auf diese Weise wollten die Angeschuldigten eine
ideologisch geprägte Berichterstattung und damit eine rechtsextremistische
„Gegenöffentlichkeit“ schaffen. Zur Abschottung der Internetseite gegen staatliche
Zugriffe wählten Jutta V. und Ralph-Thomas K. zunächst einen Serverstandort in
den Vereinigten Staaten. Seit Oktober 2012 wurde „Altermedia Deutschland“ von
Servern eines russischen Unternehmens an dessen Standort in Moskau betrieben.
Die Internetseite „Altermedia-Deutschland“ wurde im Zuge der Ermittlungen am
27. Januar 2016 abgeschaltet.
Jutta V. und Ralph-Thomas K. hatten innerhalb der Organisation die
Schlüsselpositionen inne. Als Administratoren verfügten sie über umfassende
Zugriffsrechte auf die Betriebsstruktur des Internetportals. Ihre Befugnisse berechtigten
sie, die grundlegenden Einstellungen zu treffen und damit die Internetplattform
insgesamt zu steuern. Neben der technischen Betreuung des Internetportals
bestimmten die beiden auch die politische Ausrichtung von „Altermedia-
Deutschland“ und entwickelten die ideologischen Leitlinien der Vereinigung. Gemeinsam
mit den drei weiteren Angeschuldigten überprüften Jutta V. und Ralph-Thomas
K. als Moderatoren in einer Vielzahl von Fällen die von den Nutzern der
Plattform verfassten Beiträge im Hinblick auf die inhaltlichen Vorgaben von
„Altermedia-Deutschland“ und schalteten sie anschließend auf der Internetseite frei.
Grundlage für die gemeinsame Arbeit der Angeschuldigten waren sogenannte
Mitarbeiterregeln, die Ralph-Thomas K. bereits im Mai 2012 formuliert hatte.
Diese sahen unter anderem vor, dass jeder „Mitarbeiter“ der Plattform in dem ihm
zugewiesenen Forum regelmäßig Beiträge lesen, kommentieren und
gegebenenfalls auch sperren sollte. Dementsprechend bearbeiteten die Angeschuldigten
Uwe P., Irmgard T. und Talmara S. die ihnen zugewiesenen Forenbereiche wie
beispielsweise „Deutschland“, „Ausland“, „Ernährung“, „Kultur“ oder
„Volk&Rasse“. Im Januar und Mai 2014 weiteten Jutta V. und Ralph-Thomas K.
die Kompetenzen von Uwe P. und Irmgard T. aus. In der Folge waren die beiden
berechtigt, auch forenübergreifend Beiträge inhaltlich zu kontrollieren. Neben
ihrer Moderatorentätigkeit verfassten Jutta V., Uwe P. und Irmgard T. unter
Aliasnamen auch eigene volksverhetzende Texte, die sie auf der Internetseite
einstellten.
Die Bundesanwaltschaft hatte die Ermittlungen wegen der besonderen Bedeutung
des Falles am 9. Dezember 2014 von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
a. M. übernommen. Die strafbaren Inhalte des Internetportals wurden weltweit
und frei zugänglich verbreitet. Sie sollten andere Rechtsextremisten zu weiteren
Straftaten ermuntern und dadurch ein Klima der Angst bei den betroffenen
Personengruppen schaffen. Vor diesem Hintergrund war, auch mit Blick auf das
Ansehen der Bundesrepublik im Ausland, eine Übernahme in die Strafverfolgung
des Bundes geboten.
Die Angeschuldigten Ralph-Thomas K. und Jutta V. waren am 27. Januar 2016
festgenommen worden und befanden sich aufgrund von Haftbefehlen des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zunächst in Untersuchungshaft. Auf Antrag
der Bundesanwaltschaft wurden die Haftbefehle am 8. und 10. März 2016 gegen
Auflagen zunächst außer Vollzug gesetzt. Am 5. Dezember 2016 wurden die
Haftbefehle dann aufgehoben.
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 18. Mai 2017 die Anklage des
Generalbundesanwalts zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Weitere Erkenntnisse können – auch unter Berücksichtigung des
Informationsanspruches des Parlamentes – im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhandlung
und die noch nicht vollständig abgeschlossenen Ermittlungen nicht mitgeteilt
werden.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl möglicher
Quellen der Verfassungsschutzbehörden und/oder der Polizei im Umfeld der
Plattformen Thiazi und Altermedia bzw. der Personen, gegen die in diesem
Zusammenhang Straf- und Ermittlungsverfahren geführt wurden (bitte nach
Land/Bundesland, Zahl, Alter und Herkunft der Beschuldigten,
vorgeworfenen Straftatbeständen, ermittlungsführenden Behörden, Verurteilungen bzw.
Verfahrenseinstellungen spezifizieren)?
Die Beantwortung dieser Frage kann nicht erfolgen, da die rechtsextremistische
Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden
ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte. Es
bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte V-Personen zu
identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich V-Personen in einem extremistischen und
gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu
führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der
jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser
Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit
ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für
die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland, der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Sicherheitsbehörden sowie etwaiger hinweisgebender V-Personen folgt, dass
auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der
betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der
angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis über im Ausland gegen Betreiber der
Plattformen Thiazi und Altermedia, ihre Nutzer oder sonstige beteiligte
Dritte geführten Ermittlungs- und Strafverfahren?
Wenn ja, Vertreter welcher Bundes-, Landes- oder Polizeibehörde waren
jeweils vor Ort?
Wenn nein, wie ist sichergestellt, dass die für Ermittlungen in Deutschland
möglicherweise relevanten Erkenntnisse bekannt und ausgetauscht werden?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Soweit ein
Angeschuldigter in Spanien lebt, wurden im Wege der Rechtshilfe Informationen erhoben.
7. Gab es Amtshilfeersuche aus Österreich, und wenn ja, durch wen wurden
diese in Deutschland bearbeitet und erfüllt?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz kooperiert auf europäischer Ebene gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen mit zahlreichen ausländischen Inlandsdiensten.
Hierzu zählt auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem österreichischen
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT).
Über die bilaterale Zusammenarbeit im konkreten Einzelfall kann das Bundesamt
für Verfassungsschutz jedoch keine Angaben machen, ohne den besonderen,
vertrauensvollen Charakter des Kontakts zum Partnerdienst zu gefährden.
Der justitielle Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland verläuft unmittelbar zwischen den beteiligten
Justizbehörden. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Nachfolgeprojekte für die Plattformen Thiazi und Altermedia?
Mit dem Verbot von „Altermedia-Deutschland“ durch den Bundesminister des
Innern und den damaligen Exekutivmaßnahmen gegen die
Hauptverantwortlichen ist der neonazistischen Szene die wichtigste Kommunikationsplattform
verloren gegangen. Soweit feststellbar hat bis heute keine Internetpräsenz der
rechtsextremistischen Szene den Umfang und den Verbindungsgrad des „Thiazi“-
Forums oder der Plattform „Altermedia-Deutschland“ auch nur annähernd erreicht.
9. Welche personellen und strukturellen Verbindungen zu welchen
Organisationen, Parteien oder sonstigen Gruppen der neonazistischen bzw.
rechtsextremistischen Szene sind im Zuge der bisherigen Ermittlungen gegen
Betreiber, Verdächtige und Nutzer der Plattformen Thiazi und Altermedia
bekannt geworden?
Es ist nicht auszuschließen, dass Nutzer der beiden Internetplattformen – ob als
registrierter oder nicht registrierter User – zum damaligen Zeitpunkt Mitglied
oder Sympathisant einer rechtsextremistischen Partei oder Organisation waren.
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz liegen jedoch keine Erkenntnisse vor,
wonach eine Partei oder maßgebliche Organisation der rechtsextremistischen
Szene Verbindungen zu Verantwortlichen beider Plattformen unterhielten. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
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