[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
20. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13634
18. Wahlperiode 22.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Kathrin Vogler,
Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13525 –
Importgenehmigungen für medizinisches Cannabis und Ausschreibungsverfahren
der Cannabisagentur
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 10. März 2017 ist das Gesetz zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft, das den Einsatz von
Cannabisarzneimitteln als Therapiealternative bei Patientinnen und Patienten bei
schwerwiegenden Erkrankungen regelt. Ein Aspekt ist die Einrichtung einer Cannabisagentur,
die den Anbau für therapeutische Zwecke genehmigt und reguliert. Das
Ausschreibungsverfahren für den Anbau von 200 kg Cannabis pro Jahr für den
Zeitraum von 2019 bis 2022 ist bereits beendet. In der Zwischenzeit soll der Bedarf
an medizinischem Cannabis durch Importe gedeckt werden. Allein im Zeitraum
vom 1. Januar 2017 bis 27. Juli 2017 wurden 318,5 kg Cannabis importiert
(siehe Antwort auf die Schriftliche Frage 56 des Abgeordneten Frank Tempel
auf Bundestagsdrucksache 18/13255, S. 42 bis 43). Den Fragestellern sind
jedoch jetzt schon Lieferengpässe bei Cannabisblüten bekannt. Nach Ansicht der
Bundesregierung sind „einige Sorten an Medizinal-Cannabisblüten im Einzelfall
nicht lieferbar“ (Antwort zu den Fragen 33a und 33b der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13352). Die
Fragesteller bezweifeln daher, dass die geplanten 200 kg Cannabis pro Jahr
ausreichen werden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Annahme, für den Zeitraum 2019 bis 2022 sei nur ein Anbau von 200
Kilogramm Cannabis pro Jahr geplant und ausgeschrieben, ist nicht zutreffend.
Richtig ist vielmehr, dass die auf einstimmigen Beschluss des Deutschen Bundestages
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gesetzlich
errichtete Cannabisagentur mit dem Vergabeverfahren den Anbau in Deutschland
und die Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Umfang von
insgesamt ca. 6 600 Kilogramm innerhalb von vier Jahren ausgeschrieben hat. Es
wurden insgesamt zehn Lose zu je 200 Kilogramm mit unterschiedlichen
Laufzeiten ausgeschrieben.
Diesbezügliche Informationen können unter der folgenden für die Ausschreibung
eingerichteten Internetadresse eingesehen werden:
http://ted.europa.eu/TED/notice/
udl?uri=TED:NOTICE:131987-2017:TEXT:DE:HTML&src=0#id1042115-III).
Darauf weist die Cannabisagentur wie folgt hin: „Das Ausschreibungsverfahren
wurde inzwischen (Anm.: am 5. April 2017) im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. Der folgende Link führt zu den Ausschreibungsunterlagen:
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.“ (
www.bfarm.de/DE/
Bundesopiumstelle/Cannabis/Cannabisagentur/_node.html).
Am 6. Juni 2017 endete die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen.
Nach Maßgabe der Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen erklärt die
jeweilige Auftragnehmerin oder der jeweilige Auftragnehmer seine oder ihre
Bereitschaft, im Rahmen seiner oder ihrer bestehenden Produktionsmöglichkeiten
zusätzliche Mengen anzubauen und bereitzustellen. Im Übrigen ist auch weiterhin
ein Import von im Ausland angebautem Cannabis für medizinische Zwecke
möglich.
1. Welche Staaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit über
eine Cannabisagentur?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben neben der Bundesrepublik
Deutschland Kanada, die Niederlande, Österreich, die Schweiz, die Tschechische
Republik, Israel und Australien eine Stelle, die für die Wahrnehmung der Aufgaben im
Sinne des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über
Suchtstoffe verantwortlich ist und die teilweise als Cannabisagentur bezeichnet
wird.
Uruguay unterhält zwar eine sogenannte Cannabisagentur, verstößt aber nach den
Feststellungen des International Narcotics Control Board (INCB;
Suchtstoffkontrollamt der Vereinten Nationen) gegen das Einheits-Übereinkommen von 1961
über Suchtstoffe, weil es den Konsum von Cannabis zu Genusszwecken
legalisiert hat.
2. Welche Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich
gegenwärtig oder in naher Zukunft in der Lage, medizinisches Cannabis
nach Deutschland zu exportieren?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit Kanada und die Niederlande in
der Lage, medizinischen Cannabis (getrocknete Blüten) in der dazu rechtlich
erforderlichen Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Einheits-
Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe nach Deutschland zu exportieren. Eine
interministerielle Kommission in Israel unter Leitung des dortigen Gesundheits-
und Finanzministeriums hat eine Empfehlung für den Export von medizinischem
Cannabis gegeben. Eine endgültige politische Entscheidung Israels auf der
Grundlage der Kommissionsempfehlung steht noch aus.
3. Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung rechtlich möglich, dass
Deutschland Cannabis von Cannabislieferanten aus Staaten einführt, die
über keine Cannabisagentur verfügen?
Nach Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist in Deutschland nur
Cannabis verkehrs- und verschreibungsfähig, der aus einem Anbau stammt, der
zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und
28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt.
Damit kann nur solcher Cannabis, der im Herkunftsland eine anerkannte
medizinische Zweckbestimmung hat und dort einer Kontrolle nach Maßgabe der
vorgenannten völkerrechtlichen Anforderungen unterliegt, auf der Grundlage einer
Erlaubnis des BfArM nach § 3 Absatz 1 BtMG zur medizinischen Versorgung der
Bevölkerung nach Deutschland eingeführt werden. Auf die Antwort zu Frage 1
wird verwiesen.
4. Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Lieferanten erfüllen, um
einen Antrag für eine Importgenehmigung beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu stellen?
Eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis des BfArM nach § 3 Absatz 1 BtMG
zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken können Antragsteller mit
Firmensitz in Deutschland beantragen. Mit dem schriftlichen Antrag sind die nach
§ 7 BtMG erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig beim BfArM
einzureichen. Zudem ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass der zum Import
vorgesehene Cannabis im Herkunftsland aus einem Anbau unter staatlicher
Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von
1961 über Suchtstoffe stammt. Darüber hinaus sind die erforderlichen
arzneimittelrechtlichen Erlaubnisse nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) vorzulegen.
Neben der Erlaubnis nach § 3 BtMG bedarf es für jede einzelne
grenzüberschreitende Betäubungsmittellieferung einer Einfuhrgenehmigung nach § 11 BtMG.
Das Genehmigungsverfahren ist in §§ 1 bis 3 der Betäubungsmittel-
Außenhandelsverordnung (BtMAHV) näher geregelt. Insbesondere ist vom
Erlaubnisinhaber beim BfArM für jede einzelne Lieferung ein Antrag gemäß § 1 BtMAHV auf
Erteilung der Einfuhrgenehmigung zu stellen.
5. Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Lieferanten mit Sitz
außerhalb der EU erfüllen, um nach Deutschland Cannabis einführen zu können?
a) Welche nationalen Regelungen sind hierbei relevant, und was beinhalten
sie?
b) Welche EU-Regelungen sind hierbei relevant, und was beinhalten sie?
6. Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es hinsichtlich der eingeführten Form
von Cannabis (z. B. Cannabisblüten, Cannabisextrakte)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam
beantwortet.
Die arzneimittelrechtlichen Regelungen zur Einfuhr von Arzneimitteln –
unabhängig von ihrer Darreichungsform – sind im dreizehnten Abschnitt des AMG
geregelt und setzen die europäisch harmonisierten Vorgaben der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel um.
Die Regelungen richten sich an den Importeur. Demnach bedarf, wer
Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen
will, einer Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde.
Zudem darf der Einführer Arzneimittel nur einführen, wenn die Voraussetzungen
nach § 72a AMG erfüllt sind.
Hersteller und Ausführer von medizinischem Cannabis mit Sitz außerhalb der EU
können dieses nur über einen Importeur mit Firmensitz in Deutschland, der über
die notwendige betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Einfuhr
von medizinischem Cannabis verfügt, nach Deutschland einführen lassen. In
Bezug auf den Sitz eines ausländischen Herstellers und Ausführers unterscheidet das
deutsche Betäubungsmittelrecht nicht zwischen EU-Mitglied-staaten und
Drittländern außerhalb der EU.
7. Wie viele Anträge zur Erteilung von Importerlaubnissen wurden beim
BfArM vor Inkrafttreten des Gesetzes beantragt, und wie viele davon wurden
genehmigt (bitte tabellarisch auflisten nach Datum der Erlaubniserteilung,
Geltungszeitraum der Lizenz, stattgegebenen Mengen und Cannabissorten
pro Lieferant und Herkunftsland des Erlaubnisinhabers)?
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften am 10. März 2017 wurden acht Erstanträge auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken bei
der Bundesopiumstelle des BfArM gestellt. Ein Antrag wurde zurückgenommen.
Folgende Erlaubnisse nach § 3 BtMG zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen
Zwecken wurden auf Grundlage der oben genannten Anträge erteilt (aus Gründen
des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können keine darüber
hinausgehenden Angaben gemacht werden):
Erlaubniserteilung
Geltungszeitraum
der Erlaubnis
Produktart Sorte
Jahreshöchstmenge
19.11.2008 unbefristet Cannabisblüten Bedrocan, Bedrobinol, Bediol 10 kg
29.01.2014 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan,
Bedrobinol,
100 kg
27.10.2015 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol,
Bedrocan, Bedrolite,
115 kg
16.12.2015 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol,
Bedrocan, Bedrolite,
10 kg
18.05.2016 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan,
Bedrobinol, Bedrolite
125 kg
19.12.2016 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan,
Bedrobinol, Bedrolite
100 kg
10.03.2017 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan,
Bedrobinol, Bedrolite
600 g
8. Wie viele Anträge zur Erteilung von Importerlaubnissen wurden beim BfArM
nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt, und wie viele davon wurden
genehmigt (bitte tabellarisch nach Datum der Erlaubniserteilung, Geltungszeitraum
der Lizenz, stattgegebenen Mengen und Cannabissorten pro Lieferant und
Herkunftsland des Firmensitzes des Erlaubnisinhabers auflisten)?
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften am 10. März 2017 wurden drei Erstanträge auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen
Zwecken bei der Bundesopiumstelle des BfArM gestellt. Einer dieser Anträge
(Antragsdatum vom 31. August 2017) befindet sich derzeit in der Antragsprüfung
(Stand 7. September 2017). Auf Grundlage der beiden anderen Anträge wurde am
18. Mai 2017 eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Einfuhr von
Cannabis zu medizinischen Zwecken für eine Jahreshöchstmenge Cannabisblüten von
9,5 Kilogramm der Sorten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan und Bedrolite
und am 29. Juni 2017 eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete
Einfuhrerlaubnis für Cannabisextrakt der Sorten TILRAY THC 10 : CBD 10 und TILRAY
THC 25 erteilt. Zu darüber hinausgehenden Angaben wird auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen.
9. Wie viele Importerlaubnisinhaber haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März
2017 aufgrund eines erhöhten Nachfragebedarfs beantragt, die zum Verkehr
erlaubten Mengen anzuheben (bitte einzeln nach Datum der Beantragung,
stattgegebenen Mengen und Cannabissorten pro Lieferant und
Herkunftsland des Firmensitzes des Erlaubnisinhabers auflisten)?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften am 10. März 2017 haben fünf Erlaubnisinhaber ein oder
mehrfach die Erhöhung der betäubungsmittelrechtlich zunächst festgesetzten
Jahreshöchstmenge an Cannabisblüten beantragt. Da drei dieser fünf Erlaubnisinhaber
bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ein oder mehrmals eine Erhöhung der
Jahreshöchstmenge beantragt haben, sind in diesen Fällen auch die jeweils letzten
Anträge zur Erhöhung der Jahreshöchstmenge vor dem 10. März 2017 dargestellt.
Anträge, die vom Antragsteller zurückgenommen wurden, sind nicht dargestellt.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurden in einigen Fällen mehrere
Anträge im Rahmen einer Erlaubnisänderung zusammengefasst. Aus Gründen des
Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können keine weiteren
Angaben gemacht werden.
Antragsdatum Produktart Sorte
Jahreshöchstmenge
15.03.2016 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite
Houndstooth MCTK001,
Penelope MCTK002,
Argyle MCTK005,
Princeton MCTK007,
200 kg
31.10.2016 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan, Bedrobinol, Bedrolite, 200 kg
11.01.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite,
Pedanios 14/1, Pedanios 16/1,
Pedanios 18/1, Pedanios 22/1,
Pedanios 8/8,
250 kg
250 kg
13.04.2017,
03.05.2017
Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite
Houndstooth MCTK001,
Penelope MCTK002,
Argyle MCTK005,
Princeton MCTK007
500 kg
22.03.17, 26.04.17,
17.05.17
Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 6,1 kg
24.05.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 1000 kg
20.06.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 500 kg
13.07.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 9,99 kg
02.08.2017
(Antrag offen)
Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 25 kg
(beantragt)
01.09.2017
(Antrag offen)
Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite
Pedanios 14/1, Pedanios 16/1, Pedanios 18/1,
Pedanios 20/1, Pedanios 22/1, Pedanios 8/8,
250 kg
500 kg
(beantragt)
10. Wie viele Bewerbungen sind beim Ausschreibungsverfahren zur Produktion
von medizinischem Cannabis bis zum Stichtag am 5. Juni 2017 eingegangen,
und in welchen Staaten haben die Bewerber ihren Firmensitz?
Für das Ausschreibungsverfahren wurden 107 Teilnahmeanträge von einzelnen
Bewerbern oder Bewerbergemeinschaften fristgerecht eingereicht. Zusätzlich
sind Anträge verspätet eingegangen. Die ganz überwiegende Zahl der Teilnehmer
hat ihren Firmensitz in Deutschland. Eine Beteiligung erfolgte auch von
Unternehmen aus Israel, Kanada, den Niederlanden, der Schweiz, Uruguay, den USA
und Zypern.
11. Wie viele Aufforderungen zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur
Teilnahme sind an ausgewählte Bewerber am Stichtag des 28. Juni 2017 durch
die Bundesregierung abgesendet worden, und in welchen Staaten haben die
Bewerber ihren Firmensitz?
Das Ausschreibungsverfahren hat vorgesehen, dass zehn Teilnehmer je Los zur
Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Der 28. Juni 2017 war als
voraussichtlicher Termin genannt worden. Von den nach dem aktuellen Stand zur
Abgabe eines Angebotes aufgeforderten Teilnehmern hat die überwiegende Zahl
ihren Firmensitz in Deutschland. Es wurde auch eine Bewerbergemeinschaft aus
Unternehmen mit Sitz in mehreren Staaten aufgefordert. Aus Gründen des
Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können zu dieser
Bewerbergemeinschaft keine weiteren Angaben gemacht werden. Darüber hinaus sind
Unternehmen aus Kanada und Israel im Wege der vergaberechtlichen Eignungsleihe in das
Verfahren einbezogen.
12. Wie viele Rechtsbehelfe sind bei der Vergabekammer des Bundes zum
Ausschreibungsverfahren zur Produktion von medizinischem Cannabis bis heute
eingegangen?
In welchen Staaten haben diese Organisationen ihren Sitz?
Es wurden drei Rechtsbehelfsverfahren bei der Vergabekammer des Bundes
eingeleitet. Zwei Antragsteller haben ihren Firmensitz in Deutschland. Ein
Antragsteller ist eine Bewerbergemeinschaft aus mehreren Staaten. Aus Gründen des
Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können zu dieser
Bewerbergemeinschaft keine weiteren Angaben gemacht werden. In zwei dieser Fälle
wurden die Entscheidungen der Vergabekammer im Wege einer sofortigen
Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf zur Überprüfung gestellt, die noch
nicht abgeschlossen ist.
13. Wie viele Patientinnen und Patienten sollen durch die ausgeschriebene
Menge von 200 kg pro Jahr versorgt werden?
14. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den bisher importierten
Mengen Cannabis in Höhe von 318,5 kg, den geplanten Anbau von 200 kg
Cannabis in Deutschland und den bereits heute auftretenden Lieferengpässen
für die künftig geplanten Produktionsmengen Cannabis?
15. Inwiefern erwägt die Bundesregierung, die ausgeschriebene Menge von
200 kg pro Jahr zu erhöhen, um die Versorgungssicherheit gewährleisten zu
können?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 bis 15 gemeinsam
beantwortet.
Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Vorbemerkung klargestellt hat, ist die
zugrundeliegende Annahme, es sei nur der Anbau von 200 Kilogramm pro Jahr
geplant und ausgeschrieben, nicht zutreffend. Die Cannabis-Agentur beim
BfArM wird auch bei künftigen Ausschreibungen den voraussichtlichen
Versorgungsbedarf zugrunde legen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
16. Wie viele Probandinnen und Probanden für die nichtinterventionelle
Begleiterhebung zur Erforschung von Cannabismedizin nach § 31 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wurden von verschreibenden
Kassenärztinnen und -ärzten an das BfArM ohne Berücksichtigung der Fertigarzneimittel
Sativex und Canemes seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März übermittelt,
und wie hoch ist die Anzahl der Probandinnen und Probanden aufgeteilt nach
einzelnen Diagnosen (bitte tabellarisch nach den in der Antwort zu Frage 5
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/11701 genannten Diagnosen aufteilen)?
Die Verordnung über die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (CanBV) sieht in § 4 Absatz 2 vor, dass der Erhebungsbogen
der Begleiterhebung an das BfArM zu übermitteln ist, wenn
1. nach Beginn der Therapie mit der durch die Krankenkasse nach § 31 Absatz 6
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genehmigten Leistung
ein Jahr vergangen ist oder
2. die Therapie mit der genehmigten Leistung vor Ablauf eines Jahres beendet
wurde.
Bisher sind zu Cannabisarzneimitteln (Cannabisblüten, Cannabisextrakt,
Dronabinol, Canemes und Sativex) 66 gültige Datensätze, welche die
Einschlusskriterien erfüllen, übermittelt worden. Ohne Berücksichtigung von Sativex und
Canemes liegen 48 Datensätze zur Auswertung vor (Stand: 7. September 2017).
Aus den vorliegenden Datensätzen lassen sich noch keine belastbaren Ergebnisse
ableiten.
Es kann vorkommen, dass Patientinnen und Patienten wegen mehrerer Diagnosen
mit Cannabisarzneimitteln therapiert werden, sodass Doppelnennungen möglich
sind:
Indikation Fälle Prozentualer Anteil
Schmerz 29 ca. 60 Prozent
ADHS 0
Spastik (unterschiedlicher Genese) 4 ca. 8 Prozent
Depression 2 ca. 4 Prozent
Inappetenz/Kachexie 8 ca. 17 Prozent
Tourette-Syndrom 1 ca. 2 Prozent
Darmerkrankungen 0
Epilepsie 0
Sonstige Psychiatrie 5 ca. 10 Prozent
17. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit der Fertigstellung des Berichtes
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die
Versorgungssituation mit Cannabismedizin?
Was sind die wesentlichen Inhalte des Berichtes, und wo ist dieser
veröffentlicht, sofern ein Bericht bereits vorliegt?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat um Übermittlung eines
aktuellen Berichts zur Versorgung nach § 31 Absatz 6 SGB V bis Ende September
2017 gebeten.
18. Bis wann sollen nach Ansicht der Bundesregierung die Verhandlungen
abgeschlossen sein, wonach der Deutsche Apothekerverband e. V. und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Vertragspartner der Hilfstaxe
dazu aufgefordert werden, kurzfristig von der Möglichkeit Gebrauch zu
machen, abweichend von den Zuschlägen nach der
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) eine Vereinbarung für Cannabisblüten zu treffen (vgl.
Antwort zu Frage 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13352)?
19. Hält sich die Bundesregierung die Möglichkeit offen, notfalls per
Rechtsverordnung die Preise für Cannabisblüten im Interesse der Patientinnen und
Patienten zu senken?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 18 und 19 gemeinsam
beantwortet.
Das SGB V und die Arzneimittelpreisverordnung sehen eine Fristvorgabe für eine
Vereinbarung zu den Apothekenzuschlägen für Cannabis-Blüten in der Hilfstaxe
nicht vor. Das BMG hat den Deutschen Apothekerverband und den GKV-SV
aufgefordert, eine Vereinbarung in der Hilfstaxe zu schließen. Da die Verhandlungen
noch nicht abgeschlossen sind, hat die Bundesregierung über sich daraus
möglicherweise ergebende weitere Schritte noch nicht entschieden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]