[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
vom 15. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13345
18. Wahlperiode 17.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13146 –
Entzug von Akkreditierungen beim G20-Gipfel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mindestens 32 Medienvertreterinnen und Medienvertretern, die sich zum G20-
Gipfel in Hamburg akkreditiert hatten, wurde während des Gipfeltreffens vom
7. bis 8. Juli 2017 nachträglich ihre Akkreditierung aufgrund
„sicherheitsrelevanter Erkenntnisse“ wieder entzogen. Die Namen der betroffenen
Journalistinnen und Journalisten waren auf einer zweiseitigen, offensichtlich vielfach
kopierten Liste vermerkt, die Polizeibeamte an den Kontrollpunkten vor dem
Pressezentrum zum G20-Gipfel vorlag. Die Polizeibeamten hatten nach eigener
Auskunft weder Anweisung, die Liste diskret zu benutzen, noch sie nach
Gebrauch überprüfbar zu entsorgen. Ein Filmteam des „ARD“-Hauptstadtstudios
konnte diese Liste so auch offen aus der Nähe filmen. Datenschützer und
Journalistenverbände sehen in Verbindung mit der Liste und dem
Akkreditierungsentzug eine ganze Reihe von Rechtsverstößen und unerlaubten Eingriffen in
Grundrechte. Alle Betroffenen hatten ihre Akkreditierungsunterlagen
spätestens zwei Wochen vor dem Gipfel eingereicht und wurden danach bereits
einer intensiven Sicherheitsüberprüfung unterzogen (
www.tagesschau.de/
inland/gzwanzig-journalisten-109.html).
Zwei betroffene Journalisten, die für „SPIEGEL ONLINE“ bzw. die
Fotoagentur „ActionPress“ arbeiteten, wurden vom Bundespresseamt lediglich mit einem
Formschreiben an das Bundeskriminalamt (BKA) verwiesen. Die beiden
Fotografen waren im Oktober 2014 kurzzeitig in der Türkei festgenommen worden,
als sie die Gefechte um die syrische Grenzstadt Kobani fotografierten. Ein
weiterer, unter anderem für die Tageszeitung „junge Welt“ arbeitender Fotograf
hatte in der Vergangenheit Proteste gegen den türkischen Präsidenten Recep
Tayyip Erdoğan sowie die Situation in den kurdischen Landesteilen der Türkei,
Syriens und des Irak dokumentiert. Ebenfalls von der
Akkreditierungsentziehung betroffen war nach Kenntnis der Fragesteller der Herausgeber des
Erdoğan-kritischen türkischsprachigen Nachrichtenportals „Avrupa Postasi“
aus Hamburg. Nach Ansicht der Fragesteller besteht daher der Verdacht, dass
die vermeintlich „neuen“ Erkenntnisse, die zum nachträglichen Entzug der
Akkreditierung geführt hatten, nicht vom BKA sondern vom türkischen
Geheimdienst kamen (
www.tagesschau.de/inland/gzwanzig-journalisten-109.html;
www.taz.de/!5428032/).
Demgegenüber erklärte Regierungssprecher Steffen Seibert, die Erkenntnisse
über die betroffenen Journalisten stammten nur vom Verfassungsschutz, nicht
aber von ausländischen Behörden. Zudem hätten nicht neue Erkenntnisse über
die Journalisten „sondern über die Verhältnisse“ zur Rücknahme der
Akkreditierungen geführt, hieß es aus dem Bundesministerium des Innern. Unter den
Ausgeschlossenen seien zudem „Straftäter“ gewesen, die „etwas auf dem
Kerbholz“ hätten. Die 32 gelisteten Journalisten hätten zu jenen gezählt, die sich bei
diesem Gipfeltreffen nur in „Begleitung durch BKA-Beamte im
Sicherheitsbereich bewegen durften“, so Regierungssprecher Seibert. Da eine Eins-zu-eins-
Überwachung der verdächtigen Journalisten nicht leistbar erschien, sei der
Entzug der Akkreditierung erfolgt. Die Praxis, verdächtige Journalisten bei
Gipfeltreffen vom BKA beobachten zu lassen, gibt es nach Erkenntnissen der
„Süddeutschen Zeitung“ bereits mindestens seit dem G8-Treffen in Heiligendamm
vor zehn Jahren (
www.sueddeutsche.de/medien/pressefreiheit-
journalistenwerden-offenbar-seit-zehn-jahren-beobachtet-1.3584288;
www.abendblatt.de/
politik/deutschland/article211221043/Pruefung-von-Akkreditierungs-Entzug-
bei-G20-eingeleitet.html).
Im Umfeld des G20-Gipfels wurden Journalistinnen und Journalisten nach
Angaben des Deutschen Journalisten Verbandes (DJV) mehrfach Opfer von
physischer Gewalt von Polizisten. Es gab Pfefferspray-Attacken und
Schlagstockeinsätze von Polzisten gegen Berichterstatter. Presseausweise wurden
von den Einsatzkräften ignoriert, Journalisten wurden zum Teil wüst
beschimpft (
www.nw.de/nachrichten/thema/21849211_Polizeigewalt-Journalisten-
beklagen-Angriffe-durch-Einsatzkraefte-bei-G20.html).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat mit dem G20-Gipfel am 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg
eine Großveranstaltung durchgeführt, die wie jeder andere G20-Gipfel extrem
hohe Anforderungen an Organisation, Logistik wie auch an die Sicherheit gestellt
hat.
Für die Bundesregierung hatte die Gewährleistung der Pressefreiheit bei der
Durchführung des Gipfels eine besonders herausragende Bedeutung. Daher hat
das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in der Messe Hamburg für
die aus aller Welt anreisenden Medienvertreterinnen und -vertreter unmittelbar
an den Tagungsort angrenzend ein internationales Medienzentrum eingerichtet.
Um bestmögliche Bedingungen für die Berichterstattung zu schaffen, waren Teil
dieses Angebots neben rund 1 000 Arbeitsplätzen insbesondere für die
Printmedien auch entsprechende Arbeitsmöglichkeiten für elektronische Medien, TV,
Hörfunk und Soziale Medien, aber auch Briefing- und Pressekonferenzräume.
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hatte – wie üblich bei
solchen Großveranstaltungen – vorab ein Akkreditierungsverfahren eröffnet. Dieses
richtete sich an alle Journalistinnen und Journalisten, die am G20-Gipfel
teilnehmen wollten. Die mit diesem Akkreditierungsverfahren verbundenen
Überprüfungen waren zweistufig gestaltet: Zunächst war durch die Antragsteller
gegenüber dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung der Nachweis einer
journalistischen Tätigkeit zu führen. Damit sollte insbesondere sichergestellt
werden, dass die mengenmäßig begrenzten Arbeitsmöglichkeiten am Gipfelort ihrem
Zweck entsprechend nur an Medienvertreter vergeben werden.
Darüber hinaus wurde vom Bundeskriminalamt – mit Einwilligung der
Antragsteller – eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt. Diese sollte gewährleisten,
dass bezüglich der Antragsteller keine Sicherheitsbedenken bestehen, die einen
Aufenthalt in der Nähe von Schutzpersonen während des Gipfels nicht vertretbar
erscheinen ließen. Die damit verbundene Abwägung zwischen dem hohen Gut
der Pressefreiheit und der ebenfalls zu gewährleistenden Sicherheit der
Gipfelteilnehmer erfolgte durch das Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung – in Abstimmung mit dem Bundeskriminalamt – im Zweifel zugunsten der
Pressefreiheit.
Demgemäß wurde keiner der Anträge auf Erteilung einer Akkreditierung, die das
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung bis zum Ablauf der
Akkreditierungsfrist am 23. Juni 2017 erreicht hatten, aus Sicherheitsgründen abgelehnt.
Stattdessen wurde in mehreren Einzelfällen selbst bei Vorliegen von
Staatsschutzerkenntnissen zum Zeitpunkt der Akkreditierung entschieden, zunächst eine
Akkreditierung zu erteilen. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
hat bis zum Ende der Nachakkreditierung insgesamt 5 101 Medienvertretern mit
Erteilung der Akkreditierung den Zugang zum Pressezentrum ermöglicht.
Gewichtige zusätzliche sicherheitsrelevante Erkenntnisse und die
Gesamtbeurteilung der aktuellen Entwicklungen der Gipfelsituation führten allerdings am 6. und
7. Juli zu einer Neubewertung der Sicherheitslage. Die damit verbundenen
Sicherheitsbedenken, die ausschließlich aus eigenen Erkenntnissen deutscher
Behörden resultierten, mussten vom Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung mit Blick auf die bereits erteilten Akkreditierungen ernstgenommen werden.
Auf Anraten und in Absprache mit dem Bundeskriminalamt entschied es daher,
32 Personen die bereits erteilte Akkreditierung wieder zu entziehen.
Zur Umsetzung dieser Entscheidung hat das Bundeskriminalamt Aufstellungen
der Namen von diesen Medienvertretern an die Zugangskontrollstellen
übermittelt. Eine effektive Zugangsüberprüfung ohne Missverständnisse war an den
Kontrollstellen nur möglich in Kenntnis der Namen der Betroffenen, inklusive der
korrekten Schreibweise. Die Akkreditierung ist lediglich neun Medienvertretern
entzogen worden. Die übrigen Medienvertreter sind anschließend nicht mehr am
Medienzentrum erschienen.
Die Voraussetzungen des erfolgten Akkreditierungsentzugs wie auch seine
konkreten Umstände sind unter vielen Gesichtspunkten derzeit Gegenstand einer
intern wie auch öffentlich geführten Diskussion, die auch im Dialog mit den
Journalistenverbänden stattfindet.
1. Wie vielen bereits zum G20-Gipfel akkreditierten Journalistinnen und
Journalisten wurde aus welchen Gründen im Einzelnen während des Gipfels
nachträglich wieder die Akkreditierung entzogen?
Zwischen Ablauf des Akkreditierungsverfahrens und Beginn des Gipfels
benannten die Sicherheitsbehörden bezüglich 32 Medienvertretern Sicherheitsbedenken,
die ausschließlich aus eigenen Erkenntnissen deutscher Behörden resultierten.
Diese Bedenken mussten vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
ernst genommen werden und hatten deshalb Einfluss auf die bereits erteilten
Akkreditierungen. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung entschied
daher, auf Anraten und in Absprache mit dem Bundeskriminalamt, diesen
Personen die Akkreditierung zu entziehen.
Tatsächlich wurde dann neun Medienvertretern die Akkreditierung entzogen. Die
übrigen 23 Medienvertreter sind im Weiteren nicht mehr am Medienzentrum
erschienen.
Eine Aufschlüsselung nach den Gründen des jeweiligen Akkreditierungsentzugs
kann hier aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen.
a) Wie viele dieser Journalisten wurden beim erstmaligen Besuch des
Pressezentrums die Akkreditierung wieder entzogen?
Es wurde einem Journalisten, der bereits formell akkreditiert worden war, die
Akkreditierungskarte vor Ort in Hamburg nicht übergeben. Allen anderen wurde die
Akkreditierungskarte beim erstmaligen Besuch des Pressezentrums ausgehändigt
und damit der Zutritt zum Pressezentrum gewährt.
b) Wie viele dieser Journalisten hatten sich vorher bereits im Pressezentrum
aufgehalten?
Auf die Antwort zu Frage 1a wird verwiesen.
c) Wie viele dieser Journalisten sind gar nicht im Pressezentrum erschienen?
Ab Beginn des G20-Gipfels sind 23 der 32 Medienvertreter nicht mehr am
Pressezentrum erschienen. Darüber hinaus ist der Zugang nicht weiter erfasst worden.
2. Wie viele der betroffenen Journalisten arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung für Medien in Deutschland und wie viele für ausländische oder
fremdsprachige Medien (bitte Länder bzw. Sprachen angeben)?
Bei der Beantragung der Akkreditierung wurde lediglich der Name des Mediums
abgefragt, für welches der Medienvertreter tätig wurde, nicht dagegen die
Sprache des Mediums oder das Land, in dem es seinen Sitz hatte. Eine eindeutige
Zuordnung mit Blick auf die Fragestellung ist danach nicht möglich.
Anhand der Selbstauskünfte der Medienvertreter kann jedoch festgehalten
werden, dass zwei der Betroffenen ein offenbar ausländisches bzw. fremdsprachiges
Medium angegeben haben. Eine weitere Aufschlüsslung kann aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen.
3. Wie viele der betroffenen Journalisten arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung auch oder vornehmlich für Medien des linken oder sogenannten
linksextremen politischen Spektrums bzw. sind in polizeilichen oder
geheimdienstlichen Datenbanken als links motivierte Gewalttäter gelistet?
Bei der Beantragung der Akkreditierung wurde lediglich der Name des Mediums
abgefragt, für welches die Journalistin oder der Journalist tätig wurde. Eine
Zuordnung zu einem „politischen Spektrum“ erfolgte nicht.
Nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern waren fünf der betroffenen
Medienvertreter im bundesländerübergreifenden Informationssystem deutscher
Polizeien beim Bundeskriminalamt (INPOL) als „Gewalttäter links“ erfasst.
4. Wie viele der betroffenen Journalisten arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung auch oder vornehmlich für Medien des rechten oder
rechtsextremen politischen Spektrums bzw. sind in polizeilichen oder
geheimdienstlichen Datenbanken als rechts motivierte Gewalttäter gelistet?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Nach Auskunft des
Bundesministeriums des Innern war von den betroffenen Personen im Ergebnis keine als
„Gewalttäter rechts“ erfasst.
5. Wie viele der betroffenen Journalisten arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung auch oder vornehmlich für türkische oder türkischsprachige
Medien bzw. hatten sich in der Vergangenheit insbesondere mit türkischen
Themen befasst oder waren in der Türkei bereits im Zusammenhang mit ihrer
journalistischen Tätigkeit festgenommen worden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Eine thematische Befassung der
Medienvertreter wird nicht erfasst.
Nach Auskunft des Bundeskriminalamts war bezüglich zwei als Journalisten
akkreditierten Personen bekannt, dass diese in der Türkei festgenommen worden
waren. Ob diese Festnahmen im Zusammenhang mit ihrer journalistischen
Tätigkeit standen, ist nicht bekannt.
6. Von welchen Behörden bzw. welchen Abteilungen dieser Behörden nahm
das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung oder eine andere
Behörde (bitte benennen) Hinweise bzgl. Akkreditierungen entgegen, auf deren
Basis es über Nichtzulassungen bzw. den nachträglichen Entzug der
Akkreditierungen entschied?
Das Bundeskriminalamt hat die Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Es sind
dabei auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden und der
Polizeibehörden der Länder eingeflossen.
7. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde Journalistinnen und
Journalisten, die eine Akkreditierung zum G20-Gipfel beantragt hatten, eine
solche von Anfang an verweigert?
Bis zum Ablauf der Akkreditierungsfrist am 23. Juni 2017 sind 117 Anträge auf
Akkreditierung nicht abschließend positiv beschieden worden. Gründe hierfür
waren entweder der nichterfolgte Nachweis der journalistischen Tätigkeit oder
Eingabefehler der Antragssteller bei der Online-Akkreditierung. In diesen Fällen
erfolgte keine endgültige Ablehnung, stattdessen hatte das Verfahren ab dann den
Status „in Bearbeitung“.
Keiner der Anträge auf Akkreditierung, die das Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung bis zum Ablauf der oben genannten Akkreditierungsfrist
erreicht haben, wurde aus Sicherheitsgründen abgelehnt.
8. Wie und in welchem Zeitraum genau, nach welchen konkreten Kriterien,
unter Beteiligung welcher Behörden und Regierungsstellen und unter Nutzung
welcher Behördendateien wurden die Sicherheitsüberprüfungen von
Journalistinnen und Journalisten, die eine Akkreditierung beantragt hatten,
vorgenommen, und wie war der entsprechende Hinweis (Einverständniserklärung)
auf dem Akkreditierungsformular formuliert?
Sämtliche Medienvertreter, die bis zum Abschluss der Akkreditierung am 8. Juli
2017 eine solche beantragt hatten, wurden durch das Bundeskriminalamt zu
Zwecken des Personenschutzes überprüft.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Der dazugehörige Passus im Online-Akkreditierungsformular war wie folgt
formuliert:
„Einwilligungserklärung
Diese Daten werden für das Akkreditierungsverfahren erhoben und verarbeitet.
In diesem Rahmen werden die Daten zum Zweck der Überprüfung
sicherheitsrelevanter Umstände an das Bundeskriminalamt (BKA) übersandt. Nach der
Veranstaltung löscht das BKA die Daten. Sofern der Antragsteller in diese
Verarbeitung seiner Daten nicht einwilligt, kann eine Akkreditierung nicht erfolgen.
□ Ich bin mit der beschriebenen Verarbeitung meiner Daten einverstanden.“
Welche Daten damit gemeint waren, ist im Online-Akkreditierungsformular
unmittelbar zuvor im Rahmen einer ebenso standardmäßig vorformulierten
„Einverständniserklärung“ definiert worden, die das Einverständnis zur
Datenübermittlung für „presserelevante Informationen und Veranstaltungen“ abfragte: „Name,
Vorname, Medium, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer“.
9. Inwieweit, in welchen Fällen und mit welcher Autorität waren ausländische
Behörden an der Sicherheitsüberprüfung beteiligt bzw. wurden von diesen
stammende Informationen verwendet (bitte Art der ausländischen Behörde,
z. B. Nachrichtendienst, Polizei etc., und Staat angeben)?
Die Entscheidungen über den Entzug der Akkreditierung von 32
Medienvertretern beruhten auf Sicherheitsbedenken, die ausschließlich aus eigenen
Erkenntnissen deutscher Behörden resultierten.
Im Übrigen wurden anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg vom
Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle Personendaten über polizeibekannte
linke Aktivisten mit dem Ausland ausgetauscht. Dieser Austausch fand vor allem
mit den PWGT-Stellen (Police Working Group on Terrorism) der folgenden
Staaten statt und diente der Verhütung und Verfolgung von Straftaten im Kontext des
G20-Gipfels: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Finnland,
Griechenland, Großbritannien, Italien, Island, Kanada, Luxemburg, Niederlande,
Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und
die Vereinigte Staaten von Amerika. Die Ansprechpartner sind dabei jeweils die
nationalen Polizeibehörden der genannten Staaten.
10. Inwieweit, in welchen Fällen und aus welchem Grund wurden die Namen
von Journalistinnen und Journalisten, die ihre Akkreditierung beantragt
hatten, vor Erhalt der Akkreditierung an ausländische Regierungsstellen oder
Behörden weitergegeben (bitte Staat und Behörde benennen)?
Im Rahmen des G20-Akkreditierungsverfahrens wurden keine Namen von
Journalistinnen und Journalisten an ausländische Behörden übermittelt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Inwieweit und in wie vielen und welchen Fällen wurden
Akkreditierungsanfragen aufgrund von Informationen ausländischer Regierungsstellen oder
Behörden abgelehnt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Inwieweit, in welchen Fällen und aus welchem Grund wurden Namen von
bereits akkreditierten Journalistinnen und Journalisten an ausländische
Regierungsstellen oder Behörden weitergegeben (bitte Staat und Behörde
benennen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
13. Inwieweit und in wie vielen und welchen Fällen wurden bereits bestätigte
Akkreditierungen aufgrund von Informationen ausländischer
Regierungsstellen oder Behörden wieder zurückgezogen (bitte Staat und Behörde
benennen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
14. Inwieweit stellte die Bundesregierung sicher, dass Informationen
ausländischer Regierungsstellen oder Behörden, die zu einer Nichtakkreditierung
oder einem nachträglichen Akkreditierungsentzug führten, auf eine
tatsächliche Gefährdung durch die betroffenen Journalisten schließen ließen und
damit nicht etwa die politisch motivierte Intention des Ausschlusses
oppositioneller Journalisten stand, und was kann die Bundesregierung
entsprechenden Vorwürfen entgegnen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
15. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Namen von
Journalisten, die eine Akkreditierung beantragt oder bereits erhalten hatten,
an Behörden oder Regierungsstellen von Staaten weitergegeben wurden, die
nicht rechtsstaatlich verfasst sind, in denen die Menschenrechte verletzt und
die Pressefreiheit missachtet werden, und inwieweit kann die
Bundesregierung konkret ausschließen, dass solche Namen an die Türkei weitergegeben
wurden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
16. Wurden die Journalistinnen und Journalisten, denen nachträglich die
Akkreditierung wieder entzogen wurde, vor Erteilung ihrer Akkreditierung nicht
ausreichend sicherheitsüberprüft?
17. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass die vermeintlich von
den betroffenen Journalisten ausgehenden Sicherheitsrisiken nicht bereits
bei der ersten Sicherheitsüberprüfung erkannt wurden?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die personenbezogenen Sicherheitsbedenken des Bundeskriminalamts waren
aufgrund der erfolgten Sicherheitsüberprüfung bereits bekannt. Aufgrund der
räumlichen Gegebenheiten vor Ort und der Dynamik des Gipfelgeschehens
(angekündigter Action Day am 7. Juli 2017 zur Störung des Gipfelverlaufs)
kristallisierte sich dann aber eine veränderte Sicherheitslage heraus. Es konnte nicht
sichergestellt werden, dass die trotz Sicherheitsbedenken akkreditierten
Medienvertreter von Pool-Terminen mit Schutzpersonen ausgeschlossen werden. Dies
galt insbesondere für Termine in den Delegationshotels, wo eine elektronische
Überprüfung der Akkreditierung nicht möglich war.
Aufgrund der Vielzahl der Pooltermine über den gesamten Gipfelverlauf war die
Situation nicht kontrollierbar, da eine Gefährdung von Schutzpersonen nicht
ausgeschlossen bzw. ein störungsfreier Verlauf der Medientermine nicht
gewährleistet werden konnte. Daraufhin wurde entschieden, den Personen die
Akkreditierung zu entziehen, zu denen Erkenntnisse vorlagen.
Vom 1. Juli bis 8. Juli konnten sich Medienvertreter zudem vor Ort in Hamburg
akkreditieren. Bezüglich dieses Personenkreises erfolgte ein Abgleich mit den
Dateien von Bundeskriminalamt und der Polizei Hamburg. Auch der
Verfassungsschutz überprüfte die nachakkreditierten Medienvertreter im Ergebnis.
Während das Bundeskriminalamt den Abgleich mit den im ersten Absatz
genannten Stellen selbst vor Ort vornehmen konnte, erfolgte die Zulieferung von
Sicherheitserkenntnissen des Verfassungsschutzes zeitversetzt. Daher erfolgte –
zunächst – zugunsten des Medienvertreters eine Ausgabe der Akkreditierungskarte.
Sofern nach Akkreditierung Sicherheitserkenntnisse bekannt wurden, wurde der
Ausweis gesperrt. Von der Nachakkreditierungsmöglichkeit profitierten 150
Medienvertreter.
18. Wenn von den betroffenen Journalistinnen und Journalisten eine
Sicherheitsgefährdung ausging, warum war es dann möglich, dass einige von ihnen vor
Entzug der Akkreditierung mehrfach das Pressezentrum verließen und
wieder betraten?
Die Neubewertung der Sicherheitslage erfolgte erst nach Eröffnung des
Internationalen Medienzentrums. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17
verwiesen.
19. Welche neuen Erkenntnisse „über die Verhältnisse“, also über
organisatorische Abläufe, haben wann genau und aufgrund welcher Einschätzungen
durch wen nach Kenntnis der Bundesregierung zu dem Beschluss geführt,
den Journalisten die Akkreditierung zu entziehen (
www.sueddeutsche.
de/medien/pressefreiheit-journalisten-werden-offenbar-seit-zehn-
jahrenbeobachtet-1.3584288)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 17 und 18 verwiesen.
20. Welche „sicherheitsrelevante Erkenntnisse“ lagen zu den Journalistinnen
und Journalisten vor, deren Akkreditierungen nachträglich wieder entzogen
wurden, und welche Art von Sicherheitsgefährdungen oder
Sicherheitsrisiken für wen oder was ging von diesen Journalisten nach Ansicht der
zuständigen Behörden aus?
Die Bundesregierung kann zu einzelnen Erkenntnissen zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen keine Angaben machen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
21. Was meint die Bundesregierung, wenn sie angibt, unter den Journalisten,
deren Akkreditierungen wieder entzogen wurden, seien „Straftäter“, die „etwas
auf dem Kerbholz“ hätten, gewesen (
www.sueddeutsche.de/medien/presse
freiheit-journalisten-werden-offenbar-seit-zehn-jahren-beobachtet-1.3584288;
www.abendblatt.de/politik/deutschland/article211221043/Pruefung-
von-Akkreditierungs-Entzug-bei-G20-eingeleitet.html)?
a) Um welche Art von Straftaten bei wie vielen der Journalisten handelt es
sich?
b) Wann wurden diese Straftaten verübt?
c) Wie viele dieser Journalisten gelten als vorbestraft?
d) Wurden die Journalisten für diese Straftaten strafrechtlich belangt, und
wenn ja, wann?
Die Fragen 21 bis 21d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
e) Wie weit muss eine begangene Straftat nach Ansicht der Bundesregierung
zeitlich zurückliegen, damit ein Journalist nicht mehr als Sicherheitsrisiko
eingeschätzt wird bzw. nichts mehr „auf dem Kerbholz“ hat?
Wie durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einhellig bestätigt, ist die
Versagung einer Akkreditierung „gerechtfertigt, wenn hinreichende
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung nachsuchende Journalist
durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teil-nehmen will, stören oder
Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird“
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B
1.11 – juris Rn. 48 mit weiteren Nachweisen). Solche Anhaltspunkte sind
insbesondere sicherheitsrelevante Vorfälle in der Vergangenheit.
Sicherheitsrelevante Vorfälle können umso länger Einfluss auf die
Gefahrenprognose innerhalb des Akkreditierungsprozesses haben, wenn es sich entweder um
einen besonders schwerwiegenden Vorfall handelt oder wenn das
Akkreditierungsereignis mit einer besonders sensiblen Sicherheitslage einhergeht.
Die Sicherheitsbehörden verwenden dabei ausschließlich Erkenntnisse, die im
Einklang mit den datenschutzrechtlichen Aussonderungsprüffristen stehen.
22. Inwieweit und durch welche Behörde oder Regierungsstelle können die
betroffenen Journalisten zumindest nachträglich darüber informiert werden,
warum und durch welche Behörde sie als Sicherheitsrisiko eingeschätzt
wurden?
Die betroffenen Journalistinnen und Journalisten können sich mit Fragen zu den
Sicherheitsbedenken, die für ihren Akkreditierungsentzug ursächlich waren, an
den Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamts wenden.
23. Wer bzw. welche Regierungsstelle oder Behörde hat die Erstellung von
Listen mit Namen von bereits akkreditierten Journalisten, denen die
Akkreditierung wieder entzogen wurde, wann und aus welchem Grund angeordnet?
Um die Sicherheit des Gipfels und seiner Teilnehmer zu gewährleisten, hat das
Bundeskriminalamt die Aufstellung mit den Namen der 32 betroffenen
Medienvertreter vorgenommen, denen die Akkreditierung entzogen werden sollte. Dies
geschah zwischen Ablauf des Vorab-Akkreditierungsverfahrens und Beginn des
Gipfels.
Um die Entscheidung zum Akkreditierungsentzug umsetzen zu können, mussten
die Sicherheitskräfte an den vom Bundeskriminalamt eingerichteten
Zugangskontrollstellen die Namen der Betroffenen kennen. Ohne die Kenntnis der Namen
einschließlich der Möglichkeit, die Schreibweisen abgleichen zu können, hätte
eine Zugangsverweigerung ohne Missverständnisse nicht gewährleistet werden
können.
24. Welche Regierungsstellen oder Behörden bzw. welche Abteilung welcher
Behörden waren für die Erstellung der Listen mit den Namen von
Journalistinnen und Journalisten, denen die Akkreditierung während des Gipfels
nachträglich wieder entzogen werden sollte, mit eingebunden?
Die Namensaufstellung gründet auf der Sicherheitsüberprüfung, die
ausschließlich unter Zugriff auf Datenbanken und Informationsquellen des
Bundeskriminalamts mit zusätzlicher Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden und den
Polizeibehörden der Länder erfolgte. Die Aufstellung der Namen erfolgte ohne
Einbindung weiterer Bundesbehörden. Das Bundeskriminalamt hat diese sowohl an
das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung als auch die Landespolizei
Hamburg übermittelt.
25. Welche Regierungsstelle oder Behörde war für das Vervielfältigen und
Verteilen der Liste verantwortlich?
Das Bundeskriminalamt bzw. die Landespolizei Hamburg.
26. Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen haben die für die
Erstellung, Vervielfältigung und Verbreitung der Listen Verantwortlichen
getroffen, um eine Stigmatisierung der darauf genannten Journalisten zu
verhindern?
Das Bundeskriminalamt hat den Verteilerkreis so klein wie möglich gehalten. Die
in Papierform an den Hotels ausgegebenen Namensaufstellungen wurden noch
am selben Tag durch Kräfte des Bundeskriminalamts eingesammelt und
vernichtet. Die Landespolizei Hamburg wurde angewiesen, elektronisch zugesandte
Listen zu löschen.
Über den weiteren Umgang außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des
Bundeskriminalamts kann keine Aussage getroffen werden.
Nach Kenntnis der Bundesregierung erstellte die Polizei Hamburg in ihrer
Verantwortung eine eigene Namensaufstellung für die durch die Landespolizei
eingerichteten Kontrollstellen im Vorfeld des Medienzentrums (sogenannte
Sicherheitszone 2).
27. Wie viele Exemplare der Liste wurden von wem angefertigt bzw. kopiert?
Die Anzahl aller Exemplare ist der Bundesregierung nicht bekannt.
28. Wie viele, wo und mit welcher Aufgabe eingesetzte Polizeibeamte erhielten
ein Exemplar der Liste?
Die Anzahl der Polizeibeamten, die ein Exemplar der Namensaufstellung
erhielten, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Die Verteilung durch das Bundeskriminalamt erfolgte insbesondere an seine
Sicherheitskräfte an den Veranstaltungsorten des G20-Gipfels, an denen
Akkreditierungsausweise nicht elektronisch gelesen werden konnten. Das betraf vor allem
die Hotels, in denen Staatsgäste untergebracht waren.
Die Namensaufstellung wurde darüber hinaus durch das Bundeskriminalamt an
die Landespolizei Hamburg übersandt, deren Polizeibeamte für die
Kontrollstellen zum Schutz der Sicherheitszone 2 zuständig waren.
29. Welche und wie viele weitere, nicht zur Polizei gehörende Personen
erhielten ein Exemplar der Liste?
Das Bundeskriminalamt hat dem Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung die Namensaufstellung in elektronischer Form übermittelt. Das Presse- und
Informationsamt der Bundesregierung hat die Aufstellung an keine andere
Behörde oder sonst an Dritte weitergegeben.
30. Wurden Polizeibeamte, die die Liste erhalten hatten, darauf hingewiesen,
diese diskret zu benutzen?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Darüber hinaus ist kein
ausdrücklicher Hinweis hierzu erfolgt, weil der verantwortungsvolle Umgang mit
personenbezogenen Daten generell integraler Bestandteil hoheitlichen Handelns von
Polizeivollzugsbeamten ist.
31. Inwieweit sieht die Bundesregierung ein datenschutzrechtliches Problem
darin, dass Journalistinnen und Journalisten an den Kontrollpunkten zum
Pressezentrum nach Angaben der „ARD“ die Namen auf den Listen nicht nur
lesen sondern sogar filmen konnten?
Der Bundesregierung obliegt nur die datenschutzrechtliche Bewertung des
Handelns von Beamten des Bundes, die in den beschriebenen Fällen nicht beteiligt
waren.
32. Wurden die Listen nach Gebrauch wieder eingesammelt und vernichtet?
Wenn nein, warum nicht, und inwieweit hat die Bundesregierung einen
Überblick darüber, wo sich alle Exemplare der Listen befinden?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 26 und 29 verwiesen.
33. Inwieweit kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die Listen nicht in
unbefugte Hände geraten sind?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 26 und 29 verwiesen.
34. Inwieweit wurden oder werden diejenigen Journalisten, deren Namen auf der
Liste standen, die aber nicht beim Pressezentrum erschienen sind, darüber
informiert, dass ihnen die Akkreditierung aus Sicherheitsbedenken wieder
entzogen wurde?
Denjenigen Journalisten, die nicht mehr beim Pressezentrum erschienen, wurde
die Akkreditierung nicht entzogen. Zutreffend ist, dass das Presse- und
Informationsamt der Bundesregierung auf Anraten und in Absprache mit dem
Bundeskriminalamt die Entscheidung getroffen hatte, diesen 32 Medienvertretern die
Akkreditierung zu entziehen, wenn sie an den Kontrollstellen erscheinen. 23
Medienvertreter sind, nachdem diese Entscheidung intern fiel, nicht mehr am
Medienzentrum erschienen. Die Entscheidung, die Akkreditierung zu entziehen, wurde
daher in 23 Fällen nicht umgesetzt. Sie blieb damit mangels Bekanntgabe ohne
Wirkung für diese Medienvertreter. Da es somit in diesen 23 Fällen an einem
wirksamen belastenden Verwaltungsakt fehlte, war eine gesonderte Information
schon aus diesem Grunde nicht geboten.
35. Welche Kritik von Datenschützern, Bürgerrechtsvereinigungen und
Journalistenverbänden am Akkreditierungsverfahren, dem Entzug der
Akkreditierungen und dem Umgang mit den Listen sind der Bundesregierung bekannt
geworden, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dieser Kritik?
Die Bundesregierung wurde zu den Vorgängen im Rahmen des
Akkreditierungsverfahrens beim G20-Gipfel in Hamburg um Aufklärung gebeten. Konkret sind
das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung sowie das
Bundeskriminalamt mit Schreiben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, der Deutsche Journalistinnen und Journalisten Union und des
Deutschen Journalisten Verbands (nur Bundeskriminalamt) um Stellungnahme
gebeten worden. Diese ist schriftlich erfolgt.
Die Bundesregierung hat die Aufarbeitung dieses Komplexes hiermit nicht
abgeschlossen. Dieser ist derzeit Gegenstand einer intern wie auch öffentlich
geführten Diskussion, die insbesondere auch im Dialog mit den Journalistenverbänden
stattfindet. Die Frage, inwieweit hieraus gegebenenfalls neue Schlussfolgerungen
abzuleiten sind, wird im Lichte dieser gemeinsamen Aufarbeitung abschließend
zu beantworten sein.
36. Seit wann genau und bei welchen nationalen und internationalen
Veranstaltungen, Kongressen, Gipfeln und dergleichen im Einzelnen gibt es die
Praxis, als Sicherheitsrisiko angesehene Journalisten von Beamten des
Bundeskriminalamtes begleiten bzw. beobachten zu lassen?
Das Bundeskriminalamt führt hierzu keine Übersichten.
a) Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt diese Begleitung von
Journalisten durch BKA-Beamte?
b) Wie viele Journalisten wurden auf welchen Veranstaltungen, Kongressen
und Gipfeln jeweils vom BKA begleitet?
c) Was genau ist die Aufgabe dieser BKA-Beamten?
d) Auf welche räumlichen Bereiche beschränkt sich jeweils die Begleitung
durch BKA-Beamte (also beispielsweise nur besondere
Sicherheitsbereiche oder z. B. auch WC-Anlagen)?
e) Inwieweit wurden die betroffenen Journalisten auf die Begleitung durch
BKA-Beamte hingewiesen?
f) Inwieweit sieht die Bundesregierung durch diese Begleit- und
Beobachtungspraxis das Grundrecht auf Pressefreiheit eingeschränkt, etwa weil
sich Journalisten nicht unbeobachtet mit ihren Tippgebern und Quellen
treffen und besprechen können?
g) Inwieweit sind die BKA-Beamten angewiesen, nach der Begleitung von
Journalisten einen schriftlichen Bericht anzufertigen?
h) Wurde seit Einführung dieser Praxis jemals ein Eingreifen eines BKA-
Beamten aufgrund einer sicherheitsgefährdenden Handlung eines
Journalisten notwendig, und wenn ja, wann, wo, und aus welchem Grund?
Die Fragen 36a bis 36h werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskriminalamt führt bei Bedarf Begleitungen als ausschließlich offene
und erkennbare Maßnahmen durch. Diese sind an den Vorgaben des
Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) zu messen. Der örtliche Anwendungsbereich solcher
Begleitungen ist beschränkt auf den Aufenthaltsbereich der jeweiligen
Schutzperson. Damit erfolgt eine Begleitung von Journalisten auch nur, soweit das zum
Schutz von Personen gemäß § 5 BKAG erforderlich ist. Im Anschluss an eine
Begleitung werden keine Berichte o. Ä. verfasst.
Eine solche Begleitung hat im Pressezentrum des G20-Gipfels in Hamburg nicht
stattgefunden. Zu Anzahl und Anlässen von Begleitungen in der Vergangenheit
führt das Bundeskriminalamt keine Übersichten.
37. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis von Beschimpfungen und
Behinderungen von Journalisten durch die Polizei sowie gewaltsamen
Übergriffen von Polizisten auf Journalisten einschließlich Pfefferspray-Attacken
und Schlagstockeinsätzen während des G20-Gipfels in Hamburg, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen Vorkommnissen?
Der Bundesregierung liegen keine derartigen Erkenntnisse über Bundesbeamte
vor.
38. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass in der Nacht vom
7. auf den 8. Juli 2017 im Schanzenviertel von Seiten der Polizei
Journalistinnen und Journalisten gebeten wurden, keine Aufnahmen vom
Einsatzgeschehen bzw. dem „taktischen Vorgehen“ zu machen (
www.neues-
deutschland.de/artikel/1056741.g-eskalation-im-schanzenviertel.html)?
Der Bundesregierung liegen keine derartigen Erkenntnisse über Bundesbeamte
vor.
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ISSN 0722-8333]