[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
12. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13579
18. Wahlperiode 14.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13462 –
Möglicher Verlust des Wahlrechts bei Auslandsdeutschen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aufgrund der Wahlrechtsreform von April 2013 verlieren deutsche
Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (sog.
Auslandsdeutsche), die seit 25 Jahren im Ausland leben, unter bestimmten
Umständen zeitweilig das Recht zur Teilnahme an der Bundestagswahl. Die
Betroffenen können sich nicht mehr automatisch ins Wählerregister eintragen
lassen, sondern müssen entweder nachweisen, dass sie nach Vollendung ihres
14. Lebensjahres während der vergangenen 25 Jahre mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben oder
gegenüber der zentralen Wahlkommission den Nachweis ihrer persönlichen und
unmittelbaren Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
Bundesrepublik Deutschland erbringen und darlegen, warum sie davon betroffen sind (www.
bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2017/informationen-waehler/deutsche-
im-ausland.html#7ed10b51-a31b-4cf9-8814-f9074e4e9346). Dieses Verfahren
wird von Betroffenen nicht nur als „übermäßig bürokratisch und unpraktikabel“
kritisiert, sondern auch als entwürdigender „Wahleignungstest“ empfunden,
den man bestehen müsse, um sein Wahlrecht wahrzunehmen (
https://mallorca
magazin.com/nachrichten/politik/2013/09/03/38577/kein-wahlrecht-der-heimat.
html).
Wie ein Beitrag des ARD-Magazins „Monitor“ am 27. Juli 2017 verdeutlichte,
führt diese Regelung zum Ausschluss von seit langem im Ausland lebenden
Deutschen vom politischen Leben, da diese in der Regel auch kein Wahlrecht
im jeweiligen Aufenthaltsstaat erhalten, wenn sie nicht bereit sind, dort für eine
Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben (www1.wdr.de/
daserste/monitor/videos/video-verkehrte-welt-deutsche-ohne-wahlrecht-100.
html).
Suggeriert wird durch diese Regelung im Wahlrecht nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller fälschlich, dass lange im Ausland lebende
Deutsche kein Interesse an deutscher Politik mehr aufbringen. Umgekehrt müsste
aus dieser Logik heraus nach Ansicht der Fragesteller in Deutschland lebenden
Ausländern auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft das Recht zur Teilnahme an
der Bundestagswahl zugebilligt werden, was bislang nicht der Fall ist.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das aktuelle Wahlrecht der Auslandsdeutschen beruht auf dem als gemeinsame
Gesetzesinitiative der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 11. Dezember 2012 eingebrachten Entwurf
eines 21. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
(Bundestagsdrucksache 17/11820). Der Gesetzentwurf wurde am 31. Januar 2013 in der 219. Sitzung
des 17. Deutschen Bundestages (Plenarprotokoll 17/219, S. 27108) einstimmig
mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen.
Die Wiedereinführung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen durch das 21.
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962)
war nötig, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht der
Auslandsdeutschen mit Beschluss des 2. Senats vom 4. Juli 2012 (BVerfGE 132, 39)
aufgehoben hatte.
Die Aufhebung erfolgte deswegen, weil das herkömmliche Erfordernis eines
früheren Aufenthalts im Bundesgebiet bis dahin bewirkte, dass
Auslandsdeutsche, die zwar zu keinem Zeitpunkt für mindestens drei Monate in der
Bundesrepublik Deutschland ansässig gewesen sind, jedoch typischerweise mit den
politischen Verhältnissen vertraut und von ihnen betroffen sind, vom aktiven
Wahlrecht ausgeschlossen blieben (BVerfGE 132, 39 [57]). Das neue Gesetz von 2013
hat deshalb für diese Personen den neuen Ausnahmetatbestand des § 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) geschaffen, nach dem
erstmals auch Auslandsdeutsche, die niemals für mindestens drei Monate in
Deutschland gelebt haben, das Wahlrecht erhalten, wenn sie aus anderen Gründen als
einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland persönlich und
unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von Ihnen betroffen sind.
Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht das vormalige Wahlrecht der
Auslandsdeutschen deswegen für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil den
Wahlberechtigten, die das Erfordernis eines früheren dreimonatigen
Daueraufenthalts im Bundesgebiet erfüllen, das Wahlrecht ohne Rücksicht darauf zuerkannt
wurde, ob sie sich zu einem Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben, zu dem sie die notwendige Vertrautheit mit den hiesigen politischen
Verhältnissen mangels hinreichender Reife und Einsichtsfähigkeit nicht erwerben
konnten (BVerfGE 132, 39 [55]). Dazu gehören nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts vor allem solche Auslandsdeutsche, die unmittelbar nach ihrer
Geburt mindestens drei Monate im Bundesgebiet ansässig waren und solche
Auslandsdeutsche, die die Bundesrepublik Deutschland schon vor so langer Zeit
verlassen haben, dass die von ihnen erworbenen eigenen Erfahrungen in den
aktuellen politischen Verhältnissen keine Entsprechung mehr finden (BVerfG a. a. O.).
Um die Aktualität der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen
Erfahrungen zu sichern, könne der Gesetzgeber das Erfordernis des vorherigen Aufenthalts
um eine angemessene Fortzugsfrist ergänzen, wie dies bereits in früheren
Fassungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG geschehen war (BVerfGE 132, 39 [56]). Dem
Umstand, dass die Vertrautheit mit den hiesigen politischen Verhältnissen eine
gewisse Reife und Einsichtsfähigkeit voraussetzt, könne durch die Aufnahme
einer zusätzlichen Altersgrenze Rechnung getragen werden (BVerfG a. a. O.). Das
21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 hat darum
die gesetzliche Vermutung einer hinreichenden Vertrautheit mit den politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland in § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG auf diejenigen Auslandsdeutschen beschränkt, die nach Vollendung
ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland
gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
Die Bundesregierung bringt nach langjähriger Staatspraxis im Bereich des
Wahlrechts keine eigenen Gesetzesinitiativen ein. Deswegen beschränken sich die
Antworten der Bundesregierung auf die nachstehenden Erläuterungen zu der von
allen Fraktionen des Bundestages – einschließlich der Fragesteller – eingebrachten
und einstimmig beschlossenen Regelung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen.
1. Wie viele Auslandsdeutsche, deren Wohnsitz sich seit mindestens 25 Jahren
im Ausland befindet, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach
Staaten, in denen sich der Wohnsitz befindet, aufschlüsseln)?
Die Zahl der deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Denn die deutsche
Staatsangehörigkeit wird durch Geburtserwerb von einem deutschen Elternteil
auch im Ausland erworben. Deutsche Staatsangehörige im Ausland unterliegen
nicht der Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG). Daher ist auch
nicht bekannt, wie viele deutsche Staatsangehörige seit mindestens 25 Jahren im
Ausland leben.
2. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Wahlbeteiligung von
Auslandsdeutschen an der Bundestagswahl 2013 (in absoluten Zahlen sowie
prozentual auf die Zahl der Auslandsdeutschen bezogen)?
Die Zahl der zur Bundestagswahl 2013 nach § 12 Absatz 2 BWG in ein
Wählerregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Personen hat die
Bundesregierung bereits in ihrer Antwort vom 29. Januar 2014 auf
Bundestagsdrucksache 18/386 zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
mitgeteilt. Die spätere Wahlteilnahme der nach § 12 Absatz 2 BWG wahlberechtigten
Personen wird nicht gesondert erfasst.
3. Wie viele seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebende Auslandsdeutsche
haben zur Bundestagswahl 2013 eine Eintragung ins Wählerregister
beantragt?
a) Wie viele von ihnen wiesen nach, dass sie während der letzten 25 Jahre
mindestens drei Monate am Stück in der Bundesrepublik Deutschland
gelebt haben?
b) Wie viele von ihnen wiesen nach, dass sie persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind?
c) In wie vielen und welchen Fällen und aus welchen Gründen wurden
Anträge von seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebenden
Auslandsdeutschen auf eine Eintragung ins Wählerverzeichnis verweigert?
Dass nicht Anträge, sondern nur Eintragungen von im Ausland lebenden
deutschen Staatsangehörigen in ein Wählerregister in der Bundesrepublik
Deutschland erfasst werden, hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort vom 29.
Januar 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/386 zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. dargelegt.
Die Zahlen der nach den unterschiedlichen Tatbestandsalternativen des § 12
Absatz 2 BWG zur Bundestagswahl 2013 in ein Wählerregister in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Personen hat die Bundesregierung bereits in ihrer
Antwort zu Frage 2 derselben Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
mitgeteilt. Die Gründe für Ablehnungen von Anträgen auf Eintragung in ein
Wählerverzeichnis nach § 12 Absatz 2 BWG durch die zuständigen Behörden werden
nicht statistisch erfasst.
4. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
schätzungsweise bei der Bundestagswahl 2017 von der Regelung betroffen, dass sie
nicht mehr automatisch ins Wählerregister eingetragen werden, weil sie seit
25 oder mehr Jahren im Ausland leben?
In Bezug auf die Eintragung in Deutschland nicht gemeldeter deutscher
Staatsangehöriger hat das 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27.
April 2013 keine Veränderungen mit sich gebracht. Seit jeher können automatisch
von Amts wegen nach § 16 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) nur
diejenigen Wahlberechtigten in das Wählerregister übernommen werden, die am
Stichtag im Melderegister gemeldet sind. Wahlberechtigte, die außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland leben und darum nicht in einem Melderegister in
Deutschland gemeldet sind, werden seit jeher nach § 16 Absatz 2 BWO auf
Antrag, also nicht automatisch in das Wählerregister eingetragen.
Nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 BWG ist seit Inkrafttreten des 21. Gesetzes zur
Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 aus den in der
Vorbemerkung dargelegten Gründen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Juli 2017 (BVerfGE 13, 39 [55 f.]) die gesetzliche Vermutung einer
hinreichenden Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland auf Aufenthalte in den letzten 25 Jahren beschränkt worden.
In diesen Fällen kann sich der Wahlberechtigte ohne jede Darlegung seiner
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland
auf die Angabe seiner Meldedaten beschränken. Aufenthalte in Deutschland vor
länger als 25 Jahren berechtigen dagegen nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a. a. O.) nicht eine gesetzliche Vermutung der Vertrautheit mit
den heutigen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der
Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. Dezember 2012
(Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 5) kommt in diesen Fällen aber eine Eintragung in
das Wählerverzeichnis nach dem neuen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG in
Betracht, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung begründet, wodurch und
in welcher Weise er persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig
von ihnen betroffen ist. Es tritt also auch 25 Jahre nach Fortzug kein Verlust des
Wahlrechts ein, es gilt nur nicht mehr die gesetzliche Vermutung der Vertrautheit
mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollte die Bundesregierung keine gegebenenfalls auch nur geschätzten
Zahlen darüber haben, wie viele Personen von dieser Regelung bei den
Bundestagswahlen 2013 und 2017 betroffen waren und sind, für wie zulässig
erachtet sie dann eine Regelung, deren Konsequenzen sie nicht kennt?
Dass der Gesetzgeber das Erfordernis des vorherigen Aufenthalts in § 12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG um eine angemessene Fortzugsfrist ergänzen
durfte, wie dies in früheren Fassungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG geschehen
war, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 dem
Gesetzgeber als Mittel zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung nahegelegt
(BVerfGE 132, 39 [56]).
Die Bundesregierung erachtet darum die dem entsprechende Regelung in
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG, die auf der Grundlage des gemeinsamen
Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. Dezember 2012 (Bundestagsdrucksache
17/11820) vom Deutschen Bundestag am 31. Januar 2013 (Plenarprotokoll
17/219, S. 27108) einstimmig mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen
wurde, für zulässig und verfassungsrechtlich geboten.
6. Wie genau können im Ausland lebende Auslandsdeutsche nach Auffassung
der Bundesregierung gegenüber der zentralen Wahlkommission nachweisen,
dass sie während der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate durchgängig
in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben?
Anhand welcher und von wem und wo festgelegter Nachweise wie
Passstempel oder Zeugenaussagen von in Deutschland lebenden Personen kann dieser
Nachweis erbracht werden?
Der Nachweis der Angaben im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, erfolgt nach § 18 Absatz 5 BWO
durch Abgabe der Versicherung an Eides statt gegenüber der Gemeindebehörde
auf dem Antragsformular nach Anlage 2 zu § 18 Absatz 5 BWO. Dabei ist auch
anzugeben und eidesstattlich zu versichern, bei welcher Meldebehörde der
Antragsteller vor seinem Umzug in das Ausland zuletzt in der Bundesrepublik
Deutschland gemeldet war.
Der Nachweis erfolgt nicht gegenüber einer im Recht der Bundesrepublik
Deutschland nicht bekannten „zentralen Wahlkommission“. Zuständig für die
Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung von Auslandsdeutschen in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 5 BWO ist nach § 17 Absatz 2 Nummer 5
BWO diejenige Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der
Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt
gemeldet war.
7. Wie genau können seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebende
Auslandsdeutsche nach Auffassung der Bundesregierung gegenüber der zentralen
Wahlkommission nachweisen, dass sie „persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“ (
www.bundeswahlleiter.
de/bundestagswahlen/2017/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html
#7ed10b51-a31b-4cf9-8814-f9074e4e9346)?
Wer überprüft anhand welcher und von wem und wo festgelegter Kriterien
die geforderte „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ und die
persönliche Betroffenheit des Antragstellers von diesen Verhältnissen?
Der Nachweis der Angaben des Antragstellers erfolgt nach § 18 Absatz 5 BWO
in der gleichen Weise wie in der Antwort zu Frage 6 dargelegt.
8. Inwieweit hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die 2013 eingeführte
Regelung, wonach Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland
gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen
werden, bewährt?
Welchen Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung hier
gegebenenfalls?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 4 erläutert, hat das 21. Gesetz zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 nicht dazu geführt, dass
Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr
automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Seit jeher können
automatisch von Amts wegen nach § 16 Absatz 1 BWO nur diejenigen Wahlberechtigten
in das Wählerregister übernommen werden, die am Stichtag im Melderegister
gemeldet sind. Wahlberechtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben und darum nicht in einem Melderegister in Deutschland gemeldet sind,
werden seit jeher nach § 16 Absatz 2 BWO auf Antrag, also nicht automatisch in das
Wählerregister eingetragen.
Was die Frage der Bewährung der Neuregelung von 2013 anbelangt, ist zu
bedenken, dass nach den Zahlen, die die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort
vom 29. Januar 2014 zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/386 mitgeteilt hat, zur Bundestagswahl 2013 nach
§ 12 Absatz 2 BWG insgesamt 67 057 Personen in ein Wählerregister in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragenen wurden, davon 64 902 Personen nach
dem Regeltatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG und 2 155
Personen nach dem neuen Tatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG für
Personen, die die Voraussetzungen des Regeltatbestands nicht erfüllen. Zur
Bundestagswahl 2017 wurden nach den letzten vorliegenden Zahlen vom 8.
September 2017 nach Ablauf des Stichtags nach § 18 Absatz 1 BWO (21. Tag vor der
Wahl, 3. September 2017) 100 100 Personen in ein Wählerregister in Deutschland
eingetragen, darunter 2 931 Personen nach dem neuen Ausnahmetatbestand des
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG.
Rund 67 000 beziehungsweise 100 100 im Ausland lebende Deutsche konnten
beziehungsweise können danach aufgrund der durch das 21. Gesetz zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 eingeführten Neuregelung des
Wahlrechts der Auslandsdeutschen an der Bundestagswahl teilnehmen, darunter
zahlreiche Personen nach dem Ausnahmetatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 BWG, die zuvor mangels eines mindestens dreimonatigen
ununterbrochenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht an der
Bundestagswahl teilnehmen konnten.
Soweit die Frage sich auf gesetzlichen Überarbeitungsbedarf bezieht, richtet sie
sich an den Deutschen Bundestag. Fragen des Wahlrechts werden nach
langjähriger Staatspraxis vom Deutschen Bundestag in eigener Zuständigkeit behandelt.
Die Bundesregierung nimmt hierzu üblicherweise nicht Stellung. Soweit
verordnungsrechtliche Regelungen betroffen sind, wird die Bundesregierung wie üblich
nach der Bundestagswahl 2017 gemeinsam mit dem Bundeswahlleiter sowie den
Wahlorganen und Wahlbehörden der Länder die wahlrechtlichen Regelungen
evaluieren und gegebenenfalls ändern.
9. Inwieweit ist sich die Bundesregierung der Problematik bewusst, dass
aufgrund der 2013 eingeführten Regelung, wonach Auslandsdeutsche, die
mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden, vom politischen Leben
(weitgehend) ausgeschlossen werden, da sie in der Regel im jeweiligen
Aufenthaltsland auch kein Wahlrecht zum Parlament besitzen?
Wahlberechtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und
darum nicht im Melderegister in Deutschland gemeldet sind, können nicht
automatisch in das Wählerregister eingetragen werden und wurden auch in der
Vergangenheit nach § 16 Absatz 2 BWO auf Antrag eingetragen. Insofern hat das
21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 keine
Veränderungen gebracht.
Nach Ablauf der Frist von 25 Jahren in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG
ändert sich für langjährig im Ausland lebende Deutsche lediglich, dass Ihre
Eintragung in das Wählerverzeichnis bei früherem mindestens dreimonatigem
ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland nicht mehr nach der gesetzlichen
Vermutung des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ohne Darlegung einer
fortbestehenden Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erfolgen kann, sondern nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG
unter Darlegung der Tatsachen erfolgen muss, die ihre fortbestehende
Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in Deutschland
belegen.
Ein Verlust des Wahlrechts ist damit nicht verbunden, sofern die fortbestehende
Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der
Bundesrepublik gegeben ist und dargelegt wird.
10. Inwieweit hält die Bundesregierung es grundsätzlich für zumutbar, dass sich
25 und mehr Jahre im Ausland lebende Auslandsdeutsche für mindestens
drei Monate am Stück in Deutschland aufhalten, um ihr Wahlrecht zu
behalten?
Die der Frage zugrundeliegende Annahme, nach 25 Jahren könne nur durch einen
mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland das
Wahlrecht erhalten werden, ist unzutreffend. Vielmehr kann ein deutscher
Staatsangehöriger, der 25 Jahre nach seinem Fortzug aus Deutschland seine Eintragung
in das Wählerverzeichnis nicht mehr nach dem Regeltatbestand des § 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 BWG beantragen kann, seine Eintragung in das
Wählerverzeichnis nach dem neuen Tatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG
beantragen. Was sich für ihn ändert ist lediglich, dass nach 25 Jahren
Abwesenheit für ihn nicht mehr die gesetzliche Vermutung seiner Vertrautheit mit und
Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland aus § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG gilt, sondern dass er nach so
langer Zeit seine fortbestehende Vertrautheit mit und Betroffenheit von den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 BWG gegenüber der Gemeinde darlegen muss.
11. Welchen grundsätzlichen Sinn und Zweck erfüllt nach Kenntnis der
Bundesregierung die Regelung, dass Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im
Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, dient die mit dem
21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 wieder
eingeführte Fortzugsfrist in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG entsprechend
der Begründung des Bundesverfassungsgerichts zu seiner Entscheidung vom
4. Juli 2012 (BVerfGE 132, 39 [56]) dazu, die Aktualität der in der
Bundesrepublik Deutschland erworbenen Erfahrungen sicherzustellen.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. Dezember 2012
(Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 5) vermag ein Aufenthalt in Deutschland zu
einem früheren Zeitpunkt eine Nähe zum politischen Geschehen und Einbindung
in das demokratische Geschehen nicht zu indizieren, da länger als ein
Vierteljahrhundert zurückliegende Erfahrungen in den aktuellen politischen Verhältnissen
keine Entsprechung mehr finden.
12. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen anderen
EU-Staaten eine mit der deutschen Regelung vergleichbare Regelung,
wonach langjährig im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger ihr Wahlrecht
verlieren oder nicht mehr automatisch in Wählerregister eingetragen werden,
wenn sie nicht einen mehrmonatigen Aufenthalt im Herkunftsland oder eine
Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in
ihrem Herkunftsland nachweisen können?
Die Regelungen im nationalen Wahlrecht anderer EU-Mitgliedstaaten sind der
Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt. Wahlrechtliche Regelungen
anderer Staaten stehen zudem in der jeweiligen nationalen Wahlrechtstradition und
müssen sich in das dortige, nicht in das deutsche Wahlsystem einfügen und nicht
die Vorgaben des Grundgesetzes in der Auslegung des
Bundesverfassungsgerichts erfüllen.
13. Welche in Form von Medienberichten, Briefen, Petitionen etc. geäußerten
Klagen, Beschwerden und Proteste von Betroffenen gegen die Regelung,
dass Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben,
ihr Wahlrecht zum Deutschen Bundestag verlieren bzw. nicht mehr
automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie hat sie jeweils darauf reagiert?
Auf Bürgeranfragen und Petitionen antwortet die Bundesregierung gegenüber
dem Anfragenden beziehungsweise gegenüber dem Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages. Soweit es sich nicht um öffentliche Petitionen handelt,
werden die Namen und Inhalte der Anfragen nicht öffentlich gemacht.
Einen gegen das neue Wahlrecht der Auslandsdeutschen gerichteten
Wahleinspruch hat der Deutsche Bundestag nach Stellungnahme der Bundesregierung auf
Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses zurückgewiesen
(Bundestagsdrucksache 18/1810, S. 191, 199 vom 26. Juni 2014).
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass alle in Deutschland lebenden
Wahlberechtigten persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben?
a) Wenn nein, inwieweit befürwortet sie es, dass in Deutschland lebende
Wahlberechtigte ebenfalls nachweisen, dass sie eine solche Vertrautheit
mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland
erworben haben oder andernfalls nicht mehr automatisch in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden?
b) Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls eine unterschiedliche
Behandlung von in Deutschland lebenden Wahlberechtigten, die keine
persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, und solchen, die
im Ausland leben?
c) Inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein Wahlrecht von in
Deutschland lebenden Ausländern zur Bundestagswahl, wenn diese
nachweisen können, dass sie persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben
haben und von ihnen betroffen sind?
Fragen des Wahlrechts werden nach langjähriger Staatspraxis vom Deutschen
Bundestag in eigener Zuständigkeit behandelt. Die Bundesregierung bringt in
diesem Bereich üblicherweise keine eigenen Initiativen ein. Das aktuelle Wahlrecht
der Auslandsdeutschen beruht auf dem als gemeinsame Gesetzesinitiative der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
am 11. Dezember 2012 eingebrachten Entwurf eines 21. Gesetzes zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/11820).
Das geltende Wahlrecht der Auslandsdeutschen berücksichtigt die vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2012 aufgestellten
Maßstäbe. Danach kann ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich
gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon
auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess
zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (BVerfGE
132, 39 [50 f.]).
Die in § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG vorgesehene Anknüpfung der
Wahlberechtigung an einen dreimonatigen früheren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland soll laut Bundesverfassungsgericht in erster Linie gewährleisten, dass im
Ausland lebende Deutsche imstande sind, an diesem Kommunikationsprozess
zwischen Volk und Staatsorganen teilzunehmen. Hieran fehle es bei mangelnder
Vertrautheit mit den Verhältnissen in Deutschland. Die Annahme des
Gesetzgebers, eine solche Vertrautheit stelle sich erst nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt von einer – ohnehin knapp bemessenen – Mindestdauer ein, sei
nachvollziehbar (BVerfGE 132, 39 [53 f.]).
Unabhängig von der Frage der Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in
Deutschland haben nach dem Grundgesetz Ausländer kein Wahlrecht, weil
hierfür die Eigenschaft als Deutscher vorausgesetzt wird (BVerfGE 83, 37 [50 ff.]).
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