[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
29. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13452
18. Wahlperiode 30.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13316 –
Mögliche Unzulänglichkeiten bei der Zulassung von Antidepressiva
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum Schutz der Patientinnen und Patienten haben Arzneimittelhersteller vor der
behördlichen Zulassung ihrer Präparate auch das Nutzen-Risiko-Verhältnis bei
deren Einnahme zu belegen. Nach der Marktzulassung sind unerwünschte
Nebenwirkungen an die zuständige Behörde sowie an den Hersteller zu melden.
Dieses System zur Risikominimierung funktioniert jedoch dann nicht in dem
aus Patientensicht erwünschten Umfang, wenn zum Beispiel von der
Pharmaindustrie bezahlte Gutachter dazu beitragen, mögliche Gefährdungen zu
verschleiern, oder wenn die Aufsichtsbehörde nicht handelt.
Am Beispiel der SSRI-Antidepressiva (Selektive Serotonin-
Wiederaufnahmehemmer) ist zu verfolgen, dass sie nach ihrer Zulassung in den späten 80er-
und 90er-Jahren des 20. Jahrhunderts zur medikamentösen Standardtherapie bei
der Behandlung von Depressionen in Deutschland wurden (Dr. Wolfgang
Novak, Andreas Erfurth, psychopraxis. Neuropraxis, Heft 1/2017).
Schätzungen dem Arzneiverordnungs-Report 2016 zufolge wurden in Deutschland im
Jahr 2014 ca. 1,44 Milliarden Tagesdosen Antidepressiva verordnet. Die
Verordnungszahlen haben sich in den 15 Jahren zuvor mehr als verdreifacht
(ebenda). Diese Medikamentengruppe hat somit eine große Bedeutung in der
täglichen Verschreibungspraxis und der Therapie von psychischen
Erkrankungen in Deutschland. Schon daher sollte die Gewährleistung der Sicherheit und
Wirksamkeit dieser Medikamente im herausragenden Interesse der
Aufsichtsbehörden liegen.
In Fachkreisen sind die SSRI-Antidepressiva seit ihrer Zulassung umstritten:
Schon 1990 wurde in einem Fachartikel über gesteigerte Suizidalität nach der
Einnahme des SSRI-Wirkstoffs Fluroxetine (Medikament: Prozac®, Fluctin®)
berichtet (s. Martin Teicher, 1990: Emergence of Intense Suicidal
Preoccupation During Fluoxetine Treatment. Am. J. Psychiatry 1990,147, p. 207 bis 210).
Ein Jahr später hatte die amerikanische Arzneimittelzulassungsbehörde Food
and Drug Administration (FDA) eine öffentliche Sitzung zum Suizidrisiko unter
SSRI-Antidepressiva abgehalten (FDA, Psychopharmacological Drugs
Advisory Committee Meeting, 20. September 1991), in der Hinterbliebene über
tragische Suizide ihrer Angehörigen nach Einnahme dieser Medikamente
berichteten.
In Deutschland hingegen wurde Fluctin® erst 1990 unter nach Presseberichten
fragwürdigen Umständen zugelassen, wie die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete
(Süddeutsche Zeitung vom 16./17. Februar 2013, Wochenende, Reportage
V2/3: „Die Pille zum Glück“). Mindestens zwei Mitglieder der
Zulassungskommission hatten demnach Kontakt mit dem pharmazeutischen Unternehmen Eli
Lilly, obwohl dies nach den Regularien streng verboten ist. Zuvor war dem
Medikament bereits zweimal die Zulassung versagt worden, da es nicht
ausreichend geprüft worden sei (vgl. Antrag auf Zulassung des Arzneimittels Fluctin,
Bundesgesundheitsamt, Schreiben vom 26. April 1988).
Eines der beiden Mitglieder der Zulassungskommission für Fluctin® war 1995
Gutachter eines weiteren SSRI-Antidepressivums mit dem Produktnamen
Zoloft® (Wirkstoff: Sertralin). Durch ein Klageverfahren in Deutschland gegen das
US-Pharmaunternehmen Pfizer, den Lizenzinhaber von Zoloft®, wurden Ende
2013 Unterlagen aus der internen INDIE-Datenbank zutage gefördert (siehe:
Serious Clinical Trial Cases, Drug: Sertralin, Pfizer International – INDIE-
Database, 25. April 1994, Cut-Off-Date : 1. September 1993); mit sämtlichen
schweren Nebenwirkungen (Serious Adverse Events, SAE) aus klinischen
Studien, die bis zum 1. September 1993 von Pfizer gesponsert wurden. Diese geben
Hinweise darauf, dass die Risiken von Zoloft® im Zulassungsverfahren
möglicherweise gezielt verschleiert worden sein könnten. Denn ca. 90 Prozent der
Fälle von schweren Nebenwirkungen von Zoloft® aus klinischen Studien
wurden bei der Bewertung der Risiken weder im Zulassungsantrag noch im
Gutachten berücksichtigt.
Während sich in den klinischen Studien unter Zoloft® mehr als 150 Fälle von
Suizidversuchen, vollendeter Suizide und Suizidalität ereignet hatten (s. INDIE-
Database, 25. April 1994), wurden im klinischen Gutachten zu Sertralin (vom
15. Dezember 1995, S. 51) und im Zulassungsantrag nur 15 Fälle genannt
(International Registration Dossier, Overall Clinical Summary, Section 5 Safety
of Sertralin, S. 565). Da die Prüfärztinnen und -ärzte, die die Studien geleitet
hatten, in fast allen Fällen keinen kausalen Zusammenhang mit der Behandlung
angenommen hatten, wurden diese bei der Bewertung der Risiken ausselektiert,
darunter auch sämtliche acht Fälle vollendeter Suizide (vgl. INDIE-Database,
Serious Adverse Event: Suicide) unter Zoloft®. Als Suizidursache wurden
„unbekannt“, die Krankheit oder andere Gründe angegeben und daher blieben diese
Fälle bei der Bewertung ausgeschlossen. Es besteht daher aus Sicht der
Fragesteller der dringende Verdacht, dass das Medikament Zoloft® somit im
Zulassungsverfahren vom pharmazeutischen Unternehmen nicht ausreichend geprüft
wurde, wie es § 25 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vorschreibt.
Auf gleiche Weise verfahren wurde in den Periodic Safety Update Reports
(PSUR) zu Zoloft®, die regelmäßig nach der Zulassung an die
Aufsichtsbehörden eingereicht werden müssen. Auch hier wurden bis zum Jahr 2005 nur jene
Fälle schwerer Nebenwirkungen aus klinischen Studien betrachtet, die nach
Ansicht Pfizers oder der Prüfärzte im Zusammenhang mit der Behandlung
gestanden hatten (vgl. Worldwide Safety, Pfizer Inc., Periodic Safety Update Reports,
1. September 1999 bis 31. August 2005). Da 2006 der Patentschutz für Zoloft®
abgelaufen ist, ist nach Einschätzung der Fragesteller davon auszugehen, dass
nach dem Jahr 2006 kaum weitere klinische Studien zur Sicherheit und
Wirksamkeit durchgeführt worden sind, sodass eine umfassende Prüfung der Risiken
von Zoloft® unter Einbeziehung sämtlicher Nebenwirkungen auch nach der
Zulassung nach Auffassung der Fragesteller sehr wahrscheinlich nicht
stattgefunden hat.
Nach Ansicht der Fragesteller gibt es somit bezüglich des Zulassungsverfahrens
erhebliche Zweifel. Da das AMG zwingend vorschreibt, dass die Zulassung
entzogen oder das Ruhen angeordnet werden muss, wenn nachträglich bekannt
wird, dass im Zulassungsverfahren unzureichend geprüft wurde (vgl. die §§ 30
und 25 AMG), stellt sich für die Fragesteller die Frage, warum bislang von der
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM), kein Entzug der Zulassung erfolgt ist. Für die
Fragesteller ist es nicht völlig nachvollziehbar, dass die Aufsicht hier bislang nichts
unternommen hat, obwohl das BfArM schon im Frühjahr 2014 über die von
einem Hinterbliebenen, dessen Ex-Frau sich unter der Therapie mit Zoloft® das
Leben genommen hatte, vermutete Verschleierung der Risiken durch das
pharmazeutische Unternehmen im Zulassungsantrag von Zoloft® in Kenntnis gesetzt
wurde (das Schreiben vom 20. März 2014 liegt den Fragestellern vor).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Depressionen sind psychische Störungen, die durch einen Zustand deutlich
gedrückter Stimmung, Interessenlosigkeit und Antriebsminderung über einen
längeren Zeitraum gekennzeichnet sind. Sie können in jedem Alter und in
unterschiedlichen Lebensphasen und -situationen auftreten. Ein sehr häufiges
Symptom bei einer Depression sind Suizidgedanken und -impulse. Sie machen
Depressionen oft zu einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die für Betroffene mit einem
großen Leidensdruck verbunden ist.
Depressionen sind in Deutschland die mit Abstand häufigste Ursache für Suizide
oder Suizidversuche. Eine erfolgreiche Behandlung der Depression senkt das
Risiko für suizidale Handlungen. Psychopharmaka können dabei ein wichtiger
Baustein sein. Insbesondere bei einer schweren Erkrankung sind sie nicht selten
unverzichtbar.
Alle Arzneimittel, einschließlich der SSRI, werden im Rahmen der Zulassung
gemäß den einschlägigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) auf
Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Im Rahmen des
Zulassungsverfahrens erfolgt die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses. Das Nutzen-
Risiko-Verhältnis umfasst nach § 4 Absatz 28 AMG eine Bewertung der positiven
therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zum Risiko. Unter
Risiko ist gemäß § 4 Absatz 27 Buchstabe a AMG jedes Risiko im
Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die
Gesundheit des Patienten oder die öffentliche Gesundheit zu verstehen. In klinischen
Studien erfasste schwerwiegende wie auch nicht schwerwiegende
Nebenwirkungen fließen damit grundsätzlich in die Beurteilung des Nutzen-Risiko-
Verhältnisses im Rahmen der Zulassung ein.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens ist der Inhaber der Zulassung zur
Einrichtung eines Pharmakovigilanz-Systems verpflichtet. Dies dient dazu, die
Risiken eines zugelassenen Arzneimittels bei seinem täglichen Einsatz in der Praxis
zu erkennen und solche Risiken durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder
zu minimieren. Die Pharmakovigilanzpflichten des Zulassungsinhabers
beinhalten auch Dokumentations- und Meldeverpflichtungen über alle Verdachtsfälle
von Nebenwirkungen bzw. schwerwiegenden Nebenwirkungen. Außerdem ist
der Inhaber der Zulassung zur Übermittlung regelmäßig aktualisierter
Unbedenklichkeitsberichte (Periodic Safety Update Reports – PSURs) verpflichtet. Ziel der
regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte ist es, eine Nutzen-Risiko-
Bewertung über den gesamten bisherigen Produktlebenszyklus zu erstellen. So
erfolgt fortlaufend eine Nutzen-Risiko-Bewertung für alle zugelassenen
Arzneimittel auf nationaler Ebene und auf Ebene der Europäischen Union (EU). Bei
entsprechenden Erkenntnissen oder Risikosignalen wird gegebenenfalls über
notwendige Änderungen der Packungsbeilage und der Fachinformation oder über
weitergehende Maßnahmen zur Minimierung des Anwendungsrisikos
entschieden.
Das Suizidrisiko unter SSRI – einschließlich Sertralin – wurde in der
Vergangenheit mehrfach auf europäischer Ebene bewertet, sowohl durch den Ausschuss für
Humanarzneimittel (CHMP) wie auch durch den Ausschuss für Risikobewertung
(PRAC) bzw. dessen Vorgänger, die Pharmacovigilance Working Party
(PhVWP). Das BfArM ist in beiden Gremien durch Mitglieder bzw. Delegierte
vertreten. Die Umsetzung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieser
Gremien erfolgte im Anschluss auf nationaler Ebene im Wege mehrerer
Stufenplanverfahren. Die pharmazeutischen Unternehmer wurden in diesem Rahmen
aufgefordert, die Produktinformationen anzupassen.
Quantitativ ergeben sich aktuell aus den Meldungen des Spontanmeldesystems
zu Suiziden, Suizidversuchen, suizidalen Gedanken oder suizidalem Verhalten
weder aus Deutschland noch auf europäischer Ebene Hinweise auf einen Anstieg
der Meldungszahlen.
Eine entsprechende, qualitative Analyse zu den in Europa gemeldeten
Postmarketing-Fallberichten ergibt derzeit keine neuen, über die bereits in den aktuellen
Produktinformationen enthaltenen Angaben hinausgehenden Informationen.
Für alle im Verkehr befindlichen Arzneimittel aus der Gruppe der SSRI ist das
Nutzen-Risiko-Verhältnis nach derzeitigem Kenntnisstand weiterhin positiv.
Bei Sertralin, in Deutschland u. a. unter dem Handelsnamen Zoloft® (Originator)
zugelassen, handelt es sich um ein Antidepressivum aus der Gruppe der SSRI.
Die Zulassung für dieses Arzneimittel wurde im Rahmen eines nationalen
Zulassungsverfahrens am 7. Oktober 1996 erteilt.
Die Substanz wird – wie auch andere Vertreter aus der Gruppe der SSRI – gegen
Depressionen, Angststörungen, bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS)
und Zwangsstörungen angewendet. Sertralinhaltige Arzneimittel sind inzwischen
generisch unter verschiedenen Handelsnamen weltweit zugelassen. Seit seiner
Markteinführung wird das Arzneimittel durch die jeweiligen Zulassungsbehörden
im Rahmen ihrer Pharmakovigilanz-Aktivitäten beobachtet, u. a. in regelmäßigen
Abständen auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit den vom
Zulassungsinhaber vorzulegenden PSURs.
In der EU wurden mehrere Risikobewertungsverfahren durchgeführt. Es wurden
jeweils einzelne Risikoaspekte, z. B. suizidales Risiko bei Heranwachsenden,
Risiko für Knochenerkrankungen und erniedrigte Blutzuckerwerte diskutiert. Den
identifizierten Risiken, wie z. B. das Risiko der Suizidalität, wurde jeweils durch
Ergänzungen der Packungsbeilage und Fachinformation begegnet. Anhaltspunkte
für die zu treffenden Maßnahmen nach § 30 AMG, d. h. Rücknahme, Widerruf
oder Ruhen der Zulassung, waren und sind derzeit nicht ersichtlich. Eine
Rücknahme, ein Widerruf oder ein Ruhen der Zulassung wurde auch auf EU-Ebene
nicht angeordnet.
Gestützt auf die Informationen und Erkenntnisse des BfArM werden die Fragen
an die Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Ist die Bundesregierung nach wie vor der Ansicht, dass die SSRI-
Antidepressiva sicher und unbedenklich sind im Sinne des § 5 AMG?
2. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die SSRI-Antidepressiva bei ihrer
Zulassung ausreichend nach dem Stand der Wissenschaft von den
pharmazeutischen Unternehmen geprüft wurden, und falls ja, erfolgte die Prüfung
nach Kenntnis der Bundesregierung unter Einbeziehung sämtlicher
verfügbarer Daten über schwerwiegende Nebenwirkungen aus klinischen Studien?
Falls nicht sämtliche Daten zu schwerwiegenden Nebenwirkungen unter
dem zu prüfenden Medikament einbezogen wurden, wie hoch war nach
Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der schweren Nebenwirkungen in
klinischen Studien, die bei der Bewertung der Risiken nicht berücksichtigt
wurden, für die verschiedenen SSRI-Antidepressiva?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das Nutzen-
Risiko-Verhältnis wird unter Einbeziehung aller im Zusammenhang mit der
Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit bekannt gewordenen Risiken fortlaufend
überprüft. Für alle im Verkehr befindlichen Arzneimittel aus der Gruppe der SSRI ist
das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin positiv.
3. Ist die Bundesregierung – unter Berücksichtigung der aktuell bekannten
Informationen zum Stand des Wissens, das zum Zeitpunkt der Zulassung von
Zoloft® im Jahr 1996 vorlag, insbesondere unter Berücksichtigung der
internen Daten zu sämtlichen Nebenwirkungen aus klinischen Studien zu Zoloft®,
der Ansicht, dass Zoloft® vom pharmazeutischen Unternehmen Pfizer nach
damaliger Gesetzeslage ausreichend im Sinne des § 25 AMG geprüft wurde?
Falls ja, ist das Ausselektieren von 90 Prozent der Fälle von
Suizidversuchen, vollendeten Suiziden und Suizidalität unter Zoloft® aus klinischen
Studien bei der Bewertung der Risiken von Zoloft® nach Ansicht der
Bundesregierung allein kein hinreichender Tatbestand, um die Gültigkeit und
Aussagekraft der Bewertung durch das pharmazeutische Unternehmen in Zweifel
zu ziehen?
Zoloft® wurde im Rahmen eines nationalen Zulassungsverfahrens 1996 in
Deutschland zugelassen. Der pharmazeutische Unternehmer hat zum damaligen
Zeitpunkt im Rahmen der Einreichung des Zulassungsdossiers alle relevanten
Wirksamkeits- und Sicherheitsdaten aus den durchgeführten klinischen Studien
zu Zoloft® dargelegt.
Der pharmazeutische Unternehmer hat zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung
eine umfassende Dokumentation der Unbedenklichkeit von Zoloft® bereitgestellt.
Die sog. INDIE-Datenbank enthält Meldungen über schwerwiegende
unerwünschte Ereignisse aus verschiedenen Quellen, ohne Berücksichtigung eines
Kausalzusammenhanges mit der Einnahme von Sertralin.
Solche Ereignisse, die im Folgenden einer Kausalitätsprüfung nicht standhalten,
fließen grundsätzlich nicht in die Bewertung des Risikoprofils eines
Arzneimittels ein. Im vorliegenden Fall können bereits die Grunderkrankung oder auch
Begleiterkrankungen Ursachen suizidaler Ereignisse sein.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit und den
patientenorientierten Nutzen der verschiedenen SSRI-Antidepressiva?
Welche Rückschlüsse zieht sie aus der 2008 veröffentlichten Metaanalyse,
die – gemessen mit der 52 Punkte umfassenden Hamilton-Skala – demnach
für SSRI nur 1,8 Punkte über den unter Placebo erzielten Werten erbrachte,
und wie bewertet die Bundesregierung, dass das Ergebnis zwar statistisch
signifikant sei, aber deutlich unter dem Grenzwert für relevante klinische
Wirksamkeit bleibe (
www.arznei-telegramm.de/html/2008_03/0803028_
01.html)?
In Hinsicht auf die Wirksamkeit und den patientenorientierten Nutzen der
verschiedenen SSRI Antidepressiva verlangen die Zulassungsbehörden als
Wirksamkeitsbeleg bei Major-Depression mindestens zwei voneinander unabhängige,
positive Studien mit klinisch relevantem Ausmaß der Wirkung als Basis der
Nutzen-Risiko-Bewertung. Metaanalysen werden nur bei einwandfreier Methodik
der eingeschlossenen Studien als zusätzliche Evidenz akzeptiert.
5. Inwiefern unterscheiden sich die einzelnen SSRI hinsichtlich
Wirksamkeit/Nutzen und bei schweren Nebenwirkungen (insbesondere Suizide und
Suizidalität) nach Kenntnis der Bundesregierung voneinander (bitte konkrete
Daten angeben)?
Hinsichtlich der Wirksamkeit bzw. des Nutzens der SSRI untereinander wird auf
die Guideline on clinical investigation of medicinal products in the treatment of
depression (EMA/CHMP/185423/2010 Rev. 2) verwiesen: Vergleichende
Studien innerhalb einer Substanzklasse werden im Rahmen der Zulassung nicht
verlangt. Die Fachinformationen der SSRI geben zusätzliche Hinweise.
Im Einzelfall muss der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung aller Symptome
entscheiden, welches Antidepressivum für den Patienten am besten geeignet ist.
6. Inwiefern spielt bei der Entscheidung für das Ruhen oder den Widerruf einer
Zulassung das Nutzen-Risiko-Verhältnis eine Rolle, und was bedeutet das
nach Ansicht der Bundesregierung angesichts der zitierten, kaum als relevant
eingeschätzten Wirksamkeit von SSRI im Verhältnis zu dem bekannten
Nebenwirkungsprofil?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hinsichtlich des positiven
Nutzen-Risiko-Verhältnisses für alle derzeit in Verkehr befindlichen SSRI
verwiesen. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. § 25 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 AMG ist eine Zulassung zu widerrufen, wenn das Nutzen-
Risiko-Verhältnis ungünstig ist. Nach § 30 Absatz 1 Satz 4 AMG kann in einem
solchen Fall auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
7. Inwiefern und seit wann sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Warnungen vor Suiziden und Suizidalität in den Gebrauchsinformationen von SSRI-
Antidepressiva enthalten, und wie und wann wurde die Ärzteschaft hierüber
unterrichtet?
8. Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Öffentlichkeit und die
Ärzteschaft zeitnah nach der Entscheidung der Europäischen Kommission
(C(2005) 3256 vom 19. August 2005) zum Anbringen von Warnhinweisen
bezüglich des Suizidrisikos für sämtliche SSRI Antidepressiva über die
potentielle Gefährdung durch diese Arzneimittel informiert?
Welche Pressemitteilungen sowie Rote-Hand-Briefe sind der
Bundesregierung diesbezüglich bekannt?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Ergänzend wird
angemerkt: In der Fachinformation der SSRI (Abschnitt 4.4. Warnhinweise,
Vorsichtsmaßnahmen) mit Stand vom Dezember 2004 findet sich folgender Hinweis
zum Suizidrisiko: „Da bei depressiven Erkrankungen das Risiko eines Suizids mit
zum Krankheitsbild gehört und bis zum Eintreten einer relevanten
Symptomremission fortbestehen kann, sollten Patienten besonders in der Initialphase der
Therapie und bis zum Einsetzen der depressionslösenden Wirkung sorgfältig
überwacht werden.“ Das BfArM hat im Rahmen eines
Risikobewertungsverfahrens nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel und eines sich anschließenden Stufenplanverfahrens im Jahre
2005 angeordnet, dass in den Produktinformationen von SSRI ein Hinweis auf
ein generell erhöhtes Suizidrisiko bei Patienten mit Depressionen aufgenommen
wird. Der Hinweis geht darauf ein, dass dieses Risiko insbesondere für
Jugendliche unter 18 Jahren besteht. Nach Abschluss dieses Verfahrens wurden neuere
Studienergebnisse vorgelegt, die auf der Basis einer Empfehlung der PhVWP eine
Erweiterung der bisherigen Hinweise auf ein erhöhtes Suizidrisiko auch für
Erwachsene erforderlich machten. In einem weiteren Verfahren, das Anfang 2008
eingeleitet wurde, ging es um die Aufnahme weiterer spezifischer Hinweise, die
für alle Antidepressiva Bedeutung haben. Eine Empfehlung der PhVWP im Jahre
2009 sah einheitliche Warnhinweise zum erhöhten Risiko für suizidales
Verhalten bei jungen Erwachsenen vor.
In diesem Zusammenhang hat das BfArM eine Pressemitteilung der EMA
(damals EMEA) zur „Außerordentliche[n] Sitzung des CHMP zu Paroxetin und
anderen selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmern“ vom Dezember 2004 in
deutscher Übersetzung auf seiner Webseite publiziert (
www.bfarm.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Service/aktuelles/pressrel-ssri-
2004-12-09.pdf).
Über die Stufenplanbescheide wurden regelmäßig und zeitnah die
Stufenplanbeteiligten und damit auch die Arzneimittelkommissionen der Heilberufe
informiert.
9. Inwiefern sollte nach Ansicht der Bundesregierung ein Arzneimittel, das
keine oder eine sehr geringe therapeutische Wirkung aufweist, überhaupt
zugelassen sein, wenn im Gegenzug schwerwiegende und lebensbedrohliche
Nebenwirkungen bekannt sind?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
10. Wurden von der Aufsichtsbehörde, dem BfArM, auch die Daten aus der
internen Datenbank INDIE zu sämtlichen schweren Nebenwirkungen aus
klinischen Studien zu Zoloft® bei der Entscheidung über die Zulassung
einbezogen?
Waren diese regulärer Teil des Zulassungsantrags des Herstellers?
Wo ist dies in welcher Form dokumentiert?
Informationen aus der INDIE-Datenbank sind im Zulassungsdossier der Firma
Pfizer enthalten gewesen (Teil IV, Vol. 2, Teil 3 von 3 des IRD 2) und lagen
demnach dem BfArM zum Zeitpunkt der Zulassung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
11. Ist der Bundesregierung ein Sicherheitshinweis für Fluctin® bekannt?
Aus welchem Jahr datiert dieser?
Inwiefern unterscheidet er sich nach Kenntnis der Bundesregierung von
einem entsprechenden Sicherheitshinweis für Zoloft®?
Die Zulassung des Arzneimittels Fluctin® im Jahr 1990 beinhaltete auch
Hinweise auf die Notwendigkeit, bestimmte Patientengruppen zu Beginn der
Behandlung wegen eines möglicherweise erhöhten Suizidrisikos ärztlich zu
überwachen und, wenn nötig, eine begleitende Anwendung eines beruhigenden
Arzneimittels einzuleiten.
Nach den im Arzneimittelinformationssystem elektronisch zur Verfügung
stehenden Informationen ist ein dem Arzneimittel Zoloft® vergleichbarer Hinweis seit
Dezember 2003 in der Fachinformation enthalten: „Suizid: Da es
möglicherweise, wie bei allen Antidepressiva, während der ersten Wochen der Behandlung
noch nicht zu einer Besserung kommt, sollten erwachsene und pädiatrische
Patienten während dieser Zeit engmaschig überwacht werden. Bei depressiven
Erkrankungen gehört das Risiko eines Suizidversuchs zum Krankheitsbild und kann
so lange fortbestehen, bis eine deutliche Besserung eintritt. Es gehört zur
allgemeinen klinischen Erfahrung bei allen Behandlungen von Depressionen, dass das
Risiko eines Suizids während der frühen Phase der Besserung zunehmen kann.“
Bezüglich der Formulierung beim Arzneimittel Zoloft® wird auf die Antwort zu
den Fragen 7 und 8 verwiesen.
12. Wie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Frage eines
Antragstellers, der den Entzug oder die Anordnung des Ruhens der
Zulassung von Zoloft® beantragte, zu den rechtlichen Voraussetzungen dafür
beantwortet, und falls keine Antwort darauf erfolgt sein sollte, warum nicht?
An das Bundesministerium für Gesundheit gerichtete Anliegen werden in
gebotenem Maße beantwortet. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann dabei nicht
erfolgen. Da der Antrag von den Fragestellern nicht näher konkretisiert wird, kann
zu Einzelheiten des Verfahrens keine Aussage getroffen werden.
13. Warum waren nach Ansicht der Bundesregierung die Voraussetzungen für
das Anordnen des Ruhens der Zulassungen für zahlreiche Generika-
Präparate durch die Zulassungsbehörde BfArM im Skandal um gefälschte Studien
der indischen Firma GVK-Bioscience gegeben?
Rechtfertigt vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Bundesregierung eine
fehlende Berücksichtigung des größten Teils der schwerwiegenden
Nebenwirkungen (Serious Adverse Events, SAE) unter Zoloft® aus von Pfizer
gesponserten klinischen Studien im Zulassungsgutachten und im
Zulassungsantrag von Pfizer nicht ebenfalls das Anordnen des Ruhens der Zulassung
oder nicht sogar deren vollständigen Entzug?
Gibt es zwischen beiden Fällen einen ausschlaggebenden Unterschied in der
rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts?
Worin liegt zwischen den beiden Fällen der ausschlaggebende Unterschied?
Im Fall der indischen Firma GVK-Bioscience wurden gefälschte Studien zum
Beleg der Bioäquivalenz im Rahmen der Zulassung vorgelegt. Somit sind die
gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt.
Zur Frage der Berücksichtigung der schwerwiegenden Nebenwirkungen (SAE)
unter Zoloft® aus den von Pfizer gesponserten klinischen Studien im
Zulassungsgutachten und dem Zulassungsantrag wird auf die Antworten zu den Fragen 3
und 10 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung neben medizinischen und
juristischen Überlegungen auch politische oder ökonomische Erwägungen bei der
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung des Ruhens der Zulassung von
Zoloft® Berücksichtigung gefunden, und wenn ja, welche?
15. Inwiefern gab es Befürchtungen der Bundesregierung, dass der Entzug der
Zulassung oder das Anordnen des Ruhens für das Medikament Zoloft® des
amerikanischen Pharmaunternehmens Pfizer ungünstige wirtschaftliche
Folgen für die deutsche Wirtschaft haben könnte oder auf politischer Ebene das
Verhältnis zu den USA belasten könnte?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen von
Zulassungen erfolgt nach den in § 30 AMG festgelegten Voraussetzungen.
16. Wurden neben dem Zulassungsgutachten und den Periodic Safety Update
Reports weitere Berichte zur Unbedenklichkeit des Arzneimittels Zoloft® bei
der Aufsichtsbehörde vorgelegt?
Wurden hierin ebenfalls nur die Nebenwirkungen aus klinischen Studien
berücksichtigt, bei denen der pharmazeutische Unternehmer oder die Prüfärzte
einen kausalen Zusammenhang mit der Behandlung vermuteten, während
der Großteil der schweren Nebenwirkungen aus klinischen Studien jedoch
aussortiert und unberücksichtigt gelassen wurden?
17. Existieren nach Erkenntnissen der Bundesregierung Bewertungen zur
Unbedenklichkeit und zum positiven Risiko-Nutzen-Verhältnis für das
Medikament Zoloft®, basierend auf klinischen Studien, in denen sämtliche schwere
Nebenwirkungen unabhängig von der Frage der Kausalität berücksichtigt
wurden?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Vorgehensweise zur Darstellung von Daten aus klinischen Prüfungen ist in
der derzeit gültigen „Guideline on good pharmacovigilance practices (GVP)“
(vgl. insoweit Modul VII unter Punkt B.5.6.2.) beschrieben und umfasst u. a. die
Darstellung von Daten unabhängig von der Kausalitätseinschätzung, die
Kausalitätsbeurteilung im Einzelfall sowie die Bewertung aggregierter Daten. Der in
vorgegebenen Zeitabständen einzureichende PSUR enthält ebenso diese Daten
aus Quellen nach der Zulassung (vgl. insoweit GVP Modul VII unter Punkt
B.5.6.3).
Grundsätzlich werden neue Erkenntnisse hinsichtlich sicherheitsrelevanter Daten
zu einem zugelassenen Arzneimittel im Rahmen von Verlängerungsanträgen
geprüft. Des Weiteren unterrichtet der pharmazeutische Unternehmer die Behörde
im Rahmen von Änderungsanzeigen über neue (sicherheitsrelevante) Daten.
Diese Daten entstammen zum einen Studien, die nach Zulassung durchgeführt
wurden, zum anderen Spontanmeldungen. Auch für das Arzneimittel Zoloft®
wurden entsprechende Änderungsanzeigen eingereicht und bewertet. Diese
führten u. a. zur Aufnahme von Daten zur Fertilität im Abschnitt 4.6 der
Fachinformation (Doc. Ref: CMDh/PhVWP/050/2012 March 2012, Rev0), Warnhinweisen
im Abschnitt 4.4 (z. B. NL/xxxx/WS/127; NL/H/1732/ II024+II025; NL/H/1732/
II028; NL/H/1732/ II030) und Aufnahme von Wechselwirkungen im
Abschnitt 4.5 (z. B. NL/H/1732/II016+II017).
Umfangreiche Daten wurden auch im Rahmen der in der Antwort zu den Fragen 7
und 8 sowie der Vorbemerkung der Bundesregierung angeführten Verfahren auf
europäischer Ebene bewertet.
18. Liegen der Aufsichtsbehörde BfArM auch die Daten zu sämtlichen schweren
Nebenwirkungen aus der internen INDIE-Datenbank zu sämtlichen
klinischen Studien zu Zoloft® vor, die nach dem 1. September 1993 vom
Unternehmen Pfizer gesponsert wurden?
Die dem BfArM nach dem 1. September 1993 nach dem damals geltenden Recht
vorgelegten Informationen wurden im Rahmen der Verlängerungen der
Zulassungen bewertet.
19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das relative Suizidrisiko
von Zoloft® im Vergleich mit Scheinpräparaten (Placebo) auf Basis
sämtlicher Daten der internen INDIE-Datenbank zu klinischen Studien?
Laut Fachinformation von Zoloft®, Abschnitt 4.8 sind Suizidgedanken/suizidales
Verhalten selten (≥1/10 000 bis <1/1 000) und wurden während der Therapie bzw.
kurz nach Absetzen berichtet (mit Verweis auf Abschnitt 4.4). Die in der
Fachinformation aufgeführten unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW)
entstammen Placebo-kontrollierten klinischen Studien bei Depression, Zwangsstörung,
Panikstörung, PTBS und sozialer Angststörung, sowie Nebenwirkungen, die nach
Markteinführung berichtet wurden. Die Angabe suizidaler UAWs in dieser Form
stellt sicher, dass die Zahlen auf einem Vergleich von Sertralin zu Placebo in
kontrollierten klinischen Studien beruhen. Wie in der Antwort zu Frage 3
ausgeführt, enthält die von Pfizer geführte INDIE-Datenbank nicht nur die Datensätze
aus den klinischen Studien zu Zoloft, sondern zusätzlich alle zum damaligen
Zeitpunkt der Zulassung vorhandenen Datensätze aus unterschiedlichen Quellen.
Allerdings wird in der INDIE-Datenbank keine Kausalitätsbewertung zwischen dem
Auftreten einer UAW und der Gabe von Sertralin durchgeführt. Somit kann ein
relatives Suizidrisiko-Verhältnis anhand des Auftretens von UAWs in klinischen,
Placebo-kontrollierten Studien zu dem Auftreten von UAWs in der INDIE-
Datenbank nicht sinnvoll angegeben werden.
20. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der sonstigen
schweren Nebenwirkungen (Serious Adverse Events, SAE) unter Zoloft® in
sämtlichen klinischen Studien nach den Daten der internen INDIE-
Datenbank nach dem 1. September 1993 (bitte nach Art und Häufigkeit auflisten)?
Die Häufigkeiten aller Nebenwirkungen inklusive der schweren Nebenwirkungen
können der Fach- und Gebrauchsinformation von Zoloft® in ihrer aktuellen
Fassung entnommen werden.
21. Sind der Bundesregierung Zeitungsberichte über Äußerungen des seinerzeit
für die Zulassung von Fluctin® zuständigen Vorsitzenden der
Zulassungskommission im Bundesgesundheitsamt bekannt, der Jahrzehnte später
erklärt haben soll, dass „nach den Daten, die wir heute kennen, die Zulassung
(von Fluctin®) keine gute Entscheidung war“ (siehe Süddeutsche Zeitung
vom 16./17. Februar 2013)?
Der Bundesregierung ist der angeführte Zeitungsbericht bekannt.
22. Welche Fachartikel hat der heutige Präsident des BfArM, Prof. Dr. Karl
Broich, nach Kenntnis der Bundesregierung zu SSRI-Antidepressiva vor und
nach deren Zulassung verfasst?
23. Welche gemeinsamen Veröffentlichungen des damaligen Gutachters im
Zulassungsverfahren von Sertralin (Zoloft®) und des heutigen Präsidenten der
Aufsichtsbehörde, Prof. Dr. Karl Broich, sind der Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Veröffentlichungen sind über entsprechende Literaturrecherchen erhältlich.
24. Sind der Bundesregierung Verstöße gegen die Geschäftsordnung der
damaligen Zulassungsbehörde, also des Bundesgesundheitsamtes, bekannt, bei
denen Mitglieder der Zulassungskommission während der Prüfung der
Zulassung von Prozac® unzulässigerweise Kontakte zum
Herstellerunternehmen unterhielten?
Unzulässige Kontakte von Mitgliedern der Zulassungskommission zum
Hersteller des Arzneimittels Prozac® zum Zeitpunkt der Zulassungsprüfung sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
25. Welche Äußerungen und Veröffentlichungen des heutigen Leiters der
Aufsichtsbehörde, Prof. Dr. Karl Broich, in Bezug auf die kritische Publikation
von Prof. Irving Kirsch (Kirsch, I., Deacon, B. J. et al., (2008) Initial severity
and antidepressant benefits: a meta-analysis of data submitted to the Food
and Drug Administration. PLoS Med. 5(2), e45) sind der Bundesregierung
bekannt, die aus seiner Zeit beim BfArM stammen?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus dessen Äußerung, „the
CHMP is of the opinion that, as no public health concerns have been
identified, no regulatory action is necessary on the basis of Kirsch et al.’s findings”
in dem Artikel zu der Publikation von Kirsch aus dem Jahr 2009 (K. Broich
(2009), Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP)
assessment on efficacy of antidepressants. Eur Neuropsychopharmacol. 2009 May;
19(5):305-8), und welche Auswirkungen könnte diese Einschätzung nach
Ansicht der Bundesregierung auf eine unabhängige Prüfung des Antrags auf
Ruhen der Zulassung für das Medikament Zoloft® durch das BfArM haben?
26. Welche argumentative Unterstützung erhielt der heutige Leiter der
Aufsichtsbehörde BfArM, Prof. Dr. Karl Broich, nach Kenntnis der
Bundesregierung in dieser wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den
Äußerungen von Prof. Kirsch vom damaligen Gutachter im Zulassungsverfahren von
Sertralin (Zoloft®)?
27. Welche Aufgabe hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Präsident der
Arzneimittelbehörde BfArM, Prof. Broich, heute im Rahmen der Prüfung,
ob das Zulassungsverfahren des SSRI-Antidepressivums Zoloft® zu
beanstanden sei?
28. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eine zweifelsfrei
unabhängige Überprüfung der Korrektheit des Zulassungsverfahrens zu
garantieren?
29. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Notwendigkeit eines
Entzugs oder der Anordnung des Ruhens der Zulassung von Zoloft®
unzweifelhaft unabhängig prüfen zu lassen?
30. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sowohl Prof.
Broich als auch ein damaliges Mitglied der Zulassungskommission in Bezug
auf die SSRI-Antidepressiva ein starkes gemeinsames Interesse daran haben,
dass das Zulassungsverfahren von Zoloft® nicht in Kritik gerät, da beide
maßgeblichen Anteil an der aktuellen Position der Aufsichtsbehörde haben
und ein Ruhen oder eine Einschränkung der Zulassung eines SSRI-
Antidepressivums ihren Ruf beschädigen könnten?
Die Fragen 25 bis 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Über die Rücknahme, den Widerruf oder das befristete Ruhen einer Zulassung
wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben entschieden.
Hierbei handelt es sich um Amtsaufgaben der zuständigen Bundesoberbehörden.
Gemäß § 77a Absatz 1 Satz 1 AMG stellen die zuständigen Bundesoberbehörden
im Hinblick auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sicher,
dass mit der Zulassung und Überwachung befasste Bedienstete der
Zulassungsbehörden oder anderer zuständiger Behörden oder von ihnen beauftragte
Sachverständige keine finanziellen oder sonstigen Interessen in der pharmazeutischen
Industrie haben, die ihre Neutralität beeinflussen könnten.
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ISSN 0722-8333]