[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. August 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13428
18. Wahlperiode 28.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13190 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 –
Schwerpunktfragen zum Dublin-Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei 7,7 Prozent aller Asylsuchenden stellte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2016 ein Rückübernahmeersuchen nach der
Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU; Bundestagsdrucksache
18/11262) – im ersten Quartal 2017 lag dieser Anteil bei 30,6 Prozent
(Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 5).
In 31 488 Fällen wurde 2016 die Zuständigkeit Griechenlands vermutet und
deshalb kein Ersuchen gestellt. Wegen der dortigen systemischen Mängel im
Asyl- und Aufnahmesystem gab es seit 2011 einen Überstellungsstopp, der im
März dieses Jahres jedoch endete. Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2016
vor allem an Italien gerichtet (23,4 Prozent), danach folgten Ungarn (21,5
Prozent), Polen und Bulgarien.
Den insgesamt 55 690 Dublin-Ersuchen im Jahr 2016 standen nur 3 968
tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 7 Prozent; gemessen an
den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (29 274)
betrug die so genannte Überstellungsquote 13,6 Prozent (in Bezug auf Ungarn: 2,5
bzw. 7,8 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen
wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder
aufgrund individueller Umstände (64,5 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen
Überstellungen nach Ungarn waren 2016 erfolgreich, in Bezug auf Italien lag
die Quote bei 24,6 Prozent). Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not
eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem
sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische
Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe
Überstellungsquote erklärt sich auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie
etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen
anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb des BAMF wird für Dublin-
Verfahren Personal gebunden, das ansonsten in der regulären Asylprüfung
eingesetzt werden könnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-
System für Deutschland kaum verbunden: Die immer komplexeren Dublin-
Verfahren beschäftigen das BAMF und die Gerichte zunehmend, die Zahl der
Asylsuchenden in Deutschland hat sich durch Dublin-Überstellungen aus anderen
Ländern im Jahr 2016 im Saldo um 8 123 Personen erhöht.
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im zweiten
Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die
Quote der auf Eurodac-Treffern [Eurodac: Europäische Datenbank zur
Speicherung von Fingerabdrücken] basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte
auch nach den unterschiedlichen Eurodac-Treffern differenzieren), und wie
viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es
(bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten
Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen (ÜE)
an die Mitgliedstaaten
gesamt
Prozentualer Anteil der
ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil der
ÜE mit EURODAC-
Treffer
2. Quartal 2017 44.560 12.747 28,6 63,1
1. Quartal 2017 54.426 16.631 30,6 66,3
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
2. Quartal 2017 1. Quartal 2017
EURODAC-Treffer gesamt 8.040 11.026
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 5.527 7.416
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.689 2.948
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 824 662
Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden
vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer
ausgewiesen.
VIS-Treffer im 2. Quartal 2017 VIS-Treffer im 1. Quartal 2017
VIS-Treffer gesamt 3.319 VIS-Treffer gesamt 3.857
davon: davon:
Ausstellendes Land Ausstellendes Land
Deutschland 794 Italien 746
Frankreich 617 Deutschland 624
Italien 518 Frankreich 562
Ungarn 210 Tschechische Republik 333
Tschechische
Republik. 190 Litauen 328
VIS-Treffer im 2. Quartal 2017 VIS-Treffer im 1. Quartal 2017
VIS-Treffer gesamt 3.319 VIS-Treffer gesamt 3.857
davon: davon:
Herkunftsland Herkunftsland
Iran 630 Armenien 620
Syrien 398 Aserbaidschan 557
Aserbaidschan 323 Iran 446
Armenien 251 Syrien 292
Irak 195 Tadschikistan 261
2. Welches waren in den in Frage 1g benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland,
Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2017 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Irak 1.362 10,7
Syrien 1.261 9,9
Iran 956 7,5
Afghanistan 926 7,3
Russische Föderation 784 6,2
Nigeria 719 5,6
Somalia 658 5,2
Guinea 575 4,5
Aserbaidschan 411 3,2
Gambia 385 3,0
Eritrea 356 2,8
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 346 2,7
Armenien 334 2,6
Pakistan 309 2,4
Marokko 217 1,7
1. Quartal 2017 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Eritrea 1.436 8,6
Syrien 1.275 7,7
Irak 1.242 7,5
Nigeria 1.197 7,2
Afghanistan 1.053 6,3
Somalia 911 5,5
Russische Föderation 876 5,3
Guinea 811 4,9
Aserbaidschan 761 4,6
Iran 744 4,5
Armenien 595 3,6
Gambia 525 3,2
Elfenbeinküste 418 2,5
Pakistan 332 2,0
Tadschikistan 317 1,9
2. Quartal 2017 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Italien 4.214 33,1
Frankreich 1.041 8,2
Polen 859 6,7
Ungarn 754 5,9
Schweden 736 5,8
Bulgarien 652 5,1
Schweiz 561 4,4
Österreich 409 3,2
Dänemark 381 3,0
Finnland 366 2,9
Niederlande 348 2,7
Belgien 310 2,4
Litauen 302 2,4
Norwegen 282 2,2
Spanien 264 2,1
Griechenland 155 1,2
Malta 55 0,4
Zypern 4 0,0
1. Quartal 2017 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Italien 6.743 40,5
Ungarn 1.317 7,9
Frankreich 981 5,9
Polen 950 5,7
Schweiz 728 4,4
Schweden 727 4,4
Bulgarien 527 3,2
Österreich 501 3,0
Norwegen 491 3,0
Litauen 419 2,5
Niederlande 417 2,5
Tschechische Republik 405 2,4
Spanien 399 2,4
Belgien 387 2,3
Finnland 355 2,1
Malta 55 0,3
Zypern 4 0,0
Griechenland 0 0,0
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaates bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in
den in Frage 1g benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte
auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele der formellen
Entscheidungen des BAMF waren in den benannten Zeiträumen Dublin-
Entscheidungen (hierzu bitte auch Angaben für das Gesamtjahr 2016 machen,
und falls keine konkreten Zahlen hierzu vorliegen, bitte eine ungefähre
Einschätzung fachkundiger Bundesbediensteter geben)?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF
nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst:
2. Quartal
2017
1. Quartal
2017
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt 2.592 3.137
davon Ablehnungen
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 1 5
nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 13 20
nach Artikel 9 Dublin III 5 12
nach Artikel 10 Dublin III 5 10
nach Artikel 11 a) Dublin III 22 13
nach Artikel 11 b) Dublin III 2 5
nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1
nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 14 10
nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 11 27
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 2 2
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt 9.073 11.059
davon Zustimmungen
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 6 1
nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1
nach Artikel 9 Dublin III 1 8
nach Artikel 10 Dublin III 1 2
nach Artikel 11 a) Dublin III 16 8
nach Artikel 11 b) Dublin III 12
nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 5 1
nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 4 9
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 5 21
2. Quartal 2017
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Belgien 4 Äthiopien 1
Kamerun 1
Russische Föderation 1
Syrien 1
Bulgarien 48 Irak 28
Syrien 9
Afghanistan 6
Iran 5
Dänemark 3 Iran 2
Afghanistan 1
Estland 1 Russische Föderation 1
Finnland 7 Afghanistan 5
Armenien 1
Marokko 1
Frankreich 10 Georgien 4
Iran 3
Indien 2
Vietnam 1
Griechenland 667 darunter:
Afghanistan 280
Syrien 162
Irak 101
Iran 45
Ungeklärt 23
Vereinigtes Königreich 6 Syrien 3
Afghanistan 1
Iran 1
Nigeria 1
Italien 591 darunter:
Nigeria 143
Armenien 75
Syrien 68
Aserbaidschan 51
Eritrea 41
2. Quartal 2017
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Kroatien 4 Syrien 2
Staatenlos 1
Ungeklärt 1
Lettland 9 Tadschikistan 5
Armenien 4
Litauen 15 Aserbaidschan 7
Weißrussland 6
Armenien 2
Malta 10 Somalia 8
Sri Lanka 2
Niederlande 5 Armenien 3
Eritrea 1
Staatenlos 1
Norwegen 13 Afghanistan 8
Eritrea 2
Pakistan 2
Somalia 1
Österreich 4 Afghanistan 2
Somalia 1
Türkei 1
Polen 43 darunter:
Russische Föderation 26
Ukraine 7
Aserbaidschan 3
Irak 2
Tadschikistan 1
Portugal 7 Angola 7
Rumänien 5 Kosovo 4
Syrien 1
Schweden 7 Afghanistan 3
Bangladesch 1
Irak 1
Somalia 1
Syrien 1
2. Quartal 2017
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Schweiz 7 darunter:
Guinea 2
Afghanistan 1
Äthiopien 1
Eritrea 1
Sri Lanka 1
Spanien 11 darunter:
Syrien 4
Ungeklärt 3
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 1
Liberia 1
Staatenlos 1
Tschechische Republik 23 Armenien 18
Georgien 3
Kirgisistan 1
Russische Föderation 1
Ungarn 59 darunter:
Afghanistan 26
Syrien 13
Irak 11
Aserbaidschan 2
Algerien 2
Zypern 1 Türkei 1
Gesamt 1.560
1. Quartal 2017
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Belgien 30 darunter:
Afghanistan 9
Kamerun 7
Nigeria 3
Eritrea 2
Syrien 2
Bulgarien 75 Irak 25
Syrien 25
Afghanistan 20
Ungeklärt 4
Iran 1
Dänemark 11 Syrien 5
Afghanistan 3
Sri Lanka 2
Staatenlos 1
Frankreich 7 Nigeria 3
Irak 2
Aserbaidschan 1
Algerien 1
Griechenland 1.429 darunter:
Afghanistan 532
Syrien 415
Irak 222
Iran 99
Pakistan 37
Vereinigtes Königreich 3 Afghanistan 1
Iran 1
Vietnam 1
Italien 427 darunter:
Nigeria 112
Eritrea 67
Armenien 47
Syrien 30
Aserbaidschan 24
1. Quartal 2017
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Kroatien 3 Syrien 2
Irak 1
Litauen 3 Tadschikistan 2
Afghanistan 1
Luxemburg 5 Serbien 4
Iran 1
Malta 12 Syrien 4
Nigeria 4
Somalia 4
Niederlande 5 Afghanistan 2
Pakistan 1
Tunesien 1
Vietnam 1
Norwegen 14 Syrien 8
Afghanistan 4
Irak 1
Eritrea 1
Österreich 10 Irak 4
Iran 2
Staatenlos 2
Syrien 1
Somalia 1
Polen 58 darunter:
Russische Föderation 37
Tadschikistan 7
Ukraine 6
Syrien 3
Ungeklärt 3
Schweden 6 Afghanistan 5
Syrien 1
Schweiz 6 Gambia 2
Eritrea 2
Syrien 1
Vietnam 1
1. Quartal 2017
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Spanien 12 darunter:
Syrien 4
Guinea 2
Nigeria 2
Libyen 1
Elfenbeinküste 1
Tschechische Republik 8 Armenien 5
Russische Föderation 3
Ungarn 162 darunter:
Afghanistan 52
Syrien 46
Irak 43
Pakistan 7
Staatenlos 5
Gesamt 2.286
Zu den formellen Dublin-Entscheidungen des BAMF siehe Antwort zu Frage 5.
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den in
Frage 1g benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch
Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele
dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne
Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2017 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 1.699
darunter:
Russische Föderation 229 13,5
Irak 161 9,5
Eritrea 148 8,7
Somalia 88 5,2
Afghanistan 84 4,9
Nigeria 81 4,8
Syrien 76 4,5
Gambia 65 3,8
Guinea 62 3,6
Äthiopien 51 3,0
Aserbaidschan 49 2,9
Ukraine 48 2,8
Iran 41 2,4
Pakistan 41 2,4
Algerien 30 1,8
1. Quartal 2017 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 1.344
darunter:
Russische Föderation 224 16,7
Syrien 129 9,6
Afghanistan 99 7,4
Irak 94 7,0
Eritrea 74 5,5
Nigeria 69 5,1
Somalia 53 3,9
Guinea 46 3,4
Algerien 43 3,2
Pakistan 38 2,8
Aserbaidschan 36 2,7
Ukraine 28 2,1
Georgien 27 2,0
Marokko 27 2,0
Sudan (ohne Südsudan) 26 1,9
2. Quartal 2017 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 1.699
darunter:
Italien 535 31,5
Polen 288 17,0
Norwegen 103 6,1
Schweden 83 4,9
Österreich 82 4,8
Belgien 76 4,5
Schweiz 73 4,3
Frankreich 70 4,1
Tschechische Republik 62 3,6
Finnland 54 3,2
Spanien 53 3,1
Dänemark 47 2,8
Kroatien 45 2,6
Niederlande 39 2,3
Bulgarien 25 1,5
Malta 3 0,2
Ungarn 2 0,1
Zypern 1 0,1
Griechenland 0 0,0
1. Quartal 2017 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 1.344
darunter:
Italien 371 27,6
Polen 251 18,7
Schweden 102 7,6
Frankreich 76 5,7
Schweiz 71 5,3
Österreich 68 5,1
Norwegen 58 4,3
Kroatien 49 3,6
Niederlande 46 3,4
Bulgarien 44 3,3
Belgien 40 3,0
Finnland 35 2,6
Spanien 30 2,2
Ungarn 28 2,1
Tschechische Republik 27 2,0
Malta 2 0,1
Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
2. Quartal 2017 88
1. Quartal 2017 86
5. Wie viele Asylanträge wurden in den in Frage 1 genannten Zeiträumen mit
der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als
unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil
bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere Angaben zu den
wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den dort
gewährten Schutzstatus und der Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
differenzierte Angaben nach betroffenen Mitgliedstaaten und Staatsangehörigkeit
der Betroffenen nicht vorliegen.
Zeitraum
Entscheidungen insgesamt
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon
unzulässig (nach
§ 29 AsylG)
davon
Einstellungen
davon kein
weiteres Verfahren
durchzuführen
2. Quartal 2017 186.839 9.646 9.618 18 10
1. Quartal 2017 222.395 12.209 12.147 56 6
Jahr 2016 695.733 19.239 19.142 64 33
Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat
2. Quartal 2017 186.839 1.968
1. Quartal 2017 222.395 2.020
6. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den in Frage 1
genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige
Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten
Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen.
2. Quartal 2017
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 409 193 82 433 391 210
Belgien 310 187 76 412 378 79
Bulgarien 652 216 25 17 27 22
Schweiz 561 215 73 298 271 157
Zypern 4 1 1 7 6 12
Tschechische
Republik
246 245 62
10 10 1
Dänemark 381 251 47 129 106 77
Estland 60 24 1 1
Spanien 264 165 53 6 7 7
Finnland 366 332 54 13 11 6
Frankreich 1.041 720 70 2.879 2.052 250
Griechenland 155 2 953 1.782 379
Kroatien 52 43 45 2 2
Ungarn 754 287 2 24 6 8
Irland 10 13 8
Island 10 28 30 9
Italien 4.214 3.947 535 227 207 18
Liechtenstein 2 15 3
Litauen 302 278 17 3 3
Luxemburg 15 7 5 127 129 49
Lettland 124 51 12
Malta 55 34 3 1 1
Niederlande 348 195 39 596 612 221
Norwegen 282 200 103 13 10 12
Polen 859 705 288 8 10 13
Portugal 212 133 14 15 18 3
Rumänien 220 75 17 12 6
Schweden 736 513 83 122 115 95
Slowenien 36 20 7 6 3
Slowakische
Republik
46 27
6 4 2
Vereinigtes
Königreich
21 7 3
188 150 32
Gesamt 12.747 9.073 1.699 6.569 6.364 1.669
1. Quartal 2017
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 501 208 68 504 422 221
Belgien 387 282 40 214 191 87
Bulgarien 527 207 44 50 36 45
Schweiz 728 246 71 292 321 171
Zypern 4 9 12
Tschechische
Republik
405 399 27
11 8 6
Dänemark 313 223 9 138 123 123
Estland 43 27 9
Spanien 399 234 30 1
Finnland 355 296 35 9 8 6
Frankreich 981 485 76 2.164 1.499 216
Griechenland 2.514 2.079 837
Kroatien 79 113 49 3 1
Ungarn 1.317 464 28 12 11 18
Irland 9 4
Island 2 56 36 6
Italien 6.743 5.642 371 35 30 27
Liechtenstein 30 29
Litauen 419 181 7 2 2 5
Luxemburg 27 11 7 209 180 43
Lettland 188 81 3 1 1 1
Malta 55 14 2 1 1
Niederlande 417 237 46 1.028 967 385
Norwegen 491 340 58 21 23 12
Polen 950 703 251 18 17 15
Portugal 241 207 10 4 3
Rumänien 225 30 4 2
Schweden 727 388 102 132 120 151
Slowenien 45 24 4 10 7 17
Slowakische
Republik
23 3
12 4 3
Vereinigtes
Königreich
39 14 7
229 318 76
Gesamt 16.631 11.059 1.344 7.728 6.455 2.475
7. In wie vielen Fällen wurde in den in Frage 1 genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-
Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben), wie ist die derzeitige Praxis bei Ersuchen und
Überstellungen nach Griechenland, und wie bewertet die Bundesregierung
die bisherigen Erfahrungen nach Wiederaufnahme der Ersuchen bzw.
Überstellungen nach Griechenland (bitte ausführen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
2. Quartal 2017
Herkunftsländer gesamt 667
darunter:
Afghanistan 280
Syrien 162
Irak 101
Iran 45
Ungeklärt 23
Pakistan 18
Somalia 10
Türkei 7
Äthiopien 3
Marokko 3
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Quartal 2017
Herkunftsländer gesamt 1.429
darunter:
Afghanistan 532
Syrien 415
Irak 222
Iran 99
Pakistan 37
Armenien 18
Libanon 14
Algerien 13
Georgien 12
Bangladesch 12
Derzeit werden Übernahmeersuchen gemäß der Dublin-III-Verordnung an
Griechenland gestellt, jedoch nicht für unbegleitete Minderjährige oder andere
vulnerable Personen. Übernahmeersuchen werden nur für Personen gestellt, für die
Hinweise auf eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands ab dem 15. März 2017
vorliegen.
Eine Überstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung erfolgt nach Zustimmung
und nur dann, wenn die griechischen Behörden im Einzelfall schriftlich
zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU
untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie 2013/
32/EU durchgeführt werden.
Die Wiederaufnahme des Dublinverfahrens mit Griechenland erfolgt schrittweise
und in enger Abstimmung mit den griechischen Behörden, um eine Überlastung
des griechischen Asylsystems zu vermeiden. Eine Bewertung der bisherigen
Erfahrungen ist derzeit noch nicht möglich, da das Verfahren erst angelaufen ist.
8. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung gab es in den genannten Zeiträumen, wie vielen Ersuchen wurde
stattgegeben, wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland
fanden in den in Frage 1 genannten Zeiträumen statt, und wie viele
Familienangehörige, für die das BAMF bereits die Zustimmung zur Übernahme
erklärt hat, warten aktuell in Griechenland noch auf ihre Überstellung (bitte
auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Übernahmeersuchen
von Griechenland
Zustimmungen
des BAMF
Überstellungen
nach
Deutschland
2. Quartal 2017 953 1.782 379
1. Quartal 2017 2.514 2.079 837
Überstellungen von Griechenland nach Deutschland
2. Quartal 2017 1. Quartal 2017
Herkunftsländer gesamt 379 837
darunter:
Syrien 311 734
Afghanistan 33 53
Irak 10 24
Iran 8
Libanon 6
Staatenlos 6 6
Familienzusammenführung
nach Artikel 8 bis 11,
Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2
der Dublin-Verordnung
379 837
Nach Auskunft der griechischen Behörden stehen in Griechenland derzeit (Stand:
3. August 2017) rund 3 100 Personen vor einer Überstellung nach Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführung.
9. Was haben die Prüfungen der Bundesregierung in Bezug auf die
Überstellungspraxis nach Ungarn infolge weiterer Maßnahmen der Europäischen
Kommission in asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn
ergeben (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/12622),
und falls es keinen Überstellungsstopp geben sollte, wie wird dies begründet,
und wie ist die derzeitige Ersuchens- und Überstellungspraxis in Bezug auf
Ungarn?
Die Prüfungen der Bundesregierung haben ergeben, dass Überstellungen nach
Ungarn nur noch eingeschränkt möglich sind. Übernahmeersuchen gemäß der
Dublin-III-Verordnung werden auch weiterhin an Ungarn gestellt.
Überstellungen werden allerdings nur dann durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden
(im Einzelfall) schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der
Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren nach Maßgabe
der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden.
10. Wie viele Überstellungen nach Ungarn gab es seit der Mitteilung der
Europäischen Kommission am 17. Mai 2017 über weitere Maßnahmen gegenüber
Ungarn, und was ist der Bundesregierung gegebenenfalls über das Schicksal
der nach Ungarn überstellen Personen bekannt (wurden sie nach der
Überstellung inhaftiert, hatten sie Zugang zu einem fairen Asylverfahren, wurden
sie nach Serbien abgeschoben, das von Ungarn als sicherer Drittstaat erachtet
wird, usw.)?
Es gab seit der Mitteilung der EU-Kommission am 17. Mai 2017 über weitere
Maßnahmen gegenüber Ungarn keine Überstellungen nach Ungarn. Damit
entfällt die Antwort zu Teil 2 der Frage.
11. Gab es nach dem 11. April 2017 Überstellungen nach Ungarn, und wenn ja,
wie wurde dies begründet angesichts der Einschätzung des Staatsministers
Michael Roth vom 11. April 2017 (vgl. Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 18/12622), wonach es „deutliche Zweifel“ daran gebe, ob die
verschärfte ungarische Asylgesetzgebung „überhaupt mit EU- und
internationalem Recht in Einklang zu bringen sei“ (bitte begründen)?
Es gab nach dem 11. April 2017 keine Überstellungen nach Ungarn.
12. Hat die Bundesregierung oder hat die Bundeskanzlerin dem ungarischen
Ministerpräsidenten Viktor Orbán irgendwann einmal (wenn ja, wann)
unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie ihm nicht dankbar dafür ist, was
er an der Grenze macht (Nachfrage zur Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 18/12622), und wenn nein, warum nicht, zumal Viktor Orbán
nach einer Meldung von dpa vom 7. Juli 2017 öffentlich erklärte, es sei „ein
Gemeinplatz“ in Europa, dass Ungarns Migrationspolitik richtig sei und fast
jeder EU-Regierungschef „gibt dies unter vier Augen zu“ (bitte ausführen,
inwieweit auch die Bundesregierung diese Einschätzung teilt und ob die
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel dem ungarischen Ministerpräsidenten
unter vier Augen ihre Zustimmung zur ungarischen Migrationspolitik erklärt
hat)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es gemeinsame Aufgabe aller EU-
Mitgliedstaaten, Antworten auf die bestehenden Herausforderungen in der
Flüchtlingspolitik zu finden. Dazu gehören unter anderem die Minderung von Fluchtursachen,
der Schutz der EU-Außengrenzen und die Gestaltung eines solidarischen und
krisenfesten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems einschließlich einer fairen
Verteilung von Schutzsuchenden unter den Mitgliedstaaten. Auch im Bereich der
Rückführungen soll künftig auf europäischer Ebene enger kooperiert werden. Die
Migration nach und in Europa lässt sich aus Sicht der Bundesregierung nur
wirksam ordnen und steuern, wenn alle Mitgliedstaaten gemeinsam und
verantwortungsvoll zusammenarbeiten.
Diese Position vertritt die Bundeskanzlerin regelmäßig in Treffen und
Gesprächen mit den Regierungschefs anderer Mitgliedstaaten.
13. Warum hat die Bundesregierung in den EU-Gremien niemals Berichte über
systematische Misshandlungen von Geflüchteten an der ungarischen Grenze
zum Zwecke der Abschreckung bzw. Berichte über
Menschenrechtsverletzungen in der ungarischen Asylpraxis thematisiert (vgl. Antwort zu
Frage 11a auf Bundestagsdrucksache 18/12622), obwohl „Defizite“ an den
EU-Außengrenzen ein ständiges Thema in den EU-Gremien waren und sind,
und obwohl der Vertreter des Bundesministeriums des Innern in der Sitzung
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. September 2016
(TOP 17a) auf Nachfrage erklärt hatte, einem Bericht von Amnesty
International über systematische Misshandlungen an der ungarische Grenze würde
die Bundesregierung nachgehen und dies gegebenenfalls thematisieren (bitte
darlegen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung standen diese Berichte nicht auf der
Tagesordnung von EU-Gremien. Die Bundesregierung beobachtet die Situation an der
ungarischen Grenze sehr aufmerksam.
14. Ist der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung zu der
Frage, wie sie sich bei den Verhandlungen zur Dublin-Verordnung zum
Prinzip der „ewigen Zuständigkeit“ verhalten soll, inzwischen abgeschlossen
(wenn ja, mit welchem Ergebnis; Nachfrage zur Antwort zu Frage 5j auf
Bundestagsdrucksache 18/12623), und falls dies immer noch nicht der Fall
sein sollte, wie wird eine gemeinsame Haltung der Bundesregierung zu
diesem sehr wichtigen Punkt erarbeitet, und wie kann sich die Bundesregierung
in die aktuellen Verhandlungen zu diesem Punkt einbringen, wenn es keine
gemeinsame Haltung dazu gibt (bitte darstellen)?
Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung zu dieser Frage ist
noch nicht abgeschlossen. In den Ratsgremien wurde das Prinzip der „ewigen
Zuständigkeit“ zuletzt nicht mehr behandelt.
15. Welche genauen Angaben kann die Bundesregierung zur Arbeit der
Arbeitsgruppe „Dublin-Verfahren“ im BAMF machen, wie viel Personal im BAMF
ist an welcher Stelle mit Dublin-Verfahren beschäftigt, und welche Hinweise
gibt das BAMF an die Ausländerbehörden für den Umgang mit physischen
oder psychischen Erkrankungen bei geplanten Überstellungen (etwa zur
Überprüfung geltend gemachter Diagnosen und Prognosen, in welchen
Fällen soll eine Überprüfung vorgelegter Atteste oder psychologischer
Gutachten erfolgen, welche Stellen sollen die Überprüfung vornehmen usw.)?
In der Gruppe „Dublinverfahren“ des Bundesamtes sind insgesamt über 300
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt (Stand: 3. August 2017) Zuständig für
die operative Steuerung des Dublinverfahrens und der EURODAC-
Angelegenheiten sind Mitarbeiter mit 19,4 Stellenanteilen (Referat DU1). Zuständig für die
Durchführung des Dublinverfahrens bei Aufgriffs- und Haftfällen sind
Mitarbeiter mit 43,6 Stellenanteilen (Referat DU2). Für die Durchführung von
Überstellungen und die Bearbeitung von Übernahmeersuchen aus den Mitgliedstaaten
sind Mitarbeiter mit 91,9 Stellenanteilen im Einsatz (Referat DU3). Mitarbeiter
mit 155,2 Stellenanteilen sind zuständig für das Stellen von Übernahmeersuchen
an die Mitgliedstaaten und die Erstellung von Bescheiden (Referate DU4, DU5,
DU6).
Im Falle physischer oder psychischer Erkrankungen bei geplanten Überstellungen
arbeitet das Bundesamt eng mit den für den Vollzug der Überstellung zuständigen
Stellen zusammen und erteilt die erforderlichen Hinweise, um eine sichere und
adäquate Überstellung sicherzustellen.
16. Wie verlaufen ganz konkret (bitte die maßgeblichen Rechtsgrundlagen,
Vorschriften, internen Anweisungen usw. ebenso nennen wie die praktische
Umsetzung des Verfahrens darstellen, etwa zur Frage der Inhaftierung usw.)
Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen EU-Binnengrenzen als
Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Nachfrage zur Antwort
zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/9634), wie (durch wen und in
welchen Verfahren) wird in der Grenzkontrollsituation die Zuständigkeit des
Mitgliedstaates ermittelt, welche effektiven Rechtsmittel gegen eine solche
Zurückweisung/Überstellung an der Grenze stehen den Betroffenen zur
Verfügung, und wie sind solche Zurückweisungen/Überstellungen an der
maßgeblichen deutsch-österreichischen Grenze zu erklären, da Österreich
aufgrund der geografischen Lage nach den Bestimmungen der Dublin-
Verordnung im Regelfall nicht der für die Asylprüfung zuständige Mitgliedstaat
sein dürfte (bitte ausführen)?
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9634 vom 15. September
2016 bereits ausgeführt hat, erfolgen derzeit keine Zurückweisungen von
Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens an den zuständigen
Mitgliedstaat erfolgen soll, eröffnet die feststellende Bundespolizeidienststelle
dies dem Betroffenen und übermittelt dem für die Durchführung des
Überstellungsverfahrens zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
die für ein Ersuchen erforderlichen Beweismittel und/oder Indizien im Sinne der
Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung 604/2013/EU und/oder
sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Betroffenen. Das BAMF
entscheidet anhand der vorliegenden Kriterien, an welchen Mitgliedstaat ein
entsprechendes Ersuchen gerichtet wird und erlässt ggf. eine Abschiebungsanordnung nach
§ 34a des Asylgesetzes (AsylG). Die Vollziehung dieser Entscheidung durch eine
Bundespolizeidienststelle erfolgt, sobald die Entscheidung des BAMF
bestandsbzw. rechtskräftig geworden ist. Liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor und
erscheint für die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens Überstellungshaft
notwendig, beantragt die zuständige Bundespolizeidienststelle die Inhaftnahme zum
Zwecke der Überstellung gegenüber dem zuständigen Amtsgericht.
Neben den bereits in der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9634 vom 15. September 2016
genannten Rechtsgrundlagen sind zudem § 34a AsylG, § 2 Absatz 15 des
Aufenthaltsgesetzes sowie die Dublin-Verordnung 604/2013/EU, die Dublin-
Durchführungsverordnung 1560/2003/EG (i. V. m. der Änderungsverordnung 118/2014/
EU) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Der Betroffene kann
gegenüber dem jeweils zuständigen Gericht effektiv um Rechtsschutz gegen
ergangene Entscheidungen nachsuchen.
17. Inwieweit wird die Bundesregierung Überstellungen nach Italien aussetzen
oder zahlenmäßig reduzieren vor dem Hintergrund der aktuell starken
Inanspruchnahme Italiens infolge der Seenotrettung zehntausender Menschen auf
der zentralen Mittelmeerroute und weil es nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller widersprüchlich wäre, Italien über die EU-interne
Umverteilung von Asylsuchenden zu entlasten und gleichzeitig
Asylsuchende nach Italien zurückzuschicken (bitte begründen)?
Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission nachhaltig bei
ihren Bemühungen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS). Bis dahin sind die bestehenden Regelungen anzuwenden, was auch
durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den
verbundenen Rechtssachen C-646/16 (Jafari) und C-490/16 (A.S.) bestätigt wird. Das
GEAS basiert auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung
der Verantwortlichkeiten (vgl. Artikel 80 AEUV). Gerade aufgrund dieser
Grundsätze wurde das Dublin-System geschaffen, das einen Eckpfeiler der
gemeinsamen Asylpolitik darstellt. Die Anwendung dieser
Zuständigkeitsregelungen ist wesentlicher Baustein für das Funktionieren des GEAS. Deutschland
verkennt indes nicht die besondere geographische Situation der Außengrenzstaaten
wie die Italiens. Vor diesem Hintergrund bietet Deutschland Italien ebenso wie
Griechenland im Rahmen der EU-Umsiedlungsbeschlüsse monatlich je
500 Plätze für Umsiedlungen von Asylantragstellern an, was beide in den letzten
Monaten mit regelmäßig je zwei Charterflügen nach Deutschland genutzt haben.
Deutschland hat Italien zur weiteren Entlastung jüngst angeboten, für die
kommenden Monate auch drei Chartermaschinen pro Monat mit bis zu 750
Antragstellern im Rahmen der zugesicherten Umsiedlungsplätze zu nutzen. Deutschland
hat zur Entlastung Italiens mit großem Abstand am meisten Asylantragsteller
umgesiedelt.
18. Inwieweit sieht sich die Bundeskanzlerin in ihrer Entscheidung vom Herbst
2015, syrische Flüchtlinge aus Ungarn zur Asylprüfung nach Deutschland
einreisen zu lassen, gestärkt durch den Schlussantrag der Generalanwältin
beim Europäischen Gerichtshof Eleanor Sharpston, die ausführt, dass durch
die Ausnahmesituation im Herbst 2015 die Dublin-Verordnung faktisch
außer Kraft gesetzt und die Weiterleitung der Geflüchteten durch mehrere EU-
Transitländer schon deshalb erforderlich war, weil die Randstaaten der EU
ansonsten faktisch überfordert gewesen wären, ihren vertraglichen
Verpflichtungen zum Flüchtlingsschutz nachzukommen (Kroatien wäre nach
strenger Auslegung der Dublin-Verordnung für fast 700 000 Asylsuchende
zuständig gewesen,
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/
2017-06/cp170057de.pdf), und inwieweit teilt sie diese Sichtweise (bitte
darlegen)?
Der zitierte Schlussantrag hat in der anschließenden Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den verbundenen Rechtssachen C-646/16 (Jafari)
und C-490/16 (A.S.) vom 26. Juli 2017 keinen Niederschlag gefunden, so dass
sich aus Sicht der Bundesregierung eine Bewertung erübrigt. Der EuGH ist zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Dublin-III-Verordnung auch im Falle eines
Massenzustroms uneingeschränkt gilt. Diese Rechtsauffassung hat die
Bundesregierung auch für die Situation des Herbstes 2015 stets vertreten.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]