[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
18. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13596
18. Wahlperiode 19.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke,
Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13419 –
Zinszusatzreserven der Versicherungsbranche
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Lebensversicherungsbranche befindet sich seit Jahren in einer tiefen Krise,
die für einzelne Unternehmen – nach eigenen Aussagen der Branche –
existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann. Grundproblem der Lebensversicherer
sind ihre Zinsgarantien, für die Rückstellungen gebildet werden müssen. Bei der
Berechnung der Rückstellungen geht es um die Frage, wie viel Geld man bei
konservativer Verzinsung beiseitelegen müsste, um den einst garantierten
Betrag auszahlen zu können. Müssten Versicherer, so wie andere Unternehmen, ihre
Rückstellungen mit den heutigen Marktzinsen berechnen, würden ihnen laut der
Ratingagentur ASSEKURATA Assekuranz-Rating-Agentur GmbH mehr als
200 Mrd. Euro fehlen. Eine enorme Summe, die sie angesichts ihres dünnen
Eigenkapitalpuffers (16 Mrd. Euro, nur 1,5 Prozent ihrer Bilanzsumme) überfordern
würde. Auch die Bundesbank bestätigt, dass unter Berücksichtigung aller stillen
Lasten und Reserven 64 Prozent die Versicherer ihre regulatorischen
Eigenkapitalanforderungen nicht erfüllen könnten. 30 Prozent der Unternehmen könnten bei
einem anhaltenden Niedrigzinsumfeld die Verpflichtungen gegenüber ihren
Kunden nicht mehr erfüllen (
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/
Veroeffentlichungen/Finanzstabilitaetsberichte/2015_finanzstabilitaetsbericht.
pdf?__blob=publicationFile).
Als zentraler Baustein der Rettungsmaßnahmen wurde im Jahr 2011 ohne
Einbindung des Deutschen Bundestages mittels einer einfachen Verordnung die
sogenannte Zinszusatzreserve eingeführt. Mit ihr wurden die Versicherer
verpflichtet, ihre Garantieversprechen mit einem marktnäheren Zins zu berechnen.
Hintergrund ist, dass Lebensversicherer hohe Schulden bei ihren Kunden
eingehen. Diese vertrauen ihnen Geld über Jahrzehnte an. Dafür versprechen die
Unternehmen eine Mindestrendite. Es gibt also einen definierten
Auszahlungsbetrag, dessen Fälligkeit viele Jahre nach dem Vertragsschluss liegt. Anders
aber als ein klassischer Kredit, der mit der vollen Summe bilanziert werden
muss, darf man bei Versicherungsverträgen den zukünftig zu zahlenden Betrag
„abzinsen“. Das heißt der Versicherer kann von dem Betrag den er als Schuld
gegenüber dem Versicherten in der Bilanz deklarieren muss noch die erwarteten
Zinsen und Zinseszinsen abziehen. Umso höher der Zinssatz, desto weniger
Kapital muss man heute fiktiv beiseitelegen. Dieses fiktive Kapital nennt man
Rückstellung. Eine Rückstellung wird auf der Passivseite der Bilanz, also als
Schuld bilanziert.
Die Zinszusatzreserve wurde nötig, da es im deutschen Recht die Vorschrift
gibt, dass Lebensversicherer ihre Verpflichtungen anhand des von ihnen selbst
gewählten Garantiezinses abzinsen dürfen. Wenn der Garantiezins nun aber
höher ist als der mittelfristig vom Unternehmen erzielbare Zins, so sind die
Rückstellungen der Unternehmen zu niedrig. Dies sollte über die Zinszusatzreserven
ausgeglichen werden. Diese müssen die Unternehmen bilden, sobald ein
Referenzzinssatz (ein gleitender Durchschnitt der Marktzinsen in den letzten zehn
Jahren) unter den vom jeweiligen Versicherungsunternehmen durchschnittlich
garantierten Zins fällt. Obwohl sie diesen Referenzzins nicht für die volle
Laufzeit ihrer Verträge anzusetzen brauchen, geht es um etwa 200 Mrd. Euro
zusätzliche Rückstellungen. Den Versicherern wurde eine lange Übergangsperiode
gewährt. Sechs Jahre nach Einführung haben sie inzwischen 45 Mrd. Euro
angespart.
Doch nun kommt es vermehrt zu Klagen der Versicherungsbranche über die
Zinszusatzreserven (ZZR). Die Versicherungsbranche moniert, dass der Aufbau
deutlich zu schnell stattfinde, die Unternehmen überfordere und diese zur
Bedienung der ZZR stille Reserven auflösen müssten (
www.bundestag.de/
blob/500052/9002d0f216eab1c80931a757ef610fad/materialzusammenstellung-
data.pdf). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
(GDV) schreibt beispielsweise, dass durch den Aufbau der Zinszusatzreserven
„die Leistungsfähigkeit von einzelnen Unternehmen beeinträchtigt wird“ (www.
gdv.de/wp-content/uploads/2015/05/GDV-Politische_Positionen_2015.pdf).
Prognosen der ASSEKURATA zeigten, „dass der handelsrechtliche Aufwand
[der Zinszusatzreserven, Anm. des Verfassers] zukünftig einzelne
Gesellschaften überfordern könnte“. Und auch die Deutsche Aktuarvereinigung e. V.
schreibt in ihrer Publikation, dass „[d]iese Reservierungsanforderungen […]
sowohl nach Analyse der Ratingagentur als auch der DAV zunehmend
Versicherungsunternehmen überfordern [würde]“ (
https://aktuar.de/politik-und-presse/
aktuar-aktuell/Documents/Aktuar%20Aktuell%20Nr.34.pdf).
Dabei ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der
Branche bereits entgegengekommen und hat ihr erlaubt, die Bildung der ZZR durch
Annahme von Storno und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu erleichtern.
Denn erfahrungsgemäß halten ohnehin höchstens 50 Prozent der Versicherten
ihren Vertrag bis zum Rentenbeginn durch und auch dann entscheiden sich viele
nicht für die Rente, sondern für die Kapitalauszahlung. Laut Aktuarvereinigung
liegt der Aufwand für die ZZR bei Ansatz von Storno- und
Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten rund 5 bis 15 Prozent niedriger als ohne (Quelle: Interview mit
Dr. Joachim Lörper, veröffentlicht in einem Vortrag der DAV vom 1. März
2016). Neue Zahlen der ASSEKURATA belegen im Schnitt eine Reduzierung
des Aufwands um 30 Prozent, im Einzelfall kann der Effekt auch 35 Prozent
ausmachen (lt. ASSEKURATA, Marktstudie 2017 liegt die Spannbreite der
Entlastung zwischen 0,02 bis 2,39 Prozentpunkten der Deckungsrückstellung –
durchschnittlich 2,33 Prozentpunkte – verglichen mit einem Aufwand ohne
Entlastungsfaktoren von 0,68 bis 4,30 Prozentpunkten – durchschnittlich 2,33
Prozentpunkte –, S. 138).
Bei den Zinszusatzreserven stellen sich nicht nur wichtige Fragen der Solvenz,
sondern auch der Lastenteilung zwischen Eigentümern der
Versicherungsgesellschaften und Versicherten: In Deutschland werden vor allem die
Überschüsse der Versicherten genutzt, um die Zinszusatzreserven zu bilden. Auch in
anderen Ländern müssen die Versicherer eine Zinszusatzreserve bilden.
Allerdings werden diese Reserven z. B. in Österreich ausschließlich zu Lasten der
Unternehmensgewinne gebildet und nicht zu Lasten der Überschüsse.
Und auch zwischen verschiedenen Versicherten ist die Lastenteilung fraglich:
Theoretisch soll die Zuführung zur Zinszusatzreserve verursachungsgerecht von
jeder Tarifgeneration in dem Maße durch Überschussverzicht erbracht bzw.
gegenfinanziert werden, wie die jeweilige Tarifgeneration Mittel benötigt, um die
jeweiligen Garantieverpflichtungen bei anhaltendem Niedrigzins erfüllen zu
können. Dieser aufsichtsrechtlich wünschenswerte Ansatz ist aber in der Praxis
schon lange nicht mehr zu halten, da die jährliche Deklaration (bei der
Deklaration werden dem einzelnen Vertrag Zinsen gutgeschrieben; diese sind dann
unwiderruflich einem Versicherungsnehmer zugeordnet, diese laufende
Verzinsung setzt sich aus Garantiezins und Überschussbeteiligung zusammen) nicht
unter den Garantiezins absinken kann. Vor diesem Hintergrund kann es zu
Querverrechnungen im Kollektiv zu Lasten anderer Tarifgenerationen mit
geringerem Rechnungszins kommen.
Geplante Änderung bei den Zinszusatzreserven im Jahr 2018
1. Wie ist der Zeitplan für Beratungen und Beschlussfassung zur Anpassung
der Zinszusatzreserven, der für das Jahr 2018 in Aussicht gestellt wurde?
2. Ab wann sollen die neuen Regeln in Kraft treten?
Wird insbesondere weiter an einem Inkrafttreten im Jahr 2018 festgehalten?
3. Welche Änderungen an den Zinszusatzreserven sind konkret vorgesehen,
und wie werden diese die Versicherungsunternehmen entlasten (wenn noch
kein Konzept vorliegt, bitte auf die bisher diskutierten Varianten eingehen)?
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Regeländerungen nicht
ausschließlich zu Gunsten der Versicherungsunternehmen erfolgen, sondern die
Interessen der Versicherten auch angemessen berücksichtigt werden?
5. Was sind die Gründe, die (wie von der BaFin angekündigt) eine
Modifizierung der Zinszusatzreserve rechtfertigen?
6. Was sind die konkreten Veränderungen der Situation, die seit der
Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im März 2015
(Bundestagsdrucksache 18/4197) zur Änderung der Einschätzung der
Bundesregierung führten, sodass sie die ZZR nun modifizieren will?
7. Widerspricht die Modifizierung der Regeln zur ZZR nicht dem Ziel der
Bundesregierung, „dass die Unternehmen [...] ihre Risikotragfähigkeit
entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten darstellen“ (Bundestagsdrucksache
18/4197)?
Wenn ja, wie sorgt die Bundesregierung dafür, dass die Unternehmen ihre
Risikotragfähigkeit weiterhin entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten
darstellen?
8. Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass auch mit einer gelockerten
Zinszusatzreserve im Interesse der Versicherten Finanzierungsmittel
erhalten werden, damit langfristig die garantierte Verzinsung der Verträge
sichergestellt ist?
9. Sollte nur die Minderheit der Lebensversicherer durch die Zinszusatzreserve
existentiell überfordert sein, was spräche nach Ansicht der Bundesregierung
dann für ein Gesetz, das allen Versicherungsunternehmen erlauben würde,
dem Unternehmen Finanzierungsmittel zu entziehen?
Die Fragen 1 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat das Bundesministerium der
Finanzen gebeten, das Lebensversicherungsreformgesetz zum Stichtag 1. Januar
2018 zu evaluieren und im Laufe des Jahres 2018 darüber zu berichten
(Bundestagsdrucksache 18/2016, S. 11). Die regulatorischen Maßnahmen, die aufgrund
des Niedrigzinsumfelds ergriffen worden sind, werden dann im
Gesamtzusammenhang betrachtet und diskutiert. Dabei wird auch überprüft, ob ggf. und wie
die Vorschriften zur Zinszusatzreserve angepasst werden sollten. Das
Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, auch Maßnahmen zur Weiterentwicklung
der Regulierung vorzustellen, wenn die Ergebnisse der Evaluierung vorliegen.
Nach der Befassung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages würden die
zur Umsetzung erforderlichen Verfahrensschritte eingeleitet. Die
vorgeschlagenen Maßnahmen könnten frühestens im Jahr 2018 in Kraft treten. Das gilt auch,
falls und soweit sie die Zinszusatzreserve betreffen. Das Bundesministerium der
Finanzen strebt ähnlich wie beim Lebensversicherungsreformgesetz ein
ausgewogenes Gesamtpaket an, in dem die Interessen aller Betroffenen angemessen
berücksichtigt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen strebt an, den Evaluierungsbericht
frühzeitig im Jahr 2018 an den Finanzausschuss zu übersenden.
Überforderung der Versicherungsunternehmen durch die ZZR
10. Teilt die Bundesregierung die Sorge der Branche, nach der die ZZR nach
heutigem Recht einzelne Unternehmen „überfordere“, und wie definiert sie
den Begriff der Überforderung (
https://aktuar.de/politik-und-presse/aktuar-
aktuell/Documents/Aktuar%20Aktuell%20Nr.34.pdf und
www.bundestag.de/
blob/500052/9002d0f216eab1c80931a757ef610fad/materialzusammenstellung-
data.pdf)?
11. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Überforderung der
Unternehmen durch die Zinszusatzreserven in dem Sinne, dass problematische
Einbußen der Solvabilität drohen?
12. Welche Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem
Sinne überfordert?
13. Wie viele Unternehmen (Anzahl und Marktanteil) wären nach Kenntnis der
Bundesregierung überfordert?
14. Welche Rechtsfolgen de lege lata und de lege ferenda hätte diese
Überforderung nach Auffassung der Bundesregierung?
15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderte“ Unternehmen,
die in den letzten drei Jahren ihren Kunden höhere Zinsen als die vertraglich
garantierten Zinsen gutgeschrieben haben?
a) Wenn ja, um welche und wie viele Unternehmen handelt es sich?
b) Wenn ja, weshalb hat die Bundesregierung die Zinsgutschriften
zugelassen, obwohl dem Unternehmen damit langfristige Mittel entzogen
wurden?
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderte“ Unternehmen,
die in den letzten drei Jahren Erträge an ihre Muttergesellschaft bzw.
Aktionäre ausgeschüttet haben (entweder per Dividende oder per
Gewinnabführungsvertrag)?
a) Wenn ja, um welche und wie viele Unternehmen handelt es sich?
b) Wenn ja, weshalb hat die Bundesregierung die Ausschüttungen
zugelassen, obwohl dem Unternehmen damit langfristige Mittel entzogen
wurden?
Die Fragen 10 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Der Begriff der Überforderung wird weder im Aufsichtsrecht noch im
Handelsrecht verwendet. Aus Sicht der Bundesregierung kommt es darauf an, dass alle
Versicherten die garantierten Leistungen zuverlässig erhalten. Auf dieses Ziel ist
die Regulierung auszurichten. Die Sorge vor einer etwaigen Überforderung durch
die ZZR greift aus Sicht der Bundesregierung zu kurz und setzt nicht den richtigen
Schwerpunkt. Für die Bundesregierung ist „Überforderung“ kein adäquater
Maßstab. Es geht vielmehr darum, dass die Garantieleistungen definitiv gewährt
werden. Im Übrigen erfüllen gegenwärtig alle Unternehmen die gesetzlichen
Anforderungen.
17. Wie viele und welche Unternehmen wären nach Kenntnis der
Bundesregierung im handelsrechtlichen Sinne überschuldet und müssten Insolvenz
anmelden?
18. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass manche Unternehmen
durch die Zinszusatzreserve Insolvenz anmelden müssten?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass gegenwärtig ein
Unternehmen im handelsrechtlichen Sinne überschuldet wäre bzw. Insolvenz anmelden
müsste.
19. Wie plant die Bundesregierung im Falle einer Modifizierung der
Zinszusatzreserve sicherzustellen, dass auch überforderte Unternehmen eine lange
Niedrigzinsphase überstehen?
20. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass Unternehmen
angesichts einer modifizierten Zinszusatzreserve nicht zu hohe Überschüsse
ausweisen und so den Unternehmen langfristige Mittel entziehen?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zinszusatzreserve muss so ausgestaltet sein, dass mit ihrer Hilfe die
Garantiezusagen auch im Niedrigzinsumfeld auf Dauer zuverlässig erfüllt werden
können.
Schädigung von fristenkongruent finanzierten Unternehmen
21. Kann die Bundesregierung die Aussage, dass es Unternehmen gibt, die ihre
vertraglichen Verpflichtungen annähernd fristenkongruent gegenfinanziert
haben und durch den Aufbau der Zinszusatzreserve geschädigt werden,
bestätigen oder hält sie dies zumindest für wahrscheinlich?
a) Wenn ja, woraus genau ergeben sich diese Schäden?
b) Wenn ja, um wie viele Unternehmen handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung?
c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der kumulative
Schaden?
Die Fragen 21 bis 21c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Nachweise vor, die diese Aussagen stichhaltig
belegen würden.
d) Ist eine Vorgehensweise, bei der für diese Unternehmen eine Ausnahme
bei der Zinszusatzreserve geschaffen wird, anstatt die Zinszusatzreserve
für alle Unternehmen zu modifizieren, Teil der Überlegungen der
Bundesregierung oder schließt die Bundesregierung eine solche
Vorgehensweise aus?
e) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich möglich, für
existentiell überforderte Unternehmen eine Sonderregelung zu schaffen?
Die Fragen 21d und 21e werden gemeinsam beantwortet.
Das Niedrigzinsumfeld betrifft die Lebensversicherungsbranche insgesamt.
Daher sollte die Regelung zur Zinszusatzreserve prinzipiell einheitlich Anwendung
finden.
Solvency II und HGB-Bilanzierung
22. Worin liegen nach Auffassung der Bundesregierung die Probleme beim
Zusammenspiel der HGB-Bilanzierung mit den neuen risikoadjustierten
Betrachtungen nach Solvency II?
Solvabilität II und HGB sind separate Regelungssysteme mit unterschiedlicher
Funktion und unterschiedlicher Zielrichtung. Solvabilität II ist zum Schutz der
Versicherung auf die Risikotragfähigkeit der Unternehmen gerichtet, die
Rechnungslegungsvorschriften des HGB dagegen auf dem Gläubigerschutz. Die
Anforderung beider Systeme müssen zugleich eingehalten werden, so dass im
Ergebnis doppelte Anforderungen vorliegen.
23. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Widerspruch
erklären, nachdem ein Unternehmen nach Solvency II keinerlei Probleme
erkennen lässt, nach den HGB-Regeln aber insolvent sein könnte (
www.solvency-
ii-kompakt.de/content/assekurata-marktstudie-2017)?
Das auf europäischer Ebene harmonisierte Aufsichtssystem Solvabilität II
verwendet nicht die Bewertungsmethoden des HGB. Die Unternehmen müssen aber
selbstverständlich sowohl die Anforderungen nach Solvabilität II als auch nach
HGB zugleich einhalten.
24. Wie viele der von den derzeitigen HGB-Regeln nach Kenntnis der
Bundesregierung „überforderten“ Gesellschaften sind gleichzeitig problemlos in der
Lage, die Kapitalanforderungen nach Solvency II zu erfüllen?
Um welche Versicherer handelt es sich, und wie ist es möglich, dass sie –
trotz aller Probleme mit der ZZR – unter Solvency II zufriedenstellend
abschneiden?
Alle Unternehmen erfüllen gegenwärtig die gesetzlichen Anforderungen.
25. Zeigen die guten Vorabmeldungen der im Mai 2017 veröffentlichten
Solvency II Quoten nach Auffassung der Bundesregierung, dass die Branche
insgesamt krisenfest ist, so dass zumindest zur Sicherstellung der
Garantieverpflichtungen gar kein weiterer Handlungsbedarf mehr besteht?
Die Unternehmen müssen sowohl die Anforderungen nach Solvabilität II als auch
nach HGB erfüllen. Daher ist im Rahmen der Evaluierung (siehe Antwort zu den
Fragen 1 bis 9) zu prüfen, ob auf Solvabilitäts-II-Ebene oder auf HGB-Ebene
weiterer Handlungsbedarf besteht.
Berücksichtigung von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten
26. Wie viele und welche Versicherer machen von der Erleichterung bei der
Bildung der ZZR durch Annahme von Storno und
Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten mittlerweile Gebrauch?
a) Welche Stornoannahmen setzen die Versicherer an, wenn sie diese
Möglichkeit nutzen?
Die Fragen 26 und 26a werden gemeinsam beantwortet.
Soweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, berichten die
Lebensversicherungsunternehmen im Anhang des Jahresabschlusses über den Ansatz von
Storno und zur Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten. Nach Auskunft der BaFin
haben zuletzt 63 Lebensversicherer Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten
angesetzt.
b) In welchem Umfang führen diese Erleichterungen nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer Reduzierung des Aufwands für die ZZR (Angaben
bitte absolut und im Verhältnis zur jeweils zu bildenden ZZR)?
Für die betreffenden Unternehmen liegen diese Informationen der BaFin nicht
vor.
27. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesbank aus dem
Finanzmarktstabilitätsbericht 2015, dass die Bewertungsreserven nicht bei
allen Unternehmen ausreichen, um den zukünftigen Aufwand zu bedecken?
Ist diese Aussage auch nach Berücksichtigung der Storno- und
Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten noch zu halten?
Die Bundesbank stellt im Finanzstabilitätsbericht dar, dass es Ende 2014
Lebensversicherer gab, bei denen die Eigenmittel und die stillen Reserven
zusammengenommen kleiner als der Sicherungsbedarf sind. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass sich die Frage auf diese Feststellung der Bundesbank bezieht. Zu den
Auswirkungen, die sich durch den Ansatz von Storno- und
Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten ergeben, hat die Bundesbank nicht Stellung genommen. Anders
als die Vorbemerkung der Fragesteller nahelegt, hat die Bundesbank im
Finanzstabilitätsbericht 2015 nicht festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller stillen
Lasten und Reserven 64 Prozent der Versicherer die regulatorischen
Eigenkapitalanforderungen nicht erfüllen könnten.
28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von ASSEKURATA (Marktstudie
2017: Überschussbeteiligung und Garantien in der Lebensversicherung,
S. 142), dass der branchenweite Sicherungsbedarf bei einer bis zum Jahr
2025 anhaltenden Niedrigzinsphase auf rund 195 Mrd. Euro anwachsen
würde?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung
von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten der realistische
Sicherungsbedarf analog zu den von ASSEKURATA aufgezeigten
Erleichterungen um bis zu 30 Prozent auf ca. 136,5 Mrd. Euro schrumpfen würde?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Branchendurchschnitt
ausreichend Mittel zur Sicherung der Garantien vorhanden sind, wenn
man berücksichtigt, dass diesem Sicherungsbedarf derzeit laut
Jahresbericht 2016 der BaFin Bewertungsreserven in Höhe von 152,5 Mrd. Euro
gegenüberstehen?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Die zitierte Studie trifft keine Aussage zur voraussichtlichen Höhe des
Sicherungsbedarfs im Jahr 2025.
29. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung dafür Sorge getragen werden, dass
ein weiterer Abbau der Bewertungsreserven unterbleibt?
Die Realisierung von Bewertungsreserven ist in der Lebensversicherung
branchenweit üblich, beispielsweise zum Ausgleich von Ertragsschwankungen. Die
aufsichtsrechtlichen Anforderungen müssen die Unternehmen jederzeit erfüllen.
30. Wurde nach Auffassung der Bundesregierung die ZZR bzw. die seit dem
Jahr 2011 tolerierte Form der Finanzierung von vornherein fehlerfrei
ausgestaltet?
Die ZZR wurde im Jahr 2011 in der richtigen Form eingeführt. Wie bei jedem
Vorhaben ist es sinnvoll, die getroffenen Maßnahmen zu einem späteren
Zeitpunkt zu überprüfen. Dies erfolgt für die ZZR im Rahmen der Evaluierung des
Lebensversicherungsreformgesetzes.
Auflösung von Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR
31. In welcher Höhe hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Branche
Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR aufgelöst (bitte für den
Zeitraum von 2011 bis 2016 und für die jeweiligen Einzeljahre angeben)?
Ob Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR oder aus anderen Gründen
aufgelöst wurden, lässt sich grundsätzlich nicht abgrenzen. Die erfragte Höhe
kann daher nicht bestimmt werden.
32. Wie viele Versicherer haben nach Kenntnis der Bundesregierung auf die
Auflösung von Bewertungsreserven als Finanzierungsquelle
zurückgegriffen (bitte jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 angeben)?
Ob und in welchem Umfang Bewertungsreserven realisiert wurden, kann den
veröffentlichten Jahresabschlüssen der Unternehmen entnommen werden (Posten
„Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen“ in der Gewinn- und
Verlustrechnung).
33. Wie viele Versicherer mussten nach Kenntnis der Bundesregierung auf die
Auflösung von Bewertungsreserven als Finanzierungsquelle zurückgreifen,
weil sie den Aufwand für die ZZR anders nicht erbringen konnten (bitte
jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 angeben)?
Diese Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
34. Inwieweit bzw. wie stark hat allein die ZZR den Trend rückläufiger
Kapitalerträge bei den Versicherern beschleunigt?
Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem der Trend rückläufiger
Kapitalerträge durch die ZZR nachweislich beschleunigt wird. Soweit zur
Finanzierung der ZZR Bewertungsreserven aufgelöst und neu angelegt werden, erhöht
sich der Buchwert der Kapitalanlagen. Die geringere Rendite aus der Neuanlage
wird tendenziell durch das höhere Anlagevolumen kompensiert.
35. Welche fünf Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Bildung der ZZR relativ am stärksten auf die Auflösung von
Bewertungsreserven zurückgreifen müssen?
Auf die Antworten zu den Fragen 31 und 33 wird verwiesen.
Transparenz über überforderte Unternehmen
36. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung eine staatliche
Fürsorgepflicht gegenüber Verbrauchern, deren private Altersvorsorge einem
Unternehmen anvertraut ist, das über keine ausreichenden Reserven zur Bildung
der Zinszusatzreserve verfügt?
Zum kollektiven Schutz der Versicherten unterliegen
Lebensversicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht, die insbesondere auf die Erfüllbarkeit der
garantierten Leistungen achtet.
37. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für die Verbraucher und für die
Branche vorteilhaft, wenn die Verbraucher keine Transparenz über die
finanzielle Situation konkreter Lebensversicherer erhalten?
Die Verbraucher können sich anhand verschiedener Quellen über die finanzielle
Situation konkreter Lebensversicherer informieren, beispielsweise anhand des
Jahresabschlusses und des Solvabilitäts- und Finanzberichts.
Zinszusatzreserven in Österreich
38. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zinszusatzreserve
in Österreich?
In Österreich ist eine Zinszusatzrückstellung nach den Vorschriften des § 3 der
Versicherungsunternehmens-Höchstzinsverordnung zu bilden:
www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6d75c0ad-e60f-4565-
b9b4-efd1d9b56b9d&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=
&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=
&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&
Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=05.09.2017&VonInkrafttretedatum=&
BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&
NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=
100&Suchworte=VU-HZV&Dokumentnummer=NOR40175132.
Zu Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 38c verwiesen.
a) Ist es insbesondere korrekt, dass die Reserven dort ausschließlich zu
Lasten der Unternehmensgewinne und nicht zu Lasten der Überschüsse
gebildet werden und heißt dies, dass in Deutschland die Kunden mindestens
90 Prozent der Kosten der Zinszusatzreserve tragen müssen, während in
Österreich die Kunden nicht für den Aufbau der Zinszusatzreserve zahlen
müssen?
Es trifft nicht zu, dass die Reserven in Österreich ausschließlich zu Lasten der
Unternehmensgewinne gebildet werden. Die Kunden finanzieren die
Zinszusatzrückstellung nach Maßgabe der Lebensversicherung-
Gewinnbeteiligungsverordnung mit:
www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
20009295.
Zu Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 38c verwiesen.
b) Wenn ja, ist eine solche Lösung auch in Deutschland umsetzbar, und
bestehen diesbezüglich konkrete Pläne?
Auf die Antwort zur Frage 38a wird verwiesen.
c) Wenn nein, wie wird die Zinszusatzreserve in Österreich gebildet und
müssen österreichische Versicherte genauso (sprich im Verhältnis 90/10
Kunden/Unternehmen) wie in Deutschland den Aufbau der
Zinszusatzreserve durch niedrigere Erträge finanzieren?
In groben Zügen lässt sich die österreichische Systematik wie folgt beschreiben:
Die Zinszusatzrückstellung wird bis 2021 aufgebaut und wird dann einen Umfang
haben, mit dem der Garantiezins für höchstens zwei Jahre finanziert werden
könnte. Die Zinszusatzrückstellung wird in Anspruch genommen, wenn die
Erträge der Versicherten nicht ausreichen, um den Garantiezins zu finanzieren.
Soweit in diesem Fall die Zinszusatzrückstellung zu gering ist, muss die
Unterdotierung innerhalb von fünf Jahren beseitigt werden.
Der Aufwand zum Aufbau der Zinszusatzrückstellung wird maximal zur Hälfte
den Kunden zugeordnet. Wird die Zinszusatzrückstellung nicht mehr zur
Finanzierung des Garantiezinses benötigt und daher aufgelöst, gehen spiegelbildlich
die Erträge maximal zur Hälfte in die Überschussbeteiligung der Kunden ein.
Wirkung der ZZR auf die einzelnen Kunden/Tarifgenerationen
39. Trifft die Aussage der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 4. März 2015 (Bundestagsdrucksache
18/4197), wonach „im Zeitablauf […] die Versicherten im gleichen Umfang
an den Erträgen des Lebensversicherungsunternehmens beteiligt [sind], wie
dies ohne Zinszusatzreserve der Fall wäre“, auch auf jeden einzelnen
Versicherten zu?
Damit auch im anhaltenden Niedrigzinsumfeld alle Versicherten ihre garantierten
Leistungen auf Dauer erhalten, müssen Finanzierungsmittel über längere
Zeiträume gestreckt werden. Dies wirkt sich auf die Überschussbeteiligung der
einzelnen Versicherten aus. Ursächlich für diesen Vorgang ist das
Niedrigzinsumfeld. Die Zinszusatzreserve bildet dagegen die zeitliche Streckung der
Finanzierungsmittel bilanziell ab und stellt sicher, dass diese Finanzierungsmittel für die
Zinsgarantien zweckgebunden sind.
a) Ist gewährleistet, dass auch Versicherte, die in weniger als 15 Jahren
ausscheiden, nicht doch ohne Zinszusatzreserve höhere Erträge erhalten
hätten?
b) Trifft die Aussage auch auf Versicherte zu, die ihren Vertrag vorzeitig
kündigen?
Die Fragen 39a und 39b werden gemeinsam beantwortet.
Es ist fraglich, ob die jeweiligen Versicherten höher an den Erträgen beteiligt
wären, wenn es die ZZR nicht gäbe.
40. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die vom Bund der Versicherten
vorgelegten Zahlen in seiner Stellungnahme für den Finanzausschuss
(Ausschussdrucksache 18(7)410), insbesondere die Verluste von bis zu 16,5
Prozent für einzelne Tarifgenerationen, nachvollziehbar, und sind ihr
diesbezüglich Fälle bekannt?
Der genannte Prozentsatz findet sich nicht in der zitierten Ausschussdrucksache
und lässt sich anhand der darin angegebenen Zahlen nicht erklären. Der
Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem die Einführung der Zinszusatzreserve zu
einer Verringerung der Leistungen um 16,5 Prozent geführt hat.
41. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede zwischen den
Berechnungen der BaFin und denen des Bundes der Versicherten in ihren
Stellungnahmen für den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
(Ausschussdrucksachen 18(7)410 und 18(7)421)?
Hierzu wird auf die Erläuterungen im Ausschussprotokoll 18/121 verwiesen.
42. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung bei den Kunden eine
verursachungsorientierte Rückführung der Erträge aus den ZZR gewährleistet sein,
die mindestens je Tarifgeneration, besser noch einzelvertraglich geregelt
werden müsste, da auch der Aufwand für die ZZR einzelvertraglich zu
berechnen ist?
Wenn ja, wie kann dies nach Auffassung der Bundesregierung erreicht
werden?
Die Lebensversicherer sind gesetzlich verpflichtet, die Beteiligung am
Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere
vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden
(§ 153 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes). Ein
verursachungsorientiertes Verfahren berücksichtigt dabei auch, inwieweit eine Tarifgeneration
zur Finanzierung ihrer ZZR beigetragen hat und inwieweit Erträge aus der ZZR
zur Finanzierung des Garantiezinses benötigt werden.
Reporting nach Solvency II
43. Wie hoch waren die Solvenzkapitalquoten nach Solvency II bei den
einzelnen Lebensversicherungsunternehmen nach dem im Mai 2017
veröffentlichten Berichten jeweils mit und ohne Übergangsmaßnahmen?
Wie hoch waren jeweils die Kapitallücken, wenn keine
Übergangsmaßnahmen berücksichtigt wurden?
Die Informationen können den inzwischen veröffentlichten Solvabilitäts- und
Finanzberichten der einzelnen Lebensversicherungsunternehmen entnommen
werden. Im Übersichtsartikel der BaFin finden sich die Branchenzahlen:
www.bafin.
de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Anlage/pm_170728_analyse_solvency_
II_jahreszahlen_anlage.html.
44. Wie hoch waren die Solvenzkapitalquoten nach Solvency II bei den
einzelnen Lebensversicherungsunternehmen nach den der BaFin im Jahr 2016
vorzulegenden Berichten jeweils mit und ohne Übergangsmaßnahmen?
Wie hoch waren jeweils die Kapitallücken, wenn keine
Übergangsmaßnahmen berücksichtigt wurden?
Im Jahr 2016 waren keine Solvabilitäts- und Finanzberichte zu erstellen, weil
Solvabilität II am Stichtag des 31. Dezember 2015 noch nicht in Kraft getreten war.
Intensivierte Aufsicht
45. Wie viele der von der BaFin überwachten Lebensversicherungsunternehmen
waren jeweils in den Jahren 2010 bis 2017 in der sogenannten intensivierten
Aufsicht?
Um welche Unternehmen handelt es sich?
Die sogenannte intensivierte Aufsicht ist kein rechtlich normierter Begriff. Die
intensivierte Aufsicht zielt auf die Herausforderungen aus dem
Niedrigzinsumfeld und auch auf den Übergang auf Solvabilität II. Sie ist Bestandteil einer
wirksamen Aufsicht. Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der Unternehmen an, die
dieser Aufsicht unterliegen. Die BaFin hat im Jahr 2012 die Aufsicht im
Niedrigzinsumfeld u. a. wegen der Einführung der Zinszusatzreserve neu konzipiert.
Insoweit ist dies der Start der intensivierten Aufsicht, wie sie die BaFin heute
praktiziert. Ab dem Jahr 2016 spiegelt sich auch der Start des neuen Aufsichtssystems
Solvabilität II in der Übersicht wider. Dabei handelt es sich um Unternehmen
verschiedener Rechtsformen, Größen und Gruppenzugehörigkeit.
Anzahl 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Gesamt 12 16 21 23 35 35
davon AG 6 9 15 16 25 25
davon VVaG 6 7 6 7 10 10
davon groß 1 2 6 7 9 9
davon mittel 9 11 12 13 20 20
davon klein 2 3 3 3 6 6
Gruppen mit mind. einem
LVU unter intens. Aufsicht
11 14 18 19 28 30
Die Einteilung nach Unternehmensgröße ist nach dem aktuellen
Kapitalanlagenbestand vorgenommen worden und orientiert sich an der Risikoklassifikation der
BaFin. Bei den AG sind Niederlassungen von AG mit Sitz in Drittstaaten
enthalten. Bei den Gruppen sind auch Gleichordnungskonzerne aus
Versicherungsvereinen erfasst.
Auswirkungen eines Zinsanstiegs
46. Wie würde sich ein starker Zinsanstieg auf die Solvenz der
Versicherungsunternehmen auswirken (bitte einzelne Aspekte gesondert ausführen)?
Die Solvenzquoten der deutschen Lebensversicherer würden sich insgesamt
verbessern. Allerdings war in der Vergangenheit zu beobachten, dass sich ein
Zinsanstieg bei den einzelnen Unternehmen unterschiedlich auswirkt und auch zu
einer Verschlechterung der Solvenz führen kann.
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ISSN 0722-8333]