[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
10. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13325
18. Wahlperiode 14.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Özcan Mutlu,
Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13195 –
Umfang des offensichtlichen Wirksamkeitsverlusts beim BAföG
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Wirksamkeit des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist
gemessen an der BAföG-Quote zurückgegangen. Sie liegt laut der 21.
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V. nur noch bei 18 Prozent der
Studierenden und damit auf dem niedrigsten Stand seit Anfang der 1990er-Jahre.
Zugleich jobben Studierende verstärkt neben dem Studium und auch die unbaren
Unterstützungsleistungen der Eltern z. B. in Form von Mietkostenübernahme
steigen. Beides deutet der Präsident des Deutschen Studentenwerks e. V., Prof.
Dr. Dieter Timmermann, als zunehmenden Kostendruck auf die Studierenden
(Pressemitteilung des Deutschen Studentenwerks e. V. vom 27. Juni 2017).
Der Wirksamkeitsverlust des BAföG ist aus Sicht der Fragesteller die Folge zu
langer Phasen ohne Erhöhung. Außerdem müssen die Bedingungen, unter denen
BAföG gewährt wird, den heutigen Studien- und Lebensbedingungen angepasst
werden. Dass die Studierendenschaft vielfältiger geworden ist, hat die
Bundesministerin für Bildung und Forschung Dr. Johanna Wanka im Vorwort der
21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V. bereits selbst
festgestellt: „Die erhobenen Daten ergeben ein umfassendes Bild vom Sozialprofil der
Studierenden an Deutschlands Hochschulen. Sie unterstreichen die Relevanz
der sozialen Rahmenbedingungen für den Hochschulzugang und den
Studienerfolg. Sie liefern der Politik, den Hochschulen, den Studentenwerken sowie
den Studierenden selbst wichtige Hinweise für hochschul- und sozialpolitisches
Handeln und zur Entwicklung der Service- und Beratungsangebote rund ums
Studium.“ Trotzdem hält die Bundesregierung unverdrossen daran fest, dass das
BAföG ausgerichtet bleibt auf die Kategorie „typischer Studierender“, „der
alsbald nach Erwerb der Hochschulreife das Studium aufnimmt und es dann vor
Erreichen des 30. Lebensjahres auch beendet“ (siehe Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Kosten von
BAföG-Reformvorschlägen“ auf Bundestagsdrucksache 17/12794).
Die Anfrage soll klären, wie die Bundesregierung dem in der 21.
Sozialerhebung und anderen Studien beschriebenen Attraktivitäts- und
Wirksamkeitsverlust des BAföG begegnen will.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung widerspricht der Behauptung der Fragesteller eines
angeblichen „Wirksamkeitsverlustes“ des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BA-
föG). Ziel des BAföG ist die Sicherung von Chancengleichheit, die sich an der
Zahl der Bildungsteilnehmer zur Erreichung eines qualifizierten und
berufsqualifizierenden schulischen oder akademischen Bildungsabschlusses messen lässt
und eben nicht bereits an der bloßen Zahl der während ihrer Ausbildung mit BA-
föG Geförderten. Die volle Wirkung der deutlichen Anhebungen der Bedarfssätze
und Einkommensfreibeträge zum Sommer/Herbst 2016 kann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht gemessen werden. Dies gilt auch für die gerade bekannt
gewordene BAföG-Statistik 2016. Vor allem hält die Bundesregierung die
Schlussfolgerung für nicht nachvollziehbar, dass ein Rückgang von Gefördertenzahlen –
bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2016 (also einschließlich der Zeit vor dem
vollen Inkrafttreten des 25. Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföGÄndG) – als solcher bereits als Beleg für einen
angeblichen „Wirksamkeitsverlust“ des BAföG taugen könnte. Auch die Befunde der
21. Sozialerhebung beziehen sich auf die Situation vor der Novelle und können
daher für eine Bewertung des aktuellen Stands nicht ohne Weiteres herangezogen
werden.
Das BAföG gewährleistet nach dem Subsidiaritätsprinzip Förderungsansprüche
regelmäßig nur dann, wenn Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden oder
deren zum Unterhalt verpflichtete Eltern (oder ggf. Ehegatten und Lebenspartner)
selbst keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
Wenn daher dank gestiegener Einkommen weniger Auszubildende auf staatliche
Leistungen nach dem BAföG angewiesen sind, ist dies keineswegs als Beleg für
einen angeblichen „Wirksamkeitsverlust“ des BAföG zu werten.
1. Um welche Zahl hat sich sowohl der durchschnittliche Monatsbestand als
auch die Anzahl der im gesamten Jahr BAföG-Geförderten in den Jahren
2014, 2015 und 2016 verringert – für die letzteren beiden Jahren erwartete
die Bundesregierung laut Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kosten von BAföG-Reformschritten“
(Bundestagsdrucksache 18/2532): „Ohne die Umsetzung des 25. BAföGÄndG
würde die jahresdurchschnittliche Anzahl der Geförderten im Jahr 2016 um
rund 3 Prozent gegenüber dem Jahr 2015 sinken.“ (bitte im Vergleich zur
gesamten Gefördertenzahl und der durchschnittlichen monatlichen
Gefördertenzahl für die jeweiligen Jahre angeben)?
Die jeweilige Entwicklung des durchschnittlichen Monatsbestands sowie der
Fallzahlen der in einem Jahr Geförderten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 im
Verhältnis zum jeweiligen Vorjahr ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
2014 2015 2016
BAföG-Geförderte (durchschnittlicher
Monatsbestand) 596.380 562.170 524.775
Veränderung gegenüber Vorjahr -23.240 - 34.210 - 37.395
Insgesamt im Kalenderjahr Geförderte
(Fallzahl) 924.770 870.455 822.933
Veränderung gegenüber Vorjahr - 33.973 - 54.315 - 47.522
Eine Ad-hoc-Aktualisierung der prognostizierten Fall- und
Monatsdurchschnittszahlen an zusätzlich geförderten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden
als Folge des 25. BAföGÄndG im Vergleich zu der Entwicklung, wie sie ohne
die gesetzlichen Änderungen zu erwarten gewesen wäre, ist aufgrund noch
fehlender Daten z. B. aus der Studierendenstatistik für das Wintersemester 2016/
2017 nicht möglich.
2. Warum erwartet die Bundesregierung weiterhin, dass mit dem Inkrafttreten
des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) mit rund 110 000 zusätzlich geförderten
Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden zu rechnen ist (siehe
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Kosten von BAföG-Reformschritten“,
Bundestagsdrucksache 18/2532)?
Vergleichsgröße ist – wie in der zitierten Antwort der Bundesregierung bereits
erläutert – die Zahl der BAföG-Geförderten, wie sie sich ohne Inkrafttreten des
(seinerzeit erst) geplanten 25. BAföGÄndG voraussichtlich entwickelt hätte. Wie
bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, lässt sich eine Ad-hoc-Aktualisierung
der prognostizierten Anzahl an zusätzlich geförderten Schülerinnen und Schülern
sowie Studierenden als Folge des 25. BAföGÄndG im Vergleich zu der
Entwicklung, wie sie ohne die gesetzlichen Änderungen zu erwarten gewesen wäre, z. Z.
nicht vornehmen.
3. Warum hat sich die Gefördertenzahl beim
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – dem „Meister-BAföG“ – im Jahr 2016 gegenüber dem
Vorjahr kaum verändert, obwohl es zum 1. August 2016 verbessert worden ist,
indem Einkommens- und Vermögensfreibeträge sowie die staatlichen
Zuschüsse gestiegen sind und es auch für Bachelorabsolventen geöffnet wurde?
Laut der aktuellen Bundesstatistik des Statistischen Bundesamtes wurden 2016
insgesamt rund 162 000 Personen mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert. Damit
konnte der noch 2015 zu verzeichnende Rückgang um fast 6 Prozent bei den
AFBG-Geförderten mit der Novelle des Gesetzes und dem neuen Aufstiegs-
BAföG bereits in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der Novelle gestoppt
werden. Die mit dem 3. Gesetz zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBGÄndG) vorgenommenen Verbesserungen zeigen insofern –
auch mit Blick darauf, dass die Novelle nur in fünf Monaten des Kalenderjahres
2016 greifen konnte – bereits erste Wirkung.
4. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Gefördertenzahl beim AFBG 2016 sich kaum gegenüber dem Vorjahr verändert
hat, und inwiefern lässt sich die ungefähr gleichgebliebene Zahl der AFBG-
Geförderten als Indiz dafür werten, dass auch die Effekte der 25. BAföG-
Novelle geringer ausfallen als von der Bundesregierung erwartet?
Bezüglich der ersten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Entwicklungen der Gefördertenzahl nach dem AFBG lassen keine auf das BAföG
übertragbaren Rückschlüsse zu, da das AFBG bis auf wenige Schnittmengen auf
andere Personengruppen in anderen Lebensverhältnissen ausgerichtet ist.
5. Sind die Rückmeldungen der Studentenwerke, wonach es sich andeutet, dass
die Zahl der BAföG-Empfänger nicht wie erwartet steigt, aus Sicht der
Bundesregierung völlig aus der Luft gegriffen (siehe dpa-Meldung vom 31. Mai
2017 „Verdeckte Armut bei Studenten?“)?
Nein – vergleiche dazu die am 4. August 2017 vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichte BAföG-Statistik für das Jahr 2016. Allerdings ist es für eine
abschließende Bewertung noch zu früh.
6. Warum veranschlagt die Bundesregierung im Haushaltsentwurf 2018
(Einzelplan 30) im Vergleich zum Soll 2017 bei den BAföG-Ausgaben für
Schülerinnen und Schüler fast 7 Mio. Euro und bei den Zuschüssen für
Studierende über 18 Mio. Euro weniger?
Wie viele Geförderte erwartet die Bundesregierung im Jahr 2018
(Schülerinnen/Schüler und Studierende getrennt ausweisen)?
Die Haushaltsmittel für das BAföG werden Jahr für Jahr entsprechend der
aktuellen Prognosen des Fraunhofer-Instituts für angewandte Informationstechnik auf
der Grundlage eines Mikrosimulationsmodells („BAFPLAN“) angepasst. Für
2018 liegen diese Prognosen etwas niedriger, entsprechend sinkt der
Haushaltsansatz leicht um weniger als 1 Prozent. Laut dieser Prognose wurden für
Schülerinnen und Schüler im Jahresdurchschnitt 159 000 Geförderte erwartet und für
Studierende 409 000 Geförderte.
7. Warum hat die Bundesregierung keine BAföG-Novelle vorgelegt, die die
bestehende tatsächliche Lücke zwischen Bedarfssatz und
Lebenshaltungskosten schließt, was auch der BAföG-Beirat in seiner Stellungnahme zum
Referentenentwurf des 25. BAföGÄndG anmahnte, in der es heißt, dass eine
Erhöhung zum August 2016 zwar den Abstand zwischen Bedarfssatz und
Lebenshaltungskosten verringere, „sie schließt aber nicht die nach wie vor
bestehende tatsächliche Lücke“?
Die Bundesregierung kann das Bestehen einer Lücke zwischen den jüngst
angehobenen Bedarfssätzen und Lebenshaltungskosten nicht bestätigen. In der
Langzeitbetrachtung der auf das Jahr 2000 indexierten Werte hat die Preis- und die
Einkommensentwicklung seit der vorletzten Anhebung der BAföG-Sätze in 2010
bis zur Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge mit dem 25. BAföGÄndG
diese nicht überholt, sind also nicht stärker gestiegen als die BAföG-Sätze selbst.
Die Bundesregierung sieht – ebensowenig wie der Deutsche Bundestag, der am
29. Juni 2017 den Antrag der Fraktion der Fragesteller „Attraktivitätsverlust
stoppen – BAföG noch 2017 erhöhen“ (Bundestagsdrucksache 18/11178)
mehrheitlich abgelehnt hat – seit Inkrafttreten des 25. BAföGÄndG einen Grund, am
Erfolg der größtenteils erst zum letzten Quartal des vergangenen Jahres voll in Kraft
getretenen Verbesserungen des BAföG zu zweifeln. Sie wird noch in diesem Jahr
den 21. Bericht nach § 35 BAföG vorlegen, auf dessen Grundlage dann über
weiteren Anpassungsbedarf zu entscheiden sein wird.
8. Welche Konsequenzen bezogen auf künftige Novellen des BAföG zieht die
Bundesregierung aus der Studie „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von
Studierenden“ des Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialökonomie
(FiBS), zu der das Deutsche Studentenwerk e. V. das Fazit zieht: „Im
Übrigen zeigt die Bundesregierung aktuell selbst die Unterdeckung für
Erwachsene auf: Im Vergleich der Bedarfe von SGB II, BAföG, Düsseldorfer
Tabelle und Existenzminimumbericht der Bundesregierung müssten der
Grundbedarf von derzeit 399 Euro um bis zu 36 Euro und der Wohnbedarf
von derzeit 250 Euro um bis zu 76 Euro steigen. Und das BAföG muss der
Lebenswirklichkeit einer immer heterogeneren Studierendenschaft gerecht
werden“?
Die Bundesregierung wird – wie nach § 35 BAföG vorgesehen – noch in diesem
Jahr mit dem 21. BAföG-Bericht, basierend auf den dann verfügbaren relevanten
Daten aus dem Jahr 2016, ihre Analyse der Entwicklung der Bedarfssätze und
Freibeträge vorlegen und entsprechend zur finanziellen Situation der Schüler,
Schülerinnen und Studierenden sowie zu einem etwaigen Anpassungsbedarf beim
BAföG Stellung nehmen.
Im Übrigen teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller nicht, dass
die Bedarfe nach anderen Sozialleistungsgesetzen wie das SGB II oder die
Beträge der Düsseldorfer Tabelle unmittelbar auf eine Unterdeckung des BAföG
hinweisen: Der Gesetzgeber hat für verschiedene Situationen und Zielgruppen
jeweils verschiedene Sozialleistungssysteme geschaffen. Das SGB II bzw.
Arbeitslosengeld II (ALG II) dient als generelle Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Das BAföG als spezielleres Sozialleistungsgesetz bestimmt
demgegenüber die Voraussetzungen, Konditionen und Reichweite einer individuellen
Förderung einer weiterführenden (Schul- oder) Hochschulausbildung durch den Staat
grundsätzlich abschließend. Der aktuelle BAföG-Höchstförderungssatz von
735 Euro entspricht im Übrigen dem, was ein auswärts wohnender erwachsener
Studierender derzeit unterhaltsrechtlich nach der sogenannten Düsseldorfer
Tabelle an Barunterhaltsleistungen von seinen Eltern erwarten darf. An die
Schülerinnen, Schüler oder Studierenden weitergeleitete Kindergeldleistungen bleiben
für BAföG-Empfänger zudem ganz ohne Anrechnung, stehen also gegebenenfalls
zusätzlich zur Verfügung.
9. Was ist der Unterschied zwischen dem „Normalstudierenden“, ein
Bezugskonzept bis zur 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., und
dem „Fokus-Typ“, wie er in der 21. Sozialerhebung eingeführt wurde, wobei
beide Bezugsgruppen gleichermaßen dadurch charakterisiert sind, dass sie
nicht mehr im Elternhaus wohnen, in einem Vollzeitstudium eingeschrieben
sind und sich im Erststudium befinden (siehe S. 633 der 20. Sozialerhebung
bzw. auf S. 14 des Online-Glossars der 21. Sozialerhebung)?
Wie im Glossar der 21. Sozialerhebung als Gegenüberstellung dargelegt
(
www.sozialerhebung.de/download/21/Soz21_glossar.pdf, vergleiche S. 15),
betreffen die Änderungen die Merkmale „nicht bei den Eltern wohnend“ (20.
Sozialerhebung)/„allein wohnend bzw. wirtschaftend (auch in
Wohngemeinschaften)“ (21. Sozialerhebung) sowie „im Erststudium“ (20. Sozialerhebung)/„ohne
ersten Hochschulabschluss (Ausnahme Bachelor-Abschluss bei Master-
Studierenden)“ (21. Sozialerhebung).
Normalstudierende Fokus-Typ
Unverheiratet Unverheiratet
Nicht bei den Eltern wohnend Allein wohnend bzw. wirtschaftend (auch in
Wohngemeinschaften)
Im Erststudium Ohne ersten Hochschulabschluss (Ausnahme Bachelor-
Abschluss bei Master-Studierenden)
Abfrage in SE20:
Offizielles Vollzeitstudium in Abgrenzung zum
Teilzeit-, dualen und berufsbegleitenden Studium
Geänderte Abfrage in SE21
(Aufsplittung in zwei Fragen)
Offizielles Vollzeitstudium in Abgrenzung zum
offiziellen Teilzeitstudium Offiziell nicht dual oder
berufsbegleitend studierend
Lediglich bei dem Merkmal „nicht bei den Eltern wohnend“ (20. Sozialerhebung)
„allein wohnend bzw. wirtschaftend (auch in Wohngemeinschaften)“ (21.
Sozialerhebung) hat sich die Bezugsgruppe von der 20. zur 21. Sozialerhebung
verändert: In der 20. Sozialerhebung wurden Paare, die nicht verheiratet waren, aber
zusammen gewirtschaftet haben, auch zu den „Normalstudierenden“ gezählt.
Die Umbenennung „im Erststudium“ (20. Sozialerhebung)/„ohne ersten
Hochschulabschluss (Ausnahme Bachelor-Abschluss bei Master-Studierenden“
(21. Sozialerhebung) stellt keine Veränderung der erfassten Bezugsgruppe dar.
10. Warum war eine Neuausrichtung der Bezugsgruppen notwendig?
Die Änderungen des Merkmals „nicht bei den Eltern wohnend“ (20.
Sozialerhebung)/„allein wohnend bzw. wirtschaftend (auch in Wohngemeinschaften)“
(21. Sozialerhebung) stellt sowohl eine Präzisierung als auch eine Anpassung an
die heutigen Lebensverhältnisse dar. Eine Präzisierung liegt insofern vor, dass
nunmehr unter den „Fokus-Typ“ Personen, wie unverheiratete Paare, die nicht
allein wohnend und wirtschaftend sind, nicht mehr gezählt werden.
Die Umbenennung „im Erststudium“ (20. Sozialerhebung)/„ohne ersten
Hochschulabschluss (Ausnahme Bachelor-Abschluss bei Master-Studierenden“ (21.
Sozialerhebung) dient der Klarstellung, dass sich auch Masterstudierende im
Erststudium befinden.
11. Inwiefern wird die Bundesregierung den „Fokus-Typ“ bei förderpolitischen
Überlegungen als Regelfall betrachten, wie es bereits in der Vergangenheit
für den „Normalstudierenden“ galt („Des Weiteren wird davon ausgegangen,
dass der „Normalstudierende“ derjenige Studierendentyp ist, der bei
förderpolitischen Überlegungen sowie unterhaltsrechtlichen Fragestellungen als
Regelfall im Vordergrund steht“; siehe Glossar auf S. 633 der 20.
Sozialerhebung)?
Die Bundesregierung hält es auch weiterhin für erforderlich, mit dem BAföG
vor allem denjenigen, die vor der Erstausbildung stehen, eine Chance auf eine
bestmögliche Qualifizierung zu gewährleisten. Insoweit wird sie
ausbildungsförderungsrechtlich am Leitbild des Regelfalls Studierender festhalten, denen
gegenüber die Eltern noch zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind, auch
wenn die Kategorien der Sozialerhebung nicht unmittelbar maßgeblich für das
BAföG sind. Für nicht dem typisierenden Leitbild entsprechende Zielgruppen
hat die Bundesregierung seit langem kontinuierlich – wie auch zuletzt mit
dem 25. BAföGÄndG – das geltende BAföG an die Lebenswirklichkeit der
Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden angepasst. Dazu gehören
beispielsweise die Flexibiliserung der Altersgrenze für die bessere Vereinbarkeit
von Erziehungs- und Ausbildungszeiten Studierender mit Kind durch das
23. BAföGÄndG, der mit dem 25. BAföGÄndG auch eine Anhebung des
Kinderbetreuungszuschlags auf einheitlich 130 Euro folgte; die Altersgrenze wurde
zudem durch das 23. BAföGÄndG für Masterstudierende angehoben und mit
dem 25. BAföGÄndG wurde zusätzlich die Förderung während der Übergänge
zwischen Bachelor- und Masterstudium verbessert.
12. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung für förderpolitische
Entscheidungen zum Beispiel in der Studienfinanzierung problematisch, dass der
„Fokus-Typ“ nur 51 Prozent der Studierenden des Berichtskreises der
21. Sozialerhebung repräsentiert, während es bei der Bezugsgruppe
„Normalstudierende“ in der 20. Sozialerhebung immerhin 62 Prozent waren?
Beim „Fokus-Typ“ handelt es sich lediglich um eine mit der 21. Sozialerhebung
modifizierte soziologische Typisierung (vergleiche dazu auch die Antwort zu
Frage 9), aus der sich nicht ohne weiteres auch förderungsrechtlich relevante
Schlüsse ziehen ließen. Die Sozialerhebung wird nicht spezifisch für die Zwecke
des BAföG erstellt. Es spielt daher keine unmittelbare Rolle, wie viel Prozent
unter die Gruppe „Fokus-Typ“ fallen.
13. Wie viel Prozent der Studierenden fallen unter die Kategorie „typischer
Studierender“, „der alsbald nach Erwerb der Hochschulreife das Studium
aufnimmt und es dann vor Erreichen des 30. Lebensjahres auch beendet“,
welches die Grundannahme für das Massenleistungsgesetz BAföG ist (siehe
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN „Kosten von BAföG-Reformvorschlägen“ auf
Bundestagsdrucksache 17/12794)?
Der Kategorie der „typischen Studierenden“ kommt aus Sicht der
Bundesregierung die Gruppe der dem Grunde nach BAföG-berechtigten Studierenden am
nächsten, die mit der zuletzt im 20. BAföG-Bericht der Bundesregierung
dargestellten Methode berechnet wird (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/460,
S. 8 ff.). Im Jahr 2012 entfielen auf diese Gruppe 66,7 Prozent aller Studierenden.
Aktuellere Prozentzahlen wird die Bundesregierung mit dem 21. BAföG-Bericht
vorlegen.
14. Welche Gruppen Studierende kann die Bundesregierung neben der
bisherigen Grundannahme „typische Studierende“ identifizieren?
Welchen Anteil machen sie etwa aus
a) an der Gruppe der Studierenden,
b) an der Gruppe der „dem Grunde nach Berechtigten“,
c) an der Gruppe der Geförderten?
Für Zwecke des BAföG sind keine trennscharf abgrenzbaren Gruppen definiert
worden. Es ist der Bundesregierung daher auch nicht möglich, auf die
Unterfragen a) bis c) bezogene Anteile zu benennen. Wie schon in der Antwort zu
Frage 13 erläutert, erscheint es aber plausibel, die Zahl der dem Grunde nach
Berechtigten auch zugleich als Orientierungsgröße für die Größenordnung der
förderungsrechtlich als typisch anzusehenden Studierenden zu nehmen.
15. Hält es die Bundesregierung für angebracht, die Grundannahme beim BAföG
zu verändern, welches bisher als Massenleistungsgesetz vom typischen
Studierenden ausgeht, „der alsbald nach Erwerb der Hochschulreife das Studium
aufnimmt und es dann vor Erreichen des 30. Lebensjahres auch beendet“
(siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kosten von BAföG-Reformvorschlägen“ auf
Bundestagsdrucksache 17/12794)?
a) Wenn ja, wie soll die Definition künftig lauten und erweitert werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Nein – es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Das deutsche Unterhaltsrecht sieht in § 1610 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) eine Unterhaltsverpflichtung von Eltern auch für erwachsene
Kinder in Ausbildung vor. Das BAföG ist als Sozialleistung nach dem
Subsidiaritätsprinzip bewusst als familienabhängige Förderung gestaltet, ist also grundsätzlich
nachrangig gegenüber dieser Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Mit der
Gewährung von BAföG, das für Kinder aus einkommensschwächeren Elternhäusern
Chancengleichheit beim Zugang zu qualifizierter Ausbildung herbeiführen soll,
tritt der Staat gewissermaßen an die Stelle der aus eigener Finanzkraft nicht
leistungsfähigen Eltern. Die BAföG-Leistung erfolgt also grundsätzlich nur dort, wo
das elterliche Einkommen nicht ausreicht. Eine Abkopplung von diesem Rahmen,
den das Unterhaltsrecht vorgibt, hält die Bundesregierung im Rahmen des BAföG
nicht für angezeigt.
16. Welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung beim BAföG vor dem
Hintergrund, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei der
Veröffentlichung der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks
e. V. festgestellt hat, dass die Studierenden als Gruppe insgesamt diverser
und heterogener werden, und wie muss das BAföG für die jeweiligen
Gruppen erweitert werden, die nicht dem Regierungsbild vom typischen
Studierenden entsprechen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 15 verwiesen.
17. Warum hat die Bundesregierung in ihrem Referentenentwurf für eine
25. BAföG-Novelle empfohlen, die Erhöhung von Fördersätzen und
Freibeträgen erst zum Herbst 2016 in Kraft treten zu lassen, während andere Teile
der Reform bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt wurden (siehe
Bundestagsdrucksache 18/2663)?
Die Bundesregierung hat den Entwurf des 25. BAföGÄndG als Ergebnis eines
vorangegangenen intensiven Diskussionsprozesses mit den Ländern vorgelegt.
Diese hatten sich außerstande gesehen, eine frühere Anhebung der Bedarfssätze
und Freibeträge auf der Basis ihrer bis zum 25. BAföGÄndG bestehenden
Mitfinanzierungspflicht in Höhe von 35 Prozent mitzutragen.
18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass das
Absinken der BAföG-Quote auf 18 Prozent (Quelle: 21. Sozialerhebung des
Deutschen Studentenwerks e. V.) vermeidbar gewesen wäre, wenn die
höheren Fördersätze und Freibeträge bereits zum Januar 2015 in Kraft getreten
wären?
Wenn nein, welche anderen Gründe waren für die gesunkene BAföG-Quote
ausschlaggebend?
Höhere Fördersätze und Freibeträge haben den natürlichen Effekt, dass sie zu
höheren BAföG-Leistungen bzw. mehr Geförderten führen. Insbesondere auch die
langfristige Entwicklung der Preise und Einkommen ergab jedoch definitiv
keinen zwingenden Bedarf einer noch früheren Anhebung. Wenn in Zeiten günstiger
Konjunkturlage und Einkommensentwicklung weniger Auszubildende auf die
Sozialleistung BAföG angewiesen sind, ist dies aus Sicht der Bundesregierung
im Übrigen eine im Kern durchaus erfreuliche Entwicklung.
19. Wie bewertet es die Bundesregierung als Erfolg ihrer Politik, dass die
BAföG-Quote laut 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V.
auf 18 Prozent abgesunken ist, womit sie auf dem niedrigsten Niveau seit
dem Beginn der 1990er-Jahre angekommen ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die BAföG-Quote bei
Studierenden aus Elternhäusern niedriger Bildungsherkunft von 40 auf 27 Prozent
stark gesunken ist unter besonderer Berücksichtigung, dass es nach wie vor
eine soziale Schieflage beim Hochschulzugang gibt (Quelle: 21.
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V.)?
Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse der 21. Sozialerhebung ist derzeit
noch nicht möglich, da der vorliegende Hauptbericht lediglich den „Fokus-Typ“
untersucht hat. Als Erklärungsansatz für den „Fokus-Typ“ nimmt das Deutsche
Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) Folgendes an
(vergleiche S. 53 des Hauptberichts): „Ein Grund für den deutlichen Rückgang
der BAföG-Quote unter Studierenden der Herkunftsgruppe „niedrig“ könnte sein,
dass die Einkommen ihrer Eltern seit 2012 gestiegen sind. Darauf deuten
Veränderungen in der Zusammensetzung der monatlichen Einnahmen (siehe Glossar
auf
www.sozialerhebung.de) dieser Gruppe hin (höherer Finanzierungsanteil der
Eltern, geringerer Anteil des BAföG am Gesamtbudget, siehe Bild 4.9).“
21. Welche BAföG-Quote wird nach Einschätzung der Bundesregierung mit der
25. BAföG-Novelle erreicht, und welche Quote peilt die Bundesregierung
für die Zukunft an?
Die Daten des Statistischen Bundesamts zur BAföG-Statistik liegen erst seit dem
4. August 2017 vor. Die für die 21. BAföG-Berichterstattung von der
Bundesregierung wie in früheren Berichten auch vorgesehene Ausweisung einer
Gefördertenquote für Studierende bedarf zusätzlicher, noch nicht vorliegender Daten.
Eine Bezifferung bereits jetzt ist daher nicht möglich.
Im Übrigen setzt sich die Bundesregierung keine Zielvorgaben für die
Gefördertenquote. Ausbildungsförderungspolitischer Handlungsbedarf wird weniger
an Gefördertenquoten erkennbar als an der weiteren Bildungsbeteiligung von
Absolventen der schulischen Sekundarstufe 1.
22. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass laut der 21. Sozialerhebung des
Deutschen Studentenwerks e. V. mehr Studierende nebenher jobben
(Erwerbstätigenquote ist auf 68 Prozent angestiegen, an den Universitäten ist
sie mit 69 Prozent so hoch wie nie zuvor) und auch die unbaren
Unterstützungsleistungen der Eltern z. B. in Form von Mietübernahme kräftig von
261 Euro (2012) auf 309 Euro (2016) angestiegen ist?
Hat der Kostendruck auf Studierende zugenommen?
Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse der 21. Sozialerhebung durch die
Bundesregierung ist derzeit noch nicht möglich, da der vorliegende Hauptbericht
lediglich den „Fokus-Typ“ untersucht hat. Die Reihung der Gründe für die
Erwerbstätigkeit neben dem Studium legt nahe, dass vorrangiges Motiv für die
Erwerbstätigkeit eher das Konsumverhalten als ein Mangel an zwingend benötigten
Finanzmitteln sein könnte – vergleiche S. 62 des Hauptberichts: An erster Stelle
wird genannt, „sich etwas mehr leisten“ zu können (72 Prozent) und auf dem
zweiten Rang folgt der Wunsch nach (mehr) Unabhängigkeit von den Eltern
(62 Prozent); erst an dritter Stelle rangiert die Bestreitung des Lebensunterhalts
(59 Prozent). Neben den finanziellen Aspekten spielen der Wunsch nach
praktischer Erfahrung (vierter Rang, 53 Prozent) und die Motivation, „Kontakte für die
spätere Beschäftigung“ zu knüpfen (fünfter Rang, 36 Prozent) auch eine wichtige
Rolle.
23. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Bedeutung des BAföG bei
den Einnahmen zwischen 2012 und 2016 bei allen
Bildungsherkunftsgruppen der Sozialerhebung (niedrig, mittel, gehoben, hoch) rückläufig ist und
für die Herkunftsgruppe niedrig die Bedeutung des eigenen Verdiensts und
der Unterstützung der Eltern deutlich zugenommen hat (Quelle: 21.
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V.)?
Das 25. BAföGÄndG, mit dem die Bundesregierung u. a. signifikant höhere
Bedarfssätze und Freibeträge festgelegt hat, trat erst zum Wintersemester 2016/17
in Kraft. Das erste Vollwirkungsjahr der Novelle ist erst das Jahr 2017.
Dementsprechend beschreiben die Befunde der 21. Sozialerhebung die Situation
unmittelbar vor der Novelle.
24. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund der 21.
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., dass von den Studierenden
aus Elternhäusern niedriger Bildungsherkunft, die keinen BAföG-Antrag
gestellt haben, 37 Prozent dies damit begründeten, dass sie sich nicht
verschulden wollen?
Die BAföG-Darlehensschuld ist bei maximal 10 000 Euro gedeckelt, zudem ist
das BAföG-Darlehen über die gesamte Auszahlungs- und Rückzahlungszeit
hinweg zinsfrei. Die Aussage von Studierenden, sich mit BAföG nicht verschulden
zu wollen, könnte aus Sicht der Bundesregierung insoweit auch auf bestehende
Informationsdefizite bei den angehenden Studierenden zurückzuführen sein.
25. Wie bewertet die Bundesregierung eine Halbierung oder Abschaffung der
Verschuldensobergrenze beim BAföG von derzeit 10 000 Euro?
Eine Halbierung der Verschuldensobergrenze hält die Bundesregierung nicht für
angemessen, da dies z. B. bei Vollgeförderten faktisch bedeuten würde, dass
bereits nach nur etwas über einem Jahr der Rest der Ausbildung mit Vollzuschuss
erfolgt.
Eine Abschaffung der Verschuldensobergrenze, also die Rückkehr zur früheren
Verpflichtung zur Rückzahlung des vollen Darlehensbetrags, lehnt die
Bundesregierung ab. Sie würde studienabschreckend wirken gerade auf diejenigen
Studienberechtigten, die aus weniger einkommensstarken Verhältnissen kommen.
26. Wie bewertet die Bundesregierung eine Halbierung oder Abschaffung des
Darlehensanteils von derzeit 50 Prozent beim BAföG?
Nach der bereits erheblichen Anhebung der Bedarfssätze und
Einkommensfreibeträge zum Sommer/Herbst 2016 wird die Bundesregierung auch in der 19.
Legislaturperiode die Verlässlichkeit der Ausbildungsförderung konsequent
absichern. Die Bundesregierung wird entsprechend den Erkenntnissen aus dem noch
dieses Jahr vorzulegenden 21. BAföG-Bericht erforderlichenfalls die
Bedarfssätze und Freibeträge anpassen. Dabei wird auch der Darlehensanteil zu
überprüfen sein.
27. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund der 21.
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., dass inzwischen in keinem
Bundesland die im BAföG verankerte Wohnpauschale von bis zu 250 Euro
für nicht bei den Eltern wohnende Studierende die monatlichen Ausgaben
für die Miete deckt und es große regionale Unterschiede bei den Mietkosten
gibt?
Das BAföG sieht für den Bedarf und damit für die Berechnung der
Förderungsbeträge Pauschalsätze vor. Der Bedarf wird nicht individuell ermittelt, sondern
richtet sich nach der Art der Ausbildung und unter anderem danach, ob die
Studierenden bei ihren Familien wohnen oder auswärts untergebracht sind. So ist
auch der Bedarf für die Wohnkosten als Pauschale ausgestaltet, obwohl die
Mietkosten innerhalb Deutschlands variieren. Der Gesetzgeber nimmt dabei durchaus
billigend in Kauf, dass die einheitliche Förderungshöhe ein Attraktivitätsplus für
Hochschulstandorte mit niedrigem Mietspiegel sein kann. Umgekehrt ermöglicht
die Bemessung der Wohnpauschale auch ein Studium an Standorten mit hohen
Mietspiegeln. Zudem steht es den Studierenden frei zu entscheiden, wofür und in
welcher Höhe sie die verschiedenen pauschalen Bestandteile des BAföG-
Bedarfssatzes verwenden wollen.
28. An welchen konkreten Maßnahmen arbeitet die Bundesregierung, um die
sich weiter öffnende Lücke zwischen der BAföG-Wohnpauschale und den
tatsächlichen Mietkosten zumindest zu verkleinern, wenn nicht gar zu
schließen, und über welche langfristigen Weiterentwicklungen denkt die
Bundesregierung nach – ein Beispiel wäre, die Pauschale regional zu staffeln?
Die Bundesregierung hat mit dem 25. BAföGÄndG erst jüngst zum
Sommer/Herbst 2016 eine überproportionale Anhebung der Wohnkostenpauschale für
auswärts wohnende BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger vorgenommen, die
sie für derzeit ausreichend hält (vergleiche dazu auch die Antwort zu Frage 27).
29. Welchen Effekt hätte im Vergleich ein Einstieg des Bundes in die
Finanzierung von mehr Wohnraum für Studierende durch die Studierendenwerke?
Ein „Einstieg des Bundes in die Finanzierung von mehr Wohnraum für
Studierende durch die Studentenwerke“ ist nach der geltenden grundgesetzlichen
Regelung nicht möglich. Studentisches Wohnen – als Bestandteil der sozialen
Wohnraumförderung – ist mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
1. September 2006 („Föderalismusreform I“) und der daraus resultierenden
Neufassung des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (GG) eine
ausschließliche Länderkompetenz und -aufgabe geworden. Der Bund hat die
sogenannten Entflechtungs- bzw. Kompensationsmittel, die er den Ländern als
Ausgleich für den Wegfall der früheren Finanzhilfen für die soziale
Wohnraumförderung seit 2007 bis einschließlich 2019 gewährt, vor dem Hintergrund der
aktuellen Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten mehrfach aufgestockt. In den
Jahren 2017 und 2018 zahlt der Bund jeweils über 1,5 Mrd. Euro an die Länder.
Diese Mittel können auch für das studentische Wohnen eingesetzt werden. Nach
dem Jahr 2019 ist der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr
befugt, weitere Zahlungen an die Länder zu leisten. Daneben fördert das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) von
2015 bis 2018 im Rahmen der Forschungsinitiative Zukunft Bau Modellvorhaben
zum nachhaltigen und bezahlbaren Bau von Variowohnungen. Mit Mitteln aus
dem Zukunftsinvestitionsprogramm der Bundesregierung werden kleine
modulare Wohneinheiten für Studierende und Auszubildende gefördert, die aufgrund
ihrer Architektur und ihres Nutzungskonzepts zu einem späteren Zeitpunkt
variabel in altersgerechte Wohnungen umgewidmet werden können. Der Bau und die
Nutzung der Modellvorhaben werden wissenschaftlich begleitet. Nach Abschluss
des Programms werden die gewonnenen Erkenntnisse für die Weiterentwicklung
und die nachhaltige Nutzung derartiger Gebäude allen Interessenten kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
30. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund der 21.
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., dass Studierende aus
Elternhäusern niedriger Bildungsherkunft besonders häufig aufgrund zu hohen
eigenen Einkommens oder Vermögens keinen BAföG-Antrag gestellt haben
bzw. der BAföG-Antrag abgelehnt wurde – auch vor dem Hintergrund, dass
in der Sozialerhebung als Grund angeführt wird, dass Mitglieder dieser
Gruppe aus hochschulfernen Elternhäusern tendenziell später ein Studium
beginnen bzw. zuvor berufstätig waren und damit „entsprechend älter, länger
und stärker auf Selbstfinanzierung angewiesen“ seien, „was sich auf den BA-
föG-Anspruch auswirkt“ (siehe 21. Sozialerhebung des Deutschen
Studentenwerks e. V., S. 54)?
Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse der 21. Sozialerhebung ist derzeit
noch nicht möglich, da der vorliegende Hauptbericht lediglich den „Fokus-Typ“
untersucht hat. Die entsprechenden Ergebnisse zeigen, dass bei abgelehnten
Erstanträgen bzw. unterbliebener Antragstellung die Gründe „Einkommen der
Eltern bzw. des Ehepartners/der Ehepartnerin ist zu hoch“ sowie „eigenes
Einkommen/Vermögen ist zu hoch“ eine erhebliche Relevanz sowohl für die nach der in
der Sozialerhebung verwendeten Typisierung als „niedrig“ (71 Prozent bzw.
55 Prozent, 20 Prozent bzw. 34 Prozent) als auch für die als „hoch“ (88 Prozent
bzw. 89 Prozent, 13 Prozent bzw. 23 Prozent) eingestufte Bildungsherkunft
haben (S. 55, Bild 4.23). Da Studierende aus den entsprechend klassifizierten
Herkunftsgruppen mittlerer und niedriger Bildungsherkunft häufiger über eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügen (vergleiche S. 30) und damit über eigene
Einkünfte und eigenes Vermögen, liegen bei ihnen die Voraussetzungen für eine
Förderung nach dem BAföG ggf. nicht vor.
31. Wie viele Drittstaatsangehörige haben seit 2014 BAföG in Anspruch
genommen (bitte nach Jahren, Bundesländern und den Aufenthaltstiteln bzw.
Fallgruppen des § 8 BAföG, aus denen sich der BAföG-Anspruch ergibt,
aufschlüsseln)?
Eine Darstellung der Inanspruchnahme des BAföG durch Drittstaatsangehörige
in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (nach Ländern) ist der nachfolgenden Tabelle
zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Aufenthaltstiteln bzw. nach allen
Fallgruppen des § 8 BAföG ist hingegen nicht möglich, da die BAföG-Geförderten
im Rahmen der BAföG-Statistik nur nach Staatsangehörigkeit erfasst werden.
2014
Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige
(Fallzahlen)
Baden-Württemberg 5.583
Bayern 6.165
Berlin 6.165
Brandenburg 779
Bremen 893
Hamburg 1.721
Hessen 5.392
Mecklenburg-Vorpommern 254
Niedersachsen 3.847
Nordrhein-Westfalen 17.136
Rheinland-Pfalz 2.251
Saarland 319
Sachsen 1.074
Sachsen-Anhalt 598
Schleswig-Holstein 869
Thüringen 533
(insgesamt) 52.395
2015
Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige
(Fallzahlen)
Baden-Württemberg 5.288
Bayern 5.953
Berlin 4.777
Brandenburg 736
Bremen 908
Hamburg 1.559
Hessen 5.313
Mecklenburg-Vorpommern 218
Niedersachsen 3.638
Nordrhein-Westfalen 17.407
Rheinland-Pfalz 2.001
Saarland 358
Sachsen 1.062
Sachsen-Anhalt 539
Schleswig-Holstein 871
Thüringen 522
(insgesamt) 51.150
2016
Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige
(Fallzahlen)
Baden-Württemberg 5.275
Bayern 6.140
Berlin 4.759
Brandenburg 777
Bremen 879
Hamburg 1.597
Hessen 5.282
Mecklenburg-Vorpommern 226
Niedersachsen 3.793
Nordrhein-Westfalen 16.780
Rheinland-Pfalz 1.907
Saarland 602
Sachsen 1.064
Sachsen-Anhalt 603
Schleswig-Holstein 879
Thüringen 571
(insgesamt) 51.134
Quelle: Statistisches Bundesamt
32. Welche Probleme beim BAföG-Bezug durch Drittstaatsangehörige sind der
Bundesregierung bekannt, und welche Lösungsmöglichkeiten bieten sich
aus Sicht der Bundesregierung in folgenden Bereichen an
a) Bearbeitungszeiten (u. a. Schwierigkeiten bei der
Dokumentenbeschaffung)
Längere Bearbeitungszeiten bei Anträgen auf Förderung nach dem BAföG
können sich bei Drittstaatsangehörigen ergeben, wenn relevante Dokumente fehlen.
Bei verloren gegangener Hochschulzugangsberechtigung gelten
Beweiserleichterungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 2015
betreffend „Hochschulzugang und Hochschulzulassung für
Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland
erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können“. In den
Feststellungsverfahren zur Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse nach
den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen der Länder gibt es auch spezielle
Verfahren bei Fehlen von schriftlichen Nachweisen, z. B. § 14 Sächsisches
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Bei Hochschulausbildungen können die
Hochschulen in individuellen Fällen Feststellungsprüfungen bezüglich
vorhandener Ausbildungskenntnisse durchführen.
b) Fachrichtungswechsel (u. a. Flucht als unabweisbarer Grund)
Für bestimmte Drittstaatsangehörige sieht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum BAföG (BAföGVwV) privilegierende Regelungen vor, die eine ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Verwaltungspraxis
umsetzen (s. Tz 7.1.15, 7.2.22, 7.3.19 BAföGVwV). Erfasst sind z. B. aus Drittstaaten
stammende Ehegatten von Deutschen oder Flüchtlinge mit bestimmten
Aufenthaltstiteln. Danach können im Ausland begonnene oder sogar bereits
abgeschlossene Ausbildungen im Inland bis zu einem inländischen Abschluss fortgesetzt
werden, wenn die ausländische Ausbildung nicht materiell einer inländischen
Ausbildung gleichgestellt ist. Werden im Ausland erbrachte
Ausbildungsleistungen im Inland nicht (voll) anerkannt, wird die Förderung entsprechend auch noch
über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt. Bei einem Wechsel der
Fachrichtung in einer Hochschulausbildung wird hinsichtlich des BAföG-rechtlich
relevanten Zeitpunkts des Wechsels ein Jahr der Auslandsausbildung abgezogen.
Grundsätzlich gilt, dass die im Ausland getroffene Wahl des Ausbildungsgangs
bindet. Die Flucht allein stellt keinen unabweisbaren Grund für einen
Fachrichtungswechsel dar.
c) Anrechnung von Studienzeiten im Ausland (u. a. Probleme bei der
Anerkennung)
Es wird auf die Antwort zu Frage 32b verwiesen.
d) Zweitstudium (u. a. für Absolventinnen und Absolventen staatlich
reglementierter Berufe wie auch solche mit sehr national geprägten Inhalten,
wie Lehrer oder Juristen, aber auch für Absolventen anderer
Studiengänge)
Wird eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifikation im Inland nicht als
materiell gleichwertig anerkannt, was bei reglementierten Berufen regelmäßig der
Fall ist, kann ein Auszubildender, der unter die Tz 7.1.15 BAföGVwV fällt, seine
Ausbildung im Inland mit BAföG-Förderung fortsetzen, bis hier der
entsprechende Abschluss erreicht wird. Gemäß Tz 7.2.22 BAföGVwV besteht darüber
hinaus für bestimmte Drittstaatsangehörige die Möglichkeit, Förderung für eine
ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit des ausländischen
Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland zu erhalten, wenn dies zur
Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses erforderlich ist.
e) Überschreitung der Altersgrenzen?
Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich der Tz 7.1.15 BAföGVwV
fallen, können gem. Tz 10.3.4a BAföGVwV auch Erleichterungen bei den
Förderungsvoraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenze erhalten. So ist z. B. eine
angemessene Zeit zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse einzuräumen,
auch wenn dadurch die Altersgrenze überschritten wird.
33. Welche Ermessensspielräume haben die BAföG-Ämter, um die in der
vorherigen Frage beschriebenen Problematiken zu lösen, und ermuntert die
Bundesregierung bzw. ermuntern die Länder nach Kenntnis der
Bundesregierung die BAföG-Ämter, Ermessensspielräume in den BAföG-
Regelungen zu nutzen?
Die Ermessensspielräume im BAföG sind durch die bei Frage 32 erwähnten
Verwaltungsvorschriften konkretisiert, die von den BAföG-Ämtern in eigener
Verantwortung anzuwenden sind.
34. Inwiefern hält es die Bundesregierung für bildungs- und integrationspolitisch
gerechtfertigt, Drittstaatsangehörige, die nicht in den Anwendungsbereich
des BAföG fallen, von der Studienförderung auszuschließen, und inwiefern
beabsichtigt sie diesbezüglich den Anwendungsbereich des BAföG
insbesondere auf Asylbewerber und Personen mit Fiktionsbescheinigung
auszuweiten?
Die Bundesregierung beabsichtigt keine Ausweitung des Anwendungsbereichs
des BAföG für Drittstaatsangehörige.
Personen mit einer „Fiktionsbescheinigung“ sind bereits nach den geltenden
BAföG-Vollzugsvorschriften förderberechtigt, wenn die
„Fiktionsbescheinigung“ einen Hinweis auf eine bereits erfolgte Anerkennung als anerkannter
Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer
Flüchtlingskonvention oder einer subsidiären Schutzberechtigung durch einen
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält, da in
diesen Fällen eine hinreichend geklärte Bleibeperspektive anzunehmen ist.
35. In welchem Monat des Jahres 2017 wird der nächste sogenannte BAföG-
Bericht („Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur
Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und
Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2“) vorgelegt?
Wie in § 35 Satz 3 BAföG vorgesehen, wird die Bundesregierung im Jahr 2017
ihren 21. Bericht nach § 35 BAföG beschließen und dem Deutschen Bundestag
und dem Bundesrat vorlegen. Die Berichterstattung setzt eine eingehende
Analyse der am 4. August 2017 publizierten Daten der BAföG-Statistik 2016 und eine
fundierte Bewertung und Abwägung aller für einen etwaigen neuerlichen
Anpassungsbedarf relevanten Entwicklungen voraus. Dabei soll – wie in früheren
BAföG-Berichten auch – die Herbstprojektion 2017 der Bundesregierung als
Basis einbezogen werden, die für die Berichterstattung zur
Einkommensentwicklung und Entwicklung der Verbraucherpreise benötigt wird.
36. Kann die Bundesregierung garantieren, dass der Bericht tatsächlich im
laufenden Jahr erscheinen wird, und welche rechtlichen Konsequenzen hätte es,
wenn die Bundesregierung die von der Mehrheit von CDU/CSU und SPD
im Deutschen Bundestag beschlossene Verschiebung der eigentlich für 2016
anstehenden Berichterstattung auf das Jahr 2017 nicht einhält?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Bericht fristgerecht vorliegen wird.
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