[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. August 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13350
18. Wahlperiode 18.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Irene Mihalic,
Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13229 –
Polizeiliche biometriegestützte Identifizierung von Personen über biometrische
Gesichtsdaten und Echtzeitüberwachung von Verhalten am Bahnhof
Berlin-Südkreuz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt (BKA) bereiten zur Zeit am
Berliner Bahnhof Südkreuz der Deutschen Bahn AG (DB AG) ein Pilotprojekt zur
Erprobung des Einsatzes von sogenannter intelligenter Videosoftware vor.
Hierbei handelt es sich um technische Verfahren der massenhaften Erfassung,
Speicherung und Analyse von Gesichtern und Verhaltensweisen in öffentlichen
Räumen in Echtzeit. Die Technik der Gesichtserkennung kann nach Auffassung
der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die
Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich zerstören
(Entschließung vom 30. März 2017). Der Testbetrieb soll insgesamt sechs Monate
dauern und bereits am 1. August 2017 beginnen. Dazu soll eine
behördenübergreifende Projektgruppe, bestehend aus dem Bundesministerium des Innern, der
DB AG, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt, geschaffen worden
sein. Diese Gruppe habe sich darauf verständigt, in zwei unterscheidbaren
Testphasen zunächst „Systeme der Gesichtserkennung“ und anschließend ein
„intelligentes Videoanalysesystem“ zur Verhaltenserkennung zu erproben. Mit dieser
Technik, so die Darstellung der Bundespolizei, „könnte es gelingen, Straftaten
und Gefahrensituationen im Vorfeld zu erkennen. Mögliche Gefährder könnten
vor einem geplanten Anschlag festgestellt und dieser verhindert werden“ (vgl.
Webseiten der Bundespolizei mit Antworten zu häufig gestellten Fragen:
www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/170
619_gesichtserkennung_faq.html#doc9461560bodyText4).
Das Pilotprojekt wird mit 300 Freiwilligen durchgeführt, die in den letzten
Wochen von der Bundespolizei am Bahnhof Berlin-Südkreuz unter anderem mit
Gutscheinen für technische Geräte und der Aussicht auf Teilnahme an
Gewinnspielen angeworben wurden. Zur Unterstützung des Testverfahrens werden die
Testpersonen offenbar über RFID-Chips (RFID – Funkerkennung), die sie bei
sich führen müssen, bei jedem Betreten des Bahnhofes gescannt und registriert.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Deutsche Bahn AG baut in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des
Innern und der Bundespolizei ihre Videoanlagen kontinuierlich aus. Derzeit
werden ca. 900 Bahnhöfe mit über 6 000 Videokameras überwacht und die
Videobilder live ausgewertet. Auch die Bundespolizei kann diese Bilder verfolgen. Zugriff
auf die aufgezeichneten Videodaten hat allein die Bundespolizei sowie
anlassbezogen die übrigen Strafverfolgungsbehörden. Der Bahnhof Berlin Südkreuz
wurde erst kürzlich mit moderner Videotechnik ausgestattet.
Im Rahmen des gemeinsamen Pilotprojektes „Sicherheitsbahnhof Berlin
Südkreuz“ von Bundesministerium des Innern, Bundespolizei, Bundeskriminalamt
und Deutsche Bahn AG ist vereinbart worden, den Einsatz von intelligenter
Videoanalysetechnik zu erproben. Das Projekt gliedert sich in zwei Teilprojekte.
In einem ersten Testszenario soll der Nutzen von biometrischer
Gesichtserkennungstechnik in Live-Videoströmen der Überwachungskameras der Deutsche
Bahn AG getestet werden („Teilprojekt 1“). Im Rahmen des Teilprojektes 1 testet
die Bundespolizei seit dem 1. August 2017 für sechs Monate drei verschiedene
Systeme zur automatisierten Gesichtserkennung. Dabei wird erprobt, inwieweit
Gesichtserkennungssoftware durch die Kameras erfasste Personen erkennen und
diese an die Bundespolizei melden kann, mithin die polizeiliche Arbeit
erleichtern kann. Mit der praktischen Testdurchführung ist die Bundespolizeidirektion
Berlin durch das Bundespolizeipräsidium beauftragt worden. Die Deutsche Bahn
AG gestattet die Nutzung des Bahnhofs Südkreuz, nimmt im Übrigen an dem
Teilprojekt 1 aber nicht teil.
Für den Test wurden von der Bundespolizei drei Hersteller verschiedener
Systeme im Bereich der Gesichtserkennungstechnik ausgewählt. Die
softwarebasierten Systeme nutzen die am Bahnhof Berlin Südkreuz bereits vorhandene moderne
Videotechnik der Deutschen Bahn AG und sollen die Gesichter von Personen, die
in den entsprechend gekennzeichneten Testbereichen am/im Bahnhof erfasst
werden, mit einer eigens für die Erprobung erstellten Datenbank mit biometrischen
Fotos der 275 freiwilligen Testpersonen abgleichen. Als Testperson konnte sich
jede volljährige Person melden, die den Bahnhof Berlin Südkreuz im
Testzeitraum regelmäßig nutzt.
Der „Gesichtserkennungs-“/„Nichterkennungsbereich“ im Bahnhof Berlin
Südkreuz ist entsprechend gekennzeichnet, so dass Reisende, welche den
Gesichtserkennungsbereich/ Erfassungsbereich nicht betreten möchten, diesem leicht
ausweichen können.
Daten von Personen, die nicht zum Probandenkreis gehören, werden im Rahmen
der allgemeinen Videoüberwachung auf dem Bahnhof Berlin Südkreuz temporär
gespeichert. Die Videobilder werden gemäß § 27 Satz 3 BPolG (Gesetz über die
Bundespolizei) aufgezeichnet und für maximal 30 Tage gespeichert und im
Anschluss gelöscht.
In einem zweiten Testszenario soll die Erprobung sogenannter intelligenter
Videoanalysesysteme für die Behandlung und Auswertung verschiedener
Gefahrenszenarien erfolgen („Teilprojekt 2“). Dieses zweite Testszenario findet zu einem
späteren Zeitpunkt statt. Die konkreten Planungen in Abstimmung der Deutschen
Bahn AG, des Bundesministeriums des Innern, der Bundespolizei und des
Bundeskriminalamts hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Es ist derzeit geplant, dass
u. a. Gefahrenszenarien wie hilflos liegende Personen oder verdächtige
Gegenstände automatisiert durch die Systeme erkannt und gemeldet werden.
1. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die politische und wer
die rechtliche Verantwortung für die Durchführung des Gesamtprojektes
„Sicherheitsbahnhof“, und mit welcher Begründung?
Im Rahmen der Optimierung der Videoüberwachung auf dem Gebiet der
Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes haben sich das Bundesministerium des
Innern, das Bundespolizeipräsidium und die Deutsche Bahn AG darauf verständigt,
am „Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz“ verschiedene Sicherheitstechnologien,
u. a. intelligente Videoanalysetechnik, zu erproben. Das Bundespolizeipräsidium
ist in diesem Zusammenhang durch das Bundesministerium des Innern beauftragt
worden, den Nutzen biometrischer Gesichtserkennung (Teilprojekt 1) für
polizeiliche Zwecke zu erproben. Die Bundespolizeidirektion Berlin als örtlich
zuständige Bundespolizeidirektion ist durch das Bundespolizeipräsidium mit der
praktischen Durchführung des Teilprojektes 1 beauftragt worden. Das
Bundeskriminalamt nimmt an dem Teilprojekt 1 in beratender Stellung teil.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die rechtliche
Verantwortung für die Testphase intelligente Gesichtserkennungssysteme, und mit
welcher Begründung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
3. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die rechtliche
Verantwortung für die Testphase Gefahrenszenarien und Objekte, und mit welcher
Begründung?
Die rechtliche Verantwortung ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung des
Teilprojekts 2. Die konkreten Planungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wird der Testbeginn wie geplant zum 1. August 2017 aufgenommen, und
wenn nein, warum nicht?
Der Testbeginn wurde wie geplant zum 1. August 2017 aufgenommen.
5. Wann erfolgten bzw. werden die öffentlichen Ausschreibungen für die für
den Probeeinsatz zum Einsatz kommenden Überwachungssoftwareprodukte
erfolgen, und wenn ja, durch welche rechtlich verantwortliche Stelle für
jeweils welchen Teil des Projektes?
Die Softwareprodukte zur Realisierung des Teilprojekts 1 wurden nach
Abstimmung mit dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern im Wege
der freihändigen Vergabe beschafft. Hierzu wurden nach einer technischen
Vorauswahl mehrere Unternehmen angeschrieben. Mit drei Unternehmen wurden
Verträge zur Anmietung der verschiedenen Systeme abgeschlossen. Das
Bundespolizeipräsidium ist die verantwortliche Stelle für das Vergabeverfahren.
Hinsichtlich des Teilprojektes 2 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
6. Wie viele Überwachungsprodukte sollen je für den ersten Projektteil und für
den zweiten Projektteil zum Einsatz kommen, und auf welchen
Überlegungen basiert diese Planung?
Der Einsatz von drei verschiedenen Systemen lässt unter wissenschaftlichen
Gesichtspunkten bei vertretbarem Aufwand ein aussagefähiges Ergebnis erwarten.
Im Übrigen ergibt sich die maximale Anzahl der zu erprobenden Systeme aus der
maximalen technischen Kapazität der vorhandenen Videoüberwachungsanlage
im Bahnhof.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu
Frage 5 verwiesen.
7. Für welche konkreten Einsatzszenarien insgesamt sollen
Überwachungsprodukte der Objekt- und/oder Verhaltenserkennung erprobt werden (bitte um
abschließende Aufzählung)?
Die konkreten Planungen zum Teilprojekt 2 sind noch nicht abgeschlossen. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen die Hersteller der
Überwachungsprodukte mit in das Projekt eingebunden bzw. deren Produkte zum Einsatz
gebracht werden (Musterexemplar bitte mitliefern)?
Das Softwaresystem zur biometrischen Gesichtserkennung ist auf Grundlage der
„Ergänzenden Vertragsbestimmungen für die Beschaffung von IT-Produkten“
(„EVB-IT Vertrag“) für die Dauer von sechs Monaten angemietet worden. Die
Beteiligung der Lieferanten am Projekt beschränkt sich vertragsgemäß auf die
Lieferung, initiale Einrichtung sowie die regelmäßige Wartung der gelieferten
Softwaresysteme. Im Übrigen werden die Hersteller nicht in das Projekt
einbezogen.
9. Werden den verschiedenen Herstellern der tatsächlich zum Einsatz
kommenden Produkte die anfallenden Datenmaterialien, insbesondere die
Bildmaterialien der Testpersonen, dauerhaft zur weiteren Verwendung und
Produktentwicklung überlassen?
Eine Überlassung der Daten an die Hersteller im Sinne der Fragestellung findet
nicht statt. Die Daten der Testpersonen werden unverzüglich gelöscht, sobald sie
für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung dieser Daten
erfolgt spätestens am 1. August 2018.
10. Welche Kriterien wurden je für den ersten sowie den zweiten Projektteil im
Einzelnen für die Auswahl der Überwachungsprodukte festgelegt (bitte
begründen)?
Mit der Auswahl der drei Systeme zur Gesichtserkennung wurde ein
repräsentativer Ausschnitt der am Markt befindlichen besonders leistungsfähigen
Algorithmen getroffen. Die Auswahl der Systeme erfolgte anhand verschiedener
Kriterien, u. a. entscheidend waren wiederholt gute Ergebnisse in internationalen
Studien, bestehende Referenzen bei entsprechenden sehr großen Anlagen (z. B. im
Bereich des Luftverkehrs) oder besonders innovative Algorithmen. Entscheidend
war zudem, dass die Produkte auf die Videobilder der bereits bestehenden
Kameraanlagen der Deutschen Bahn AG zurückgreifen können.
Hinsichtlich des Teilprojekts 2 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
11. Aufgrund welcher Kriterien wurden die Testpersonen ausgewählt, und wie
sieht ihre Zusammensetzung in vergleichender Statistik aus (getrennt
aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Nationalität, Hautfarbe etc.)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Werden die sicherlich von internationalen Herstellern angebotenen und
letztlich zum Einsatz kommenden Produkte einer gegenüber bundesdeutschen
Produkten erweiterten Sicherheitsprüfung oder erweiterten
Sicherheitsbedingungen unterworfen, und wenn nein, warum nicht?
Die Anforderungen an die Sicherheit solcher Produkte sind für ausländische bzw.
bundesdeutsche Hersteller dieselben.
Die „EVB-IT Verträge“ enthalten sogenannte technische „No-spy-Klauseln“
(siehe z. B. Ziffer 2.3 ABG zu EVB-IT Überlassung Typ A), mit der die
Virenfreiheit von Software und der Ausschluss unerwünschter Funktionen, die die
Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Software, Hardware oder Daten
gefährden, gewährleistet wird. Außerhalb der „EVB-IT Musterverträge“ gehören
entsprechende Klauseln zu den Ausführungsbedingungen gemäß § 128 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Des Weiteren wird die Weitergabe vertraulicher Informationen an ausländische
Behörden im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Bieters als
Eigenerklärung im Sinne des „No-Spy-Erlasses“ der Bundesregierung geprüft, deren Inhalt
Bestandteil des Auftrages wird.
Für den Fall, dass die Ausführung des Auftrages den Umgang mit eingestuften
Dokumenten umfasst, gelten die Regelungen des § 7 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Über die Erteilung eines
Sicherheitsbescheides in- wie ausländischer Unternehmen entscheidet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie.
13. Auf welche Weise wird verhindert werden, dass die eingesetzten Geräte
verdeckt Codes ausführen und auf diese Weise Daten erheben, speichern,
analysieren oder übermitteln, wie es nicht den zugrunde gelegten rechtlichen
Bedingungen entspricht?
Alle durch die Gesichtserkennungssysteme erhobenen Daten werden nach Ende
der Erprobung entsprechend der Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) sicher gelöscht. Eine Übermittlung jeglicher Daten
während der Erprobung ist ausgeschlossen, da die Systeme in einem
abgeschotteten gesicherten Netzwerk ohne Zugriff auf das Internet betrieben werden.
14. Wurde oder wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) in die Vorbereitungen und/oder Durchführung des Projektes mit
einbezogen, und wenn ja, auf welche Weise, bzw. für welche Zwecke?
Ein Einbezug des BSI erfolgte nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen.
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die bei den besonderen
Verfahren intelligenter Bilderkennung zum Einsatz kommenden Algorithmen
besondere, auch überindividuelle Risiken für unterschiedliche Rechtsgüter
und rechtliche Schutzziele unserer Rechtsordnung aufwerfen können, und
wenn ja, auf welche Weise sollten diese Risiken nach Auffassung der
Bundesregierung sowohl bereits innerhalb eines Pilotprojektes wie dem
vorliegenden sowie generell bei der möglichen Legalisierung solcher
Technologien Berücksichtigung finden?
Die jeweilige Betroffenheit der Rechtsgüter und Schutzziele der Rechtsordnung
durch den Einsatz von Algorithmen bei Verfahren intelligenter Bilderkennung ist
abhängig von dem konkreten Einsatz entsprechender Systeme. Durch die
konkrete Ausgestaltung des Tests des Teilprojekts 1 ist diese Betroffenheit möglichst
gering gehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 und die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Aufgrund welcher Einverständniserklärung (bitte um Übermittlung des
Wortlautes) willigen die Testpersonen in ihre datenmäßige Erfassung durch
RFID und Videoüberwachung ein, und wurden über den Inhalt gesonderte
Gespräche mit den Testpersonen durchgeführt?
Die Einverständniserklärung ist als Anlage beigefügt.
Die zu unterschreibende Einverständniserklärung ist den Testpersonen
zusammen mit Hinweisen, in denen u. a. Ansprechpartner für Fragen aller Art genannt
werden, ausgehändigt worden.
Den Testpersonen sind der Ablauf und der Inhalt des gesamten Verfahrens im
Teilprojekt 1 im Rahmen der Anwerbungsgespräche erläutert worden. Die
benannten Ansprechpartner stehen den Testpersonen während des gesamten
Pilotprojektes für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.
17. Wie lauten die konkreten datenschutzrechtlichen Rahmenvorgaben für beide
Projektphasen?
Der Einsatz der Testsysteme im Teilprojekt 1 erfolgt nach Auffassung des
Bundesministeriums des Innern gemäß § 27 Satz 1 Nummer 2 BPolG und für die
freiwilligen Testpersonen auch aufgrund ihrer Einwilligung gemäß den §§ 4, 4a
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für den Test wurde ein
Datenschutzkonzept erarbeitet, das umfassende Hinweise auf den Test, leichte
Ausweichmöglichkeiten für übrige Bahnreisende und weitreichende Löschpflichten für die
aufgezeichneten Daten im Rahmen des Tests für die Gesichtserkennungssoftware,
die restriktiver als die Anforderungen des § 27 Satz 3 BPolG sind, beinhaltet.
Die datenschutzrechtlichen Rahmenvorgaben für die Testphase 2 sind abhängig
von der konkreten Planung und Ausgestaltung, welche derzeit noch nicht
abgeschlossen sind.
18. Werden über die Testpersonen hinaus im Rahmen der beiden zu
unterscheidenden Testphasen weitere Daten und/oder Personen bildmäßig oder über
die RFID-Scanner an den Bahnhofseingängen erfasst, und wenn ja, auf
welcher Rechtsgrundlage wird dies nach Ansicht der Bundesregierung
gerechtfertigt?
Für die Videodaten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Das Referenzsystem erfasst lediglich den Zeitpunkt, an dem die jeweilige
Testperson den Erkennungsbereich durchläuft.
19. Für welche Dauer erfolgen die Erfassung und Speicherung auch der
unbeteiligten Dritten bei den jeweils zu unterscheidenden, eingesetzten Hard- bzw.
Softwareprodukten?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Mit welchem Hinweis (Wortlaut) werden die Kunden der DB AG und
weitere Passanten am Bahnhof Berlin-Südkreuz auf die erfassten Bereiche
hingewiesen sowie mit welchen weiteren Transparenzmaßnahmen über das dort
laufende Projekt aufgeklärt?
Die Bereiche („Gesichtserkennung“/„Keine Gesichtserkennung“) sind durch
entsprechende Boden-/Türmarkierungen gekennzeichnet. Darüber hinaus kommen
im Bahnhof Berlin Südkreuz für die Dauer des Projektes entsprechende Plakate
mit dem Hinweis zum Aushang, dass weitere Informationen auf der Homepage
der Bundespolizei bereitgestellt werden.
21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich die Durchführung des
Projektes auf das Verhalten der Nutzer des Bahnhofs Berlin-Südkreuz
auswirkt, und inwiefern ist das Projekt auch darauf angelegt, entsprechende
Verhaltensänderungen aufzuzeigen?
Die Bundesregierung kann das Verhalten der Nutzer des Bahnhofs Südkreuz
nicht vorhersagen. Das Aufzeigen von Verhaltensänderungen ist nicht
Bestandteil des Projektes.
22. Kommen für beide Testphasen bereits bestehende Kameraanlagen der
DB AG zum Einsatz, oder handelt es sich dabei um gesondert und
ausschließlich zu diesem Zweck aufgehängte Erfassungssysteme?
Für das Teilprojekt 1 kommen die Videokameras der Deutsche Bahn AG zum
Einsatz. Hinsichtlich des Teilprojektes 2 wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
23. Unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen hat sich die DB AG auf
das Gesamtprojekt eingelassen?
Zur Realisierung des Teilprojektes 1 ist mit der Deutsche Bahn AG ein
Gestattungsvertrag abgeschlossen worden. Hinsichtlich des Teilprojektes 2 wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
24. Warum kam es zur Auswahl des Bahnhofs Berlin-Südkreuz als
Projektbahnhof?
Der Bahnhof Berlin Südkreuz ist im Rahmen der gemeinsamen Überlegungen
zum Projekt „Sicherheitsbahnhof“ einvernehmlich zwischen der Deutsche Bahn
AG und der Bundespolizei festgelegt worden. Der Bahnhof Berlin Südkreuz
bietet nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten
und Anzahl der Reisenden ein geeignetes Testumfeld.
25. Bei welchen Erkennungsraten geht die Bundesregierung ihrer bisherigen
Planung und Erwartungshaltung nach für die eingesetzten Produkte und
Verfahren (auch im Vergleich zu den Ergebnissen des BKA-Projektes von
Mainz) von einem erfolgreichen Erprobungsergebnis aus?
Ein erfolgreiches Erprobungsergebnis ist nicht abhängig von konkreten
Erkenntnisraten. Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern liegt ein erfolgreiches
Erprobungsergebnis vor, wenn ein signifikanter Mehrwert für die polizeilichen
Aufgaben der Bundespolizei festgestellt werden kann.
26. Inwiefern ist es das Ziel des Projektes am Bahnhof Berlin-Südkreuz, dass
zukünftig durch entsprechende intelligente Systeme konkrete Polizeieinsätze
ausgelöst werden, und welche Bedeutung hätten die von diesen Systemen
ermittelten Lageerkenntnisse dabei für die polizeilichen Anwender?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
27. Wurde die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei
den Vorbereitungen bereits mit einbezogen, und wenn ja, in welcher Gestalt,
mit welchen Ergebnissen bzw. welchen Vorgaben und Absprachen
ihrerseits?
Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde – wie
auch der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit –
im Rahmen eines Informationsgesprächs durch das Bundesministerium des
Innern, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Deutsche Bahn AG das
beabsichtigte Vorhaben und der aktuelle Sachstand vorgestellt.
Im Anschluss wurde eine gemeinsame Begehung des Bahnhofs Berlin Südkreuz
durchgeführt. Das Bundesministerium des Innern und die Bundespolizei befinden
sich auch weiterhin in einem Austausch mit der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit.
28. Wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei den Vorbereitungen bereits mit einbezogen, und wenn ja, in welcher
Gestalt, mit welchen Ergebnissen bzw. welchen Vorgaben und Absprachen
ihrerseits?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
29. Auf welche Weise wird die in den Projektphasen offenbar unterschiedlich
angelegte Beteiligung der DB AG (bitte erläutern) rechtlich wie praktisch
ausgestaltet sein?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
30. Erfolgten gesonderte Gespräche zwischen dem Bundesminister des Innern
und dem ehemaligen Chef des Bundeskanzleramtes und jetzigen
Bahnvorstand Ronald Pofalla zu diesem Projekt, und wenn ja, zu welchem Zweck,
und mit welchem Inhalt?
Im Rahmen der Ordnungspartnerschaft findet ein kontinuierlicher Austausch
zwischen Bundespolizei, Bundesministerium des Innern und Deutscher Bahn AG
statt. Hierbei werden auch Gespräche auf Leitungsebene geführt. Eine statistische
Erhebung sämtlicher Gespräche im Rahmen der Ordnungspartnerschaft liegt
nicht vor. Gegenstand der Gespräche ist auch die gemeinsame Nutzung der
Videotechnik auf den Bahnhöfen der Deutsche Bahn AG. Unter anderem erfolgte
ein Gespräch zwischen dem Bundesminister des Innern und Herrn Pofalla am
27. September 2016 zu verschiedenen Themen der Bahnsicherheit.
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Wirksamkeit der
Einwilligungen auch von der Kenntnis der Funktionsweise der im Einzelnen zum
Einsatz kommenden Produkte abhängen kann, und wenn ja, auf welche
Weise will sie diese im Einwilligungsprozess berücksichtigen?
Die Einwilligungserklärung entspricht den rechtlichen Voraussetzungen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
32. Woran bemisst die Bundesregierung den Erfolg oder Misserfolg dieses
Feldversuchs?
Der Test wird Erkenntnisse darüber bringen, ob die heute vorhandene Technik
unter realen Bedingungen eine Gesichtserkennung im Bahnhofsumfeld bereits
ermöglicht. Vor diesem Hintergrund wird der Test in jedem Fall wertvolle
Erkenntnisse liefern. Die Frage nach einem Erfolg oder Misserfolg stellt sich daher nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
33. Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, wenn der
Versuch aus ihrer Sicht erfolgreich verläuft?
Die weiteren Schritte sollen anhand der Ergebnisse des Tests evaluiert werden.
34. Zählt es zu den mittel- bis längerfristigen Planungen der Bundesregierung,
bei positivem Ausgang der jeweiligen Pilotprojekte den Einsatz der
jeweiligen Überwachungsverfahren auch außerhalb von Bahnhöfen (z. B.
Einkaufszentren etc.) zu realisieren, und wenn ja, mit welcher Rechtfertigung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
35. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, über die Anhäufung möglichst
großer Bilddatenbanken mit template-fähigem Bildmaterial bei Bundespolizei
und/oder Bundeskriminalamt die Grundlage für Referenzdatenbanken zu
schaffen, die für Fahndungszwecke auf der bestehenden
Videoüberwachungsinfrastruktur aufsetzen?
Dieses Ziel wird durch die Bundesregierung nicht verfolgt. Die Bundespolizei hat
aus Anlass des Tests eine dezentrale Bilddatei aus den Bildern der 275
freiwilligen Personen erstellt. Diese Bilddatei ist die Referenzdatenbank für die
verschiedenen Gesichtserkennungssysteme im Rahmen des Tests.
36. Stand oder steht die jüngst verabschiedete Erweiterung der
Zugriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden auf die Bilddaten der Meldeämter
(Bundestagsdrucksache 18/11279) auch im Zusammenhang mit der möglichen
Verwendung bei der „intelligenten Videoüberwachung“ in öffentlichen
Räumen?
Ein solcher Zusammenhang besteht nicht.
37. Welchen Umfang (etwa: Anzahl der Personendatensätze) haben derzeit die
Bilddatenbanken der Bundesbehörden, bzw. über welche Anzahl von
Personendatensätzen verfügen die einzelnen Bundesbehörden
datenbankübergreifend (bitte im Einzelnen auflisten, einschließlich Geheimdiensten)?
Statistiken über die Anzahl sämtlicher datenbankübergreifender
Personendatensätze aller Bundesbehörden liegen der Bundesregierung nicht vor.
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die geplanten Verfahren der
intelligenten Bilderkennung auf der Grundlage bestehender gesetzlicher
Rechtsgrundlagen (Bundesdatenschutzgesetz, Bundespolizeigesetz) nicht
zulässig sind, weil es insofern an einer hinreichend bestimmten und
normenklaren Rechtsgrundlage fehlt, und wenn nein, warum nicht?
Der Test am Bahnhof Berlin Südkreuz ist nach Auffassung des
Bundesministeriums des Innern auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Rechtsgrundlagen
zulässig. Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der Videodaten ist
§ 27 Satz 1 und Satz 3 BPolG. Der Abgleich mit der eigens für den Test erstellten
Datenbank aus Fotos der Freiwilligen erfolgt aufgrund der jeweiligen
Einverständniserklärung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
39. Inwiefern besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass die
Nutzung entsprechender intelligenter Systeme aufgrund ihrer mathematisch
ermittelten Ergebnisse (Feststellungen) zur Vorverurteilung betroffener
Personen beitragen kann, und welche Bedeutung misst die Bundesregierung
dabei der psychologischen Wirkung scheinbar objektiver Feststellungen auf
die polizeilichen Anwender bei?
Die Untersuchung dieser Fragestellung ist nicht Bestandteil des Pilotprojektes.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
40. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch
Videoüberwachungssysteme, welche für Auswertungen von Gesichtszügen zu Werbezwecken
Erfassungen vornehmen, selbst bei fehlender dauerhafter Speicherung der
Daten einen eigenständigen Eingriffsgehalt aufweisen, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass kein Grundrechtseingriff vorliegen
kann, wenn Videoüberwachungssysteme durch Private zu privaten Zwecken
eingesetzt werden. Private sind nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Nach den
Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte wirken die
Grundrechte im Privatrechtsverhältnis als objektive Wertentscheidungen über die
Generalklauseln des Zivilrechts. Die derzeitigen, einfachgesetzlichen Regelungen
der „objektiven Wertentscheidung“ des Grundgesetzes grenzen die Rechte der
Privaten entsprechend untereinander ab.
Anlage zu Frage 16
Nachname, Vorname
Geburtsdatum:
Projekt Erprobung intelligenter Videoananalyse zur Gesichtserkennung
hier: Datenschutzerklärung
Im Rahmen der Erprobung der Technik zur automatisierten Gesichtserkennung ist es erforderlich,
von sich ein Lichtbild anfertigen zu lassen. Hierfür entstehen Ihnen keine Kosten.
Mit der Teilnahme an diesem Projekt erklären Sie sich einverstanden, dass das Lichtbild sowie
Ihre persönlichen Daten für die Dauer des Projektes in einer Testdatenbank hinterlegt werden.
Bei den persönlichen Daten handelt es sich um
Name
Vorname
Geburtsdatum- und Ort
Telefonische Erreichbarkeit
Erreichbarkeit per e-mail
Hierzu bitte ich Sie, folgende Erklärung zu unterschreiben:
Meine Teilnahme an diesem Pilotprojekt ist freiwillig. Ich kann meine freiwillige Teilnahme durch
Widerruf meiner Erklärung zu jeder Zeit ohne die Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung
beenden. Die zu meiner Person im Rahmen des Pilotprojekts erhobenen und gespeicherten Daten
werden in diesem Fall unverzüglich gelöscht oder derart anonymisiert, dass ein Bezug zu meiner
Person nicht mehr herstellbar ist. Ich bin mir bewusst, dass ich rechtlich nicht verpflichtet bin,
biometrische oder andere personenbezogene Daten zur automatisierten Verarbeitung im
Pilotprojekt zur Verfügung zu stellen.
Ich bin mir weiterhin bewusst darüber, dass meine persönlichen Daten, einschließlich meiner
biometrischen Daten, in Bezug auf die Nutzung des Bahnhofes Berlin Südkreuz in einer
Testdatenbank für die Dauer des Pilotprojekts gespeichert werden. Das Pilotprojekt endet nach Auswertung
der Daten durch Bundespolizei spätestens jedoch am Nach Abschluss des Pilotprojekts
werden meine Daten gelöscht.
Die Bundespolizei (Anschrift: Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473
Potsdam, ) ist für die automatisierte Verarbeitung meiner Daten und die
Datensicherheit verantwortlich. Auf schriftlichen Antrag werden mir zu jeder Zeit Informationen
über die gespeicherten Daten zu meiner Person zur Verfügung gestellt.
…………………….. ………………………………
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