[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 29. Juni 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13057
18. Wahlperiode 03.07.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Nicole Maisch,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12687 –
Maßnahmen gegen vorzeitigen Verschleiß von Elektrogeräten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Elektrogeräte gehen immer schneller kaputt. Laut Umweltbundesamt (UBA)
stieg zum Beispiel der Anteil der Haushaltsgroßgeräte, die aufgrund eines
Defekts bereits innerhalb der ersten fünf Jahre ersetzt wurden, von 3,5 Prozent im
Jahr 2004 auf 8,3 Prozent im Jahr 2013. Aber auch bei Notebooks oder
Fernsehgeräten lässt sich eine kürzere Nutzungsdauer beobachten (
www.umwelt
bundesamt.de/publikationen/einfluss-der-nutzungsdauer-von-produkten-
aufihre-1).
Der frühzeitige Verschleiß von Produkten verursacht Ärger und Kosten bei
Verbraucherinnen und Verbrauchern, produziert unnötigen Müll sowie Schadstoffe
und verschwendet wertvolle Ressourcen. Laut UBA belasten die kurzlebigen
Produkte unsere Umwelt in allen untersuchten Produktgruppen deutlich stärker
als Geräte mit langer Nutzungsdauer.
Die Gründe für den schnellen Ersatz von Produkten sind vielfältig. In vielen
Produkten sind technische Schwächen durch den Einbau minderwertiger Teile
feststellbar, so dass frühzeitige Reparaturen erforderlich sind oder Neugeräte
angeschafft werden müssen (
www.gruene-bundestag.de/uploads/tx_ttproducts/
datasheet/r18-018_obsoleszenz.pdf). Weiterentwicklungen am Markt, kurze
Produktzyklen oder Modeerscheinungen lösen zusätzlich Ersatzkäufe aus. Die
Möglichkeiten, sich als Käuferin oder Käufer vor dem Erwerb von schnell
verschleißenden oder auf kurze Nutzung ausgelegten Produkten zu schützen, sind
gering. Denn langlebige Produkte lassen sich meist nur schwer oder gar nicht
erkennen. Der Preis allein ist keineswegs ausreichender Hinweisgeber für die
Qualität und die Lebensdauer eines Produkts. Auch Gütesiegel und Warentests
bieten meist keine Orientierung, denn sie berücksichtigen Anforderungen an
Haltbarkeit und Reparierbarkeit nicht oder nur unzureichend.
Menschen, die ihr kaputtes Gerät reparieren lassen möchten, wird dies meist
nicht leicht gemacht. In einem aktuellen Test von Stiftung Warentest rieten die
Reparaturdienste der Hersteller häufig zum Neukauf (
www.test.de/Kaffeevoll
automat-Staubsauger-Waschmaschine-Wann-sich-eine-Reparatur-lohnt-51570
64-0/). Zudem wird Hobbybastlern und lokalen Werkstätten die Reparatur durch
reparaturunfreundliches Produktdesign, fehlende Reparaturanleitungen und
mangelnde Verfügbarkeit von Ersatzteilen stark erschwert.
Auch die derzeit geltenden Gewährleistungsregelungen sind nicht geeignet, die
Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich vor frühzeitigem Verschleiß und
verkürzten Nutzungsdauern zu schützen. Zum einen klagen viele Menschen
darüber, dass Produkte kurz nach Ablauf des 24-monatigen Gewährleistungsrechts
kaputt gehen und demnach kein Anspruch mehr auf Ersatz bzw. Reparatur
besteht. Zum anderen besteht auch im Rahmen der Gewährleistungsfrist lediglich
innerhalb der ersten sechs Monate die Verpflichtung für die Hersteller
nachzuweisen, dass der Schaden nicht bereits beim Kauf bestand. Danach liegt die
Beweislast bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die verpflichtet sind
nachzuweisen, dass der aufgetretene Mangel von Anfang an vorhanden war.
Das ist in der Praxis häufig unmöglich.
Da die Länge der Gewährleistungsfrist europarechtlich nicht zwingend
vorgeschrieben ist, variiert diese in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zwischen zwei
bis sechs Jahren. Deutschland setzt bisher nur die Minimalanforderung von zwei
Jahren um. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist eine Option zur
Verringerung des frühzeitigen Verschleißes. Eine aktuelle Studie der
Verbraucherzentralen verdeutlicht, dass eine Anpassung der Gewährleistungsfristen auf den
im europäischen Raum gültigen Standard mit höherem Verbraucherschutz
zu keinen Nachteilen für Verbraucherinnen und Verbrauchern und
Unternehmen führen würde (
www.vzbv.de/pressemitteilung/studie-zur-
gewaehrleistunglaengere-fristen-gleiche-preise).
Nach UN-Schätzungen wächst der weltweite Elektroschrottberg jährlich um
etwa 42 Millionen Tonnen. Allein in Deutschland fielen im Jahr 2014 rund
1,8 Millionen Tonnen Elektroschrott an (
https://i.unu.edu/media/ias.unu.edu-
en/news/7916/Global-E-waste-Monitor-2014-small.pdf). Die aus Deutschland
illegal exportierte Menge an gebrauchten und defekten Elektro- und
Elektronikgeräten nach Afrika und Asien wurde im Jahr 2008 vom Umweltbundesamt
auf etwa 155 000 Tonnen geschätzt, mit steigender Tendenz (
www.umwelt
bundesamt.de/publikationen/optimierung-steuerung-kontrolle). Darüber hinaus
prognostiziert das United Nations Environment Programme (UNEP) weltweit
eine sprunghafte Zunahme von Elektroschrott in den kommenden Jahren, u. a.
weil auch der Gebrauch von Elektronikgeräten in Entwicklungs- und
Schwellenländern zunimmt. Durch fehlendes bzw. unsachgemäßes Recycling gehen
wertvolle Metalle unwiederbringlich verloren. Studien des UNEP Resource
Panels belegen, dass neue Ansätze und sehr viel stärkere Anstrengungen nötig
sind, um ein Recycling von komplexen Produkten gewährleisten zu können.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Herstellung und
Kennzeichnung von Elektrogeräten mit einer langen Haltbarkeit, Möglichkeit zur Reparatur
und guter Rezyklierbarkeit, um Umwelt und Ressourcen zu schonen und den
Verbrauchern und Verbraucherinnen den Erwerb nachhaltiger, langlebiger Produkte
zu erleichtern.
Wie bereits in der Einleitung zur Kleinen Anfrage ausgeführt, sind die Gründe
für den schnellen Ersatz von Elektro- und Elektronikgeräten vielfältig, so dass
auch die Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Unterstützung einer längeren
Nutzungsdauer je nach Produktgruppe unterschiedlich sind. Es gilt, im Einzelfall
Produktanforderungen zu definieren, die technisch machbar, ökologisch sinnvoll und
wirtschaftlich vertretbar sind und durch die Marktüberwachung mit vertretbarem
Aufwand überprüft werden können. Hierzu müssen geeignete Prüfmethoden
vorliegen.
Neben dem Gesetzgeber sind besonders die Hersteller der Geräte gefordert, ein
langlebiges, reparatur- und recyclingfreundliches Design sowie geeignete
Kommunikationsmethoden hierfür zu entwickeln, damit die Verbraucherinnen und
Verbraucher solche Produkte dann auch erwerben und entsprechend lange nutzen.
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode unternommen, um dem frühzeitigen Verschleiß von Elektrogeräten
entgegenzuwirken?
Mit welchem Erfolg?
Das Anliegen der Anfrage, die Lebensdauer, die Reparierbarkeit und die
Recyclingfähigkeit von Produkten zu verbessern, schließt an Ziele der
Bundesregierung und der EU in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und
nachhaltiger Konsum an. Um Ressourcen und Energie effektiv zu nutzen, sollten
Produkte nicht vor Erreichen ihrer technisch möglichen Lebensdauer ausfallen.
Eine Reparierbarkeit von Produkten trägt zusätzlich dazu bei, eine möglichst
lange Lebensdauer und ggf. eine Wiederverwendung von Produkten zu erreichen.
Die Bundesregierung hat diesbezügliche Positionierungen sowohl im
Abfallvermeidungsprogramm des Bundes und der Länder, im Deutschen
Ressourceneffizienzprogramm II (ProgRess) als auch im Nationalen Programm für nachhaltigen
Konsum vorgenommen.
Speziell hinsichtlich der technischen Lebensdauer von Produkten und ihrer
Reparierbarkeit sind aufgrund des einheitlichen EU-Binnenmarktes Maßnahmen
jedoch bevorzugt auf EU-Ebene umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung des EU-
Kreislaufwirtschaftspaketes und des Arbeitsplanes 2016 bis 2019 der Ökodesign-
Richtlinie hat sich die Europäischen Kommission dafür ausgesprochen,
Verbesserungen bei der Ausarbeitung von Materialeffizienzvorschriften in Ökodesign-
Produktverordnungen systematischer zu untersuchen. Dies wird von der
Bundesregierung unterstützt. In diesem Kontext wird auch auf die Mitarbeit in
Normungsprozessen (siehe Antwort zu Frage 21) verwiesen.
Gesetzgeberische Maßnahmen auf nationaler Ebene wurden daher bisher nicht
ergriffen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode unternommen, um das Herstellen langlebiger Elektrogeräte zu fördern?
Mit welchem Erfolg?
Mit dem Blauen Engel und dem Bundespreis Ecodesign stellt die
Bundesregierung zwei Instrumente zur Verfügung, um ökologische Produktgestaltung für
Konsumenten transparenter zu machen. Deutschlands bekanntestes
Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ legt in vielen Produktgruppen das Augenmerk auf
Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit. Der Blaue Engel stellt auch
Garantieanforderungen, die über gesetzliche Vorgaben zur Gewährleistung hinausgehen,
und fordert die Vorhaltung von Ersatzteilen nach Vermarktungsende.
Der Bundespreis Ecodesign, ein Wettbewerb für ökologische Produktgestaltung,
zeichnet seit dem Jahr 2012 Waren, Konzepte und Dienstleistungen aus, die über
den gesamten Lebensweg eines Produktes höchste gestalterische und ökologische
Qualität aufweisen. Um die Einreichungen zu bewerten, wurde eine
Kriterienmatrix erstellt, in welcher alle im Designprozess relevanten Umweltaspekte über
den gesamten Lebensweg eines Produktes zusammengefasst sind, darunter auch
die Lebensdauer und die Reparierbarkeit.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode unternommen, um das Reparieren defekter Elektrogeräte zu fördern?
Mit welchem Erfolg?
Gesetzgeberische Maßnahmen wurden entsprechend der Erläuterungen unter
Frage 1 bisher nicht ergriffen. Die Bundesregierung unterstützt die von der
Europäischen Kommission im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspaketes und des
Arbeitsplanes 2016 bis 2019 zur Ökodesign-Richtlinie angekündigte Identifizierung
von Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über die Verfügbarkeit
von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen, wenn sie die in der Vorbemerkung
der Bundesregierung erwähnten Anforderungen erfüllen.
Das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes und der Länder aus dem Jahr 2013
unterstreicht die Bedeutung des Themas und empfiehlt konkret die Förderung von
Reparaturnetzwerken durch Bundesländer und Gemeinden. Im Juni 2015 haben
BMUB und Umweltbundesamt (UBA) einen Abfallvermeidungsdialog zur
„Wirksamen Unterstützung von Reparaturnetzwerken“ durchgeführt, in dem
wesentliche Problemfelder und mögliche Lösungsansätze herausgearbeitet wurden.
Die Bundesregierung unterstützt außerdem den „Runder Tisch Reparatur“ im
Rahmen von Fördermaßnahmen des BMUB.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 7, 12 und 18 verwiesen.
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode unternommen, um das Recycling defekter Elektrogeräte zu fördern?
Mit welchem Erfolg?
Das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist seit Einführung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Deutschland bereits auf
einem hohen Niveau (vgl.
www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/
abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/). Die europäischen
Zielvorgaben für das Recycling werden übertroffen. In dieser Legislaturperiode
ist zudem das ElektroG novelliert worden. Dabei wurden die seit 2005
bestehenden Recycling- und Verwertungsquoten entsprechend den europäischen
Vorgaben um jeweils 5 Prozent angehoben. Hierdurch wird sichergestellt, dass die
deutsche Recyclingwirtschaft nicht hinter den bereits erreichten Standard
zurückfallen wird.
Den Verbraucherinnen und Verbrauchern wurden daneben mit der Verpflichtung
des Handels zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten neue
Entsorgungswege geschaffen. Zusammen mit den neuen Regelungen zur
Beweislastumkehr bei der Verbringung soll sichergestellt werden, dass mehr Elektro-
und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen Entsorgung und damit einer
hochwertigen Verwertung im Inland zugeführt werden. Daten und Informationen
zu den Auswirkungen des neugefassten ElektroG liegen der Bundesregierung
noch nicht vor.
5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode unternommen, um die Nutzungsintensität von Elektrogeräten zu
erhöhen, z. B. nach dem Prinzip „Nutzen statt Besitzen“?
Mit welchem Erfolg?
Eine geringere Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen lässt sich nicht allein
durch technische Innovationen und entsprechende Produktgestaltung mit Blick
auf Wart- und Reparierbarkeit bewerkstelligen; auch soziale Innovationen in
Form veränderter Lebens- und Konsumformen sind dafür notwendig. In den
zurückliegenden Jahren gewinnen Initiativen wie die sogenannte „Sharing
Economy“ oder „Collaborative Consumption“ auch in Deutschland an Bedeutung.
In der aktuellen Fortschreibung des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms
(ProgRess II) hat sich die Bundesregierung vor diesem Hintergrund folgende
Ziele gesetzt: Stärkung des öffentlichen Dialogs über die Potenziale sozialer
Innovationen für Ressourcenschonung (z. B. Etablierung eines Zukunftsforums),
Aufbau eines nationalen Netzwerks als Ort gesellschaftlichen Experimentierens
und Lernens, die Initiierung eines runden Tisches unter Beteiligung von Banken,
Stiftungen und gesellschaftlichen Netzwerken, um neue
Finanzierungsinstrumente sozialer Innovationen zu etablieren (z. B. „Crowdfunding-Modell“, „Joint
Venture Capital“) sowie den Aufbau einer nationalen Kontaktstelle für soziale
Innovationen und kollaborativen Konsum.
Die Bundesregierung greift den Aspekt der Erhöhung der Nutzungsintensität auch
im Abfallvermeidungsprogramm (AVP) des Bundes und der Länder vom 31. Juli
2013 auf. Unter anderem wird die Förderung abfallvermeidender
Produktdienstleistungssysteme durch Bundesländer und Gemeinden empfohlen.
Eine systematische Analyse, bei welchen Elektrogeräten „Nutzen statt Besitzen“
besonders erfolgversprechend wäre bzw. schon praktiziert wird und bei welchen
eher nicht, liegt jedoch nicht vor. Leasing-Konzepte sind aus dem Bereich der IK-
Technik jedoch bekannt und werden von der Bundesregierung auch im Rahmen
ihrer Beschaffungsmaßnahmen genutzt.
6. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass für Verbraucherinnen und
Verbraucher dauerhaft ein kostengünstiger Zugang zu Ersatzteilen für
Elektrogeräte sichergestellt ist?
Die Bundesregierung erachtet die Informationsbereitstellung zur Verfügbarkeit
von Ersatzteilen als einen ersten wichtigen Schritt. Hierzu werden Maßnahmen
auf EU-Ebene zunächst bevorzugt (siehe Antwort zu Frage 3). Welche
Rahmenbedingungen und Umsetzungserfordernisse, vor allem mit Blick auf
Importe in den EU-Binnenmarkt und die sozioökonomischen Folgen bei
weitergehenden Maßnahmen zu berücksichtigen wären, ist ein Teilaspekt eines kürzlich
beauftragten Forschungsvorhabens des Ressortforschungsplanes des BMUB
(FKZ 371637311: Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz
einschließlich rechtlicher Instrumente).
7. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass vom Hersteller
aufgekündigte Ersatzteile im Markt nutzbar bleiben (z. B. Bereitstellung der
Konstruktionsdaten für 3D-Druck oder Nennung alternativer Lieferanten)?
Die derzeitigen Möglichkeiten und Grenzen des 3D-Druckes zur Bereitstellung
von Ersatzteilen sind Gegenstand eines laufenden Vorhabens des Sustainable
Design Center „Wiederverwendung durch Reparatur stärken – Potentiale des 3D-
Druck zur Ersatzteilbeschaffung nutzen“ im Rahmen von Fördermaßnahmen des
BMUB (in den Jahren 2017 bis 2018, siehe auch Antwort zu Frage 12). Erst im
Laufe des Vorhabens oder nach Abschluss lassen sich daraus politische
Maßnahmen ableiten.
Das Verbändeprojekt wird neben einer Bereitstellung durch Datensätze auf einer
Microwebsite die Vernetzung von FabLabs, Maker Spaces, Reparaturinitiativen
und Reparaturwerkstätten voranbringen. Damit soll die Verfügbarkeit von
Ersatzteilen für die Reparatur verbessert werden. Rechtliche Fragen zur Nutzung von
Datensätzen von Herstellerseite wurden als klärungsbedürftig erkannt.
8. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, zu prüfen und systematisch zu
erfassen, welche Elektrogeräte aus welchen Gründen frühzeitig verschleißen?
Die Europäische Kommission hat derzeit im Rahmen von Horizon 2020 ein
großangelegtes derartiges Forschungsvorhaben mit einem Finanzumfang von 3 bis
5 Mio. Euro beauftragt.
Zu den Aktivitäten der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
9. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die ökonomischen
Folgen frühzeitigen Verschleißes vor?
Es liegen keine Erkenntnisse vor. Eine Studie im Auftrag der Europäischen
Kommission (ENV.F1/FRA/2010/0044) zur Abschätzung der sozioökonomischen
Wirkungen einer verbesserten Reparierbarkeit hat gezeigt, dass derartige
Abschätzungen nur mit Hilfe von Szenarien möglich sind (Study on socioeconomic
impacts of increased reparability of increased reparability Final report; 2016). Die
Szenarien zeigten je nach Annahme große Unterschiede in den Ergebnissen.
10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die ökologischen
Folgen frühzeitigen Verschleißes vor?
Die im Eingangstext der Anfrage zitierte Studie des UBA hat die ökologischen
Wirkungen unterschiedlicher Produktlebensdauern anhand von drei
Fallbeispielen untersucht. In allen drei Fällen, Waschmaschine, Notebook und
Fernseher ist das langlebigere Produkt aus Umweltsicht das vorteilhafte Produkt.
Darüber hinaus wurden Notebooks in einer früheren Studie vertieft untersucht
(
www.umweltbundesamt.de/publikationen/zeitlich-optimierter-ersatz-
einesnotebooks-unter). Die Auswirkungen der Produktnutzungsdauer von
Arbeitsplatzcomputern wurden zudem in der Studie „Ökologische und ökonomische
Aspekte beim Vergleich von Arbeitsplatzcomputern für den Einsatz in
Behörden unter Einbeziehung des Nutzerverhaltens (Öko-APC)“ untersucht
(
www.umweltbundesamt.de/publikationen/oekologische-oekonomische-
aspektebeim-vergleich), auf deren Grundlage auch der Ratgeber „Computer am
Arbeitsplatz: Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz – Ratgeber für Verwaltungen“
basiert.
11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw.
gefördert, um bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Bewusstsein zu
schaffen bzw. zu stärken, ausgediente Wertstoffe dem Recycling zuzuführen
(bitte ggf. nach Gerätearten aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wurde
die Neufassung des ElektroG mit einer umfassenden Pressearbeit seitens des
Bundesumweltministeriums begleitet. Mit dem neuen ElektroG aus dem Jahr 2015
wurden zudem auch die zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber verpflichtet, die
Verbraucher über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten (u. a. Erfordernis einer getrennten Erfassung,
Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne) zu informieren.
Daneben wurde auch die Gemeinsame Stelle der Hersteller, die Stiftung Elektro-
Altgeräte Register (stiftung ear), verpflichtet, die Endnutzer über ihre Aufgaben
und Pflichten zu informieren. Zudem hat das Bundesumweltministerium zuletzt
in der 22. Kalenderwoche auf seinen Informationskanälen auf die Bedeutung der
getrennten Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und die
Möglichkeiten der Verbraucher informiert.
12. Wie unterstützt die Bundesregierung gesellschaftliches Engagement zur
Förderung des Reparaturgedankens von Elektrogeräten und zur Verhinderung
von unnötiger Entsorgung, z. B. in Repaircafés?
Die Bundesregierung begrüßt gesellschaftliche Initiativen, die den
Reparaturgedanken bei Elektrogeräten fördern, Wissen und Werkzeuge teilen (z. B.
Repaircafés) und eine Kultur der Wertschätzung und Pflege von langlebigen Produkten
vertreten.
Durch Fördermaßnahmen des BMUB werden folgende Projekte mit Bezug zur
Reparatur gefördert:
„WiRD – Wiederverwendungs- und Reparaturzentren in Deutschland“,
Laufzeit: 2015 bis 2017, AK Reparatur
„RE-ACT“, Laufzeit: 2016 bis 2018, Die Mulitvision e. V.
„Kultur der Reparatur“, Laufzeit: 2017 bis 2018, Runder Tisch Reparatur
„Wiederverwendung durch Reparatur stärken – Potentiale des 3D-Druck zur
Ersatzteilbeschaffung nutzen“, Laufzeit: 2017 bis 2018, Sustainable Design
Center
„Konsumsensibilisierung für Haltbarkeit und Kreislaufführung“, Laufzeit
2017 bis 2019, Murks Nein Danke.
Darüber hinaus werden weitere Projekte unterstützt, die das Bewusstsein für
Recycling stärken oder Ansätze des „Nutzens statt Besitzens“ fördern.
Die Bundesregierung unterstützt das gesellschaftliche Engagement für
Aktivitäten zur Ressourcenschonung und zum Klimaschutz auch durch spezifische
Fördermaßnahmen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI).
Insbesondere werden durch den aktuellen Förderaufruf „Kurze Wege für den
Klimaschutz“ nachbarschaftliche Initiativen finanziell gefördert, die schnelle,
individuelle und nachhaltige Lösungen für eine energieeffiziente und
ressourcenschonende Lebensweise im kommunalen Umfeld schaffen. Auch in den NKI-
Förderaufrufen „Klimaschutz im Alltag“ und „Innovative Klimaschutzprojekte“ werden
diese Themenbereiche aufgegriffen.
Weiterhin fördert das Umweltressort die Beteiligung Deutschlands an der
Europäischen Woche der Abfallvermeidung (EWAV) (
www.wochederabfall
vermeidung.de/). Zur Unterstützung des Grundgedankens eines nachhaltigen
Umgangs mit Produkten in der Altersgruppe der 8- bis 12-Jährigen wurden das
Kinderbuch „Nachrichten aus der Tonne“ sowie eine zugehörige Infographik
gefördert.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung von Herstellerangaben für
garantierte Lebensdauern auf allen Elektrogeräten, wie sie im Rahmen der
Parlamentsdebatte des Deutschen Bundestages zu den
Bundestagsdrucksachen 18/9179 und 18/10666 am 15. Dezember 2016 von den Rednern aller
Fraktionen als denkbar formuliert oder begrüßt wurden?
Die Bundesregierung beurteilt die Einführung einer
Herstellergarantieaussagepflicht als ein geeignetes Instrument. Konkrete rechtliche
Umsetzungsmöglichkeiten werden derzeit in einem weiteren Forschungsvorhaben (FKZ 371637311:
Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz einschließlich rechtlicher
Instrumente) geprüft.
14. Hat die Bundesregierung die in der UBA-Studie „Einfluss der
Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung: Schaffung einer
Informationsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz“
vorgeschlagenen „Strategien zur Verlängerung der Produktnutzungsdauer“
weiterverfolgt (bitte spezifizieren, welche Maßnahmen zur Umsetzung welcher
Strategie ergriffen wurden)?
Die als zielführend erachteten Maßnahmen werden für konkrete, rechtliche
Umsetzungsvorschläge in einem Folgeforschungsvorhaben (FKZ 371637311:
Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz einschließlich rechtlicher
Instrumente) derzeit weiterentwickelt.
15. Plant die Bundesregierung, Überlegungen der Europäischen Kommission,
die Kriterien Reparierbarkeit und Lebensdauer gesetzlich zu verankern,
national umzusetzen?
Wenn ja, welche Überlegungen wurden hierzu bereits angestellt?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, Regelungen hinsichtlich der
Reparierbarkeit und Lebensdauer von Elektrogeräten auf europäischer Ebene zu
verankern. Die Festlegung weitergehender Anforderungen an das Produktdesign auf
nationaler Ebene ist aus binnenmarktrechtlichen Gründen kaum möglich. Da
Elektro- und Elektronikgeräte zudem ganz überwiegend in einem internationalen
Markt – also über Grenzen hinweg – gehandelt werden, hält die Bundesregierung
eine Regelung auf europäischer Ebene für sinnvoller (siehe hierzu auch Antwort
zu Frage 1).
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den in Frankreich
geschaffenen Straftatbestand „geplante Obsoleszenz“ vor, und inwiefern gibt
es Pläne der Bundesregierung, eine ähnliche Initiative zu ergreifen?
Der französische Vorschlag wird im Rahmen eines zurzeit laufenden
Forschungsvorhabens im Ressortforschungsplan des BMUB geprüft (FKZ 371637311:
Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz einschließlich rechtlicher
Instrumente). Der Bundesregierung liegen bislang keine Informationen über die
Wirksamkeit des Instruments vor. Allerdings zeigt die öffentliche Diskussion,
dass eine absichtsvoll geplante Obsoleszenz wahrscheinlich schwierig mit
Beweisen belegbar sein wird. Derzeit bestehen keine Pläne der Bundesregierung, eine
ähnliche Initiative zu ergreifen.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in Schweden
steuerlich erleichterten Reparaturen defekter Geräte (ermäßigter
Umsatzsteuersatz und steuerliche Absetzbarkeit von Reparaturdienstleistungen) vor?
Nach deutschen Medienberichten (
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/schweden-
senkt-steuern-auf-reparaturen-a-1123262.html) gab es in Schweden Ende letzten
Jahres Pläne, die Umsatzsteuer auf Reparaturen von Fahrrädern, Kleidung und
Schuhen zu senken. Ob Schweden diese Pläne umgesetzt hat, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Nach der von der Europäischen Kommission auf ihrer
Internetseite veröffentlichten Übersicht über die Umsatzsteuersätze in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Stand vom 1. Januar 2017 (
https://ec.
europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/
vat/how_vat_works/rates/vat_rates_en.pdf) wendet Schweden – wie auch die
Mehrzahl der anderen Mitgliedstaaten – auf Reparaturen dieser Gegenstände den
Normalsatz (in Schweden 25 Prozent) an. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen darüber vor, dass Schweden auf Reparaturen defekter Geräte einen
ermäßigten Umsatzsteuersatz anwendet. Ebenso liegen der Bundesregierung
keine Informationen über eine steuerliche Absetzbarkeit von
Reparaturdienstleistungen in Schweden vor.
Zu den Regelungen in Deutschland wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
18. Inwiefern gibt es Überlegungen der Bundesregierung, eine steuerliche
Förderung von Reparaturen auch in Deutschland umzusetzen?
Einer umsatzsteuerlichen Förderung von Reparaturen defekter Geräte stehen die
verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts entgegen. Nach Artikel 98 Absatz 1
und 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) dürfen die Mitgliedstaaten zwar einen
ermäßigten Umsatzsteuersatz auf kleinere Reparaturdienstleistungen anwenden;
diese sind jedoch auf Arbeiten an bestimmten Gegenständen, nämlich Fahrrädern,
Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche, beschränkt. Reparaturen
defekter Geräte fallen nicht darunter. Auch eine allgemeine
Umsatzsteuerbefreiung von Reparaturen defekter Geräte ist nach den Vorgaben der MwStSystRL
nicht zulässig.
Im Bereich der Einkommensteuer werden Reparaturen bereits gefördert.
Aufwendungen für die Reparatur, Wartung und Pflege von Gegenständen im Haushalt
eines Steuerpflichtigen (einschließlich Elektrogeräte) können bereits heute als
Handwerkerleistungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3
des Einkommensteuergesetzes steuermindernd berücksichtigt werden.
19. Inwiefern gibt es Überlegungen der Bundesregierung, Maßnahmen gegen
Quasi-Monopole im Reparaturbereich und gegen Ersatzteilwucher zu
ergreifen?
Im Bereich des Wettbewerbsrechts gibt es keine Überlegungen der
Bundesregierung, Maßnahmen gegen Quasi-Monopole zu ergreifen. Das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält wirksame Vorschriften gegen den
Missbrauch von Marktmacht.
Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind gemäß § 138 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig. Hierzu zählen auch die sogenannte
wucherähnlichen Rechtsgeschäfte, bei denen der wirtschaftlich Überlegene die
schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht bei einem besonders groben
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung für ein
Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Von einem besonders groben
Missverhältnis kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung
rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Überlegungen, darüber
hinausgehende Vorschriften speziell mit Blick auf den Verkauf von Ersatzteilen
vorzuschlagen, gibt es derzeit innerhalb der Bundesregierung nicht.
20. Inwiefern gibt es Überlegungen der Bundesregierung, dem Handel eine Pflicht
zur regionalen Reparatur, etwa im 50-km-Umkreis zum Verkaufsort,
aufzuerlegen?
Es gibt keine Überlegungen der Bundesregierung, den Handel zu einer regionalen
Reparatur zu verpflichten.
21. Wie setzt sich die Bundesregierung national und international dafür ein, dass
Qualität, Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz
elektrischer Geräte in Normungsprozessen stärker als bisher berücksichtigt
werden?
Welche konkreten Maßnahmen wurden diesbezüglich ergriffen?
Welche Gespräche wurden geführt?
Insbesondere Standardisierungen können dazu beitragen, die Nutzungsdauer von
Produkten zu verlängern (z. B. Wieder- und Weiterverwendung). Bei
Smartphones und Tablets kann die Normung modularer Bauweisen etwa den besseren
Austausch von Akkus ermöglichen. Zudem können Netzteile und Stecker, die für
alle mobilen Endgeräte der Informationstechnik kompatibel sind, auch mit einem
neuen Gerät weiterverwendet werden. Seit 2014 ist die EU-Richtlinie über
Funkanlagen (2014/53/EU) in Kraft, die eine Standardisierung für Ladegeräte festlegt
(Umsetzung in nationales Recht bis zum 12. Juni 2016). Bei Smartphones und
Tablets haben sich dadurch Netzteile und zugehörige Stecker bereits weitgehend
standardisiert. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit Standardisierungen
für Netzteile und zugehörige Stecker weiterer elektronischer Geräte (z. B.
Laptops) hierfür infrage kommen. Die Bundesregierung strebt daneben auf nationaler
und europäischer Ebene an, dass Normen verstärkt den Ressourcenschutz
unterstützen.
Im Januar 2016 haben die Europäischen Normenorganisationen CEN und
CENELEC das Normungsmandat M/543 der Europäischen Kommission zur
Stärkung der Materialeffizienz unter der Ökodesign-Richtlinie angenommen
(Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die
umweltgerechte Gestaltung in Bezug auf Aspekte der Materialeffizienz bei
energieverbrauchsrelevanten Produkten zur Unterstützung der Umsetzung der
Richtlinie 2009/125/EG). Bis zum März 2019 sind horizontale Normen und Leitlinien
zu Themen wie Recyclingfähigkeit, Lebensdauer, Wiederverwendbarkeit und
Reparierbarkeit auszuarbeiten. Die Bundesregierung unterstützt diese
Normungsarbeit sowohl durch Entsendung von Experten der nachgeordneten Behörden in
die Normungsgremien (CEN-CENELEC TC 10 „Energy-related products –
Material Efficiency Aspects for Ecodesign“ und nationales Spiegelgremium) als
auch durch Finanzierung von Begleitforschung.
22. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Qualität, geplante
Gebrauchsdauer laut Produktentwicklung, Recyclingfähigkeit und
Ressourceneffizienz elektrischer Geräte durch eine entsprechende genormte
Kennzeichnung für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar sind?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Ressourcenschonung als Kriterium
für Verbraucherinnen und Verbraucher stärkere Berücksichtigung findet.
Entsprechende Kennzeichnungen zum Nachweis der Gebrauchsdauer,
Recyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz können hier eine zentrale Rolle spielen. Einzelne
Angaben könnten dabei auch Teil der Energieverbrauchskennzeichnung werden.
Dabei müssen die Kriterien wesentliche Umweltwirkungen des Produktes
beschreiben und die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Labels müssen
gewahrt bleiben. Darüber hinaus müssen Informations- und
Kennzeichnungsanforderungen unter öffentlichem Recht durch Marktaufsichtsbehörden mit
vertretbarem Aufwand überprüfbar sein. Die Methoden zur Bestimmung der genannten
Aspekte, ihre Aussagekraft sowie ihre Überprüfbarkeit sind größtenteils noch
nicht umsetzungsreif. Die in der Antwort zu Frage 21 angesprochenen
Normungsaktivitäten werden hier eine Weiterentwicklung bringen.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Erwartung der
Verbraucherinnen und Verbraucher, kleine defekte Ersatzteile in Elektrogeräten
selbst austauschen zu können?
Wurde diese nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren
gestärkt?
Die Bundesregierung hat keine detaillierten Kenntnisse über die Erwartung der
Verbraucherinnen und Verbraucher, kleine defekte Ersatzteile in Elektrogeräten
selbst austauschen zu können.
24. Wodurch kommt die Bundesregierung der Erwartung vieler
Verbraucherinnen und Verbraucher entgegen, kleine defekte Ersatzteile in Elektrogeräten
selbst austauschen zu können?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher neue Elektrogeräte anschaffen, weil die Reparatur der
Altgeräte
a) ökonomisch nicht sinnvoll oder zumutbar erscheint,
b) durch fehlende Ersatzteile oder Software-Updates nicht möglich ist,
c) durch das Fehlen von Bau- und Schaltplänen oder die Notwendigkeit von
Spezialwerkzeugen erschwert oder unmöglich ist bzw.
d) erschwert wird oder unmöglich gemacht ist, z. B. durch Verklebungen?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine eigenen Erkenntnisse vor. Eine
jüngste Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (
www.vzbv.de/sites/
default/files/downloads/2017/06/01/umfrage_-_haltbarkeit_und_reparierbarkeit_
von_ produkten_o_gewaehrleistung.pdf) zeigt jedoch, dass ökonomische Gründe
mit Abstand der häufigste Grund sind (74 Prozent), keine Reparatur
vorzunehmen.
26. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung Bestrebungen oder strengt selbst an,
a) die Beweislast, dass der Schaden an einem Elektrogerät bereits bei Kauf
bestand, während der gesamten Gewährleistungsdauer beim Hersteller zu
belassen,
b) die gesetzliche Gewährleistungsdauer pauschal zu verlängern,
c) die gesetzliche Gewährleistungsdauer für einzelne Gerätearten zu
verlängern bzw.
d) europaweit auf eine Harmonisierung der Gewährleistung an den höchsten
gültigen Stand hinzuwirken?
Die Fragen 26 bis 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Fragen beziehen sich alle auf eine mögliche Verlängerung der
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bzw. eine mögliche Verlängerung der
Beweislastumkehr über die derzeit geltende Frist von sechs Monaten hinaus.
Beide Regelungsbereiche sind Gegenstand des Vorschlags der Europäischen
Kommission für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des
Onlinewarenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (COM
(2015) 635). Der Vorschlag verfolgt insgesamt einen vollharmonisierenden
Ansatz. Im Europäischen Rat wurde die Behandlung des Richtlinienvorschlags mit
Blick auf den REFIT (Evaluierung der bestehenden EU-
Verbraucherrechtsvorschriften) zunächst zurückgestellt. Die Richtlinienverhandlungen in der
Ratsarbeitsgruppe werden im zweiten Halbjahr 2017 beginnen.
Die Positionsbestimmung der Bundesregierung zu dem Richtlinienvorschlag
insgesamt und zur Frage der Länge der Verjährungsfrist und der Beweislastumkehr
ist noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der Verjährungsfrist wird die
Bundesregierung dabei berücksichtigen, dass diese für eine Vielzahl von Waren passen
muss.
27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bestrebungen einiger EU-Staaten, im
Rahmen der Evaluierung der bestehenden EU-
Verbraucherrechtsvorschriften die gesetzliche Gewährleistung auf vier Jahre zu verlängern?
28. Inwiefern hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher bereits nach einem halben Jahr bei einem Defekt
nachweisen müssen, dass ein möglicher Geräteschaden vorliegt und der
Defekt nicht eigenverschuldet ist?
29. Inwiefern hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher bereits nach einem halben Jahr bei einem Verschleiß
nachweisen müssen, dass eine unzureichende Auslegung im Werkstoff oder
Bauteil vorliegt und der Defekt nicht eigenverschuldet ist?
30. Inwiefern ist dies nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung etwa
bei verklebten Produkten, in die man „nicht reingucken kann“, überhaupt
möglich?
Welche Alternativen scheinen aus Sicht der Bundesregierung praktikabler?
Weshalb lehnt die Bundesregierung eine Ausweitung der Beweislastumkehr
auf die volle Dauer der Gewährleistungszeit ab?
Die Fragen 27 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
31. Wie positioniert sich die Bundesregierung bei der Diskussion um die EU-
VO über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler
Inhalte hinsichtlich der nun vorliegenden Vorschläge zur Beweislastumkehr,
– befürwortet sie den Vorschlag einer 24-monatigen Beweislastumkehr,
– befürwortet sie eine EU-weite Vollharmonisierung hinsichtlich der Länge
der Beweislastumkehr?
Der Richtlinien-Vorschlag für Verträge über digitale Inhalte enthält in der
Fassung, wie sie von den Mitgliedstaaten auf dem Rat für Justiz und Inneres am
8. Juni 2017 im Rahmen einer Allgemeinen Ausrichtung beschlossen wurde, eine
Frist für die Beweislastumkehr von einem Jahr (vollharmonisiert). Auch die
Bundesregierung hat dem Richtlinien-Text nach einer Gesamtabwägung ihre
Zustimmung erteilt.
32. Wie viele der in Deutschland zugelassenen Handymodelle verfügen nach
Kenntnis der Bundesregierung über fest verbaute Akkumulatoren und
Batterien, und bei wie vielen Handymodellen ist ein einfacher Austausch seitens
des Nutzers möglich?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
33. Wie viele Handymodelle, die in den letzten fünf Jahren zugelassen wurden,
verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über fest verbaute
Akkumulatoren und Batterien, und bei wie vielen Handymodellen ist ein einfacher
Austausch seitens des Nutzers möglich?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
34. Wie viele Handymodelle, die seit Inkrafttreten des Gesetzes über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von
Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz –
ElektroG) am 20. Oktober 2015 zugelassen wurden, verfügen nach Kenntnis
der Bundesregierung über fest verbaute Akkumulatoren und Batterien, und
bei wie vielen Handymodellen ist ein einfacher Austausch seitens des
Nutzers möglich?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
35. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum legalen und illegalen
Export von Elektroschrott vor?
Für den Vollzug des Abfallrechts sind in Deutschland die Bundesländer
zuständig. Deren Umweltbehörden arbeiten mit dem Zoll, dem Bundesamt für
Güterverkehr sowie der Polizei der Länder und des Bundes zusammen. Sie erstellen in
Abstimmung mit den anderen beteiligten Behörden Kontrollpläne und führen mit
diesen die Kontrollen durch. Daten zu diesen Kontrollen werden vom Bund nicht
statistisch erfasst.
Im Jahr 2016 (in Klammern Menge für das Jahr 2015) wurden insgesamt 36 742
(30 969) Tonnen Elektroaltgeräte und Elektroschrott als notifizierungspflichtiger
Abfall legal exportiert. Dabei handelt es sich um Abfälle gemäß der
Abfallschlüssel des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV): 160209, 160211, 160213,
160214, 160215, 160216, 200135.
Eine Statistik über illegale Verbringungen von Elektroaltgeräten und
Elektroschrott existiert naturgemäß nicht, da diese Mengen nicht ermittelbar sind.
Die für das Umweltbundesamt erstellte Studie „Optimierung der Steuerung und
Kontrolle grenzüberschreitender Stoffströme bei Elektroaltgeräten/
Elektroschrott“ (Texte 11/2010) zeigt unter anderem die Grenzen der statistischen
Erfassung von legalen und illegalen Exporten – insbesondere im Hinblick auf die
schwierige Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall – auf. Die Studie ist
auf der folgenden Webseite des Umweltbundesamtes verfügbar:
www.umwelt
bundesamt.de/publikationen/optimierung-steuerung-kontrolle.
Nach einer Auswertung von Gerichtsurteilen durch das Umweltbundesamt
wurden im Jahr 2015 zwölf Gerichtsurteile wegen illegaler Verbringung von
Elektroaltgeräten gefällt, mit Geldstrafen von maximal 4 000 Euro. Die nachgewiesen
illegal verbrachte Menge betrug maximal zehn Tonnen je Fall. Näheres und
Daten zu vorhergehenden Jahren finden sich unter:
www.umweltbundesamt.de/
themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/
verfolgungder-illegalen-abfallverbringung.
36. Welche ersten Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über die
Umsetzung der in der letzten Novelle des ElektroG verankerten Beweislastumkehr
(§ 23) für den Export von Altgeräten?
Hierzu wurden von den zuständigen Bundesländern bislang noch keine
Erkenntnisse an den Bund übermittelt.
Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen.
37. Welche weiteren Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten vier
Jahren unternommen, um den illegalen Export von Elektrogeräten zu
unterbinden?
Mit welchem Erfolg?
Die Bundesregierung hat in Abstimmung mit den für den Vollzug des
Abfallrechts zuständigen Bundesländern die Vorgaben der novellierten Richtlinie
2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Elektro- und Elektronik-
Gesetz umgesetzt. Dieses Gesetz enthält Regelungen, mit denen illegale Exporte
von Elektro-Altgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig
verhindert werden sollen. Durch klare Abgrenzungskriterien und die genannte
Beweislastumkehr zulasten des Exporteurs ist es dem Vollzug besser möglich, Altgeräte
von Gebrauchtgeräten zu unterscheiden. Der Exporteur muss anhand strenger
Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind.
Hierdurch kann auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in
Entwicklungsländer besser vollzogen werden.
Die Auswirkungen des Gesetzes sind bislang noch nicht evaluiert worden. Vor
dem Hintergrund einer entsprechenden Vorgabe aus dem
Gesetzgebungsverfahren zum ElektroG ist die Bundesregierung allerdings verpflichtet, die
Auswirkungen des § 23 bis spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten (also im Jahr 2018)
zu evaluieren.
38. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten vier Jahren
unternommen, um das Ziel der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie,
wiederverwendbare Produkte aus dem Abfallstrom zu gewinnen, zu erreichen?
Das im Jahr 2015 neugefasste ElektroG verpflichtet die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, im Rahmen der Eigenvermarktung von Sammelgruppen
(Optierung) Altgeräte für die Wiederverwendung vorzubereiten oder zu behandeln
und zu entsorgen. Diese Pflicht impliziert die grundsätzliche Obliegenheit zu
prüfen, welche Geräte für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind.
Zu diesem Zweck wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auch eine
Ausnahme vom grundsätzlichen Separierungsverbot gewährt. Hierdurch wird
sichergestellt, dass ein Großteil der gesammelten Altgeräte bereits vor dem
Transport zu einer Erstbehandlungsanlage und einer möglichen, damit einhergehenden
weiteren Beschädigung daraufhin überprüft werden kann, ob eine Vorbereitung
zur Wiederverwendung möglich ist. Durch diese Maßnahmen wird die
Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne der Umsetzung der Abfallhierarchie
gestärkt.
39. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten vier Jahren
unternommen, um den Handel mit gebrauchten Konsumgütern zu fördern?
Es gibt bereits jetzt in Deutschland einen umfangreichen Handel mit gebrauchten
Konsumgütern, der vielfach über Onlineplattformen abläuft (ebay, ebay-
Kleinzeigen, Kleiderkreisel u. a.) und von den Marktteilnehmern selbst organisiert und
angenommen wird.
Die Bundesregierung fördert den Handel mit gebrauchten Konsumgütern indirekt
durch übergreifende Konzeptentwicklungen im Bereich der sozialen
Innovationen oder direkten Fördermaßnahmen (siehe hierzu die Antwort zu den Fragen 5
und 12).
40. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Einhaltung der
verpflichtenden Rücknahme kleiner Elektroaltgeräte durch den Einzelhandel
vor?
Auf Grundlage der Rücknahmepflichten der Vertreiber konnte das
Erfassungsnetz verdichtet und damit die Rückgabe von Altgeräten für die Verbraucherinnen
und Verbraucher erleichtert werden. So sind bei der Stiftung ear aktuell ca. 3 000
Vertreiber angezeigt, die neben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurücknehmen. Der Bundesregierung lagen
jedoch Informationen vor, wonach nicht alle Vertreiber ihren gesetzlichen Pflichten
nachkommen sollen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung den
Antrag des Bundestages zur Einführung eines Bußgeldtatbestandes gegen sich nicht
rechtskonform verhaltende Vertreiber im ElektroG im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterstützt. Der
Ordnungswidrigkeitentatbestand ist zum 1. Juni 2017 in Kraft getreten.
41. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass auch Discounter mit
einer reinen Elektro-Verkaufsfläche unter 400 Quadratmetern dazu
verpflichtet werden, kleine Elektroaltgeräte zurückzunehmen?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, die Begrenzung der
Rücknahmepflicht auf Vertreiber mit einer Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche für
Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 Quadratmetern zu ändern. Die
Regelung dient insbesondere dem Schutz kleiner und mittelständischer
Unternehmen.
42. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass es
Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert wird, größere nicht reparierbare
Elektroaltgeräte einem ordentlichen Recycling zuzuführen?
Den Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen bereits heute eine Vielzahl an
Möglichkeiten zur Rückgabe von großen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur
Verfügung. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bieten in vielen Fällen
neben der kostenlosen Rückgabe an der Sammelstelle auch Holsysteme für
größere Elektro- und Elektronik-Altgeräte an. Zudem ist der Handel verpflichtet, bei
Kauf eines Neugerätes ein entsprechendes Elektro- und Elektronik-Altgerät
kostenlos zurückzunehmen. Sofern das Neugerät an den Endnutzer ausgeliefert wird,
ist die Rücknahme am privaten Haushalt für diesen ebenfalls kostenlos, sofern
der Rückgabewille bereits bei Vertragsschluss vom Endnutzer mitgeteilt wurde.
Derzeit sieht die Bundesregierung daher keinen Anlass, darüber hinaus weitere
Regelungen zur Entsorgung von größeren Elektro- und Elektronik-Altgeräten
vorzusehen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]