[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13486
18. Wahlperiode 01.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13233 –
Exportverbot für Schlauchboote und Außenbordmotoren nach Libyen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union will weitere Maßnahmen zur Verhinderung von
Migration über die libyschen Seegrenzen einleiten. Im Rat „Auswärtige
Angelegenheiten“ beschlossen die Außenminister am 17. Juli 2017, die Ausfuhr
„bestimmter Erzeugnisse, die für die Schleusung und den Menschenhandel genutzt
werden könnten“, nach Libyen einzuschränken. Genannt werden insbesondere
Schlauchboote und Außenbordmotoren. Die Minister wollen außerdem prüfen,
wie der Zugang der „Schleuser und Menschenhändler“ zu diesen
„Erzeugnissen“ über die EU-Grenzen hinaus eingeschränkt werden kann. Aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller sind hier die Vereinten Nationen gemeint.
Soweit bekannt, werden die Schlauchboote vor allem aus China importiert. Die
Außenminister der EU-Mitgliedstaaten könnten deshalb versuchen, den
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für eine entsprechende UN-Resolution zu
gewinnen. Damit wäre die EU-Militärmission EUNAVFOR MED ermächtigt, die
Fracht von Schiffen nach Schlauchbooten und Außenbordmotoren zu
durchsuchen. Die Polizeiagentur Europol bzw. das dort befindliche „Zentrum für
Migrantenschmuggel“ (EMSC) wird vermutlich beauftragt, den Handel mit den
Gerätschaften zu beobachten und etwaige Verstöße gegen die Exportkontrollen
zu ermitteln.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wird mit den EU-Maßnahmen
die libysche organisierte Kriminalität gefördert. Sie könnte, wie beispielsweise
am 21. Oktober 2016 geschehen, versuchen, die Außenbordmotoren der voll
besetzten Boote auf offener See zu stehlen (
http://gleft.de/1NG). Bekanntlich ist
auch die libysche Küstenwache in das Schleusergeschäft verstrickt, sowohl die
EU-Grenzagentur Frontex als auch das Auswärtige Amt bestätigen das
(
http://gleft.de/1NE). Mit dieser Truppe darf es deshalb keine Zusammenarbeit
geben.
1. Auf welche Weise will die EU nach Kenntnis der Bundesregierung „Libyen
helfen, seine Kapazitäten zur Kontrolle seiner Grenzen, auch im Süden,“
auszubauen (Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“
vom 17. Juli 2017), und inwiefern ist der Abstimmungsprozess zur
möglichen Unterstützung in technischer und finanzieller Hinsicht mittlerweile
abgeschlossen (Bundestagsdrucksache 18/13067, Antwort zu Frage 4)?
Am 28. Juli 2017 hat die EU entschieden, das gemeinsame Projekt der EU-
Kommission und Italiens zur Unterstützung des Integrierten Grenz- und
Migrationsmanagements in Libyen („Support to Integrated border and migration
management in Libya“) im Rahmen des Nothilfefonds für Afrika (EUTF) zu finanzieren.
Projektinhalte sind der Kapazitätsaufbau an den libyschen Seegrenzen durch
Ausbildungsmaßnahmen, die Instandsetzung vorhandener Schiffe sowie die
Unterstützung mit Kommunikations- und Rettungsausstattung, Schlauchbooten und
Fahrzeugen; der Aufbau libyscher Schiffsinstandsetzungskapazitäten; der Aufbau
von nationalen Lage- und Koordinierungszentren inklusive einer
Seenotrettungsleitstelle („Maritime Rescue Coordination Centre“, MRCC) und der
Unterstützung bei der Einrichtung eines libyschen Such- und Rettungsbereiches („Search
and Rescue-Zone“ / SAR-Zone) sowie eine „Pilotaktivität“ an der libyschen
Südgrenze, deren genaue Ausgestaltung erst nach einer noch durchzuführenden
Erkundungsmission vor Ort festgelegt wird. Nach Kenntnis der Bundesregierung
soll die technische Abstimmung im September 2017 abgeschlossen werden und
anschließend die Umsetzung beginnen.
2. Auf welche Weise will die Bundesregierung die im Rat „Auswärtige
Angelegenheiten“ am 17. Juli 2017 beschlossenen Schlussfolgerungen umsetzen,
eine Ausfuhr „bestimmter Erzeugnisse, die für die Schleusung und den
Menschenhandel genutzt werden könnten“, nach Libyen einzuschränken?
Zeitgleich mit und auf Grundlage von dem Beschluss (GASP) 2017/1338 des
Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurde auch die
Verordnung (EU) 2017/1325 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung
(EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
angenommen. Mit dieser wurde die entsprechende Regelung als neuer Artikel 2a der
Verordnung eingeführt, ebenso die entsprechende Güterliste als neuer Annex VII
der Verordnung. Diese Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland
unmittelbar anwendbares Recht. Eine Umsetzung im Bundesrecht ist insofern nicht
erforderlich.
a) Welche Erzeugnisse fallen aus Sicht der Bundesregierung unter diesen zu
verfolgenden unerlaubten Handel (bitte beispielhaft konkrete Güter außer
Schlauchbooten und Außenbordmotoren benennen)?
Eine abschließende Liste der konkreten Güter inklusive der jeweiligen Codes der
Güter nach der zolltariflichen Kombinierten Nomenklatur der EU kann dem mit
der oben genannten Verordnung (EU) 2017/1325 vom 17. Juli 2017 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 eingeführten Annex VII der Verordnung
(EU) 2016/44 entnommen werden.
b) Auf welche Weise könnte aus Sicht der Bundesregierung der Handel mit
Schlauchbooten und Außenbordmotoren kontrolliert und unterbunden
werden?
Der neue Artikel 2a der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Libyen macht Verkauf, Lieferung, Weitergabe und
Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter, darunter auch Schlauchboote und
Außenbordmotoren, von einer vorherigen Genehmigung der innerhalb eines EU-
Mitgliedstaats zuständigen Behörde abhängig. In Deutschland ist dies das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zollbehörden überwachen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der Vorschrift. Verstöße gegen die
Genehmigungspflicht können in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden.
c) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, den
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für eine entsprechende UN-Resolution zu
gewinnen, damit die EU-Militärmission EUNAVFOR MED ermächtigt
wäre, die Fracht von Schiffen nach Schlauchbooten und
Außenbordmotoren zu durchsuchen?
Derzeit gibt es keine Planungen, das Mandat von EUNAVFOR MED Operation
Sophia entsprechend zu erweitern. Die Frage einer möglichen Ermächtigung
durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen stellt sich dementsprechend
nicht.
3. Nach welcher Maßgabe sollten die von EUNAVFOR MED oder Europol im
Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel gesammelten Informationen
aus Sicht der Bundesregierung an libysche Behörden weitergegeben werden,
und welche Behörden betrachtet die Bundesregierung hierzu als zuständig?
Nach Ratsbeschluss GASP 2017/1385 vom 25. Juli 2017 sammelt EUNAVFOR
MED Operation Sophia zukünftig Informationen zum unerlaubten Handel mit
Rohöl und petrochemischen Produkten, entsprechend der Resolutionen 2146
(2014) und 2362 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Die in
diesem Zusammenhang gesammelten Informationen können von der Operation an
die rechtmäßigen libyschen Behörden (wie etwa die Nationale Ölbehörde (NOC)
und die Generalstaatsanwaltschaft in Tripolis) weiter gegeben werden.
Der Austausch nicht-personenbezogener Daten zwischen Europol und Behörden
eines Drittstaates richtet sich insbesondere nach Artikel 23 der Europol-
Verordnung (EU) 2016/794. Die Übermittlung personenbezogener Daten von Europol
an eine Behörde eines Drittstaates richtet sich insbesondere nach den Artikeln 23
und 25 der Europol-Verordnung (EU) 2016/794.
4. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung, dass, wie von einem
Oberst, der dem Innenministerium der Einheitsregierung in Tripolis
untersteht, berichtet, die Küstenwache Schleuser in den eigenen Reihen habe
(„Die Menschenfänger“, Süddeutsche Zeitung vom 8. Juni 2017)?
Der Bundesregierung liegen keine weiteren einschlägigen Erkenntnisse vor, die
über die Antworten aus früheren Anfragen hinausgehen (Bundestagsdrucksachen
18/11329 vom 22. Februar 2017, 18/11739 vom 29. März 2017 und 18/12555
vom 29. Mai 2017).
5. Auf welche Weise soll die abermals verlängerte Mission EUBAM Libyen
nach Kenntnis der Bundesregierung das libysche Innenministerium und die
Küstenpolizei beim Kapazitätsaufbau unterstützen, und inwiefern arbeitet
die Mission dabei auch mit der militärischen Küstenwache zusammen?
Die zivile GSVP-Mission EUBAM Libyen soll, neben eigener Beratung auf
strategischer Ebene, die Internationale Organisation für Migration (IOM) und
gegebenenfalls andere internationale Akteure bei der Ausgestaltung von
Kapazitätsaufbau und Ausbildungsmaßnahmen für die dem libyschen Innenministerium
unterstehende Küstenpolizei unterstützen. Darüber hinaus soll im Bereich der
Strafverfolgung zu einer klareren Aufgabenteilung zwischen Küstenpolizei und
Küstenwache beigetragen werden.
6. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung, wie vom Rat „Auswärtige
Angelegenheiten“ am 17. Juli 2017 beschlossen, für geeignet, „dass die
libyschen Streitkräfte aller Regionen zu einer der zivilen Kontrolle
unterstehenden nationalen Sicherheitsarchitektur vereinigt werden, die in der Lage
ist, Kontrollen an den Grenzen durchzuführen und den Terrorismus, die
Verbreitung von Waffen, Schleusung und Menschenhandel zu bekämpfen und
die Sicherheit im Lande wiederherzustellen“?
Die Schaffung einheitlicher Streitkräfte ist eine zentrale politische Aufgabe der
libyschen Regierung der Nationalen Einheit. Dabei müssen verschiedene Akteure
einbezogen werden. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in Resolution
2291 (2016) vom 13. Juni 2016 betont, dass es die Aufgabe von geeinten und
gestärkten nationalen Sicherheitskräften unter der ausschließlichen
Hoheitsgewalt der Regierung der Nationalen Einheit im Einklang mit dem Libyschen
Politischen Abkommen sein muss, die Sicherheit in Libyen zu gewährleisten und
gegenüber dem Terrorismus zu verteidigen. Dies ist auch aus Sicht der
Bundesregierung ein wichtiger Aspekt, um die in den Schlussfolgerungen des Rates für
Auswärtige Angelegenheiten vom 17. Juli 2017 genannten Ziele im
Sicherheitssektor umzusetzen. Die Vereinten Nationen können dabei im Rahmen der
„United Nations Support Mission in Libya“ (UNSMIL) vermittelnd und beratend
Hilfestellung geben.
Die Bundesregierung begrüßt, dass sich der Vorsitzende des Präsidialrats, Sarraj,
und der Kommandeur der sogenannten Libyschen Nationalen Armee, Haftar, am
25. Juli 2017 in einer gemeinsamen Erklärung unter anderem dazu bekannt haben,
einen Plan („roadmap“) für die Sicherheit und Verteidigung des libyschen
Gebiets zu erarbeiten, in dessen Rahmen alle Sicherheits- und Militärkräfte
zusammengeführt werden sollen. Beide bekennen sich auch zu einem zivilen und
demokratischen Libyen und dem Schutz von Menschenrechten.
7. Was ist der Bundesregierung über Pläne der Europäischen Union bekannt,
den Strafverfolgungsbehörden und Inlandsgeheimdiensten ihrer
Mitgliedstaaten sowie Europol Daten zugänglich zu machen, die vom US-Militär
oder der NATO in Kriegsgebieten gesammelt wurden (bitte auch die dabei
verarbeiteten Daten benennen, etwa DNA, Fingerabdrücke,
Telefonnummern, forensische Daten; Bundestagsdrucksache 18/13087, Antwort zu
Frage 4)?
Der Bundesregierung sind noch andauernde Beratungen in EU-Gremien zur
Stärkung des Informationsaustauschs im Bereich der Terrorismusbekämpfung
zwischen dem Militär, Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden auf Grundlage
von Vorschlägen des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung bekannt.
8. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die
Strafverfolgungsbehörden und Inlandsgeheimdienste von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über Europol oder Interpol an einer möglichen Neuauflage der
Projekte VENNLIG und HAMAH teilnehmen sollen
(Bundestagsdrucksache 18/1411, Antwort zu Frage 12)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Aufklärungserkenntnisse des von Frontex und der Europäischen Agentur für Fischereiaufsicht
seit März 2017 im Rahmen des behördenübergreifenden Pilotprojektes
„Luftgestützte Seeüberwachung“ auch im Rahmen der Missionen TRITON
oder EUNAVFOR MED genutzt (Bundestagsdrucksache 18/13067, Antwort
zu Frage 17)?
Das behördenübergreifende Pilotprojekt „Luftgestützte Seeüberwachung“ der
Europäischen Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) und der europäischen
Agentur für Fischereiaufsicht (EFCA) fand im März 2017 statt und hat sich
etabliert, so dass der Einsatz zunächst bis Dezember 2017 fortgeführt wird. Die
Aufklärungsergebnisse werden über das „Frontex Situation Center“ in Warschau
derzeit an die italienischen, spanischen und maltesischen Behörden übermittelt. Die
Daten werden anlassbezogen auch für Einsätze im Bereich der Operationen
TRITON und EUNAVFOR MED übermittelt.
10. Wann könnte das dritte Ausbildungspaket für die libysche Küstenwache
durch EUNAVFOR MED zum operativen Training von Besatzungen der
libyschen Küstenwache auf deren Booten nach Einschätzung der
Bundesregierung beginnen, und welche Hindernisse ergeben sich hierzu derzeit
(Bundestagsdrucksache 18/13067, Antwort zu Frage 18)?
Wie in Artikel 2a Absatz 3 des Ratsbeschlusses GASP 2016/993 vom 20. Juni
2016 festgehalten, kann das dritte Ausbildungspaket nur auf Einladung durch
Libyen und einer anschließenden positiven Bewertung durch den Rat und Beschluss
des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) umgesetzt werden.
Eine Einladung der libyschen Einheitsregierung liegt nicht vor.
11. Welchen Inhalt haben nach Kenntnis der Bundesregierung die für Mai bis
Oktober 2017 vorgesehenen sieben Schulungsmaßnahmen im Rahmen von
„Seepferdchen Mittelmeer“ durch spanische, maltesische und italienische
Militärangehörige (Bundestagsdrucksache 18/12459, Antwort zu Frage 8)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13067 vom 6. Juli 2017 sowie
auf die Antwort der Bundesregierung vom 6. Juni 2017 auf die Schriftliche Frage
der Abgeordneten Christine Buchholz auf Bundestagsdrucksache 18/12750 wird
verwiesen.
12. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Trainings die
italienische Guardia di Finanza im Rahmen bzw. initiiert von EUNAVFOR MED
für die libysche Küstenwache durchführt, wie viele Beamte werden davon
adressiert, und auf welchen italienischen oder libyschen Schiffen finden die
Maßnahmen statt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im April und Mai 2017 39
Angehörige der libyschen Küstenwache, die zuvor von Oktober 2016 bis Januar 2017 im
ersten Ausbildungspaket von EUNAVFOR MED Operation Sophia geschult
wurden, durch die italienische Guardia di Finanza weiter ausgebildet. Dies erfolgte
nach Kenntnis der Bundesregierung auch auf den zu diesem Zeitpunkt noch in
Italien liegenden vier libyschen Patrouillenbooten, die anschließend
zurückgegeben wurden. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon auf welchen
italienischen oder libyschen Schiffen dies im Einzelnen erfolgt ist.
13. Durch welche bewaffneten Gruppierungen wird die libysche Küstenwache
aus Sicht der Bundesregierung unter Druck gesetzt (Bundestagsdrucksache
18/13153, Antwort zu Frage 4)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12704 vom 9. Juni 2017 wird
verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine neuen Erkenntnisse
vor.
14. Auf welche Weise könnte aus Sicht der Bundesregierung die
Zusammenarbeit zwischen der Leitstelle zur Seenotrettung in Italien (MRCC) und den
angrenzenden Seenotleitungen bzw. anderen Formen der operativen
Zusammenarbeit verbessert werden, um ein zeitnahes und wirksames Eingreifen zu
gewährleisten?
Die Aufgaben der Leitstellen für Seenotrettung ergeben sich aus dem Search-and-
Rescue (SAR) – Übereinkommen. Danach ist es Aufgabe der angrenzenden
Nachbarstaaten, in regionalen Vereinbarungen die Bedingungen der
Zusammenarbeit und Hilfeleistung festzulegen und die Seenotrettung möglichst effektiv zu
organisieren.
a) Was ist der Bundesregierung über Inhalte und Fragen einer
Durchführbarkeitsstudie der italienischen Küstenwache zu den libyschen Such- und
Rettungskapazitäten bekannt?
Der Bundesregierung liegt die Durchführbarkeitsstudie nicht vor. Nach Kenntnis
der Bundesregierung soll die besagte Durchführbarkeitsstudie der italienischen
Küstenwache darlegen, wie eine libysche Leitstelle zur Seenotrettung (MRCC)
aufgebaut werden könnte. Darüber hinausgehende Kenntnisse im Sinne der
Fragestellung liegen nicht vor.
b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass außer Libyen auch
Tunesien und Ägypten noch keine Such- und Rettungsgebiete (SAR-
Zonen) benannt haben und ein offizielles Seenotrettungszentrum
eingerichtet haben, und welche entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen
unternehmen einzelne Mitgliedstaaten oder die Europäische Union?
Nach den Informationen der Bundesregierung haben Ägypten, Tunesien und
jüngst auch Libyen Such- und Rettungsbereiche nach dem SAR-Übereinkommen
benannt. Bezüglich der Unterstützung der libyschen Behörden bei der offiziellen
Notifizierung eines Such- und Rettungsbereichs sowie bei der Einrichtung einer
Seenotleitstelle (MRCC) wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
c) Welche Gespräche sind für 2017 zwischen der Bundesregierung und
ägyptischen Behörden für einen „migrationspolitischen Dialog“
anberaumt, und welche Vorschläge für eine „verstärkte migrationspolitische
Zusammenarbeit“ hat die Bundesregierung hierzu gemacht
(Bundestagsdrucksache 18/13091, Antwort zu Frage 4)?
Nach mehrmonatigen Verhandlungen haben die Bundesregierung und die
ägyptische Regierung am 27. August 2017 in Berlin eine politische Vereinbarung zur
migrationspolitischen Zusammenarbeit unterzeichnet. Sie hat ein
Maßnahmenpaket mit verschiedenen Elementen zum Gegenstand:
engere wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie Unterstützung im ägyptischen
Bildungssektor, um Migrationsursachen wirksam zu bekämpfen,
Unterstützung für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinden in Ägypten,
Zusammenarbeit bei der Schleuserbekämpfung und beim Grenzschutz,
Aufklärungskampagnen gegen illegale Migration,
verbesserte Zusammenarbeit bei der Rückführung und freiwilligen Rückkehr
von Ägyptern in ihre Heimat,
mehr Stipendien für Ägypter zum Studium in Deutschland und für sich in
Ägypten aufhaltende Flüchtlinge zum Studium in Ägypten.
15. Auf welche Weise will nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Mission
zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM
Libyen) „weiter in zunehmendem Maße mit den libyschen Behörden in den
Bereichen Grenzschutz – auch im Süden Libyens –, Strafverfolgung und
Strafjustiz zusammenarbeiten“ (Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige
Angelegenheiten“ vom 17. Juli 2017)?
Die zivile GSVP-Mission EUBAM Libyen wird hierzu weiterhin eng mit dem
libyschen „National Team for Border Security and Management“ zusammen
arbeiten, im Rahmen der „Border Management Working Group“ koordinieren und
die libysche Einheitsregierung bei der Erstellung eines eigenen
Grenzmanagementkonzepts unterstützen. In diesem Kontext soll dazu noch eine spezifische
Arbeitsgruppe zur libyschen Südgrenze eingerichtet werden.
a) Wann sollen die Pläne für eine mögliche zivile GSVP-Mission (GSVP –
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) im Bereich der
Reform des Sicherheitssektors vorliegen, und was ist über deren Inhalt
bereits bekannt?
Im Rahmen der EU wurden bisher keine Planungsdokumente für eine mögliche
zukünftige zivile GSVP-Mission erarbeitet und auch kein Zieldatum festgelegt.
b) Wann könnte die EU-Mission EUBAM, an der auch die Europäische
Gendarmerietruppe (EUROGENDFOR) beteiligt ist, nach derzeitigem Stand
die Einrichtung einer „leichten Präsenz“ in Tripolis umsetzen, und welche
politischen und organisatorischen Vorbereitungen laufen hierzu bereits
(Bundestagsdrucksache 18/13067, Antwort zu Frage 4)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung führt EUBAM Libyen derzeit
Vertragsverhandlungen über geeignete Liegenschaften und eventuelle sicherheitsbedingte
Anpassungen mit dem Ziel die „leichte Präsenz“ in Tripolis noch in diesem Jahr
umzusetzen.
c) Was ist der Bundesregierung im Zusammenhang mit der erneuten
Verlängerung des EUBAM-Mandates über eine Änderung und Erweiterung des
Beschlusses 2013/233/GASP bekannt?
Mit dem Ratsbeschluss GASP 2013/233 wurde die zivile GSVP-Mission EU-
BAM Libyen am 22. Mai 2013 eingerichtet. Gemäß Ratsbeschluss GASP
2017/1342 vom 17. Juli 2017 wurde der Ratsbeschluss GASP 2013/233 geändert
und das Mandat bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.
16. Auf welche Weise könnte die Europäische Union aus Sicht der
Bundesregierung die libyschen Behörden unterstützen, „nach Alternativen zur
Inhaftnahme [von Migranten] zu suchen“ und die Rückkehr von „aus Seenot
geretteten Migranten“ in ihre Herkunftsländer zu fördern, und welche
Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten sind ihr hierzu bekannt?
Der wichtigste Ansatz in diesem Zusammenhang ist die weitere Unterstützung
von IOM und UNHCR, die in Kooperation mit den libyschen Behörden an einer
Verbesserung der Bedingungen für Migranten in Libyen arbeiten und dort eine
humanitäre Infrastruktur aufbauen. Dazu gehören die Entwicklung von
Alternativen zur bestehenden Unterbringungssituation und eine Verstärkung der
unterstützten freiwilligen Rückkehr in Herkunftsländer. Nach Angaben von IOM
wurden 2017 bis zum 8. August über 6.000 Personen aus insgesamt 18 Ländern aus
Libyen zurück in ihre Heimatländer begleitet, der überwiegende Anteil aus
„detention centres“, die von der dem libyschen Innenministerium unterstehenden
Behörde zur Bekämpfung illegaler Migration verwaltet werden. UNHCR hat mit der
Regierung des Niger einen „Nottransfermechanismus“ vereinbart, wonach als
besonders schutzbedürftig erkannte Migranten aus Libyen nach Niger ausgeflogen
werden können. Im Niger soll dann eine Versorgung dieser Migranten sowie eine
genaue Prüfung ihres Schutzbedarfs stattfinden; es soll zudem nach Resettlement-
Möglichkeiten – auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Union – für besonders
Schutzbedürftige gesucht werden. Die Bundesregierung unterstützt die
Aktivitäten von IOM und UNHCR in Libyen mit Nachdruck. Beim Besuch des
Generaldirektors der IOM, William Lacy Swing, und des Hohen Kommissars für
Flüchtlinge, Filippo Grandi, am 11. August 2017 in Berlin hat die Bundeskanzlerin den
beiden internationalen Organisationen bis zu 50 Mio. Euro (20 Mio. Euro für UN-
HCR, 30 Mio. Euro für IOM) zusätzliche Finanzmittel für den Aufbau einer
humanitären Infrastruktur in Libyen in Aussicht gestellt. Bereits heute unterstützen
die Bundesregierung und die EU Programme der IOM in Libyen. Das Auswärtige
Amt finanziert beispielsweise über den EU Trust Fund mit 48 Mio. Euro über drei
Jahre ein IOM-Regionalvorhaben zu Migrationsmanagement und freiwilliger
Rückkehr unter anderem aus Libyen.
17. Was ist der Bundesregierung über Pläne bekannt, die Präsenz und die
Aktivitäten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der
Internationalen Organisation für Migration in Libyen auszubauen, und
welche Prioritäten werden diesbezüglich gesetzt?
UNHCR koordiniert die eigenen Maßnahmen eng mit IOM in einem „Joint
Operational Framework for the Humanitarian Response in Libya“ sowie auf
Grundlage des humanitären Hilfsplans 2017 für Libyen. UNHCR hat seinen Hilfsplan
für Libyen für 2017 kürzlich auf 75,5 Mio. US-Dollar erhöht. UNHCR benennt
in seinem Hilfsaufruf folgende Prioritäten: Ausweitung der Präsenz UNHCRs im
gesamten Land, einschließlich an Ausschiffungsorten, sog. „detention centres“
und zentralen Transitorten für Flüchtlinge und Migranten; Ausweitung der
humanitären Hilfsmaßnahmen vor Ort; vermehrte Unterstützung von libyschen
Binnenvertriebenen; verstärkte kapazitätsbildende Maßnahmen für libysche
Behörden; Ausweitung der Identifizierung von Resettlementmöglichkeiten für
Flüchtlinge; verstärkte „Advocacy“ und Austausch mit betroffenen Gemeinden,
abzielend auf Menschen in Herkunfts- sowie Transitländern; Sicherstellung von
Koordinierung und Komplementarität mit IOM und anderen relevanten Akteuren
durch die Arbeitsgruppe für Mixed Migration. Die Arbeitsgruppe für Mixed
Migration wurde im Dezember 2016 von UNHCR und IOM gegründet, um
Hilfsorganisationen der Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen vor Ort
beim Schutz und der Unterstützung von Migranten und Flüchtlingen zu
koordinieren. Die Leitung der Gruppe wechselt alle sechs Monate zwischen UNHCR
und IOM.
18. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, aus welchen Erwägungen
Libyen die Europäische Menschenrechtskonvention nicht unterzeichnet hat,
und inwiefern haben die Bundesregierung, andere EU-Mitgliedstaaten oder
die Europäische Union dies in jüngster Zeit mit der libyschen Regierung
erörtert?
Die Europäische Menschenrechtskonvention liegt nach ihrem Artikel 59 nur für
Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf und wurde von allen
Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert. Nur europäische Staaten können nach Artikel 4
der Satzung des Europarats eingeladen werden, Mitglied des Europarats zu
werden. Libyen ist Mitglied der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der
Rechte der Völker. Die Bundesregierung begrüßt das Bekenntnis zu
Menschenrechten des Vorsitzenden des Präsidialrats, Sarraj, und des Kommandeurs der
sogenannten „Libyschen Nationalen Armee“, Haftar, in ihrer gemeinsamen
Erklärung vom 25. Juli 2017. Auch das libysche politische Abkommen enthält ein
klares Bekenntnis zur Respektierung von Menschenrechten.
19. Mit welchem Ergebnis haben die Europäische Kommission, der Europäische
Auswärtige Dienst, die EU-Mitgliedstaaten und die Bundesregierung die am
22. Februar 2017 von der libyschen Einheitsregierung eingereichte
„Bedarfsliste“ für die weitere Ausstattung der libyschen Küstenwache
(Hochseepatrouillenboote, mittelgroße Patrouillenboote, „Großzahl“ von
Festrumpfschlauchbooten, Landfahrzeuge, Radarwagen, Hubschrauber etc.)
inzwischen geprüft (Antwort auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten
Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/12322 sowie Antwort der
Bundesregierung auf die Frage 13b der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/12140), bzw. wann sollen diese Prüfungen abgeschlossen sein?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13067 vom 6. Juli 2017 wird
verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
20. Auf welche Weise will die Bundesregierung den „Aktionsplan zur
Unterstützung Italiens, zur Verringerung des Migrationsdrucks und für mehr
Solidarität“ der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2017 umsetzen, und welche
konkreten Schritte hat sie hierzu bereits unternommen?
Die Bundesregierung ist in den verschiedenen Handlungssträngen der im
Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen auf unterschiedlichste Weise involviert.
Beispielhaft zu nennen sind unter anderem die deutsche Beteiligung an EUNAVFOR
MED Operation Sophia, Unterstützung für IOM und UNHCR, das deutsche
Engagement speziell für Mali und Niger im Rahmen der EU-
Migrationspartnerschaften oder die Aufnahmen aus Italien im Rahmen der Umverteilung (derzeit
erhöht auf bis zu 750 Personen monatlich).
a) Was ist der Bundesregierung über ein Projekt der Europäischen
Kommission und Italiens zum Management der libyschen Land- und Seegrenzen
bekannt, und wie wird dies finanziert?
Der EU Trust Fund hat das genannte Projekt mit einem Umfang von 46 Mio. Euro
am 28. Juli 2017 angenommen, ko-finanziert wird es durch Italien. Weitere
Informationen sind unter folgendem Link einsehbar:
http://europa.eu/rapid/press-
release_IP-17-2187_en.htm.
b) Wann und von wem soll der „wichtigste Bedarf an Ausrüstung und
Instandhaltungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den libyschen
Behörden abschließend ermittelt“ werden?
Die Hauptaufgabe liegt hier bei der Europäischen Kommission und dem
Europäischen Auswärtigen Dienst. Deren Bewertung der aktuellen Prioritäten steht kurz
vor dem Abschluss.
21. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Notwendigkeit eines
Verhaltenskodex für Rettungsorganisationen auf dem Mittelmeer, welche
Verfahren müssten dort geregelt sein, und welche von Italien vorgetragenen
Forderungen hält sie dort für entbehrlich?
Die Bundesregierung befürwortet eine enge Abstimmung und Koordinierung
aller an der Seenotrettung im Mittelmeer beteiligten Akteure. Eine Verständigung
auch mit den nichtstaatlichen Akteuren in Form von Verhaltensregeln, die ein
Bekenntnis zu einem bestimmten Vorgehen im Hinblick auf die Seenotrettung
normieren, ist sinnvoll. Die konkrete Ausgestaltung des von Italien erstellten
Verhaltenskodex obliegt in diesem Fall Italien.
a) Welchen rechtlichen Status hat der Kodex aus Sicht der Bundesregierung,
und wie soll dieser europaweit durchsetzbar sein, etwa den Schiffen
aufzuerlegen, dass dort Polizisten mitfahren müssen?
Die Bundesregierung versteht den als Selbstverpflichtung konzipierten
Verhaltenskodex in dem Sinne, dass der Küstenstaat Italien damit zur Erfüllung der ihm
nach Artikel 98 Absatz 2 des VN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) obliegenden
völkerrechtlichen Verpflichtung, einen angemessenen und wirksamen
Seenotrettungsdienst zu gewährleisten, Nichtregierungsorganisationen in die
Wahrnehmung dieser Aufgabe einbeziehen und die Konditionen der Kooperation mit den
Nichtregierungsorganisationen festlegen will. Für den Kodex ist italienisches
Recht maßgeblich, nach dem sich auch die Durchsetzbarkeit bestimmen würde.
b) Inwiefern sollten die Nichtregierungsorganisationen aus Sicht der
Bundesregierung Grenzbeamten oder Soldaten der EU-Mitgliedstaaten die
Mitfahrt auf ihren Schiffen gestatten?
Nach dem Verständnis der Bundesregierung würden die
Nichtregierungsorganisationen mit der Unterzeichnung des Verhaltenskodex einwilligen, dass fallweise
und zeitlich so begrenzt wie unbedingt notwendig, auf Anforderung der
zuständigen italienischen Behörden Polizeibeamten der Zugang auf das Schiff gewährt
wird, um Ermittlungen und Beweissicherungen in Bezug auf
Migrantenschmuggel oder Menschenhandel durchzuführen.
c) Inwiefern wäre die Bundesregierung auch bereit, für die unter deutscher
Flagge fahrenden Rettungsorganisationen eine besondere Verantwortung
zu übernehmen, etwa indem von den Booten aufgenommene Geflüchtete
in Deutschland aufgenommen werden?
Deutschland nimmt bereits jetzt im Rahmen der EU-Umverteilungsbeschlüsse
und als Maßnahme zur Lastenteilung unter den EU-Mitgliedstaaten monatlich
Asylantragsteller mit EU-weit hoher Anerkennungsquote aus Italien auf -
unabhängig davon, von welchen Organisationen diese unter Umständen gerettet
worden sind. Eine gesonderte Aufnahme bzw. Behandlung von Asylantragstellern,
die von unter deutscher Flagge fahrenden Organisationen gerettet wurden, ist
aktuell nicht vorgesehen.
22. Was ist der Bundesregierung über Pläne bekannt, die libysche
Einheitsregierung dazu zu bewegen, Grenzbeamten oder Soldaten der Missionen
EUNAVFOR MED oder TRITON bzw. der EU-Mitgliedstaaten die Mitfahrt
auf Schiffen der Küstenwache zu gestatten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es derzeit bei EUNAVFOR MED
Operation Sophia keine Pläne, Soldatinnen und Soldaten der Operation auf Schiffen
der libyschen Küstenwache mitfahren zu lassen. Über diesbezügliche Pläne für
Angehörige der Frontex Operation TRITON liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
23. Inwiefern wäre es aus Sicht der Bundesregierung hilfreich, wenn EUNAVFOR
MED die Schiffsbewegungen der libyschen Küstenwache aufzeichnen und
dokumentieren würde, etwa um die Monitoringfähigkeiten und den
Informationsaustausch mit der Truppe zu stärken?
Die Dokumentation der Schiffsbewegungen der libyschen Küstenwache kann
einen Beitrag sowohl zum Monitoring als auch zum Informationsaustausch leisten.
24. Welche neueren Planungen existieren innerhalb der „Libya International
Assistance Mission”, die von Italien geführt wird und an der die USA und
Deutschland teilnehmen, für zukünftige Trainingsmaßnahmen in Libyen
(bitte aufschlüsseln nach Trainings für Militär, Polizei und Grenzschutz),
und wer führt diese jeweils durch?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/9965 vom 13. Oktober 2016), ebenso
wie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/8593 vom 31. Mai 2016) und die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9116 vom 7. Juli 2016
wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine neuen
Erkenntnisse vor.
25. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, von wem der von der EU
einzurichtende „Überwachungsmechanismus, mit dem die Effizienz der
Schulung bewertet werden soll“, durchgeführt werden soll (Schlussfolgerungen
des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 17. Juli 2017), und inwiefern
handelt es sich dabei aus Sicht der Bundesregierung eher um einen
„Beobachtungsmechanismus“?
Es handelt sich hierbei um einen „Monitoring and Advising Mechanism“, der von
EUNAVFOR MED Operation Sophia eingerichtet werden soll, um die
Ergebnisse der Ausbildung und des Kapazitätsaufbaus der libyschen Küstenwache
besser nachverfolgen zu können.
a) Inwiefern soll dieser Mechanismus auch die Ausbildungshilfe für die
libysche Küstenwache dahingehend überprüfen, ob die vermittelten
Kenntnisse oder die überlassenen Sachmittel nicht bestimmungsgemäß und
rechtsstaatlichen Maßstäben zuwiderlaufend genutzt worden sein könnten
(Bundestagsdrucksache 18/13153, Antwort zu Frage 2)?
Dies ist der primäre Zweck des Mechanismus.
b) In welchen Fällen lagen der Bundesregierung während der laufenden
Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen der Ausbildungs- und
Ausstattungshilfe für die libysche Küstenwache jemals Erkenntnisse vor, nach
denen vermitteltes Wissen nicht bestimmungsgerecht und
rechtsstaatlichen Maßstäben entsprechend eingesetzt worden sein könnte?
Der Bundesregierung liegen keine derartigen Erkenntnisse vor.
c) Inwiefern haben die an den EU-Missionen beteiligte Bundespolizei oder
die Bundeswehr jemals Anhaltspunkte mitgeteilt, wonach die auch aus
Deutschland unterstützten Maßnahmen für die libysche Küstenwache
Menschenrechtsverletzungen begünstigen könnten?
Der Bundesregierung wurden bisher weder durch Bundespolizei noch
Bundeswehr derartige Anhaltspunkte mitgeteilt.
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