[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
19. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13612
18. Wahlperiode 21.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche,
Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13504 –
Umsetzung des Präventionsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das zum 25. Juli 2015 in Kraft getretene Präventionsgesetz (PrävG) sollte einen
Paradigmenwechsel in der Prävention einleiten:
War diese bislang überwiegend durch Kurse zur Verhaltensprävention
gekennzeichnet, sollte zukünftig der überwiegende Anteil der Mittel für
Gesundheitsförderung in Lebenswelten (z. B. Kindergärten, Schulen,
kleineren Betrieben) verwendet werden.
War die Gesundheitsförderung in Lebenswelten bislang überwiegend von
einmaligen oder kurzfristigen Aktivitäten einzelner Kassen geprägt, sollte
zukünftig eine kassenübergreifende Leistungserbringung erfolgen.
Waren die Angebote der Prävention und Gesundheitsförderung bislang an
vielen Orten verstreut und damit wenig transparent und nachhaltig, sollten
diese zukünftig strukturierter zugänglich sein.
Mit einer Vielzahl von teilweise widersprüchlichen Regelungen hat das PrävG
seine Umsetzung schwierig gemacht. Es scheint, als hätten die gesetzlichen
Krankenkassen bislang an einer kassenübergreifenden Leistungserbringung nur
marginales Interesse. Die beklagte Verpflichtung der Krankenkassen zur
Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist bislang
intransparent und in der Ausführung strittig.
Für „Gesundheitsförderung in Lebenswelten“ sollen ab 2016 pro Versichertem
und Jahr 2 Euro ausgegeben werden. Nach Angaben des Bundesministeriums
für Gesundheit (
www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/
2017/1-quartal/finanzergebnisse-gkv.html) wurde diese Vorgabe erfüllt,
wenngleich in den Lebenswelten wenige Maßnahmen angekommen zu sein scheinen
(Deutsches Ärzteblatt 2017; 114(17),
www.aerzteblatt.de/archiv/188252/
Praeventionsgesetz-Umsetzung-hakt-in-den-Details), und wenn, dann auch eher
als vorgefertigte Programme, nicht aber als Förderung gemäß § 20a SGB V
„Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen“. Auch erfolgte
kaum eine „Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt
Verantwortlichen“, wie § 20a SGB V es vorsieht. Zudem wird kritisch betrachtet, ob
die gesetzliche Anforderung der gesundheitsförderlichen Strukturbildung in den
Lebenswelten mit vorgefertigten Programmen (z. B. Kochkurse der BARMER
mit der Sarah Wiener Stiftung, Bewegungsangebote der DAK-Gesundheit mit
der Cleven-Stiftung) erfüllt werden können.
Die Umsetzung des PrävG ist Aufgabe der Nationalen Präventionskonferenz
(NPK). Diese hat im Februar 2016 Bundesrahmenempfehlungen verabschiedet.
Darin werden in allgemeiner Form lebenslagenbezogene Handlungsfelder
umrissen. Es wird dabei an den Lebensverlaufsansatz angeknüpft, der sechs
Zielbereiche benennt. Diese werden breit und unkonkret gefasst, der Großteil aller
bisherigen Lebensweltaktivitäten wird im Zielbereich „Gesund aufwachsen“ –
von Geburt bis zur Hochschule – gebündelt. Als wesentliches Argument für die
allgemein gehaltenen Bundesrahmenempfehlungen wurde angeführt, man wolle
den Vereinbarungen in den Ländern nicht vorgreifen, sondern ihnen Spielraum
eröffnen. Inzwischen sind in 15 der 16 Bundesländer Rahmenvereinbarungen
geschlossen worden, die jedoch noch weniger konkret sind. Die Vorschrift des
PrävG, in Lebenswelten kassenübergreifend zu arbeiten, um nicht in eine
„Projektitis“ mit kurzfristigen Projekten bzw. eine „Programmitis“ zu verfallen,
sondern strukturierte und nachhaltige Organisationsentwicklungen anzustoßen,
wird als Soll-Bestimmung weder in den Rahmenvereinbarungen noch in neuen
Ansätzen abgebildet. Lediglich in Niedersachsen wurde im Mai 2017 eine
„Gemeinsame Stelle der GKV“ eingerichtet, die zwar bislang ohne eigenes Budget
auskommt, aber zum ersten Mal die in § 20a Absatz 1 SGB V als Regelfall
vorgesehene kassenübergreifende Leistungserbringung durch eine einheitliche
Ansprechstelle ermöglicht.
Mit je 45 Cent pro Versichertem und Jahr soll die BZgA mit der Entwicklung
von Art und Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen sowie deren
Implementierung und wissenschaftlicher Evaluation beauftragt werden. Diese
sollen „insbesondere in Kindertagesstätten, in sonstigen Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und
zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen“ (§ 20a
Absatz 3 SGB V) ausgerichtet sein. Es soll ferner laut Gesetzesbegründung
sichergestellt werden, dass die Maßnahmen der Gesundheitsförderung in
Lebenswelten tatsächlich Wirkung entfalten, nicht mittelschichtorientiert ausgerichtet
sind, sondern auf Verringerung sozial- und geschlechtsbezogen ungleicher
Gesundheitschancen ausgerichtet werden. Die BZgA hat dazu im Vorlauf des
Präventionsgesetzes 2015 im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit die
Ergebnisse des Kooperations- und Forschungsprojektes „Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung der Gesundheitsförderung in Lebenswelten“ (BZgA
2015,
www.bzga.de/pdf.php?id=82cdf99a3bc2ce68cff306a8abe3efc9)
gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft sowie der Bundes- und
Landesvereinigungen für Gesundheitsförderung vorgelegt und darin
kommunale und überregionale Vernetzung und Koordinierung der Settings sowie der
Träger (insb. aus den Wohlfahrtsverbänden) als wesentliche Gelingensfaktoren
in Lebenswelten beschrieben. Allerdings wurde der Auftrag zur Kooperation
von BZgA und gesetzlichen Krankenkassen im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens in eine Beauftragung verändert, wobei die BZgA – so die
Gesetzesbegründung – an die Auffassung der gesetzlichen Krankenkassen gebunden wird.
Der GKV-Spitzenverband (GKV: gesetzliche Krankenversicherung) hat den
Vertragsabschluss mit der BZgA und die Auszahlung der Vergütung zunächst
verweigert, erst nach Anweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit
ausgezahlt, und klagt nun gegen diese Anweisung. Der Vertrag vom Juni 2016
zwischen dem GKV-Spitzenverband und der BZgA ist bislang nicht
veröffentlicht, so dass die konkreten Aufgaben der BZgA nicht bekannt sind. An die
Ergebnisse des Kooperations- und Forschungsprojektes von 2015 wird offenbar
nicht angeknüpft. Die Mittel in Höhe von 31,5 Mio. Euro p. a. wurden bisher
nur in geringem Umfang verausgabt. Über die Gründe streiten sich BZgA und
Kassen inzwischen öffentlich (FAZ vom 17. Juli 2017, GPB 28./29. KW 2017
Seite 12, 13, GERECHTE GESUNDHEIT, Interview des Monats vom 20. Juli
2017).
In der betrieblichen Gesundheitsförderung sollen laut § 20b Absatz 3 SGB V
regionale Koordinierungsstellen aufgebaut werden. Statt solcher Einrichtungen
haben sich die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nur auf virtuelle
Koordinierung über eine gemeinsame Internetseite verständigt, über die sie eingehende
Anfragen per Algorithmus wettbewerbsneutral im Wechsel an die einzelnen
Krankenkassen verteilen. Partner für die betriebliche Gesundheitsförderung
gerade in kleinen und mittleren Unternehmen, wie z. B. die regionalen Industrie-
und Handelskammern, sind bisher nicht flächendeckend in die Maßnahmen
einbezogen.
Die zweite Säule der Nationalen Präventionsstrategie sollen die
Gesundheitsberichte auf Landes- und Bundesebene sein. Dem Bundestag soll ab 2019 in jeder
Wahlperiode ein Präventionsbericht der Nationalen Präventionskonferenz
verbunden mit einer Stellungnahme der Bundesregierung vorgelegt werden (§ 20d
Absatz 4 SGB V). Die im Gesetz vorgesehene Einbeziehung von Daten des
Robert Koch-Instituts, der Bundesländer sowie Expertisen aus der Wissenschaft
ist bislang nicht geklärt.
Finanzierung
1. Welche Mittel wurden jeweils in den Jahren 2014, 2015 und 2016
a) von den gesetzlichen Krankenversicherungen,
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Prävention und
Gesundheitsförderung haben sich von 2014 bis zum ersten Halbjahr 2017 auf Basis der
amtlichen Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung wie folgt entwickelt:
Ausgaben in Mio. Euro 2014 2015 2016
1. Halbjahr
2016
1. Halbjahr
2017
Primäre Prävention - Individualansatz 193,0 203,2 210,8 112,7 106,9
Betriebliche Gesundheitsförderung/Prävention
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren 67,8 76,2 146,9 56,6 69,9
Primäre Prävention - Nichtbetriebliche Lebenswelten 31,7 38,1 116,2 54,6 73,2
Insgesamt 292,5 317,5 473,9 223,8 250,1
Ausgaben je Versicherten in Euro 2014 2015 2016
1. Halbjahr
2016
1. Halbjahr
2017
Primäre Prävention - Individualansatz 2,75 € 2,87 € 2,95 € 1,58 € 1,48 €
Betriebliche Gesundheitsförderung/Prävention
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren 0,96 € 1,08 € 2,06 € 0,79 € 0,97 €
Primäre Prävention - Nichtbetriebliche Lebenswelten 0,45 € 0,54 € 1,63 € 0,77 € 1,02 €
Insgesamt 4,16 € 4,49 € 6,64 € 3,14 € 3,47 €
Quelle: GKV-Statistik BMG, endgültige Jahresrechnungsergebnisse lt. Statistik KJ1; GKV-Statistik BMG, vorläufige Finanzergebnisse
1. Halbjahr 2017 lt. Statistik KV45.
Darüber hinausgehende Differenzierungen sind der Statistik der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht zu entnehmen.
b) von der sozialen Pflegeversicherung,
Die Ausgaben für Präventionsleistungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen
betrugen lt. Geschäftsstatistik der Pflegekassen 3,27 Mio. Euro im Jahr 2016. In
den Jahren 2014 und 2015 waren noch keine Ausgaben für Prävention aus Mitteln
der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen. Über die Verteilung auf
Verhaltensprävention, Verhältnisprävention, Gesundheitsförderung, Evaluation und
Weiterentwicklung liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
c) von der gesetzlichen Unfallversicherung,
Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV)
wurden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den
Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand in der Kontengruppe 59 (Prävention) der
Haushalts- und Rechnungslegung folgende Aufwendungen gebucht:
Jahr Euro
2014 1.083.191.237
2015 1.122.624.434
2016 1.168.921.061
Für den Bereich der Sozialversicherung für Landwirte, Forsten und Gartenbau
(SVLFG) wurden nach Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau in der Kontengruppe 59 (Prävention) folgende
Aufwendungen gebucht:
Jahr Euro
2014 63.126.022
2015 59.842.030
2016 58.377.891
Eine Aufteilung dieser Summen auf die genannten Kategorien ist mangels
gesonderter Erfassung/Buchung nicht möglich.
d) von der gesetzlichen Rentenversicherung
für Prävention und Gesundheitsförderung verausgabt, und in welchem
Umfang verteilen sich diese Ausgaben auf Verhaltensprävention,
Verhältnisprävention, Gesundheitsförderung, Evaluation und Weiterentwicklung?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund haben die Träger der
Rentenversicherung für Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit
(Präventionsleistungen) nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI folgende
Ausgaben geleistet:
Jahr Euro
2014 1.754.791
2015 1.887.851
2016 2.673.307
Diese Summen beinhalten sowohl die Ausgaben für die Hauptleistung, die der
Verhaltensprävention zuzuordnen sind, als auch die Ausgaben für die
ergänzenden Leistungen (z. B. Übergangsgelder, Fahrkosten).
Die Beratungsleistungen des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung,
die zumindest teilweise auch Präventionscharakter haben und dabei der
Verhältnisprävention zuzuordnen sind (z. B. Beratungen zum Betrieblichen
Gesundheitsmanagement, zu Präventionsleistungen der Rentenversicherung, zu Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben für Beschäftigte
und zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement) werden kostenmäßig noch
nicht getrennt von den anderen Beratungsleistungen der Rentenversicherung
erfasst. Die Ausgaben können deshalb nicht gesondert beziffert und mitgeteilt
werden. Das Gleiche gilt für die Erfassung und Darstellung der Ausgaben für
Evaluation und Weiterentwicklung.
Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den
Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben
(Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 wurden die Präventionsleistungen
aus dem Katalog der „Sonstigen Leistungen“ herausgelöst, eigenständig in
§ 14 SGB VI geregelt und als Pflichtleistungen ausgestaltet. Zugleich entfiel die
gesonderte Begrenzung der Ausgaben der Rentenversicherung für die Leistungen
zur Prävention. Zusätzlich sollen die Träger der Rentenversicherung in
Modellprojekten einen Gesundheitscheck für Versicherte ab Vollendung des 45.
Lebensjahres trägerübergreifend erproben, um rechtzeitig Präventions- und
Rehabilitationsbedarfe erkennen und entsprechende Leistungen zur Verfügung stellen zu
können. Der damit weiter gestärkte Grundsatz „Prävention vor Rehabilitation vor
Rente“ lässt künftig eine Ausweitung der von der Deutschen Rentenversicherung
zu erbringenden Präventionsleistungen erwarten.
2. Welche Mittel wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 von Seiten der
zuständigen Bundesministerien im Bereich Prävention und
Gesundheitsförderung bereitgestellt, und was wurde damit schwerpunktmäßig gefördert?
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Im Haushalt des BMG (Einzelplan 15) wurden von 2014 bis 2016 Mittel für den
Bereich Gesundheitsförderung und Prävention wie folgt bereitgestellt:
Ist-Ausgaben T€
2014 2015 2016
Gesamt 45.944 48.780 47.882
Die gesundheitliche Aufklärung der Bevölkerung und Prävention wird auf
Bundesebene von der BZgA als Fachbehörde im Geschäftsbereich des BMG
wahrgenommen. Hier liegen entsprechend den aktuell vordringlichen
Gesundheitsproblemen mit Präventionsrelevanz Schwerpunkte in der Aufklärung zur
Organspende und in der Aufklärungskampagne zur Steigerung der Durchimpfung sowie
der Gesundheitsförderung und Prävention für Heranwachsende und ältere
Menschen.
Ziele der Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiet von sexuell übertragbaren
Krankheiten sind die Senkung der Neuinfektionen mit HIV und anderen sexuell
übertragbaren Infektionen (STI) und die Gewährleistung eines hohen
Wissensniveaus in der Gesamtbevölkerung zum Schutz vor HIV/AIDS und anderen STI.
Hauptziele der Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Drogen- und
Suchtmittelmissbrauchs sind die Verhinderung der Entstehung von Sucht durch
umfassende Aufklärung über die Gefahren des Suchtmittel- und Drogenkonsums, die
Reduzierung des Konsums legaler und illegaler Suchtmittel und die Vermeidung
drogen- und suchtbedingter Probleme. Die Prävention greift dabei aktuelle
Entwicklungen (wie neue Drogen und neue Suchtformen) bedarfsgerecht und
flexibel auf und reagiert auf die Herausforderungen des demografischen Wandels. Zur
Intensivierung der Bekämpfung des Diabetes mellitus werden Maßnahmen zur
Weiterentwicklung der Prävention, Therapie und Versorgung gefördert. Ziel ist
es, Prävention und Früherkennung des Diabetes mellitus zu stärken, bestehende
Versorgungsangebote bekannt zu machen und weiterzuentwickeln, Information
und Aufklärung zu intensivieren sowie eine gesicherte Datenbasis zu Diabetes
aufzubauen.
Die vom BMG im Rahmen seiner Ressortforschung geförderten Forschungs- und
Modellvorhaben im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung widmeten
sich vorrangig den Themen Drogen und Sucht, Infektionsschutz und
Infektionsprävention, Bewegungsförderung sowie Allergien. Darüber hinaus werden
Vorhaben zur Prävention von Diabetes mellitus gefördert.
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Das BMBF hat in den Jahren 2014 bis 2016 Fördermittel im Bereich Prävention
und Gesundheitsförderung in der Höhe von insgesamt rund 13,32 Mio. Euro
bereitgestellt. Diese Mittel flossen überwiegend in die Fördermaßnahmen
„Forschungsverbünde in der Primärprävention und Gesundheitsförderung“ und
„Evaluationsstudien zu langfristigen Wirkungen von Primärprävention und
Gesundheitsförderung“.
Darüber hinaus wurden Mittel im Bereich der Präventionsforschung für das
Verbundvorhaben „Sportliche Aktivität und Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen in Deutschland“ in Höhe von 920 962 Euro in der Fördermaßnahme
„Langzeituntersuchungen in der Gesundheitsforschung“ bereitgestellt.
Auf die einzelnen Jahre verteilt ergeben sich folgende Beträge:
Fördermaßnahme 2014 2015 2016
Forschungsverbünde in der
Primärprävention und Gesundheitsförderung
- 3.567.497 € 5.669.786 €
Evaluationsstudien zu langfristigen
Wirkungen von Primärprävention und
Gesundheitsförderung
360.667 € 1.532.555 € 1.264.789 €
Langzeituntersuchungen in der
Gesundheitsforschung. Verbundprojekt:
Sportliche Aktivität und Gesundheit
von Kindern und Jugendlichen in
Deutschland
- 291.901 € 629.061 €
360.667 € 5.391.953 € 7.563.636 €
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Das BMEL hat für Aktivitäten im Rahmen von „IN FORM – Deutschlands
Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ im Jahr 2014 Mittel in Höhe
von 6,65 Mio. Euro, 2015 in Höhe von 6,84 Mio. Euro und 2016 in Höhe von
8,50 Mio. Euro mit dem Ziel eingesetzt, das Ernährungsverhalten der Menschen
in Deutschland dauerhaft zu verbessern.
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Das BMFSFJ förderte von 2013 bis 2015 das Projekt des Deutschen Olympischen
Sportbundes (DOSB) „AUF (Aktiv Und Fit) Leben - Chancen durch Bewegung
nutzen“; im Jahr 2014 wurde es mit 170 500 Euro und im Jahr 2015 mit
123 000 Euro gefördert.
Außerdem werden der BZgA vom BMFSFJ für die Erstellung und Verbreitung
von Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des gesetzlichen Auftrages aus
§ 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes seit 2005 kontinuierlich 5,11 Mio.
Euro jährlich zugewiesen. Das Rahmenkonzept der BZgA hierzu geht von einem
umfassenden Verständnis von Sexualität als integralem Bestandteil von
Gesundheit aus.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Außerhalb des Präventionsgesetzes fördert das BMAS mittelbar den Bereich
Prävention und Gesundheitsförderung auf vielfältige Weise, z. B. über die
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, die Initiative Neue Qualität der Arbeit,
über ein aus dem Ausgleichsfonds finanziertes Projekt zur Verbesserung des
Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Für die Bundesregierung insgesamt kann festgestellt werden: Die
Bundesministerien stellen jährlich Mittel für hausinterne Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung bereit, wie z. B. für Gesundheitstage, Bewegungsangebote,
Sozialberatung sowie für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, wie z. B.
Arbeitsplatzbegehungen und personalärztliche Untersuchungen.
3. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber hinaus zu Ausgaben
von Ländern und Kommunen in diesem Sektor?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Ausgaben von Ländern
und Kommunen vor.
Bundes- und Landesrahmenvereinbarungen
4. a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die
Bundesrahmenempfehlung vom 19. Februar 2016 allgemeiner formuliert ist als der
entsprechende Gesetzestext und dessen Begründung, und wie bewertet sie dies?
b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu dieser Frage vertreten?
Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt nicht die Einschätzung, dass die
Bundesrahmenempfehlungen vom 19. Februar 2016 allgemeiner formuliert seien als der
entsprechende Gesetzestext und die Begründung zum Regierungsentwurf
(Bundestagsdrucksache 18/4282).
Die Bundesrahmenempfehlungen beschreiben erstmalig ein trägerübergreifendes
Aufgabenverständnis, das neben der Prävention und Gesundheitsförderung auch
die Förderung der Sicherheit, des Arbeitsschutzes und der Teilhabe umfasst.
Durch die Bundesrahmenempfehlungen erhalten die Sozialversicherungsträger
vor Ort erstmals die erforderliche Orientierung für die Durchführung ihrer
Leistungen in den Lebenswelten. Darüber hinaus werden Hinweise zur Umsetzung,
Instrumente sowie Möglichkeiten des Zugangs zu den Menschen in den
Lebenswelten aufgezeigt. Dabei werden den Ländern die erforderlichen Spielräume für
die Ausgestaltung ihrer Landesrahmenvereinbarungen eröffnet. Die
Bundesrahmenempfehlungen wirken vor diesem Hintergrund als geeignete Basis für den
Abschluss von passgenauen Landesrahmenvereinbarungen, in denen die
länderspezifischen, regionalen Erfordernisse beachtet werden können. Die
Bundesregierung sieht Weiterentwicklungsbedarf insbesondere hinsichtlich der
Operationalisierung der vereinbarten gemeinsamen Ziele und der Konkretisierung der Art
und Weise der Zusammenarbeit der Leistungsträger. Diese Position haben die in
der NPK vertretenen Bundesministerien im Rahmen der Beratungen zu den
Bundesrahmenempfehlungen gemeinsam vertreten.
5. a) Ist es aus Sicht der Bundesregierung im Sinne einer Nationalen
Präventionsstrategie zielführend, wenn mit der Zielsystematik (gesund
aufwachsen, gesund leben und arbeiten sowie gesund im Alter) „im Grundsatz alle
Menschen […] erreicht werden“ können (Bundesrahmenempfehlung,
Seite 12), und wäre es nicht zielführender und dem Gesetz angemessener,
Schwerpunkte in Bezug auf diese Handlungsfelder zu setzen?
b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu dieser Frage vertreten?
Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt die am Lebenslauf erfolgte Orientierung der
gemeinsamen Ziele „Gesund aufwachsen“, Gesund leben und arbeiten“ und
„Gesund im Alter“. Diese Position haben die in der NPK vertretenen
Bundesministerien im Rahmen der Beratungen zu den Bundesrahmenempfehlungen gemeinsam
vertreten.
Die Zielsystematik soll sicherstellen, dass Potenziale für den Schutz von
Krankheiten sowie zur Förderung von Gesundheit, Sicherheit und Teilhabe in jeder
Lebensphase ausgeschöpft werden.
Die Nationale Präventionskonferenz hat erste Schwerpunktsetzungen für die
2018 geplante Fortschreibung der Bundesrahmenempfehlungen auf den Weg
gebracht. Hierzu wurden zwei Arbeitsgruppen eingerichtet, die derzeit Vorschläge
zur Weiterentwicklung der Bundesrahmenempfehlungen erarbeiten – zur
Gesundheitsförderung und Prävention in den außerbetrieblichen Lebenswelten der
Kommune – und zur Gesundheitsförderung und Prävention in der Arbeitswelt.
6. a) Trifft es zu, dass zahlreiche weiterführende Vorschläge der beratenden
Mitglieder der Nationalen Präventionskonferenz (u. a. durch die
kommunalen Spitzenverbände, die Länder, die Gewerkschaften, die
Patientenvertretungen) in der Bundesrahmenempfehlung kaum aufgegriffen wurden,
und wenn ja, welche Vorschläge waren dies (bitte einzeln aufführen)?
b) Wieso wurden keine Vereinbarungen zur gemeinsamen
Leistungserbringung getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
c) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu diesen Fragen vertreten?
Die Fragen 6a bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Alle vorgetragenen Vorschläge wurden von der NPK gewürdigt und ganz
überwiegend berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung von Vorschlägen wurde
nachvollziehbar begründet.
Ziel der Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender
Bundesrahmenempfehlungen ist nach § 20d Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) die Sicherung und die Weiterentwicklung der Qualität von
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und in Betrieben,
insbesondere durch die Festlegung gemeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder und
Zielgruppen sowie der zu beteiligenden Organisationen und Einrichtungen. Die
Bundesrahmenempfehlungen als Teil der nationalen Präventionsstrategie sollen
dazu beitragen, die Zusammenarbeit von gesetzlicher Kranken-, Unfall-,
Rentensowie sozialer Pflegeversicherung auf der Grundlage gemeinsamer Ziele
untereinander und mit den Zuständigen für die jeweiligen Lebenswelten in Bund,
Ländern, Kommunen und weiteren Sozialversicherungsträgern zu stärken. Die
Bundesrahmenempfehlungen legen Ziele und Handlungsfelder mit gemeinsamer
Verantwortung sowie Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit fest. Dabei
berücksichtigen sie die jeweiligen spezifischen Aufgaben der jeweiligen
Sozialleistungsträger und ihre Finanzverantwortung im gegliederten System der sozialen
Sicherung. Die verschiedenen Sozialversicherungsträger erbringen ihre
Präventionsleistungen im gegliederten System mit ihrer jeweils
versicherungsspezifischen Zielsetzung und für zum Teil verschiedene Versichertengruppen. Im
Mittelpunkt der nationalen Präventionsstrategie stehen deshalb die Kooperation der
Leistungsträger und eine abgestimmte Leistungserbringung. Mit dem
Präventionsgesetz hat der Gesetzgeber die Sozialleistungsträger nicht zu einer
gemeinsamen Leistungserbringung verpflichtet. Deshalb ist es aus Sicht der
Bundesregierung sachgerecht, dass etwaige Empfehlungen für eine gemeinsame
Leistungserbringung nicht Gegenstand der Beratungen zum Entwurf der
Bundesrahmenempfehlungen waren.
7. a) Wie bewertet die Bundesregierung es, dass die im Vergleich zur
Bundesrahmenempfehlung konkreteren Kooperationsverträge der gesetzlichen
Krankenkassen mit den Unfallkassen, der Bundesagentur für Arbeit, den
kommunalen Spitzenverbänden sowie der Nationalen
Arbeitsschutzkonferenz (Anhänge der Bundesrahmenempfehlung) alle aus der Zeit vor der
Verabschiedung des Präventionsgesetzes stammen, und sieht sie hier
Änderungsnotwendigkeiten durch die neue Rechtslage?
b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu dieser Frage vertreten?
Die Fragen 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt, dass die Sozialversicherungsträger und andere
Akteure der Prävention und Gesundheitsförderung in einzelnen Handlungsfeldern
schon vor Inkrafttreten des Präventionsgesetzes die Notwendigkeit der
Zusammenarbeit erkannten und diesbezügliche Vereinbarungen getroffen haben.
Änderungsnotwendigkeiten sind insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten
Integration dieser Vereinbarungen im Rahmen der von der Nationalen
Präventionskonferenz für das Jahr 2018 vorgesehenen Fortschreibung der
Bundesrahmenempfehlungen nicht erkennbar. Für die Vertreter des Bundes war eine spezifische
Position zu dieser Frage in der NPK insoweit nicht abzugeben.
8. a) Wie bewertet es die Bundesregierung, dass laut
Bundesrahmenempfehlung und den meisten Landesrahmenvereinbarungen für eine Kooperation
bei Lebensweltansätzen eine Krankenkasse und ein Träger ausreichend
sind, besonders vor dem Hintergrund, dass im PrävG eine
kassenübergreifende Leistungserbringung als Soll-Bestimmung vorgesehen ist?
b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu dieser Frage vertreten?
Die Fragen 8a und 8b werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 20a Absatz 1 Satz 4 SGB V sollen die Krankenkassen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen erbringen. Dies schließt
nicht aus, dass auch weiterhin einzelne Krankenkassen mit Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention insbesondere den Aufbau und die Stärkung
gesundheitsförderlicher Strukturen in Lebenswelten fördern. Vereinbarungen in
Bundesrahmenempfehlungen und in Landesrahmenvereinbarungen mit
derartigen Inhalten entsprechen der geltenden Rechtslage.
Die Vertreter des Bundes haben sich in der NPK für die Ausgestaltung des
Lebenswelt-Ansatzes in der Bundesrahmenempfehlung entsprechend der geltenden
Rechtslage eingesetzt.
9. Hat die Bundesregierung erwartet, dass in den
Landesrahmenvereinbarungen konkrete Kooperationsvereinbarungen getroffen werden, und wie
bewertet sie es, dass häufig eine Auslagerung in separate und intransparente
Kooperationsvereinbarungen in Unterverträgen erfolgt?
Die Bundesregierung erwartet, dass in den Ländern der in § 20f Absatz 2 Satz 1
SGB V gesetzlich festgelegte Mindestinhalt der Landesrahmenvereinbarungen
vereinbart wird und dieser geeignet ist, das zielorientierte Zusammenwirken der
Krankenkassen mit den übrigen Sozialversicherungsträgern sowie den in den
Ländern zuständigen Stellen wie dem öffentlichen Gesundheitsdienst unter
Mitwirkung weiterer relevanter Einrichtungen und Organisationen zu sichern. Sofern
zur Erreichung dieses Ziels zusätzliche, konkretisierende Vereinbarungen
erforderlich sind, ist deren Abschluss zur Ergänzung der
Landesrahmenvereinbarungen zu begrüßen.
10. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Steuerungsgremien wie Landespräventionskonferenzen eingeführt, wer ist in
diesen vertreten, und wie transparent sind deren Beratungen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
In der folgenden Übersicht sind die Länder aufgeführt, in denen sich die Partner
der Landesrahmenvereinbarungen auf die Einrichtung von Steuerungsgruppen,
Konferenzen oder vergleichbare Gremien verständigt haben:
Land Inkrafttreten
der LRV
Mitglieder
Bayern 26.06.2017 AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
BKK Landesverband Bayern
IKK classic, Landesdirektion Bayern
KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion München
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche
Krankenkasse
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
Landesvertretung Bayern
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn
See
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
Landesverband Südost (DGUV-LV)
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit
und Pflege
Brandenburg 14.03.2017 AOK Nordost- Die Gesundheitskasse
BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung
Berlin und Brandenburg
IKK Brandenburg und Berlin
KNAPPSCHAFT, Regionalvertretung Cottbus
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),
Landesvertretung Berlin/Brandenburg
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG)als Landwirtschaftliche
Krankenkasse
Deutsche Rentenversicherung Berlin-
Brandenburg
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, Regionaldirektion Cottbus
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(DGUV), Landesverband Nordost
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie (Brandenburg)
Land Inkrafttreten
der LRV
Mitglieder
Hamburg
08.09.2016 Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
der Freien und Hansestadt Hamburg
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
AOK Rheinland/Hamburg- Die
Gesundheitskasse
BKK-Landesverband NORDWEST
IKK classic
KNAPPSCHAFT
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Krankenkasse
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Nord
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn
See
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(DGUV), Landesverband Nordwest
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Nordrhein-Westfalen 26.08.2016 Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter (NRW)
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales
(NRW)
AOK NordWest-Die Gesundheitskasse
AOK Rheinland/Hamburg –Die
Gesundheitskasse
BKK Landesverband NORDWEST
IKK classic
IKK classic Landesdirektion Westfalen-Lippe
KNAPPSCHAFT
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Krankenkasse u.Pflegekasse
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung NRW
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Deutsche Rentenversicherung Westfalen
Deutsche Rentenversicherung Bund
(Fachbereichsleitung Zentrale Grundsatzaufgaben Abt.
Rehabilitation)
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
Landesverband West der Deutschen gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV)
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Land Inkrafttreten
der LRV
Mitglieder
Rheinland-Pfalz 01.08.2016 BKK Landesverband Mitte
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland-Die
Gesundheitskasse
IKK Südwest
KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
Saarbrücken
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) ,
Landesverbandsaufgaben Mitte
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Rheinland-Pfalz
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
Landesverband Mitte der Deutschen gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV)
Saarland 02.02.2017 BKK Landesverband Mitte
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland-die
Gesundheitskasse
IKK Südwest
KNAPPSCHAFT
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) ,
Landesverbandsaufgaben Mitte
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Saarland
Deutsche Rentenversicherung Saarland
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
Landesverband Südwest der Deutschen
gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Sachsen 01.06.2016 AOK PLUS-Die Gesundheitskasse
BKK Landesverband Mitte
IKK classic
KNAPPSCHAFT
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Sachsen
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG)
Landesverband Südost der Deutschen
gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Land Inkrafttreten
der LRV
Mitglieder
Schleswig-Holstein 14.12.2016 AOK NordWest- Die Gesundheitskasse
BKK-Landesverband NORDWEST
IKK Nord
KNAPPSCHAFT
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG)
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Schleswig-Holstein
Deutsche Rentenversicherung Nord
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
Landesverband Nordwest der Deutschen
gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Wissenschaft und Gleichstellung (Schleswig-Holstein)
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesländer, die bei den Zielen
und Handlungsempfehlungen deutlich konkreter geworden sind als die
Bundesrahmenempfehlung?
Wenn ja, welche Bundesländer sind das, und für welche Ziele und
Handlungsfelder ist dies erfolgt?
Nach § 20f Absatz 2 Satz 1 SGB V treffen die an den
Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie Beteiligten Festlegungen
unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden
Bundesrahmenempfehlungen. Vor diesem Hintergrund richten die Vereinbarungspartner
der Landesrahmenvereinbarungen ihre Aktivitäten an den in diesen
Empfehlungen festgelegten Zielen und Handlungsfeldern sowie an ihrem jeweiligen
spezifischen gesetzlichen Auftrag aus. Sofern in den Ländern landesspezifische Ziele
bestehen, sollen diese ebenfalls berücksichtigt werden.
Gesundheitsförderung in Lebenswelten
12. Welche konkreten Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Lebenswelten
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Krankenkassen im Jahr
2016 finanziert?
13. Warum finden nach Kenntnis der Bundesregierung zwei Drittel der
Maßnahmen in Kindertagestätten und Grundschulen statt, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Ausrichtung des Wettbewerbs?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Der Bundesregierung liegen noch keine Erkenntnisse über die von den
Krankenkassen im Jahr 2016 konkret erbrachten Leistungen zur Gesundheitsförderung in
Lebenswelten vor. Der GKV- GKV-SV und der Medizinische Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) veröffentlichen auf
freiwilliger Basis jährlich den Präventionsbericht, mit dem diese über die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung zur primären Prävention und
Gesundheitsförderung berichten. Voraussichtlich im Herbst 2017 erscheint der
„Präventionsbericht 2017“ zum Berichtsjahr 2016.
14. Anhand welcher Kriterien wird die Evaluation insbesondere hinsichtlich der
Wirksamkeit der Maßnahmen aktuell durchgeführt?
Gesundheitsförderung in nichtbetrieblichen Lebenswelten stellt nach § 20a
Absatz 1 Satz 3 SGB V einen Prozess dar, in dem die Krankenkassen unter
Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortlichen die
gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale erheben (Analyse),
daraus Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur
Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln
(Maßnahmeplanung) und deren Umsetzung unterstützen (Umsetzungsphase).
Nach den vom GKV-SV unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes im
„Leitfaden Prävention“ (
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/kranken
versicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_
leitfaden/2017_3/Leitfaden_Praevention_Teilaktualisierung_P170009_02_IV.pdf)
für alle Krankenkassen festgelegten Kriterien schließt sich an die
Umsetzungsphase eine Evaluation an, die eine Struktur-, Prozess- und Ergebnisevaluation –
auch unter dem Gesichtspunkt der Verstetigung und Nachhaltigkeit - beinhaltet.
Bei einer nachhaltigen Etablierung von Gesundheitsförderung in der Lebenswelt
wiederholt sich nach den Kriterien des GKV-SV dieser Prozess im Sinne eines
Lernzyklus. Maßgebliche Kriterien ergeben sich aus der Bewertung der
Ergebnisse der bereits durchgeführten Maßnahmen, um darauf aufbauend weitere
Maßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen.
15. Warum übernimmt der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe die
Schirmherrschaft für einzelne Kassenprojekte, z. B. „fit4future“ der DAK-
Gesundheit oder „Die Rakuns“ der IKK classic?
Unter welchen Qualitätsgesichtspunkten wurden diese Programme
ausgewählt?
Wird damit nicht aktiv in den Kassenwettbewerb eingegriffen?
Der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe erhält zahlreiche Bitten zur
Übernahme von Schirmherrschaften aus unterschiedlichen Bereichen der
Gesundheitspolitik. Mit der Schirmherrschaft wird eine ideelle Wertschätzung der
Arbeit zum Ausdruck gebracht, die oftmals nur mit großem ehrenamtlichem
Engagement aller Beteiligten möglich ist. Bei Projekten zur Gesundheitsförderung
und Prävention ist es für die Übernahme einer Schirmherrschaft auch von
Bedeutung, ob diese Projekte der Zielsetzung des Präventionsgesetzes entsprechen, wie
die Erreichung unterschiedlicher Zielgruppen – z. B. Kinder, Erwachsene, Ältere –
einen Beitrag zur Verbesserung in Lebenswelten z. B. in Schulen leisten, alle
Beteiligten einbinden bzw. beteiligen oder eine möglichst breite bundesweite
Streuung aufweisen, so dass darin kein Einfluss auf einen möglichen
Kassenwettbewerb gesehen werden kann.
16. Wie will die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, dass, wie in § 20a
Absatz 1 SGB V gefordert, der Aufbau und die Stärkung
gesundheitsförderlicher Strukturen tatsächlich umgesetzt wird, obwohl die
Rahmenvereinbarungen faktisch keine Prioritäten bei Zielen, Zielgruppen, Lebenswelten und
keine Anforderungen an die Kooperationsformen setzen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Festlegungen zu den Zielen,
und insbesondere den Zielgruppen in den bundeseinheitlichen,
trägerübergreifenden Bundesrahmenempfehlungen vom 19. Februar 2016 sowie die von der NPK
beschlossene Schwerpunktsetzung „Gesundheitsförderung in der Kommune“
geeignet sind, um zu einer besseren Zusammenarbeit aller verantwortlichen Akteure
zu kommen, mit dem Ziel, die Strukturen in den Lebenswelten
gesundheitsförderlich auszurichten.
Dessen ungeachtet sind die Krankenkassen zur Umsetzung der Vorgaben des
§ 20a Absatz 1 SGB V verpflichtet. Handlungsfelder und Kriterien für die
Leistungserbringung legt der GKV-SV unter Einbeziehung unabhängigen
Sachverstandes nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V fest. Dieser Aufgabe kommt er mit dem
„Leitfaden Prävention“ nach. Der Leitfaden liegt den Kriterien für die
Leistungserbringung in den Lebenswelten zugrunde (siehe auch Antwort zu Frage 14).
17. Welche fachlichen Erwartungen zur Umsetzung einer
Organisationsentwicklung in Lebenswelten hat die Bundesregierung an die gesetzlichen
Krankenkassen?
Die Bundesregierung erwartet, dass die Krankenkassen ihre Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach den Zielen und
Vorgaben der §§ 20 und 20a SGB V erbringen. Mit der Förderung des Aufbaus und der
Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen sollen die Krankenkassen einen
Prozess geplanter organisatorischer Veränderung unterstützen. Dabei sind sie
abhängig von der Bereitschaft der für die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung
von Verbesserungsvorschlägen und von ihrer Bereitschaft, eine angemessene
Eigenleistung zu erbringen (vgl. § 20a Absatz 2 SGB V).
Betriebliche Gesundheitsförderung
18. a) Welche Projekte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2016 in
diesem Bereich abgerechnet und neu gestartet?
b) Wie werden Klein- und Mittelbetriebe über die bisherigen Maßnahmen
erreicht?
c) Existieren hierbei regionale Schwerpunkte?
Falls ja, in welchen Bundesländern bzw. Regionen?
Die Fragen 18a bis 18c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen noch keine Erkenntnisse über die von den
Krankenkassen im Jahr 2016 konkret erbrachten Leistungen zur betrieblichen
Gesundheitsförderung vor. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
d) In welchem Umfang bestehen Kooperationen mit regionalen
Unternehmensorganisationen (z. B. der IHK)?
In den Ländern liegen 35 Kooperationsvereinbarungen zu den
Koordinierungsstellen (BGF-Koordinierungsstellen) im Sinne des § 20b Absatz 3 SGB V mit
Unternehmensorganisationen vor. Im Rahmen des von der BZgA geförderten
Projektes „Gesund.Stark.Erfolgreich. Der Gesundheitsplan für Ihren Betrieb“
wurden vom BKK Dachverband und von den beteiligten Krankenkassen mit rund
90 Unternehmensorganisationen Informationsveranstaltungen für Klein- und
mittelständische Betriebe durchgeführt.
19. Anhand welcher Kriterien wird die Evaluation insbesondere hinsichtlich der
Wirksamkeit der Maßnahmen aktuell durchgeführt?
Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
20. Wie soll sichergestellt werden, dass eine Nutzenbewertung der bis dahin
eingesetzten Mittel der GKV in betrieblichen und nichtbetrieblichen Settings
von mehr als 1 Mrd. Euro ermöglicht wird?
Die Krankenkassen sind nach § 20 Absatz 6 Satz 2 SGB V ab dem Jahr 2016
verpflichtet, jährlich insgesamt rund 280 Mio. Euro für Leistungen zur
Gesundheitsförderung in Lebenswelten und für Leistungen zur betrieblichen
Gesundheitsförderung aufzuwenden. Eine Verpflichtung der Krankenkassen zur
Nutzenbewertung der aufzuwendenden Mittel hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Das Präventionsgesetz legt einen Schwerpunkt auf die Sicherstellung der
Qualität und der Förderung der Wirksamkeit von Leistungen zur Prävention und
Gesundheitsförderung. Dem dient insbesondere die Verpflichtung des GKV-SV
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V unter Einbeziehung unabhängigen
Sachverstandes Kriterien auch hinsichtlich der Qualität, der Evaluation und der
Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele festzulegen. Über
die Erfahrungen auch mit der Anwendung dieser Vorschrift wird der nach
§ 20d Absatz 4 SGB V zum 1. Juli 2019 von der NPK zu erstellende Bericht über
die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention Angaben enthalten.
Der Bericht dient der Erfolgskontrolle und Evaluation der vorgesehenen
Regelungen zur Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung.
21. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass sich die in § 20b Absatz 3 SGB V
vorgesehenen regionalen Koordinierungsstellen zur Beratung und
Unterstützung von Unternehmen in der faktischen Umsetzung in der Regel auf rein
virtuelle Aktivitäten (internetbasiertes Beratungs- und Informationsportal)
beschränken sollen, und hält die Bundesregierung dies für ausreichend?
22. Kann durch eine solche rein virtuelle Kooperation gewährleistet werden,
dass regionale Unternehmensorganisationen (z. B. IHK) an der Beratung
beteiligt werden?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Krankenkassen haben unter Nutzung ihrer bestehenden Strukturen die
regionalen BGF-Koordinierungsstellen als Beratungs- und Informationsportal
umgesetzt und hierbei Kontaktdaten aller 113 Krankenkassen gebündelt. Als
niedrigschwelliges Angebot für insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen
erhalten Unternehmen über das o. g. Portal Informationen zu den Leistungen der
Krankenkassen in der betrieblichen Gesundheitsförderung, ohne den Einsatz von
wertvollen Personal- oder Finanzressourcen (bspw. Anfahrten) einbringen zu müssen.
Unternehmen wird nach Eingabe der Postleitzahl und Ausfüllen eines
Kontaktformulars direkt eine Krankenkasse zugewiesen. Binnen zweier Werktage meldet
sich die zugewiesene Krankenkasse für die Terminierung eines
Beratungsgesprächs. Die Durchführung der individuellen Beratung erfolgt entweder über
Telefon oder vor Ort. Im Zuge der weiteren länderspezifischen Ausgestaltung
erhalten Unternehmen sukzessive weitere regionale Informationen, zum Beispiel über
Netzwerke oder über Angebote der weiteren Sozialversicherungsträger – so
bspw. zu den Trägern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder zum
„Firmenservice“ der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung Bund. Bislang
liegen insgesamt 35 Kooperationsvereinbarungen zu den BGF-
Koordinierungsstellen mit Unternehmensorganisationen vor. Die Einbindung der
Unternehmensorganisationen im weiteren Umsetzungsprozess der BGF-
Koordinierungsstellen findet über gemeinsame Austauschtreffen und gemeinsame
Veranstaltungen statt. Zudem werden die Unternehmensorganisationen auf den
länderspezifischen Seiten der BGF-Koordinierungsstelle sichtbar platziert (
www.bgf-
koordinierungsstelle.de). Die Umsetzung der Verpflichtung zur Sicherstellung
der Beratung und Unterstützung von Unternehmen mit Hilfe regionaler
Koordinierungsstellen beinhaltet eine Evaluation im Jahre 2018. Im Zuge der weiteren
Ausgestaltung sowie auf der Grundlage der Evaluation ist zu beurteilen, ob und
inwieweit mit der erstmalig digitalen Bündelung bestehender
Beratungsstrukturen für insbesondere kleine und mittlere Unternehmen die Ziele des § 20b
Absatz 3 SGB V erreicht werden.
23. a) Wie entwickelt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Markt für
freie Anbieter von betrieblichem Gesundheitsmanagement?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, wie sich der Markt für
freie Anbieter von betrieblichem Gesundheitsmanagement entwickelt.
b) Wie bewertet Bundesregierung die Wettbewerbssituation zwischen
Krankenkassen, die laut Mitbewerbern ihre Leistungen größtenteils kostenlos
oder zu nicht kostendeckenden Preisen anbieten, und freien Anbietern?
Die Krankenkassen haben den gesetzlichen Auftrag, aus den Mitteln ihrer
Versicherten finanzierte Sozialleistungen für diese in Betrieben zu erbringen. Damit
stehen sie nicht in einem Wettbewerb mit unternehmerisch handelnden
Gesundheitsdienstleistern.
c) Sieht die Bundesregierung in diesem Kontext Handlungsbedarf?
Falls ja, welchen?
Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf.
Ärztliche Präventionsempfehlung
24. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass der Gemeinsame
Bundesausschuss nur eine Minimallösung der ärztlichen Präventionsempfehlung in
Form eines ankreuzbaren Formulars zu den groben Handlungsfeldern
Bewegung, Ernährung, Sucht und Stress oder möglichen/wahlweisen
Bemerkungen auf einem Freifeld vorsieht, vor dem Hintergrund, dass laut
Gesetzesbegründung mithilfe der ärztlichen Empfehlungen eine gezieltere Prävention
erreicht werden soll?
Die inhaltliche Ausgestaltung der Früherkennung in Richtlinien obliegt dem
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Das BMG führt die Rechtsaufsicht über
den G-BA. Es hat keinen Einfluss auf die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der
Richtlinien. Grundsätzlich können Ankreuzformulare geeignete Instrumente
darstellen.
25. a) Wie kann eine adressatengenaue Wirkung von ärztlichen
Präventionsempfehlungen nach Meinung der Bundesregierung sichergestellt und
evaluiert werden?
Entscheidend für eine adressatengenaue Wirkung von Präventionsempfehlungen
ist neben einer fachgerecht durchgeführten ärztlichen Anamnese des persönlichen
Risikos die entsprechende Verfügbarkeit bedarfsgerechter Präventionsangebote
vor Ort. Gemäß dem Leitfaden Prävention des GKV-SV sollen Maßnahmen der
individuellen verhaltensbezogenen Primärprävention möglichst spezifisch auf die
unterschiedlichen Bedarfe und Bedürfnisse von Zielgruppen ausgerichtet werden.
Sofern sich Versicherte in ihren gesundheitsbezogenen Bedarfen und
Bedürfnissen in Abhängigkeit von Lebenssituation und -phase, Geschlecht und/oder
sozialen Merkmalen wie z. B. Wohnort, Bildungsstand und Migrationshintergrund
voneinander unterscheiden, sollen möglichst zielgruppendifferenzierte
Maßnahmen angeboten und durchgeführt werden. Bei der konkreten Auswahl von
Maßnahmen, deren Wirksamkeit prinzipiell erwiesen ist, sollte eine Fokussierung auf
Zielgruppen erfolgen, bei denen der Bedarf für zielgerichtete
Gesundheitsförderung und Prävention am größten ist, was in aller Regel auf vulnerable Gruppen
zutrifft. Eine spezifische Evaluation der Wirkung ärztlicher
Präventionsempfehlungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Aussagen zu den Erfahrungen der
Krankenkassen mit der Berücksichtigung vorliegender Präventionsempfehlungen
bei der Entscheidung über Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention sind
in dem nach § 20d Absatz 4 SGB V zum 1. Juli 2019 von der NPK zu erstellenden
Präventionsbericht zu erwarten.
b) Welche Regelungen sind zu treffen, damit hierüber auch der Anspruch
der Prävention nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SGB V („Die Leistungen sollen
insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie
geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen“) bedient werden
kann?
Die Krankenkassen haben bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur
verhaltensbezogenen Prävention eine Präventionsempfehlung zu berücksichtigen wie
auch die mit den Leistungen zu verfolgenden Ziele nach § 20 Absatz 1 Satz 1
und 2 SGB V. Es ist Aufgabe der Krankenkassen, in ihren Satzungen Leistungen
vorzusehen, deren Inhalte und Methoden der Intervention geeignet sind, um zur
Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von
Gesundheitschancen beizutragen. Hierzu zählt auch die Erleichterung der
Inanspruchnahme von Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention für sozial
benachteiligte Personen beispielsweise durch eine komplette Kostenübernahme
oder durch die Befreiung von Vorleistungen.
Die Bundesregierung sieht insoweit keinen zusätzlichen Regelungsbedarf.
26. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Anwendung der ärztlichen
Präventionsempfehlungen entwickelt und in welcher Form sie erbracht
werden?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Entwicklung der
Anwendung der ärztlichen Präventionsempfehlungen vor.
Präventionskurse
27. Welche zentralen Weiterentwicklungen enthält das Kapitel 5 (Leistungen
der individuellen verhaltensbezogenen Prävention) des Leitfadens
Prävention durch die im Januar 2017 veröffentlichte Fassung aus Sicht der
Bundesregierung, und wie bewertet die Bundesregierung diese Überarbeitung?
Die zentralen Weiterentwicklungen des Kapitels 5 des Leitfaden Prävention des
GKV-SV in der Fassung vom 9. Januar 2017 liegen aus Sicht der
Bundesregierung in
der Festlegung, dass Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen
Prävention auch für Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen und die
Krankenkassen geeignete Angebote vorhalten, die sie entsprechend
ausweisen,
der Festlegung von Kriterien der Zertifizierung,
der Erweiterung und Konkretisierung der Fördermöglichkeit gerätegestützter
Programme im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten und der
Berücksichtigung der Gesundheitsziele nach § 20 Absatz 3 SGB V.
Mit der Festlegung der Kriterien der Zertifizierung und der Berücksichtigung der
Gesundheitsziele kommt der GKV-SVd insbesondere seiner Verpflichtung nach
§ 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 SGB V nach. Zu begrüßen ist auch die
Festlegung der Vorhaltung und Ausweisung von geeigneten Präventionsangeboten für
Menschen mit Behinderung, die bislang noch zu wenig mit verhaltensbezogenen
Angeboten erreicht werden. Die Festlegungen zur Fördermöglichkeit
gerätegestützter Programme im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten erweitern die
Möglichkeiten für das Angebot von Muskel- und Krafttraining.
28. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Umsetzung der
geänderten Fassung von Kapitel 5 des Leitfadens Prävention verbunden mit
einer entsprechenden Zertifizierung, und welche Rückmeldungen erhält das
Bundesgesundheitsministerium dazu (z. B. Rückzug von langjährigen
Anbietern wie Sportvereinen oder Volkshochschulen wegen nicht erfüllbarer
Anforderungen)?
Wie bewertet sie diese Entwicklung?
Die ganz überwiegende Mehrzahl der Krankenkassen hat die Zentrale Prüfstelle
Prävention mit der Prüfung und Zertifizierung von Angeboten zur
verhaltensbezogenen Prävention auf Übereinstimmung mit den Kriterien des Leitfadens
Prävention beauftragt (
www.zentrale-pruefstelle-praevention.de). Die Zentrale
Prüfstelle Prävention setzt die sich aus der überarbeiteten Fassung des Kapitel 5 des
Leitfadens Prävention ergebenen neuen Vorgaben seit dem 1. Juli 2017 in der
Prüfung um. Rückmeldungen zu den Auswirkungen der neuen Vorgaben auf die
Prüfungsergebnisse der Zentralen Prüfstelle Prävention liegen dem BMG nicht
vor.
29. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass es für Bürgerinnen und Bürger
auch zukünftig keine umfassende Internetinformation über alle (nun unter
Berücksichtigung der Gesundheitsziele konzipierten – siehe § 20 Absatz 3
SGB V) angebotenen bzw. zertifizierten Präventionskurse aller Kassen gibt?
Bürgerinnen und Bürger können sich über das Internetangebot des GKV-SV
über alle zertifizierten Leistungsangebote der Krankenkassen informieren:
www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/praeventionskurse/
primaerpraeventionskurse.jsp
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
30. Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zur Anfechtungsklage des GKV-
Spitzenverbandes im Zusammenhang mit der Anweisung des Bundesministeriums für
Gesundheit zur Mittelauszahlung der für die BZgA vorgesehen Aufgaben
(§ 20a Absatz 3 und 4 SGB V)?
Wie ist der Sachstand des Verfahrens?
Der Sach- und Streitstand ist von den Parteien umfassend schriftlich dem Gericht
vorgetragen worden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bisher
keinen Termin zur Verkündung des Urteils festgelegt.
31. Trifft es zu, dass die aus GKV-Mitgliedsbeiträgen an die BZgA
abzuführenden Mittel auf Konten des Bundeshaushaltes liegen?
Falls ja, wie ist gewährleistet, dass diese ausschließlich zweckgebunden
eingesetzt werden?
Die vom GKV-SV an die BZgA nach § 20a Absatz 3 Satz 5 SGB V zu leistende
Vergütung werden als Einnahmen im Bundeshaushalt im Einzelplan 15 verbucht.
Diese Einnahmen fließen in Kapitel 1513 „Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung“ auf den Titel 236 01 „Einnahmen aus Mitteln der GKV zur
Umsetzung der Präventionsstrategie“. Der bei diesem Titel ausgebrachte
Haushaltsvermerk sieht vor, dass diese Einnahmen ausschließlich für Ausgaben in
Kapitel 1513 (BZgA) Titelgruppe 01 „Durchführung von Leistungen zur Prävention
in Lebenswelten im Auftrag der Krankenkassen“ verwendet werden dürfen.
Zudem hat die BZgA gemäß § 20a Absatz 3 Satz 7 SGB V nach Maßgabe des GKV-
SV zu dokumentieren, dass die geleistete Vergütung ausschließlich zur
Durchführung des gesetzlichen Auftrags eingesetzt wird.
32. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass der Vertrag zwischen
dem GKV-Spitzenverband und der BZgA zur Umsetzung des § 20a Absatz 3
und 4 SGB V bislang nicht veröffentlicht wurde?
Plant die Bundesregierung, den zuständigen Ausschuss des Deutschen
Bundestages oder die Öffentlichkeit über die ihr vorliegenden Informationen in
Kenntnis zu setzen?
Der auf der Grundlage des § 20a Absatz 4 SGB V geschlossene Vertrag zwischen
der BZgA und dem GKV-SV dient der Klärung der für die Durchführung des
gesetzlichen Auftrags nach § 20a Absatz 3 SGB V bestehenden Einzelheiten, aus
denen sich unmittelbar Rechte und Pflichten für die Vertragspartner, jedoch nicht
für Dritte, ergeben. Die Bundesregierung ist nicht Vertragspartei. Die
Krankenkassen haben im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag die gemeinsame
Initiative „GKV-Bündnis für Gesundheit“ geschaffen. Das Bündnis fördert dabei
u.a. Strukturaufbau und Vernetzungsprozesse, die Entwicklung und Erprobung
gesundheitsfördernder Konzepte, insbesondere für sozial und gesundheitlich
benachteiligte Zielgruppen, sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
wissenschaftlichen Evaluation. Der GKV-SV hat gemäß § 20a Absatz 3 und 4 SGB V
die BZgA damit beauftragt, die Aufgaben des GKV-Bündnisses für Gesundheit
mit Mitteln der Krankenkassen umzusetzen. Die Auftragsgegenstände der
Vereinbarung sind veröffentlicht auf
www.gkv-buendnis.de/.
33. a) Welche Strukturen (Referate, Personal, externe Beauftragungen) sind im
Rahmen der Umsetzung des PrävG in der BZgA geschaffen worden?
Die BZgA hat im Rahmen der Umsetzung des Präventionsgesetzes eine neue
Abteilung 5 „Unterstützung der Krankenkassen bei Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten“ errichtet. Diese Abteilung ist unterteilt
in 4 Referate:
Referat 5 – 51 „Kooperation und Koordination bei der Umsetzung der
Maßnahmen in Lebenswelten“,
Referat 5-52 „Gesundheitsförderung bei vulnerablen Gruppen“,
Referat 5-53 „Forschung und Qualitätssicherung“,
Referat 5-54 „Kommunikation/Medien“.
Der Abteilung 5 der BZgA sind insgesamt 25 Vollzeit-Stellen zugewiesen. Aus
den in der Vergütung nach § 20a Absatz 3 SGB V enthaltenen Zuschlagssätzen
für Overheadkosten auf Grundlage des BMF-Rundschreibens „Personal- und
Sachkosten in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen und
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ werden 5 Verwaltungsstellen in Abteilung Z der BZgA
finanziert.
b) Welche Durchgriffsrechte, zum Beispiel auf die Gestaltung von
Ausschreibungen, die Gewährung von Dienstreisen, wurden der GKV
vertraglich zugesichert?
Der GKV-SV und die BZgA haben auf der Grundlage des § 20a Absatz 4 Satz 1
SGB V das Nähere über den gesetzlichen Auftrag nach § 20a Absatz 3 Satz 1
SGB V am 8. Juni 2016 unterzeichnet. Danach ist der Auftraggeber GKV-SV bei
im Rahmen der Auftragserteilung durchzuführenden Vergabeverfahren ab einem
geschätzten Auftragswert von 20 000 Euro netto rechtzeitig einzubinden. Die
Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt nach vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers. Darüber hinausgehende Durchgriffsrechte bei der
Gestaltung von Ausschreibungen wurden dem GKV-SV nicht vertraglich
zugesichert. Auch wurden ihm keine Durchgriffsrechte hinsichtlich der Gewährung von
Dienstreisen vertraglich zugesichert.
34. Mit welchen Projekten wurde die BZgA vom GKV-Spitzenverband
beauftragt?
Die BZgA wurde für die Jahre 2016 und 2017 jeweils mit insgesamt neun
Aufträgen zu folgenden Themenfeldern beauftragt:
– A01_2017 Koordinierungsstellen Gesundheitliche Chancengleichheit in den
Bundesländern,
– A02_2017 Gesundheits- und Präventionsforschung,
– A03_2017 Entwicklung und Erprobung von Interventionskonzepten für
vulnerable Zielgruppen in der Kommune,
– A04_2017 Erfolgreiche Interventionen zur Gesundheitsförderung von
Arbeitslosen,
– A05_2017 GKV-Datenbank „Wirksamkeit von Prävention und
Gesundheitsförderung im Setting“,
– A06_2017 Einrichtung eines GKV-Internetportals für Gesundheitsförderung
und Prävention,
– A07_2017 Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation,
– A08_2017 Kommunale Suchtprävention,
– A09_2017 Prävention des Alkoholmissbrauchs von Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen in Schule und Ausbildung.
Diese Aufträge umfassen im Jahr 2017 insgesamt 197 Maßnahmen.
35. Warum hat die BZgA bislang keine Konzepte zur Gesundheitsförderung in
„Kindertagesstätten, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur
Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen“ (§ 20a
Absatz 3 SGB V) veröffentlicht?
Welche Vorschläge hat die BZgA dem GKV-Spitzenverband gemacht, um
diesen gesetzlichen Auftrag umzusetzen?
Im Rahmen der Beauftragung durch den GKV-SV ist die Erstellung von
Interventionskonzepten für vulnerablen Gruppen (Menschen mit Behinderung,
Menschen mit Migrationshintergrund, ältere Menschen, Alleinerziehende, Kinder aus
sucht- und psychisch belasteten Familien) durch die BZgA vereinbart worden.
Hierzu liegen der BZgA inzwischen größtenteils zielgruppenspezifische
Wirkungsanalysen und Bestandsaufnahmen vor, die zum Teil die Entwicklung von
Lebensweltkonzepten nahe legen. Konzepte zur Gesundheitsförderung in
Kindertagesstätten, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Schulen
sowie in den Lebenswelten älterer Menschen wurden jedoch bisher vom GKV-
SV nicht beauftragt. Insofern konnte auch keine Veröffentlichung entsprechender
Konzepte erfolgen.
Bereits zu Beginn der Verhandlungen mit dem GKV-SV 2015 hat die BZgA für
die Beauftragung 2016 empfohlen, auf der Basis ihrer langjährigen Erfahrungen
und des im Auftrag des BMG durchgeführten Kooperations- und
Forschungsprojektes „Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Gesundheitsförderung
in Lebenswelten“ (2015) Konzepte der Gesundheitsförderung in Lebenswelten zu
entwickeln. Im Rahmen der Verhandlungen für die Beauftragung 2017 hat die
BZgA einen Arbeitsplan für die Beauftragung schulischer Gesundheitsförderung
vorgelegt. Ein Entwicklungsauftrag ist bisher lediglich für die Lebenswelt
Kommune erteilt, welche als übergreifende Lebenswelt allerdings von zentraler
Bedeutung ist.
Zur Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen wurde eine Maßnahme zur
Identifikation und Optimierung von settingspezifischen Qualitätsindikatoren mit
den Trägern der Lebenswelten vereinbart, zunächst innerhalb einer Kooperation
des GKV-SV mit den Wohlfahrtsverbänden Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW). Diese Maßnahme umfasst die nachhaltige
Qualitätsentwicklung der Gesundheitsförderung in der Lebenswelt Kita.
36. a) Welche der den gesetzlichen Krankenversicherungen zur Verfügung
gestellten Mittel wurden im Jahr 2016 und im laufenden Jahr 2017 von der
BZgA für welche Projekte verausgabt?
Für die Umsetzung der Aufträge A01 bis A09 in den Jahren 2016 (Beauftragung
ab 1. Juli 2016) und 2017 (Beauftragung ab 1. Januar 2017) wurden nachfolgende
Mittelansätze geplant und mit dem GKV-SV vereinbart.
– Mittelansatz 2016: 2 657 800 Euro.
– Mittelansatz 2017: 19 426 521 Euro.
Davon verausgabt wurden je Auftrag (Stand 7. September 2017):
Auftrags-
Nr.
Auftragstitel Verausgabte
Mittel 2016
Verausgabte
Mittel 2017
A01_2017 Koordinierungsstellen Gesundheitliche
Chancengleichheit in den Bundesländern 299.036,36 € 868.388,99 €
A02_2017 Gesundheits- und Präventionsforschung 0,00 € 36.718,43 €
A03_2017 Entwicklung und Erprobung von
Interventionskonzepten für vulnerable Zielgruppen in der Kommune 0,00 € 154.427,90 €
A04_2017 Erfolgreiche Interventionen zur Gesundheitsförderung
von Arbeitslosen 36.807,41 € 327.727,61 €
A05_2017 GKV-Datenbank „Wirksamkeit von Prävention und
Gesundheitsförderung im Setting“ 32.565,93 € 13.810,97 €
A06_2017 Einrichtung eines GKV-Internetportals für
Gesundheitsförderung und Prävention 0,00 € 113.263,84 €
A07_2017 Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation 0,00 € 81.509,05 €
A08_2017 Kommunale Suchtprävention 10.000,00 € 39.265,98 €
A09_2017 Prävention des Alkoholmissbrauchs von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Schule und
Ausbildung
14.875,00 € 37.269,92 €
Summe 393.284,70 € 1.633.116,71 €
b) Wie hoch ist der Anteil der Mittel, der für kassenartenübergreifende
Qualitätssicherung ausgegeben wurde/wird?
Krankenkassenartenübergreifende Projekte, welche bereits jetzt existieren oder
derzeit neu entwickelt werden, sollen im Zuge der ohnehin vorgesehenen
Evaluationen im Rahmen der Beauftragung unterstützt werden. Hierfür werden aktuell
konzeptionelle wie auch vergaberechtliche Vorkehrungen getroffen, die die
Vergabe von Evaluationsaufträgen an geeignete wissenschaftliche Akteure ab
dem Jahr 2018 ermöglichen sollen. Hierfür steht für den Zeitraum von vier Jahren
ein Gesamtbetrag von maximal 21,5 Mio. Euro zur Verfügung.
37. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit der verstärkten
Förderung der Koordinierungsstellen Gesundheitliche Chancengleichheit in den
Bundesländern begonnen, welchen Umfang hat diese Förderung, und warum
geschah die Umsetzung nicht früher?
Die Beauftragung der BZgA durch den GKV-SV erfolgte zum 1. Juli 2016. Mit
der verstärkten Förderung der Koordinierungsstellen wurde zum 1. Januar 2017
begonnen. Der erste bewilligungsfähige Zuwendungsantrag ging bei der BZgA
am 11. Januar 2017 ein, der letzte acht Monate später, am 17. August 2017.
Insgesamt sieben Länder haben den Zuwendungsantrag lediglich für ein Jahr gestellt,
so dass für die Jahre 2018 und 2019 Folgeanträge zu erwarten sind. Inzwischen
sind alle 16 Zuwendungsbescheide erteilt. Die letzte Bewilligung erfolgte
am 25. August 2017. Das Gesamtfördervolumen bis Mitte 2020 umfasst
7 024 289,87 Euro.
Um den Erfolg der Koordinierungsstellen zu gewährleisten, sah der Auftrag des
GKV-SV vor, dass umfangreiche Vorarbeiten zur Qualitätssicherung
(Wirkungsanalyse, Bestandaufnahme) zu erfolgen haben. Die in diesem Zusammenhang
erforderlichen Abstimmungen zwischen den relevanten Akteuren nahmen bei der
gebotenen Sorgfalt erhebliche Zeit in Anspruch, so dass die Erteilung der
Zuwendungsbescheide nicht früher geschehen konnte.
38. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der massiven Kritik
des GKV-Spitzenverbandes an der Umsetzung der Beauftragung durch
die BZgA?
b) Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, um solcher Kritik in
Zukunft die Grundlagen zu entziehen?
Im Kern der Kritik steht die aus Sicht des GKV-SV unzureichende Verausgabung
der Vergütung in Höhe von 0,45 Euro je Versicherten, die vom GKV-SV im Jahr
2016 an die BZgA nach § 20a Absatz 3 Satz 4 SGB V zu leisten war. Die im
bisherigen Umfang erfolgte Verwendung der Mittel zur Durchführung des
gesetzlichen Auftrags der BZgA hat eine Reihe von Ursachen:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass in der Anfangsphase des
Auftragsverhältnisses umfangreiche Arbeiten der BZgA notwendig waren, um die
Grundlagen für die Entwicklung und Umsetzung großer
kassenübergreifender Präventionsprogramme zu schaffen.
Überdies hat der Verwaltungsrat des GKV-SV Ende 2015 die im Haushalt
für das Jahr 2016 vorgesehenen Mittel für die BZgA-Beauftragung gesperrt
und damit erheblich zur Verzögerung der für die Auftragsausführung
notwendigen Vereinbarung nach § 20a Absatz 4 SGB V beigetragen.
Auch aus diesem Grunde konnte die Vereinbarung zwischen der BZgA und
dem GKV-SV, insbesondere über den Inhalt und den Umfang der
Beauftragung, erst am 8. Juni 2016 geschlossen werden.
Diese Vereinbarung war die notwendige Grundlage für die BZgA, damit die
notwendigen Personalgewinnungsverfahren und die organisatorischen
Strukturmaßnahmen (Einrichtung einer neuen Abteilung 5) eingeleitet werden
konnten, was unverzüglich ab Vertragsschluss vorangetrieben wurde. Das
BMG hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die BZgA die
Umsetzung dieser Maßnahmen rasch abschließen konnte, indem insbesondere die
notwendigen Stellen im Haushalt ausgebracht wurden und die von der BZgA
einzuholenden dienst- und fachaufsichtlich notwendigen Zustimmungen des
BMG unverzüglich erteilt wurden.
Hinsichtlich der Beurteilung des Stands des Mittelabflusses ist auch zu
berücksichtigen, dass das Volumen der vom GKV-SV beauftragen Maßnahmen
noch nicht der Höhe der gesetzlich vorgesehen Vergütung in Höhe von
rd. 31,5 Mio. Euro entsprach. Im Jahr 2016 wurde ein Mittelansatz in Höhe von
2 657 800 Euro vereinbart, für das Jahr 2017 ein Mittelansatz in Höhe von
19 426 521 Euro.
Schließlich ist festzustellen, dass der im Wege der Auftragserledigung erfolgte
Ausbau der Koordinierungsstellen gesundheitliche Chancengleichheit und die
deutliche Erweiterung der Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den
Jobcentern bei der Gesundheitsförderung von Arbeitslosen ein wesentlicher Beitrag zur
Verminderung sozial bedingt ungleicher Gesundheitschancen ist. Dies wurde erst
durch die Bündelung der Aktivitäten durch die BZgA realisierbar.
Präventionsbericht
39. a) Trifft es zu, dass die Nationale Präventionskonferenz zur Erfüllung der
Aufgabe nach § 20f Absatz 4 SGB V im Wesentlichen eine
Fortschreibung der bisherigen jährlichen Präventionsberichte (standardisierte
Dokumentation) plant?
b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zum Präventionsbericht hierzu
vertreten?
Die Fragen 39a und 39b werden gemeinsam beantwortet.
Die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zu den Inhalten des Präventionsberichts
nach § 20d Absatz 4 SGB V, können allein durch die Fortschreibung der
bisherigen jährlichen Präventionsberichte der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
erfüllt werden.
Nach dem Grobkonzept der Träger der NPK für den Präventionsbericht, das den
Beratungen der vergangenen Sitzung der Konferenz am 10. Februar 2017
zugrunde lag, streben die Träger an, in dem Bericht nicht nur die Präventions- und
Gesundheitsförderungsaktivitäten der Sozialversicherungen abzubilden, sondern
auch die der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der beratenden
Mitglieder der NPK (Bund, Länder, Kommunen, Sozialpartner, Bundesagentur
für Arbeit, Patientenvertretungen, Zivilgesellschaft) und ihrer
Mitgliedsorganisationen bzw. nachgeordneten Stellen. Auch länderspezifische Aspekte sollen in
den Bericht einfließen. Geplant ist eine Übersicht zu inhaltlichen
Schwerpunktsetzungen und Kooperationsstrukturen auf Basis der
Landesrahmenvereinbarungen nach § 20f SGB V, idealerweise ergänzt um Erkenntnisse aus der
Gesundheits- und Sozialberichterstattung der Länder. Eine bloße Fortschreibung bislang
erschienener Berichte ist demnach nicht geplant.
Für die Vertreter des Bundes war eine spezifische Position zu dieser Frage in der
NPK insoweit nicht abzugeben.
40. a) Trifft es zu, dass die Erstellung des Präventionsberichts teilweise an
Agenturen outgesourct werden soll?
b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zum Präventionsbericht hierzu
vertreten?
Die Fragen 40a und 40b werden gemeinsam beantwortet.
Die NPK hält eine externe Unterstützung erforderlich für die Datenerhebung,
-zusammenführung, -auswertung und -aufbereitung sowie für die Erstellung von
Berichtsteilen und für eine redaktionelle und barrierefreie Aufbereitung des
Berichts. In der vergangenen Sitzung am 10. Februar 2017 wurde beschlossen, dass
die stimmberechtigten Mitglieder entsprechende Ausschreibungsverfahren
vorbereiten.
Für die Vertreter des Bundes war eine spezifische Position zu dieser Frage in der
NPK insoweit nicht abzugeben.
41. a) Trifft es zu, dass sich die Nationale Präventionskonferenz gegen die
Einsetzung einer (zusätzlichen) wissenschaftlichen Berichtskommission
entschieden hat?
b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zum Präventionsbericht hierzu
vertreten?
Die Fragen 41a und 41b werden gemeinsam beantwortet.
Die Erstellung des Präventionsberichts wird von einem wissenschaftlichen Beirat
begleitet, der die Weiterentwicklung des Konzepts, dessen Umsetzung sowie die
anschließende Berichterstellung beratend unterstützt. Die Anregung, statt eines
wissenschaftlichen Beirats eine wissenschaftliche Kommission mit
Unterstützung einer eigenen Geschäftsstelle einzurichten, wurde nicht aufgegriffen.
Das BMG hat hierzu die Position vertreten, dass der Bericht nach den
gesetzlichen Vorgaben von der NPK zu erstellen sei.
42. a) Welche Vorschläge aus dem Bund-Länder-Workshop beim Robert Koch-
Institut und von den beratenden Mitgliedern der Nationalen
Präventionskonferenz wurden zur Erstellung des Präventionsberichts vorgebracht und
nicht aufgegriffen?
b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zum Präventionsbericht hierzu
vertreten?
Die Fragen 42a und 42b werden gemeinsam beantwortet.
Der NPK wurden keine konkreten Vorschläge zur Erstellung des
Präventionsberichts aus dem Workshop, den das Robert Koch-Institut im November 2016 mit
Vertreterinnen und Vertretern der Länder ausgerichtet hat, übermittelt.
Hinsichtlich der Frage nach den von der NPK nicht aufgegriffenen Vorschlägen
und der Position des Bundes wird auf die Antwort zu den Fragen 41a und 41b
verwiesen.
Präventionsforum
43. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes
(Präventionsbericht 2016, Seite 20), dass das Präventionsforum nach § 20e
Absatz 2 SGB V „kein Gremium ist, sondern eine Veranstaltung, zu der
eingeladen wird“, und wie bewertet sie die themenbezogen wechselnde
Teilnehmerschaft?
Falls ja, wie kann eine Veranstaltung den in § 20e Absatz 2 SGB V
verankerten Beratungsauftrag wahrnehmen?
Falls nein, wie gedenkt sie als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz darauf hinzuwirken, dass hier eine Veränderung
vorgenommen wird, oder sieht sie Bedarf, seitens des Gesetzgebers nachzubessern?
Das in der Regel einmal jährlich stattfindende Präventionsforum berät die NPK.
Die NPK beauftragt die Bundesvereinigung Prävention und
Gesundheitsförderung (BVPG) mit der Durchführung des Präventionsforums. Dieses setzt sich aus
Vertreterinnen und Vertretern der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder
der NPK sowie Vertreterinnen und Vertretern der für die Gesundheitsförderung
und Prävention maßgeblichen Organisationen und Verbände zusammen. Die
Einzelheiten zur Durchführung des Präventionsforums werden in der
Geschäftsordnung der NPK geregelt. Dort sind als Kriterien für die Mitwirkung von
Organisationen im Präventionsforum Kompetenzen in der lebensweltbezogenen
Gesundheitsförderung und Prävention, der Bezug zu den Zielen und
Handlungsfeldern der trägerübergreifenden bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen,
wissenschaftliche Expertise, bundesweiter Tätigkeitsbereich, hohe Fachlichkeit und
keine eigenen wirtschaftlichen Interessen genannt. Der bzw. die Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden der NPK legen gemäß der Geschäftsordnung
der NPK den Teilnehmerkreis, das Veranstaltungskonzept und das
Veranstaltungsprogramm auf Vorschlag der BVPG fest. Die Ergebnisse des
Präventionsforums sind in der NPK zu beraten.
Die auf die jeweiligen Beratungsthemen bezogene Ausrichtung des
Präventionsforums als Veranstaltung, zu der über den Mitgliederkreis der NPK hinaus die
jeweils maßgeblichen bundesweiten Organisationen eingeladen werden, sieht die
Bundesregierung im Einklang mit den Vorgaben des Gesetzgebers und der
Geschäftsordnung der NPK. So wird beim zweiten Präventionsforum am 23.
Oktober 2017 entsprechend der diesjährigen Schwerpunktsetzung kommunale
Gesundheitsförderung der Kreis der Teilnehmenden um kommunale
Repräsentantinnen und Repräsentanten erweitert, deren Einladung in Abstimmung mit den
kommunalen Spitzenverbänden erfolgt. Die Beratungsfunktion wird dadurch
erfüllt, dass die Ergebnisse des Präventionsforums dokumentiert und in der NPK
beraten werden, auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung des
Veranstaltungskonzepts.
44. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des ersten
Präventionsforums 2016?
Das erste Präventionsforum fand am 13. September 2016 in Berlin statt. Im
Vordergrund stand ein fachlicher Austausch zu den Zielen „Gesund aufwachsen“,
„Gesund leben und arbeiten“ sowie „Gesund im Alter“ der am 19. Februar 2016
von der NPK beschlossenen Bundesrahmenempfehlungen. Dabei wurden
insbesondere Kooperations- und Vernetzungsmöglichkeiten zur Umsetzung diskutiert
und die Prävention und Gesundheitsförderung als gesamtgesellschaftliche
Aufgabe herausgestellt. Die Ergebnisse des Präventionsforums wurden dokumentiert,
veröffentlicht und in der dritten Sitzung der NPK am 10. Februar 2017 vorgestellt
und beraten. Dabei wurde das erste Präventionsforum als eine grundsätzlich
gelungene Veranstaltung wahrgenommen, deren Veranstaltungsformat
weiterentwickelt werden sollte. Die Bundesregierung sieht das Präventionsforum als ein
wichtiges Forum zur Beratung der NPK sowie für den Informations- und
Erfahrungsaustausch zwischen der NPK und den dort nicht vertretenen für Prävention
und Gesundheitsförderung maßgeblichen Organisationen. Beim
Präventionsforum 2016 wurden dazu die Möglichkeiten für einen interdisziplinären und
interprofessionellen Austausch geschaffen.
Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes
45. Welchen Stand hat die Prüfung des Nachbesserungsbedarfs des PrävG durch
das Bundesgesundheitsministerium, die der dortige Staatssekretär Lutz
Stroppe angekündigt hat (Zwischen Hoffnung und Ernüchterung – Das
Präventionsgesetz im zweiten Jahr, Dr. med. Mabuse 226, März/April 2017),
und bei welchen Aspekten besteht nach Ansicht der Bundesregierung
Nachbesserungsbedarf?
Der Erfolgskontrolle und zur Evaluation der mit dem Präventionsgesetz
geschaffenen Regelungen dient maßgeblich der Bericht über die Entwicklung der
Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsbericht) nach § 20d Absatz 2
Nummer 2 und Absatz 4 SGB V. Auf der Grundlage des erstmals zum 1. Juli
2019 von der NPK vorzulegenden Präventionsberichts wird die Bundesregierung
beurteilen, ob die mit dem Präventionsgesetz verfolgten Ziele erreicht werden.
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