[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13600
18. Wahlperiode 15.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13324 –
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der
Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins
Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter
Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs vorsieht, gegen
EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im Einzelfall vorsah –
eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte des Jahres 2015 in § 30 Absatz
1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert. Der EuGH
forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen
Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich:
„illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des
Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten in Höhe von
460 Euro wurden vom EuGH als zu hoch angesehen (Rn. 64 ff.). Die
Bundesregierung erklärte auf Anfrage, dass die durchschnittlichen Kosten für einen
Sprachkurs und die Prüfungsgebühren bei den fünf wichtigsten
Herkunftsländern beim Ehegattennachzug bei 492 Euro liegen – und damit über der vom
EuGH für unzulässig erachteten Summe (Bundestagsdrucksache 18/10596,
Antwort zu Frage 14, S. 17). Sie rechtfertigte dies damit, dass der Besuch von
Sprachkursen ja nicht zwingend sei und die Sprachkenntnisse auch anders
erworben und nachgewiesen werden könnten. Die niederländische
Härtefallregelung wurde vom EuGH als unzureichend verworfen (Rn. 61 ff.); das ist
bemerkenswert, weil sie der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (Rn. 23 bis 27).
Dem EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung „unter Berücksichtigung der
besonderen individuellen Umstände“ der „jeweiligen Situation“ der Betroffenen
gewährleisten, dass „in allen Fällen“ eine Befreiung von
Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die
Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde“
(Rn. 63). Der deutsche Sprachtest ist strenger als die vom EuGH verworfene
niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur mündlich,
sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene eine
hohe Hürde darstellt.
Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im
Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der
Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (Rn. 52). Dem
Forschungsbericht 22 – BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013 – des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass bei B1-
Sprachprüfungen im Inland, die alle nachgezogenen Familienangehörigen ablegen
müssen, „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar ist zwischen Ehegatten, die
bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten, und solchen,
bei denen dies nicht der Fall war („BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013“, S.
166). Etwa ein Drittel der Betroffenen, die den Sprachtest letztlich bestanden
haben und einreisen konnten, empfand den Spracherwerb im Ausland als
„starke oder sehr starke Belastung“, weitere 25 Prozent als teilweise belastend
(ebd., S. 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und
solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (S. 159). Vor dem
Hintergrund dieser Zahlen stehen die Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und
Geeignetheit der deutschen Regelung aus Sicht der Fragesteller grundsätzlich in
Frage.
Mehr als 12 000 Ehegatten im Jahr wird der Nachzug zu ihren Ehegatten in
Deutschland (zunächst) verweigert, weil sie den Deutschtest im Ausland nicht
bestehen. Etwa ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schafft den Test nicht, im
Jahr 2014 waren dies 12 377 von 38 664 Personen (Bundestagsdrucksache
18/4598, Anlage 4), im Jahr 2015 12 273 von 39 034 Personen
(Bundestagsdrucksache 18/9651, Anlage 1). Nur gut 20 Prozent aller
Prüfungsteilnehmenden konnten zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen, doch auch
von diesen schafft etwa ein Viertel den Sprachtest nicht (ebd.). Bei einigen
Herkunftsländern liegen die Erfolgsquoten beim Sprachtest sogar unter 50 Prozent
(Dominikanische Republik, Äthiopien, Senegal; ebd.). Dieser empirische
Befund steht nach Auffassung der Fragesteller im Widerspruch zu der Aussage des
EuGH im Urteil vom 9. Juli 2015, wonach „das Erfordernis der erfolgreichen
Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der
Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung
beeinträchtigt“ (Rn. 55) – dabei unterstellte der EuGH eine wirksame Härtefallregelung.
Die deutsche Härtefallregelung geht auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zurück (BVerwG 10 C 12.12). Sie hat jedoch in
der Praxis kaum Auswirkungen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/937, 17/12780
und 17/4337). Betroffene müssen nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles
Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu
erwerben, die Bundesregierung spricht von kontinuierlichen, intensiven
Anstrengungen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 24). Wenn ein
Sprachtest nicht bestanden wurde, werden regelmäßig die Ernsthaftigkeit und
Intensität der Spracherwerbsbemühungen in Zweifel gezogen. Die Vorgabe
eines mindestens einjährigen Bemühens findet sich in dem EuGH-Urteil jedoch
nicht. Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Fällen ein
Nachzug unabhängig von der Einjahresfrist unmittelbar möglich sein, doch
solche Fälle gibt es in der Praxis faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte auf
konkrete Anfrage nicht einmal einen einzigen entsprechenden Beispielsfall
nennen, sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren
Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Auch
die Zahl der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses
vom 4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegt sich „im niedrigen
zweistelligen Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22). Die
Bunderegierung behauptete zuletzt, zur Anwendung der gesetzlichen
Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG könnten nicht einmal
fachkundige Bundesbedienstete ungefähre Einschätzungen machen
(Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 9). Diese Angaben und
Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
dafür, dass in nur wenigen Fällen vom Nachweis der geforderten
Deutschkenntnisse abgesehen wird, die geltende Härtefallregelung mithin weitgehend
unwirksam ist.
Das kann auch damit erklärt werden, dass deutsche Stellen auf das
Grundsatzurteil des EuGH vom 9. Juli 2015 und auf die gesetzliche Härtefallregelung
nicht, unzureichend oder fehlerhaft hinweisen. In einem aktuellen „Infoblatt Nr.
40a: Ehegattennachzug, Ausgabe 06/2017“ (
www.tuerkei.diplo.de/contentblob/
4511606/Daten/7696066/40aehegattennachzug.pdf) der deutschen
Auslandsvertretungen in der Türkei heißt es zu Ausnahmen vom Sprachnachweis:
„Härtefallregelung: Wenn Ihr Ehepartner Deutscher, deutscher Doppelstaater oder
ein assoziationsberechtigter […] türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen
trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das
erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte
Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. datierte Mitschriften der
Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“. Das gibt nicht einmal die Vorgaben des
BVerwG-Urteils aus dem Jahr 2012 zutreffend wieder (es fehlt die Möglichkeit
des Nachzugs ohne Sprachnachweis unabhängig von der Einjahresfrist in
eindeutigen Fällen), Hinweise zu Aspekten, die den Spracherwerb bzw. -nachweis
nach der Rechtsprechung des EuGH unzumutbar werden lassen, fehlen völlig.
Auf der Internetseite des BAMF fehlt ebenfalls ein Hinweis auf das Urteil des
EuGH vom 9. Juli 2015 oder auf Härtefallgesichtspunkte, die eine
Unzumutbarkeit begründen können; das gilt auch für den dort verlinkten Folder zum Thema
(
www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-node.html).
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller hat die
Bundesregierung offenkundig kein Interesse daran, dass sich Betroffene auf die
Unzumutbarkeit der Sprachnachweise im Ausland in zu großer Zahl berufen – hat sie
doch über Jahre hinweg eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksache 17/2816, Antwort zu Frage 27), die nach Auffassung des
damaligen Abgeordneten Reinhard Grindel (Fraktion der CDU/CSU) „die
ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.).
Die Bundesregierung hingegen erklärte, Info- und Merkblätter sollten nur
„einen ersten, kurzen Überblick“ geben, die Darstellung der grundsätzlichen
Regelungen sei ausreichend (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antworten zu den
Fragen 38 bis 43).
Die Bundesregierung hat auch keinerlei interne Vorgaben, Hinweise oder
Rundschreiben zur Anwendung und Umsetzung der gesetzlichen Härtefallregelung
oder zum EuGH-Urteil erlassen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antworten zu
den Fragen 10 und 17 f.). Sie behauptet vielmehr, dass es „keiner Änderung
bedurfte“, weil die gesetzliche Neuregelung nur eine „Klarstellung“ zur „bereits
zuvor praktizierten Rechtsanwendung der Einzelfalllösung in Härtefällen“
gewesen sei. Das Urteil des EuGH sei zwar „bei der Einzelfallprüfung im
Visumverfahren zu berücksichtigen“ (ebd., Antwort zu Frage 18) – doch Vorgaben
oder Hinweise hierzu haben die Visastellen nicht erhalten.
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2016 bzw. im ersten
Halbjahr 2017 erteilt (bitte auch jeweils nach den 20 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen
Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen), und inwieweit sind hierbei Visa zum
Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen enthalten (bitte differenziert
antworten)?
Es wird auf die Anlage zu Frage 1 verwiesen.
Visa zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen sind in den Zahlen der
erteilten Visa für den Ehegattennachzug enthalten und werden nicht gesondert
nach dem Schutzstatus der Person erfasst, zu der der Zuzug erfolgt.
2. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017
(bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
3. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017
(bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, zudem auch nach externen
und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren und weiterhin die jeweils 15 Länder mit den
höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über
100 angeben)?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Die Antwort zu den Fragen 2 und 3 kann den beigefügten Tabellen (Anlagen zu
Fragen 2 und 3 für das Jahr 2016) entnommen werden. Für das Jahr 2017 liegen
noch keine Auswertungen vor.
4. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG
(bitte differenzieren) wurden im Jahr 2016 und im ersten Halbjahr 2017 an
visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Bezüglich der erteilten Visa wird auf die Anlage zu Frage 4 verwiesen. Eine über
die in der Anlage dargestellte Differenzierung hinausgehende Differenzierung
nach der Fallgruppen des § 16 Absatz 5 AufenthG findet nicht statt.
Die erbetenen Angaben zu den erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 16
Absatz 5 AufenthG können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Staatsangehörigkeit Im Jahr 2016 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG
Gesamt 6.279
darunter:
China 1.532
Russische Föderation 420
Mexico 417
Kolumbien 289
Syrien 272
Ukraine 216
Türkei 175
Vietnam 171
Tunesien 123
Indien 113
Ägypten 113
Thailand 109
Peru 106
Irak 102
Albanien 101
Georgien 98
Staatsangehörigkeit Im Jahr 2016 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG
Chile 92
China (Taiwan) 84
Indonesien 81
Ecuador 74
Staatsangehörigkeit im ersten Halbjahr 2017 erteilte Aufenthaltser-laubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG
Gesamt 2.096
darunter:
China 525
Mexico 126
Kolumbien 113
Russische Föderation 100
Türkei 96
Ukraine 71
Thailand 62
Albanien 48
Ägypten 45
Syrien 44
Peru 43
Georgien 41
Vietnam 35
Indien 35
Venezuela 35
Tunesien 33
Bosnien-Herzegowina 33
Indonesien 32
Ecuador 26
Iran 24
5. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für
die wichtigsten zehn Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw.
zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2016 bzw. für das erste Halbjahr 2017?
Für das Jahr 2016 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11588
vom 21. März 2017 verwiesen.
Für das erste Halbjahr 2017 wird auf die Anlage zu Frage 5 verwiesen.
6. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2016 bzw. im ersten
Halbjahr 2017 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2017 waren im Ausländerzentralregister 45 181 Personen
als aufhältig erfasst, die im Jahr 2016 eingereist sind und denen im gleichen Jahr
eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt wurde.
Zudem waren zum genannten Stichtag 15 617 Ausländer als aufhältig erfasst, die im
Jahr 2017 eingereist sind und denen im bisherigen Jahr 2017 eine
Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt wurde. Differenzierte Angaben
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländen (bezogen auf den Ehegattennachzug)
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Staatsangehörigkeit
im Jahr 2016 eingereist und im
gleichen Jahr Aufenthaltserlaubnis
aufgrund Ehegattennachzug erhalten
Gesamt 45.181
darunter:
Syrien 8.642
Türkei 5.035
Indien 2.690
Russische Föderation 2.414
Ukraine 1.683
Kosovo 1.674
Vereinigte Staaten von Amerika 1.477
China 1.338
Irak 1.325
Marokko 1.121
Bosnien-Herzegowina 924
Thailand 892
Pakistan 889
Brasilien 852
Tunesien 842
Iran 768
Japan 767
Serbien 676
Mazedonien 603
Ägypten 571
Staatsangehörigkeit
im ersten Halbjahr 2017 eingereist
und im gleichen Jahr
Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehegattennachzug
erhalten
Gesamt 15.617
darunter:
Syrien 4.287
Türkei 1.423
Kosovo 932
Indien 858
Russische Föderation 611
Ukraine 457
China 413
Bosnien-Herzegowina 408
Irak 375
Vereinigte Staaten von Amerika 336
Marokko 322
Pakistan 270
Brasilien 269
Serbien 267
Tunesien 242
Iran 240
Japan 223
Thailand 218
Vietnam 193
Albanien 184
7. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen
Entwicklung einer Software zur differenzierteren Erfassung von
Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen, die bis Ende 2016 in ersten Auslandsinstituten zum
Einsatz kommen sollte (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/194, Antwort zu
Frage 5, 18/937, Antwort zu Frage 30d, 18/4598, Antwort zu Frage 7 und
18/9651, Antwort zu Frage 8), und was sind die bisherigen daraus
resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im
Ausland (bitte so differenziert wie möglich antworten), insbesondere bezogen
auf Russland und weitere maßgebliche Hauptherkunftsländer beim
Ehegattennachzug, in denen die neue Software bereits zum Einsatz kommt (welche
sind dies)?
Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung des Goethe-Instituts
wird in den Goethe-Instituten in Deutschland genutzt. Bis Ende 2016 wurden in
einer Pilotphase die ersten Auslandsinstitute (in Brasilien, Griechenland, Korea,
den Niederlanden, Russland und Südafrika) mit der neuen Software ausgestattet.
Bisher (Stand: 08/2017) arbeiten zusätzlich die Goethe-Institute in den folgenden
Ländern mit der neuen Software: Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina,
Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Kolumbien, Kroatien, Norwegen,
Schweden, Spanien, Türkei und Uruguay. Bis Ende 2019 wird die Software an
allen Standorten weltweit eingerichtet sein.
Mit dem weltweiten Einsatz der neuen Software wird die Voraussetzung dafür
geschaffen, eine entsprechende Auswertung der Erfolgsquoten bei
Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach erster beziehungsweise wiederholter
Teilnahme vornehmen zu können. Die statistischen Auswertungsinstrumente werden
parallel bis Ende 2019 entwickelt und stehen derzeit noch nicht zur Verfügung.
Die bisher verwendeten Systeme bieten keine Möglichkeit der Erfassung und
Auswertung im Sinne der Fragestellung.
8. Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen
können fachkundige Bundesbedienstete inzwischen zur Anwendung der
Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG und zur Zahl
entsprechend erteilter Visa machen (bitte so differenziert wie möglich
darstellen), und wenn selbst fachkundigen Bundesbediensteten dies nach wie
vor nicht möglich sein sollte – oder hat die Bundesregierung versäumt, diese
zu befragen (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9651) –,
warum werden dann keine statistischen Daten hierzu erhoben (bitte
ausführen)?
9. Wie will die Bundesregierung die Effektivität und praktische Anwendung
der gesetzlichen Neuregelung zur Härtefallprüfung nach § 30 Absatz 1
Satz 3 Nummer 6 AufenthG beurteilen, wenn keine entsprechende
statistische Erhebung und auch keinerlei Einschätzungen fachkundiger
Bundesbediensteter hierzu vorliegen, oder hält die Bundesregierung es für
unerheblich, wie viele Personen pro Jahr von der Härtefallregelung Gebrauch
machen können und ob diese in der Praxis die Berücksichtigung individueller
Einzelfallumstände sicherstellt (bitte ausführen)?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Nach § 69 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) dürfen nur die dort genannten
Daten erfasst und gespeichert werden. Gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe l) AufenthV zählt hierzu auch die Rechtsgrundlage, jedoch nicht die nach
§ 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG gemachten Ausnahmen von einer einzelnen
Erteilungsvoraussetzung. Vor diesem Hintergrund gibt es schon keine rechtliche
Möglichkeit einer statistischen Erfassung und Auswertung dieser Härtefälle.
Aus der Arbeitspraxis der Auslandsvertretungen ergibt sich, dass von der
Härtefallregelung durchaus Gebrauch gemacht wird. Dies belegen Berichte und
Nachfragen der Auslandsvertretungen zu der Regelung und zu den zur Anwendung
ergangenen Weisungen des Auswärtigen Amts.
10. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass ein knappes Drittel
aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim Ehegattennachzug nicht
besteht – selbst ein Viertel derjenigen, die zuvor einen Goethe-Institut-
Sprachkurs im Ausland besuchen konnten –, insgesamt mehr als 12 000
Personen im Jahr (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und
Bundestagsdrucksache 18/9651, Anlage 1, bitte begründen)?
Wie aus den Anlagen zu den Fragen 2 und 3 hervorgeht, variieren die
Prüfungsergebnisse nach Ländern deutlich. Im Durchschnitt liegt die Bestehensquote der
Sprachtests beim Ehegattennachzug weltweit bei 68 Prozent. Sprachtests können
wiederholt werden.
11. Wie lautet die Antwort auf die nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller noch unbeantwortet gebliebene Frage, ob die Bundesregierung
der Auffassung zustimmt, dass die deutschen Sprachanforderungen höher
sind als die niederländischen, da auch schriftliche deutsche Sprachkenntnisse
verlangt werden, was für viele Betroffene besonders schwer zu erfüllen ist
(bitte begründen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage
30), und warum werden schriftliche Sprachkenntnisse überhaupt verlangt,
wo es doch darum geht, wie die Bundesregierung selbst schreibt (ebd.), dass
die Betroffenen sich „auf einfache Art verständigen können“ sollen, wozu
keine Schriftkenntnisse erforderlich sind (bitte begründen)?
Zu den niederländischen Anforderungen kann die Bundesregierung keine
Stellung nehmen.
Die deutschen Sprachanforderungen orientieren sich am Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen (GER), der bei Einstufungstests Aufgaben für die
Prüfungsteile Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen vorsieht. Alle vier
Teilkompetenzen werden dabei auf gleichem Schwierigkeitsgrad getestet. Für das Verstehen
und Weitergeben von Information im Alltag sind alle vier Teilkompetenzen
grundsätzlich notwendig. Die Stufe A1 testet elementare Sprachverwendung auf
dem Niveau „Anfänger“. Prüflinge können vertraute, alltägliche Ausdrücke und
ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter
Bedürfnisse zielen. Laut GER setzt dies auch voraus, dass die Prüflinge sich
schriftlich auf einfache Art verständigen können.
12. Warum wurden keinerlei Vorgaben zur praktischen Umsetzung der
Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG gemacht, auch
nicht, nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 9. Juli 2015 weitere
Vorgaben zur Anwendung einer Härtefallprüfung gemacht hat?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die auch in der Vorbemerkung
genannten Vorgaben des EuGH bereits vom Urteil des BVerwG vom 4.
September 2012 abgedeckt sind, und wo im Urteil des EuGH findet sich ein
Anhaltspunkt dafür, dass nach Auffassung des EuGH zunächst ein einjähriges
intensives Bemühen um den Spracherwerb nachgewiesen werden muss,
bevor von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann (bitte darlegen)?
Das Auswärtige Amt hat den Auslandsvertretungen im Hinblick auf die genannte
EuGH- und BVerwG-Entscheidungen folgende Vorgaben zur praktischen
Umsetzung der Härtefallregelung gemacht:
„Voraussetzungen für einen Härtefall i. S. d. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6
AufenthG:
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG wird vom Sprachnachweis gem. § 30
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn es dem Ehegatten auf Grund
besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor
der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen
Sprache zu unternehmen. Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG erfassten
Härtefälle greifen die in letzter Zeit ergangene Rechtsprechung auf (insbes. EuGH-
Entscheidung Dogan, K&A).
Bemühungen zum Spracherwerb sind insbesondere dann unmöglich oder
unzumutbar, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land nicht angeboten werden
oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch
sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen.
Die Bereitschaft zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse und dafür zu
unternehmender Anstrengungen gehört zu den Kriterien für die vorzunehmende
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die
Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie
persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten
entgegenstehen können, etwa Alter, Gesundheitszustand, finanzielle Lage oder
Unabkömmlichkeit. Bei der Abwägung ist indes grundsätzlich in Rechnung zu
stellen, dass keine Gründe mit einfließen können, die auch für eine später in
Deutschland verpflichtend vorgesehene sprachliche Integration unbeachtlich wären.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist eine Gesamtschau vorzunehmen. So kann die
Kumulation mehrerer der genannten Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprechen,
auch wenn die einzelnen Faktoren, bei isolierter Betrachtung, Bemühungen zum
Spracherwerb noch zumutbar erscheinen lassen. Es obliegt dabei dem
Antragsteller, Nachweise für die vorgetragenen Härten vorzulegen.
Außerdem dürfen die Kosten für den Sprachnachweis die Ausübung des Rechts
auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig
erschweren. Die zumutbare Höhe der Kosten hängt dabei auch davon ab, was für
die im Inland durchzuführenden Integrationsmaßnahmen noch aufgewendet
werden muss (zum Beispiel Fortsetzung der Sprachkurse bis zum durchschnittlichen
Sprachniveau B2).
Ein Härtefall ist zudem anzunehmen, wenn es dem ausländischen Ehegatten trotz
ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das
erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Dieses Jahr stellt einen Richtwert der zumutbaren
Bemühungen dar. Die Grenze kann im Einzelfall nach kürzerer Dauer erreicht
sein. Bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Lernangeboten (Beispiel:
Sprachkurse werden nur in der Hauptstadt angeboten) ist im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen, ob und wie ein selbstständiger Erwerb von
einfachen Deutschkenntnissen mit audiovisuellen Lernprogrammen oder Büchern
zumutbar ist. Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass für ihn eine
eingeschränkte Verfügbarkeit von Lernangeboten besteht (Beispiel: Gründe und
Belege dafür, warum das Kursangebot in der Hauptstadt für ihn konkret nicht in
Frage kommt) und welche Bemühungen zum selbstständigen Spracherwerb er aus
diesem Grund unternommen hat oder warum ihm auch dies nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Auch hier ist nachzuweisen, weshalb die Erlangung der
Verfügbarkeit innerhalb des Zeitraums der Zumutbarkeit dem einzelnen nicht
möglich sein soll. Analphabetismus steht dem Sprachnachweis nicht entgegen.
Analphabetismus geht regelmäßig mit einem geringen Bildungsgrad einher. Es ist
einem Antragsteller grundsätzlich zumutbar, zunächst an einem
Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und dann die erforderlichen Sprachkenntnisse zu
erwerben. Dies ist innerhalb eines Jahres grundsätzlich möglich und daher nicht per se
unzumutbar.“
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, die deutschen Visastellen werden
die Vorgaben des EuGH und sein Urteil vom 9. Juli 2015 in der Prüfpraxis
berücksichtigen (vgl. Antwort zu den Fragen 17 und 18 auf
Bundestagsdrucksache 18/9651), wenn sie durch die Bundesregierung nicht über die
Inhalte dieses Urteils und die daraus zu ziehenden Konsequenzen informiert
werden (bitte begründen), und verlangt nicht auch der Grundsatz der
effektiven Umsetzung von EU-Recht, dass die zuständigen Stellen über die
Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2015 und daraus folgende Konsequenzen
informiert werden?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Inwieweit plant die Bundesregierung, bezugnehmend auf
Bundestagsdrucksache 18/9651, den Visastellen konkrete Vorgaben zur Einzelfallprüfung im
Visumverfahren zu machen:
a) die bei der ,,Zumutbarkeitsprüfung [...] insbesondere die zumutbare
tatsächliche Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre
Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände [...] berücksichtigen, die der
Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können [...] etwa Alter,
Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten, Bildungsniveau, finanzielle
Lage oder Unabkömmlichkeit, die in einer Gesamtschau eine besondere
Belastung im Einzelfall ergeben“,
b) die in ,,Einzelfällen [...] Gründe für einen Härtefall auch bei dem in
Deutschland lebenden Ehegatten“ berücksichtigen, die die ,,Grenze des
Zumutbaren [...] vor Ablauf eines Jahres erreicht sein [lassen können],
[...] zum Beispiel bei einer unvorhersehbar eintretenden schweren
Erkrankung des in Deutschland lebenden Ehegatten“,
c) die ,,die individuelle Prüfung jedes Visumsantrags umfasst stets auch die
Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne der Vorschrift vorliegen könnte, selbst
wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich geltend macht“ betrifft,
d) die sich auf die Möglichkeit der Antragsteller oder Antragstellerinnen
bezieht, ,,individuelle Lebensumstände im Visumsverfahren darzulegen, die
einen Spracherwerb unmöglich oder unverhältnismäßig machen würden
(z. B. gesundheitliche Schwächen, Aufenthalt in entlegener Gegend ohne
Stromversorgung und Internet, Mittellosigkeit), und dadurch das
Vorliegen eines Härtefalls nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG
geltend zu machen“ (Antwort vom 1. November 2016 auf die Schriftliche
Frage 9 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache
18/10202)?
Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 25 wird verwiesen. Aus Sicht der
Bundesregierung bedarf es darüber hinaus keiner weiteren Konkretisierung der
Vorgaben zur Anwendung der bestehenden rechtlichen Grundlagen, da die
fachkundigen Bundesbediensteten die ihnen zu Verfügung stehenden fachlichen
Weisungen aufgrund ihrer Ausbildung umzusetzen wissen.
15. Kann die Bundesregierung explizit bestätigen, dass ein Verweis auf eine
„mögliche Unterstützung durch den Partner“ in Deutschland bei der Frage
der Zumutbarkeit der Kosten nicht mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli
2015 vereinbar ist (wenn nein, bitte begründen; Nachfrage zur insoweit
unbeantwortet gebliebenen zweiten Teil der Schriftlichen Frage 9 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/10202)?
Der EuGH äußert sich in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache
C-153/14 nicht explizit zu der Frage, ob eine mögliche Unterstützung durch den
Partner in Deutschland bei der Frage der Zumutbarkeit der Kosten beachtet
werden darf. Er weist aber darauf hin, dass die finanzielle Lage der
Familienangehörigen des Zusammenführenden zu berücksichtigen ist (Rn. 58). Insofern hält die
Bundesregierung an ihren Antworten zu den Fragen 27 bis 29 auf
Bundestagsdrucksache 18/9651 fest, die durch die Entscheidung des BVerwG vom 30. März
2010 (1 C 8.09, Rn. 44) und Artikel 7 Absatz 1 lit. c) der Richtlinie 2003/86/EG
des Rates vom 22. September 2013 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung gestützt werden.
16. Gibt es eine Verpflichtung für die nachzugswilligen Ehegatten, den Weg des
billigsten Spracherwerbs zu wählen (z. B. per Internet), oder warum verweist
die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung von Fragen zur Zumutbarkeit
von Kosten im Zusammenhang mit dem Spracherwerb hinsichtlich des
Urteils des EuGH vom 9. Juli 2015 auf die Möglichkeit, kostenlose
Lernangebote im Internet in Anspruch zu nehmen oder die Sprachkenntnisse auf
anderem Wege zu erwerben (vgl. Antwort vom 1. November 2016 auf die
Schriftliche Frage 9 der Abgeordneten Sevim Dağdelen und auf
Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17, bitte begründen)?
17. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass es mit dem Urteil
des EuGH vereinbar sei, dass die Kosten des Spracherwerbs in den
wichtigsten fünf Herkunftsländern mit 492 Euro über dem vom EuGH bereits für zu
hoch erachteten Wert von 460 Euro liegen, nur weil es auch günstigere
Möglichkeiten des Spracherwerbs als den Besuch eines Sprachkurses beim
Goethe-Institut gebe (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu
Frage 14, S. 17)?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
18. Inwieweit sieht die Bundesregierung in ihrer Antwort zur Frage nach der
Zumutbarkeit der beim Spracherwerb und -nachweis entstehenden Kosten
im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH, wonach ,,die Vorlage eines
Zertifikats [...] nicht erforderlich [ist], wenn die erforderlichen
Sprachkenntnisse offenkundig vorhanden sind“ (Bundestagsdrucksache 18/10596,
Antwort zu Frage 14, S. 17), einen Widerspruch, weil dieser Verzicht auf einen
Sprachnachweis nur in den wenigen Fällen möglich ist, in denen ein weitaus
höheres Sprachniveau als das geforderte Niveau A1 vorliegt (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung sieht hier keinen Widerspruch. Das Sprachniveau A1 ist
vergleichsweise wenig anspruchsvoll und bedeutet, dass der Antragsteller
„vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und
verwenden [kann], die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen; [er]
kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person
stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge
sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben; [er] kann sich auf
einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder
Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“
(Ausführungen zum Niveau A 1 unter
www.europaeischer–referenzrahmen.de/). Das
ist im Visumverfahren feststellbar. Je höher das tatsächlich gezeigte
Sprachniveau ist, umso eindeutiger lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen
feststellen.
19. Inwieweit bedeutet die Antwort der Bundesregierung zur Frage nach der
Zumutbarkeit der beim Spracherwerb und -nachweis entstehenden Kosten,
wonach es im Übrigen möglich sei, ,,einen Härtefall nach § 30 Absatz 1 Satz 3
Nummer 6 AufenthG geltend zu machen“ (Bundestagsdrucksache 18/10596,
Antwort zu Frage 14, S. 17), dass bei Überschreiten der Kosten für den
Spracherwerb in der vom EuGH für bereits als unzumutbar erachteten
Summe von 460 Euro die Einreise ohne Sprachnachweis ermöglicht wird
(wenn nein, warum nicht), und von welchen Kosten wird in der Praxis von
weiteren Spracherwerbsbemühungen bzw. vom Sprachnachweis abgesehen
(bitte ausführen)?
Es steht nachzugswilligen Ehegatten frei, Form und Anbieter für
Lehrangebote zum Spracherwerb selbst zu wählen. Der Hinweis der Bundesregierung
auf kostengünstigere Möglichkeiten des Spracherwerbs erfolgte im
Zusammenhang mit der Antwort vom 1. November 2016 auf die Schriftliche Frage 9
der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/10202 und
mit der Antwort auf die Schriftliche Frage 14 der Abgeordneten Sevim
Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/10596 vom 2. Dezember 2016 und
sollte auf Alternativen zu Sprachkursen am Goethe-Institut hinweisen. Bei
dem im Urteil kritisierten Wert handelte es sich um unvermeidbare Kosten für
einen in den Niederlanden verpflichtend zu belegenden Vorbereitungskurs
und eine Integrationsprüfung „Civic Integration Basic Exam“, die nicht durch
alternative günstigere Vorbereitungsmaßnahmen vermieden werden konnten.
Im Fall des Spracherwerbs zur Erlangung des deutschen Sprachniveaus A1
liegen die Kosten hingegen nur bei Belegung eines Kurses beim Goethe-
Institut in genannter Höhe. Es steht dem Antragsteller grundsätzlich frei und kann
ihm zumutbar sein, sich auf anderem, weniger kostenintensivem Wege um
Deutschkenntnisse zu bemühen. Insofern kann nur unter Berücksichtigung
der individuellen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob für den
konkreten Antragsteller die Kosten für den Spracherwerb unzumutbar hoch
sind.
20. Stimmt die Bundesregierung zu, dass auch Kosten unter 460 Euro für den
Spracherwerb bzw. -nachweis unzumutbar hoch sein können, weil der EuGH
in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 diese Summe als zu hoch angesehen hat –
was aber noch nichts darüber aussagt, ob der EuGH nicht auch eine darunter
liegende Summe für unzumutbar erachtet hätte (wenn nein, bitte ausführen)?
Abhängig von den individuellen Umständen können sich auch Kosten von unter
460 Euro im Einzelfall als unzumutbar hoch erweisen.
21. In wie vielen Fällen und welchen Fallkonstellationen wurde bislang vom
Sprachnachweis abgesehen, weil die Kosten im Zusammenhang mit dem
Spracherwerb als zu hoch angesehen wurden?
In wie vielen Fällen und in welchen Fallkonstellationen die Kosten des
Spracherwerbs im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 30 Absatz 1 Satz 3
Nummer 6 AufenthG als zu hoch angesehen wurden, wird statistisch nicht erfasst.
22. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Nummer 4 des Erlasses
des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 geltend gemacht wurde, wurden
dem Referat 509 im Auswärtigen Amt bislang insgesamt und ungefähr pro
Jahr vorgelegt bzw. anerkannt?
Die Anzahl der Fälle wird statistisch nicht erfasst.
23. Inwieweit gilt entsprechend der Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 18/9651 nach Auffassung der Bundesregierung der subjektive
Anspruch auf Einreise nach dem EU-Recht nicht, wenn dem ,,im Bundesgebiet
lebenden ausländischen Ehepartner [...] grundsätzlich Anstrengungen
zumutbar [sind], die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur
Gänze im Ausland herzustellen“, bzw. inwieweit hält die Bundesregierung
an ihrer Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/11661 fest,
wonach dem ,,im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner [...]
grundsätzlich Anstrengungen zumutbar [sind], die familiäre Einheit durch
Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen“?
Die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/9651 ist so zu verstehen,
dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, im Einzelfall das Vorliegen der
Voraussetzungen für den aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des
Rates vom 22. September 2013 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung geschaffenen subjektiven Rechtsanspruch auf Visumerteilung zu prüfen,
der in Umsetzung der genannten Richtlinie unter den im Aufenthaltsrecht
genannten und nach der Richtlinie zulässigen Voraussetzungen besteht.
Der in der Frage zitierte Teil der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache
17/11661 bezog sich nicht auf die Frage, ob nach Auffassung der Bundesregierung
ein subjektiver Anspruch auf Visumerteilung besteht, sondern auf die Frage, ob
das grundsätzliche Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen laut der
Entscheidung des BVerwG vom 30. März 2010 (1 C 8.09) verhältnismäßig ist.
24. Warum können nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete,
gegebenenfalls nach Rücksprache mit fachkundigen Personen der Goethe-Institute,
ungefähre Einschätzungen dazu machen, in welchem Ausmaß bei nicht
bestandenen Prüfungen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ im Ausland im Rahmen
des Ehegattennachzugs fehlende Schriftkenntnisse der Grund für das
Nichtbestehen des Tests waren (Nachfrage zur Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 18/9651)?
Das Goethe-Zertifikat A1 „Start Deutsch 1“ ist eine Deutschprüfung zur
Bestätigung der ersten Stufe (A1) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
(GER) für Sprachen. Das Goethe-Institut erfasst bei der Prüfungsdurchführung
keine Daten zu fehlenden Schriftkenntnissen der Prüfungsteilnehmenden in
Bezug auf die Bestehensquote.
25. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass, wenn es in dem
aktuellen Infoblatt Nr. 40a: Ehegattennachzug, Ausgabe 06/2017,
www.tuerkei.
diplo.de/contentblob/4511606/Daten/7696066/40aehegattennachzug.pdf, der
deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei heißt: „Härtefallregelung:
Wenn Ihr Ehepartner Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein
assoziationsberechtigter […] türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz
ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das
erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte
Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. datierte Mitschriften
der Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“, nachzugswillige Ehepartner davon
ausgehen könnten, dass nur die hier genannten Umstände einen Härtefall
begründen können, weil es in dem Infoblatt nicht heißt, dass noch weitere
Gründe dazu führen können, dass kein Sprachnachweis vorgelegt werden
muss und dass es unter bestimmten Umständen auch nicht erforderlich ist,
vergebliche Spracherwerbsbemühungen über ein Jahr hinweg zu
unternehmen, und weil auch kein Hinweis auf weitergehende Informationen erfolgt,
die diese Informationen beinhalten (bitte begründen)?
Der Gefahr, dass bestehende Härtefälle im Rahmen des Visumverfahrens
unentdeckt bleiben, soll dadurch vorgebeugt werden, dass die Auslandsvertretungen
folgende Vorgaben in Bezug auf den Sprachnachweis beim Ehegattennachzug
erhalten haben:
„Die Antragsteller sollen bereits bei der Terminvergabe in allgemeiner Weise
über die Voraussetzung des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug
informiert werden. Dies sollte mittels ausführlicher Merkblätter oder durch einen
deutlichen Verweis auf Internet-Informationen der Auslandsvertretung erfolgen.
Werden bei der Antragstellung Anhaltspunkte für einen Ausnahmetatbestand
erkennbar, soll die Auslandsvertretung den Antragsteller hierzu besonders beraten. […]
Antragstellern zum Ehegattennachzug ist in jedem Fall die persönliche
Vorsprache am Visaschalter der Auslandsvertretung zu gewähren, damit sie die
Möglichkeit haben, am Schalter etwaige gesetzliche Ausnahmen vom Spracherfordernis
geltend zu machen oder die Offenkundigkeit ihrer Deutschkenntnisse
nachzuweisen. Deshalb dürfen ihnen auch bei (noch) fehlendem Sprachnachweis der
Vorsprachetermin oder der Einlass in die Visastelle nicht verwehrt werden. Ortskräfte
(auch Sicherheitskräfte) und ggf. externe Dienstleister sind hierauf besonders
hinzuweisen.“
26. Wie hoch waren zuletzt die durchschnittlichen Kosten eines Sprachkurses
und der Prüfung (bitte differenzieren) der Goethe-Institute im Ausland im
Zusammenhang des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug (bitte auch
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)?
In der nachfolgenden Tabelle sind die durchschnittlichen Kosten für einen
Deutschkurs bzw. die Sprachprüfung zur ersten Stufe (A1) des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens (GER) aufgeführt.
Für Länder mit mehreren Goethe-Instituten wurde der Wert jeweils gemittelt.
Kurse zur Erreichung des Sprachniveaus A1 / zur Vorbereitung auf die
Prüfung SD1
Durchschnittliche Kosten 2016/2017 (gerundete Preise)
Land
gerundete
Preise in
Euro
Afghanistan (GI Kabul) 420,00 €
Ägypten (GI Kairo / GI Alexandria) 440,00 €
Bosnien-Herzegowina (GI Sarajevo) 280,00 €
China (GI Peking) 850,00 €
Indien (GI Chennai) 300,00 €
Iran (Deutsches Sprachinstitut) 250,00 €
Jordanien (GI Amman) 485,00 €
Kasachstan (GI Almaty) 335,00 €
Kosovo (Sprachlernzentrum Pristina) 450,00 €
Libanon (GI Beirut) 530,00 €
Marokko (GI Rabat, GI Casablanca) 495,00 €
Mazedonien (GI Skopje) 390,00 €
Pakistan (GI Karachi) 180,00 €
Russland (GI Moskau, GI St. Petersburg, GI Novosibirsk) 490,00 €
Serbien (GI Sarajevo) 560,00 €
Thailand (GI Bangkok) 440,00 €
Tunesien (GI Tunis) 360,00 €
Türkei (GI Istanbul, GI Izmir, GI Ankara) 420,00 €
Ukraine (GI Kiew) 240,00 €
Vietnam (GI Hanoi) 440,00 €
Durchschnittliche Kosten der Prüfung (Start Deutsch 1) im Rahmen des
Ehegattennachzugs 2016/2017
Land Durchschnittliche Kosten in Euro
Afghanistan 64,79 €
Ägypten 69,06 €
Bosnien-Herzegowina 92,66 €
China 91,39 €
Indien 65,70 €
Iran 75,00 €
Jordanien 109,52 €
Kasachstan 40,59 €
Kosovo 80,00 €
Libanon 104,50 €
Marokko 141,18 €
Mazedonien 64,48 €
Pakistan 65,34 €
Russland 59,16 €
Serbien 71,78 €
Thailand 83,52 €
Tunesien 75,34 €
Türkei 73,47 €
Ukraine 69,23 €
Vietnam 90,00 €
Die Preise variieren abhängig von der Intensität: Die Kurse können eine
flache (für Lernungewohnte) oder schnelle (für Lerngewohnte) Lernprogression
haben, teilweise beinhalten sie auch Elemente der funktionalen Alphabetisierung in
lateinischer Schrift. Preisunterschiede zwischen einzelnen Ländern können in
einer divergierenden Kaufkraft in den Ländern begründet sein. Zudem können sich
die Kurspreise aufgrund der dynamischen Wechselkursentwicklung in einigen
Ländern relativ schnell verändern.
Anlage zu Frage 1 Erteilte Visa zum
Ehegattennachzug 1. Halbjahr 2016 vgl. 1. Halbjahr 2017
Land
erteilte Visa zum Ehegattennachzug
Gesamt 2016 1. Halbjahr
2016
1. Halbjahr
2017
prozentuale Veränderung
1. HJ 2016 zu 1. HJ 2017
Türkei 15.003 6.212 8.900 43,27
Libanon 5.853 2.104 3.637 72,86
Indien 4.100 2.130 2.473 16,10
Russische Föderation 2.583 1.244 1.080 -13,18
Jordanien 1.915 884 655 -25,90
Kosovo 1.903 698 1.778 154,73
China 1.869 881 917 4,09
Ukraine 1.751 887 776 -12,51
Marokko 1.511 782 773 -1,15
Tunesien 1.242 592 628 6,08
Pakistan 1.225 665 629 -5,41
Thailand 1.142 540 557 3,15
Bosnien und Herzegowina 1.107 454 801 76,43
Iran 1.094 550 351 -36,18
Ägypten 1.068 587 463 -21,12
Serbien 794 374 549 46,79
Mazedonien 648 310 315 1,61
Afghanistan 588 305 342 12,13
Vietnam 549 272 284 4,41
Philippinen 510 260 268 3,08
Gesamt Top 20 46.455 20.731 26.176 26,27
Anlage zu den Fragen 2 und 3
Start Deutsch 1-Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs in den 20
Hauptherkunftsländern 2016, Stand 22.08.2017
2016
Gesamtzahlen (intern &
extern)
Interne Prüfungsanmeldungen²
Externe Prüfungsanmeldungen
Land
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
(in
Prozent)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Nicht
bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
(in
Prozent)
Prüfungen
(in
absoluten
Zahlen)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Nicht
bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
(in
Prozent)
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Anteil
externer
Prüfungs
anmeldungen
an
Gesamtzahl
Prüfungen (in
Prozent)
Afghanistan 952 477 50% 177 50 78% 227 300 425 41% 725 76%
Ägypten 935 700 75% 159 26 86% 185 541 209 72% 750 80%
Bosnien-
Herzegowina 869 762 88% 171 22 89% 193 591 85 87% 676 78%
China 949 762 80% 209 40 84% 249 553 147 79% 700 74%
Indien 852 693 81% 544 94 85% 638 149 65 70% 214 25%
Iran 802 580 72% 69 13 84% 82 511 209 71% 720 90%
Jordanien 318 153 48% 32 20 62% 52 121 145 45% 266 84%
Kasachstan 673 427 63% 87 30 74% 117 340 216 61% 556 83%
Kosovo1 4.263 2.839 67% 2.839 1.424 67% 4263 100%
Libanon 873 562 64% 20 13 61% 33 542 298 65% 840 96%
Marokko 1.263 1.014 80% 100 9 92% 109 914 240 79% 1154 91%
Mazedonien 859 522 61% 42 15 74% 57 480 322 60% 802 93%
Pakistan 1.310 828 63% 149 61 71% 210 679 421 62% 1100 84%
Russland 1.213 961 79% 390 75 84% 465 571 177 76% 748 62%
Serbien 745 558 75% 12 1 92 13 546 186 75% 732 98%
Thailand 2.162 1.481 69% 460 135 77% 595 1021 546 65% 1567 72%
Tunesien 1.553 1.056 68% 53 11 83% 64 1003 486 67% 1489 96%
Türkei 7.447 4.771 64% 578 98 86% 676 4193 2578 62% 6771 91%
Ukraine 1.280 1.101 86% 81 10 89% 91 1020 169 86% 1189 93%
Vietnam 1.347 909 67% 270 130 68% 400 639 308 67% 947 70%
1 Im Kosovo existiert kein Goethe-Institut. Die Durchführung der Start Deutsch 1-Prüfung wird durch Mitarbeiter des Goethe-Instituts
Thessaloniki organisiert und überwacht. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile werden durch anreisende Mitarbeiter des
Goethe-Instituts Thessaloniki beaufsichtigt. Da das Goethe-Institut im Kosovo keine Sprachkurse anbietet, gibt es keine internen
Prüfungsanmeldungen. Deutschkurse werden im Kosovo z.B. durch das Sprachlernzentrum Prishtina, das ein Kooperationspartner
des Goethe-Instituts ist, angeboten.
2 Teilnehmer an Sprachkursen des Goethe Instituts
Start Deutsch 1-Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs
weltweit 2016, Stand 22.08.2017
Gesamtzahlen (intern &
extern)
Interne Prüfungsanmeldungen Externe Prüfungsanmeldungen
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
(in
Prozent)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Nicht
bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
(in
Prozent)
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Nicht
bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote
(in
Prozent)
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Anteil
externer
Prüfungs
anmeldungen
an
Gesamtzahl
Prüfungen (in
Prozent)
GESAMT 37.840 25.874 68% 5.384 1.739 76% 7.123 20.490 10.227 67% 30.717 81%
Start Deutsch 1 - Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs 2016: 15 Länder mit den höchsten
Bestehensquoten ab 100 Prüfungen, Stand 22.08.2017
Gesamtzahlen (intern &
extern)
Interne Prüfungsanmeldungen Externe Prüfungsanmeldungen
Land
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote (in
Prozent)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Nicht
bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote (in
Prozent)
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Nicht
bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote (in
Prozent)
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bosnien-
Herzegowina 869 762 88% 171 22 89% 193 591 85 87% 676
Ukraine 1280 1101 86% 81 10 89% 91 1020 169 86% 1189
Indien 852 693 81% 544 94 85% 638 149 65 70% 214
China 949 762 80% 209 40 84% 249 553 147 79% 700
Marokko 1263 1014 80% 100 9 92% 109 914 240 79% 1154
Kamerun 262 208 79% 38 2 95% 40 170 52 77% 222
Russland 1213 961 79% 390 75 84% 465 571 177 76% 748
Deutschland 468 368 79% 253 63 80% 316 115 37 76% 152
Ägypten 935 700 75% 159 26 86% 185 541 209 72% 750
Serbien 745 558 75% 12 1 92 13 546 186 75% 732
Georgien 363 267 74% 11 4 73% 15 256 92 74% 348
Iran 802 580 72% 69 13 84% 82 511 209 71% 720
Indonesien 253 181 72% 51 11 82% 62 130 61 68% 191
Elfenbeinküste 111 79 71% 69 26 73% 95 10 6 63% 16
Peru 107 75 70% 14 2 88% 16 61 30 67% 91
Start Deutsch 1 - Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs 2016: 15 Länder mit den
niedrigsten Bestehensquoten ab 100 Prüfungen, Stand 22.08.2017
Gesamtzahlen (intern &
extern)
Interne Prüfungsanmeldungen
Externe Prüfungsanmeldungen
Land
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote (in
Prozent)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Nicht
bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote (in
Prozent)
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Nicht
bestandene
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Bestehensquote (in
Prozent)
Prüfungen (in
absoluten
Zahlen)
Senegal 315 146 46% 66 55 55% 121 80 114 41% 194
Äthiopien 162 77 48% 59 67 47% 126 18 18 50% 36
Dominikanische Republik 176 84 48% 45 16 74% 61 39 76 34% 115
Jordanien 318 153 48% 32 20 62% 52 121 145 45% 266
Afghanistan 952 477 50% 177 50 78% 227 300 425 41% 725
Ghana 350 176 50% 112 101 53% 213 64 73 47% 137
Sri Lanka 410 221 54% 60 20 75% 80 161 169 49% 330
Bangladesch 273 157 58% 103 80 56% 183 54 36 60% 90
Mazedonien 859 522 61% 42 15 74% 57 480 322 60% 802
Kenia 224 141 63% 32 28 53% 60 109 55 66% 164
Pakistan 1310 828 63% 149 61 71% 210 679 421 62% 1100
Kasachstan 673 427 63% 87 30 74% 117 340 216 61% 556
Türkei 7447 4771 64% 578 98 86% 676 4193 2578 62% 6771
Libanon 873 562 64% 20 13 61% 33 542 298 65% 840
Togo 343 221 64% 160 85 65% 245 61 37 62% 98
Anlage zu Frage 4 Erteilte Visa nach § 16 Absatz 5 AufenthG Stand: 21. August 2017
– 20 wichtigste Herkunftsländer –
Land
Sprachkurs ohne Studium 2016 Schulbesuch 2016 Sprachkurs ohne Studium 2017 Schulbesuch 2017
Q1 Q2 Q3 Q4 Gesamt Q1 Q2 Q3 Q4 Gesamt Q1 Q2 Gesamt Q1 Q2 Gesamt
China 61 50 158 96 365 55 117 295 95 562 50 56 106 62 130 192
Taiwan 40 36 49 28 153 188 22 441 32 683 17 8 25 202 17 219
Mexiko 25 45 37 99 206 29 130 178 39 376 30 80 110 21 118 139
Vietnam 135 99 140 66 440 2 11 13 3 29 29 10 39 5 25 30
Kolumbien 49 39 34 31 153 67 26 91 71 255 44 41 85 55 21 76
Russische
Föderation 63 52 67 62 244 2 6 33 12 53 51 14 65 3 11 14
Türkei 65 54 51 74 244 0 4 28 3 35 85 28 113 2 10 12
Indien 35 23 32 48 138 43 14 62 3 122 43 49 92 26 5 31
Thailand 26 19 42 33 120 15 28 71 9 123 45 37 82 19 25 44
Albanien 42 35 50 95 222 1 2 7 3 13 74 35 109 2 1 3
Libanon 97 37 51 27 212 0 0 5 0 5 32 28 60 0 0 0
Ukraine 38 51 50 39 178 1 3 14 3 21 45 24 69 1 1 2
Peru 28 22 22 26 98 1 2 21 0 24 22 25 47 5 0 5
Mazedonien 31 22 21 26 100 3 2 7 0 12 27 17 44 2 1 3
Argentinien 9 11 3 2 25 27 4 47 5 83 4 5 9 17 1 18
Bosnien
und
Herzegowina 32 12 33 19 96 0 0 3 1 4 25 11 36 1 0 1
Chile 4 3 6 6 19 2 12 57 7 78 4 3 7 1 3 4
Ägypten 25 27 19 14 85 0 0 8 1 9 21 14 35 0 0 0
Serbien 19 13 12 19 63 0 0 15 0 15 17 10 27 1 1 2
Costa Rica 3 3 5 10 21 30 2 11 5 48 5 5 10 15 6 21
Gesamt
Top 20 827 653 882 820 3.182 466 385 1.407 292 2.550 670 500 1.170 440 376 816
Anlage zu Frage 5 Erteilte Visa zum Stand: 21. August 2017
Ehegattennachzug 1. Halbjahr 2017
– 20 wichtigsten Herkunftsländer –
Land Ausl. Ehefrau zu dt. Ehemann
Ausl. Ehemann
zu dt. Ehefrau
Ausl. Ehefrau zu
ausl. Ehemann
Ausl. Ehemann
zu ausl.
Ehefrau
Türkei 618 946 6641 695
Libanon 150 131 3182 174
Indien 98 63 2151 161
Russische Föderation 600 78 331 71
Jordanien 45 13 548 49
Kosovo 350 420 760 248
China 270 11 540 96
Ukraine 384 44 313 35
Marokko 380 205 160 28
Tunesien 190 259 151 28
Pakistan 140 69 394 26
Thailand 517 8 26 6
Bosnien und Herzegowina 37 41 531 192
Iran 75 16 212 48
Ägypten 27 106 303 27
Serbien 68 45 277 159
Mazedonien 26 30 177 82
Afghanistan 106 42 182 12
Vietnam 128 16 111 29
Philippinen 236 9 22 1
Gesamt Top 20 4.445 2.552 17.012 2.167
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ISSN 0722-8333]