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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Mögliche Ausweitung der Regelung zur erleichterten Arbeitsmigration von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten

Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten (Westbalkanregelung): vorläufige Bestandsaufnahme, Evaluation, Antragsteller für ein Arbeitsvisum, sozialer und ethnischer Hintergrund, vorheriger Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Bewilligungen und Ablehnungen, Flankieren der Regelung durch Förderung von Aus- und Fortbildung, Übertragung auf andere Drittstaaten, Take Back Agreements mit westafrikanischen Staaten<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

22.08.2017

Antwortdauer

22 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1324831.07.2017

Mögliche Ausweitung der Regelung zur erleichterten Arbeitsmigration von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Brigitte Pothmer, Luise Amtsberg, Manuel Sarrazin, Katja Keul, Monika Lazar, Özcan Mutlu und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In den Jahren 2014 und 2015 wurden sechs Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt: Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien (2014) sowie Albanien, Kosovo und Montenegro (2015).

Ebenfalls 2015 wurde in § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung festgelegt, dass Staatsangehörigen der o. g. Staaten unter bestimmten Voraussetzungen bis einschließlich 2020 die Zustimmung zur Ausübung „jeder Beschäftigung“ in Deutschland erteilt werden darf (im Weiteren: „Westbalkanregelung“).

Die fragestellende Fraktion hat die Effekte der Westbalkanregelung stets aufmerksam beobachtet (Zahl der erteilten bzw. abgelehnten Arbeitsvisa, Branchen der Erwerbstätigkeit, Personalausstattung in den betroffenen Visastellen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/11124).

Heute stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung das Konzept der Westbalkanregelung bewertet und ob eine Ausweitung dieses Ansatzes auf weitere Staaten geplant ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wird die Wirkungsweise der Westbalkanregelung evaluiert? Wenn ja, durch wen, und unter welcher Fragestellung? Wann ist mit der Vorlage von Ergebnissen dieser Evaluation zu rechnen? Wenn nein, warum nicht?

2

Ist die Bundesregierung imstande, heute bereits eine – ggf. vorläufige – Bewertung der Westbalkanregelung vorzunehmen? Wenn ja, welche Erfolge und welche Misserfolge sieht sie? Wenn nein, warum nicht?

3

Inwieweit kann aus Sicht der Bundesregierung die Westbalkanregelung ein Vorbild für Regelungen mit anderen Drittstaaten sein?

4

Gibt es seitens der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11124, S. 17) – mit Blick auf mögliche anderweitige aufenthaltsrechtliche Vorhaben (wie z. B. im Bereich der Rückführung) – Pläne, solche Abkommen auch mit anderen Staaten abzuschließen? Wenn ja, welche Staaten würden dafür aus Sicht der Bundesregierung in Betracht kommen? Wenn nein, warum nicht?

5

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus dem Vorschlag des Think-Tanks European Stability Initiative, sogenannte Take Back Agreements, mit westafrikanischen Staaten zu schließen (www.esiweb.org/pdf/ESI%20-%20Rome%20Plan%20for%20Mediterranean%20-%20Berlin%2019%20June.pdf, S.6), und inwieweit ist eine Übertragung der Westbalkanregelung auf andere Staaten Gegenstand der Überlegungen der Bundesregierung?

6

Inwiefern plant die Bundesregierung, die Regelung zur erleichterten Arbeitsmigration von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten (und ggf. weiterer Staaten) durch die Förderung von Bildung, Ausbildung und Fortbildung zu flankieren, und welche Mittel werden derzeit für solche Zwecke in diesen Staaten verwendet (bitte nach dem jeweiligen Staat und nach Haushaltstitel unter Angabe der Höhe der Mittel aufschlüsseln)?

7

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den sozialen und ethnischen Hintergrund der Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten, die die Regelung in § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung in Anspruch nehmen, und inwiefern trägt die Bundesregierung Sorge dafür, dass die Regelung auch von Angehörigen marginalisierter Gruppen (z. B. Roma, Ashkali und Ägypter) in Anspruch genommen wird?

8

Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Regelung ein Arbeitsvisum nach § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung beantragt, die

a) in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben? Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt? Wie viele wurden abgelehnt?

b) zwar in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben, jedoch nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausgereist sind? Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt? Wie viele wurden abgelehnt?

Berlin, den 31. Juli 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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