Kürzung des erdienten Ruhegehalts für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte mit Vordienstzeiten aus der Deutschen Demokratischen Republik
der Abgeordneten Frank Tempel, Susanna Karawanskij, Matthias W. Birkwald, Roland Claus, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten, die aus dem Grenzschutz der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) der De Maizière-Regierung in den Bundesdienst übernommen worden sind und § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) unterfallen, unterliegen zusätzlich einer besonderen Kappung der Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Rente und Beamtenversorgung, obwohl keine Überalimentation dieser Beamtinnen und Beamten mit gemischter Erwerbsbiographie besteht.
Nach § 55 Absatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) und § 2 Nummer 8 Satz 2 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVÜV) ist bei der Bestimmung der Höchstgrenze der maximalen Gesamtaltersbezüge für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, sofern darin Versorgungsbezüge enthalten sind, nicht mehr die fiktive Versorgung anzusetzen, die sie mit dem entsprechenden Endruhegehalt erhalten würden, wenn sie ihr Leben lang gearbeitet hätten. Stattdessen wird die fiktive Versorgung angesetzt, die Beamtinnen und Beamte mit dem entsprechenden Endruhegehalt nach einer Dienstzeit ohne Berücksichtigung der nach § 30 BBesG inkriminierten Zeiten erreichen konnten.
Auf diese Weise reduzieren sich die Gesamtaltersbezüge der betroffenen Beamtinnen und Beamten erheblich. Hätten sie als Angestellte in dieser Zeit gearbeitet, hätten sie einen deutlich höheren Zuwachs an ihren Gesamtaltersbezügen erhalten als nach Ernennung in ein Bundesbeamtenverhältnis. In vielen Fällen führt dies dazu, dass nur ein Fünftel der erdienten Versorgung aus der Zeit nach der Wiedervereinigung ausgezahlt wird.
§ 12a BeamtVG und § 2 Nummer 7 BeamtVÜV verhindern jedoch bereits eine Honorierung der inkriminierten Zeiten nach § 30 BBesG für die Versorgung. Die Kappung der Höchstgrenze ist für die Verhinderung der Honorierung daher nicht erforderlich. Der Verweis auf die Rente ist dem Dienstherrn zur Erfüllung seiner Versorgungspflicht nur gestattet, sofern auf diesem Wege eine Überalimentation verhindert oder die doppelte Versorgung ausgeschlossen wird. Eine Überalimentation ist in den Fällen der Anwendung von § 12a BeamtVG und § 2 Nummer 7 BeamtVÜV jedoch regelmäßig ausgeschlossen. Die Kappung der Höchstgrenze im Sinne von § 55 Absatz 2 BeamtVG und von § 2 Nummer 8 Satz 2 BeamtVÜV stellt damit nicht nur eine Nichtanerkennung der inkriminierten Vordienstzeiten dar, sondern eine materielle Kürzung der sachlich durch tadellosen Dienst erreichten Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Zeit nach der Wiedervereinigung, ohne dass dadurch eine Überversorgung beseitigt würde.
Im Unterschied zu diesen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten wird bei den Beamtinnen und Beamten der Freistaaten Thüringen und Sachsen, die § 30 BBesG unterfallen, auf die zusätzliche Kappung der Höchstgrenze verzichtet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Beamtinnen und Beamte im Bundesdienst, die sich bereits im Ruhestand befinden, sind von einer Kappung der Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 Satz 1b BeamtVG und § 2 Nummer 8 Satz 2 BeamtVÜV betroffen (bitte nach zuständiger Behörde aufschlüsseln)?
Wie viele der von der Kappung der Höchstgrenze betroffenen Beamtinnen und Beamten werden demnächst in den Ruhestand gehen (bitte nach Jahren von 2017 bis 2025 aufschlüsseln)?
Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten für den Bund, falls beginnend ab 1. Januar 2018 in § 55 Absatz 2 Satz 1b BeamtVG der Zusatz „abzüglich von Zeiten nach § 12a“ und in § 2 Nummer 8 BeamtVÜV der Satz 2 gestrichen werden (bitte Kosten nach Jahren bis 2025 angeben)?
Wie hoch sind die voraussichtlichen jährlichen Kosten, wenn diese Streichung im Sinne von Frage 3 rückwirkend für alle Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne von Frage 1 erfolgt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Kappung der Höchstgrenze keine Verhinderung der Honorierung von Zeiten beim DDR-Grenzschutz bewirkt, sondern vielmehr eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung des in der Bundesrepublik Deutschland erdienten Ruhegehalts wegen dieser DDR-Grenzschutz-Zeiten darstellt?
Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, diese nicht sachgerechte Wirkung der Kappung der Höchstgrenze abzuschaffen, so wie es die Freistaaten Thüringen im Jahr 2011 und Sachsen im Jahr 2013 bereits getan haben?