[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. August 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13319
18. Wahlperiode 15.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13196 –
Aufenthalts-, asyl- und auslieferungsrechtliche Auswirkungen der
Antiterrormaßnahmen der tschetschenischen Regierung – Umgang des
Bundesministeriums des Innern mit Berichtsbitten der Oppositionsfraktionen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. April 2017 hat der Innenausschuss das Bundesministerium des Innern
(BMI) um einen Bericht zu den aufenthalts-, asyl- und auslieferungsrechtlichen
Auswirkungen der Antiterrormaßnahmen der tschetschenischen Regierung
gebeten. Eine Nachfrage zu der Berichtsbitte ist am 28. Juni 2017 an das BMI
weitergeleitet worden. Das BMI hat bislang keinen Bericht vorgelegt und auf
die Berichtsbitte auch nicht anderweitig reagiert. Die Fragesteller halten diesen
Umgang mit Berichtsanforderungen für inakzeptabel. Sie beobachten zudem die
menschenrechtliche Lage in Tschetschenien mit großer Sorge.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über islamistische terroristische
Organisationen im Nordkaukasus?
Als bedeutendste Organisation galt bisher das sogenannte „Kaukasische Emirat“
(KE), das im Oktober 2007 proklamiert wurde und vorrangig im russischen
Nordkaukasus aktiv ist bzw. war. Ihr langfristiges Ziel ist die Gründung eines
islamischen Zentralstaates. Das KE bekannte sich u. a. zu den Anschlägen auf die
Moskauer Metro 2010 sowie zu dem Sprengstoffanschlag auf den Flughafen
Domodedovo Anfang 2011 in Moskau. Die Organisation steht seit vielen Jahren
unter hohem Verfolgungsdruck der russischen Sicherheitsbehörden. Das KE
verliert seit 2012 kontinuierlich an Bedeutung: Viele seiner Kämpfer wanderten nach
Syrien ab, zudem erlitt es im Nordkaukasus schwere Verluste auf Führungsebene.
Im Jahr 2011 wurde die Organisation in die al-Qaida Sanktionsliste der Vereinten
Nationen aufgenommen (Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011)).
In Deutschland ist das KE als ausländische terroristische Vereinigung eingestuft,
belegbare Aktivitäten des KE in Deutschland sind nicht bekannt. Ab dem 23. Juni
2015 sollen Angehörige des KE dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) die
Treue geschworen haben, woraufhin die IS-loyale Gruppe „Vilayat Kavkaz“
gebildet wurde. So leistete im Juni 2015 Aslan Byutukayev, einer der ehemals
einflussreichsten Kommandeure des KE, mittels einer Audiobotschaft seinen
Treueeid gegenüber dem sog. IS. In der Folge wurde Ende Juni 2015 die „IS-
Provinz Kaukasus“ mit Rustam Aselderov als Emir an der Spitze ausgerufen.
Diese Provinz umfasst die Regionen Tschetschenien, Dagestan, Inguschetien und
Karbadino-Balkarien. Unter der Flagge des IS sollen bis zu 7 000 Jihadisten aus
Russland und anderen GUS-Staaten kämpfen. Allein aus Dagestan sollen 1 200
dieser Kämpfer stammen. Dies ließ die größte nordkaukasische Republik im
Dezember 2016 offiziell verlauten.
Seit dem Tod von Aselderov Anfang Dezember 2016 hat die „Provinz Kaukasus“
des sogenannten IS keinen Emir mehr. Daneben existieren weitere kleinere
teilweise unabhängig agierende Zellen, die zahlenmäßig weniger bedeutend sind.
Von Aktivitäten islamistischer terroristischer Organisationen besonders betroffen
sind die Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan.
2. Welche aufenthalts-, asyl- und auslieferungsrechtlichen Schlussfolgerungen
und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Antiterrormaßnahmen
der tschetschenischen Regierung?
Aufenthalts-, asyl- und auslieferungsrechtliche Änderungen des geltenden Rechts
im Sinne der Fragestellung sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht
veranlasst. Über Asylanträge ist stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls
zu entscheiden. Bei Asylanträgen russischer Staatsangehöriger, die vorbringen,
von Maßnahmen der Regionalregierung der autonomen Republik Tschetschenien
betroffen zu sein, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
daher einzelfallbezogen am Maßstab des geltenden Asylrechts, ob Schutz
(Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbots) zu
gewähren ist. Bei der Entscheidung über Auslieferungsersuchen sind bereits nach
geltendem Recht die Fragen einer möglichen politischen Verfolgung und der
menschenrechtskonformen Behandlung nach einer Auslieferung zu untersuchen.
3. In wie vielen Fällen hat die Russische Föderation die Bundesrepublik
Deutschland um Auslieferung russischer Staatsangehöriger wegen des
Tatvorwurfs der Unterstützung von islamistischer terroristischer Organisationen
ersucht (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden die Betroffenen ausgeliefert, und in wie vielen
Fällen wurde die Auslieferung verweigert?
Auf welcher Grundlage wurden die Tatvorwürfe vor der Auslieferung
überprüft?
Welche weiteren terroristischen Gruppen wurden von der Russischen
Föderation im Rahmen von Auslieferungsgesuchen genannt?
Wie viele Auslieferungsverfahren sind noch anhängig?
Statistische Daten, die russische Auslieferungsersuchen nach der
Staatsangehörigkeit der verfolgten Personen und der dem Ersuchen zu Grunde liegenden
Straftat differenzieren, liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Wie viele russische Staatsangehörige aus Tschetschenien halten sich derzeit
nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland auf,
und welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben sie (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu können keine belastbaren Angaben gemacht werden. Im
Ausländerzentralregister werden Volkszugehörigkeiten nicht erfasst.
5. Wie viele in Deutschland aufhältige russische Staatsangehörige aus
Tschetschenien sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung
propagandistisch oder anderweitig für die tschetschenische Regierung tätig, und
welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben sie (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln) (vgl. ZDF, ZDFzoom „Putins kalter Krieg“, 8. Februar 2017)?
Von den in Deutschland aufhältigen russischen Staatsangehörigen aus
Tschetschenien treten nur vereinzelt Personen offiziell im Auftrag des Oberhaupts der
Teilrepublik Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, auf, wie die Führungsperson
einer tschetschenischen Gruppierung im Raum Hamburg/Kiel, der als Vertreter
Kadyrows in Deutschland agiert. Bei der Unterstützung Kadyrows reicht die
Bandbreite von einer offenen Anhängerschaft mit teilweise ausgeprägtem
Personenkult um Kadyrow bis zur inoffiziellen anlassbezogenen Unterstützung.
In sozialen Netzwerken oder bei Demonstrationen bekennen sich seine Anhänger
aber immer öfter und deutlicher zu ihrer politischen Gesinnung. Über die Anzahl
dieser Personen liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
6. Wie viele russische Staatsangehörige aus Tschetschenien haben nach
Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung seit 2007 Asyl in der
Bundesrepublik Deutschland beantragt (bitte nach Jahren und Verfahrensstand
aufschlüsseln)?
Asylanträge und Asylentscheidungen des BAMF bezogen auf russische
Staatsangehörige, die im Rahmen des Asylverfahrens eine tschetschenische
Volkszugehörigkeit angegeben haben, können der nachfolgenden Statistik entnommen
werden:
Asyl- ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
anträge insge- Anerken-nungen als
Anerkennungen als Gewährung von
Feststellung
eines Ableh- sonstige
anhängige
samt
Asylberechtigte Flüchtling
subsidiärem
Schutz
Abschiebungsverbotes nungen Verfahrens-
Verfahren
(Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII
erledigungen
Familienasyl) AsylG AsylG AufenthG
Jahr 2007 453 547 14 152 4 17 163 197 205
Jahr 2008 445 394 14 104 - 16 80 180 288
Jahr 2009 555 384 8 101 6 5 110 154 474
Jahr 2010 662 778 2 179 3 56 224 314 406
Jahr 2011 992 563 4 72 - 25 139 323 793
Jahr 2012 2.339 670 2 86 2 23 236 321 2.507
Jahr 2013 13.603 10.938 11 96 24 58 768 9.981 4.869
Jahr 2014 3.891 5.237 3 122 70 102 888 4.052 3.912
Jahr 2015 4.472 3.873 1 123 50 118 581 3.000 5.129
Jahr 2016 9.850 10.040 2 232 77 120 4.090 5.519 6.524
01.01. -
30.06.2017 2.278 7.914 12 246 204 116 4.498 2.838 2.811
Hinweis: Rechtsgrundlage für Entscheidungen zu Flüchtlingsschutz, subsidiärem
Schutz und Abschiebungsverboten, die bis zum 30. November 2013 getroffen
wurden, war § 60 Absatz 1, § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Absatz 5
oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
7. In wie vielen Fällen wurden seit 2007 Asylanträge russischer
Staatsangehöriger aus Tschetschenien abgelehnt, weil die Antragsteller einen
Ausschlusstatbestand gemäß § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) erfüllten
(bitte nach Jahren und Tatbestandsalternativen aufschlüsseln)?
Ablehnungen des BAMF von Asylanträgen zu russischen Staatsangehörigen mit
tschetschenischer Volkszugehörigkeit können der Antwort zu Frage 6
entnommen werden. Zu Ablehnungen aufgrund § 3 Absatz 2 AsylG liegen keine
Erkenntnisse vor, da die Asylstatistik des BAMF keine in diesem Sinne differenzierten
Daten erfasst.
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
russische Staatsangehörige aus Tschetschenien in der Bundesrepublik
Deutschland durch die Tätigkeit von Sympathisanten des tschetschenischen
Regimes bedroht und gefährdet werden?
Für die polizeiliche Gefahrenabwehr sind grundsätzlich die Bundesländer
zuständig. Im Falle etwaiger Bedrohungen oder Gefährdungen russischer
Staatsangehöriger aus Tschetschenien durch Sympathisanten der politischen Führung der
autonomen Republik Tschetschenien nimmt die Polizei des betreffenden Landes
eine Bewertung der Gefährdungslage vor und prüft die Erforderlichkeit
geeigneter polizeilicher Maßnahmen, wie etwa Gefährdetenansprachen bzw.
Sensibilisierungsgespräche oder polizeiliche Schutzmaßnahmen (Personen- bzw.
Objektschutz). Soweit auf Bundesebene entsprechende Hinweise bzw. Erkenntnisse auf
mögliche Gefährdungen einzelner Personen vorliegen, erfolgt hierzu
unverzüglich eine Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden. Im Übrigen stehen
Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz mit den
Landeskriminalämtern und den Landesbehörden für Verfassungsschutz in Bezug auf
sicherheitsrelevante Aktivitäten der tschetschenischen bzw. nordkaukasischen Szene in
Deutschland in einem dauerhaften Informationsaustausch.
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Menschen, denen
schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch das tschetschenische
Regime drohen, und die sich derzeit (noch) in Tschetschenien bzw. in der
Russischen Föderation befinden, effektiven Schutz zu bieten?
Die Bundesregierung thematisiert regelmäßig in Gesprächen auf
unterschiedlichen Kanälen gegenüber der Regierung der Russischen Föderation
menschenrechtliche Fragen, darunter auch solche, welche die Lage in der Autonomen
Republik Tschetschenien betreffen. Im Falle der Verfolgung Homosexueller in
Tschetschenien hat die Bundesregierung die Regierung der Russischen
Föderation zum Schutz und zur Wahrung der Grund- und Menschrechte aufgerufen, u. a.
in einem von Bundesminister Sigmar Gabriel initiierten Brief Deutschlands,
Frankreichs, Großbritanniens, der Niederlande und Schwedens an Außenminister
Lawrow sowie durch aktive Ansprache des Themas durch Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel gegenüber Präsident Putin.
In besonderen Einzelfällen ist eine Aufnahme aus dringenden humanitären
Gründen nach § 22 Satz 1 AufenthG möglich. Im Zusammenhang mit dem o. g. Fall
der Verfolgung Homosexueller konnte insgesamt in vier Fällen ein Visum zur
humanitären Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilt werden.
Zudem fördert die Bundesregierung mehrere Menschenrechtsprojekte in
Russland, darunter auch solche mit Bezug zur autonomen Republik Tschetschenien.
10. Inwiefern stellt die Bundesregierung sicher, dass russischen
Staatsangehörigen aus Tschetschenien infolge einer Rückführung nach Tschetschenien
keine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder andere Rechtsgüter droht?
Im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland wird in jedem Einzelfall
umfassend geprüft, ob Schutz (Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der
Flüchtlings-eigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines
Abschiebungsverbots) zu gewähren ist. Die entsprechenden Regelungen stehen
in Einklang mit den europäischen und völkerrechtlichen Vorgaben. Die
eingehende Prüfung des Asylantrags, in der sämtliche individuellen Belange des
Antragsstellers Berücksichtigung finden, kann allerdings auch zu dem Ergebnis
führen, dass keine asylrechtlich relevante Gefahrenlage vorliegt. In diesen Fällen
führt die Ablehnung des Asylantrags letztlich in der Regel zur Ausreisepflicht.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]