[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13604
18. Wahlperiode 20.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Agnieszka Brugger,
Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13392 –
Bekämpfung von Schleusern vor der libyschen Küste und die Rolle der libyschen
Küstenwache
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union versucht mit der Mission EUNAVFOR MED, die
Tätigkeit von Schleusern zu bekämpfen, die von Libyen aus operieren.
Dennoch steigt die Zahl der Menschen, die mit Schleppern das Mittelmeer
überqueren stetig an, um 14 Prozent in der ersten Jahreshälfte 2017 im Vergleich
zum Vorjahr (vgl. Report von Amnesty International „A perfect storm“). Nur
im Juli 2017 war ein Rückgang zu verzeichnen.
Um die Arbeit der Operation EUNAVFOR MED zu effektivieren, wurde deren
Operationsgebiet nunmehr auch auf die libyschen Küstengewässer ausgeweitet.
Ergänzend dazu hat Italien nunmehr eine eigenständige Unterstützungsmission,
die nicht nur in libyschen Territorialgewässern, sondern auch bereits an Land
operieren soll (
www.faz.net/aktuell/politik/ausland/italiens-marine-kaempft-in-
libyen-gegen-schleuser-15134024.html).
Richtig ist: Insgesamt wurden durch Einheiten der Operation EUNAVFOR MED
in über 250 Einsätzen mehr als 39 000 Menschen aus Seenot gerettet – davon
mehr als die Hälfte (nämlich über 21 000 Menschen) durch Schiffe der
Bundeswehr (
www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/start/aktuelle_einsaetze/
eunavformed/dereinsatzimmittelmeer/!ut/p/z1/).
Richtig ist aber auch, dass aktuell nur noch 15 Prozent der Bootsflüchtlinge von
Schiffen der Operation EUNAVFOR MED bzw. von Frontex aufgenommen
werden – genauso viele, wie von privaten Handelsschiffen – während der
Großteil (70 Prozent) – zu gleichen Teilen – inzwischen von der italienische
Küstenwache und Marine bzw. von humanitären Organisationen gerettet werden (Die
Welt, 3. Juli 2017).
Der Ausbau von zivilen Kapazitäten der Seenotrettung ist daher dringend
erforderlich. Die weitgehend unwirksame und riskante militärische
Schlepperbekämpfung ist jedoch der Kernauftrag von EUNAVFOR MED. Dem Problem
der Schlepperkriminalität, die nach Angaben der Bundesregierung
„schwerpunktmäßig an Land“ operiert (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11102, Antwort
zu Frage 1), ist dadurch nicht beizukommen.
Zudem gelingt die Strafverfolgung von Schleppern – aufgrund mangelnder
Kenntnisse und Ausrüstung der Strafverfolger – nur selten, wie jüngst der Fall
eines vermeintlichen eritreischen Schleppers in Italien zeigt (vgl. „How not to
solve the refugee crisis“, The New Yorker vom 31. Juli 2017).
Ein weiterer Teil der Militärmission EUNAVFOR MED ist auch die
Ausbildung der libyschen Küstenwache, die selbst gegen Schlepper vorgehen soll. Es
liegen aber Berichte vor, dass die libysche Küstenwache sich nicht an die
Regeln des internationalen Seerechts hält und aggressiv gegen Flüchtlingsboote
vorgeht. So gibt es Berichte über gefährliche Abdrängmanöver gegen
Flüchtlingsboote und den Gebrauch von Schusswaffen gegen Geflüchtete (vgl.
„Gegen die Helfer zu Wasser und an Land“, DER TAGESSPIEGEL vom 11.
August 2017).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Zahl der Menschen, die gegenwärtig (Stand: 13. September 2017) mit
Schleppern das zentrale Mittelmeer überquerten, liegt nach italienischen Angaben etwa
20 Prozent niedriger als zum selben Zeitpunkt des Vorjahres. Die Zahl der
Vermissten- und Todesfälle im zentralen Mittelmeer lag IOM zufolge Ende August
2017 rund 19 Prozent niedriger als Ende August 2016.
Italien und die Europäische Union unterstützen die Tätigkeit der offiziellen
libyschen Küstenwache mit Ausrüstung und Ausbildung. Zu den Schwerpunkten der
Ausbildung gehören u. a. die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen
Such- und Rettungsdienste, Seemannschaft, Funk und Sprachausbildung, Erste
Hilfe, humanitäres Völkerrecht, Menschenrechte und Seerecht. Dadurch wird die
offizielle libysche Küstenwache besser befähigt, Menschenleben vor der
libyschen Küste zu retten. Dieses Jahr hat die libysche Küstenwache bereits weit über
10 000 Menschen das Leben gerettet. Neben der offiziellen Küstenwache gibt es
in Libyen auch Milizen, die nicht der Einheitsregierung unterstellt sind, sich aber
selbst als Küstenwache bezeichnen.
Die Bundesregierung misst ebenso wie ihre Partner innerhalb der Europäischen
Union der flächendeckenden Durchsetzung internationaler
Menschenrechtsstandards im Umgang mit Flüchtlingen und Migranten in Libyen hohe Priorität zu.
Ergänzend wird hierzu auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/13603 verwiesen.
Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA, Teil der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik der Europäischen Union, hat die Kernaufgabe, das
Geschäftsmodell der Schleuser zu bekämpfen. Daneben hat die Operation die
Zusatzaufgaben Ausbildung und Fähigkeitsaufbau der libyschen Küstenwache
sowie die Durchsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegenüber
Libyen auf hoher See. Darüber hinaus erfüllen die Einheiten der Operation ihre
völkerrechtliche Verpflichtung zur Seenotrettung.
In Bezug auf das Vorgehen gegen Schiffe, bei denen der Verdacht besteht, dass
sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel genutzt werden, betrifft das
vorliegende Mandat (Bundestagsdrucksache 18/12491) weiterhin ausschließlich
das in Phase 2 i) der Operation festgelegte Vorgehen auf Hoher See. Eine
Ausweitung des Operationsgebietes auf die libyschen Küstengewässer ist nicht
erfolgt.
Aufgabe von FRONTEX-Operationen ist die Unterstützung der EU-
Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an
den EU-Außengrenzen. Ferner dienen FRONTEX-Einsätze auch der
Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, insbesondere der
Schleusungskriminalität. Darüber hinaus erfüllen die eingesetzten Kräfte ihre völkerrechtliche
Verpflichtung zur Seenotrettung.
Nach Angaben der italienischen Seenotrettungsleitstelle (MRCC – „Maritime
Rescue Coordination Centre“) in Rom haben Einheiten von EUNAVFOR MED
Operation SOPHIA und der FRONTEX-koordinierten Operation TRITON im
Jahr 2016 insgesamt 36 501 Menschen aus Seenot gerettet, dies entsprach fast der
dreifachen Anzahl der von privaten Handelsschiffen aus Seenot geretteten
Menschen (13 888).
1. Wie erklärt die Bundesregierung, dass immer weniger Bootsflüchtlinge von
Schiffen der „EUNAVFOR MED“-Mission bzw. von Frontex gerettet
werden?
Die anteilige Anzahl der von Schiffen der EUNAVFOR MED Operation
SOPHIA und der FRONTEX-koordinierten Operation TRITON aus Seenot
geretteten Menschen hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise dem
Umfang der Gestellung von Schiffen durch die EU-Mitgliedstaaten und deren
Einsatzgebiete, der schwankenden – seit Juli 2017 stark rückläufigen – Zahl der
Mittelmeerüberquerungen und der Tatsache, dass die libysche Marine und
Küstenwache zunehmend Verantwortung in den eigenen Hoheitsgewässern
übernimmt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wäre es vor diesem Hintergrund aus Sicht der Bundesregierung nicht
sachgerecht, die Seenotrettung als Aufgabe im Mandat EUNAVFOR MED
festzuschreiben, und wenn nein, warum nicht?
Für alle im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA eingesetzten
Schiffe gilt die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot
geratene Personen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Seenotrettung als Aufgabe
im Mandat festgeschrieben wird oder nicht. Der Verpflichtung werden auch
weiterhin alle an EUNVAFOR MED Operation SOPHIA beteiligten Schiffe
nachkommen.
3. Von welchen Abschnitten der libyschen Küsten aus, legen – nach Kenntnis
der Bundesregierung – die meisten Schiffe mit Bootsflüchtlingen ab, und
unter wessen Kontrolle liegen diese Abschnitte?
Die Beantwortung der Frage ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
4. Wie sehen die Regelungen im neuen EU-Mandat der Operation EUNAVFOR
MED aus, wie mit Bootsflüchtlingen verfahren werden soll, die im Rahmen
dieser Mission in libyschen Küstengewässern aus Seenot gerettet werden?
a) Dürfen diese durch die Schiffe der Operation EUNAVFOR MED auch an
der libyschen Küste an Land gesetzt werden?
b) Dürfen sie der libyschen Küstenwache übergeben werden, damit diese
Bootsflüchtlinge in einen libyschen Hafen transportiert werden oder
sind die Schiffe der Operation gehalten, diese Bootsflüchtlinge – mit
Blick auf das Non-Refoulement-Gebot der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) – in den sicheren Hafen eines Mitgliedstaates zu fahren?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
EUNAVFOR MED Operation SOPHIA befindet sich weiterhin in Phase 2 i) auf
Hoher See. Das Operationsgebiet umfasst nicht die libyschen Küstengewässer.
Ein Phasenübergang ist derzeit nicht absehbar. Nach Kenntnis der
Bundesregierung wurden alle Menschen, die durch die Einheiten der EUNAVFOR MED
Operation SOPHIA aufgenommen wurden, entweder unmittelbar nach Italien
verbracht oder aber an andere Schiffe zur Weiterverbringung nach Italien übergeben.
Dies entspricht den Vorgaben im Operationsplan von EUNAVFOR MED
Operation SOPHIA. Ein Absetzen geretteter Menschen an der libyschen Küste durch
Einheiten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bzw. eine Übergabe der
Menschen an die libysche Küstenwache zu diesem Zweck ist nicht vorgesehen.
5. Inwiefern ist die jetzt begonnene italienische Militärmission, die ja auch in
libyschen Territorialgewässern sowie an Land aktiv tätig werden soll, mit
dem Vorgehen der Mission EUNAVFOR MED koordiniert, und wie sehen
hier – nach Kenntnis der Bundesregierung – die italienischen Regelungen
aus, wie mit Bootsflüchtlingen verfahren werden soll, die die italienische
Marine in libyschen Küstengewässern aus Seenot rettet?
Die italienische Militärmission beschränkt sich bisher auf libysche
Territorialgewässer und dort nach Kenntnis der Bundesregierung auf technische und
logistische Unterstützung für die libysche Küstenwache.
6. Wie sieht – nach Kenntnis der Bundesregierung – der Beratungsstand
innerhalb der Europäischen Union bezüglich des Vorstoßes der damaligen
maltesischen EU-Präsidentschaft aus, den sog. Non Refoulement-Grundsatz der
GFK künftig „unter Berücksichtigung der besonderen Krisenumstände“ vor
der libyschen Küste neu auslegen zu wollen (zit. nach: Malta Summit –
External aspects of migration“)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass eine derartige Neuauslegung verfolgt
wird.
7. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung oder nach Kenntnis
der Bundesregierung die Europäische Union jenseits der Missionen auf See
unternommen, um „das Geschäftsmodell von Schleusern zu bekämpfen“
(vgl. Antwort zu Frage 2d, Bundestagsdrucksache 18/11102)?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, den Schutz von Flüchtlingen zu erhöhen
und Alternativen zur irregulären Migration, die auf Schleusung beruht, zu
schaffen. Die Bundesregierung finanziert zahlreiche Projekte sowohl in Libyen als
auch in den Staaten entlang der Migrationsrouten, mit dem Ziel, diese Staaten zur
Bekämpfung von kriminellen Schleuserstrukturen zu ertüchtigen, den Schutz und
die Betreuung von Flüchtlingen und Migranten dort zu verbessern, verstärkte
Kommunikation und Aufklärung zu Risiken irregulärer Migration in Herkunfts-
und Transitländern zu leisten, freiwillige Rückkehr aus afrikanischen
Transitländern und Reintegration in Herkunftsländern zu unterstützen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung finanziert die Europäische Union im
Rahmen des EU-Nothilfefonds für Afrika (EUTF – „EU Emergency Trust Fund for
Africa“) ebenfalls derartige Maßnahmen, um das Geschäftsmodell der Schleuser
zu bekämpfen.
Darüber hinaus erließ der Rat am 17. Juli 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1338
und die Verordnung (EU) 2017/1325, um die Ausfuhr bestimmter Güter
(Außenbordmotoren und aufblasbare Boote) nach Libyen zu beschränken, die bei der
Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden
können.
Langfristig ist die Stärkung der Handlungsfähigkeit der libyschen
Einheitsregierung das effektivste Mittel zur Schleuserbekämpfung. Unter anderem die Malta-
Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 3. Februar 2017 hat die
Unterstützung der EU für einen umfassenden politischen Dialog bekräftigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
8. Welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Fahndung nach und
Strafverfolgung von Schleppern hat die Bundesregierung alleine oder in
Verbund mit ihren europäischen Partnern in den letzten zwei Jahren umgesetzt,
welche Schlussfolgerung zieht sie aus den Problemen der italienischen
Strafverfolgungsbehörden bei der Fahndung nach und Strafverfolgung von
Schleppern (vgl. „How not to solve the refugee crisis“, THE NEW YORKER
vom 31. Juli 2017), und inwiefern betrachtet sie die Verfolgung von
Schleppern als gesamteuropäische Aufgabe?
Schleusungskriminalität ist eine Form der Organisierten Kriminalität, wobei die
Schleusergruppierungen international vernetzt sind. Daher bedarf es einer
ganzheitlichen Betrachtung und internationalen Bekämpfung der
Schleusungskriminalität sowie einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der
Sicherheitsbehörden.
Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über Europol bzw. mit Drittstaaten über INTERPOL ist eine wichtige
Grundlage zur Informationsgewinnung und der Fahndung nach Schleusern. Die
Bundespolizei hat hierzu u. a. eine Mitarbeiterin in das „European Migrant
Smuggling Centre“ (EMSC) bei Europol entsandt. Zudem beteiligt sich die
Bundespolizei an der „Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle
Bedrohungen“ (European Multidisciplinary Platform against Criminal
Threats/EMPACT) zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen
Kriminalität.
Seit 2013 hat die Bundespolizei die nationale Federführung für die EMPACT-
Priorität zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität übernommen. Neben der
Teilnahme an europaweiten Aktionstagen steht die Zusammenarbeit bei
Ermittlungen zur Identifizierung und Zerschlagung von kriminellen Gruppierungen,
welche in die und innerhalb der EU schleusen, im Vordergrund. Gemeinsame
Ermittlungen in Form von „Joint Investigation Teams" (JIT) und ausländische
Spiegelverfahren erweisen sich in Verbindung mit abgestimmten, europaweiten
Zugriffsmaßnahmen als ein geeigneter Ansatz zur staatenübergreifenden
Zerschlagung krimineller Strukturen.
Zudem beteiligt sich die Bundespolizei an den gemeinsamen Operationen der
Europäischen Grenz- und Küstenwache FRONTEX zum Schutz der EU-
Außengrenzen. Diese Einsätze tragen nicht nur zu einer Qualitätssicherung der
grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung bei, sondern dienen auch der Verhinderung von
Schleusungstätigkeiten.
Ergänzend zu diesen Maßnahmen auf multilateraler sowie auf EU-Ebene trifft die
Bundespolizei lageangepasste Maßnahmen in bilateraler Zusammenarbeit. Sie
entsendet Verbindungsbeamte sowie Dokumenten- und Visumberater in
ausgewählte europäische und nichteuropäische Staaten. Diese leisten im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung einen Beitrag zur Bekämpfung der
Schleusungskriminalität. Ferner hat der Bundesminister des Innern am 28. März 2017 mit seinem
österreichischen Amtskollegen eine dauerhafte Zusammenarbeit im
Gemeinsamen Zentrum Passau vereinbart. Dies war im Herbst 2015 mit Blick auf die
damalige Migrationslage zunächst vorübergehend eingerichtet worden. Diese
Kooperationsform zwischen der Bundespolizei, der bayerischen Landespolizei und
der österreichischen Polizei hat sich jedoch nachhaltig bewährt, so dass das
Zentrum in einen Dauerbetrieb überführt wurde und damit wesentlich auch zur
Bekämpfung der Schleusungskriminalität in der Grenzregion beiträgt.
Zu etwaigen Problemen der italienischen Strafverfolgungsbehörden bei der
Fahndung nach und Strafverfolgung von „Schleppern“ liegen der Bundesregierung
keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor.
9. Wie misst bzw. quantifiziert die Bundesregierung die „Abschreckungs- und
Signalwirkung“ durch das Vorgehen gegen Schleuser auf See, die sie zur
Grundlage für die Bewertung der Operation EUNAVFOR MED macht
(siehe Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/9116), und wie beurteilt sie in diesem
Kontext die Tatsache, dass die Zahl der Mittelmeerüberquerungen trotz der
Militärmission weiter gestiegen ist?
Bisher haben italienische Behörden bei 112 Personen, die durch EUNAVFOR
MED Operation SOPHIA übergeben wurden, den Verdacht der Schleuserei
festgestellt. Die Anzahl der Mittelmeerüberquerungen, die – wie auch in der
Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt – zuletzt gesunken ist, hängt von
unterschiedlichsten Faktoren ab. In deren Zusammenspiel stellt EUNAVFOR MED
Operation SOPHIA nur einen Einzelaspekt dar.
10. Welche Kooperation findet im Einzelnen zwischen der EU-geführten
Operation EUNAVFOR MED „Sophia“ und der NATO-Operation SEA
GUARDIAN insbesondere hinsichtlich
a) der Bekämpfung des Schlepperwesens,
b) der Durchsetzung des Waffenembargos gegen Libyen
c) und der Aufklärung der Seeräume vor und in Libyen statt?
Die Fragen 10 und 10a bis 10c werden gemeinsam beantwortet.
Die Maritime Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN der NATO unterstützt
EUNAVFOR MED Operation SOPHIA durch den Austausch von
Lagebildinformationen und bei der Logistik. Im Zuge der Durchsetzung des Waffenembargos
gegenüber Libyen ist auch eine Eskortierung von Schiffen möglich, die eines
Verstoßes gegen das Embargos dringend verdächtigt sind oder dessen überführt
wurden und die zu weiteren Untersuchungen in einen Ausweichhafen gebracht
werden sollen.
11. An wie vielen Tagen wurden seit Beginn der NATO-Operation SEA
GUARDIAN seegehende Einheiten der Deutschen Marine in die EU-
geführte Operation EUNAVFOR MED „Sophia“ eingemeldet und für jeweils
welche Zeiträume unter EU-Kommando gestellt (bitte nach seegehender
Einheit, Operation und Dauer der jeweiligen Unterstellung aufschlüsseln)?
Die NATO Operation SEA GUARDIAN und die EUNAVFOR MED Operation
SOPHIA sind zwei voneinander unabhängige Operationen, die jeweils die
Möglichkeit haben, sich in spezifischen Bereichen gegenseitig zu unterstützen. Die
Beteiligung der Deutschen Marine an den einzelnen Operationen kann den
regelmäßigen Unterrichtungen des Parlaments entnommen werden.
12. Wie wird den unterschiedlichen Einsatzregeln der EU-geführten Operation
EUNAVFOR MED „Sophia“ und der NATO-Operation SEA GUARDIAN
an Bord seegehender Einheiten im Allgemeinen bzw. Booten und Schiffen
der Deutschen Marine im Besonderen Rechnung getragen, bspw. bei der
Seeraumüberwachung und der damit einhergehenden unterschiedlichen
Einsatzgebiete?
Die eingesetzten seegehenden Einheiten sind zu jedem gegebenen Zeitpunkt
immer eindeutig jeweils nur einer Operation zugewiesen. Die Einsatzregeln sind
somit ebenfalls eindeutig.
13. Auf welche Weise hat die Europäische Union nach Kenntnis der
Bundesregierung vor dem Beginn des Trainingsprogramms für die libysche
Küstenwache die politischen Netzwerke der Menschenschmuggler analysiert, um
eine ungewollte Zusammenarbeit mit ihnen durch strukturelle oder
individuelle Verbindungen zwischen Schleusernetzwerken und der libyschen
Küstenwache auszuschließen?
Im Rahmen der Phase 1 von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA wurden
Schleusernetzwerke durch die Operation aufgeklärt, darüber hinaus werden seit
Beginn der Ausbildung alle Kandidaten vor ihrer Teilnahme überprüft.
14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ihre Zusammenarbeit
bzw. die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit der libyschen
Küstenwache aus den im Bericht der Vereinten Nationen (VN) zitierten
Meldungen, dass Angehörige der libyschen Küstenwache die von ihnen
aufgegriffenen Menschen in Libyen schwersten Misshandlungen aussetzen (vgl. VN-
Bericht S/2017/466, S. 41)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 verwiesen
a) Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse über rechtliches (Fehl-)
Verhalten der libyschen Küstenwache im Umgang mit Schutzsuchenden
bzw. mit Seenotrettungsaktivistinnen und -aktivisten vor?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung von einer genauen
Beobachtung des Agierens der lybischen Küstenwache ab?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ihre
Zusammenarbeit bzw. die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit der libyschen
Küstenwache aus Berichten, dass die libysche Küstenwache sich nicht an
seemännische Regeln hält, beispielsweise zu nah an Flüchtlingsboote
auffährt, und bereits mehrfach Schusswaffen gegen Geflüchtete eingesetzt
hat?
Die Fragen 14a und 14b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Medienberichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung steht im Austausch mit der
libyschen Einheitsregierung sowie der Küstenwache. In regelmäßigen
Gesprächen weist die Bundesregierung die Einheitsregierung darauf hin, dass es nicht zu
völkerrechtswidrigen Einschränkungen von Seenotrettungen durch
Nichtregierungsorganisationen kommen darf. Darüber hinaus entwickelt die EU einen
„Monitoring and Advising“ Mechanismus, um die Ausbildungsergebnisse auch zu
Fragen der Einhaltung seemännischer Regeln besser nachzuverfolgen und bei
zukünftigen Ausbildungsabschnitten nachsteuern zu können. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 25 und 25a der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13486 vom 1.
September 2017 verwiesen.
15. Wie genau verläuft die Auswahl der Auszubildenden der libyschen
Küstenwache, nach welchem Standard erfolgt die Sicherheitsüberprüfung der
Teilnehmenden, wie wird die grenzüberschreitende Abgleichung der
Personendaten sichergestellt, und nach welchen Kriterien wird über die Aufnahmen
in die Ausbildung entschieden?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/11329 vom 22. Februar 2017) sowie
auf die Antwort der Bundesregierung vom 13. September 2016 auf die
Schriftliche Frage 65 des Abgeordneten Jürgen Trittin auf Bundestagsdrucksache 18/9641
wird verwiesen.
a) Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Kandidaten für
die Aufnahme in das Ausbildungsprogramm zurückgewiesen worden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Rahmen des ersten
Ausbildungspaketes zwei Kandidaten abgewiesen worden, weil sie nicht die Auswahlkriterien
erfüllt haben. Weitere Erkenntnisse zu diesen beiden Fällen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die regionale und
ethnische Herkunft der Auszubildenden vor (Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 18/9116, Antworten zu den Fragen 22 bis 23)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung kommen die Auszubildenden im
Schwerpunkt aus dem Raum Tripolis.
c) Wie viele Kandidaten waren bislang für die Ausbildung vorgesehen, und
wie viele haben die Kurse tatsächlich absolviert?
Im ersten Ausbildungspaket (Ausbildung an Bord von Einheiten der
EUNAVFOR MED Operation SOPHIA auf Hoher See) wurden insgesamt
93 libysche Teilnehmer ausgebildet. Drei Kandidaten für das erste
Ausbildungspaket sind nicht zur Ausbildung erschienen. Im Rahmen des noch laufenden
zweiten Ausbildungspaketes (Ausbildung in EU-Mitgliedstaaten) wurden
bisher 43 libysche Teilnehmer ausgebildet.
16. Mit welchen Einheiten werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Vereinbarungen über die Ausbildung getroffen, wie erklären sich die vom VN-
Panel aufgezählten Ungereimtheiten in den Angaben der Europäischen Union,
und wieso wurde das Expertenpanel der VN nicht über die Ausbildung
informiert (vgl. VN-Bericht S/2017/466, S. 41)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die EU geprüft, ob für die Ausbildung
der libyschen Küstenwache durch EUNAVFOR MED Operation SOPHIA eine
Notifizierungspflicht nach den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen besteht. Ergebnis der Prüfung ist, dass eine solche
Notifizierungspflicht nicht besteht. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung vom 22. August 2017 auf die Schriftliche Frage 7 des Abgeordneten
Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 18/13408 vom 25. August 2017
verwiesen.
17. Inwiefern liegen der Bundesregierung Verbleibsinformationen über die
Absolventen der Ausbildung für die Küstenwache vor, wie viele Personen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung nach Abschluss der Ausbildung für die
Küstenwache tätig, und welcher Tätigkeit gehen diejenigen nach, die nicht
(mehr) für die Küstenwache tätig sind?
Falls keine Informationen durch die Bundesregierung oder die Europäische
Union erhoben werden, warum wird davon im Sinne der Bewertung des
Wirkungsgrades der Ausbildungsbemühungen abgesehen?
EUNAVFOR MED Operation SOPHIA erhält von der libyschen Küstenwache
im Rahmen der Ausbildungsvereinbarung Verbleibsinformationen über die
weitere Verwendung der durch die Operation ausgebildeten Angehörigen der
libyschen Küstenwache. Eine direkte Weitergabe dieser Daten durch die Operation
ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Die Bundesregierung
strebt eine künftige Weitergabe an die EU-Mitgliedstaaten in anonymisierter
Form an.
18. Wie stellt die Europäische Union nach Kenntnis der Bundesregierung sicher,
dass die Ausgebildeten nicht Teil der Schlepper/Schmuggler-Netzwerke
werden bzw. durch Korruption deren Arbeit ermöglichen, und wie stellt sie
sicher dass sie nicht angesichts des „Fehlen[s] eines staatlichen
Gewaltmonopols [welches] eine strukturelle Verflechtung von Kriminalität, regionalen
Schmuggelnetzwerken für Drogen, Waffen und Menschen sowie
Terrorismus [begünstigt]“ anderweitig kriminellen Tätigkeiten nachgehen (Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 18/9116, Antwort zu Frage 16)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11953 vom 11. April 2017 wird
verwiesen.
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