[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
6. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13543
18. Wahlperiode 08.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij,
Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13374 –
Reformbedarf bei der Anerkennung von Berufskrankheiten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gelten eng eingegrenzte
Erkrankungen als Berufskrankheiten (BK). Zwingend vorausgesetzt werden
hierfür stets die Prüfung und Feststellung besonderer Gefährdungen am
Arbeitsplatz. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre
Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen
sein. Erkenntnisse aufgrund der Erkrankung einer Einzelperson genügen nicht.
Die derzeit anerkennungsfähigen und ggf. zu entschädigenden
Berufskrankheiten finden sich in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Als
zuständige Träger der Unfallversicherung sind es die Berufsgenossenschaften, die
festzustellen haben, ob die betreffende Erkrankung durch versicherte berufliche
Tätigkeiten verursacht wurde. Das ist die Voraussetzung für die Gewährung von
Renten und Entschädigungen.
Die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber alleine.
Hierin begründet sich möglicherweise eine Anfälligkeit, in eigenem
finanziellem Interesse möglichst wenigen Anträgen auf Anerkennung als
Berufskrankheit stattzugeben. „Dass die Stellen, die für eventuelle Schäden bezahlen sollen,
diese auch ermitteln, ist eine absolut einmalige Besonderheit unserer
Rechtsordnung“, sagt Hans-Joachim Woitowitz, emeritierter Professor für Arbeitsmedizin
der Universität Gießen (s.
www.taz.de/!5076530/).
Offenkundig jedenfalls ist nach Ansicht der Fragesteller ein Missverhältnis
zwischen Verdachtsmeldungen und der Anerkennung von Berufskrankheiten –
besonders auch im Zusammenhang mit Asbest. Dabei stellt sich auch die Frage,
ob die gesetzlichen Hürden zu hoch sind. Verbleiben die Kosten für Behandlung
und Rehabilitation berufsbedingt Erkrankter bei den Kranken- und
Rentenversicherungen, bedeutet das eine Umverteilung zulasten der Beschäftigten, weil
hierfür auch Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden. Für die Betroffenen kommt
als Problematik hinzu, dass „angesichts des häufig fortgeschrittenen
Lebensalters der Versicherten Gesamtverfahrensdauern (…) von oft über zehn Jahren
rasch zur faktischen Rechtsverweigerung (geraten)“ (s. Soziale Sicherheit 10-
11/2016).
1. Welche Kosten haben nach Kenntnis der Bundesregierung berufsbedingte
Erkrankungen in den letzten 15 Jahren jeweils verursacht, und welchen
Anteil davon tragen die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die
Berufsgenossenschaften (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der folgenden Tabellen ist vorab darauf hinzuweisen, dass es in der
gesetzlichen Unfallversicherung zwei Verbände gibt, die organisatorisch
unabhängig voneinander sind und getrennte Statistiken führen: Die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) ist der Verband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist seit dem Jahr 2013 Teil der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die u. a. als
Unfallversicherungsträger tätig ist und zugleich Verbandsaufgaben wahrnimmt.
Die Datenlage der SVLFG ermöglicht eine valide statistische Auswertung erst ab
dem Jahr 2013, dem Errichtungsjahr der SVLFG, in der die bis dahin
selbständigen regionalen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgegangen sind.
Ab diesem Zeitpunkt steht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung eine
bundesweite einheitliche Datenbank zur Verfügung.
Hinsichtlich „berufsbedingten“ Erkrankungen findet weder in der gesetzlichen
Krankenversicherung noch in den Arbeitsunfähigkeitsstatistiken eine
Aufschlüsselung nach „berufsbedingten“ und „nicht berufsbedingten“ Erkrankungen statt.
Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse zu den Kosten
„berufsbedingter“ Erkrankungen vor.
Für die gesetzlich definierten Berufskrankheiten weist die folgende Tabelle der
DGUV die von ihren Unfallversicherungsträgern vollständig getragenen Kosten
aus:
Berufskrankheiten-Kostenerhebung (BK-KOST)* - Gewerbliche Wirtschaft und öffentlicher Dienst**
Kosten für Leistungsfälle - alle Berufskrankheiten
Geschäftsjahr
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Leistungen insgesamt (Betrag in Mio. Euro)
Gesamt
1.252,5 1.270,9 1.271,1 1.264,6 1.264,4 1.221,4 1.228,7 1.365,2 1.438,1 1.413,1 1.429,6 1.428,1 1.489,0 1.513,2 1.577,0
* Ein Teil der Konten des Kontenrahmens für die UV-Träger sind nur auf aggregierter Ebene verfügbar und daher nicht Teil der Berufskrankheiten-
Kostenerhebung.
** Erfassung der UV-Träger der öffentlichen Hand (UVTöH) ab 2010.
© DGUV Referat Statistik; erstellt am 24. August 2017
Neben diesen Ausgaben tragen die Unfallversicherungsträger auch die Kosten der
Verhütung von Berufskrankheiten. Im Jahr 2016 betrugen diese 221,6 Mio. Euro.
Die Gesamtausgaben für anerkannte Berufskrankheiten in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den Jahren 2013 bis 2016 sind in der nachfolgenden
Übersicht der SVLFG dargestellt (gerundete Beträge in Euro):
Jahr Gesamtausgaben
2013 41.827.994
2014 43.228.535
2015 44.111.093
2016 44.494.530
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennungsquote der
Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit in den letzten 15 Jahren
entwickelt, und wie erklärt sich die Bundesregierung diese Entwicklung?
Verdachtsanzeigen zum Vorliegen einer Berufskrankheit können in jedem Fall
einer möglichen oder (subjektiv) vermuteten berufsbedingten Verursachung einer
Erkrankung abgegeben werden, nicht erst bei einem (sachlich) begründeten
Verdacht. Dementsprechend ist die Qualität der Anzeigen sehr heterogen, sowohl
nach Person der Anzeigenden als auch bei den unterschiedlichen
Berufskrankheiten. Da aber jede Anzeige eine Chance zur Prävention bieten kann, ermuntert die
gesetzliche Unfallversicherung zu großzügigem Anzeigeverhalten – auch wenn
dadurch die Zahl der Ablehnungen potentiell überproportional steigt. Eine auf die
bloße Anzahl der Verdachtsmeldungen abstellende Anerkennungsquote kann
somit für die statistische Betrachtung des Berufskrankheitengeschehens kein
signifikantes Kriterium darstellen und wird daher nicht gebildet.
Die Entwicklung der Berufskrankheiten-Anzeigen stellt sich nach Angaben der
DGUV wie folgt dar:
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Berufskrankheiten insgesamt (inkl. DDR-BKVO)
Jahr
BK-Verdachtsanzeigen
Anzahl
2002 68.196
2003 62.130
2004 60.965
2005 59.919
2006 61.457
2007 61.150
2008 60.736
2009 66.951
2010 70.277
2011 71.269
2012 70.566
2013 71.579
2014 71.685
2015 76.991
2016 75.491
© DGUV Referat Statistik; erstellt am 31. August 2017
Die DGUV weist darauf hin, dass nach einer Umstellung der statistischen
Erfassung in Abstimmung mit dem damals zuständigen Bundesministerium für
Gesundheit und soziale Sicherung ab dem Jahr 2005 Hautarztberichte als
Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen gelten. Da also ein Großteil der
Verdachtsanzeigen auf die Berufskrankheit Nummer 5101 (Hautkrankheiten) mit
Unterlassungszwang entfällt und bei diesen dann häufig die verschiedenen Merkmale nicht alle
erfüllt sind, können diese zwar nicht als BK anerkannt werden, erhalten aber
trotzdem aufgrund der bestätigten beruflichen Verursachung – zum Teil
umfangreiche – Leistungen auf Kosten der Unfallversicherung im Rahmen von § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung.
Nachfolgend wird daher die Entwicklung der letzten 15 Jahre bei den Fällen
dargestellt, in denen die berufliche Verursachung bestätigt wurde und daher ggf.
auch Leistungen der Unfallversicherung erbracht wurden.
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Berufskrankheiten insgesamt (inkl. DDR-BKVO)
Jahr
BK-Verdacht bestätigt
Anzahl
2002 25.942
2003 24.877
2004 24.942
2005 25.022
2006 23.019
2007 23.663
2008 23.028
2009 25.570
2010 31.219
2011 34.573
2012 35.293
2013 36.202
2014 36.754
2015 37.149
2016 40.056
© DGUV Referat Statistik; erstellt am 28. August 2017
Die Steigerungen wurden im Wesentlichen zum einen durch die Erweiterungen
der Berufskrankheitenliste (Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung) sowie
zum anderen durch Änderungen in der Erfassung von Hautarztberichten
verursacht.
Die Entwicklung zu den Anerkennungen stellt sich folgendermaßen dar:
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Berufskrankheiten insgesamt (inkl. DDR-BKVO)
Jahr
Anerkannte BKen
Anzahl
2002 17.722
2003 16.778
2004 16.784
2005 15.920
2006 14.156
2007 13.383
2008 12.972
2009 16.078
2010 15.461
2011 15.262
2012 15.291
2013 15.656
2014 16.112
2015 16.802
2016 20.539
Nach Angaben der SVLFG stellt sich die Zahl der Verdachtsmeldungen und der
Anerkennungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Jahre von
2013 bis 2016 wie folgt dar; valide Angaben für die Zeit vor 2013 sind nicht
möglich (s. Antwort zu Frage 1):
Jahr Verdachtsmeldungen Anerkennungen
2013 3.199 762
2014 3.513 867
2015 4.798 1.248
2016 4.788 1.807
3. Wie lange dauerte nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils der
Aufnahmeprozess der einzelnen Berufskrankheiten (BK) von den ersten
begründeten Verdachtsfällen bis zur Aufnahme in Anlage 1 der BK-Verordnung (bitte
einzeln angeben)?
Die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die Berufskrankheitenliste erfordert
nach § 9 SGB VII wissenschaftliche Erkenntnisse über den
Ursachenzusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Krankheitsentstehung. Die
wissenschaftliche Prüfung erfolgt durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Der Beratungsprozess beginnt damit, dass nach Auffassung des
Sachverständigenbeirats hinreichende Anhaltspunkte für die nach dem Gesetz erforderlichen
Erkenntnisse vorliegen könnten und ein Beschluss zur Erarbeitung einer
wissenschaftlichen Empfehlung getroffen wird; die Prüfung wird abgeschlossen mit
Veröffentlichung der Empfehlung. Die Betroffenen können dann nach § 9
Absatz 2 SGB VII (sog. Wie-Berufskrankheit) entschädigt werden. Daran
anschließend erfolgt die Umsetzung der Empfehlung durch die rechtsförmliche Aufnahme
der Krankheit in die Berufskrankheitenliste durch eine Änderungsverordnung zur
Berufskrankheiten-Verordnung.
Die Dauer der beiden Verfahrensschritte für die in den letzten 15 Jahren neu in
die Liste aufgenommenen Erkrankungen ist in der nachstehenden Tabelle
dargestellt (Reihenfolge entsprechend der BK-Nummer in der Liste).
BK-Nummer
der Anlage 1
zur BKV
Berufskrankheiten-
Kurzbezeichnung
Beratungszeit im
Ärztlichen
Sachverständigenbeirat1
Zeit bis zur
Aufnahme in
die BK-Liste2
BK-Nr. 1318 Blutkrebs durch Benzol 7 Jahre 9 Monate 1 Jahr 7 Monate
BK-Nr. 1319 Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäure 3 Jahre 11 Monate 3 Jahre 4 Monate
BK-Nr. 1320 Leukämie durch 1,3-Butadien 1 Jahr 11 Monate 11 Monate
BK-Nr. 1321 Blasenkrebs durch PAK 1 Jahr 9 Monate 11 Monate
BK-Nr. 2106 Druckschädigung der Nerven 4 Jahre 2 Monate 1 Jahr
BK-Nr. 2112 Kniegelenkarthrose 4 Jahre 8 Monate 3 Jahre 8 Monate
BK-Nr. 2113 Carpaltunnelsyndrom 4 Jahre 4 Monate 5 Jahre 6 Monate
BK-Nr. 2114 Hypothenar-Hammer-Syndrom 1 Jahr 11 Monate 2 Jahre 6 Monate
BK-Nr. 2115 Fokale Dystonie bei Berufsmusikern 2 Jahre 11 Monate 11 Monate
BK-Nr. 4104 Erweiterung auf Eierstockkrebs durch
Asbest
2 Jahre 2 Monate 6 Monate
BK-Nr. 4112 Lungenkrebs durch Quarzstaub 1 Jahr 10 Monate 1 Jahr
BK-Nr. 4113 Lungenkrebs durch PAK 1 Jahr 10 Monate 11 Jahre 2 Monate3
BK-Nr. 4113 Erweiterung auf Kehlkopfkrebs durch PAK 3 Jahre 5 Monate 11 Monate
BK-Nr. 4114 Lungenkrebs durch Asbest und PAK 1 Jahr 1 Monat 2 Jahre 2 Monate
BK-Nr. 4115 Lungenfibrose durch Schweißrauche 4 Jahre 8 Monate 2 Jahre 8 Monate
BK-Nr. 5103 Weißer Hautkrebs durch natürliches
UV-Licht
6 Jahre 11 Monate 1 Jahr 4 Monate
1 Zeitdauer vom Beginn der Beratungen (Beschluss zur Erarbeitung einer
wissenschaftlichen Empfehlung) bis zur Veröffentlichung der Empfehlung
2 Zeitdauer von der Veröffentlichung der Beirats-Empfehlung bis zur
Verabschiedung der BKV-Änderungsverordnung
3 Die im April 1998 veröffentliche Empfehlung des Beirats zur BK-Nr. 4113
wurde erst mit der 2. BKV-Änderungsverordnung 2009 rechtsförmlich
umgesetzt.
Die zum Teil erheblichen Unterschiede bei der Beratungszeit im
Sachverständigenbeirat erklären sich insbesondere aus dem je nach Krankheitsbild
unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad der wissenschaftlichen Prüfung. Die Unterschiede bei
der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste beruhen darauf, dass jeweils mehrere
Beiratsempfehlungen zusammengefasst in einer Änderungsverordnung
umgesetzt werden. Durch die zwischenzeitliche Anerkennung als „Wie-
Berufskrankheit“ entstehen den Betroffenen hierdurch keine Nachteile.
4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Anerkennung als Berufskrankheit in den letzten 15 Jahren auf § 9 Absatz 2
SGB VII („Wie-BK“) zurückgegriffen (bitte jährlich angeben), und wie
erklärt sich die Bundesregierung diese Zahlen?
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Anforderungen des § 9 Absatz 2
SGB VII erfüllen, liegen vor allem dann vor, wenn Empfehlungen des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ zur Aufnahme neuer
Erkrankungen in die BKV vorliegen.
Die DGUV verweist hierzu auf eine Auswertung der statistischen Daten der
Unfallversicherungsträger:
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Jahr Anzahl der Anerkennungen
2002 78
2003 27
2004 29
2005 817
2006 350
2007 76
2008 115
2009 1.064
2010 201
2011 136
2012 120
2013 344
2014 657
2015 211
2016 45
© DGUV Referat Statistik; erstellt am 29. August 2017
Die zum Teil erheblichen Unterschiede bei der Anzahl der Anerkennungen pro
Jahr begründen sich wie folgt:
Mit der Veröffentlichung der Empfehlung des Sachverständigenbeirats im
Gemeinsamen Ministerialblatt werden die Erkenntnisse einem breiteren Kreis bekannt und
führen zu mehr Anzeigen und Anerkennungen der entsprechenden Erkrankungen
als „Wie-Berufskrankheit“. Mit der späteren Aufnahme in die Berufskrankheiten-
Verordnung werden diese Erkrankungen dann als sog. Listen-Berufskrankheit und
nicht mehr nach § 9 Absatz 2 SGB VII anerkannt und die Zahl der „Wie-
Berufskrankheiten“ geht wieder zurück, bis neue Empfehlungen vorliegen.
Die Zahl der Anerkennungen nach § 9 Absatz 2 SGB VII in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung stellt sich für die Jahre von 2013 bis 2016 wie folgt dar;
valide Angaben für die Zeit vor 2013 sind nicht möglich (s. Antwort zu Frage 1):
Jahr Anerkennungen Berufskrankheiten § 9 Abs. 2 SGB VII
2013 155
2014 278
2015 99
2016 3
5. Wie viele Klagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
15 Jahren aufgrund einer Ablehnung auf Anerkennung als Berufskrankheit,
und wie viele dieser Klagen waren für den Kläger/die Klägerin erfolgreich
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Statistik der Sozialgerichtsbarkeit enthält nach Angaben der DGUV die
folgenden Daten:
Statistik der Sozialgerichtsbarkeit
(Verfahren 1. Instanz)
Berichtsjahr
Erledigte Sozialgerichtsverfahren
aufgrund von Erkrankungen
Anteil der erledigten Sozialgerichtsverfahren aufgrund von
Erkrankungen mit Erfolg für Versicherte / Hinterbliebene
Anzahl in Prozent
2001 6.882 9,2%
2002 6.917 8,6%
2003 6.937 8,2%
2004 6.561 7,9%
2005 5.995 9,2%
2006 5.362 10,6%
2007 5.083 10,1%
2008 4.518 11,2%
2009 4.541 10,8%
2010 4.662 12,0%
2011 4.389 10,5%
2012 4.312 10,6%
2013 4.047 12,0%
2014 4.418 11,0%
2015 4.178 13,1%
2016 4.015 12,6%
© DGUV Referat Statistik; erstellt am 24. August 2017
In den „Sozialgerichtsverfahren aufgrund von Erkrankungen“ sind nicht nur die
Streitigkeiten, ob eine Krankheit anzuerkennen ist, enthalten, sondern auch z.B.
Fragen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, zum Rentenbeginn, zum Umfang
der Berufskrankheiten-Folgen, zur Höhe des Jahresarbeitsverdienstes oder zum
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder nach § 3 Absatz 2
der Berufskrankheiten-Verordnung (Minderverdienst). Von den 505 im Jahr 2016
mit Erfolg für Versicherte/Hinterbliebene erledigten Sozialgerichtsverfahren
aufgrund von Erkrankungen führten 275 Verfahren zur Anerkennung des
Versicherungsfalls (113 mit und 162 ohne nachfolgende Rentengewährung). Bei den
übrigen Fällen handelt es sich um erstmalige Feststellung von Rente, Abfindung
oder Sterbegeld bei durch die Unfallversicherung bereits anerkannten
Versicherungsfällen bzw. um sonstige Renten- oder Leistungsfeststellungen.
Landessozialgerichtsverfahren sind nicht Teil der obigen Tabelle. Im Jahr 2016
wurden 841 Landessozialgerichtsverfahren aufgrund von Erkrankungen wirksam
abgeschlossen, davon 10,7 Prozent mit Erfolg für Versicherte/Hinterbliebene.
Nach Angaben der SVLFG hat die in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
geführte Statistik der Klageverfahren bislang nicht nach Versicherungsfällen
(Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen) unterschieden. Erst mit Beginn dieses
Jahres wird differenziert erfasst. Daher ist für die zurückliegenden Jahre keine
Auswertung im Sinne der Fragestellung möglich.
6. Wie viele dieser Klagen gelangten nach Kenntnis der Bundesregierung bis
vor das Bundessozialgericht (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Wie lange dauerte ein Anerkennungsverfahren durchschnittlich und im
Median?
Nach den statistischen Angaben der DGUV dauert es bis zur ersten
versicherungsrechtlichen Entscheidung, die dem Versicherten mitgeteilt wird,
durchschnittlich 5 Monate, im Median 2,7 Monate. In dieser Zeit sind die notwendigen
medizinischen und technischen Ermittlungen durchzuführen und ggf. auch die für
den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen gemäß § 4 der
Berufskrankheiten-Verordnung zu beteiligen.
Statistische Angaben aus dem Bereich der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung liegen hierzu nicht vor.
8. Wie oft dauerte nach Kenntnis der Bundesregierung das Verfahren zur
Anerkennung einer Berufskrankheit in den letzten 15 Jahren unter einem Jahr,
zwischen einem und zwei Jahren, zwischen zwei und fünf Jahren, zwischen
fünf und zehn Jahren und über zehn Jahren bzw. ist noch offen (bitte auch
nach Krankheiten aufschlüsseln)?
Nach den statistischen Angaben der DGUV lag der Anteil der erstmals im Jahr
2016 entschiedenen Fälle mit einer Verfahrensdauer von höchstens einem Jahr
bei 89,3 Prozent. Im Jahr 2015 lag der Anteil bei 88,6 Prozent. Darüber hinaus
liegen der DGUV keine statistischen Daten vor.
Statistische Angaben der SVLFG für den Bereich der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung liegen nicht vor.
9. Bei welchen drei Berufskrankheiten dauerte nach Kenntnis der
Bundesregierung das Verfahren zur Anerkennung in den letzten 15 Jahren
durchschnittlich am längsten, und welches sind die Ursachen?
Nach den statistischen Angaben der DGUV waren dies im Jahr 2016 die
Berufskrankheit Nummer 2107 mit 14,9 Monaten, die Berufskrankheit Nummer 1109
mit 12,3 Monaten und die Berufskrankheit Nummer 1315 mit 11,1 Monaten
durchschnittlicher Verfahrensdauer. Im Jahr 2015 waren dies die
Berufskrankheiten Nummern 1311, 1308 und 1310 und im Jahr 2014 die Berufskrankheiten
Nummern 1309, 4108 und 2104. Darüber hinaus liegen der DGUV hierzu keine
statistischen Daten vor.
Die Berufskrankheiten, die besonders lange Bearbeitungszeiten haben, sind in der
Regel relativ selten, d. h. pro Berufskrankheit erfolgen häufig deutlich weniger
als 25 Anzeigen pro Jahr insgesamt, so dass schon Schwierigkeiten in wenigen
Fällen bei den notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Änderungen bei der
durchschnittlichen Laufzeit führen.
Statistische Angaben der SVLFG für den Bereich der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung liegen nicht vor.
10. Sieht die Bundesregierung an dieser Stelle Handlungsbedarf – insbesondere
mit Blick auf § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB I): „Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
umfassend und zügig erhält“ (bitte begründen)?
Vor dem Hintergrund der oft aufwendigen medizinischen und technischen
Ermittlungen bei der Anerkennung einer Berufskrankheit und der überschaubaren
Verfahrensdauer sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf.
Gesetzeslage
11. Inwiefern hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, dass sehr strenge
Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis gelten, wie die
monokausale Verursachung einer BK und den Vollbeweis (bitte jeweils
begründen)?
Das Berufskrankheitenrecht als Teil der gesetzlichen Unfallversicherung ist vom
Kausalitätsprinzip geprägt. Nur wenn die Ursache einer Erkrankung auf die
berufliche Tätigkeit der Versicherten zurückzuführen ist, kann dies
Leistungsansprüche gegen die Unfallversicherung auslösen. Dies entspricht Aufgabe und
Charakter der Unfallversicherung als Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber
und der alleinigen Finanzierung durch die Arbeitgeber.
Dementsprechend müssen für die Aufnahme einer Krankheit in die
Berufskrankheitenliste gesicherte medizinische Erkenntnisse über ihre Verursachung
vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für monokausal und multikausal verursachte
Berufskrankheiten (s. hierzu auch Antwort zu Frage 61).
Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs gilt auch für die Anerkennung im
konkreten Einzelfall. Allerdings müssen hierzu nur die objektiv feststellbaren
Tatsachen (die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die
Krankheit) im Sinn des Vollbeweises, d. h. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für den Ursachenzusammenhang genügt eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs reicht
nicht aus.
Wollte man auf den Nachweis der allgemeinen und individuellen Tatsachen und
Ursachenzusammenhänge verzichten, wäre eine Abgrenzung zwischen beruflich
und privat erworbenen Erkrankungen nicht mehr möglich und damit die Haftung
der Arbeitgeber nicht zu rechtfertigen.
12. Welcher genaue Wert wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis
für die gesetzliche Norm des gruppentypischen Erkrankungsrisikos „in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung“ (§ 9 Absatz 1 SGB VII)
verwendet, und warum?
Die Ermächtigungsnorm des § 9 Absatz 1 SGB VII verlangt für die Aufnahme
einer Erkrankung in die Berufskrankheitenliste, dass „bestimmte
Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung“
gefährdet sein müssen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6.
Dezember 1977 – 1 BvR – 920/77 –) und ihm folgend Rechtsprechung und Rechtslehre
hat hierzu formuliert: „Die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter
Personengruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten der Krankheit, nicht
dagegen auf die Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit. Ob
eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten
Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert den
Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine
langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit daraus
schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden
Arbeitsleben liegt.“
Für diese sog. gruppentypische Risikoerhöhung wird demnach vorausgesetzt,
dass die berufstypisch exponierte Personengruppe „in erheblich höherem Grad“
als die Vergleichsgruppe der übrigen Bevölkerung einer bestimmten Einwirkung
ausgesetzt ist. Die besondere Gefährdung muss sich in der empirisch ermittelten
Überhäufigkeit des Auftretens „gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen“
manifestieren.
Was „erheblich“ in diesem Sinn ist, ist im Gesetz nicht quantifiziert oder auf
andere Weise festgelegt. Für die Aufnahme neuer Erkrankungen in die
Berufskrankheitenliste wird seit mehreren Jahrzehnten in der Regel eine Verdoppelung des
relativen Risikos, d. h. eine Verdoppelung der Erkrankungshäufigkeit der
exponierten Personengruppe im Verhältnis zur Vergleichsgruppe, zugrunde gelegt.
Hierdurch wird erreicht, dass für den allgemeinen Ursachenzusammenhang
zwischen der Einwirkung und der Krankheitsentstehung eine zumindest
überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Dies entspricht dem Kausalitätsprinzip der
gesetzlichen Unfallversicherung.
13. Welche Krankheiten wurden in den letzten zehn Jahren bei welcher
Berufsgruppe nach Kenntnis der Bundesregierung nicht anerkannt, weil das
Erkrankungsrisiko nur 10 Prozent bzw. nur 20 Prozent über dem durchschnittlichen
Wert lag?
Hierzu liegen der Bundesregierung mangels statistischer Angaben der DGUV und
der SVLFG keine Erkenntnisse vor.
14. Wie erklärt sich die Bundesregierung die hohe Zahl von Berufskrankheiten,
bei denen eine berufliche Verursachung festgestellt wurde, aber die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/10620, Abb. 12)?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, wie etwa die Streichung
des Unterlassungszwanges nach § 9 Absatz 1 (bitte begründen)?
Neun von derzeit 80 Berufskrankheiten erfordern als
Anerkennungsvoraussetzung die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit durch den Versicherten – sog.
Unterlassungszwang. Geben die Betroffenen die Tätigkeit nicht auf, kann die
Erkrankung nicht anerkannt werden. In diesen Fällen wird lediglich die berufliche
Verursachung festgestellt. Das Kriterium wurde in früheren Jahrzehnten aus
unterschiedlichen Gründen, wie z. B. zur Vermeidung einer weiteren Schädigung
der Betroffenen (Präventionswirkung), verwendet. Seit rund 25 Jahren macht der
Verordnungsgeber davon keinen Gebrauch mehr.
In rund 97 Prozent der Fälle (20 021 von 20 550 – Tab. TC 6 im Bericht der
Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit –
Bundestagsdrucksache 18/10620) handelt es sich hierbei um Hauterkrankungen, für
deren statistische Erfassung mehrere Besonderheiten gelten. Insbesondere
werden hier mehrere Tausend Fälle miterfasst, in denen noch gar kein
Berufskrankheiten-relevantes Krankheitsbild vorliegt, aber aus präventiven Gründen bereits
im Vorfeld Leistungen erbracht werden, um die Entstehung der Berufskrankheit
zu verhindern. Eine Anerkennung als Berufskrankheit scheidet hier von
vorneherein aus.
15. Teilt die Bundesregierung die Forderung, dass für die Arbeitsanamnese
fehlende Unterlagen durch Erklärung der Betroffenen zu ersetzen sind, damit
die Betroffenen nicht unter den Versäumnissen ihrer Arbeitgeber leiden
müssen (vgl. Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung)?
Was unternimmt die Bundesregierung hinsichtlich der Problematik des
Beweisnotstandes konkret?
Das Berufskrankheitenrecht als Teil der gesetzlichen Unfallversicherung ist
geprägt vom Kausalitätsprinzip. Die Versicherten selbst haben hierbei keine
Darlegungs- oder Beweisführungspflichten. Sie sollen und haben im
Anerkennungsverfahren zwar im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken, müssen aber selbst
keine Ermittlungen anstellen oder Beweise beibringen. Vielmehr haben die
Unfallversicherungsträger die notwendigen Voraussetzungen von Amts wegen
festzustellen (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Nur wenn alle
Möglichkeiten der Ermittlung erschöpft sind, ohne dass ein
Ursachenzusammenhang festgestellt werden kann, und auch eine umfassende Würdigung der
vorliegenden Beweise die Ungewissheit nicht beseitigt hat, gilt – wie in den anderen
Sozialversicherungszweigen - auch in der Unfallversicherung der Grundsatz der
objektiven Beweislast. In einem solchen Fall können keine Leistungen erbracht
werden.
In diesem Rahmen bestehen bereits erhebliche Beweiserleichterungen zugunsten
der Versicherten, zum einen beim Beweismaßstab (nur die zugrundeliegenden
Tatsachen müssen im Vollbeweis festgestellt werden, für den
Ursachenzusammenhang reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit; in bestimmten Fällen gilt
eine Vermutungsregelung – § 9 Absatz 3 SGB VII), zum anderen bei der
Tatsachenfeststellung. Hier haben die Unfallversicherungsträger die Beweislage
zugunsten der Versicherten insbesondere durch die Errichtung von
Gefährdungsoder Arbeitsplatzkatastern verbessert. Diese lassen Rückschlüsse auf Art und
Ausmaß der mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen zu, auch
wenn am Arbeitsplatz des Betroffenen selbst keine Ermittlungen mehr möglich
sind, etwa weil das Unternehmen nicht mehr existiert, Produktionsverhältnisse
sich geändert haben oder Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 1997 in einer
Grundsatzentscheidung zur Frage der Beweislast in der gesetzlichen Unfallversicherung
ausgeführt (Urteil vom 27. Mai 1997 – 2 RU 38/96 –): „Es bleibt dem
Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je
nach den Besonderheiten des maßgeblichen Einzelfalls schon einzelne
Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz ausreichen zu lassen für die Feststellung einer
Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs.“
Vor diesem Hintergrund besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung kein
Anlass für weitergehende Beweiserleichterungen. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung bestehen ausreichende Möglichkeiten, zugunsten von Versicherten
auch außergewöhnlichen Ermittlungs- und Beweissituationen Rechnung zu
tragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Nichtanerkennung von Berufskrankheiten regelmäßig nicht auf Beweisfragen, sondern auf
andere Gründe (zu geringe Expositionszeiten, fehlende medizinischen
Voraussetzungen etc.) zurückgeht. Recherchen des BMAS bei der DGUV, staatlichen
Gewerbeärzten und auf Gewerkschaftsseite haben keine relevanten Fälle aufgezeigt,
in denen die Anerkennung einer Berufskrankheit durch Maßnahmen, wie sie die
Fragesteller vorschlagen, hätte erreicht werden können.
16. Seit wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung von dem Ärztlichen
Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ keine Merkblätter zur
Begutachtung mehr erstellt, und warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine
Übertragung dieser Aufgabe auf die gesetzliche Unfallversicherung
(„Empfehlungen zu BK“) im Hinblick auf die Objektivität problematisch ist (bitte
begründen) und daher rückgängig gemacht werden sollte?
Die Erstellung und Aktualisierung der sogenannten Merkblätter ist im Jahr 2010
eingestellt worden. Sie hatten nicht die Funktion einer verbindlichen
Begutachtungsgrundlage.
Die vom BMAS zu den einzelnen Berufskrankheiten früher herausgegebenen
Merkblätter sollten vornehmlich Hinweise für die Ärzteschaft geben, um auf
mögliche Zusammenhänge zwischen Erkrankungen von Patienten und deren
Berufstätigkeit aufmerksam zu machen und entsprechende Verdachtsanzeigen an
die Unfallversicherungsträger zu veranlassen. In einem neuen Verfahren werden
von der DGUV entsprechende Informationen zu einzelnen Krankheitsgruppen
(Atemwegserkrankungen, Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems,
Erkrankungen durch Lärm etc.) zusammengefasst, spezifisch an der jeweiligen
Fachärzteschaft ausgerichtet und für die Verbreitung in den einschlägigen Fachmedien,
aber auch für die Öffentlichkeit aufbereitet. Die Informationen werden mit dem
BMAS unter Beteiligung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
„Berufskrankheiten“ vorabgestimmt. Der Hinweisfunktion kann auf diese Weise gezielter,
schneller und aktueller als bisher Rechnung getragen werden.
Darüber hinaus beobachtet das BMAS zu den bereits bestehenden
Berufskrankheiten weiterhin den wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt. Sofern sich hier
Ergänzungs- oder Korrekturbedarf ergibt, verfasst der Ärztliche
Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ „wissenschaftliche Stellungnahmen“, die
veröffentlicht werden.
17. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, eine Härtefallklausel,
die das Listenprinzip ergänzt (vgl. Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink in Soziales
Recht 4/2014 und 1/2015), einzuführen, etwa um Arbeitnehmer, die in einem
seltenen Beruf arbeiten, oder solche mit einer höchst spezifischen
Einzelfallkombinationen von Stoffen, für die es keine jeweils spezifische
Berufskrankheit aufgrund von wissenschaftlichen Studien geben kann, nicht zu
benachteiligen?
Eine sog. Härtefallklausel für seltene Erkrankungen oder seltene Berufe ist im
Berufskrankheitenrecht nicht erforderlich.
Das Bundessozialgericht (zuletzt Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 3/12 R –
m. w. N.) und ihm folgend die Rechtslehre und Rechtspraxis haben bereits vor
vielen Jahren Ausnahmen von dem Erfordernis des epidemiologisch belegten
Ursachenzusammenhangs zugelassen: „Fehlt es an einer im Allgemeinen
notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung von Krankheitsbildern, da aufgrund
der Seltenheit einer Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse
durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kommt …
auch ein Rückgriff auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten
und auf frühere Anerkennungen entsprechender Erkrankungen … in Betracht.“
Auf Basis dieser Rechtsprechung ist in Fällen seltener Erkrankungen oder
Tätigkeiten die gesamte Bandbreite medizinisch-wissenschaftlicher Methoden
heranzuziehen, um auch bei schwacher oder fehlender Epidemiologie eine
entsprechende Risikoerhöhung und damit der erforderliche Ursachenzusammenhang mit
hinreichender Sicherheit feststellen zu können.
Über die Regelung des § 9 Absatz 2 SGB VII (sog. Wie-Berufskrankheit) ist
dieser Maßstab auch in Fällen anzulegen, in denen die Krankheit nicht in der
Berufskrankheitenliste bezeichnet ist.
Sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch deren praktische
Umsetzung enthalten daher keinen Ausschluss seltener Erkrankungen oder Tätigkeiten
von der Anerkennung als Berufskrankheit.
18. Welche Überlegungen gibt es in der Bundesregierung, psychische
Erkrankungen in die BK-Liste aufzunehmen (bitte begründen)?
Psychische Erkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits
heute als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) der gesetzlichen Unfallversicherung
anerkannt werden, wenn sie Folge eines einmaligen, feststellbaren Ereignisses
sind:
als psychoreaktive Störung nach einem Arbeitsunfall mit körperlichen
Verletzungen,
als posttraumatische Belastungsstörung ohne körperliche Verletzungen, z. B.
als Überfahrtrauma bei Lokführern, nach Raubüberfällen bei Bankangestellten
oder nach einer Extrembelastung bei Rettungskräften.
Eine Aufnahme von psychischen Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste,
z. B. als Folge von Mobbing oder Stress, ist derzeit nicht möglich, da die
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Mobbing oder Stress
als solche stellen selbst keine Krankheit dar, sondern können nur eine Vielzahl
völlig unterschiedlicher Symptome und Beschwerden auslösen, die von Person
zu Person in verschiedenster Art und Intensität auftreten. Stress kann sich in
vielfältigsten Formen manifestieren (Zeitdruck, Arbeitspensum, Überforderung,
Arbeitsplatzverhältnisse etc.), die sich genauso im privaten Umfeld darstellen
können. Stress tritt deshalb in den unterschiedlichsten Betätigungsfeldern in und
außerhalb des Arbeitslebens auf. Krankheitsbilder, die eine nur mögliche Folge
verschiedenster beruflicher oder privater Belastungssituationen darstellen, können
nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.
Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS)
19. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine gesetzliche Verankerung
des Ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“, und wenn
nein, warum nicht?
Eine gesetzliche Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenrats
„Berufskrankheiten“ besteht derzeit nicht. Der Beirat für Berufskrankheiten wurde vor
rund 40 Jahren eingerichtet und ist ein internes, weisungsunabhängiges
Beratungsgremium, das das BMAS in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen bei
seiner Entscheidungsfindung unterstützt. Aufgabe des Beirates ist die Sichtung und
Bewertung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands im Hinblick auf die
Aktualisierung bestehender oder die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die
Berufskrankheiten-Verordnung. Der Beirat gibt gegenüber dem Ministerium auf Basis
bestehender Erkenntnisse Stellungnahmen und Empfehlungen ab; er führt keine
eigene Forschung durch und hat keine eigenständige Entscheidungskompetenz
nach außen. Über die nachfolgende Ergänzung der Berufskrankheiten-
Verordnung entscheidet die Bundesregierung als Verordnungsgeberin.
20. Welche Dokumentations- und Protokollpflichten bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung für o. g. Sachverständigenbeirat (bitte begründen), und wie
wird Transparenz hergestellt über die Beratungen und darüber, welche
Erkrankungen und Forschungsergebnisse Anlass von Beratungen werden (bitte
begründen)?
Nach § 6 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“ fertigt das BMAS Ergebnisniederschriften über die
Beratungen, die den Mitgliedern des Beirates und den ständigen Beratern zu
übersenden sind; darüber hinaus können sie den externen Sachverständigen und den
Gästen übersandt werden.
Das BMAS informiert auf seiner Internetseite über die grundsätzliche Art und
Weise des Beratungsverlaufs im Beirat und veröffentlicht eine Liste mit den
Beratungsthemen, die jeweils aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden
(
www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/
der-aerztliche-sachverstaendigenbeirat-berufskrankheiten.html). Die vom
Sachverständigenbeirat beschlossenen wissenschaftlichen Empfehlungen und
Stellungnahmen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und
anschließend auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin eingestellt (
www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-
Regeln/Berufskrankheiten/Merkblaetter.html).
21. Nach welchen Kriterien trifft das BMAS die Auswahl der Mitglieder des
Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“?
Der Beirat hat insgesamt zwölf Mitglieder, die vom BMAS frei berufen werden.
Maßgeblich sind ihre wissenschaftliche Kompetenz und Unabhängigkeit. Dem
Beirat gehören acht Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen der Fachrichtung
Arbeitsmedizin bzw. Epidemiologie, zwei Staatliche Gewerbeärzte/
Gewerbeärztinnen und zwei Ärzte/Ärztinnen aus dem betriebsärztlichen Bereich an.
Bei den Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen handelt es sich überwiegend um
die Leiter/Leiterinnen der Institute für Arbeits- und Umweltmedizin der
jeweiligen Hochschulen. Sie verfügen durch ihre Anbindung an die Universitätskliniken
darüber hinaus über eigene klinische Erfahrung. Bei den beiden Staatlichen
Gewerbeärzten handelt es sich um langjährig tätige Arbeitsmediziner, die sich neben
der gewerbeärztlichen Tätigkeit in hohem Maß am wissenschaftlichen Diskurs in
Fachgremien und Symposien beteiligen. Die in Leitungsfunktionen tätigen
Betriebsärzte/Betriebsärztinnen verfügen über ein breites Erfahrungsspektrum aus
der Praxis.
Die grundsätzliche Zusammensetzung des Beirats aus den Bereichen Hochschule,
gewerbeärztlicher Dienst und betriebsärztliche Tätigkeit hat sich seit Jahrzehnten
bewährt. Die wissenschaftlichen Empfehlungen des Gremiums werden allgemein
akzeptiert. Sie sind bisher ohne Ausnahme durch entsprechende Erweiterungen
der Berufskrankheiten-Verordnung rechtlich umgesetzt worden.
22. Wird die finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit der ehrenamtlich
tätigen Mitglieder des Ärztlichen Sachverständigenbeirates zu den
Berufsgenossenschaften nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, und
inwiefern gilt eine Abhängigkeit als Ausschlussgrund (bitte begründen)?
Nach § 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“ ist die Mitgliedschaft im Beirat ein persönliches
Ehrenamt. Bei der Ausübung dieses Ehrenamtes sind die Mitglieder nur ihrem
Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer und unabhängiger Erfüllung ihrer
Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Gemäß § 4 Absatz 5 der Geschäftsordnung gibt ein Mitglied, das sich aufgrund
eines Interessenkonflikts zu einem Beratungsthema für befangen hält, eine
Befangenheitserklärung gegenüber dem Beirat ab und nimmt an der Beratung oder
Beschlussfassung nicht teil. Hält sich ein Mitglied aufgrund eines
Interessenkonflikts für möglichweise befangen, erklärt es dies gegenüber dem Beirat, der über
einen Ausschluss von der Beratung oder Beschlussfassung entscheidet.
23. Warum nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung an den Beratungen stets
auch zwei Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung, also der
Arbeitgeberseite, als ständige Gäste teil (s. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages,
www.bundestag.de/blob/511130/2f0763dc6360b77b6b05b4c
0730e3e4a/wd-6-024-17-pdf-data.pdf, WD 6 – 3000 – 024/17, S. 5), aber
niemand von der Arbeitnehmerseite?
Haben diese ein Rederecht (bitte begründen)?
In beratender Funktion (ohne Stimmrecht) nehmen an den Sitzungen des
Sachverständigenbeirats Vertreter/Vertreterinnen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie der DGUV teil.
Die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und
der Unfallkassen. Organisiert ist die DGUV als rechtsfähiger Verein. Im
Gegensatz zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
zahlen die Versicherten in der Regel zwar selbst keine Beiträge; vielmehr
kommen ihre Arbeitgeber oder die öffentliche Hand für die Kosten der Versicherung
auf. In den Entscheidungsgremien der DGUV sitzen allerdings zu gleichen Teilen
Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber. Der
Verband vertritt damit die Interessen beider Seiten, auch im
Sachverständigenbeirat.
24. Seit wann sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitigen
Mitglieder des Sachverständigenbeirates im Einzelnen bereits für den
Sachverständigenrat tätig?
Die derzeitigen Mitglieder sind im Durchschnitt seit rund zwölf Jahren im
Sachverständigenbeirat tätig; die jeweilige Dauer der Mitgliedschaft liegt dabei
zwischen vier Jahren und 26 Jahren.
25. Welche wissenschaftliche Zuarbeit gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung von Seiten des BMAS für den Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“?
26. Wie viele Mitarbeiter arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung im
BMAS bzw. in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
Berufskrankheiten?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich arbeitet nicht das BMAS dem Sachverständigenbeirat zu, vielmehr
ist der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ das
Beratungsgremium, das dem Ministerium medizinisch-wissenschaftlich zuarbeitet und damit
das BMAS bei dessen sozialpolitischer Entscheidungsfindung insbesondere
durch Sichtung und Bewertung des arbeitsmedizinischen und epidemiologischen
Erkenntnisstands unterstützt.
In personeller Hinsicht sind von der BAuA zwei Personen als ständige Berater
(ohne Stimmrecht) im Sachverständigenbeirat wissenschaftlich tätig. Eine Person
ist speziell für die wissenschaftliche Unterstützung des Beirats eingestellt
worden. Die zweite Person arbeitet zu ca. 50 Prozent für den Beirat. Darüber hinaus
unterstützt eine weitere Person der BAuA den Sachverständigenbeirat in
organisatorischer Hinsicht.
Die wissenschaftliche Arbeit der BAuA, ist u. a. darauf ausgerichtet,
arbeitsassoziierte Gesundheitsrisiken zu erkennen. Sofern sich im Rahmen von
Forschungsprojekten signifikante Risiken ergeben, welche auch eine quantitative
Expositions-Risiko-Beziehung ermöglichen, fließen diese Erkenntnisse auch in die Arbeit
des Sachverständigenbeirats ein. So arbeitet z. B. eine Fachgruppe an
Untersuchungen zu arbeitsbedingten Muskel-Skelett-Erkrankungen. In einer anderen
Fachgruppe wurden z. B. auf Basis der Daten des Gesundheitsdatenarchives
Wismut Studien zum Effekt von Quarzstaub und Radon durchgeführt.
Eine Abschätzung der wissenschaftlichen Arbeit ergibt, dass ca. zehn Mitarbeiter
in der BAuA an Themen arbeiten, welche (je nach Ergebnis)
Berufskrankheitenrelevant werden können.
Im BMAS sind mehrere Organisationseinheiten mit dem Thema
Berufskrankheiten befasst, insbesondere das Referat Unfallversicherung.
Gutachterwesen/Berufsgenossenschaften (BGen)
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Mängeln bei
Arbeitsanamnese und Begutachtung, welche Beschwerden gab es diesbezüglich, wie
wurde diesen nachgegangen, und welchen Reformbedarf sieht die
Bundesregierung?
Die Arbeitsanamnese wird durch die Präventionsdienste der
Berufsgenossenschaften u. a. im Gespräch mit den Versicherten erhoben, um Einwirkungen
während des Erwerbslebens festzustellen. Daraus resultierend kommen nach
Angaben des für die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren
Unfallversicherungsträger zuständigen Bundesversicherungsamts (BVA) ggf. Differenzen
zwischen den Feststellungen des Präventionsdienstes und der Ansicht der
Versicherten hinsichtlich der Höhe der Einwirkung in Betracht, grundsätzlich nicht
hinsichtlich der Art und Dauer. So wurde in zwei Eingaben an das BVA beanstandet,
dass die schädigende Belastung im Rahmen der Arbeitsplatzanamnese fehlerhaft
oder nicht umfassend genug ermittelt worden sei.
Die wenigen beim BVA eingegangenen Beschwerden zu Mängeln bei
Begutachtungen befassten sich zum einen mit der Dauer des Verfahrens von der
Beauftragung des Gutachters bis zur Gutachtenerstattung. Des Weiteren beanstandeten
Versicherte eine vermutete Abhängigkeit der Gutachter vom
Unfallversicherungsträger. In zahlenmäßig zu vernachlässigenden Fällen bemängelten
Versicherte eine fehlende Begutachtung oder die unterschiedliche medizinische
Beurteilung des gleichen Sachverhalts in verschiedenen Gutachten.
Das BVA ist solchen Beschwerden dergestalt nachgegangen, dass die
Stellungnahmen der Versicherungsträger zu den erhobenen Vorwürfen unter
Heranziehung deren Verwaltungsakten im Wege der Rechtsaufsicht überprüft wurden.
Soweit bei der aufsichtsrechtlichen Prüfung des Einzelfalles ein Rechtsverstoß
festgestellt wurde, ist dieser gegenüber dem betroffenen
Unfallversicherungsträger beanstandet und der Träger zu künftiger Beachtung des geltenden Rechts
aufgefordert worden.
Vor diesem Hintergrund der wenigen Beanstandungen wird ein Reformbedarf bei
Arbeitsanamnese und Begutachtung von der Bundesregierung nicht gesehen.
28. Wie wird die Objektivität der Gutachter nach Auffassung der
Bundesregierung sichergestellt, und gibt es eine externe Qualitätssicherung der Gutachter
(bitte begründen)?
29. Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung konkret verhindert, dass ein
finanzieller Anreiz für Berufsgenossenschaften und Gutachter (mit Blick auf
Folgeaufträge) besteht, Ansprüche von Versicherten abzuweisen (vgl.
www.taz.de/!519136/ und
www.taz.de/!5186434/: „Die
Berufsgenossenschaften führen Listen von ihnen genehmen Gutachtern. Und die
Sozialgerichte würden die gelisteten Fachleute fast immer als Gerichtsgutachter
bestimmen“), und welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung
diesbezüglich (bitte begründen)?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Die DGUV führt Verzeichnisse über Gutachter (öffentlich einsehbar über http://
lviweb.dguv.de/faces/partner-task-flow/SDLG_PartnerSuchen?_adf.ctrl-state=
udhqf7rcb_9), die mit medizinischen Fachgesellschaften und der SVLFG
abgestimmte und veröffentlichte Kriterien zur persönlichen Qualifikation sowie
Anforderungen an die Praxiseinrichtung erfüllen. Jeder Arzt bzw. Ärztin, der/die die
Anforderungen erfüllt und entsprechend qualifiziert ist, kann die Aufnahme in die
Liste beantragen. Medizinisch-wissenschaftliche Leitlinien und
Begutachtungsempfehlungen fassen den aktuellen Stand der Wissenschaft zusammen und
können sowohl bei der Erstellung von Gutachten als auch bei ihrer Auswertung
genutzt werden.
Zur Objektivität trägt u.a. auch das Gutachterauswahlrecht der Versicherten nach
§ 200 SGB VII bei. Danach soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten
mehrere Gutachter zur Auswahl benennen. In der Praxis der
Unfallversicherungsträger können Versicherte außerdem einen Gutachter ihrer Wahl benennen.
Sofern dieser grundsätzlich qualifiziert ist, wird dieser in der Regel auch beauftragt,
auch wenn er nicht im Gutachterverzeichnis gelistet ist. Auch vor diesem
Hintergrund wird ein Reformbedarf bei Begutachtungen von der Bundesregierung nicht
gesehen.
30. Wie viele der Gutachter stehen nach Kenntnis der Bundesregierung etwa
über Beraterverträge bei den Berufsgenossenschaften oder eine Anstellung
an von BGen betriebenen Kliniken in vertraglicher Beziehung zum
Unfallversicherungsträger?
Wie wird dies erfasst, bzw. warum wird dies nicht erfasst, und wird die
Bundesregierung das ändern (bitte begründen)?
Bei der DGUV liegen entsprechende Daten nicht vor. Eine Erfassung findet
wegen der Vielzahl individueller Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten nicht
statt. Die Unfallversicherungsträger ziehen Beratungsärzte auf verschiedenen
Ebenen (Hauptverwaltungen, Kompetenzzentren, Bezirksverwaltungen) und zu
unterschiedlichsten Zwecken (z. B. Mitwirkung bei der Heilverfahrenssteuerung,
Plausibilitätsprüfungen bei Gutachten, Unterstützung bei der Steuerung von
Ermittlungsverfahren, etc.) hinzu.
Auch die SVLFG verfügt über keine umfassenden und validen Informationen zu
der dargestellten Thematik, die es ihr ermöglichen würden, die Frage über
mögliche Einzelfälle hinaus umfänglich zu beantworten.
Sofern im Berufskrankheitenverfahren ein Versicherungsträger im Einzelfall
einen Gutachter vorschlägt, der in anderen Fällen vom Versicherungsträger als
Beratungsarzt in Anspruch genommen wird, wird der Versicherte bei der
Gutachterwahl ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen.
31. Teilt die Bundesregierung die Forderung, dass die Gutachter ihre
Nebeneinkünfte offenlegen sollen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, dass Gutachter ihre Haupt- oder ihre
Nebeneinkünfte offenlegen sollten.
32. Teilt die Bundesregierung die Forderung, dass Gutachter, die entsprechend
Frage 27 in vertraglicher Beziehung zum Unfallversicherungsträger stehen,
als befangen zu erklären sind (bitte begründen)?
Nein. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 28 und 29 verwiesen.
33. Wie viele Gutachten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 15 Jahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von
Berufskrankheiten ausgestellt (bitte jährlich aufschlüsseln), welcher Anteil der
Feststellungsverfahren stützte sich in den letzten 15 Jahren auf Gutachten, die im
Auftrag der Berufsgenossenschaften erstellt wurden, und welcher Anteil an
Gutachten wurde von staatlichen Gewerbeärzten erstellt (bitte nach Jahren
und Bundesländern aufschlüsseln)?
Bei der DGUV liegen statistische Daten hierzu nicht vor. Auch bei der SVLFG
lässt die bestehende Datenlage eine statistische Auswertung im Sinne der
Fragestellung nicht zu.
34. Teilt die Bundesregierung die Kritik daran, dass § 200 Absatz 2 SGB VII
kein verbindliches Gegenvorschlagsrecht bzgl. der Gutachterauswahl
enthält, was zur Folge hat, dass die Geschädigten eigene Gutachter selbst zahlen
müssen, wozu viele nicht in der Lage sind (vgl.
www.taz.de/!5186434/)?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf (bitte begründen)?
In der Praxis der Unfallversicherungsträger können Versicherte einen Gutachter
ihrer Wahl benennen. Sofern dieser grundsätzlich qualifiziert ist, wird dieser in
der Regel auch beauftragt, auch wenn er nicht im Gutachterverzeichnis gelistet
ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 28 und 29 verwiesen.
35. Wie viel verdient nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gutachter
durchschnittlich pro Gutachten, und wie viele Gutachten haben die 20 Ärzte mit
den meisten Gutachtenaufträgen jährlich ausgestellt?
Die Vergütung von Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der
Gebührenordnung für Ärzte Gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ) geregelt.
Sie ist grundsätzlich nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Die Spanne geht von
230,32 Euro für ein Formulargutachten zur Lärmschwerhörigkeit, über 280 Euro
für freie Gutachten mit normalem Schwierigkeitsgrad bis zu 700 Euro für
„Begutachtungsmaterie mit hohem Schwierigkeitsgrad und sehr hohem zeitlichen
Aufwand zu speziellen Kausalzusammenhängen und/oder
differentialdiagnostischen Problemstellungen“.
Zum zweiten Teil der Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
36. Wie entwickelte sich die Anzahl der Gewerbeärzte nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten 15 Jahren in den einzelnen Bundesländern (bitte
jeweils einzeln aufschlüsseln)?
Wie erklärt sich die Bundesregierung ggf. diesen Trend, und warum werden
deren Aufgaben nicht an eine Bundeseinrichtung wie die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übertragen (bitte begründen)?
Die Angaben können den folgenden zwei Tabellen entnommen werden:
Bundesland 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Baden-Württemberg 14 15 15 15 15 13 13 11
Bayern 28 27 27 27 28 27 26 26
Berlin 13 11 12 10 9 9 7 6
Brandenburg 9 9 9 8 8 7 6 5
Bremen 2 2 2 2 1,5 1 2 1,5
Hamburg 6 6 6 6 4 4 4 3
Hessen 8 8 11 9 7 6 7 7
Mecklenburg-Vorpommern 8 9 9 8 5 4 4 3
Niedersachsen 8 8 8 8 6 6 6 6
Nordrhein-Westfalen 14 14 13 11 11 10 10 8
Rheinland-Pfalz 5 5 5 5 5 5 5 5
Saarland 4 4 4 4 4 4 5 5
Sachsen 8 8 8 5 5 5 5 5
Sachsen-Anhalt 10 10 8 8 6 3 2 2
Schleswig-Holstein 3 3 3 3 3 3 3 3
Thüringen 7 7 7 4 3 3 4 2
Summe 147 146 147 133 120,5 110 109 98,5
Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Baden-Württemberg 11 9,5 7,7 7,75 7,75 7,75 7,75 10,1
Bayern 27 26 23 23 24 21 21 23
Berlin 7 3 6 5 5 4,5 4,5 3,2
Brandenburg 4 5 5 5 5 5 5 4,7
Bremen 1,5 1,5 1,5 2 2 1,5 0,75 0
Hamburg 2,9 3 2,9 2 2 3 3 2
Hessen 5 5 5 5 6 5 3,9 3,9
Mecklenburg-Vorpommern 3 3 3 2 2 1,8 2,8 2,8
Niedersachsen 5 6 6 5 4 4 4 3
Nordrhein-Westfalen 8 7 8 7 6,1 6,6 5,3 5,5
Rheinland-Pfalz 4 4 4 4 4 4 3 4
Saarland 4 4 4 4 4 4,5 4,5 2,5
Sachsen 5 5 5 5 5 5 3 3
Sachsen-Anhalt 3 3 3 3 2 2 2 2
Schleswig-Holstein 2 2 2 2 2 0,75 1 1
Thüringen 3 3 4 4 3 2,5 2,5 2,5
Summe 95,4 90 90,1 85,8 83,8 78,9 74,0 73,2
Für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
einschließlich des medizinischen Arbeitsschutzes sind nach der föderalen Struktur
in Deutschland die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Die Länder
entscheiden eigenverantwortlich über die hier eingesetzten Personalressourcen.
37. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennungsrate der
BK 1317 seit deren Einführung entwickelt (vgl.
www.baua.de/DE/Angebote/
Publikationen/Praxis-kompakt/F3.pdf?__blob=publicationFile) (bitte einzeln
aufschlüsseln und auch absolute Zahlen angeben)?
Über die Anzahl der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen, der anerkannten
Berufskrankheiten und der von den Unfallversicherungsträgern entschiedenen Fälle
zur Berufskrankheit Nummer 1317 liegen folgende statistische Angaben vor:
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
BK-Nr. 1317
Jahr
BK-Verdachtsanzeigen Anerkannte BKen Entschiedene Fälle
Anzahl Anzahl Anzahl
1997 34 0 4
1998 326 15 196
1999 377 14 341
2000 362 17 370
2001 345 15 358
2002 328 10 350
2003 315 14 330
2004 328 13 327
2005 331 18 312
2006 308 19 329
2007 285 25 313
2008 266 12 289
2009 277 9 256
2010 234 8 257
2011 303 9 303
2012 239 8 233
2013 175 2 200
2014 155 9 152
2015 164 6 148
2016 143 11 164
© DGUV Referat Statistik; erstellt am 28. August 2017
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der SVLFG
Jahr Anerkennungen BK 1317
2013 0
2014 0
2015 0
2016 0
Ausweislich der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse lassen sich auch für die
Vorjahre keine Anerkennungen feststellen (zu den statistischen
Auswertungsmöglichkeiten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen).
Die Anzahl der entschiedenen Fälle in der Tabelle der DGUV bezieht sich auf die
in dem jeweiligen Jahr entschiedenen Verfahren, unabhängig vom Zeitpunkt der
Verdachtsanzeige; die Anzahl ist deshalb nicht identisch mit der Anzahl der
Verdachtsanzeigen in demselben Jahr. Aus diesem Grund können auch keine
„Anerkennungsquoten“ im Hinblick auf die Verdachtsfälle gebildet werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
38. Wie oft dauerte nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennung der
BK 1317 unter einem Jahr, zwischen einem und zwei Jahren, zwischen zwei
und fünf Jahren, zwischen fünf und zehn Jahren und über zehn Jahren bzw.
ist noch offen?
Nach den statistischen Angaben der DGUV lag die durchschnittliche
Verfahrensdauer bis zur ersten versicherungsrechtlichen Entscheidung im Jahr 2016 bei
9,8 Monaten und der Median bei 8,3 Monaten.
Darüber hinaus liegen der DGUV hierzu keine statistischen Daten vor.
Statistische Angaben aus dem Bereich der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung liegen hierzu nicht vor.
39. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das 1998 von der Bundesregierung
veröffentlichte Merkblatt zur BK 1317 bis 2005 falsche Angaben enthielt, da
die zugrunde liegenden Quellen „systematisch verfälschend zitiert“ wurden
(s. die tageszeitung vom 24./ 25. August 2013) und auf dieser Grundlage
Anträge auf Anerkennung als BK abgelehnt wurden, und welchen
Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung daraus ab, um solche Manipulationen
zu verhindern und Richtigstellungen zu beschleunigen (bitte begründen)?
Die Berufskrankheit Nummer 1317 „Polyneuropathie oder Enzephalopathie
durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische“ ist durch Verordnung vom
31. Oktober 1997 in die Berufskrankheitenliste aufgenommen worden. Die
Aufnahme beruhte auf einer wissenschaftlichen Empfehlung, die der Ärztliche
Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim damaligen Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung erarbeitet hatte. Entsprechend damaliger Übung bei
neuen Berufskrankheiten ist parallel zur Aufnahme in die Liste ein Merkblatt zu
der Berufskrankheit erstellt worden.
Da in dem Merkblatt eine im Vergleich zu der wissenschaftlichen Empfehlung
divergierende Aussage über den Krankheitsverlauf nach Ende der
Lösungsmitteleinwirkung bestand, ist diese Passage vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat
nach entsprechenden Hinweisen überprüft und im Jahr 2004 an die Empfehlung
angepasst worden.
Die praktische Bedeutung der unzutreffenden Aussage in der Erstfassung des
Merkblattes war nach Kenntnis der Bundesregierung sehr gering. Der ganz
überwiegende Teil der zwischenzeitlich entschiedenen Fälle, in denen sich der
angezeigte Verdacht auf das Vorliegen der Berufskrankheit nicht bestätigt hatte,
beruhten darauf, dass entweder bei den Betroffenen keine berufliche Einwirkung
von Lösemittel vorhanden war oder festgestellt werden konnte oder dass eine
andere als die in der Berufskrankheiten-Definition bezeichneten Erkrankungen
vorlag. Der Krankheitsverlauf nach Expositionsende war nur ausnahmsweise von
Bedeutung.
Da seit dem Jahr 2010 keine Merkblätter zu Berufskrankheiten mehr erstellt
werden, ist ein vergleichbarer Fall ausgeschlossen. Wissenschaftliche Grundlage für
neue Berufskrankheiten sind ausschließlich die vom Ärztlichen
Sachverständigenbeirat erarbeiteten Empfehlungen. Diese werden vom Gesamtgremium in
einem intensiven Beratungsprozess erarbeitet und abgestimmt. Sie werden
anschließend vom BMAS veröffentlicht und können vor Übernahme der
Erkrankung in die Berufskrankheitenliste von allen potentiell Beteiligten eingesehen und
überprüft werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der
Merkblattkorrektur zur Berufskrankheit Nummer 1317 um den bisher einzigen
derartigen Fall in der fast einhundertjährigen Entwicklung des
Berufskrankheitenrechts gehandelt hat.
40. Wie viele Fälle zur BK 1317 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seitdem neu aufgerollt?
Aufgrund der Neufassung des Merkblattes zur Berufskrankheit Nummer 1317
hatte der damalige Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(Vorläufer der DGUV) seinerzeit beschlossen, alle entsprechenden Ablehnungen
von Amts wegen zu überprüfen. Es sind ca. 1200 Fälle von Amts wegen überprüft
worden. Die Ermittlungen führten in drei Fällen zu einer abweichenden
Beurteilung des Ursachenzusammenhangs und der Anerkennung.
Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind nach Aussage
der SVLFG für die Jahre bis 2005 retrospektiv keine Angaben möglich. Valide
statistische Aussagen zum Berufskrankheitengeschehen sind erst ab 2013, dem
Jahr der Errichtung der SVLFG, möglich. Ab diesem Zeitpunkt steht für den
Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine bundesweite einheitliche
Datenbank zur Verfügung (vgl. Antwort zu Frage 1).
41. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jemals Ermittlungen bzw.
Verfahren aufgrund von Gutachtenfälschungen im Bereich Berufskrankheiten,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Beim BVA als Rechtsaufsichtsbehörde über die bundesunmittelbaren
Unfallversicherungsträger sind bislang keine Beschwerden (Eingaben und Petitionen) über
Gutachtenfälschungen im Zusammenhang mit Feststellungsverfahren zum
Vorliegen von Berufskrankheiten eingelegt worden. Im Jahr 2000 hat das BVA eine
umfangreiche Aufsichtsprüfung zur Geeignetheit von Gutachten und Gutachtern
durchgeführt, deren Prüfergebnisse unauffällig waren.
Auch im Rahmen weiterer Aufsichtsprüfungen auf der Basis von
stichprobenweise überprüften Berufskrankheitenverfahren waren keine Auffälligkeiten
festzustellen, die Hinweise für die Annahme von Gutachtenfälschungen nahegelegt
hätten.
42. Welche Rolle hat nach Kenntnis der Bundesregierung in dieser Hinsicht das
Bundesversicherungsamt, wie sieht die Rechtsaufsicht konkret aus, und
inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Rechtsaufsicht auf
eine Fachaufsicht auszudehnen?
Dem BVA obliegt nach § 87 Absatz 1 und § 90 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) u. a. die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich
dabei auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die
Unfallversicherungsträger maßgebend ist. Zu diesem Zweck überprüft das BVA anhand von
Stellungnahmen und der Verwaltungsakten konkrete Maßnahmen der Träger auf
die Einhaltung geltenden Rechts. Eigene Beweiserhebungen oder medizinische
Ermittlungen werden nicht durchgeführt.
Zudem nimmt das BVA seine Funktion als Rechtsaufsichtsbehörde durch
Aufsichtsprüfungen wahr (§ 88 Absatz 1 SGB IV). Im Rahmen dieser Prüfungen
werden nach dem Zufallsprinzip Fälle ausgewählt, die je nach Art der Prüfung
entweder offen und themenmäßig nicht eingeengt auf Rechts- bzw.
Verfahrensfehler geprüft werden, oder es finden Prüfungen zu bestimmten erfahrungsgemäß
fehlerträchtigen Schwerpunkten statt.
Gemäß § 87 Absatz 1 SGB IV erstreckt sich die Aufsicht über
Versicherungsträger auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die
Versicherungsträger maßgebend ist (Rechtsaufsicht). Es besteht keine Veranlassung, von
diesem Grundsatz abzuweichen.
Im Übrigen haben die Versicherten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen
der Berufsgenossenschaften Widerspruch einzulegen sowie diese gerichtlich
überprüfen zu lassen. Im Bereich der Berufskrankheiten sowie Krankheiten nach
§ 9 Absatz 2 SGB VII wirken bei deren Feststellung zudem die für den
medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen mit (§ 4 der Berufskrankheiten-
Verordnung).
43. In wie viel Prozent der Fälle werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Verwaltungsentscheidungen der Berufsgenossenschaften von den
Sozialgerichten ganz oder teilweise zugunsten von klagenden Versicherten
abgeändert oder aufgehoben (bitte nach den letzten 15 Jahren aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
44. Wie viele Befangenheitsanträge gegen Gutachter lehnten die Gerichte nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 15 Jahren ab (bitte nach Jahren
aufschlüsseln und absolut im Verhältnis zu den gestellten Anträgen
angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung mangels statistischer Angaben der DGUV und
der SVLFG keine Erkenntnisse vor.
45. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Beteiligung der
Unfallversicherungsträger an der Forschung gemäß § 9 Absatz 8 SGB VII in
den letzten zehn Jahren in absoluten Zahlen (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Und wie hoch war die staatliche Förderung der unabhängigen
arbeitsmedizinischen Forschung jeweils in diesen Jahren?
Die Aufwendungen der DGUV zur Förderung externer Forschungsprojekte sind
in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Die geförderten Projekte befassen sich
in der Regel mit Forschungsthemen, die für mehr als einen
Unfallversicherungsträger von Interesse sind.
Jahr Ausgaben BK-Bereich (in Tausend Euro)
2006 930
2007 630
2008 630
2009 1.330
2010 630
2011 650
2012 360
2013 710
2014 700
2015 490
2016 290
Summe: 7.350
Darin nicht enthalten sind Forschungsprojekte, die dem Bereich Prävention
zugeordnet wurden. Hier gibt es allerdings sehr große Schnittmengen, insbesondere
bei der Forschung zu Wirkmechanismen o. Ä. Ebenfalls nicht enthalten sind die
Aufwendungen der eigenen Forschungsinstitute der DGUV (insbesondere Institut
für Arbeitsschutz und Institut für Prävention und Arbeitsmedizin) und der
Unfallversicherungsträger, die sich auch direkt und indirekt über der Prävention
zugeordnete Themen mit Berufskrankheiten beschäftigen.
Auch sind Förderaufwendungen einzelner Unfallversicherungsträger zur
Förderung externer Forschungsprojekte in den Angaben nicht enthalten.
Bei den dargestellten Aufwendungen handelt es sich daher nur um einen kleinen
Bruchteil der Gesamtaufwendungen der Unfallversicherung für Forschung mit
Bezug zu Berufskrankheiten. Weitere Angaben sind nach Aussage der DGUV
nicht verfügbar.
Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hat die SVLFG
Folgendes mitgeteilt:
Auf dem Gebiet der Forschung ist die SVLFG eng mit der DGUV und den
angeschlossenen Institutionen verbunden. Sie ist auf Verbandsebene Mitglied im
Arbeitskreis Forschung der DGUV, in dem über Forschungsvorhaben beraten und
entsprechende Aktivitäten auch initiiert werden. Daher hat die Antwort der
DGUV auf diese Frage auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Gültigkeit.
Durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung wurde die
arbeitsmedizinische Forschung in den letzten zehn Jahren mit insgesamt rund 4,66 Mio.
Euro gefördert. Auf die einzelnen Jahre verteilt ergeben sich folgende Beträge:
Jahr Fördersumme in Euro
2007 516.963
2008 368.511
2009 30.655
2010 21.068
2011 247.272
2012 97.934
2013 175.921
2014 344.505
2015 1.365.294
2016 1.498.890
Asbest
46. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Anzeigen
auf Verdacht der asbestbedingten Berufskrankheit 4103, 4104 bzw. 4105
und der jeweiligen Anerkennungsbescheide in den letzten zehn Jahren
entwickelt (bitte einzeln angeben), und worin begründet sich nach Auffassung
der Bundesregierung diese Diskrepanz?
Über die Anzahl der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen und der jeweiligen
Anerkennungen zu den Berufskrankheiten Nummern 4103, 4104 und 4105 liegen
folgende statistische Angaben vor:
Angaben der DGUV:
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
BK-Nr. 4103 inkl. DDR-BK-Nr. 41
Anzeigen Anerkennungen
Anzahl Anzahl
Jahr
2007 3.679 2.050
2008 3.847 1.888
2009 3.971 1.986
2010 3.732 1.750
2011 3.662 1.820
2012 3.470 1.847
2013 3.604 1.920
2014 3.559 1.956
2015 3.674 1.995
2016 3.607 2.183
BK-Nr. 4104 inkl. DDR-BK-Nr. 93
Anzeigen Anerkennungen
Anzahl Anzahl
Jahr
2007 3.524 828
2008 3.587 764
2009 3.909 708
2010 3.709 719
2011 3.824 799
2012 3.996 810
2013 3.979 793
2014 4.218 832
2015 4.375 771
2016 4.368 912
BK-Nr. 4105
Anzeigen Anerkennungen
Anzahl Anzahl
Jahr
2007 1.365 948
2008 1.415 987
2009 1.474 1.030
2010 1.479 931
2011 1.312 980
2012 1.362 982
2013 1.398 970
2014 1.358 1.040
2015 1.397 951
2016 1.304 1.031
© DGUV Referat Statistik; erstellt am 28. August 2017
Angaben der SVLFG:
Jahr BK 4103 BK 4104 BK 4105
2013 Verdachtsmeldungen 33 102 27
Anerkennungen 6 1 8
2014 Verdachtsmeldungen 43 126 22
Anerkennungen 11 2 8
2015 Verdachtsmeldungen 39 107 22
Anerkennungen 7 2 7
2016 Verdachtsmeldungen 48 112 33
Anerkennungen 6 3 11
Valide Angaben für die Zeit vor 2013 liegen nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 1).
Das unterschiedliche Verhältnis zwischen Verdachtsanzeigen und
Anerkennungen bei diesen drei Berufskrankheiten ist im Wesentlichen durch die
Unterschiedlichkeit der Erkrankungen begründet. Während etwa das Mesotheliom
(Berufskrankheit Nummer 4105) medizinisch fast ausschließlich asbestverursacht
entsteht, handelt es sich bei Lungenkrebs/Kehlkopfkrebs (Berufskrankheit
Nummer 4104) um Erkrankungen, die zu einem hohen Prozentsatz auch durch
außerberufliche Ursachen wie z. B. Tabakkonsum entstehen können.
47. Welche Kosten haben diese gemeldeten Erkrankungen bisher in den letzten
zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt verursacht?
Über die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für
anerkannte Berufskrankheitenfälle der Berufskrankheiten Nummern 4103, 4104 und
4105 liegen folgende statische Angaben vor:
Angaben der DGUV:
Berufskrankheiten-Kostenerhebung (BK-KOST) - Gewerbliche
Wirtschaft und öffentlicher Dienst**
Kosten für Leistungsfälle - BK-Nr. 4103, 4104 und 4105
Leistungen insgesamt
Betrag in Mio. Euro
Geschäftsjahr 2007 218,8
2008 224,8
2009 235,2
2010 252,4
2011 255,4
2012 275,8
2013 281,3
2014 299,0
2015 304,5
2016 323,7
Gesamt 2.670,8
* Ein Teil der Konten des Kontenrahmens für die UV-Träger sind nur auf
aggregierter Ebene verfügbar und daher nicht Teil der Berufskrankheiten-
Kostenerhebung.
** Erfassung der UVTöH ab 2010
© DGUV Referat Statistik; erstellt am 24. August 2017
Angaben der SVLFG:
Jahr Gesamtausgaben davon
Sachleistungen
davon
Geldleistungen
2013 BK 4103 453.741 61.458 392.283
BK 4104 966.749 72.898 893.851
BK 4105 1.427.494 490.273 937.221
2014 BK 4103 568.067 177.163 390.904
BK 4104 986.318 133.688 852.630
BK 4105 1.617.083 602.190 1.014.893
2015 BK 4103 484.279 93.150 391.129
BK 4104 1.097.753 157.488 940.265
BK 4105 1.803.920 731.171 1.072.749
2016 BK 4103 488.106 98.625 389.481
BK 4104 890.024 141.992 748.032
BK 4105 2.163.025 898.902 1.264.123
Valide Angaben für die Zeit vor 2013 liegen nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 1).
48. Wie viele Klagen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren aufgrund der Ablehnung auf Anerkennung als
Berufskrankheit Nr. 4103, 4104 und 4105, und wie viele dieser Klagen waren für den
Kläger/die Klägerin erfolgreich (bitte jeweils nach Jahren, Sozial- und
Landessozialgerichten aufschlüsseln)?
49. Wie viele dieser Klagen gelangten nach Kenntnis der Bundesregierung
schließlich bis vor das Bundessozialgericht (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Fragen 48 und 49 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung mangels statistischer Angaben der DGUV und
der SVLFG keine Erkenntnisse vor.
50. Wie oft dauerte nach Kenntnis der Bundesregierung das Verfahren zur
Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4103, 4104 bzw. 4105 in den letzten
zehn Jahren, unterteilt nach weniger als einem Jahr, zwischen einem und
zwei Jahren, zwischen zwei und fünf Jahren, zwischen fünf und zehn Jahren
und über zehn Jahren (bitte aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Verfahren sind derzeit noch offen?
Zur Dauer der Anerkennungsverfahren der Berufskrankheiten Nummern 4103,
4104 und 4105 liegen folgende statistische Angaben vor:
Angaben der DGUV:
Bei der Berufskrankheit Nummer 4103 dauerte es im Jahr 2016 bis zur ersten
versicherungsrechtlichen Entscheidung durchschnittlich 8,3 Monate, im
Median waren es 6,4 Monate.
Bei der Berufskrankheit Nummer 4104 dauerte es im Jahr 2016 bis zur ersten
versicherungsrechtlichen Entscheidung durchschnittlich 7,2 Monate, im
Median waren es 5,8 Monate.
Bei der Berufskrankheit Nummer 4105 dauerte es im Jahr 2016 bis zur ersten
versicherungsrechtlichen Entscheidung durchschnittlich 5,5 Monate, im
Median waren es 4,1 Monate.
Darüber hinaus liegen der DGUV hierzu keine statistischen Daten vor.
Statistische Angaben aus dem Bereich der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung liegen hierzu nicht vor.
51. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die gesonderte Erfassung der
einzelnen Ablehnungsgründe (s. Abbildung 4 in Dokumentation des
Berufskrankheiten-Geschehens in Deutschland, BK-DOK 2005) aufgegeben bzw.
nicht mehr veröffentlicht, und wenn ja, wann, und warum?
Bei der „BK-DOK“ handelt es sich um eine Datei zur Dokumentation des
Berufskrankheiten-Geschehens, die von der DGUV geführt wird. Die DGUV hat zur
Frage der Erfassung und Dokumentation von Ablehnungsgründen in dieser Datei
Folgendes mitgeteilt:
Die Erhebung einzelner Merkmalsausprägungen, die in Übersicht 4 dargestellt
sind, wurde durch die DGUV bereits zum 1. Januar 2007 eingestellt. Dies hat
inhaltliche und technische Gründe:
Die Gründe für einen ablehnenden Verwaltungsakt ergeben sich aus der
Bewertung des Einzelfalls durch den Unfallversicherungsträger; sie können sehr
unterschiedlich sein (siehe erläuternden Text zu Übersicht 4 und Aufzählung auf
Seite 79 in Dokumentation des Berufskrankheiten-Geschehens in Deutschland
BK-DOK 2005). Die Übersicht 4, die auf der bei der DGUV geführten
Gesamtstatistik basiert, kann insofern nur einen groben Anhaltpunkt für die
verschiedenen Ablehnungsgründe bieten. Die Interpretation der dort ausgewiesenen
Zahlen ist ‒ ohne umfangreiche Zusatzinformationen und Hintergrundwissen ‒
schwierig (siehe ebenfalls erläuternden Text). Insbesondere geht aus der
Übersicht nicht hervor, dass oftmals gleichzeitig weder die Einwirkung eines BK-
auslösenden Stoffes nachgewiesen werden kann noch eine BK-typische Erkrankung
vorliegt. Eine schematische Erfassung und valide Darstellung der
Ablehnungsgründe gestaltet sich daher sehr komplex. Die DGUV arbeitet aktuell an einer
Verbesserung der Datenlage in der bei ihr geführten Gesamtstatistik.
52. Wie stellen sich die Ablehnungsgründe, bezogen auf die Berufskrankheit-
Nr. 4104 nach Kenntnis der Bundesregierung dar (bitte aufschlüsseln und
einzeln angeben für die letzten 15 Jahre, in denen die Ablehnungsgründe
einzeln erfasst wurden)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu
Frage 51 wird verwiesen.
53. Wie viele Aufträge zur Begutachtung eines Antrags auf Anerkennung der
Berufskrankheit Nr. 4103, 4104 bzw. 4105 gingen in den letzten 15 Jahren
nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den entsprechenden Instituten
in Bochum, Gießen, Heidelberg und München (vgl. Bundestagsdrucksache
17/14465, Antwort zu Frage 5) ein (bitte einzeln aufschlüsseln)?
54. Wie viele dieser Gutachten empfahlen nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten 15 Jahren eine Anerkennung als Berufskrankheit, und wie viele
wurden auf Grundlage der Asbestkörper-Zählmethode abgelehnt (bitte nach
Ort, Jahr und Berufskrankheit aufschlüsseln)?
Die Fragen 53 und 54 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung mangels statistischer Angaben der DGUV und
der SVLFG keine Erkenntnisse vor.
55. Inwiefern kann die Bundesregierung bei der Georgius-Agricola-Stiftung-
Ruhr angesichts der Finanzierungsbeteiligung durch die gesetzliche
Unfallversicherung inhaltliche Einflüsse ausschließen?
Die „Georgius-Agricola-Stiftung-Ruhr“ ist als Institut für Pathologie Teil der
medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Es handelt sich um eine
gemeinnützige, rechtlich selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts; als solche
unterliegt sie allgemein der Stiftungsaufsicht der zuständigen Bezirksregierung
Arnsberg. Die Stiftung ist im Stiftungsverzeichnis des Landes Nordrhein-
Westfalen eingetragen. Sie kann unter der Ordnungsnummer 21.13.01.02-547
eingesehen werden. Gelenkt wird die Stiftung von einem Stiftungsrat. Vorstand der
Stiftung ist Frau Professor Andrea Tannapfel, Professorin der Ruhr-Universität
Bochum, die den Lehrstuhl für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum innehat.
Die Stiftung verantwortet den Betrieb des Instituts für Pathologie und des mit ihm
verbundenen Deutschen Mesotheliomregisters. Das Mesotheliomregister wurde
ursprünglich von der gesetzlichen Unfallversicherung ins Leben gerufen. Die
DGUV fördert das Deutsche Mesotheliomregister im Rahmen ihres gesetzlichen
Auftrags, die Ursachen von Berufskrankheiten zu erforschen. Aus den Mitteln
wird ferner die Stelle der wissenschaftlichen Leitung finanziert. Diese Stelle ist
nicht in die medizinische Befundung/Begutachtung bei Versicherungsfällen
einbezogen.
Der wissenschaftliche Aufgabenbereich des Instituts umfasst das gesamte
Spektrum der pathohistologischen Diagnostik insbesondere der Molekularpathologie.
Es bestehen wissenschaftliche Kooperationen mit anderen Einrichtungen,
insbesondere Tumorzentren. Aufgrund ihrer Rechtsstellung, der
Finanzierungskonstruktion in Stiftungsform sowie der Vernetzung im allgemeinen
Wissenschaftsbetrieb handelt es sich um eine unabhängige medizinische
Forschungseinrichtung.
56. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl (absolut)
der Todesfälle asbestbedingter Berufserkrankter in den letzten zehn Jahren
(bitte nach BK-Nummer und Jahren aufschlüsseln), wie erklärt sich die
Bundesregierung diese Entwicklung, und mit welcher weiteren Entwicklung ist
nach Meinung der Bundesregierung zu rechnen?
Die Zahl der Todesfälle asbestbedingter Berufskrankheiten hat sich nach den
statistischen Angaben der DGUV in den letzten zehn Jahren wie folgt entwickelt:
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
BK-Todesfälle
BK-Nr. 4103 inkl. DDR-BK-Nr. 41 BK-Nr. 4104 inkl. DDR-BK-Nr. 93 BK-Nr. 4105
Anzahl Anzahl Anzahl
Jahr
2007 84 601 740
2008 95 591 793
2009 112 513 747
2010 102 497 694
2011 131 581 759
2012 113 585 832
2013 161 558 730
2014 153 595 815
2015 165 595 811
2016 166 620 857
Bei den Asbest-Berufskrankheiten hat sich in den letzten Jahren teilweise ein
immer noch leichter Anstieg bzw. eine Stagnation der Fälle gezeigt. Grund für diese
Entwicklung ist das mit einer langen Latenzzeit verbundene späte Auftreten von
Erkrankungen, die auf die massive Verwendung von Asbest in der zweiten Hälfte
des 20. Jahrhunderts zurückgehen. Ein eindeutiger Trend ist daraus noch nicht
ableitbar. Prognosen zur konkreten weiteren Entwicklung können nicht
abgegeben werden. Da die Asbestverwendung in Deutschland durch zunehmende
Verbote (weitgehendes Verbot seit 1993) unterbunden wurde, ist langfristig mit einer
Abnahme der Fälle zu rechnen.
57. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich bei mehr als
90 Prozent der Arbeitsplätze mit Asbestkontakt um Kontakt mit Weißasbest
(Chrysotil) handelte (vgl. Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und
Ergonomie, Ausgabe 4/2016, S. 234)?
Aus den zu dieser Thematik vorliegenden publizierten Angaben geht hervor, dass
96 Prozent der Masse des in Deutschland verwendeten Asbests Chrysotil
(Weißasbest) war. Die Verwendung von Amphibolasbesten (im Wesentlichen
Krokydolith und Amosit) war auf bestimmte Produkte beschränkt. Die Annahme, dass
es sich bei 90 Prozent der Arbeitsplätze mit Asbestkontakt um Kontakt mit
Weißasbest handelte, erscheint daher nach Einschätzung der DGUV realistisch.
58. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es international
wissenschaftlicher Konsens ist, dass sich die Fasern von Weißasbest mit der Zeit
verflüchtigen und damit die Asbestkörper-Zählmethode in diesen Fällen
irrelevant ist und keine Rolle für eine Nichtanerkennung als BK spielen darf
(vgl. z. B. Falkensteiner Empfehlung, S. 49)?
59. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass demnach bei einer Chrysotil-
Exposition eine Ablehnung auf Anerkennung als Berufskrankheit auf
Grundlage der Asbestkörper-Zählmethode unzulässig war und ist?
Die Fragen 58 und 59 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zählung von Asbestkörpern ist bei der Prüfung des Vorliegens einer
asbestbedingten Berufskrankheit kein Tatbestandsmerkmal im Sinne eines Grenz- oder
Schwellenwertes für die Anerkennung einer Berufskrankheit, sondern eine von
mehreren Bestandteilen in der Diagnostik der sogenannten Minimalasbestose. Zu
den weiteren Einzelheiten, insbesondere der Methodik und Bedeutung für das
berufskrankheitenrechtliche Feststellungsverfahren wird auf die Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Lage der Asbesterkrankten in
Deutschland“, Bundestagsdrucksache 17/14465, verwiesen.
60. Wie viele Betroffene einer Ablehnung unter Bezugnahme auf die „1 000-
Asbestkörperchen-Hypothese“ haben nach Kenntnis der Bundesregierung
eine Überprüfung der Entscheidung nach den §§ 44 ff. des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14465,
Antwort zu Frage 4; bitte nach Jahren aufschlüsseln), wie viele dieser
Widersprüche hatten Erfolg, und welche weiteren Wege sieht die
Bundesregierung, das entstandene Unrecht wiedergutzumachen?
Hierzu liegen der Bundesregierung mangels statistischer Angaben der DGUV und
der SVLFG keine Erkenntnisse vor.
61. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es zahlreiche
synkanzerogene Stoffe gibt, die in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden
müssten?
Die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die Berufskrankheitenliste erfordert
wissenschaftliche Erkenntnisse über entsprechende Ursachenzusammenhänge
zwischen der schädigenden Einwirkung und der Krankheitsentstehung. Dies gilt
für monokausal und multikausal verursachte Krankheiten gleichermaßen.
Der Verordnungsgeber hat sich bereits vor einigen Jahren mit der Frage des
Zusammenwirkens verschiedener Stoffe befasst. Die Berufskrankheitenliste ist im
Jahr 2009 erstmals um eine Berufskrankheit ergänzt worden, die als schädigende
Einwirkung auf das synergistische Zusammenwirken zweier Stoffe abstellt
(Asbestfaserstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe). Hier lagen
spezifische wissenschaftliche Erkenntnisse nicht nur über die Einzelwirkung der
beiden für den Menschen gesichert gentoxisch krebserzeugenden Stoffe, sondern
auch über die Wechselwirkung mit dem jeweils anderen Stoff vor.
Die Frage der Synkanzerogenese hängt daher von der wissenschaftlichen
Erkenntnislage ab. Hierzu liegen bisher keine endgültigen Ergebnisse vor. National
wie international laufen aber zahlreiche Forschungsvorhaben. Beispielhaft sei auf
das Projekt „SYNERGY“ verwiesen, eine Untersuchung zur Synkanzerogenese
von beruflichen Karzinogenen bei der Entwicklung von Lungenkrebs, das das
Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV in Kooperation mit der
Internationalen Agentur für Krebsforschung der WHO sowie zahlreichen weiteren
Einrichtungen durchführt.
62. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Verschärfung der
Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zum Gesundheitsschutz im
Bauhandwerk beitragen würde?
Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Bauhandwerk ist
umfassend über die Gefahrstoff- und die Baustellenverordnung geregelt.
Konkretisierungen der GefStoffV zu erlaubten Tätigkeiten mit Asbest enthält die
TRGS 519. Diese spiegelt den Stand der Technik wider. Der Gesundheitsschutz
der Beschäftigten in der Bauwirtschaft ist bei Einhaltung der zuvor genannten
Regelungen sichergestellt. Die technische Regel wird regelmäßig auf Aktualität
überprüft und bei Bedarf ergänzt und fortgeschrieben. In diesem Rahmen ist auch
zu entscheiden, ob Ergebnisse aus dem Nationalen Asbestdialog zu
berücksichtigen sind.
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ISSN 0722-8333]