Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft
der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Britta Haßelmann, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Behinderte Menschen stoßen im Alltag schnell an die Grenzen der gleichberechtigten Teilhabe. Der Restaurantbesuch, der Ausflug ins Kino, zu einem Konzert oder der Arztbesuch können für Menschen mit Beeinträchtigungen schwierig und im schlimmsten Fall unmöglich werden, wenn Gebäude nicht barrierefrei sind. Dabei haben behinderte Menschen das gleiche Recht auf den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten. So steht es in Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die auch von Deutschland unterzeichnet wurde.
Barrieren ergeben sich natürlich nicht nur durch Stufen, Treppen oder andere Hindernisse, die die Fortbewegung einschränken. Sie entstehen auch, wenn Webseiten für blinde oder sehbehinderte Menschen nicht lesbar sind, Veranstaltungen nicht in Gebärdensprache übersetzt werden oder Informationen nicht in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt in Deutschland Barrierefreiheitsanforderungen, allerdings nur für den öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Koalitionsfraktionen aus CDU, CSU und SPD haben bei der Novellierung des BGG im Jahr 2016 den Privatsektor nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes mit aufgenommen. Damit müssen Kinos, Cafés, Arztpraxen etc. weiterhin nicht barrierefrei sein.
Im Dezember 2015 legte die Europäische Kommission den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (Barrierefreiheits-RL; COM(2015) 615 endg.) vor. Die Richtlinie soll dazu beitragen, behinderten Menschen ein breiteres und kostengünstigeres Angebot an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Durch die Richtlinie würden auch private Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler und Dienstleitungserbringer zur Umsetzung von Barrierefreiheit verpflichtet. Eine Einigung aller Mitgliedstaaten wurde bisher allerdings nicht erzielt, was aus Sicht der Fragesteller auch an der zögerlichen Verhandlungsstrategie und den Vorbehalten der Bundesregierung liegt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Barrierefreiheit durch die Barrierefreiheits-RL der EU
Fragen24
Bei welchen konkreten Produkten oder Dienstleistungen im Geltungsbereich der Barrierefreiheits-RL bestehen seitens der Bundesregierung Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit, und aus welchen Gründen?
Welche positiven wirtschaftlichen Auswirkungen sind aus Sicht der Bundesregierung durch einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zu erwarten?
Bis wann ist nach Schätzung der Bundesregierung mit einer Einigung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Barrierefreiheits-RL zu rechnen?
Welche Fragen zum Anwendungsbereich der Richtlinie sind aus Sicht der Bundesregierung noch zu klären, damit der Richtlinienvorschlag wirksam werden kann (s. Antwort auf die Schriftliche Frage 57 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 18/12322)?
Welche Fragen hinsichtlich der Rechtssicherheit und Verständlichkeit bedürfen aus Sicht der Bundesregierung noch der Klärung (s. Antwort auf die Schriftliche Frage 57 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 18/12322)?
In welchen anderen EU-Rechtsakten befinden sich bereits Barrierefreiheitsanforderungen, und welche sind aus Sicht der Bundesregierung verbesserungsbedürftig (s. Antwort auf die Schriftliche Frage 57 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 18/12322)?
Welche Vorgaben im Vorschlag der Barrierefreiheits-RL enthalten nach Ansicht der Bundesregierung Regelungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen anderer EU-Rechtsakte widersprechen, und wo führt der RL-Vorschlag zu Konkretisierungen und Ergänzungen?
Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen für Änderungen im Bereich audiovisueller Mediendienste einsetzen, und wenn ja, für welche? Wenn nein, warum nicht?
Bevorzugt die Bundesregierung einen sektoralen (Regelungen in einzelnen Bereichen) oder einen horizontalen Ansatz (alle Bereiche umfassend), um Barrierefreiheitsanforderungen rechtlich zu verankern (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für kurzlebige Produkte, wie beispielsweise Mobiltelefone, der vorgesehene Zeitraum von sechs Jahren zur tatsächlichen Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen (Artikel 27 Barrierefreiheits-RL) zu lang ist? Wenn nein, warum nicht?
Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen dafür einsetzen, dass Telefondienstleistungen einschließlich der Notrufdienste weiterhin im Geltungsbereich der Richtlinie bleiben (Artikel 3 Absatz 4)? Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die in der Barrierefreiheits-RL genannten Bestimmungen zur Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 25), wie die Einrichtung von Beschwerdestellen, konkretisiert werden müssen, um eine Umgehung der Vorgaben zu verhindern? Wenn nein, warum nicht?
An welche Gerichte oder Verwaltungsbehörden werden sich Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle einer Annahme der Richtlinie mit Beschwerden wenden können, wenn Vorschriften der Richtlinie nicht eingehalten werden?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, Artikel 12 der Barrierefreiheits-RL, welcher besagt, dass „die Barrierefreiheitsanforderungen den betreffenden Wirtschaftsakteuren keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen dürfen“, weiter zu konkretisieren? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, auf welche Weise?
Welche konkrete Ausgestaltung plant die Bundesregierung für die in der Barrierefreiheits-RL genannten Maßstäbe (Größe, Ressourcen und Art der Wirtschaftsakteure) zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit von Barrierefreiheitsanforderungen, um eine Balance zwischen den Rechten behinderter Menschen auf Barrierefreiheit und den Bedürfnissen der Wirtschaft und den Unternehmen herzustellen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Kosten der Entwicklung neuer barrierefreier Produkte im Vergleich zur Entwicklung nichtbarrierefreier Produkte?
Bisherige Bilanz der Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher eingeleitet, um sicherzustellen, dass die von ihr institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß § 23 der Bundeshaushaltsordnung die Grundzüge des BGG anwenden?
Wie viele und welche Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß § 23 der Bundeshaushaltsordnung werden vom Bund institutionell gefördert?
Welche der institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben bereits Schritte zum Abbau von Barrieren unternommen?
Bei welchen Verbänden, Einrichtungen oder Unternehmen, an denen der Bund unmittelbar, mittelbar, ganz oder überwiegend beteiligt ist, hat die Bundesregierung bereits darauf hingewirkt, dass sie die Ziele des BGG in angemessener Weise berücksichtigen, und welche Ergebnisse hatten die Bemühungen bisher?
An wie vielen und welchen Verbänden, Einrichtungen und Unternehmen ist der Bund ganz oder überwiegend beteiligt?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Zwischenbericht der unabhängigen Schlichtungsstelle, wonach bei Konflikten mit Trägern öffentlicher Gewalt, die zwar Bundesgesetze ausführen, aber der Aufsicht nach Landesrecht unterstehen, keine Schlichtung nach §16 BGG möglich ist (Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge: NDV Nr. 97 (6/2017), S. 249 f.)?
Welche Schwierigkeiten sieht die Bundesregierung insbesondere bei der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen sowohl Träger existieren, die unter Aufsicht des Bundes stehen, als auch Träger, die unter Aufsicht der Länder stehen, und wie wird sie diese ggf. beheben?