[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
3. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13258
18. Wahlperiode 04.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae,
Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13043 –
Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Behinderte Menschen stoßen im Alltag schnell an die Grenzen der
gleichberechtigten Teilhabe. Der Restaurantbesuch, der Ausflug ins Kino, zu einem
Konzert oder der Arztbesuch können für Menschen mit Beeinträchtigungen
schwierig und im schlimmsten Fall unmöglich werden, wenn Gebäude nicht
barrierefrei sind. Dabei haben behinderte Menschen das gleiche Recht auf den
vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und
Grundfreiheiten. So steht es in Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK),
die auch von Deutschland unterzeichnet wurde.
Barrieren ergeben sich natürlich nicht nur durch Stufen, Treppen oder andere
Hindernisse, die die Fortbewegung einschränken. Sie entstehen auch, wenn
Webseiten für blinde oder sehbehinderte Menschen nicht lesbar sind,
Veranstaltungen nicht in Gebärdensprache übersetzt werden oder Informationen nicht in
Leichter Sprache zur Verfügung stehen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt in Deutschland
Barrierefreiheitsanforderungen, allerdings nur für den öffentlich-rechtlichen Bereich.
Die Koalitionsfraktionen aus CDU, CSU und SPD haben bei der Novellierung
des BGG im Jahr 2016 den Privatsektor nicht in den Geltungsbereich des
Gesetzes mit aufgenommen. Damit müssen Kinos, Cafés, Arztpraxen etc.
weiterhin nicht barrierefrei sein.
Im Dezember 2015 legte die Europäische Kommission den „Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (Barrierefreiheits-RL;
COM(2015) 615 endg.) vor. Die Richtlinie soll dazu beitragen, behinderten
Menschen ein breiteres und kostengünstigeres Angebot an barrierefreien
Produkten und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Durch die Richtlinie
würden auch private Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler und
Dienstleitungserbringer zur Umsetzung von Barrierefreiheit verpflichtet. Eine Einigung
aller Mitgliedstaaten wurde bisher allerdings nicht erzielt, was aus Sicht der
Fragesteller auch an der zögerlichen Verhandlungsstrategie und den
Vorbehalten der Bundesregierung liegt.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Europäische Kommission hat am 2. Dezember 2015 den Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vorgelegt (RL-Entwurf über
die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen oder European
Accessibility Act – EAA). Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich das Ziel des
Richtlinienentwurfes, über einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte
Produkte und Dienstleistungen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im
EU-Binnenmarkt zu verbessern und damit auch die Umsetzung der UN-BRK
weiter voran zu bringen. In diesem Sinn setzt sich die Bundesregierung für ein
gutes Verhandlungsergebnis zum EAA ein. Dafür muss der Richtlinientext für
alle Beteiligten, insbesondere für die betroffenen Wirtschaftsakteure, klar und
verständlich formuliert sein. Es müssen sich zudem die administrativen und
finanziellen Auswirkungen für die Marktteilnehmer und die beteiligten staatlichen
Behörden realistisch einschätzen lassen.
Der Richtlinienentwurf wird in der Ratsarbeitsgruppe (RAG) Sozialfragen
verhandelt und hat – zuletzt unter maltesischer Präsidentschaft – eine Reihe von
Änderungen erfahren. Die Verhandlungen werden derzeit unter estnischer
Ratspräsidentschaft fortgesetzt. Die estnische Präsidentschaft hat den Vorschlag
unterbreitet, die weiteren Verhandlungen zum Anwendungsbereich abschnittsweise zu
führen. Die Bundesregierung begrüßt diese Vorgehensweise und hat dabei
abermals umfangreiche Vorschläge eingebracht, um den Textentwurf zu verbessern.
Barrierefreiheit durch die Barrierefreiheits-RL der EU
1. Bei welchen konkreten Produkten oder Dienstleistungen im Geltungsbereich
der Barrierefreiheits-RL bestehen seitens der Bundesregierung Bedenken
hinsichtlich der Anwendbarkeit, und aus welchen Gründen?
In Bezug auf den aktuellen Verhandlungsstand (Dokument des Rates Nr. 9483/17
ADD1 vom 24. Mai 2017) hat die Bundesregierung keine Bedenken hinsichtlich
der Anwendbarkeit bei Produkten. Einige Formulierungen müssen aus Gründen
der Rechtssicherheit jedoch noch weiter präzisiert werden.
Im Bereich Dienstleistungen weist die Bundesregierung hinsichtlich von
elektronischen Kommunikationsdiensten/Notrufdiensten darauf hin, dass derzeit auch
die Überarbeitung des europäischen Rechtsrahmens für die elektronischen
Kommunikationsnetze und -dienste („European Electronic Communications Code“,
kurz „EECC“) verhandelt wird, der ebenfalls Barrierefreiheitsanforderungen
enthält. Hier ist auf Kohärenz der Regelungen zur Barrierefreiheit zu achten.
2. Welche positiven wirtschaftlichen Auswirkungen sind aus Sicht der
Bundesregierung durch einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte
und Dienstleistungen zu erwarten?
Derzeit sehen sich die Wirtschaftsakteure uneinheitlichen und häufig
widersprüchlichen nationalen Barrierefreiheitsanforderungen gegenüber, so dass sie
das Potenzial des Binnenmarkts nicht ausschöpfen können. Die Richtlinie soll
dazu beitragen, das Funktionieren des Binnenmarkts weiter zu verbessern und
Hindernisse für den freien Verkehr von barrierefreien Produkten und
Dienstleistungen zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen. Der Bedarf an
barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen
mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der
älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Angesichts der Alterung
der Bevölkerung wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2020 rund 120 Millionen
Menschen in der Europäischen Union mehrfache und/oder leichte Behinderungen
haben werden. Wenn der Binnenmarkt für bestimmte barrierefreie Produkte und
Dienstleistungen besser funktioniert, kommt dies sowohl diesen Verbrauchern als
auch den Unternehmen zugute.
3. Bis wann ist nach Schätzung der Bundesregierung mit einer Einigung
zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Barrierefreiheits-RL zu rechnen?
Die estnische Ratspräsidentschaft plant, bis zum Dezember 2017 eine allgemeine
Ausrichtung über den Richtlinien-Vorschlag zu erreichen. Wie der
Fortschrittsbericht der maltesischen Ratspräsidentschaft aufgezeigt hat, wurden bereits
einige Fortschritte bei den Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe erzielt.
Letztlich hängt die Frage, wann eine allgemeine Ausrichtung erreicht werden kann,
jedoch von der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliedstaaten ab, so dass eine
abschließende Einschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist.
4. Welche Fragen zum Anwendungsbereich der Richtlinie sind aus Sicht der
Bundesregierung noch zu klären, damit der Richtlinienvorschlag wirksam
werden kann (s. Antwort auf die Schriftliche Frage 57 der Abgeordneten
Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 18/12322)?
Ein Wirksamwerden der Richtlinie ist nicht allein von der Klärung einzelner
Verhandlungspunkte in der Ratsarbeitsgruppe der Mitgliedstaaten (MS) abhängig,
sondern vielmehr von der Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament
(EP). Daher sind nach der Klärung der restlichen offenen Punkte im Rat auch die
Trilog-Verhandlungen mit dem EP abzuwarten.
5. Welche Fragen hinsichtlich der Rechtssicherheit und Verständlichkeit
bedürfen aus Sicht der Bundesregierung noch der Klärung (s. Antwort auf die
Schriftliche Frage 57 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf
Bundestagsdrucksache 18/12322)?
Hinsichtlich der funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I des
Richtlinien-Vorschlags ist es wichtig, dass diese möglichst klar und verständlich
formuliert sind. Dies ist aus Sicht der Bundesregierung noch nicht durchgängig
der Fall. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. In welchen anderen EU-Rechtsakten befinden sich bereits
Barrierefreiheitsanforderungen, und welche sind aus Sicht der Bundesregierung
verbesserungsbedürftig (s. Antwort auf die Schriftliche Frage 57 der Abgeordneten
Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 18/12322)?
Die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU setzen
bereits hohe Standards. Sie wurden zudem gerade erst novelliert und mit
Inkrafttreten des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes und der
Vergaberechtsmodernisierungsverordnung am 18. April 2016 in deutsches Recht umgesetzt.
Die Verordnung zu den EU-Struktur- und Investitionsfonds (VO (EU) 1303/2013
vom 20. Dezember 2013, sog. CPR) enthält in Übereinstimmung mit Artikel 10
des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) bereits Barrierefreiheit als
Querschnittsziel bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der ESIF-
Programme. Die sektorspezifische Verordnung sieht ebenfalls bereits eigene
Sanktionen vor, bis hin zum Verlust der Fördermittel aus den ESIF, wenn einschlägiges
Recht, wie die Verpflichtung zur Barrierefreiheit, nicht beachtet wird.
Im Bereich Verkehr sind die Belange von Menschen mit Behinderungen bereits
Gegenstand zahlreicher spezifischer EU-Vorschriften. Dies gilt zum Beispiel für
die Fahrgastrechte-Verordnungen, die es für alle Verkehrsträger (Luft, Schiene,
Wasser, Bus) gibt und in denen es darum geht, dass Fahrgäste mit eingeschränkter
Mobilität nicht benachteiligt und ihnen Assistenzleistungen angeboten werden.
Daneben gibt es EU-Vorschriften zur Zugänglichkeit von Fahrzeugen zur
Personenbeförderung, etwa zu Niederflurbussen, Eisenbahnfahrzeugen und
Wasserfahrzeugen, sowie technische Standards, die die Zugänglichkeit von Fahrzeugen
verschiedener Verkehrsträger gewährleisten.
Im Bereich audiovisueller Medien wird derzeit die entsprechende Richtlinie
2010/13/EU überarbeitet. Diese sah bislang bereits eine Regelung zur
Berücksichtigung der Barrierefreiheit vor. In der zuständigen Ratsarbeitsgruppe
„Kultur“ haben sich die MS mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Regelung zur
Barrierefreiheit in der AVMD Richtlinie neu zu regeln. Die MS sind der Auffassung,
dass hier mit einer sektorspezifischen Regelung ein angemessener
Interessensausgleich zwischen den Belangen behinderter Menschen und der audiovisuellen
Medienindustrie besser gestaltet werden kann.
Der zeitgleich zum EAA in der Ratsarbeitsgruppe „Telekommunikation“
verhandelte Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung des EECC sieht ebenfalls
Vorschriften mit Bezug zu Nutzerinnen und Nutzern mit Behinderungen vor, wie
z. B. die Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und die Wahlmöglichkeit für
Endnutzer mit Behinderung.
7. Welche Vorgaben im Vorschlag der Barrierefreiheits-RL enthalten nach
Ansicht der Bundesregierung Regelungen, die den
Barrierefreiheitsanforderungen anderer EU-Rechtsakte widersprechen, und wo führt der RL-Vorschlag
zu Konkretisierungen und Ergänzungen?
Bis auf die bereits geschilderte Problematik hinsichtlich des EECC (siehe
Antwort zu den Fragen 4 und 6) enthält die Barrierefreiheits-RL in der derzeit
vorliegenden Textfassung grundsätzlich keine Regelungen zur Barrierefreiheit, die
schon in anderen EU-Rechtsakten geregelt wurden. Es wird darauf ankommen,
bei den weiteren Beratungen noch bestehende kleinere Regelungskonflikte
auszuräumen.
8. Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen für
Änderungen im Bereich audiovisueller Mediendienste einsetzen, und wenn ja, für
welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keine Notwendigkeit für weitere
Änderungen im Bereich audiovisuelle Mediendienste (AVMD), nachdem klargestellt
wurde, dass Barrierefreiheit im Bereich AVMD in der AVMD-RL geregelt wird,
während die Barrierefreiheits-RL den Zugang zu diesen Diensten regelt.
9. Bevorzugt die Bundesregierung einen sektoralen (Regelungen in einzelnen
Bereichen) oder einen horizontalen Ansatz (alle Bereiche umfassend), um
Barrierefreiheitsanforderungen rechtlich zu verankern (bitte begründen)?
Für die Bundesregierung ist entscheidend, den Anwendungsbereich der Richtlinie
angemessen und wirksam zu gestalten. Fragen der Barrierefreiheit, die bereits in
anderen EU-Rechtsakten geregelt wurden oder derzeit geregelt werden, sollten
aus Gründen der Rechtsklarheit dort betrachtet und nötigenfalls verbessert
werden. Anderenfalls würde es eine Doppelung von Regelungen zum gleichen
Sachverhalt geben. Dies würde sowohl die Anwendung als auch die Durchsetzung von
Recht erschweren, was nicht im Sinne von Menschen mit Behinderungen sein
kann. Im Übrigen spricht auch das im Nationalen Aktionsplan der
Bundesregierung zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention durchgesetzte
Disability Mainstreaming für einen sektoralen Ansatz, da die Bundesressorts und die
Bundesverwaltung die Belange von Menschen mit Behinderungen im jeweils
eigenen Zuständigkeitsbereich berücksichtigen sollen. Nur so kann gewährleistet
werden, dass Fragen der Barrierefreiheit durchgehend ressortübergreifend
beachtet werden.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für kurzlebige Produkte, wie
beispielsweise Mobiltelefone, der vorgesehene Zeitraum von sechs Jahren
zur tatsächlichen Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen (Artikel 27
Barrierefreiheits-RL) zu lang ist?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht, da auch Mobiltelefone einen
entsprechenden Entwicklungszeitraum benötigen, insbesondere wenn es sich um
völlig neue Anforderungen handelt, mit denen die Hersteller bisher noch nicht
konfrontiert waren.
11. Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen dafür
einsetzen, dass Telefondienstleistungen einschließlich der Notrufdienste weiterhin
im Geltungsbereich der Richtlinie bleiben (Artikel 3 Absatz 4)?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 6 verwiesen (EECC). Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt lassen die sektorspezifischen Verhandlungen zum EECC
einen höheren Detaillierungsgrad erkennen. Wenn sichergestellt ist, dass es zu
keiner Doppelregulierung kommt, wäre es aus Sicht der Bundesregierung
vertretbar, dass Telefondienstleistungen einschließlich der Notrufdienste im
Geltungsbereich der Richtlinie verbleiben.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die in der Barrierefreiheits-
RL genannten Bestimmungen zur Durchsetzung der Bestimmungen der
Richtlinie (Artikel 25), wie die Einrichtung von Beschwerdestellen,
konkretisiert werden müssen, um eine Umgehung der Vorgaben zu verhindern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird sich im Rahmen der künftigen Verhandlungen für eine
sachgerechte Konkretisierung der Bestimmungen in Artikel 25 Absatz 2 des
Richtlinienvorschlags einsetzen.
13. An welche Gerichte oder Verwaltungsbehörden werden sich
Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle einer Annahme der Richtlinie mit
Beschwerden wenden können, wenn Vorschriften der Richtlinie nicht eingehalten
werden?
Wer in Deutschland über Klagen bzw. Beschwerden aufgrund mangelnder
Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie entscheiden wird, bestimmt sich nach
nationalem Recht unter Einschluss der noch zu erlassenden
Umsetzungsrechtsakte. Anknüpfungspunkt werden die bewährten Regelungen des Rechtsschutzes
in Deutschland sein.
14. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, Artikel 12 der
Barrierefreiheits-RL, welcher besagt, dass „die Barrierefreiheitsanforderungen den
betreffenden Wirtschaftsakteuren keine unverhältnismäßige Belastung
auferlegen dürfen“, weiter zu konkretisieren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, auf welche Weise?
15. Welche konkrete Ausgestaltung plant die Bundesregierung für die in der
Barrierefreiheits-RL genannten Maßstäbe (Größe, Ressourcen und Art der
Wirtschaftsakteure) zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit von
Barrierefreiheitsanforderungen, um eine Balance zwischen den Rechten
behinderter Menschen auf Barrierefreiheit und den Bedürfnissen der Wirtschaft und
den Unternehmen herzustellen?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Es ist derzeit unklar, in welcher Höhe Mehraufwand noch als verhältnismäßig
gilt. Die Bundesregierung hat diese Frage bereits mehrfach in den Sitzungen der
Ratsarbeitsgruppe Sozialfragen an die Europäische Kommission gestellt, ohne
bislang eine zufriedenstellende Antwort zu erhalten. Diese Problematik wird
daher auch Gegenstand der weiteren Verhandlungen sein.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Kosten der Entwicklung
neuer barrierefreier Produkte im Vergleich zur Entwicklung
nichtbarrierefreier Produkte?
Grundsätzlich können Entwicklungskosten mit jedem zu berücksichtigendem
Parameter steigen, ebenso wie die Konformitätsbewertung Ressourcen in Anspruch
nimmt. Die Höhe der Kosten hängt dabei von vielen Faktoren ab, unter anderem
auch davon, inwieweit die jeweiligen Produkte bereits jetzt einzelne barrierefreie
Funktionen beinhalten. Über das Ausmaß solcher Mehrkosten aufgrund der
vorgeschlagenen Anforderungen liegt der Bundesregierung keine fundierte
Erkenntnis vor. Die Bundesregierung hat daher wiederholt eine aussagekräftigere und auf
solider Faktenlage basierende Folgenabschätzung gefordert.
Bisherige Bilanz der Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher eingeleitet, um
sicherzustellen, dass die von ihr institutionell geförderten
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß § 23 der Bundeshaushaltsordnung
die Grundzüge des BGG anwenden?
18. Wie viele und welche Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger gemäß § 23 der Bundeshaushaltsordnung werden vom Bund
institutionell gefördert?
19. Welche der institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger haben bereits Schritte zum Abbau von Barrieren
unternommen?
Die Fragen 17, 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit erhalten 100 Empfängerinnen und Empfänger institutionelle
Zuwendungen des Bundes. Hinsichtlich der Benennung wird auf den Bundeshaushaltsplan
verwiesen.
Das Erreichen von Barrierefreiheit ist, weder in den Bundesbehörden selbst, noch
bei den institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern
ein Ziel, welches sich vollumfänglich von heute auf morgen erreichen lässt.
Daher verpflichtet das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) auch die
Bundesbehörden selbst schrittweise (z. B. im Hinblick auf die Bereiche Bau und
Informationstechnik) zum Abbau von Barrieren. Es bedarf sowohl für diese aber ebenso für
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger gemäß § 1 Absatz 3 BGG, die die
Grundzüge des BGG anwenden sollen, längerfristiger Anstrengungen, denen sich
die Bundesregierung mit Überzeugung stellt.
§ 1 Absatz 3 BGG regelt selbst als zu ergreifende Maßnahme, dass bei Erteilung
neuer Zuwendungsbescheide die geförderten Institutionen zur Anwendung der
Grundzüge des BGG verpflichtet werden. Diese Regelung wird seitens der
Bundesregierung so umgesetzt, dass durch den Bund institutionell geförderte
Einrichtungen bei der Erteilung neuer Bescheide verpflichtet werden, die Grundzüge des
BGG anzuwenden. Bereits aus den Gesetzesmaterialien zum BGG ergibt sich,
dass die Frage, welche Vorschriften im Einzelnen anzuwenden sind, von der
jeweiligen institutionellen Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem
jeweiligen institutionellen Zuwendungsempfänger abhängt und daher vom Träger
öffentlicher Gewalt im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt wird
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/7824, S. 31).
Daneben werden hinsichtlich der institutionell geförderten
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger weitere Maßnahmen ergriffen, um eine Anwendung der
Grundzüge des BGG sicherzustellen. So prüft die Bundesregierung, soweit die
institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger einer
Fachaufsicht unterliegen, im Rahmen dieser die Einhaltung der jeweils geltenden
Regelungen durch Institutionen. Hierbei wird auch die Anwendung des BGG
berücksichtigt.
Zur Unterstützung des Umsetzungsprozesses fand eine
Informationsveranstaltung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Bundesressorts zur
Umsetzung des BGG statt, bei der insbesondere über die Bundesfachstelle
Barrierefreiheit, die Schlichtungsstelle sowie das Kompetenzzentrum Barrierefreiheit
des ITZ Bund informiert wurde.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit steht zudem im Rahmen ihres gesetzlichen
Auftrags auch den institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern
des Bundes als kompetente Ansprechpartnerin zu allen Fragen der
Barrierefreiheit zur Verfügung.
Eine systematische Evaluierung der Schritte zum Abbau von Barrieren bei den
Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern ist angesichts der Kürze der Zeit
seit Inkrafttreten der Novellierung bislang noch nicht erfolgt. Artikel 6 des
Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts sieht eine
Evaluierung innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung vor. Eine kurzfristige
Abfrage aufgrund der Kleinen Anfrage ergab bislang jedoch, dass die Mehrzahl
der geförderten Institutionen bereits Schritte zum Abbau von Barrieren ergriffen
hat und kontinuierlich Barrieren abbaut.
20. Bei welchen Verbänden, Einrichtungen oder Unternehmen, an denen der
Bund unmittelbar, mittelbar, ganz oder überwiegend beteiligt ist, hat die
Bundesregierung bereits darauf hingewirkt, dass sie die Ziele des BGG in
angemessener Weise berücksichtigen, und welche Ergebnisse hatten die
Bemühungen bisher?
21. An wie vielen und welchen Verbänden, Einrichtungen und Unternehmen ist
der Bund ganz oder überwiegend beteiligt?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Ausweislich des Beteiligungsberichts 2016 (Stand: 31. Dezember 2015) sind der
Bund und seine Sondervermögen unmittelbar an 108 Unternehmen des
öffentlichen und des privaten Rechts beteiligt (vgl. Beteiligungsbericht 2016, S. 11).
Davon ist der Bund an 62 Unternehmen mit Geschäftstätigkeit, an 16
Genossenschaften und an fünf Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit beteiligt, die
Sondervermögen verfügen über 25 Beteiligungen (vgl. Beteiligungsbericht 2016, S. 11).
Die Beteiligungsgesellschaften sind teilweise zugleich institutionelle
Zuwendungsempfängerinnen bzw. -empfänger nach § 23 BHO und damit vom
diesbezüglichen Umsetzungsprozess umfasst (vgl. Antwort zu den Fragen 17 bis 19).
Eine umfassende Evaluierung von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Ziele
des BGG in den Beteiligungsgesellschaften kann angesichts der kurzen
Geltungsdauer der Novellierung noch nicht vorliegen (vgl. Antwort zu den Fragen 17 bis
19). Eine Ressortabfrage anlässlich der Kleinen Anfrage ergab, dass (zum großen
Teil auch bereits vor der Novellierung) von der überwiegenden Zahl der
Beteiligungsgesellschaften Maßnahmen zum Abbau von Barrieren ergriffen wurden.
Diese reichen von Informationen über die Inhalte der Novellierung des BGG in
den Beteiligungsgesellschaften seitens der Gesellschafter bis hin zu umfassenden
Programmen zur Barrierefreiheit (hier ist z. B. das inzwischen 3. Programm der
Deutschen Bahn AG zur Barrierefreiheit zu nennen).
Maßnahmen zur Berücksichtigung der Ziele des BGG wurden insbesondere dann
ergriffen, wenn die Belange von Menschen mit Behinderungen offensichtlich in
besonderer Weise betroffen sind. Als Beispiel ist hier die Einrichtung der Stiftung
Anerkennung und Hilfe zu nennen. Hier wurde vor Errichtung der Stiftung die
Meinung von Menschen mit Behinderungen und deren Interessenvertretungen
eingeholt. Es fanden Fachgespräche und zwei Anhörungen statt, die wertvolle
Hinweise ergaben und im Arbeitsprozess berücksichtigt wurden. Die Leistungen
der Stiftung können von den Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt
eingesetzt werden. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Leistungen sind bewusst
niederschwellig gestaltet, um auf die besonderen Belange von Menschen mit
Behinderungen Rücksicht zu nehmen. Für die Anmeldung auf Leistungen der
Stiftung können rechtliche Vertretungen, Betreuer/innen und Vertrauenspersonen als
Unterstützung hinzugezogen werden. Das Informationsmaterial der Stiftung,
wesentliche Inhalte des Internetauftritts sowie Formulare und Infoblätter sind
barrierefrei gestaltet. Der Kontakt mit der Stiftung kann auch über ein
Gebärdentelefon sowie eine E-Mail-Adresse für Gehörlose hergestellt werden. Die Anlauf- und
Beratungsstellen (AuB-Stellen) sollen von den hierfür zuständigen Ländern
barrierefrei gestaltet und barrierefrei erreichbar sein.
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Zwischenbericht
der unabhängigen Schlichtungsstelle, wonach bei Konflikten mit Trägern
öffentlicher Gewalt, die zwar Bundesgesetze ausführen, aber der Aufsicht nach
Landesrecht unterstehen, keine Schlichtung nach §16 BGG möglich ist
(Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge: NDV Nr. 97 (6/2017), S. 249 f.)?
Dass Träger öffentlicher Gewalt, die der Aufsicht der Länder unterliegen, keine
Beteiligten des Schlichtungsverfahrens gemäß § 16 BGG sein können, ergibt sich
unmittelbar aus dem Gesetz, indem § 16 Absatz 2 Satz 1 auf § 1 Absatz 2 Satz 1
BGG Bezug nimmt, und ist Folge des im Grundgesetz festgeschriebenen
föderalen Systems.
Wie die ersten Erfahrungen der Schlichtungsstelle zeigen, ist die Abgrenzung
zwischen Bundes- und Landesverwaltung, insbesondere im Bereich der
Sozialversicherungsträger für die Antragstellenden in der Tat oft schwer
nachvollziehbar. Soweit Anträge bzw. Anfragen an die Schlichtungsstelle gerichtet werden,
die sich gegen Träger öffentlicher Gewalt der Landesverwaltungen richten, bietet
die Schlichtungsstelle daher eine Verweisberatung bzw. bei Zustimmung der
Antragsteller eine Abgabe an die zuständigen Stellen der Länder an, um den
Antragstellern das Ansprechen der zuständigen Stelle zu erleichtern.
Die Bundesregierung steht zudem in regelmäßigem Austausch mit den Ländern.
Im Rahmen der letzten Bund-Länder-Referentenbesprechung im Juni 2017 fand
eine Vorstellung der Schlichtungsstelle statt, bei der auch auf den von den
Fragestellern angesprochenen Sachverhalt eingegangen wurde. Die Bundesregierung
sieht die Schlichtungsstelle als positives Beispiel einer niedrigschwelligen
Möglichkeit für die Betroffenen, ihre Rechte aus dem BGG geltend zu machen. Ob
die Länder im Rahmen der anstehenden Novellierungen ihrer
Landesgleichstellungsgesetze diesem Beispiel folgen oder andere Möglichkeiten schaffen, ist eine
Entscheidung, die diese in eigener Zuständigkeit zu treffen haben.
23. Welche Schwierigkeiten sieht die Bundesregierung insbesondere bei der
gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der
gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen sowohl Träger existieren, die
unter Aufsicht des Bundes stehen, als auch Träger, die unter Aufsicht der
Länder stehen, und wie wird sie diese ggf. beheben?
Die Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit (und somit auch der
Aufsichtszuständigkeiten) zwischen Bund und Ländern im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung beruht auf verfassungsrechtlichen Vorgaben (Artikel 87 Absatz 2
Grundgesetz). Um möglichst einheitliche Standards in Bund und Ländern zu
gewährleisten, stehen das Bundesversicherungsamt und die zuständigen
Aufsichtsbehörden der Länder im ständigen Dialog und sind bemüht, ihre Aufsichtspraxis
in den Grenzen des geltenden föderalen Systems zu koordinieren. Zu diesem
Zweck werden verschiedene Verfahren genutzt, bei denen das
Bundesversicherungsamt eine zentrale Rolle einnimmt. Durch Rundschreiben, gemeinsame
Arbeitspapiere und fachspezifische Bund-Länder-Arbeitsgruppen wird auf eine
einheitliche Auslegung des geltenden Sozialversicherungsrechts hingewirkt.
Insbesondere führen die Aufsichtsbehörden einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch
im Rahmen halbjährlicher Tagungen durch. In vielen Fällen kann durch diese
Maßnahmen ein abgestimmtes Aufsichtshandeln erreicht werden. Konkrete
Divergenzen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, der
gesetzlichen Rentenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, die Fragen der
Barrierefreiheit betreffen würden, sind der Bundesregierung aktuell nicht
bekannt.
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