[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. August 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13409
18. Wahlperiode 25.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan van Aken,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13209 –
Diskussion über Polizeigewalt am G20-Gipfel in Hamburg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Einsatz der Polizei gegen Demonstrantinnen und Demonstranten beim G20-
Gipfel in Hamburg wird von Bürgerrechtsorganisationen, aber auch von
zahlreichen Journalistinnen und Journalisten scharf kritisiert. Beispielsweise listete
die „taz“ (10. Juli 2017) auf, „dass Demonstranten in Hamburg geknüppelt,
gepfeffert, auseinandergetrieben wurden, und zwar keineswegs nur da, wo es
knallte“. Außerdem seien „auch Journalisten, Unbeteiligte und offenbar sogar
eine Anwältin verprügelt“ worden. Der Vorsitzende des Republikanischen
Anwältinnen- und Anwältevereins e. V., Peer Stolle, wirft dem Hamburger
Regierungschef Olaf Scholz (SPD) eine „Missachtung demokratischer und
rechtsstaatlicher Prinzipien“ vor (junge Welt, 11. Juli 2017).
Vielfach wird insbesondere das Vorgehen der Polizei gegen die
antikapitalistische Demonstration am Donnerstag, dem 6. Juli 2017, kritisiert. In einer ersten
Einschätzung des Komitees für Grundrechte und Demokratie e. V. heißt es, der
polizeiliche Umgang mit dieser Demonstration sei „erschreckend. Die
Anmeldung dieser Demonstration war von der Versammlungsbehörde ohne jede
Auflagen bestätigt worden. Viele hatten vorausgesagt, dass dies nur heißen könne,
dass die Versammlung gar nicht erst losgehen dürfe. Diese Demonstration
wurde in der Tat nach wenigen Metern von der Polizei angegriffen“. Das
Vermummungsverbot im Versammlungsgesetz könne „nicht annähernd das
beobachtete eskalative und die Rechte und Sicherheit der Bürger*innen verletzende
Vorgehen der Polizei rechtfertigen“. Die Polizei habe hier keine gezielte
Strafverfolgung betrieben, sondern gegen eine Vielzahl sich legal verhaltender
Demonstrantinnen und Demonstranten Wasserwerfer, Pfefferspray und Tonfa-
Schlagstock eingesetzt. In der Bilanz des Komitees heißt es weiter: „Immer
wieder mussten wir beobachten, wie Polizeibeamte ohne Zeitdruck, die Tonfa-
Schlagstöcke schwingend, schnell in eine Versammlung hinein liefen und Panik
erzeugten … Schwere Verletzungen wurden bei solchen Einsätzen in Kauf
genommen“. (
www.grundrechtekomitee.de/node/873).
Durch großflächige Versammlungsverbote, das Verbot von Camps bzw.
Einsätzen gegen genehmigte Camps haben die Einsatzleitung bzw. die
verantwortlichen Innenpolitiker nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
eine Eskalation schon frühzeitig provoziert.
Ein Polizeiverhalten, das eine Eskalationsspirale in Gang setzt, die letztlich
zahlreiche Unschuldige auf allen Seiten trifft, bedarf dringend einer
Aufarbeitung und Korrektur.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen von einer Mitverantwortung der
Bundesregierung für den Einsatz aus, nicht zuletzt nachdem der Bundesminister
des Innern, Dr. Thomas de Maizière, öffentlich bestätigte, dass es eine
gemeinsame Lagebeurteilung gegeben habe und zwischen Hamburger Senat und
Bundesinnenministerium die Informationen geteilt worden seien (Frankfurter
Rundschau, 10. Juli 2017).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung wendet sich ausdrücklich gegen die von den Fragestellern
implizierte Kritik an den Polizeien von Bund und Ländern. Während des G20-
Gipfels sorgten Polizeikräfte von Bund und Ländern, Feuerwehren, das
Technische Hilfswerk (THW) und Deutsche Rote Kreuz (DRK) sowie die Bundeswehr
und viele andere Hilfsorganisationen für die Sicherheit. Deren Einsatz ist es zu
verdanken, dass der Schutz friedlicher Demonstrationen und die Sicherheit der
Staatsgäste während des G20-Gipfels gewährleistet werden konnten. Während
des G20-Gipfels waren Polizeikräfte von Bund und Ländern einem erheblichen
Gewaltpotential von Gipfelgegnern ausgesetzt, das neben den ansonsten
friedlichen Demonstrationen in Hamburg mobilisiert wurde. Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte mussten sich zum Schutz der Allgemeinheit kraft ihres gesetzlichen
Auftrages in besondere Gefahrensituationen begeben. Es waren viele verletzte
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu beklagen.
Die Bundesregierung sieht mit Sorge, dass die Anzahl politisch motivierter
Straftaten im Jahr 2016 einen Höchststand erreicht hat. Insgesamt wurden in der
Statistik zur politisch Motivierten Kriminalität 41 549 Straftaten (+6,6 Prozent)
registriert. Auch die Zahl der Gewalttaten (4 311) hat sich im Jahr 2016 weiterhin
auf hohem Niveau bewegt. Alle Teile der Gesellschaft sind daher aufgefordert,
der zunehmenden Verrohung und vor allem jeder Form von Hass und Gewalt
entschieden entgegenzutreten.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich das aus Artikel 38 Absatz 1
Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgende Frage-
und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, seiner Abgeordneten und
Fraktionen gegenüber der Bundesregierung hinsichtlich der
Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 GG, nur auf Umstände
bezieht, die nach der im Grundgesetz angelegten und im Bundespolizeigesetz
näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den Verantwortungsbereich des
Bundes fallen (BVerfGE 139, 134, 227). Die Zuständigkeit für die
allgemeinpolizeilichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung einschließlich des Schutzes von Demonstrationen im Rahmen des G20-
Gipfels in Hamburg lag bei der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg. Zu
Maßnahmen, die in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden der
Freien und Hansestadt Hamburg fallen, äußert sich die Bundesregierung nicht.
Der Polizeieinsatz anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg wird in Zuständigkeit
der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg nachbereitet.
1. Wie viele Angehörige von Bundessicherheitsbehörden waren in
Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zwischen dem 5. und 9. Juli 2017 in Hamburg im
Einsatz, und mit welchen Aufgaben waren sie betraut (bitte je nach Behörde
aufgliedern und möglichst vollständig angeben)?
Folgende Angehörige von Sicherheitsbehörden des Bundes waren anlässlich des
G20-Gipfels zwischen dem 5. und dem 9. Juli 2017 in Hamburg im Einsatz:
Behörde
Personalstärke Aufgaben
BPOL ca. 5500 Grenzschutz, Bahnpolizei, Luftsicherheit, Unterstützung des Bundeskriminalamts (BKA) und der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg.
BKA 2541
Personenschutz, Schutz für die Aufenthaltsräume der Mitglieder der
Verfassungsorgane des Bundes sowie der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten,
Informationsaustausch (national, international), Aufgaben nach §§ 4, 4a des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
THW 1551
Ausleuchten von Sicherheitsbereichen, Unterstützung beim Einrichten von
Kontrollstellen am Sicherheitsbereich, Sicherstellen der Stromversorgung, Sicherstellung der
Kommunikationsinfrastruktur für die Behördenkommunikation und logistische
Unterstützung im Bereich Verpflegung.
BSI 10
Lauschabwehrprüfung und Begleitung der
Konferenzsitzungen.
Zoll 205
Bedienpersonal Röntgengeräte bei Innenschutzmaßnahmen, Aufbau und Wartung
Röntgengeräte, Zugangskontrollen und Innenschutz, Angehörige der Führungsgruppe
und Beteiligung bei Maßnahmen des Außenschutzes.
Der Bundesregierung ist die weitergehende Beantwortung dieser Frage in dem
für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil ihrer Antwort aus Gründen des
Staatswohls nicht möglich. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch
grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt.
Zur Frage, ob und in welchem Umfang auch Angehörige des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) zwischen dem 5. und dem 9. Juli 2017 in Hamburg im
Einsatz waren, ist im vorliegenden Fall eine Einstufung als Verschlusssache mit
dem Verschlusssachengrad „Nur für den Dienstgebrauch“ im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich, da die Angaben Rückschlüsse auf die
nachrichtendienstliche Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden zulassen und dadurch
künftige Aufgabenerfüllung gefährden könnten.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
2. Inwiefern waren Bundessicherheitsbehörden in die Entscheidungen der
zuständigen Hamburger Behörden zum Umgang mit den Camps der
Demonstrantinnen und Demonstranten einbezogen bzw. haben Ratschläge hierzu
erteilt (diese bitte ggf. darlegen)?
Inwiefern fühlt sich die Bundesregierung als Gastgeberin des Gipfels auch
mitverantwortlich für den Umgang mit Demonstrantinnen und
Demonstranten, und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die weitreichenden Camp-
Verbote sowie den Umgang mit den zugelassenen Camps durch die
Hamburger Behörden?
Die Entscheidungen zur Ablehnung bzw. Zulassung von Camps wurden durch
die zuständigen örtlichen Behörden und nicht durch die Sicherheitsbehörden des
Bundes getroffen. Die Sicherheitsbehörden des Bundes haben im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten eigene Lagebewertungen für den G20-Gipfel erstellt.
Ratschläge zum Umgang mit geplanten Camps gaben die Sicherheitsbehörden
des Bundes gegenüber den Hamburger Behörden nicht ab.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13033 vom
29. Juni 2017 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8772 vom
10. Juni 2016 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von polizeilichen Übergriffen
auf Demonstrantinnen und Demonstranten sowie Journalistinnen und
Journalisten, wie sie beispielsweise auf
https://g20-doku.org/ dokumentiert sind?
a) Versucht die Bundesregierung angesichts der hohen Bedeutung der
Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Versammlungsfreiheit und
Meinungsfreiheit von den Hamburger Behörden Aufklärung über die auf
der genannten Homepage aufgezeigten Fälle unverhältnismäßiger
Gewaltanwendung durch Polizeikräfte zu erlangen, und wenn ja, zu welchen
Erkenntnissen ist sie dabei bislang gelangt?
b) Versucht die Bundesregierung, Kenntnis davon zu erlangen, inwiefern
Angehörige der Bundespolizei an solchen Übergriffen beteiligt waren,
und falls ja, zu welchen Erkenntnissen ist sie dabei bislang gelangt?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die über die
Medienberichterstattung der Sachverhalte hinausgehen. Die Bundesregierung geht davon aus,
dass eine Überprüfung von Vorwürfen der beschriebenen Art neben den
innerbehördlichen Möglichkeiten im Wege der Kontrolle durch die unabhängige
Gerichtsbarkeit erfolgen wird. Unbeschadet dessen geht die Bundesregierung
grundsätzlich davon aus, dass Polizistinnen und Polizisten in Deutschland die ihnen
zum Schutz der Allgemeinheit kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben rechtmäßig
und professionell erfüllen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Angehörige der Bundespolizei waren im Einsatz und wie viele
davon jeweils im originären Aufgabenbereich bzw. zur Unterstützung der
Hamburger Polizei (bitte tageweise aufgliedern)?
Im Zeitraum vom 5. bis zum 9. Juli 2017 waren Angehörige der Bundespolizei
(BPOL) im originären Aufgabenbereich bzw. zur Unterstützung der Hamburger
Polizei wie folgt im Einsatz:
Datum Zuständigkeitsbereich Bundespolizei
Zuständigkeitsbereich Polizei der
Freien und Hansestadt Hamburg
5. Juli 2017 4.192 263
6. Juli 2017 4.266 263
7. Juli 2017 4.287 263
8. Juli 2017 4.664 314
9. Juli 2017 4.572 213
Darüber hinaus unterstützten bis zu 1 000 Einsatzkräfte der BPOL das
Bundeskriminalamt (BKA) bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 9
des Bundespolizeigesetzes.
5. Hat die Bundespolizei die Hamburger Polizei durch Bereitstellung von
Wasserwerfern unterstützt, und wenn ja, mit wie vielen?
a) Waren dem Wasser chemische Substanzen beigemischt, und wenn ja,
welche?
b) Wurden aus den Wasserwerfern Wasserstöße abgegeben, und wenn ja, bei
welchen Gelegenheiten (bitte Ort, Datum, Anzahl der Wasserstöße,
Anlass und Gegenüber der Maßnahme nennen und Angaben machen, ob sich
die Wasserstöße gegen Einzelne oder gegen Ansammlungen richteten)?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die BPOL hat die Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg mit 15
Wasserwerfern unterstützt. Im Zuständigkeitsbereich der BPOL wurden aus den
Wasserwerfern keine Wasserstöße abgegeben und keine chemischen Substanzen
beigemischt.
Angaben zu den im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg
getroffenen Einsatzmaßnahmen, einschließlich deren Dokumentationen zum
Einsatz von Wasserwerfern, obliegen der Polizei der Freien und Hansestadt
Hamburg. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Hat die Bundespolizei die Hamburger Polizei durch weiteres polizeiliches
Einsatzgerät unterstützt, und wenn ja, welches (bitte vollständig unter
Angabe der Stückzahl angeben)?
Die BPOL hat die Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg während des G 20-
Gipfels mit einem Einsatzschiff, drei Entschärferteams, einem Taucher, zwei
leichten Transporthubschraubern und mit zwei Lautsprecherwagen sowie
Funktechnik unterstützt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Haben Angehörige der Bundespolizei Pfefferspray eingesetzt, und wenn ja,
bei welchen Gelegenheiten (bitte vollständig Datum, Uhrzeit, Ort, Anlass
anführen und angeben, ob sich die Maßnahme gegen eine einzelne Person
oder gegen eine Ansammlung richtete)?
Im Zuständigkeitsbereich der BPOL kam es zu keinem Einsatz von Pfefferspray.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 5b und auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. In welchem Umfang waren Angehörige der Bundespolizei unmittelbar an
weiteren Einsätzen gegen Demonstrantinnen und Demonstranten beteiligt
(bitte vollständig angeben und jeweils Datum, Uhrzeit, Ort und Anlass
nennen)?
Im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung haben Einsatzkräfte der
BPOL im Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis zum 10. Juli 2017 die An- und Abreise
von Reisenden und Versammlungsteilnehmern auf Bahnanlagen und in Zügen
überwacht. Angaben zu den im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt
Hamburg getroffenen Einsatzmaßnahmen, einschließlich deren
Dokumentationen zum Einsatzverlauf, obliegen der Polizei der Freien und Hansestadt
Hamburg. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der von
Bundespolizisten verletzten Demonstrantinnen und Demonstranten?
Zum fragegegenständlichen Sachverhalt liegen keine Erkenntnisse vor. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Welche Erkenntnisse hat sie über verletzte Bundespolizisten (bitte
differenzieren, inwiefern die Verletzungen unfall- bzw. hitzebedingt waren,
von anderen Polizeikräften, selbst oder durch Dritte verursacht wurden,
und nach Art und Schwere der Verletzung bzw. evtl. resultierender
Dienstunfähigkeit, außerdem bitte nach einzelnen Tagen differenzieren)?
Nach heutigem Kenntnisstand wurden insgesamt 118 Bundespolizistinnen und -
polizisten verletzt, davon 115 leicht- bis mittelgradig und drei schwerer. Von den
118 genannten Bundespolizistinnen und -polizisten wurden 79 durch Dritte
verletzt, hier überwiegend in Form von Prellungen, durch Bewurf mit Fremdkörpern,
Schädelprellungen durch Helmtreffer und Knalltraumata. Die Mehrzahl der
Verletzungen entstanden am 7. und 8. Juli 2017. Unter den 39 nicht durch
Fremdeinwirkung verletzten Bundespolizistinnen und -polizisten dominieren Distorsionen
und Erschöpfungszustände. Insgesamt neun Bundespolizistinnen und -polizisten
wurden stationär vorgestellt, zwei davon stationär über fünf Tage aufgenommen.
Darüber hinausgehende Angaben zur Art und Schwere von Verletzungen sowie
deren Entstehungszeit sind aus Gründen des Datenschutzes und der ärztlichen
Schweigepflicht nicht möglich.
9. Waren Angehörige von Sicherheitsbehörden des Bundes in Zivil an
Demonstrationen und/oder an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt, und
wenn ja, wie viele, mit welcher Funktion und welcher Aufgabe, und an
welchen Demonstrationen bzw. gewalttätigen Ausschreitungen haben sie sich
beteiligt?
Inwiefern waren diese zivil gekleideten Angehörigen mit Schusswaffen oder
Pfefferspray bewaffnet, und inwiefern haben sie davon Gebrauch gemacht?
Die BPOL hat im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit Polizeikräfte in ziviler
Kleidung zur polizeilichen Informations- und Erkenntnisgewinnung eingesetzt.
Diese waren im Zuständigkeitsbereich der BPOL nicht an Demonstrationen und
gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt. Grundsätzlich sind alle Polizeikräfte der
BPOL mit Dienstwaffen und Pfefferspray ausgestattet. Zu einem Einsatz dieser
Führungs- und Einsatzmittel kam es im originären Zuständigkeitsbereich nicht.
Angehörige des BKA oder des BfV haben nicht an Demonstrationen
teilgenommen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Wurden von Sicherheitsbehörden des Bundes Maßnahmen der
Funkzellenabfrage durchgeführt, IMSI-Catcher (IMSI – internationale Mobilfunk-
Teilnehmerkennung) oder sog. stille SMS eingesetzt, und wenn ja, aus welchem
Grund, in welchem Umfang, und wann?
Das BfV hat im Rahmen der Lagebewältigung im Vorfeld und während des G20-
Gipfels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Prüfung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gesetzlich zur Verfügung stehenden
nachrichtendienstlichen Mittel gemäß § 8 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes eingesetzt. Im Übrigen wird der fragegegenständliche
Sachverhalt für weitere Sicherheitsbehörden des Bundes verneint.
11. Haben Angehörige der Bundespolizei Festnahmen durchgeführt, und wenn
ja, von wie vielen Personen (bitte jeweils Ort, Datum, Anlass/Vorwurf
nennen und vermerken, wenn die festgenommenen Personen ggf. an die
Hamburger Polizei abgegeben wurden)?
Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. An welchen Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel waren
GSG 9 der Bundespolizei (polizeiliche Spezialeinheit zur operativen
Bekämpfung von Schwerst- und Gewaltkriminalität sowie Terrorismus) bzw.
BFE-Plus-Einsatzkräfte (BFE – Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit
Plus) beteiligt?
Im originären Zuständigkeitsbereich der BPOL wurden anlässlich des G20-
Gipfels Einsatzkräfte der BFE+ bereitgestellt, aber nicht eingesetzt. Einsatzkräfte der
GSG 9 wurden dem BKA zur Unterstützung unterstellt. Darüber hinaus wurden
am 8. und 9. Juli 2017 Teile der BFE+ und der GSG 9 der Freien und Hansestadt
Hamburg temporär unterstellt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
13. Wie vielen potentiellen Demonstrantinnen und Demonstranten wurde in
Zusammenhang mit dem Gipfel an den Grenzübergängen die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland verwehrt, und auf welcher Grundlage geschah
dies (bitte jeweils die Anzahl verweigerter Einreisen an den einzelnen
Grenzübergangsstellen angeben)?
Auf welche Dateien oder Listen wurde dabei von der Bundespolizei
zugegriffen?
Die BPOL verweigerte im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen 62 mutmaßlich gewaltbereiten Personen nach § 6 Absatz 1
Satz 2 i. V. m. Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland. Davon wurden an der deutsch-schweizerischen Grenze
33, an der deutsch-niederländischen Grenze 27 und am Flughafen Hamburg zwei
Personen die Einreise verweigert. Es wurde ausschließlich auf die Informationen
der Fahndungssysteme zurückgegriffen.
a) Nach welchen Kriterien richtete sich die Entscheidung, bestimmte
Personen nicht einreisen zu lassen?
Die Zurückweisungen richteten sich in diesem Fall nach den Regelungen des § 6
des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex
i. V. m. § 15 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe e des Schengener Grenzkodex.
b) Waren an der Zusammenstellung dieser Dateien bzw. Listen auch
Geheimdienste beteiligt, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 13 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen.
c) Waren an der Zusammenstellung der Dateien oder Listen auch
ausländische Polizeibehörden beteiligt, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
d) Welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, inwiefern
von den Betroffenen Rechtsmittel gegen das Einreiseverbot eingelegt
wurden, und in welchem Umfang diese erfolgreich waren?
Der BPOL wurden zwei Verwaltungsgerichtsentscheidungen des
Verwaltungsgerichts Hamburg bekannt. Hierbei hatten zwei italienische Staatsangehörige als
Teilnehmer einer Gruppe, die beabsichtigte, mit Flug von Bologna nach Hamburg
einzureisen, gegen die von der BPOL verfügten Einreiseverweigerungen nach § 6
Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU Widerspruch
eingelegt und beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
anzuordnen. Das Gericht folgte der Antragstellung der Betroffenen, weil es die hohe
rechtliche Hürde des Einreiseverweigerungstatbestandes gegenüber
Freizügigkeitsberechtigten als nicht erfüllt ansah. In der Folge musste aufgrund der im
Eilverfahren getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg den
Betroffenen die Einreise gestattet werden. Das Widerspruchsverfahren ist weiter
anhängig.
14. Aus welchen Gründen wurde 33 Personen am Grenzübergang Basel, die mit
einem Sonderzug nach Hamburg fahren wollten, die Einreise verweigert
(vgl. Mitteilung der Bundespolizeidirektion Hannover vom 6. Juli 2017)?
Ist das Mitführen von Schutzausrüstung wie Gasmasken, Mundschutz oder
Schutzbrillen bereits für sich ein ausreichendes Kriterium, um die Einreise
zu verweigern, und wenn nein, welche Kriterien kamen bei der
Einreiseverweigerung für die fraglichen Personen hinzu?
Den 33 Personen wurden aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert (§ 6 Absatz 1
FreizügG/EU). Das Mitführen von entsprechender Schutzausrüstung stellt nur ein
Kriterium aus der Gesamtprüfung im Sinne des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU dar.
15. Treffen Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass am
6. Juli 2017 mehrere Personen, die aus Bologna anreisten, in Zusammenhang
mit dem Gipfel bzw. den Demonstrationen mehrere Stunden am Verlassen
des Flughafens Hamburg gehindert wurden, und wenn ja, aus welchem
Grund geschah das?
Trifft es zu, dass zwei Personen aus Bologna die Einreise verweigert wurde?
a) Wenn ja, geschah dies unter Hinweis auf das Mitführen eines schwarzen
Kapuzenpullovers, festen Schuhwerkes und Wollhandschuhen, und
inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung verhältnismäßig, wegen
solcher nicht verbotener Gegenstände die Grundrechte der Freizügigkeit, der
Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu beschränken?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde dann die Einreise verweigert,
und wie beurteilt die Bundesregierung diese Entscheidung?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Am 6. Juli 2017 reiste eine Gruppe italienischer Staatsangehöriger von Bologna
über den Flughafen Hamburg nach Deutschland. Zwei Personen wurde die
Einreise aufgrund einer individuellen Gefahrenprognose, nach welcher eine
Teilnahme an gewaltsamen Aktionen rund um den G20-Gipfel zu vermuten war,
verweigert. Bei fünf weiteren Personen wurden am Flughafen Gefährderansprachen
durchgeführt. Anschließend wurde die Einreise gestattet. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 13d verwiesen.
16. In welchem Umfang haben jeweils das Bundeskriminalamt, die
Bundespolizei und das Bundesamt für Verfassungsschutz in Zusammenhang mit dem
Gipfel personenbezogene Informationen an welche ausländischen
Polizeibehörden übermittelt, und über wie viele Personen wurden dabei Daten
ausgetauscht?
a) In welchem Umfang haben jeweils das Bundeskriminalamt, die
Bundespolizei und das Bundesamt für Verfassungsschutz in Zusammenhang mit
dem Gipfel personenbezogene Informationen von welchen ausländischen
Behörden entgegengenommen, und wie viele Personen betraf dies?
b) Aus welchen Ländern stammten die entsprechenden Informationen?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die BPOL hat den zuständigen grenzpolizeilichen Behörden der Niederlande,
Frankreichs, der Schweiz, Österreichs, Tschechiens, Polens, Dänemarks,
Schwedens, Spaniens und Italiens zu 335 Personen personenbezogene Informationen
übermittelt.
Die BPOL hat von den zuständigen grenzpolizeilichen Behörden der
Niederlande, Frankreichs, der Schweiz, Österreichs, Tschechiens, Schwedens,
Finnlands, Großbritanniens, Spaniens, Italiens, der USA und Chinas zu 175 Personen
personenbezogene Informationen empfangen. Im Übrigen wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Andrej
Hunko vom 21. Juli 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13202 verwiesen.
Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel wurden von Seiten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz keine personenbezogenen Informationen an ausländische
Polizeibehörden übermittelt. Unabhängig davon hat das BfV im Rahmen seiner
Aufgaben und Befugnisse aus Anlass des G20-Gipfels im Fachbereich
Linksextremismus mit Sicherheitsbehörden anderer Staaten personenbezogene bzw. -
beziehbare Daten ausgetauscht. Die Beantwortung, um welche Staaten es sich
hierbei handelt, kann im Hinblick auf das Staatswohl nicht offen erfolgen. Zwar ist
der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung
gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Preisgabe diesbezüglicher
detaillierten Informationen über Inhalte, Umfang und konkrete Partner der
notwendigerweise vertraulichen Zusammenarbeit mit ausländischen
Nachrichtendienste könnte für die zukünftige Auftragserfüllung des BfV erhebliche Nachteile
beim weiteren Informationsaustausch zur Folge haben und für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung des Extremismus
schädlich sein. Diese Informationen werden daher als Verschlusssache mit dem
Verschlusssachengrad „VS-Vertraulich“ eingestuft und liegen der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vor.
c) Wurden diese Daten in Dateien gespeichert und/oder mit existierenden
Dateien abgeglichen (bitte jeweils Dateibezeichnungen angeben), und
wenn ja, zu welchem Zweck, und welche konkreten polizeilichen oder
nachrichtendienstlichen Schritte wurden daraufhin vorgenommen?
Die BPOL hat im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung
anlässlich des G20-Gipfels personenbezogene Daten verwendet, um anlassbezogen
einen Abgleich mit grenzpolizeilichen Fahndungssystemen (z. B. INPOL, SIS)
vorzunehmen.
Die Ergebnisse dienten als Grundlage für grenzpolizeiliche Maßnahmen der
BPOL, insbesondere bei Einreiseentscheidungen.
Seitens des BfV wurden personenbezogene Daten mit dem
nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS WN) abgeglichen und vereinzelt auch in
NADIS WN gespeichert.
Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erfolgte eine Weitergabe der
Daten an die BPOL und das BKA. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 16 bis 16b verwiesen.
Eine weitergehende Beantwortung bezüglich der Zwecke der Speicherung und
weitergehender nachrichtendienstlicher Schritte kann auch nach Abwägung mit
dem parlamentarischen Fragerecht nicht erfolgen. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Frage- und das Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende
schutzwürdige Interessen, wie das Staatswohl, begrenzt. Eine Offenlegung der erfragten
Informationen birgt die Gefahr, dass damit eine Offenlegung von Einzelheiten zu
Arbeitsweisen und Methoden des BfV verbunden wäre, die die Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung des BfV gefährden würde.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung
bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BfV nicht mehr sachgerecht
erfüllt werden könnte. Eine Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde der erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des BfV nicht Rechnung tragen.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
17. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Beteiligung ausländischer
Polizeikräfte an polizeilichen Einsätzen in Zusammenhang mit dem Gipfel
machen?
a) Wie viele ausländische Polizeikräfte waren insgesamt in Hamburg im
Einsatz, und welchen Aufgaben gingen sie nach (bitte jeweils
Herkunftsland, Anzahl und Bezeichnung der polizeilichen Einheit angeben)?
Die Fragen 17 und 17a werden zusammen beantwortet.
Zur Unterstützung der BPOL wurden 101 Beamtinnen und Beamte der
österreichischen Bundespolizei im Bereich des Flughafens Hamburg eingesetzt. Dort
nahmen die Einsatzkräfte Aufgaben nach den §§ 2, 4 des Bundespolizeigesetzes
wahr. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die
Antwort zu Frage 17g verwiesen.
b) Inwiefern waren die ausländischen Polizisten an unmittelbaren Einsätzen
gegen Personen beteiligt, und inwiefern wurden von ihnen Zwangsmittel
angewendet (bitte möglichst vollständig angeben)?
Im Zuständigkeitsbereich der BPOL wurden durch ausländische
Polizeibeamtinnen und -beamte keine Zwangsmittel angewendet. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Inwiefern wurden von ausländischen Polizisten (bitte konkret benennen)
Dienstwaffen eingesetzt, und inwiefern lag hierfür eine ausdrückliche
Genehmigung vor?
Im Zuständigkeitsbereich der BPOL haben ausländische Polizeibeamtinnen und
-beamte keine Dienstwaffen eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
d) Auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang waren Kräfte
österreichischer Spezialeinheiten im Einsatz?
Im Zuständigkeitsbereich der BPOL wurden keine österreichischen
Spezialeinheiten eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
e) Inwiefern war nach Kenntnis der Bundesregierung jederzeit
gewährleistet, dass ausländische Polizisten ausschließlich unter Leitung und in
Anwesenheit deutscher Polizisten hoheitlich tätig waren (sofern dies nicht
gewährleistet war, bitte darlegen, bei welchen Gelegenheiten dies ggf.
nicht der Fall war, und warum nicht)?
Im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung der BPOL war durch eine
gemeinsame Kontroll- und Streifentätigkeit jederzeit gewährleistet, dass die
österreichischen Polizistinnen und Polizisten ausschließlich unter Leitung und in
Anwesenheit deutscher Polizistinnen und Polizisten hoheitlich tätig waren. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
f) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über einen Einsatz
österreichischer Polizisten am 7. Juli 2017 gegen eine nach Augenzeugenberichten
friedliche Demonstration (vgl.
www.vice.com/de_at/article/a3d7m4/
wieund-warum-osterreichische-polizisten-bei-den-g20-protesten-in-
hamburgeingesetzt-wurden)?
Inwiefern war aus Sicht der Bundesregierung hier der Einsatz von
Pfefferspray rechtmäßig?
Wie bewertet die Bundesregierung diesen Einsatz?
Die der BPOL unterstellten österreichischen Polizeikräfte waren nicht im
Rahmen demonstrativer Anlässe eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
g) Was ist der Inhalt der Kooperationsabsprache mit der österreichischen
Polizei (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/13033),
welche Absprachen enthält diese (bitte möglichst vollständig angeben),
und ist die Bundesregierung bereit, diese Absprache dem Deutschen
Bundestag zugänglich zu machen?
Auf Anfrage Deutschlands hat sich Österreich bereit erklärt, anlässlich des G20-
Gipfels in Hamburg Unterstützungskräfte sowie die dabei erforderlichen
Einsatzmittel auf der Grundlage des Vertrages vom 10. November und 19. Dezember
2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen
Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden als Polizeivertrag
bezeichnet) zur Verfügung zu stellen. Die für die Unterstützung zu
vereinbarenden Modalitäten wurden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem
Bundesministerium des Innern und dem österreichischen Bundesministerium für
Inneres niedergelegt. Insbesondere wurden darin nochmals die Regelungen des
Polizeivertrages hervorgehoben, die Grundlage für die Unterstützung durch
Österreich sind: Österreich erklärt sich nach Artikel 22 des Polizeivertrages bereit,
Deutschland im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg zu unterstützen; für den
Einsatz sind die österreichischen Kräfte den deutschen Kräften gemäß Artikel 6
des Polizeivertrages unterstellt; die unterstellten Polizeibeamtinnen und -beamten
dürfen gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Polizeivertrages ihre nationale
Dienstkleidung tragen und jede Dienstwaffe und die dazugehörige dienstliche Munition
sowie sonstige Führungs- und Einsatzmittel mitführen; Österreich entsendet gemäß
Artikel 27 Absatz 2 des Polizeivertrages einen Verbindungsbeamten; Haftungs-
und Schadensersatzregelungen ergeben sich aus Artikel 32 des Polizeivertrages;
unmittelbar durch die Unterstützung entstehende Mehrkosten werden durch
Deutschland getragen. Da das parlamentarische Frage- und Informationsrecht
keinen Anspruch auf Übersendung von Dokumenten an den Deutschen
Bundestag vermittelt, wird von einer Zurverfügungstellung der Kooperationsabsprache
abgesehen.
18. Inwiefern hat die Hamburger Polizei im Vorfeld oder während der
Demonstrationsereignisse ihre Lagebeurteilung gegenüber welchen
Bundessicherheitsbehörden kommuniziert, bzw. inwiefern haben
Bundessicherheitsbehörden an der Lagebeurteilung durch die Hamburger Polizei mitgewirkt (die
Art der Mitwirkung, Beratung usw. bitte möglichst ausführlich angeben)?
a) Inwiefern wurden gemeinsame Erörterungen vorgenommen, was
konkrete Einsätze betrifft (diese bitte jeweils nennen)?
Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der polizeilichen Gremienstrukturen wurden Sicherheitsfragen im
Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zwischen Bund und Ländern erörtert und
zur Kenntnis genommen. In den polizeilichen Gremien des Arbeitskreises II der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder – IMK – (u. a.
UA FEK, AG Kripo) sind die BPOL, das BKA und das BfV beteiligt. Die von
den Sicherheitsbehörden im Rahmen der jeweils originären Zuständigkeit
entwickelten Sicherheitskonzepte wurden in zahlreichen Sitzungen auf verschiedenen
Arbeits- und Führungsebenen insbesondere mit Blick auf die an den jeweiligen
Schnittstellen geplanten Maßnahmen erörtert. Im Verlauf der
Einsatzvorbereitungen und -durchführung fand ein Informationsaustausch zwischen der Polizei der
Freien und Hansestadt Hamburg und den Sicherheitsbehörden des Bundes statt.
Die Lagebeurteilung für den Polizeieinsatz im Zuständigkeitsbereich der Freien
und Hansestadt Hamburg oblag ausschließlich der einsatzführenden Polizei
Hamburg. Die am Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
beteiligten Behörden befassten sich mit dem bevorstehenden G20-Gipfel und
tauschten lagerelevante Informationen aus. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1, 4, 6, 7, 8 und 19 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13033 vom 29. Juni 2017
verwiesen.
b) Hatte die Bundespolizei darüber Kenntnis, dass die „Welcome to Hell“-
Demonstration keine polizeilichen Auflagen hatte, und wenn ja, hat sie
eigene Einschätzungen dazu vorgenommen, ob dies einsatztaktisch bzw.
polizeilich sinnvoll war bzw. als Hinweis gedeutet werden kann, dass die
Hamburger Polizei ohnehin beabsichtigte, diese Demonstration frühzeitig
aufzulösen?
Der BPOL lagen für ihren Zuständigkeitsbereich keine Erkenntnisse vor. Auch
hat die BPOL dazu keine eigenen Einschätzungen vorgenommen.
19. Kann die Bundesregierung die Angaben des Bundesministers des Innern
bestätigen (Frankfurter Rundschau, 10. Juli 2017), Gewalttäter hätten sich bis
zu zwei Jahren lang auf den Gipfel vorbereitet und Zwillen eingeführt, und
wenn ja, welche konkreten Erkenntnisse hat sie hierzu?
a) Woher stammt die Information über eingeführte Zwillen, und seit wann
liegt sie der zuständigen Hamburger Polizei bzw. der Bundespolizei und
dem Bundesinnenministerium vor?
b) Um wie viele Zwillen und welche Art von Zwillen handelte es sich?
c) Warum wurde, wenn solche Erkenntnisse vorlagen, nicht bereits vor zwei
Jahren polizeilich eingegriffen?
Die Fragen 19 bis 19c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erhält entsprechende Lageerkenntnisse und
Gefährdungsbewertungen von den jeweils zuständigen Sicherheitsbehörden. Eine
längerfristige Vorbereitung (gewaltbereiter) Extremisten auf Ereignisse wie der G20-
Gipfel (nach Bekanntgabe des Veranstaltungsortes) entspricht der „üblichen“
Vorbereitung auf große Kampagnen im Bereich der PMK-links und ist entsprechend
auch Gegenstand der G20-Lagebilder. Das Tatmittel „Zwille“ gehört seit vielen
Jahren zur „Standardausrüstung“ gewaltbereiter Linksextremisten.
Die Bundesregierung sieht derzeit, auch mit Blick auf eine mögliche
strafrechtliche Relevanz bei laufenden Ermittlungen, keine Veranlassung, frühere Aussagen
in diesem Zusammenhang zu kommentieren. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Wie viele Waffentrageerlaubnisse für Angehörige ausländischer
Delegationen wurden bewilligt (bitte vollständig angeben), und wie viele Anträge
wurden abschlägig beschieden?
Hat die türkische Delegation entsprechende Erlaubnisse beantragt, und wenn
ja, wie wurde mit den Anträgen verfahren?
Alle Anträge ausländischer Delegationen auf die Erteilung von
Waffentrageerlaubnissen, einschließlich der türkischen Delegation, wurden positiv beschieden.
Insgesamt wurden 318 Waffentrageerlaubnisse erteilt.
21. Inwiefern strebt die Bundesregierung die Errichtung einer europaweiten
Datei über „Extremisten“ an, womit begründet sie dies (bitte ggf. Defizite der
bisherigen Dateien bzw. Dateiverbünde und der Praxis der
Datenübermittlung nennen), und inwiefern soll sich diese vom Schengener
Informationssystem (SIS) und anderen bereits existierenden EU-Dateien unterscheiden?
National ist über die phänomenbezogenen Gewalttäterdateien bereits eine
polizeiliche Speicherung eines entsprechenden Personenspektrums möglich. Dies gilt
auch für den anlassbezogenen Austausch im internationalen Rahmen.
Die Bundesregierung hält es für sinnvoll und notwendig, eine europaweit
einheitliche gemeinsame Definition zum Personenkreis gewaltbereiter, international
reisender Gewalttäter (Travelling Violent Offender) zu erarbeiten.
Dies würde einen datensparsamen, grundrechtsschonenden, europaweit
einheitlichen und praxistauglichen Informationsaustausch wesentlich erleichtern. Eine
EU-Machbarkeitsstudie, deren Ergebnis im Jahr 2013 vorgelegt wurde, enthielt
u. a. die Empfehlungen, eine Definition herbeizuführen sowie den
Informationszugang/-austausch zu verbessern, allerdings nicht durch Schaffung neuer
Dateisysteme. Aus Sicht der Bundesregierung muss der Informationsaustausch
zwischen den EU-Mitgliedstaaten über international agierende Gewalttäter weiter
verbessert werden. Wie eine Verbesserung erzielt werden kann, bedarf weiterer
Prüfung.
22. Inwiefern trifft die Äußerung des Bundesministers der Justiz und für
Verbraucherschutz zu (Frankfurter Rundschau, 10. Juli 2017), dass „mehr Geld
in die Beobachtung von Extremismus insgesamt“ gesteckt werden solle, und
welche konkreten Überlegungen sind hierzu bereits angestellt worden?
Wo sieht die Bundesregierung Defizite bei der bisherigen Beobachtung
„linksextremistisch“ motivierter Gewalt (bitte begründen)?
Jeglicher Form von Extremismus muss mit allen Mitteln des Rechtsstaats
konsequent begegnet werden. Dazu gehört auch eine genaue Beobachtung der
Extremistenszene durch die Sicherheitsbehörden. Die Bundesregierung beobachtet
daher die Entwicklung extremistischer Tendenzen in der Bundesrepublik
Deutschland genau und wird die notwendigen Konsequenzen ziehen.
23. Teilt die Bundesregierung die vom Chef des Bundeskanzleramtes
vorgenommene Gleichsetzung gewalttätiger Randalierer mit Neonazis und
islamistischen Terroristen (Tweet von Dr. Peter Altmaier mit dem Wortlaut
„Linksextremer Terror in Hamburg war widerwärtig und so schlimm wie
Terror von Rechtsextremen und Islamisten“ vom 8. Juli 2017), und wenn ja,
wie begründet sie diese Gleichsetzung angesichts der Tatsache, dass in
Hamburg weder Terroranschläge noch Morde geschehen sind?
Auf die Antwort zu Frage 22 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen.
24. Inwiefern hat die Bundespolizei eine Auswertung des
Unterstützungseinsatzes für die Hamburger Polizei vorgenommen, und was sind die Inhalte dieser
Auswertung?
Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag diese Auswertung
zukommen zu lassen?
Inwiefern gibt es eine gemeinsame Auswertung mit der Hamburger Polizei,
und was sind deren Inhalte?
Der Polizeieinsatz anlässlich des G20-Gipfels in Zuständigkeit der Freien und
Hansestadt Hamburg wird durch die Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg
nachbereitet. Die BPOL wertet den Einsatz im originären Zuständigkeitsbereich
aus. Den Ergebnissen der Nachbereitung kann nicht vorgegriffen werden. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
25. Inwiefern geben die Demonstrationsereignisse in Hamburg aus Sicht der
Bundesregierung Anlass zu Schlussfolgerungen, und welcher Art sind diese?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 und die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung ist es von Bedeutung, dass eventuelle
Folgerungen aus dem G20-Einsatz die grundsätzlichen Sicherheits- und
Schutzanforderungen für die Einsatzkräfte und die Bevölkerung berücksichtigen.
26. Welche Unterstützungsersuchen bzw. Amtshilfeersuchen hat die
Bundeswehr vom 5. bis 9. Juli 2017 für andere Behörden oder Dritte erfüllt (bitte
vollständig und nicht nur summarisch darlegen, jeweils Einsatzort und
-dauer, Art der Tätigkeit, Zahl der eingesetzten Soldaten angeben)?
Zum Unterstützungsumfang der Bundeswehr wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 68 des Abgeordneten Hans-Christian
Ströbele vom 12. Juli 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13113 verwiesen.
Der Bundesregierung ist die weitergehende Beantwortung dieser Frage in dem
für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil ihrer Antwort aus Gründen des
Staatswohls nicht möglich.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Verschlusssachengrad „Nur für den
Dienstgebrauch“ erfolgt, da die aufgeführten Zahlen, Daten und Fakten zu den
erbrachten Unterstützungsleistungen der Bundeswehr gegenüber Dritten
Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Aspekte der gesamtstaatlichen Fähigkeiten und
Verfahren zulassen. Durch die Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung kann eine
Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschlossen
werden.
27. Wer hat aus welchen Gründen die Entscheidung getroffen, am Nachmittag
des 7. Juli 2017 Transportpanzer innerhalb Hamburgs zu verlegen (http://
augengeradeaus.net/2017/07/g20-gipfel-in-hamburg-zum-falschen-
zeitpunktmit-dem-transportpanzer-unterwegs/)?
a) Inwiefern gehörten diese Transportpanzer zu den Transportkapazitäten,
die zur Unterstützung einer Notevakuierung von Gipfelteilnehmern
bereitgehalten worden waren?
b) Inwiefern stand die Verlegung in einem Zusammenhang mit dem Gipfel?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Am 7. Juli 2017 wurden drei geschützte Radfahrzeuge vom Typ „Fuchs“ aus der
Generalleutnant-Graf-von-Baudissin-Kaserne (G-B-K) in die Reichspräsident-
Ebert-Kaserne (R-E-K) verlegt. Die Transportpanzer gehörten nicht zu
Transportkapazitäten, die zur Unterstützung einer Evakuierung von Gipfelteilnehmern
bereitgehalten wurden. Die Transportpanzer waren für den Transport von
Soldaten vorgesehen und wurden aufgrund logistischer Planungen zunächst in der
G-B-K abgestellt. Sie wurden anschließend aus Platzgründen aus der G-B-K in
den technischen Bereich der R-E-K verbracht.
Die Entscheidung zur Verlegung wurde vor Ort durch das Kommando
Territoriale Aufgaben der Bundeswehr getroffen.
c) Welche (ggf. weiteren) Kapazitäten hatte die Bundeswehr zur eventuellen
Evakuierung von Gipfelteilnehmern bereitgehalten?
In diesem Zusammenhang wird auf die Nummern 18, 23 und 24 der als „VS-Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage verwiesen.
Der Bundesregierung ist die weitergehende Beantwortung dieser Frage in dem
für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil ihrer Antwort aus Gründen des
Staatswohls nicht möglich. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Verschlusssa-
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
chengrad „Nur für den Dienstgebrauch“ erfolgt, da die aufgeführten Zahlen,
Daten und Fakten zu den erbrachten Unterstützungsleistungen der Bundeswehr
gegenüber Dritten Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Aspekte der
gesamtstaatlichen Fähigkeiten und Verfahren zulassen. Durch die Bekanntgabe bzw.
Veröffentlichung kann eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland nicht ausgeschlossen werden.*
d) Inwiefern wurde während des Gipfels erwogen, eine Evakuierung
vorzubereiten bzw. die Kapazitäten hierzu auszuweiten, beispielsweise durch
Bereithaltung von Transportpanzern (bitte begründen)?
Derartige Planungen wurden durch die Bundeswehr nicht durchgeführt.
28. Welche Kosten entstanden dem Bund voraussichtlich durch die Einsätze der
Bundespolizei sowie der Bundeswehr?
Die Kosten der Bundespolizei für Einsätze im originären Aufgabenbereich
werden aus den vorhandenen Haushaltsansätzen getragen und grundsätzlich nicht
einsatzbezogen erfasst. Die einsatzbedingten Mehrkosten anlässlich des G20-
Gipfels lassen sich noch nicht abschließend beziffern, da diese nur zum Teil
bereits feststehen bzw. abgerechnet werden konnten. Erwartet werden folgende
Beträge:
Behörde Personalkosten Unterbringung Transport-, Einsatz-, Stationierungskosten Summe
- in Mio. € -
Bundespolizei 2,000 10,000 8,800 20,800
Die Kosten der Bundeswehr werden derzeit noch erhoben und können noch nicht
beziffert werden.
29. Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag die
Lageeinschätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Zeit vor und nach
den Demonstrationsereignissen zukommen zu lassen, und wenn nein, was
sind deren zentrale Aussagen?
Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prognose
bestätigt, dass bis zu 500 Skandinavier anreisen würden, um „in militanten
Kleingruppen“ zu agieren (vgl.
www.welt.de/politik/deutschland/article1666564
41/Was-das-Verfassungsschutzpapier-SAW-Stoertebeker-dem-Kanzleramt-
verriet.html)?
Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vermittelt keinen Anspruch
auf Übersendung von Dokumenten an den Deutschen Bundestag. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/12734 vom 15. Juni 2017 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu
dieser Antwort verwiesen. Prognosen aus der Medienberichterstattung werden
von der Bundesregierung darüber hinaus nicht weiter kommentiert.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
30. Ist von Seiten der Bundesregierung bzw. im Rahmen der Gemeinsamen
Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit überlegt worden, inwiefern die
Strategie der Hamburger Polizeiführung, nicht auf Deeskalation zu setzen,
zur Eskalation beigetragen hat, und wenn ja, welche Positionen wurden
hierbei vertreten?
Nein. Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung von polizeilichen
Einsatzmaßnahmen vor, die im Zuständigkeitsbereich der Polizei der Freien und
Hansestadt Hamburg liegen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]