Krankenversicherung von Sozialhilfeempfängern
der Abgeordneten Dr. Dieter Thomae, Dr. Heinrich L. Kolb, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Dr. Christian Eberl, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Artikel 28 des Gesundheitsstrukturgesetzes, das zum 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, sah vor, dass Sozialhilfeempfänger ab 1. Januar 1997 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einbezogen werden sollten. Ein noch von der CDU/CSU/FDP-Koalition zur Umsetzung dieser Regelung eingebrachter Gesetzentwurf ist im Bundesrat daran gescheitert, dass die Bundesländer nicht bereit waren, kostendeckende Beitragssätze für die Sozialhilfeempfänger an die GKV zu zahlen. Nach wie vor gibt es somit Sozialhilfeempfänger, die nicht GKV-versichert sind, sondern im Rahmen der Krankenhilfe betreut werden. Im Gegensatz zu GKV-Versicherten unterliegen die Behandler dabei nicht der Budgetierung, sodass die in der GKV zunehmend zu beobachtende Rationierung auf diesen Personenkreis keine Anwendung findet. Im Land Hamburg gibt es mittlerweile Überlegungen, eine eigene gesetzliche Krankenkasse für die Sozialhilfeempfänger zu gründen. Es gibt insofern die Notwendigkeit, sich noch einmal eingehend mit der Thematik zu beschäftigen und eine baldige bundeseinheitliche Lösung anzustreben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie hoch war jeweils die Zahl und der Anteil der Sozialhilfeempfänger in den Jahren 1992 bis 2002, die nicht krankenversichert waren?
Wie hoch waren in diesen Jahren die Sozialhilfeausgaben für Krankenhilfe für diesen Personenkreis?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Vereinbarungen der Sozialhilfeträger mit Ärzten/Zahnärzten/Krankenhäusern über eine Begrenzung der Abrechnungen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Wie hoch wäre der durchschnittliche kostendeckende Krankenversicherungsbeitrag für Sozialhilfeempfänger gegenüber dem Beitrag, der sich bei Anwendung eines durchschnittlichen GKV-Beitragssatzes von 14 % auf der Beitragsbemessungsgrundlage der gezahlten Sozialhilfebeträge ergäbe?
Plant die Bundesregierung einen neuen Vorstoß, Sozialhilfeempfänger in die GKV zu integrieren?
Wenn ja, in welchem Zeitrahmen und mit welcher Zielrichtung?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Plan, eine eigene Krankenkasse für Sozialhilfeempfänger zu gründen?